Entscheid vom 7. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meili,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.194
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die schwedischen Behörden unter anderem gegen A. ein Strafverfahren we-
gen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung führen und in diesem
Zusammenhang die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020
um Einvernahme von A. ersuchten;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom
10. Juli 2020 die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 27. Mai 2020
und des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom 4. Juni 2020 an die ersu-
chende Behörde anordnete (act. 1.2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2020 eingeladen
wurde, bis 27. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis-
ten (act. 3);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
27. August 2020 und 7. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Leis-
tung des Kostenvorschusses um 20 bzw. 10 Tage ersuchte (act. 4, 5);
- das Gericht die Fristerstreckung zuletzt mit Faxschreiben vom 8. September
2020 bis zum 21. September 2020 (letztmals) bewilligte (act. 5);
- der angeforderte Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse
am 22. September 2020 gutgeschrieben wurde (act. 6);
- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2020 die Möglich-
keit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzu-
weisen (act. 7);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
30. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Erbringung des Nachwei-
ses der Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung um 20 Tage ersuchte (act. 8);
- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 1. Oktober 2020 bis
zum 5. Oktober 2020 bewilligte (act. 8);
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Oktober
2020 zurückzog (act. 9);
- 3 -
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund-
sätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom
25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2020.194 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Meili
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy