Entscheid vom 27. August 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Anfechtung einer Zwischenverfügung
(Art. 80e Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.193
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Deutschland) ein Strafverfahren
gegen den deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen A. wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes führt;
– Deutschland die Schweiz am 21. Februar 2019 ersuchte, bei A. nach den
Regeln der ärztlichen Kunst eine Blutprobe zu entnehmen und zu übersen-
den, ihn einzuvernehmen und erkennungsdienstlich zu behandeln;
– die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 3. Juni 2019 anordnete,
vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil zu er-
stellen;
– A. diese Verfügung am 13. Juni 2019 gemäss ihrer Rechtsmittelbelehrung
mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
– das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. August 2020 auf
die Beschwerde nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies;
– die Beschwerdekammer A. am 12. August 2020 einlud, bis 24. August 2020
eine allfällige ergänzende Stellungnahme einzureichen sowie innert gleicher
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten;
– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
– der Beschwerdeführer bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht be-
zahlte;
– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Ge-
richtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstraf-
gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist
(vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Katja Ammann
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.
1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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