Entscheid vom 21. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. SA,
2. B. SA,
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Peter
Burckhardt und Eva Wyler,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
(Art. 80b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2020.11, RR.2020.12
(Nebenverfahren: RP.2020.3, RP.2020.4)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen die A. SA sowie gegen weitere ver-
schiedene juristische und natürliche Personen die Strafuntersuchung mit der
Verfahrensnummer SV.15.0775 wegen des Verdachts der Strafbarkeit des
Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und Art. 305bis Ziff. 2
StGB), der Bestechung (Art. 322septies StGB), der Falschbeurkundung
(Art. 251 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
StGB).
B. Am 1. März 2016 stellte die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieser Strafun-
tersuchung bei der im Kanton Genf domizilierten C. SA u.a. Daten sicher,
welche sich auf Datenträgern in einem von der D. Ltd angemieteten Rack
befanden. Diese wurden in der Folge durch die Bundesanwaltschaft be-
schlagnahmt. Ab dem 17. März 2016 schritt die Bundesanwaltschaft auch
bei der im Kanton Genf domizilierten E. Sàrl zur Sicherstellung von Daten,
welche sich auf Datenträgern in einem ebenfalls von der D. Ltd angemiete-
ten Rack befanden (vgl. hierzu die eingereichten Auszüge aus den Akten
BA, SV.15.0775). Gemäss den Ausführungen der Bundesanwaltschaft ent-
halten die betreffenden Systeme, Datenträger und Daten insbesondere die
von den Gesellschaften der Gruppe F. genutzten Systeme Drousys und
MyWebDay. Unter dem Drousys-System sei ein für verbrecherische Zwecke
genutztes Kommunikationssystem zu verstehen. Über dieses System sei ein
Teil der Kommunikation und Organisation in Bezug auf die Abwicklung von
Bestechungszahlungen erfolgt. Mit dem System MyWebDay seien die ge-
samte Schattenbuchhaltung der Gruppe F. und insofern auch die vorgenom-
menen Geldwäschereihandlungen und die Bestechungszahlungen erfasst
worden (vgl. hierzu act. 1.3, S. 1).
C. In der Folge gingen bei der Bundesanwaltschaft im gleichen Kontext Rechts-
hilfeersuchen verschiedener Staaten ein, welche um die Auswertung der
durch die Bundesanwaltschaft im oben erwähnten nationalen Strafverfahren
sichergestellten Daten baten. Die Bundesanwaltschaft ist auf diese Ersu-
chen eingetreten und zog die Daten der in den Räumlichkeiten der C. SA
und der E. Sàrl beschlagnahmten Server der D. Ltd in die Rechtshilfeverfah-
ren bei. Dabei gewährleistete die Bundesanwaltschaft in diesen Verfahren
die Parteirechte der C. SA bzw. der E. Sàrl «gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen» (vgl. act. 1.3,
S. 1 f.).
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D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 gelangten die Vertreter der A. SA und der
B. SA (beides Gesellschaften der Gruppe F.) an die Bundesanwaltschaft.
Dabei bezogen sie sich auf zuvor schon ergangene Korrespondenz sowie
auf eine gemeinsame Besprechung betreffend allfällige, den Gesellschaften
der Gruppe F. in den Rechtshilfeverfahren zustehende Parteirechte und
stellten eine Reihe von Anträgen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die
Bundesanwaltschaft diesbezüglich mit, dass sie der A. SA und der B. SA
betreffend die in Genf beschlagnahmten Serverdaten in Rechtshilfeverfah-
ren keine Parteistellung einräume und dass diese insbesondere auch nicht
beschwerdeberechtigt seien. Mit Eingabe vom 30. September 2019 ersuch-
ten die A. SA und die B. SA die Bundesanwaltschaft darum, ihnen in sämtli-
chen hängigen (passiven) Rechtshilfeverfahren, welche von der Bundesan-
waltschaft auf Servern in Genf beschlagnahmte Daten und Dokumente der
A. SA und der B. SA zum Gegenstand haben, Parteistellung einzuräumen
und sämtliche Parteirechte zu gewähren, in einem ersten Schritt Aktenein-
sicht. Am 6. November 2019 ersuchte die Bundesanwaltschaft die A. SA und
die B. SA diesbezüglich um Einreichung ergänzender Unterlagen und Infor-
mationen. Die entsprechende Eingabe erfolgte am 22. November 2019.
E. Am 2. Dezember 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes
(act. 1.3):
Der Antrag vom 30. September 2019 bezüglich der Parteistellung von A. SA und B. SA in
(passiven) Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit bei der C. SA und E. Sàrl beschlag-
nahmten Servern, wird abgelehnt und A. SA und B. SA werden damit keinerlei Parteirechte,
insbesondere Akteneinsicht, gewährt.
