Entscheid vom 16. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Santina Pizzonia, Gerichtsschreiberin
Parteien
1. A.,
2. B. LTD.,
3. C. LTD.,
4. D. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber,
Gesuchsteller 1- 4
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russ-
land
Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.99-102
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen E. und F. wegen unge-
treuer Geschäftsbesorgung etc. führen (RR.2019.53-56);
- in diesem Zusammenhang die russischen Behörden mit Rechtshilfeersu-
chen vom 27. November 2015 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnah-
men ersuchten (RR.2019.53-56);
- mit Schlussverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 die Staatsanwalt-
schaft III des Kantons Zürich dem russischen Rechtshilfeersuchen entsprach
und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersu-
chende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren
anordnete (RR.2019.53-56);
- A., B. Ltd., C. Ltd. und D. Ltd. mit Eingabe vom 15. März 2019 durch ihren
gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde gegen alle drei Schlussverfü-
gungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lies-
sen (RR.2019.53-56);
- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
21. März 2019 eine Frist bis zum 1. April 2019 zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 8‘000.-- ansetzte (RR.2019.53-56);
- mit Schreiben vom 1. April 2019 die Beschwerdeführer über ihren gemein-
samen Rechtsvertreter erklären liessen, der Kostenvorschuss sei bereits an-
fangs letzter Woche überwiesen worden; sie vorsorglicherweise um eine
Fristersterstreckung bis 12. April 2019 ersuchten mit der Begründung, dass
Überweisungen aus Russland in die Schweiz einerseits Zeit brauchen und
andererseits gelegentlich nicht sofort ausgeführt würden (RR.2019.53-56);
- die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 12. April 2019
erstreckt wurde (RR.2019.53-56);
- der Kostenvorschuss in der Folge innert erstreckter Frist nicht geleistet
wurde (RR.2019.53-56);
- mit Entscheid vom 7. Mai 2019 das Bundesstrafgericht androhungsgemäss
auf die Beschwerde nicht eintrat (RR.2019.53-56);
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- die Beschwerdeführer/Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Mai 2019 durch
ihren gemeinsamen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts das Gesuch stellen, es sei die Frist zu Bezahlung des Kos-
tenvorschusses gemäss Art. 24 VwVG wiederherzustellen; es sei dem Wie-
derherstellungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen; sie alles unter
Kostenfolge zu Lasten der Antragsteller beantragen (act. 1);
- der Rechtsvertreter ausführt, dass der Gesuchsteller 1 am 25. März 2019 die
Bank G. angewiesen habe, den Kostenvorschuss zu überweisen, und dass
der entsprechende Betrag am gleichen Tag auch von seinem Konto abge-
bucht worden sei; der Rechtsvertreter festhält, er habe vorsorglich ein Fris-
terstreckungsgesuch bis zum 12. April 2019 eingereicht (act. 1 S. 7);
- er argumentiert, er und der Beschwerdeführer 1 hätten darauf vertrauen dür-
fen, dass der Vorschuss rechtzeitig eingetroffen sei, da der Betrag vom
Konto des Beschwerdeführers 1 abgebucht und nicht wieder zurückgebucht
worden sei und sich die Bank auch nach 18 Tagen nach Erteilung der An-
weisung vom 25. März 2019 nicht gemeldet hätte (act. 1 S. 8);
- der Rechtsvertreter geltend macht, die Bank G. habe erst mit Schreiben vom
30. April 2019 mitgeteilt, dass diese den Betrag zurückgebucht habe, weil
die für die Überweisung notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig angefor-
dert worden seien (act. 1 S. 8); aus diesem Schreiben deutlich hervorgehe,
dass der Fehler bei der Bank liege (act. 1 S. 9); am 6. Mai 2018 [recte 2019]
der Betrag dem Konto des Beschwerdeführers 1 endlich zurückvergütet wor-
den sei (act. 1 S. 10);
- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern
er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Wiederherstellung dem-
nach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist;
- vorliegendes Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen Voraussetzun-
gen erfüllt; die 30-tägige Frist gewahrt ist und auch die versäumte Rechts-
handlung durch die nachträgliche Bezahlung des Kostenvorschusses in die-
sem Sinne fristgerecht erfolgte; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;
- in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige
Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet
zunächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
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werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Per-
son die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben
auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VO-
GEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 7 ff.; vgl. EGLI,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 24 VwVG N. 11 ff.);
- das Verhalten einer Hilfsperson dem Gesuchsteller wie ein eigenes zuzu-
rechnen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines
Erfüllungsgehilfen bedient hat (EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 17, mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung); das Verhalten einer Hilfsperson selbst dann nicht als
unverschuldeter Hinderungsgrund gelten kann, wenn die Hilfsperson klare
Anweisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflich-
ten nachgekommen sind (a.a.O.);
- das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer
Hilfsperson den Gesuchstellern anzurechnen ist (vgl. supra und insbeson-
dere BGE 114 Ib 74 E. 4); eine Fristwiederherstellung demnach nicht in Be-
tracht kommt, wenn ein Angestellter der Bank einen Fehler gemacht hat, da
sich die Partei deren Verhalten anrechnen lassen muss (EGLI, a.a.O Art. 24
N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- nach dem Gesagten die vom Rechtsvertreter aufgeführten Gründe für die
verspätete Zahlung des Kostenvorschusses keine unverschuldeten Hinde-
rungsgründe im Sinne der vorgenannten Praxis und Rechtsprechung dar-
stellen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten;
- es den Gesuchstellern bzw. deren Rechtsvertreter im Übrigen auch möglich
gewesen wäre, sich vor Ablauf der richterlichen Frist beim Gericht zu erkun-
digen, ob der Kostenvorschuss eingegangen ist;
- den Gesuchstellern anstelle der Banküberweisung aus dem Ausland auch
die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs. 3 VwVG ausdrück-
lich vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten über ihren Rechtsvertreter bezie-
hungsweise dessen Kontoverbindung in der Schweiz offen gestanden wä-
ren;
- damit das von vornherein unbegründete Fristwiederherstellungsgesuch
ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
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- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben
ist;
- die Kosten dieses Verfahrens den Gesuchstellern unter solidarischer Haf-
tung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer
Haftung auferlegt.
Bellinzona, 16. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Horst Weber
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; unter Beilage von act. 1
im Doppel
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe; unter Beilage von act. 1 in
Kopie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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