Entscheid vom 19. November 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffe-
negger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.191
Nebenverfahren: RP.2020.45
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Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 7. Februar 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A.
an Rumänien für diejenigen Sachverhalte aus dem Urteil des Landgerichts
Timis vom 12. April 2011, welche sexuelle Handlungen mit Kindern betreffen,
die zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alt waren. Für die restlichen Straftaten
lehnte es die Auslieferung ab (Aktenzeichen B 231'546; act. 4.0/73). In der
Folge bestätigten die rumänischen Behörden am 4. März 2014, dass das
Landgericht Timis am 28. Februar 2014 die Verurteilung von A. wegen se-
xuellen Handlungen mit Minderjährigen gestützt auf eine am 1. Februar 2014
in Kraft getretene Gesetzesnovelle aufgehoben hatte. Gleichzeitig teilten sie
aber auch mit, am Auslieferungsersuchen festhalten zu wollen, da das neue
Urteil noch nicht rechtskräftig sei (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2014.91 vom 26. März 2014). Am 18. März 2014
hob das BJ den eingangs erwähnten Auslieferungsentscheid mit sofortiger
Wirkung auf, da absehbar sei, dass eine Auslieferung kaum mehr möglich
sei (act. 4.0/96). Am 21. Mai 2014 teilte das BJ den rumänischen Behörden
mit, dass die Auslieferung von A. an Rumänien abgelehnt werde
(act. 4.0/102).
B. Am 1. Oktober 2018 erhielt das BJ ein erneutes Ersuchen des rumänischen
Justizministeriums. Darin beantragte es die Auslieferung von A. zur Vollstre-
ckung des Strafvollstreckungsbefehls Nr. 3675/2017 vom 4. Juli 2017, aus-
gestellt vom Bezirksgericht Timişoara, und zur Vollstreckung einer resultie-
renden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (act. 4.0/1). Den Erläu-
terungen im Gesuch zufolge handelt es sich hierbei um eine Art Gesamt-
strafe wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Strassen mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 0.80 g/l Reinalkohol im Blut (Freiheits-
strafe von 1 Jahr und 2 Monaten gemäss dem Strafurteil Nr. 3384 des Amts-
gerichts Timişoara vom 18. September 2014) sowie wegen Kinderpornogra-
phie durch informatische Mittel (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten).
C. Am 15. August 2019 bat das BJ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Luzern, A. zu einer Einvernahme vorzuladen und zum Auslieferungsersu-
chen zu befragen. Das BJ bat zudem darum, A. darauf hinzuweisen, dass
eine Auslieferung höchstens für die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrs-
delikte bewilligt werden könnte. Für die weiteren im Auslieferungsersuchen
aufgeführten Handlungen werde das BJ eine Auslieferung voraussichtlich
von Amtes wegen ablehnen müssen (act. 4.0/2). Diesbezüglich ersuchte
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Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger namens und auftrags von A. am
28. August 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Beizug der
Akten aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 231'546, Abnahme der
Ladung und Ansetzung einer neuen Anhörung in Absprache, vorgängige Ak-
teneinsicht sowie um Bestellung als amtlicher Verteidiger (act. 4.0/3). Das
BJ liess A. am 3. September 2019 u.a. Folgendes mitteilen (act. 4.0/5):
Das Verfahren B 231'546 ist abgeschlossen. Ein Beizug dieser Akten ist für das gegenständ-
liche Verfahren daher nicht relevant. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass eine Auslieferung vorliegend höchstens für die dem Verfolgten vorgeworfenen Strassen-
verkehrsdelikte bewilligt werden könnte. Für die weiteren im rumänischen Auslieferungsersu-
chen aufgeführten Handlungen, welche bereits Gegenstand des Verfahrens B 231'546 waren,
wird das BJ eine Auslieferung voraussichtlich von Amtes wegen ablehnen müssen.
Am 25. September 2019 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei erklärte er sich
mit seiner Auslieferung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung
des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.0/7).
Am 9. Oktober 2019 liess der zwischenzeitlich zum unentgeltlichen Rechts-
beistand von A. ernannte Rechtsanwalt Nyffenegger (vgl. act. 4.0/9) dem BJ
eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Darin
beantragte er, das Auslieferungsgesuch sei abzulehnen und er sei aus der
Bundeskasse angemessen zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er wiederum den Beizug der Akten des Verfahrens B 231’546
(act. 4.0/10).
Mit Schreiben vom 26. November 2019 an das rumänische Justizministerium
nahm das BJ Bezug auf das Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Timişoara
vom 18. September 2014 und bat hierzu um Auskunft, ob A. im Falle einer
Auslieferung an Rumänien das Recht auf ein neues Verfahren gewährt
werde. Zudem bat das BJ um Mitteilung, wie A. vorgeladen worden sei, so-
wie um konkrete Angaben betreffend seine anwaltliche Vertretung. Des Wei-
teren ersuchte das BJ das rumänische Justizministerium gestützt auf kürz-
lich ergangene schweizerische Rechtsprechung um Abgabe einer Reihe von
Garantien (act. 4.0/11). Die entsprechenden Garantien wurden vom rumäni-
schen Justizministerium am 18. Dezember 2019 abgegeben (act. 4.0/12).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 informierte das rumänische Justizminis-
terium das BJ über die anwaltliche Vertretung und die Vorladungen von A.
Zudem versicherte es dem BJ, dass A. mit Bezug auf das in Abwesenheit
ergangene Strafurteil auf seinen ausdrücklichen Antrag wieder vor Gericht
stehen dürfe (act. 4.0/13). Der Vertreter von A. nahm am 11. Februar 2020
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auch zu diesen beiden letztgenannten Schreiben Stellung. Er schloss dabei
auf Ablehnung der Auslieferung von A. an Rumänien (act. 4.0/15).
D. Am 30. Juni 2020 erliess das BJ den folgenden Entscheid (act. 1.1):
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien wird für die dem Auslieferungsersuchen der
rumänischen Behörden vom 1. Oktober 2019, ergänzt am 18. Dezember 2019 und 8. Januar
2020, zugrunde liegenden Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand bewilligt, unter der
Auflage, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden wird. Für
die restlichen Straftaten (Besitz von Pornographie) wird die Auslieferung abgelehnt.
2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Herr Rechtsanwalt Nyffenegger, erhält
eine Entschädigung von Fr. 4'915.90 (inkl. Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt Folgendes
(act. 1):
1. Aufhebung des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2020.
2. Die Auslieferung des Verfolgten A. (…) sei zu verweigern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
Zusätzlich stellt er die folgenden prozessualen Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei vorab vollumfängliche Akteneinsicht durch die Beschwerde-
gegnerin zu gewähren und die Beschwerdefrist entsprechend aus- bzw. neu anzusetzen.
2. Dem Beschwerdeführer sei der Schreibende als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
3. Die vollständigen Akten im vorliegenden Verfahren, wie auch im Verfahren B 231'546 seien
beizuziehen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 schliesst das BJ auf Ab-
weisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 9. September 2020 ersucht
A. um Gutheissung der Beschwerde (act. 7). Die Replik wurde dem BJ am
11. September 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
F. Auf entsprechende Aufforderung liess A. der Beschwerdekammer am
20. August 2020 das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege sowie einige Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zugehen
(RP.2020.45, act. 4, 4.1–4.5).
- 5 -
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember
1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;
SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), wel-
chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1
S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter-
nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts
anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne
Weiteres beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Der ange-
fochtene Entscheid ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
2. Juli 2020 zugestellt worden (vgl. act. 1.1, S. 1). Die Frist zur Einreichung
der Beschwerde ist damit in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VwVG am Mon-
tag, 3. August 2020 abgelaufen. Eingegangen ist die auf den 31. Juli 2020
datierte Beschwerde bei der Beschwerdekammer am 5. August 2020. Der
genaue Zeitpunkt der Postaufgabe (A-Post-Brief) bleibt infolge teilweiser Un-
leserlichkeit des Poststempels nicht nachvollziehbar, liegt aber sicher im Au-
gust 2020. Die Frage nach der Fristwahrung der Beschwerde kann nach dem
Gesagten nicht schlüssig beantwortet werden. Mit Blick auf den Verfahrens-
ausgang kann sie aber offengelassen werden.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen,
die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4. Die vorliegend bewilligte Auslieferung stützt sich allein auf das Strafurteil
Nr. 3384 des Amtsgerichts Timişoara vom 18. September 2014, mit wel-
chem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Mo-
naten verurteilt wurde. Dieses Urteil erfolgte in Abwesenheit des Beschwer-
deführers, welcher vor Gericht durch den als amtlichen Verteidiger einge-
setzten Rechtsanwalt B. vertreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde für
schuldig befunden, am 30. Oktober 2011 um 02.30 Uhr auf einer Strasse der
Gemeinde Timişoara ein Fahrzeug gelenkt zu haben, wobei der Beschwer-
deführer im Blut einen Alkoholgehalt von 1.55 g/l (und damit über dem
Grenzwert von 0.8 g/l) aufgewiesen habe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verhandlung in dieser Strafsache
sei in seiner Abwesenheit geführt worden. Im Urteil werde aufgeführt, der
Beschwerdeführer sei rechtmässig vorgeladen worden, jedoch nicht zur Ver-
handlung erschienen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in der
Schweiz befunden, was den rumänischen Behörden bekannt gewesen sei.
Eine ordnungsgemässe rechtsstaatlich konforme Vorladung sei nicht erfolgt.
- 7 -
Er sei durch dieses Vorgehen der rumänischen Behörden seiner Verteidi-
gungsrechte beraubt worden (vgl. hierzu act. 4.0/10, S. 2; act. 4.0/15, S. 3
ff.; act. 1, S. 4; act. 7, S. 3 f.).
5.2
5.2.1 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des
Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 des Internatio-
nalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
[UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Laut Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZPII EAUe kann die
ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesen-
heitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vo-
rangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt
worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu-
stehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidi-
gungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung
durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Ver-
handlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine
und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar
2007 E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheits-
urteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben
konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidi-
gung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
5.2.2 Die Auslieferung wird dennoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei
eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge-
währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Dies ermächtigt die
ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken,
wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den
Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZPII
EAUe). Diese Erklärung im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe muss eine Zusiche-
rung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das
Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens
vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersu-
chende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslie-
ferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattge-
geben werden (vgl. Erläuternder Bericht des Europarates vom 17. März 1978
zum ZPII EAUe, N. 28; Botschaft vom 31. August 1983 betreffend die Ge-
nehmigung von vier Zusatzprotokollen des Europarates auf dem Gebiete der
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Auslieferung, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht, BBl 1983 IV 121, 137 f.; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019,
N. 690).
5.3 Beim Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timişoara vom 18. September
2014 handelt es sich unbestrittenermassen um ein Abwesenheitsurteil. Dies-
bezüglich ersuchte der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde am
26. November 2019 um Auskunft, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer
Auslieferung das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werde (act. 4.0/11).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 versicherte das rumänische Justizminis-
terium dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer dürfe auf seinen aus-
drücklichen Antrag hin wieder vor Gericht stehen. Dieser könne in Überein-
stimmung mit den Bestimmungen des rumänischen Strafgesetzbuches so-
wohl den ordentlichen Rechtsweg der Berufung als auch die ausserordentli-
chen Rechtswege bestreiten (Nichtigkeitsklage, Rekurs, Revision, Wieder-
aufnahme des Verfahrens im Falle der in absentia Verurteilung; act. 4.0/13).
Diese Erklärung stellt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
(act. 1, S. 6 f.) eine ausreichende Zusicherung im Sinne des Art. 3 Abs. 1
Satz 2 ZPII EAUe dar und steht auch im Einklang mit der bisherigen Praxis
bei Auslieferungen an Rumänien (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2006
vom 12. April 2006 E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.114
vom 14. Juni 2011 E. 2.2; RR.2011.83 vom 17. Mai 2011 E. 4.3.2;
RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Die Bewilligung der vorliegend an-
gefochtenen Auslieferung erfolgte zudem unter der ausdrücklichen Auflage,
dass dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Verfahren gewährt
werden wird (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs).
5.4 Bei dieser Ausgangslage brauchen die Vorbringen des Beschwerdeführers
(act. 1, S. 3 f., 6 und 7; act. 7, S. 3 f.), wonach im Verfahren, welches zur
Verurteilung in seiner Abwesenheit geführt hat, die Mindestrechte der Ver-
teidigung verletzt wurden, nicht weiter geprüft zu werden (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015 E. 4.11;
RR.2011.260 vom 23. November 2011 E. 3.3; RR.2011.114 vom 14. Juni
2011 E. 2.2; RR.2011.83 vom 17. Mai 2011 E. 4.4; RR.2009.336 vom
11. März 2010 E. 4.4). Diesbezüglich erübrigt sich auch der vom Beschwer-
deführer beantragte Beizug der Akten des abgeschlossenen Verfahrens mit
dem Aktenzeichen B 231'546, soweit damit die Kenntnis der Auslandabwe-
senheit des Beschwerdeführers durch die rumänischen Behörden belegt und
daraus die Rechtswidrigkeit von im rumänischen Strafverfahren erfolgten
Vorladungen abgeleitet werden soll (vgl. hierzu act. 1, S. 2 f.; act. 7, S. 3 f.).
