Entscheid vom 26. August 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., c/o Zentralgefängnis Z.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori-
sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.181
Nebenverfahren: RP.2020.43
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Deutschland mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
vom 26. Mai 2020 um Fahndung und Festnahme des marokkanischen
Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte (act. 7.1);
- A. gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
«BJ») vom 29. Mai 2020 gleichentags festgenommen und in provisorische
Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 7.3);
- A. sich anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2020 mit der vereinfachten
Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte (act. 7.4);
- der vom BJ am 3. Juni 2020 erlassene Auslieferungshaftbefehl unangefoch-
ten geblieben ist (act. 7.5);
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz am 15. Juni 2020
formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen
Straftaten ersuchte (act. 7.6);
- A. sich anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2020 erneut gegen die ver-
einfachte Auslieferung aussprach (act. 7.7);
- A. sich zum Auslieferungsersuchen schriftlich vernehmen liess (act. 7.8);
- das BJ am 8. Juli 2020 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem
Ersuchen vom 15. Juni 2020 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte
(act. 2);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2020 mit persönlicher Ein-
gabe vom 15. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde erhob sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung unentgelt-
licher Rechtspflege und –verbeiständung ersuchte (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 22. Juli 2020 darauf hinwies,
dass er seine Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist ergän-
zen und inhaltlich näher begründen könne (act. 4);
- A. dem Gericht keine weitere Eingabe zustellte;
- die Beschwerdekammer das BJ am 18. August 2020 zur Einreichung der
Verfahrensakten aufforderte (act. 6);
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- das BJ der Aufforderung nachkam und der Beschwerdekammer am 19. Au-
gust 2020 die Verfahrensakten einreichte (act. 7);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März
1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und 10. November 2010 (ZPIII EAUe;
SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- überdies das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985
(SDÜ; ABl.L 239 vom 22. September 2000, S.19-62) i.V.m dem Beschluss
des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut-
zung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl.L
vom 7. August 2007, S. 63-84) zur Anwendung gelangt, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ);
- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11);
das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
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SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Ta-
gen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]);
- die vorliegende Beschwerde vom verfolgten Beschwerdeführer frist- und
formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;
- im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) und vorliegend kein
Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen; der vorliegende Entscheid
deshalb in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Fran-
zösisch verfasst ist;
- nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet
sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre-
ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden
(Art. 1 EAUe); wegen Handlungen auszuliefern ist, die sowohl nach dem
Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren
Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe);
- der Beschwerdeführer beschuldigt wird, sich am 11. Januar 2020 zusammen
mit dem anderweitig Verfolgten B. in die Dortmunder Innenstadt begeben zu
haben, um dem gemeinsamen Tatplan entsprechend arbeitsteilig und soweit
erforderlich unter Gewaltanwendung Stehlenswertes zu entwenden
(act. 7.6);
- im Auslieferungsersuchen zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Be-
schwerdeführer in einem Kaufhaus in Dortmund eine männliche Person an-
gerempelt, dessen Jackentasche geöffnet und hineingegriffen habe, um
Stehlenswertes zu entwenden; der Beschwerdeführer zudem einer weibli-
chen Person das Handy mit Gewalt zu entreissen versucht habe, als B. die-
ser an die Brüste gefasst habe; nachdem sich die beiden Geschädigten ent-
fernten hätten, B. diesen hinterhergelaufen sei und der männlichen Person
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die Kette vom Hals gerissen habe, um sie ohne Berechtigung für sich und
den Beschwerdeführer zu behalten (act. 7.6);
- der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand
des Raubs (Art. 140 StGB) subsumiert werden kann;
- die Auslieferungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe gegeben sind
und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland deshalb
grundsätzlich zulässig ist;
- der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich erklärt, er sei unschuldig;
er zudem ausführt, dass sein Asylantrag in Holland hängig sei, weshalb er
nicht nach Deutschland auszuliefern sei (act. 1);
- die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen nicht im Rahmen eines
Auslieferungsverfahrens zu prüfen sind und er diese vor den deutschen Be-
hörden geltend zu machen hat;
- ein Asylverfahren in der Schweiz hängig wäre, das der Auslieferung entge-
genstünde, weder aus den vorliegenden Akten hervorgeht noch vom Be-
schwerdeführer behauptet wird;
- andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen
vermöchten, weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind;
- die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist und ohne die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist;
- das akzessorische Haftentlassungsgesuch bei diesem Ergebnis ebenfalls
abzuweisen ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser
einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus-
sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über-
legung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4);
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- nach dem oben Ausgeführten die vorliegende Beschwerde als aussichtslos
bezeichnet werden muss und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl.
MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N. 23 f. und 37);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtgebühr auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge-
wiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., c/o Zentralgefängnis Z.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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