Entscheid vom 14. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Georg
Friedli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Panama
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.112
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Sachverhalt:
A. Die panamaischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 22. Dezem-
ber 2016 unter anderem gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Geldwä-
scherei in Zusammenhang mit der Entgegennahme von Bestechungszah-
lungen von durch die D.-Gruppe beherrschten Gesellschaften.
Vor diesem Hintergrund ist die Procuraduría General de la Nación Ministerio
Público superior Especial Anticorrupción der Republik Panama unter ande-
rem mit Rechtshilfeersuchen vom 22. April 2019 an die Schweiz gelangt und
hat um Herausgabe von diversen Bankunterlagen der Bank E. betreffend die
Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie Nr. 2, beide lautend auf die A. Corp., er-
sucht (Verfahrensakten RH.19.0195 pag. 1.1 0001 ff.)
B. Mit Verfügung vom 29. November 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das
Rechtshilfeersuchen vom 22. April 2019 ein. Mit gleichentags ergangener
Zwischenverfügung wurden die Bankunterlagen der Kontobeziehungen
Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die A. Corp., bei der Bank E. sowie die Bankun-
terlagen der Kontobeziehungen Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf A. Corp., bei der
Bank F., aus dem Strafverfahren SV.15.1688 beigezogen (Verfahrensakten
RH.19.0195 pag. 4.1-0001 ff.; pag. 4.2.1-0001 ff.)
C. Nachdem der A. Corp. am 16. Januar 2020 von der Bundesanwaltschaft die
Akten inkl. der ergangenen Eintretens- und Zwischenverfügungen zugestellt
worden waren und diese am 26. Februar 2020 erklärt hatte, die Zustimmung
zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG nicht erteilen zu wollen,
verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung II vom 1. April 2020
die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die auf die A. Corp. lauten-
den Bankverbindungen Nr. 2 bei der Bank E., Nr. 3 und Nr. 4 bei der Bank
F. für einen Zeitraum vom August 2013 bis Juni 2019 (Verfahrensakten
RH.19.0195 pag. 14.1-0078 ff. = 15-0001 ff.; pag. 15-0009; pag. 16.2-
0001 ff.).
D. Dagegen erhob die A. Corp. mit Eingabe vom 4. Mai 2020 bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhe-
bung der Schlussverfügung vom 1. April 2020, eventualiter die Sistierung
des Verfahrens RH.19.0195 bis die Verletzung von Menschenrechten im
Verfahren des ersuchenden Staates endgültig festgestellt sei (act. 1 S. 2).
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E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Bundesanwaltschaft
beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 26. und 29. Mai 2020 je die
Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die A. Corp. hält in ihrer Replik
vom 26. Juni 2020 an den in ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2020 gestellten
Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am
1. Juli 2020 (act. 13) zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Dokumente wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Panama finden die Art. 43 ff.
des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen
Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) Anwendung, soweit das Rechtshilfeersu-
chen in dessen Geltungsbereich fällt.
1.2 Sodann gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV
123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65
E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen-
heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von
einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
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an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV).
2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend.
Aus dem Entscheid der Arbeitsgruppe des Rats für Menschenrechte vom
2. Oktober 2019 gehe hervor, dass im Verfahren gegen B. die Art. 9, 10, 11,
19 und 21 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 9, 14, 19 und 25 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte verletzt worden seien (act. 1 S. 4 ff.).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf-
sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste-
hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen-
rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten
Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen
auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder
deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde.
Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul-
digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden
Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer
Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können
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sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche
sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa-
tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht
auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundes-
gerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. Ap-
ril 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich
auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im
ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be-
schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter
Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Sep-
tember 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der
Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3).
Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub-
haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge-
nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
4.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit
Sitz auf den British Virgin Islands und somit ausserhalb des ersuchenden
Staates. Die Beschwerdeführerin macht replicando unter Hinweis auf diverse
von ihr zusammen mit der Replik eingereichte Dokumente geltend, dass
auch gegen sie in Panama ermittelt worden sei, weshalb sie legitimiert sei,
sich auf Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Dass in den Rechtshilfeakten nur C.
und B. aufgeführt worden seien und nicht auch die Beschwerdeführerin,
lasse sich mit der geltenden Bestimmung von Art. 7 der Strafprozessordnung
in Panama begründen. Gemäss dieser Bestimmung dürfe wegen derselben
Tat nicht mehr als einmal gegen natürliche oder juristische Personen ermit-
telt werden, auch wenn die Tat unter einem anderen Namen begangen wor-
den sei (act. 12 S. 3 f.).
4.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, wird sie im Rechtshilfeersu-
chen nicht als Beschuldigte im Strafverfahren in Panama aufgeführt. In ei-
nem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben, das von einem
Anwalt in Panama verfasst worden sei, wird ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe zu den juristischen Personen gezählt, die untersucht worden
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seien. In der Resolution vom 21. Februar 2017 habe die Sonderstaatsan-
waltschaft für Korruptionsbekämpfung die Beschwerdeführerin miteinge-
schlossen. Die Sonderstaatsanwaltschaft habe ferner ein offizielles Schrei-
ben an das öffentliche Register der Republik Panama geschickt, um gegen
verschiedene Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin, zu ermitteln
(act. 12.2). In den Schreiben, die von der panamaischen Sonderstaatsan-
waltschaft stammen sollen, geht einzig hervor, dass bei diversen Banken,
die in Panama unter Lizenz tätig seien, Auskünfte unter anderem über die
Beschwerdeführerin eingeholt worden seien, weil die Möglichkeit bestanden
habe, dass das panamaische Bankensystem für die von den mutmasslichen
Tätern gewünschten Zwecke benutzt worden sei (vgl. act. 12.4-8). Dass ge-
gen die Beschwerdeführerin hingegen formell als Beschuldigte im Strafver-
fahren in Panama ermittelt wird, geht weder aus den von ihr eingereichten
Unterlagen hervor noch wird dies von ihr behauptet. Die Beschwerdeführerin
macht einzig geltend, gestützt auf Art. 7 der panamaischen Strafprozessord-
nung sei sie als Beschuldigte im ausländischen Verfahren zu «werten»
(act. 12 S. 3). Diese Überlegung gehen jedoch schon im Ansatz fehl, denn
Art. 7 der Strafprozessordnung von Panama soll wie folgt lauten: «Prohibi-
ción de doble juzgamiento. Nadie puede ser investigado ni juzgado
penalmente más de una vez por el mismo hecho, aunque a este se le dé
una denominación distinta», vgl. act. 12.9). Es ist nicht nachvollziehbar, wie
aus der abstrakten Regel des Verbots der doppelten Strafverfolgung («ne
bis in idem») konkret zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei im pana-
maischen Strafverfahren als Beschuldigte zu «werten» bzw. ihr komme im
ausländischen Verfahren die Stellung einer Beschuldigten zu. Eine solche
Schlussfolgerung lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin repli-
cando eingereichten Unterlagen (act. 12.1 – 12.8) nicht ziehen. Daraus ergibt
sich einzig, dass über die Beschwerdeführerin – wie über unzählige weitere
juristische Personen – Erhebungen getätigt werden. Bei dieser Sachlage
kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte
Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde
vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er-
sichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts
entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
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sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Friedli
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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