- 9 -
Der beantragte Aktenbeizug drängt sich auch daher nicht auf, da das abge-
schlossene Verfahren ausschliesslich Strafurteile betraf, für welche die Aus-
lieferung des Beschwerdeführers auch mit vorliegend angefochtenem Ent-
scheid nicht bewilligt wurde (vgl. hierzu act. 4.0/10, S. 1 f.). Insbesondere
erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erho-
bene Behauptung als unzutreffend, wonach das aktuelle Auslieferungsver-
fahren auf denselben Urteilen fusse wie bereits das abgeschlossene Verfah-
ren mit dem Aktenzeichen B 231'546 (siehe act. 4.0/10, S. 2; act. 7, S. 2).
Das Urteil, für welches die Auslieferung vorliegend bewilligt wurde, erging
am 18. September 2014 und damit offensichtlich erst nach Abschluss des
ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsverfahrens (siehe
dazu Sachverhalt, lit. A). Die Rügen des Beschwerdeführers (u.a. act. 1, S. 2
f.; act. 7, S. 3), der Beschwerdegegner hätte durch den unterlassenen Ak-
tenbeizug seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, gehen damit alle-
samt ins Leere. Die prozessualen Anträge Ziff. 1 und 3 des Beschwerdefüh-
rers sind demnach abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Straftat, für welche die Auslieferung
bewilligt wurde, sei mit einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten geahndet worden. In der Schweiz läge das
Strafmass wesentlich tiefer. Zudem würde hierzulande diese Freiheitsstrafe
bedingt ausgesprochen. Strafmass und Vollzugsform seien von offensicht-
lich ungerechtfertigter Strenge. Dies stelle einen Grund zur Ablehnung der
Auslieferung dar (act. 1, S. 7).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei-
nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen-
den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre-
ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus-
zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen-
den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder
die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von
mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2
Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
6.2.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sa-
che des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind,
- 10 -
kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafur-
teil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324
E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein
Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung
kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in
keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des
Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v.
Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom
22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders wür-
digte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch
kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch,
nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu
werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).
6.3 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, mit einem Blutalkoholgehalt
von 1.55 g/l ein Motorfahrzeug geführt zu haben. In der Schweiz liesse sich
dieser Sachverhalt als Widerhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 55 Abs. 6 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversamm-
lung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR
741.13) qualifizieren. Dieser Tatbestand ist in der Schweiz mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das zur Anwendung gebrachte
rumänische Recht sieht für das betreffende Delikt einen Strafrahmen von 1
bis 5 Jahren vor. Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigte das Amts-
gericht Timişoara hauptsächlich die Alkoholkonzentration im Blut und blieb
nahe an der unteren Grenze des in Rumänien geltenden Strafrahmens. Eine
offensichtlich unverhältnismässige und nicht zu rechtfertigende Schwere der
Strafe ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die entsprechende Rüge er-
weist sich als unbegründet.
7.
7.1 Unter impliziter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 bat der Beschwerdegegner die ersu-
chende Behörde um wortgetreue Abgabe einer Reihe von Garantien, welche
die Haftbedingungen betreffen (act. 4.0/11). Mit Schreiben vom 18. Dezem-
ber 2019 gab die ersuchende Behörde die nachgesuchten Garantien ab
(act. 4.0/12). Hierzu hielt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren fest, es sei offensichtlich, dass die geforderten Bedingungen für eine In-
haftierung des Beschwerdeführers in Rumänien nicht garantiert werden
- 11 -
könnten. Allein schon aus diesen Gründen sei seine Auslieferung an Rumä-
nien abzulehnen (act. 4.0/15, S. 1 ff.). Der Beschwerdegegner nahm im an-
gefochtenen Entscheid Bezug auf die Rechtsprechung sowie namentlich auf
die im eingangs erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts erfolgte Über-
prüfung der schweizerischen Praxis zu Auslieferungen an Rumänien. Zudem
hielt er fest, die von der ersuchenden Behörde abgegebenen Garantien ge-
währleisteten dem Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz und die
schweizerischen Behörden hätten die Möglichkeit, deren Einhaltung zu über-
wachen. Es bestehe kein Grund an der Einhaltung der abgegebenen Garan-
tien zu zweifeln (act. 1.1, Ziff. II.6.2). Diesbezüglich setzt sich der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des Be-
schwerdegegners auseinander, sondern verweist auf seine Ausführungen im
erstinstanzlichen Verfahren (act. 1, S. 5) bzw. wiederholt diese (act. 7, S. 4
und 5).
7.2 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafge-
richt eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien
und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis
der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferun-
gen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019
E. 4.3.1–4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Eu-
roparats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvoll-
zug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3
EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall
sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien
eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9).
Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Ge-
fahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend
einschränken könne (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Ver-
folgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht einge-
treten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019).
7.3 Der Beschwerdeführer stützte seinen Standpunkt, wonach eine Auslieferung
nach Rumänien der prekären Haftbedingungen wegen grundsätzlich nicht in
Frage komme, u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte i.S. Rezmiveş et al. gegen Rumänien vom 25. April 2017,
Nr. 61467/12, sowie auf einen Bericht der NGO Apador-CH vom 24. Juli
2019 (act. 4.0/15, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich,
dass das Bundesstrafgericht sich bereits in seinem Entscheid RR.2019.222
vom 9. Oktober 2019 einlässlich mit diesen beiden Dokumenten auseinan-
dergesetzt hat (vgl. a.a.O. E. 4.1 ff. und 4.7.3). Die vom Beschwerdeführer
- 12 -
angeführte Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober
2019 (act. 4.0/15, Beilagen 3 und 4) äussert sich in genereller Weise zu Be-
denken bezüglich Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der Justizre-
form und der Korruptionsbekämpfung, nicht aber zu Fragen der Strafverfol-
gung oder des Strafvollzugs. Neue, konkrete Gesichtspunkte, welche ein Zu-
rückkommen auf die erst kürzlich angepasste Praxis bei Auslieferungen an
Rumänien aufdrängen würden, werden vom Beschwerdeführer keine gel-
tend gemacht. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als un-
begründet.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in einem anderen Ver-
fahren die rumänischen Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von
Fällen organisierter Kriminalität unterstützt. In diesem Zusammenhang sei
ihm der Kronzeugenstatus gewährt worden, welcher ihm ein anonymes Auf-
treten vor Gericht ermöglicht habe. Im Laufe des Verfahrens sei seine Ano-
nymität durch eines der Gerichte aufgegeben worden, womit die der organi-
sierten Kriminalität beschuldigten Personen Kenntnis von seiner Identität er-
langt hätten. Er stehe nun auf der Todesliste dieser in Rumänien mächtigen
kriminellen Organisation. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien weder in
Freiheit noch im Strafvollzug seines Lebens sicher (act. 1, S. 5 f.; act. 7,
S. 4 f.).
8.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das
Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts
1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG
sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs-
hindernis vor (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.259 vom
29. Oktober 2019 E. 7.4; RR.2019.214 vom 24. September 2019 E. 5.4; je-
weils mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10
vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Weder Rumänien noch die Schweiz haben
diesbezüglich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe ein-
schränkende Erklärungen abgegeben oder Vorbehalte angebracht. Den-
noch prüfte das Bundesstrafgericht jeweils auch in Auslieferungsfällen, in
denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht
hatte, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersu-
chende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Voll-
zuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (siehe hierzu den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 6.2 m.w.H.).
- 13 -
8.3 Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Umstände
bleiben vage. Zwar ist dem von ihm angeführten Urteil zu entnehmen, er
habe die Polizeibehörden in einer anderen Strafsache bei der Identifizierung,
der Feststellung der verbrecherischen Tätigkeit und der Bestrafung anderer
Personen unterstützt (vgl. act. 1, S. 5). Welcher konkreten Art diese Koope-
ration gewesen sein soll, kann den Akten jedoch nirgends entnommen wer-
den, auch nicht ob sie tatsächlich zur Verurteilung der beiden Beschuldigten
C. und D. geführt haben soll (vgl. hierzu act. 7, S. 4 und act. 7.1). Zudem hat
der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Elemente dargetan, welche zur
Annahme führen könnten, der ersuchende Staat sei grundsätzlich nicht in
der Lage, ihn während des Prozesses und/oder des Strafvollzugs vor Über-
griffen Dritter zu schützen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.
9. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen allesamt als unbegründet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittellos. Rechtsanwalt
Nyffenegger sei ihm für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Beistand zu
bestellen.
10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
10.3 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen in Teilen an der Sache vorbei (vgl.
oben E. 5.4) oder erweisen sich als offensichtlich unbegründet (siehe E. 6.3)
oder vage (siehe E. 8.3). Zudem setzt er sich in seiner Beschwerde inhaltlich
nicht mit der kürzlich angepassten Praxis der Schweiz bezüglich Ausliefe-
rungen an Rumänien auseinander (vgl. E. 7.3). Anhand des oben Ausge-
führten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
- 14 -
VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers
Rechnung getragen werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung
im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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