F. Hiergegen gelangten die A. SA und die B. SA mit Beschwerde vom 3. Januar
2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie bean-
tragen Folgendes:
1. Die angefochtene Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019 im
Verfahren RH.19.0297 sei aufzuheben.
2. Den Beschwerdeführerinnen sei Parteistellung in sämtlichen hängigen und zukünftigen
passiven Rechtshilfeverfahren einzuräumen, die von der Beschwerdegegnerin auf Servern
bei C. SA und E. Sàrl beschlagnahmte Daten und Dokumente der Beschwerdeführerinnen
und mit ihnen verbundene Gesellschaften zum Gegenstand haben.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme weite-
rer Abklärungen und/oder neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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Mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter der
Beschwerdekammer den mit Beschwerde zusätzlich gestellten prozessualen
Antrag gut. Er wies die Bundesanwaltschaft an, bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens betreffend Parteistellung der A. SA und der B. SA in
den verschiedenen passiven Rechtshilfeverfahren keine Schlussverfügun-
gen zu erlassen, mit welchen direkt oder indirekt die rechtshilfeweise Her-
ausgabe von Daten und Informationen, welche auf den bei der C. SA und
E. Sàrl beschlagnahmten Servern sichergestellt wurden, an ausländische
Behörden bewilligt wird (act. 5).
In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 schliesst das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend «BJ») auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten sei (act. 9). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Feb-
ruar 2020 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuwei-
sen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (act. 10). Im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren bereits
gestellten Anträgen fest (act. 16, 18 und 19). Mit spontaner Eingabe vom
2. April 2020 nahmen die A. SA und die B. SA Stellung zur Duplik der Bun-
desanwaltschaft (act. 21). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft
und dem BJ am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes
bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege-
setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in
Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationa-
len Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi-
schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage
beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit wel-
chem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im
Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als
Schlussverfügung zu behandeln (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2019.12 vom 29. Mai 2019 E. 1.5; RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018
E. 2.1; RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3). Zur Beschwerde ist da-
bei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legiti-
mation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin die Le-
gitimation der Beschwerdeführerinnen und damit deren Parteistellung in ver-
schiedenen Rechtshilfeverfahren. Die Beschwerdeführerinnen sind nach
dem Gesagten (E. 2.1) legitimiert, sich gegen diese Entscheidung mit Be-
schwerde zur Wehr zu setzen. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können
Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön-
lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Berechtigten können
dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten neh-
men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b
Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Partei-
stellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende
(GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015,
Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach
Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b;
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TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen
m.w.H.; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internatio-
nalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per-
sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per-
sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss
Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor-
mationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen
(lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c).
4.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer-
delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie-
hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung.
Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134
E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder na-
türlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme di-
rekt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation
jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet
wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den
erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmass-
nahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist
die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134
E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar Internationales
Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefug-
nis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).
In diesem Sinne bezieht sich Art. 9a lit. b IRSV auf Hausdurchsuchungen
bzw. auf die Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen. Dass
diese Bestimmung grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Ver-
fügungsgewalt) bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnah-
men anknüpft, bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Haus-
durchsuchungen (neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder
Liegenschaft) «der Mieter» als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird
(BGE 137 IV 134 E. 6.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch LUDWICZAK GLASSEY,
Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 650 f.).
4.2.3 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten be-
finden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener im
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Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die
Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten.
Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist
durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich
berührt. Dementsprechend hat das Bundesgericht auch entschieden, dass
allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Ge-
schäftsunterlagen und (elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegiti-
miert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener)
Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3
m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019
E. 2.1; 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2; LUDWICZAK GLASSEY,
a.a.O., N. 652; siehe auch BUSSMANN, a.a.O., Art. 80h IRSG N. 47 f.).
4.2.4 Diese Regeln gelten ausdrücklich nicht nur für physische Dokumente, son-
dern auch für anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellte elektroni-
sche Daten (Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009
E. 2.2 [Festplatte]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.123 vom
3. März 2017 E. 2.2 [Server]; RR.2016.277 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2
[E-Mail- und andere Dateien]; RR.2013.160 vom 6. Februar 2014 E. 2.2.4
[Laptop bzw. USB-Stick]; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 653).
4.3 Der eine Teil der vorliegend zur Diskussion stehenden Daten wurde durch
die Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 im Rahmen eines nationalen
Strafverfahrens in den Räumlichkeiten der C. SA sichergestellt (vgl. hierzu
das entsprechende Beschlagnahmeprotokoll vom 1. März 2016 [Akten BA
SV.15.0775, pag. 10.204-0010 f.] sowie das diesbezügliche Verzeichnis der
sichergestellten Gegenstände [Akten BA SV.15.0775, pag. 10.204-0012 f.]
und den Bericht Vollzug Edition vom 23. März 2016 [Akten BA SV.15.0775,
pag. 10.204-0001 ff.]). Die technischen Installationen wurden vor Ort be-
schlagnahmt und versiegelt. In der Folge wurden die Daten forensisch gesi-
chert und ausgewertet (vgl. hierzu den Nachtragsbericht vom 8. Juli 2016
[Akten BA SV.15.0775, pag. 10.204-0228 f.]). Der andere Teil der Daten
wurde in den Räumlichkeiten der E. Sàrl sichergestellt (vgl. hierzu den Be-
richt vom 8. Juli 2016 [Akten BA SV.15.0775, pag. 10.204-0182 ff.]).
Nach Auswertung der aufgefundenen Daten der D. Ltd bei der C. SA (bzw.
bei der E. Sàrl), der vorhandenen physischen Hardware und der virtuellen
Serverumgebung, berichtete die Bundeskriminalpolizei am 22. Juni 2016 zu-
sammenfassend, das Setup sei vergleichbar mit einem «offsite» Office, über
welches sich die Benutzer über einen Fernzugriff verbinden, um darauf zu
arbeiten (Akten BA SV.15.0775, pag. 10.203-0015). Vertragliche Grundla-
- 8 -
gen zur Bereitstellung der Infrastruktur bzw. zur Erbringung von Dienstleis-
tungen waren dabei das Master Service Agreement zwischen der C. SA und
der D. Ltd (Akten BA SV.15.0775, pag. 10.204-0014 ff.) sowie das Master
Agreement zwischen Letzterer und der E. Sàrl (act. 1.7).
4.4 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihrer Legitimation zu-
sammengefasst geltend, dieser exklusive Fernzugriff habe ihnen – losgelöst
vom unmittelbaren Besitz an den Servern – die direkte Verfügungsgewalt
über die beschlagnahmten elektronischen Daten verschafft. Die Daten hät-
ten sich in einem «unabhängig von den physischen Strukturen bestehenden,
selbstständig von aussen betretbaren, virtuellen Datenraum» befunden. Auf
diesen hätten ausschliesslich die Beschwerdeführerinnen über einen ortsun-
gebundenen elektronischen Fernzugriff Zugang gehabt (act. 1, Rz. 41;
act. 16, Rz. 7). Dieser Zugang sei durch die im Frühjahr 2016 erfolgten
Zwangsmassnahmen unterbrochen worden. Schliesslich bringen die Be-
schwerdeführerinnen vor, die relevanten Racks, in denen die betroffenen
Server lagerten, seien durch die C. SA bzw. durch die E. Sàrl vermietet wor-
den. Diese hätten damit die direkte Verfügungsmacht daran aufgegeben
(siehe u.a. act. 1, Rz. 48).
4.5 Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist in erster Linie entgegen
zu halten, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden, allenfalls auf dem
Rechtshilfeweg herauszugebenden Daten durch die Beschwerdegegnerin
auf Datenträgern sichergestellt wurden, welche sich in den Räumlichkeiten
der C. SA bzw. der E. Sàrl befunden haben. Die Speicherung von digitalen
Daten erfolgt auf Datenspeichern (Hardware) wie z.B. Festplatten, DVD etc.
Digitale Daten sind für sich selbst absolut unselbstständig. Ihre Aufbewah-
rung bzw. ihr Erhalt ist zwingend von einem Datenträger oder Datenverar-
beitungssystem abhängig. Für sich allein können sie nicht existieren (vgl.
