Entscheid vom 30. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.13
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 dem
Rechtshilfeersuchen des Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine vom
31. Oktober 2016 und dessen Ergänzung vom 27. Juni 2017 im Sinne der
Erwägungen entsprach und die Herausgabe der Bankinformationen der Ge-
schäftsbeziehung mit der Kundennummer 1, lautend auf A. Ltd., anordnete
(act. 1.2);
- die A. Ltd. dagegen am 31. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- die A. Ltd. mit Schreiben vom 8. Januar 2020 u.a. aufgefordert wurde, dem
Gericht bis zum 20. Januar 2020 Dokumente einzureichen, die Aufschluss
geben über die Existenz der Gesellschaft, die Identität des Vollmachtsunter-
zeichners und dessen Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft; diese
Aufforderung unter Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde (act. 3);
- die A. Ltd. die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist
nicht einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG);
- die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen innert der angesetz-
ten Frist nicht eingereicht hat;
- 3 -
- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch die
Zeichnungsberechtigung des Vollmachtsunterzeichners erbracht hat, wes-
halb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl.
Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde-
führerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Moritz Näf
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy