Entscheid vom 15. September 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Lionel
Halpérin,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.184
Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehema-
ligen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem we-
gen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung
an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiência»). Diese Un-
tersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung
«Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. S.A. In
diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Re-
publik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die
Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen
zu darin genannten Konten und um deren Sperrung (act. 1.2).
B. Am 14. August 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
«BJ») das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft
(nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar
2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.5). Mit Zwischenverfügung
vom 20. Februar 2020 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum
Konto Nr. 1, lautend auf die A. Limited, einzureichen und dieses Konto zu
sperren (act. 1.6). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte
der BA die angeforderten Unterlagen zum Konto ein, woraus hervorgeht,
dass das Konto per 9. Juni 2015 aufgelöst wurde.
C. Am 12. Juni 2020 verweigerte die A. Limited gegenüber der BA ihre Zu-
stimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm
zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung
(act. 1.3).
D. Mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2020 verfügte die BA die Herausgabe
der Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. (act. 1.1).
E. Dagegen liess die A. Limited am 24. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfäl-
lige Aufhebung der Schlussverfügung vom 24. Juni 2020 (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 13. August 2020 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie
auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichte und die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage, soweit darauf einge-
treten werden könne (act. 8). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 14. August
2020 vernehmen und ersucht ebenfalls um kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 9). Die Beschwerdeantworten wurden der A. Limited am
17. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen
Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö-
sisch verfasst ist.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Ver-
trag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge-
langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die
Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nati-
onen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge-
hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar
(Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV
82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff.,
681 ff.).
2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013
E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bun-
desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü-
gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt
30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur
Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a
lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5;
TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai
2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der
ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfe-
massnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdebe-
fugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem
folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge-
gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige
Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so-
weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan-
gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen,
gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet
(lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt
werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um-
stände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren
gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10
Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeer-
suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014
E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern,
wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen
Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25
Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshil-
febegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen
zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel-
mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl-
ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451
E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196;
TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu-
sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.2):
B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 bis 2014)
an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter
anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste-
chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio.
an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien
unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-
Gesellschaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden.
Die Geldwäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder E.
und F. entdeckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Ver-
waltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verant-
wortlich gewesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. er-
haltenen Bestechungsgelder hätten die Brüder E. und F. auf die Dienstleis-
tungen von den in Uruguay wohnhaften G. und H. zurückgegriffen, die auf
dem Schwarzmarkt als «I.» und «J.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer
Verhaftung in Uruguay hätten G. und H. eine Kollaborationsvereinbarung
unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen ge-
standen. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammen-
den Mittel von B. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwä-
schereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus
dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in
Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen.
B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken
von G. und H. profitiert habe. Ferner hätten G. und H. zugegeben, dass sie
während 25 Jahren der Organisationsstruktur der Gesellschaft K. im Be-
reich der Bestechungsgelder angehört hätten. Um Eingänge und Ausgänge
der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten G.
und H. das computerisierte System namens «L.» kreiert. Darin seien alle
Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Emp-
fängerbanken und –konten verzeichnet worden. Das System weise ein Re-
gister mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Ländern auf und die
Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon
seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz überwiesen worden. Die Analyse
des «L.» Systems habe ergeben, dass in das Netzwerk von Gesellschaften
unter anderem M. Corp. und N. Corp. involviert gewesen seien.
5.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge-
setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu
genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaf-
tet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum
und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden
Bestechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen
keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilia-
nischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bin-
dend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
5.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte
Strafbarkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend
hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über
USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im
öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend
mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-
Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewa-
schen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerde-
gegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung
an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks
Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen
sich aus den Akten nicht entnehmen. Die B. vorgeworfenen Handlungen,
namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Beste-
chungshandlungen stammenden Geldern auf Schweizer Konten können
prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019
E. 4).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
prinzips und bringt vor, die von der Herausgabe betroffenen Bankunterla-
gen seien der ersuchenden Behörde nicht von Nutzen. Sie seien allenfalls
für das von den brasilianischen Behörden geführte Strafverfahren gegen O.
nützlich. Dieses Verfahren stünde jedoch in keinem Zusammenhang zur
gegen B. geführten Untersuchung (act. 1, S. 4 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti-
on») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S.
424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafver-
fahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren
Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates
anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden
Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1
S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit-
tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls
zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu-
chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso-
fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks
der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo-
raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussver-
fügung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde
herauszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung
eines Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Bankkonto
und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehalte-
nen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, wes-
halb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
6.4
6.4.1 Im Übrigen ist das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für
den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der
Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug
der Brüder E. und F., G. und H. und dem ihnen zur Verfügung stehenden
Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewa-
schen hätte. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schluss-
verfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen enthaltene Buchungsvor-
gänge ausführlich dargelegt, weshalb sie die darin bezeichneten Transakti-
onen zugunsten oder zulasten der M. Corp. und N. Corp. als verdächtig er-
achtet (act. 1.1, S. 5). Mit diesen Transaktionen setzt sich die Beschwerde-
führerin in der Beschwerde nicht auseinander. Da diese beiden Gesell-
schaften im Ersuchen ausdrücklich als Offshore-Gesellschaften bezeichnet
werden, die Teil des «L.» Systems gewesen sein sollen, ist ein Zusam-
menhang zwischen dem in Brasilien geführten Verfahren gegen B. und
dem hier gegenständlichen Bankkonto der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe
des hier gegenständlichen Bankkontos der Beschwerdeführerin Gelder
mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Zudem han-
delt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen
unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu
den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen
Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu
ermitteln. Ob es sich bei den in der Schlussverfügung erwähnten Transak-
tionen um legale Investitionen handelt und zu welchem Zweck das hier ge-
genständliche Konto verwendet wurde, wird der brasilianische Sachrichter
zu beurteilen haben. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht
dem Schweizer Rechtshilferichter (vgl. supra E. 5.1).
6.4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, greift nicht. Dass die Be-
schwerdeführerin im Ersuchen nicht explizit genannt wird, vermag an der
vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Wie erwähnt, ist das Ersu-
chen weit auszulegen, wenn so notwendige Ergänzungen des Ersuchens
vermieden werden können (E. 6.2 hiervor). Auf eine weite Auslegung deu-
ten auch die Ausführungen der brasilianischen Behörde hin, als sie die
Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht genannte In-
formationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten
Untersuchung behilflich sein könnten. Die Beschwerdegegnerin ordnete die
Herausgabe der Bankunterlagen richtigerweise aufgrund eines vorhande-
nen Zusammenhangs zwischen dem Bankkonto der Beschwerdeführerin
und der unter anderem gegen B. geführte Untersuchung an. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte die Herausgabe der Unterlagen
nicht aufgrund eines Zusammenhangs zu einer gegen O. in Brasilien ge-
führten Strafuntersuchung wegen Geldwäschereihandlungen. Daran ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass am gegenständlichen Konto
O. und P. wirtschaftlich berechtigt sein sollen. Die Beurteilung der Frage,
ob die beiden Strafuntersuchungen gegen O. und B. in einem Zusammen-
hang stehen, obliegt den brasilianischen Behörden. Die Rüge ist unbe-
gründet.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge-
nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung
sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen-
stünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
7.
7.1 Des Weiteren befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Spe-
zialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde. Das
in Brasilien geführte Strafverfahren gegen O. richte sich gegen Fiskaldelikte
als Vortaten der ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen. Auch aus
diesem Grund sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1, S. 5 f.).
7.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene
Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be-
weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz-
lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA;
Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich
für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse
Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint
(Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).
7.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersu-
chen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.4). Zudem hat
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den übli-
chen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Ver-
trauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver-
tragsstaaten eines Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt
(BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib
264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3;
TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat
den Spezialitätsvorbehalt beachten und die Informationen in einem dem
Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind
keine ersichtlich. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lionel Halpérin
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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