ECKERT, Digitale Daten als Wirtschaftsgut: digitale Daten als Sache, SJZ
112/2016, S. 245 ff., 246; HESS-ODONI, Die Herrschaftsrechte an Daten, Jus-
letter vom 17. Mai 2004, N. 1; ferner WOLF/WIEGAND, Basler Kommentar,
6. Aufl. 2019, Vor Art. 641 ff. ZGB N. 19a–19d). Der Zugriff auf die vorliegen-
den Daten erfolgte durch physische Behändigung eben dieser Datenträger,
auf welchen sich die Daten befanden. Den Ausführungen der Beschwerde-
führerinnen, wonach sich die Daten unabhängig von physischen Strukturen
in einem virtuellen Datenraum befunden hätten, kann daher nicht gefolgt
werden. Die C. SA bzw. die E. Sàrl waren somit im Sinne der eingangs er-
wähnten Rechtsprechung durch die Rechtshilfemassnahmen in Form einer
Hausdurchsuchung bzw. einer Verpflichtung zur Edition unmittelbar betrof-
fen. Bei einer derartigen Konstellation ist allein der Aufbewahrer und Besitzer
der beschlagnahmten elektronischen Datenspeicher beschwerdelegitimiert
- 9 -
und nicht deren Hinterleger, deren zivilrechtlicher «Eigentümer» oder an-
derswie daran Berechtigte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen
aus der Ferne auf die fraglichen Daten zugreifen konnten, verschafft ihnen
keine Beschwerdelegitimation. Durch die Rechtshilfemassnahmen der foren-
sischen Sicherstellung, der Durchsuchung und der Beschlagnahme waren
sie damit eben gerade mittelbar (und dies überdies noch durch Zwischen-
schaltung der D. Ltd) und nicht unmittelbar betroffen. Bei der Trennung der
Verbindung bzw. der Aufhebung des Fernzugriffs der Beschwerdeführerin-
nen auf die Daten handelte es sich demgegenüber um einen faktischen Vor-
gang, welcher im Interesse der nationalen Strafverfolgung und in jenem Zeit-
punkt gerade nicht im Hinblick auf irgendwelche Rechtshilfemassnahmen
verfügt worden ist. Dieser Vorgang diente der Unterbindung der weiteren
verbrecherischen Nutzung der vorhandenen Hardware (siehe u.a. act. 1.14,
S. 2 und 4; act. 1.15) und ist demnach für die Frage der Beschwerdelegiti-
mation im Rechtshilfeverfahren nicht von Relevanz. Nichts zu ihren Gunsten
ableiten können die Beschwerdeführerinnen auch aufgrund der ihnen bzw.
Dritten (vgl. hierzu act. 1.15) im nationalen Strafverfahren allenfalls einge-
räumten Parteirechte. So mag beispielsweise nach Praxis des Bundesge-
richts die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen im
Sinne von Art. 246 ff. StPO zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsin-
haber hinausgehen und auch Personen erfassen, die unabhängig der Be-
sitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung
des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 S. 35 ff.).
Im Rechtshilfeverfahren gelten zur Beschwerdelegitimation aber andere,
eben die eingangs erläuterten restriktiveren Regeln. Auch die strafrechtliche
Zurechnung beim Besitz an elektronischen Daten mit pornographischem In-
halt (siehe BGE 137 IV 208 E. 4.1 S. 213) folgt anderen Gesichtspunkten
und nicht den hier anwendbaren Regeln. Ebenso an der Sache vorbei gehen
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der C. SA bzw. der E. Sàrl fehle
es an der von der Rechtsprechung geforderten spezifischen Beziehungs-
nähe zu den fraglichen Daten bzw. die Gesellschaften hätten ihre diesbe-
zügliche Verfügungsmacht daran aufgegeben (siehe act. 1, Rz. 48; act. 16,
Rz. 9). Den Akten kann eindeutig entnommen werden, dass es die Verant-
wortlichen dieser Gesellschaften waren, welche der Beschwerdegegnerin
den physischen Zugriff auf die fraglichen Datenträger und damit auf die ent-
sprechenden Daten verschafft haben (siehe den Bericht vom 23. März 2016
betreffend C. SA [Akten BA SV.15.0775, pag. 10.204-0001 ff.] und den Be-
richt vom 8. Juli 2016 betreffend E. Sàrl [Akten BA SV.15.0775, pag. 10.204-
0182 ff.]). So spielt es letztlich auch keine Rolle, dass auch aufgrund der von
den Beschwerdeführerinnen selber eingereichten Unterlagen keinerlei An-
haltspunkte für eine irgendwie geartete Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführerinnen zu erkennen sind. So war namentlich allein die D. Ltd
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Vertragspartnerin der C. SA bzw. der E. Sàrl und nicht die Beschwerdefüh-
rerinnen (siehe oben E. 4.3).
5. Nach dem Gesagten fehlt es den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der
vorliegend zur Diskussion stehenden Daten an einer spezifischen Bezie-
hungsnähe im Sinne der Rechtsprechung. Demzufolge kommt ihnen im
Rechtshilfeverfahren weder Beschwerdelegitimation noch Parteistellung zu.
Deren Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit Zwischenentscheid vom
23. Januar 2020 (RP.2020.3 und 4) erfolgte Anordnung des Instruktionsrich-
ters aufzuheben.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter-
liegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 6).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenentscheid des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2020
(RP.2020.3 und RP.2020.4) getroffene Anordnung wird aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Eva Wyler
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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