Entscheid vom 16. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., (RR.2020.196, RR.2021.14, RR.2021.15)
2. B. AG, (RR.2020.198)
3. C. LTD., (RR.2020.199)
4. D. FOUNDATION, (RR.2020.200)
5. E. LTD., (RR.2020.201, RR.2021.12, RR.2021.13)
6. F. FOUNDATION, (RR.2020.202)
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Mül-
ler und Oliver Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2020.196, RR.2020.198,
RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202,
RR.2021.12, RR.2021.13, RR.2021.14, RR.2021.15
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Sachverhalt:
A. Am 26. Juli 2019 richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein
Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eid-
genossenschaft (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Demnach stehe nebst
anderen A. im Verdacht, sich der Geldwäscherei in besonders grossem Aus-
mass gemäss Art. 209 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs der Ukraine schuldig
gemacht zu haben. Diesbezüglich ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft
der Ukraine die hiesigen Behörden um Herausgabe der Unterlagen der Bank
Bank G1 zur Geschäftsbeziehung Nr. 1, um Beschlagnahme der auf dieser
Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte sowie um Feststellung
zwecks Beschlagnahme von auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft liegendem Vermögen, welches direkt oder mittelbar A. gehört. Im
Rahmen dieses Ersuchens wurde u.a. auch festgehalten, die Anwesenheit
der Vertreter der Rechtsschutzorgane der Ukraine während der Durchfüh-
rung der ersuchten Verfahrenshandlungen sei nicht erforderlich. Am 3. Ok-
tober 2019 betraute das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)
die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug dieses Ersuchens sowie allfälliger
ergänzender Ersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 2). Mit Verfügung vom
8. Oktober 2019 ist die Bundesanwaltschaft auf das eingangs erwähnte
Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine eingetreten
(Akten RH.19.0260, Rubrik 4).
B. Ebenfalls am 8. Oktober 2019 wies die Bundesanwaltschaft die Bank G1
und/oder die Bank G2 an, ihr die Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1
sowie zu Kundenbeziehungen herauszugeben, bei welchen A. Vertragspar-
tei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, temporäre
oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juris-
tischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Zudem wies sie die
Bank an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Ver-
mögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar-
hefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den
Schliessfächern und dergleichen, die auf A., alleine oder gemeinsam mit Drit-
ten, lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts-
bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche dieser als Kontrollinhaber fest-
gestellt wird, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögens-
werte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober
2019 informierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft vorab über die auf A.
lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 1 sowie über die auf die E. Ltd.
lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 2, an welcher A. wirtschaftlich
berechtigt sei. Diese beiden Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2
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anordnungsgemäss gesperrt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 infor-
mierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft über eine Reihe von weiteren
Geschäftsbeziehungen, so namentlich über diejenigen mit den Stamm-Num-
mern 3 (lautend auf die B. AG), 4 (lautend auf die C. Ltd.), 5 (lautend auf die
D. Foundation) sowie 6 (lautend auf die F. Foundation). Dem entsprechen-
den Schreiben zufolge sei A. auch an den eben erwähnten Geschäftsbezie-
hungen wirtschaftlich berechtigt. Auch diese Kundenbeziehungen wurden
durch die Bank G2 anordnungsgemäss gesperrt. Am 4. Dezember 2019
übermittelte die Bank G2 der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu den er-
wähnten Geschäftsbeziehungen. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde
die Sperre des auf die F. Foundation lautenden Kontos Nr. 6 wieder aufge-
hoben (siehe zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001).
C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 zeigte Rechtsanwalt Thomas Müller der
Bundesanwaltschaft an, er vertrete A. im Rechtshilfeverfahren unter der Ver-
fahrensnummer RH.19.0260, und ersuchte diesbezüglich um Akteneinsicht
(Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 4. November 2019 präsentierten die
Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz eine entsprechende Voll-
macht der B. AG (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.102). Am 29. November
2019 liess A. der Bundesanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch unter-
breiten. Darin beantragte er, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen
des Verfahrens RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die A. be-
treffen, sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Zur Ergänzung seines Ersu-
chens liess A. am 12. Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 weitere Ein-
gaben einreichen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 28. Ja-
nuar 2020 legten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz der
Bundesanwaltschaft Vollmachten der C. Ltd., der F. Foundation, der
D. Foundation sowie der E. Ltd. vor und ersuchten in deren Namen wie auch
für A. und die B. AG um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103).
Am 5. März 2020 teilten die Vertreter der Beschwerdeführer der Bundesan-
waltschaft mit, die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe gestützt auf
Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen ihre Befugnis
verloren, in Straffällen vorprozessuale Untersuchungen durchzuführen (Ak-
ten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 gewährte die Bundes-
anwaltschaft den Vertretern der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. Zu-
dem gewährte sie ihnen die Gelegenheit, im Hinblick auf eine allfällige
Schlussverfügung Einwände gegen die Übermittlung der Bankunterlagen an
die ersuchende Behörde bzw. gegen die Aufrechterhaltung der Kontosper-
ren geltend zu machen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).
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D. Am 11. März 2020 wandte sich das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukra-
ine an das BJ. Es führte u.a. aus, es führe die bisher durch die General-
staatsanwaltschaft der Ukraine geführte Strafuntersuchung fort. Zudem «un-
terstütze» es das von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestellte
Rechtshilfeersuchen und ersuche zusätzlich um Anwesenheit an den
Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht. Diese Ergänzung des Ersu-
chens ging am 7. April 2020 beim BJ ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) und
wurde von diesem am 9. April 2020 der Bundesanwaltschaft übermittelt (Ak-
ten RH.19.0260, Rubrik 2). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwalt-
schaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechts-
hilfevollzug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung bei-
liegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4).
Zusammen mit dieser Zwischenverfügung übermittelte die Bundesanwalt-
schaft den Vertretern der Beschwerdeführer am 23. April 2020 das ergän-
zende Rechtshilfeersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Mit Ent-
scheid RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 ist die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts nicht auf die von den Beschwerdeführern gegen die Zwi-
schenverfügung vom 23. April 2020 erhobene Beschwerde eingetreten.
E. Am 13. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft ihre
gemeinsame Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zugehen (Akten
RH.19.0260, Rubrik 14.101). Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren:
1. Dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entsprechen.
2. Die edierten Bankunterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben.
3. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag-
nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver-
mögenswerten, die A. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche
Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 unverzüglich zu
entsperren, namentlich die folgenden, auf A. lautenden Konten: (…)
4. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag-
nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver-
mögenswerten, die der B. AG gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien
sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank G2 unver-
züglich zu entsperren, namentlich das folgende, auf die B. AG lautende Konto: (…)
5. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag-
nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver-
mögenswerten, die der C. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien
sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2 unver-
züglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die C. Ltd. lautenden Konten: (…)
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6. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag-
nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver-
mögenswerten, die der D. Foundation gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret
seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 5 bei der Bank G2
unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die D. Foundation lautenden Kon-
ten: (…)
7. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag-
nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver-
mögenswerten, die der E. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien
sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank G2 unver-
züglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die E. Ltd. lautenden Konten: (…)
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.
F. Am 20. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft nachfolgende Schlussver-
fügung (RR.2020.196, act. 1.2):
1. Dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 26. Juli 2019
bzw. vom 11. März 2020 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank
G2 werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine her-
ausgegeben.
3. Die Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 wird aufrechterhalten.
4. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unter-
liegt dem Spezialitätsprinzip.
5. (…)
Am 24. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Rechtshil-
feverfahrens weitere, der vorstehend erwähnten entsprechende und alle-
samt Geschäftsbeziehungen bei der Bank G2 betreffende Schlussverfügun-
gen. Es handelt sich dabei um die auf die B. AG lautende Geschäftsbezie-
hung Nr. 3 (RR.2020.198, act. 1/Beilage 2), die auf die C. Ltd. lautende Ge-
schäftsbeziehung Nr. 4 (RR.2020.199, act. 1/Beilage 2), die auf die D. Foun-
dation lautende Geschäftsbeziehung Nr. 5 (RR.2020.200, act. 1/Beilage 2),
die auf die E. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 2 (RR.2020.201,
act. 1/Beilage 2) sowie die auf die F. Foundation lautende Geschäftsbezie-
hung Nr. 6 (RR.2020.202, act. 1/Beilage 2; ohne Kontosperre).
G. Gegen die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 gelangte A. am 20. August
2020 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(RR.2020.196, act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
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1. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen vom 20. Juli 2020 im Rechtshilfeverfahren
RH.19.0260 sei aufzuheben.
2. Das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwer-
deführer, bei der Bank G2 seien der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben.
4. Die Sperre sämtlicher Konten der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerde-
führer, bei der Bank G2 sei unverzüglich aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwi-
schenverfügung vom 23. April 2020 unrechtmässig war.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.
Die Beschwerde beinhaltet auch die folgenden prozessualen Anträge:
1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den (künftigen) Beschwerdeverfahren in Zu-
sammenhang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend
die B. AG, die C. Ltd., die E. Ltd., die F. Foundation und die D. Foundation zu vereinigen.
Die B. AG, die C. Ltd., die D. Foundation, die E. Ltd. sowie die F. Foundation
erhoben am 28. August 2020 jeweils entsprechende Beschwerden gegen
die sie selbst betreffenden Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020
(RR.2020.198, act. 1; RR.2020.199, act. 1; RR.2020.200, act. 1;
RR.2020.201, act. 1; RR.2020.202, act. 1 [ohne Beschwerdebegehren auf
Aufhebung einer Kontensperre]).
H. Mit jeweiliger Eingabe vom 16. September 2020 teilte die Bundesanwalt-
schaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten
(RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202, jeweils act. 7). Mit jeweiliger Ein-
gabe vom 1. Oktober 2020 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden. Dabei verweist es lediglich auf die Begründung der angefoch-
tenen Verfügungen (RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202, jeweils
act. 9). Die entsprechenden Eingaben wurden den Beschwerdeführern am
2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.196, RR.2020.198-
RR.2020.202, jeweils act. 10). Die Beschwerdeführer liessen diesbezüglich
der Beschwerdekammer am 9. Oktober 2020 eine gemeinsame, spontane
Eingabe zukommen (RR.2020.196, act. 11), welche der Bundesanwaltschaft
und dem BJ umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2020.196, act. 12).
I. Bei der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen sind der
Bundesanwaltschaft weitere Geschäftsbeziehungen von A. bei Schweizer
Banken bekannt geworden. So wies die Bundesanwaltschaft am 7. Mai 2020
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die Bank H1 und/oder die Bank H2 an, ihr die Bankunterlagen zur auf A.
lautenden Kundenbeziehung Nr. 7 sowie zu Kundenbeziehungen herauszu-
geben, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berech-
tigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder
besass, Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft
ist oder war (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Ebenfalls am 7. Mai 2020
richtete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Aufforderung an die
Bank I. bezüglich der auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 8 (Akten
RH.19.0260, Rubrik 5.103). In der Folge informierte die Bank H2 die Bun-
desanwaltschaft über die auf A. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 9 sowie
über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11.
An den beiden letztgenannten Geschäftsbeziehungen ist A. den Informatio-
nen der Bank H2 zufolge wirtschaftlich berechtigt. Schliesslich übermittelte
die Bank H2 der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen zu die-
sen Geschäftsbeziehungen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102).
Am 13. Mai 2020 informierte die Bank I. die Bundesanwaltschaft über die auf
A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12a und 13 sowie über die auf
die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 14 und 15. Ebenso übermit-
telte die Bank I. der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu diesen Ge-
schäftsbeziehungen (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103).
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte die Bundesanwaltschaft die
Vertreter von A. und der E. Ltd., sie beabsichtige auch die bei der Bank H2
und der Bank I. erhobenen Unterlagen der ersuchenden Behörde herauszu-
geben. Diesbezüglich gab sie A. und der E. Ltd. Gelegenheit, einer verein-
fachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen oder im Hin-
blick auf den Erlass einer Schlussverfügung allfällige Einwände gegen die
Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu ma-
chen. Am 30. November 2020 übermittelten die Vertreter von A. und der
E. Ltd. der Bundesanwaltschaft ihre entsprechende Stellungnahme. Dabei
beantragten sie, dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entspre-
chen und die erhobenen Bankkontoinformationen und -unterlagen seien
nicht an die Ukraine herauszugeben (vgl. zum Ganzen Akten RH.19.0260,
Rubrik 14.101).
Mit Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die Bundesanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 26. Juli
2019 bzw. vom 11. März 2020 und ordnete an, die erhobenen Bankunterla-
gen der Geschäftsbeziehung Nr. 9, lautend auf A., bei der Bank H2 seien im
Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine un-
geschwärzt herauszugeben (RR.2021.14, act. 1/Beilage 2). Ebenfalls am
22. Dezember 2020 erliess die Bundesanwaltschaft entsprechende Schluss-
verfügungen hinsichtlich der auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8,
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12a und 13 bei der Bank I. (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) sowie der auf die
E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2
(RR.2021.12, act. 1/Beilage 2) und Nr. 14 und 15 bei der Bank I.
(RR.2021.13, act. 1/Beilage 2).
J. Mit zwei separaten Beschwerden gegen die sie betreffenden Schlussverfü-
gungen vom 22. Dezember 2020 gelangte die E. Ltd. am 22. Januar 2021
an die Beschwerdekammer (RR.2021.12-RR.2021.13, jeweils act. 1). Dabei
beantragt sie, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben,
das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich ab-
zuweisen und die erhobenen Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbe-
ziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 bzw. Nr. 14 und 15 bei der
Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht herauszugeben.
Die E. Ltd. stellt im Rahmen ihrer Beschwerden vom 22. Januar 2021 zudem
die folgenden prozessualen Anträge:
1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren in Zusammen-
hang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend A., die
B. AG, die C. Ltd., die F. Foundation, die D. Foundation und die Beschwerdeführerin selbst
(Geschäftsnummern RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200,
RR.2020.201, RR.2020.202) sowie den übrigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit
den Editionen bei der Bank H2 und der Bank I. zu vereinigen.
K. Auch A. erhob am 22. Januar 2021 zwei separate Beschwerden gegen die
ihn betreffenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020
(RR.2021.14-RR.2021.15, jeweils act. 1). Er beantragt, die angefochtenen
Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrai-
nischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen und die erhobenen Bank-
unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen Nr. 9 bei der Bank H2 bzw.
Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht her-
auszugeben. Ebenso stellt er die prozessualen Anträge, es sei eine mündli-
che Verhandlung anzusetzen und alle eingangs erwähnten Beschwerdever-
fahren seien zu vereinigen.
L. In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar 2021 beantragt das BJ die kos-
tenfällige Abweisung der am 22. Januar 2021 durch A. bzw. durch die E. Ltd.
erhobenen Beschwerden (RR.2021.12-RR.2021.15, jeweils act. 7). Die Bun-
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desanwaltschaft teilte am 15. Februar 2021 mit, sie verzichte auf eine Stel-
lungnahme zu den Beschwerden vom 22. Januar 2021 (RR.2021.12-
RR.2021.15, jeweils act. 8). Diese Eingaben wurden den Vertretern von A.
und der E. Ltd. am 18. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. RR.2021.12,
act. 9).
M. Am 11. März 2021 liessen die Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwer-
dekammer nochmals eine gemeinsame Stellungnahme zukommen (vgl.
RR.2020.196, act. 13), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umge-
hend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. RR.2020.196, act. 14).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Be-
schwerdeverfahren RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202 und
RR.2021.12-RR.2021.15 (RR.2020.196, act. 1 Rz. 169 ff.; RR.2020.198,
act. 1 Rz. 141 ff.; RR.2020.199, act. 1 Rz. 142 ff.; RR.2020.200, act. 1
Rz. 139 ff.; RR.2020.201, act. 1 Rz. 183 ff.; RR.2020.202, act. 1 Rz. 136 ff.;
RR.2021.12, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.13, act. 1 Rz. 133 f.; RR.2021.14,
act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.15, act. 1 Rz. 134 f.). Die Beschwerdegegnerin
und das BJ haben sich nicht zu diesem Antrag geäussert. Das Ersuchen um
Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, werden doch alle
Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betref-
fen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hän-
gen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiede-
nen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründun-
gen auf. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen.
Die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden erfolgt somit im Rahmen
des vorliegenden Entscheids.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
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Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz-
protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.
Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An-
wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297;
142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595
E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter-
nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts
anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG
gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen
(Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bei der
Bank G2, Nr. 9 bei der Bank H2 sowie Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Er
ist somit zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden
Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 5 ist Inhaberin
der Geschäftsbeziehungen Nr. 2 bei der Bank G2, Nr. 10 und 11 bei der
Bank H2 sowie Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Sie ist zur Anfechtung der diese
Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert.
Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei
- 11 -
der Bank G2. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehung betref-
fenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Entsprechendes gilt – als jewei-
lige Inhaberin der entsprechenden Geschäftsbeziehung bei der Bank G2 –
für die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 4, für
die Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 5 sowie
für die Beschwerdeführerin 6 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 6. Auf
deren frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist damit im jeweils
erwähnten Umfang einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend. So habe ihr
diese insbesondere erst mit Verspätung Akteneinsicht gewährt (siehe u.a.
RR.2020.196, act. 1 Rz. 86). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin bloss
oberflächlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer in ihren Stellung-
nahmen auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit
den Ausführungen in ihren Schlussverfügungen die Begründungspflicht ver-
letzt (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 92 ff.).
5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auf des-
sen erstes Ersuchen um Akteneinsicht vom 17. Oktober 2019 gleich am fol-
genden Tag mit dem Rechtshilfeersuchen, der Eintretens- und der Editions-
verfügung bedient worden ist (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Eine
Durchsicht des Aktenverzeichnisses ergibt, dass das Dossier zu jenem Zeit-
punkt auch kaum weitere Aktenstücke aufgewiesen hat. Namentlich die
durch die Bank G2 gelieferten Bankunterlagen trafen erst am 5. Dezember
2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001).
Die Beschwerdeführerinnen 2-6 ersuchten soweit ersichtlich erstmals am
28. Januar 2020 um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Die-
sen und dem Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Januar 2020 mitgeteilt, dass
die systematische Erfassung der erhobenen Bankunterlagen noch Zeit in An-
spruch nehme (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 wur-
- 12 -
den diese Unterlagen den Beschwerdeführern schliesslich «unerfasst» über-
mittelt (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Sämtliche Verfahrensakten und
Bankunterlagen standen den Beschwerdeführern somit zur Verfügung als
diese eingeladen wurden, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Bankun-
terlagen an die ersuchende Behörde zu äussern. Eine Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht ist somit nicht erkennbar. Sofern geltend gemacht
wird, dem Beschwerdeführer 1 seien die Bankunterlagen erst rund fünf Mo-
nate nach seinem ersten Gesuch um Akteneinsicht übermittelt worden, ist
festzuhalten, dass die fraglichen Unterlagen sich in diesem Zeitraum wäh-
rend knapp zwei Monaten auch noch gar nicht im Besitz der Beschwerde-
gegnerin befunden haben. Weiter ist – trotz analog erhobener Rügen (siehe
u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 90) – nicht ersichtlich, wie sich diese Umstände
auf die allein den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 betref-
fenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ausgewirkt haben sol-
len.
5.3 Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
ungenügende Begründung angeht, ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
gegnerin nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 II
335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2). Vor
diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Schlussverfügun-
gen nicht zu beanstanden. Ob die Begründungen inhaltlich zu überzeugen
vermögen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materi-
ellen Überprüfung des Anfechtungsgegenstandes. Die allesamt rund 80 Sei-
ten umfassenden Beschwerdeschriften zeigen auch auf, dass die angefoch-
tenen Verfügungen sehr wohl eine substanziierte Anfechtung ermöglichten
(entgegen den Vorbringen in RR.2020.196, act. 1 Rz. 101 und anderswo).
5.4 Auf die Rügen angeblicher Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der
Zwischenverfügung vom 23. April 2020 ist später noch einzugehen (siehe
unten E. 9.3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren in verschiedener Hinsicht das Rechtshil-
feersuchen vom 26. Juli 2019 sowie dessen Ergänzung vom 11. März 2020.
So seien die deutschen Übersetzungen der Ersuchen sehr schlecht (siehe
u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[a], 72[a]). Weiter gebe es inhaltliche Wider-
sprüche und Ungereimtheiten zwischen dem Ersuchen und seiner Ergän-
zung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]). Das ergän-
- 13 -
zende Ersuchen vom 11. März 2020 sei zudem in der Ukraine nicht richter-
lich genehmigt worden und somit illegal (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1
Rz. 163 ff.).
Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, aus den beiden Ersuchen
gehe nicht hervor, worin konkret die gegen den Beschwerdeführer 1 gerich-
teten Anschuldigungen bestehen sollen. Es sei unklar, was diesem konkret
vorgeworfen werde (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[a]). An anderer
Stelle wiederum machen die Beschwerdeführer geltend, die gegen den Be-
schwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen seien offensichtlich unwahr,
willkürlich und konstruiert (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b],
32 ff.).
6.2
6.2.1 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das
Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller-
dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl.
Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe
ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird
(BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015
110 E. 5.2.1).
6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden
des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach-
verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken-
los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck
des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an-
deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel-
mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66
E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
- 14 -
6.3
6.3.1 Dem Ersuchen vom 26. Juli 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) lässt sich
zusammengefasst entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 der
Verdacht der Geldwäscherei im Sinne von Art. 209 Abs. 3 des ukrainischen
Strafgesetzbuchs bestehe. Konkret führe die Generalstaatsanwaltschaft
mehrere Strafverfahren bezüglich der «Tätigkeit der verbrecherischen Orga-
nisation», welche unter der Kontrolle des ehemaligen Präsidenten der Ukra-
ine J. gestanden habe und welche sich Vermögenswerte der führenden
Staatsunternehmen der Ukraine angeeignet und diese anschliessend im In-
und Ausland legalisiert habe. J. habe diese Organisation im März 2010 ge-
gründet und geleitet. Er habe Leute der Organisation an einflussreichen
staatlichen Stellen installiert, um die verbrecherische Tätigkeit der Organisa-
tion zu begünstigen. Neben diversen anderen Personen sei der Geschäfts-
mann K. zu einem der Leiter einer untergeordneten Struktureinheit dieser
Organisation ernannt worden. Die Gruppe der für die Zwecke der Organisa-
tion dienenden und unter der Kontrolle von K. stehenden Scheinunterneh-
men sei L. genannt worden. Die Organisation unter der Gesamtleitung von
J. habe es ihren verschiedenen Leitern bis Februar 2014 ermöglicht, schwe-
re Wirtschaftsverbrechen, namentlich gegen das Staatseigentum, zu planen
und zu begehen. Darunter falle die rechtswidrige Aneignung von den Staats-
unternehmen M. und N. gehörendem Vermögen, für welche vermutlich K. als
Hauptverantwortlicher («Hauptorganisator») gezeichnet habe.
Die unter dessen Kontrolle stehende Gruppe L. habe sich durch Fälschung
von Unterlagen und durch Absprachen mit Beamten und der Geschäftsfüh-
rung Zugang zu staatlichen Spezialauktionen für Flüssiggas der Staatsun-
ternehmen M. und N. verschafft. An diesen Auktionen sei Gas zu zwei un-
terschiedlichen Preisen verkauft worden: einerseits zu einem unter dem
Marktpreis liegenden Vorzugspreis zum Weiterverkauf zu einem erschwing-
lichen und sozialen Vorzugspreis an die Bevölkerung zur Deckung des
Haushaltsbedarfs in Siedlungen ohne Erdgas, andererseits zum Marktpreis
für weitere Einzelhandelsverkäufe an Tankstellen und dergleichen. Die Ge-
setze der Ukraine sähen vor, dass Erwerber von Gas zum Vorzugspreis die-
ses nur zu einem entsprechenden Vorzugspreis der Bevölkerung weiterver-
kaufen dürfen. Erwerber von Gas zum Marktpreis dürften dieses entspre-
chend auch zu freien Marktpreisen weiterverkaufen. Die Unternehmen der
Gruppe L. hätten mithilfe gefälschter Unterlagen den Auktionsausschuss in-
sofern getäuscht, als sie wahrheitswidrig vorspiegelten, Flüssiggas an die
Bevölkerung weiterverkaufen zu können und zu wollen. Die Gruppe L. habe
so illegal Zugang zu spezialisierten Auktionen für Flüssiggas zum Vorzugs-
preis erhalten. Das erworbene Gas habe sie entgegen den ukrainischen Ge-
setzen in der Folge jedoch nicht an die Bevölkerung, sondern auf dem freien
- 15 -
Markt verkauft und so einen illegalen Gewinn erzielt. Den staatlichen Unter-
nehmen sei dadurch ein Schaden in der Höhe von rund 274,5 Mio. USD ent-
standen.
Diese durch die Organisation illegal erzielten Gelder seien in der Folge durch
verschiedentliche (Finanz-)Transaktionen legalisiert worden (in Bereichen
wie Wertpapiere, Sportclubs, Medien, Immobilien etc.). Durch Einsatz von
fiktiven Provisionsverträgen, nicht rückzahlbaren Finanzhilfen, Krediten,
Wertpapierkäufen, Krediten und anderen Transaktionen seien Gelder auf
Konten von mehr als 400 kontrollierten, in der Ukraine und im Ausland an-
sässigen, Unternehmen geflossen. Die Mitglieder der kriminellen Organisa-
tion hätten dabei auch beschlossen, die Konten des ukrainischen Geschäfts-
manns O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern für Über-
weisungen an den Beschwerdeführer 1 als Geschäftspartner von O. und
dessen Konten bei der Bank G1 in Zürich und einer anderen Bank in Monaco
zu nutzen. Insgesamt seien so im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012
Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99‘098‘536 auf Kon-
ten des Beschwerdeführers 1 geflossen.
6.3.2 Die Darstellung des Sachverhalts im ergänzenden Ersuchen vom 23. März
2020 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) deckt sich weitestgehend mit dem eben
Ausgeführten. Der auffälligste Unterschied besteht in der Tatsache, dass der
Fokus einzig auf die mutmasslich illegalen Geschäfte der unter der Kontrolle
von K. stehenden Gruppe L. und die anschliessenden Geldwäschereihand-
lungen gelegt und auf die einleitenden Bemerkungen zur übergeordneten
Organisation unter der Gesamtleitung von J. verzichtet wird.
6.4
6.4.1 Die Darstellung des Sachverhalts durch die ersuchenden Behörden ist – trotz
teilweise holpriger Übersetzung in die deutsche Sprache – hinreichend deut-
lich und klar, um zu erkennen, dass die ukrainischen Behörden gegen den
Beschwerdeführer 1 den Vorwurf der Geldwäscherei erheben bezüglich Ver-
mögenswerten, welche mutmasslich aus Vermögensdelikten zum Nachteil
der beiden Staatsunternehmen M. und N. herrühren. Die diesbezüglich von
den Beschwerdeführern gerügten Widersprüche zwischen dem ursprüngli-
chen Ersuchen und seiner Ergänzung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1
Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]) erklären sich durchwegs durch die wegen der allge-
mein kürzer gefassten Schilderung des Sachverhalts erfolgten Auslassun-
gen in der Ergänzung des Ersuchens. Daraus allein lässt sich zu Gunsten
der Beschwerdeführer nichts ableiten, denn die Schilderung in der kürzer
formulierten Ergänzung des Ersuchens deckt sich voll und ganz mit der län-
geren Schilderung im ursprünglichen Ersuchen. Widersprüche, welche die
- 16 -
Zulässigkeit des Ersuchens an sich in Zweifel ziehen könnten, sind in diesem
Umstand nicht erkennbar. Die Rüge, es sei nicht klar, weshalb die im Ersu-
chen erwähnten, auf das Konto des Beschwerdeführers 1 geflossenen Ver-
mögenswerte deliktischer Herkunft seien und wie der diesbezügliche Geld-
fluss von statten gegangen sei (siehe hierzu u.a. RR.2020.196, act. 1
Rz. 72[a]), erweist sich ebenso als unbegründet. Wie oben erwähnt (siehe
E. 6.2.2) dient das Rechtshilfeverfahren insbesondere dazu, dem ersuchen-
den Staat die Klärung bisher noch im Dunkeln gebliebener Punkte zu ermög-
lichen. Bei den gerügten Ungereimtheiten und Unklarheiten zu den jeweils
eigenhändig geschriebenen Daten auf dem ursprünglichen Ersuchen, dem
diesbezüglichen Begleitschreiben und den jeweiligen Übersetzungen (siehe
hierzu RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[b]) handelt es sich demgegenüber um
Kanzleifehler untergeordneter Bedeutung, welche die Zulässigkeit des Ersu-
chens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Ebenso wenig tut dies
der Umstand, dass im Ersuchen (vom 26. Juli 2019) auf Gerichtsentscheide
vom 29. bzw. 30. Juli 2019 Bezug genommen wird (siehe hierzu ebenfalls
RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[b]). Den beiden Entscheiden kann immerhin ent-
nommen werden, dass sie im Rahmen von Gerichtssitzungen ergangen sind,
an denen die Parteien hätten teilnehmen können, so dass das Datum dieser
Sitzungen den Parteien bereits im Vorfeld bekannt gewesen muss. Entschei-
dend ist ohnehin, dass das Ersuchen den schweizerischen Behörden am
12. August 2019 (bzw. am 9. August 2019 gemäss der Übersetzung in die
deutsche Sprache) und damit eindeutig nach Ergehen dieser Entscheide
übermittelt worden ist.
6.4.2 Gegenstand der beiden Beschlüsse des Petscherskyj Bezirksgerichts der
Stadt Kiew vom 29. bzw. 30. Juli 2019 ist zudem offensichtlich die Genehmi-
gung der Zwangsmassnahmen der Beschlagnahme von Vermögenswerten
bzw. des «zeitweiligen Zugangs» zu Bankunterlagen der Bank G1 und nicht
die Stellung eines Rechtshilfeersuchens an sich. Dass dem ergänzenden Er-
suchen kein entsprechender Gerichtsbeschluss beilag, erklärt sich aufgrund
der Tatsache, dass mit dem ergänzenden Ersuchen eben gerade keine
neuen Zwangsmassnahmen verlangt wurden. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführer, es fehle dem ergänzenden Ersuchen an einer richterlichen
Genehmigung (so u.a. in RR.2020.196, act. 1 Rz. 163 ff.), sind nach dem
Gesagten nicht nachvollziehbar.
6.4.3 Wo die Beschwerdeführer die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen
Anschuldigungen schliesslich als offensichtlich unwahr, willkürlich und kon-
struiert bezeichnen (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.)
begründen sie dies in erster Linie durch eine ausführliche eigene Darstellung
des Sachverhalts zu den aus ihrer Sicht legalen Hintergründen der dem Be-
- 17 -
schwerdeführer 1 zugeflossenen Geldmittel. Damit sind sie im Rechtshilfe-
verfahren nicht zu hören (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1
S. 196).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Opfer
einer politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung in der Ukraine. O.,
der ehemalige Geschäftspartner des Beschwerdeführers 1, verfüge über ei-
nen weitreichenden und illegalen Einfluss in der Ukraine. Er habe die Straf-
verfolgungsbehörden für seine Zwecke instrumentalisiert, um dem Be-
schwerdeführer 1 zu schaden, und sei damit der eigentliche Drahtzieher die-
ser politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung (siehe u.a.
RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[d-e], 25[a-c], 28 ff., 103 ff.).
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Verfahren in der Ukraine sei
menschenrechtswidrig, verstosse insbesondere gegen Art. 6 EMRK. Dabei
berufen sie sich auf die allgemeine Lage in der Ukraine, die angeblichen Ma-
chenschaften von O. sowie auf konkrete Verfahrenshandlungen im Rahmen
des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens (siehe u.a.
RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[d], 25[d], 60 ff., 72 ff., 104 ff.; vgl. auch
RR.2020.196 act. 11 und 13).
Aus den genannten Gründen stünden Art. 2 lit. a und b IRSG sowie Art. 18
Ziff. 1 lit. a GwUe und Art. 2 lit. b EUeR der vorliegend bewilligten Leistung
von Rechtshilfe entgegen (vgl. RR.2020.196, act. 1 Rz. 109).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa-
chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver-
fahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durch-
geführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen
der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen
(lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur na-
türliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen an-
deren Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof
beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Be-
weismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich
- 18 -
der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er gel-
tend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrens-
rechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im
Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin-
den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2
IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271
m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7
UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer
Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten
Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72
E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfah-
rensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch
dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesge-
richts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1
S. 125; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56
E. 6.2.2 S. 59 f.).
7.2.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert,
sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268
E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre-
chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person
auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be-
schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber
auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK
(TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299
vom 4. März 2021 E. 2.1.1).
7.2.3 Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub-
haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet-
zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE
130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen
Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil
des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021
E. 3.2.3).
Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren
genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in
erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates,
solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be-
schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Entscheide
- 19 -
des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1;
RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Aus-
schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf-
verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebe-
nen Minimalgarantien nicht erfüllt.
7.3
7.3.1 Bei den Beschwerdeführerinnen 2-6 handelt es sich durchwegs um juristi-
sche Personen. Deren jeweiliger Sitz liegt in der Schweiz, in Liechtenstein,
auf Zypern oder auf den Bahamas und somit ausserhalb des ersuchenden
Staates. Die Beschwerdeführerinnen 2-6 sind zudem im ukrainischen Straf-
verfahren nicht beschuldigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerinnen 2-6 drücken die sie betreffenden Massnahmen (Beschlagnahme
von Beweismitteln und Vermögenswerten) auch keine konkludente straf-
rechtliche Beschuldigung aus (vgl. hierzu u.a. RR.2020.198, act. 1 Rz. 7). Ihr
Status entspricht vielmehr demjenigen von durch Verfahrenshandlungen be-
schwerten Dritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf deren Rügen, die Ge-
währung der Rechtshilfe verstosse gegen Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesag-
ten nicht einzutreten. Sie können sich diesbezüglich nicht auf eigene schüt-
zenwerte Interessen berufen. Sofern die entsprechenden Rügen stellvertre-
tend für den Beschwerdeführer 1 bzw. in dessen Interesse erhoben werden,
sind die Beschwerdeführerinnen 2-6 nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1
S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Feb-
ruar 2020 E. 5.3.2).
7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber Beschuldigter im ukrainischen
Strafverfahren und eine natürliche Person mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt aus-
serhalb des ersuchenden Staates. Bei dieser Sachlage ist er, entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu u.a. RR.2020.196, act. 1.2,
Ziff. III.4 f.), zur Rüge zuzulassen, das Verfahren im ersuchenden Staat ver-
letze seine Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK. Die vom Beschwerde-
führer 1 zur Begründung seiner Rüge vorgebrachten Ausführungen vermö-
gen aber nicht zu belegen, dass das ukrainische Strafverfahren insgesamt
die durch Art. 6 EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Das gilt
in erster Linie für dessen allgemein gehaltene Ausführungen zur politischen
Situation sowie zu Korruption in den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
der Ukraine bzw. zu allfälligen Verfehlungen ukrainischer Justizbeamter im
Zusammenhang mit der Affäre um T. (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 60
ff.). Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in diesem Punkt kon-
kret das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen, erschöpft sich seine
Darstellung in der Benennung einzelner angeblicher Verfahrensfehler (nebst
- 20 -
bereits genannten die angebliche Unrechtmässigkeit einer Verfahrenstren-
nung und Kritik am Zeitpunkt der Beschuldigung durch die ukrainischen Be-
hörden [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(c)], die teilweise verweigerte Aktenein-
sicht [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(d) und 105(a)] sowie das Vorgehen der
Behörden bei der Eröffnung der nach ukrainischem Recht offenbar vorgese-
henen Suspicion Notice [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(i) und 105(l)]). Es ist in
erster Linie die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staa-
tes, allfällige Verfahrensfehler festzustellen und zu korrigieren. Gerade auch
drei vom Beschwerdeführer 1 vorgelegte, in die englische Sprache über-
setzte Entscheide verschiedener Verfahrensgerichte lassen erkennen, dass
diese entsprechende vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rügen als unbe-
gründet betrachteten (siehe die Entscheide des Hohen Anti-Korruptionshofs
vom 3. April 2020 [RR.2020.196, act. 1.50], der Beschwerdekammer des Ho-
hen Anti-Korruptionshofs vom 10. März 2020 [RR.2020.196, act. 1.55] und
des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 1. Oktober 2019
[RR.2020.196, act. 1.78]).
Ebenso wenig verletzt es die Rechte des Beschwerdeführers 1, wenn gegen
ihn selektiv (vgl. hierzu dessen Ausführungen in RR.2020.196, act. 1 Rz. 73,
74 und 105[f]) oder aus politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet
wird, solange gegen ihn auch ein genügender Verdacht von Straftaten gege-
ben ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000
E. 3b/aa). Letzteres ist beim Beschwerdeführer angesichts der Ausführun-
gen im Ersuchen der Fall.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer 1
schliesslich aus dem durch ihn vorgelegten Urteil des Tribunal de première
instance des Fürstentums Monaco vom 19. Dezember 2019 (siehe
RR.2020.196, act. 1.9). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (siehe
u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[h], 106), äussert sich dieses Urteil mit kei-
nem Wort zu allfälligen Mängeln des in der Ukraine geführten Strafverfah-
rens. Besagtes Urteil hält klar fest, dass die Vorgehensweise der monegas-
sischen Behörden nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar gewesen sei (siehe S. 4
des Urteils). Für die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von
Beweismitteln an die Ukraine ist dieser Befund ohne jede Relevanz.
7.4 Sofern auf die eingangs (siehe E. 7.1) erwähnten Vorbringen der Beschwer-
deführer überhaupt einzutreten ist, erweisen sich diese als unbegründet bzw.
als irrelevant. Insofern ist auch von der von den Beschwerdeführern bean-
tragten mündlichen Verhandlung zwecks Darlegung vieler weiterer Details in
Bezug auf O. abzusehen (vgl. hierzu RR.2020.196, act. 1 Rz. 168). Eine sol-
che kann zwar nach richterlichem Ermessen und gestützt auf Art. 57 Abs. 2
- 21 -
VwVG angeordnet werden, insbesondere wenn Beweiserhebungen durch
das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga-
rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen (siehe zum Gan-
zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020
E. 4.2 m.w.H.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer kritisieren die angeordnete Herausgabe der sie be-
treffenden Bankunterlagen allesamt als unverhältnismässig. Namentlich
fehle es an einem irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen diesen und
den in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvorwürfen (siehe u.a.
RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[b], 111 ff.). Der Beschwerdeführer 1 und die Be-
schwerdeführerin 5 als Inhaber von Konten bei den Banken H2 und I. ma-
chen zudem geltend, in den Rechtshilfeersuchen sei keine Edition von Un-
terlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen verlangt worden. Diese Ge-
schäftsbeziehungen seien in den Ersuchen nicht mal erwähnt worden (siehe
u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 4[d], 118). Schliesslich beträfen einzelne dieser
Unterlagen auch den Zeitraum vor den angeblichen strafbaren Handlungen
und seien schon allein deshalb irrelevant (siehe RR.2021.15, act. 1 Rz. 102).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts-
hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts-
hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale
Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla-
gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen-
sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er-
suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing
expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2
S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de-
ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa-
tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die
Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit
bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in-
soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht
durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat
- 22 -
alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer-
suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4
S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1
S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel
von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu
widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die
Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts-
hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge-
währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls
notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden
(BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1
S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden
sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle
Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge-
tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II
462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 Der konkrete Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der in der Uk-
raine geführten Strafuntersuchung und den durch die vorliegenden Rechts-
hilfemassnahmen betroffenen Konten ergibt sich in erster Linie aus dem Ver-
dacht der ersuchenden Behörde, es seien Teile der illegal erworbenen Gel-
der via Konten von O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern
u.a. auf das auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konto «Nr. 1 bei der Bank
G1» überwiesen worden. Insgesamt seien im Zeitraum von Juni 2020 bis
Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von
USD 99‘098‘536 auf verschiedene Konten des Beschwerdeführers 1 im In-
und Ausland geflossen (siehe E. 6.3.1). Die Beschwerdeführer bestreiten
diesen Zusammenhang in allgemeiner Form, stützen sich dabei aber im We-
sentlichen auf ihre eigene Darstellung des Sachverhalts, wonach die Zah-
lungen von O. an den Beschwerdeführer 1 einen legalen Hintergrund auf-
weisen würden (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 121, 124). Damit sind sie
im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011
194 E. 2.1 S. 196).
Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vorliegenden Rechtshilfe-
massnahmen ist auch den Ausführungen auf S. 7 des Ersuchens vom
- 23 -
26. Juli 2019 Beachtung zu schenken, wonach die Ermittlungen zur Feststel-
lung des Vermögens des Beschwerdeführers 1 zwecks seiner Beschlag-
nahme und allfälligen Einziehung noch andauern würden. Es sei daher er-
forderlich, die entsprechenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1
bzw. die diesem auch mittelbar zurechenbaren Vermögenswerte in der
Schweiz festzustellen (siehe auch das ausdrücklich in diese Richtung zie-
lende Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019).
8.4 Im Anschluss an diese allgemeinen Vorbemerkungen ist nachfolgend auf die
Verhältnismässigkeit in Bezug auf die verschiedenen, durch die einzelnen
Schlussverfügungen vom 20. bzw. 24. Juli 2020 betroffenen Konten einzu-
gehen.
8.4.1 Die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 betrifft die auf den Beschwerdefüh-
rer 1 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 (vgl. RR.2020.196,
act. 1.2). Die Sichtung der diesbezüglichen Unterlagen durch die Beschwer-
degegnerin hat ergeben, dass am 8. Juni 2010 und am 10. Oktober 2012 je
20 Mio. und 5 Mio. USD auf diese Geschäftsbeziehung geflossen sind. Beide
Zahlungen stammten von einem auf O. lautenden Konto bei der Bank Q.
Zwischen 2010 und 2012 seien insgesamt 77.4 Mio. CHF eingegangen und
insgesamt 158.8 Mio. an Dritte oder auf andere auf den Beschwerdeführer 1
lautende Konten abgeflossen. Ebenfalls fänden sich in den Unterlagen Hin-
weise auf zahlreiche, hohe Beträge betreffende Transaktionen, bei welchen
Gesellschaften Beträge wieder gutgeschrieben worden seien, welche diese
zuvor auf das vorliegend zur Diskussion stehende Konto einbezahlt hätten.
Weiter seien zahlreiche Transaktionen von und auf Konten von Gesellschaf-
ten ersichtlich, die dem Beschwerdeführer 1 mittelbar zuzurechnen seien.
Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung
und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen
verwiesen werden (siehe RR.2020.196, act. 1.2, Ziff. III.9). Aufgrund des Ge-
sagten besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bank-
unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (entgegen der pau-
schalen Bestreitung des Beschwerdeführers 1 in RR.2020.196, act. 1
Rz. 123). Erstere sind damit für Letztere auch von potentieller Erheblichkeit.
An der Sache vorbei gehen diesbezüglich die Ausführungen des Beschwer-
deführers 1 (in RR.2020.196, act. 1 Rz. 125 ff.), welche sich lediglich mit den
beiden erwähnten Zahlungen von O. und der allfälligen weiteren Verwen-
dung dieser Vermögenswerte, nicht aber mit den Erwägungen der Be-
schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Es
ist an dieser Stelle – auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen zu ande-
ren Geschäftsbeziehungen – nochmals zu wiederholen, dass die Behörden
- 24 -
des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informie-
ren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, wel-
che in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie
vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglich-
erweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind (vgl. oben E. 8.2 in
fine). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
8.4.2 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.198, act. 1/Bei-
lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Geschäftsbezie-
hung Nr. 3 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich Be-
rechtigter an den entsprechenden Vermögenswerten (siehe RR.2020.198,
act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Analyse der Unterlagen zu dieser Ge-
schäftsbeziehung durch die Beschwerdegegnerin hat ergeben, dass darauf
im Zeitraum von 2010 bis 2011 verschiedene Überweisungen in teilweise
erheblichem Umfang von der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähn-
ten Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers 1 eingingen. Zudem flos-
sen von dieser Geschäftsbeziehung auch wieder mehrfach Gelder zurück an
den Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung
in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erho-
benen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.198, act. 1/Bei-
lage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend
deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und
dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Daran vermögen auch die in wei-
ten Teilen mit den eben erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers 1
(siehe oben E. 8.4.1) identischen Bestreitungen der Beschwerdeführerin 2
nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.198, act. 1 Rz. 114 ff.). Anzufügen
bleibt, dass es im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens weder an der ersu-
chenden noch an der ausführenden Behörde liegt, die deliktische Herkunft
jeder einzelnen, in den Bankunterlagen aufgezeichneten Transaktion nach-
zuweisen, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu verlangen scheint
(RR.2020.198, act. 1 Rz. 124). Entscheidend ist die potentielle Erheblichkeit
der Unterlagen für die Strafuntersuchung. Zudem können für das ausländi-
sche Verfahren wie bereits erwähnt nicht nur belastende, sondern auch ent-
lastende Beweismittel von Bedeutung sein (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich diesbezüg-
lich als unbegründet.
8.4.3 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.199,
act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Ge-
schäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist dies-
bezüglich Zeichnungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter an den
- 25 -
Vermögenswerten (siehe RR.2020.199, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2).
Auch hier ergab eine Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerde-
gegnerin eine Reihe von Transaktionen von/an Konten von Gesellschaften,
welche ebenfalls dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen sind (so die Be-
schwerdeführerin 2 oder die R. Corp.). Weiter sind zahlreiche Überweisun-
gen von teilweise namhaften Beträgen zu Gunsten dieser Geschäftsbezie-
hung vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Be-
schwerdeführers 1 zu finden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte
Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise
auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.199,
act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein
hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankun-
terlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die auch diesbezüg-
lich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe
oben E. 8.4.1-8.4.2) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdefüh-
rerin 3 vermögen daran nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.199, act. 1
Rz. 114 ff.). Sofern sich auch die Beschwerdeführerin 3 auf die angebliche
Rechtmässigkeit der Zahlungen von O. an den Beschwerdeführer 1 beruft
(RR.2020.199, act. 1 Rz. 117), ist auch sie nicht zu hören (siehe oben
E. 8.3). Unbehelflich sind auch die Vorbringen, wonach allenfalls inkrimi-
nierte Zahlungen nicht direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 ge-
flossen seien. Der angeblich fehlende Zusammenhang der Beschwerdefüh-
rerin 3 und weiterer in der Schlussverfügung genannten Gesellschaften mit
dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren (siehe hierzu RR.2020.199, act. 1
Rz. 131), ergibt sich aus dem Umstand, dass die ukrainischen Behörden
nach wie vor daran sind, allfällige dem Beschwerdeführer 1 auch mittelbar
zurechenbare Vermögenswerte in der Schweiz zu ermitteln (siehe hierzu
oben stehende E. 8.3 in fine). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3
erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
8.4.4 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.200, act. 1/Bei-
lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Geschäftsbezie-
hung Nr. 5 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich
berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.200,
act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch
die Beschwerdegegnerin ergab auch hier eine Reihe von Transaktionen vom
im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Beschwerdefüh-
rers 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 4. Weiter konnte auch eine Über-
weisung durch die Beschwerdeführerin 3 festgestellt werden. Auch an dieser
Stelle kann diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussver-
fügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunter-
lagen verwiesen werden (RR.2020.200, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund
- 26 -
des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang
zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Straf-
untersuchung. Die auch diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen
der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.3) übereinstimmen-
den Bestreitungen der Beschwerdeführerin 4 vermögen daran nichts zu än-
dern (siehe hierzu RR.2020.200, act. 1 Rz. 114 ff.). Was insbesondere die
beiden von allen Beschwerdeführern immer wieder allein angeführten Zah-
lungen von O. an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von insgesamt
25 Mio. USD und deren angeblicher sofortiger Abfluss angeht, ist nochmals
festzuhalten, dass im Rechtshilfeersuchen von Überweisungen aus ver-
schiedenen Quellen an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von bis zu
99 Mio. USD ausgegangen wird. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich
auf dem im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto zwischen
2010 und 2012 Zahlungseingänge von insgesamt 77.4 Mio. CHF festgestellt
(siehe oben E. 8.4.1). Damit setzen sich die Beschwerdeführer an keiner
Stelle auseinander. So erweist sich auch die Beschwerde der Beschwerde-
führerin 4 in diesem Punkt als unbegründet.
8.4.5 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.201, act. 1/Bei-
lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautende Geschäftsbezie-
hung Nr. 2 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich
berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht sowie über limited power for
the management of assets (siehe RR.2020.201, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9.
Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin
ergab eine Reihe von Transaktionen mit erheblichen Summen von und an
das im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnte Konto des Beschwerde-
führers. Ebenfalls konnten Belastungen bzw. Gutschriften des Kontos der
Beschwerdeführerin 5 zu Gunsten bzw. zu Lasten der ebenfalls dem Be-
schwerdeführer 1 zuzuordnenden Gesellschaft S. Ltd. festgestellt werden.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 dienen zudem als Garantie
für die von der Bank G2 an den Beschwerdeführer 1 vergebenen Kredite und
sind auch so mit der auf den Letztgenannten lautenden Geschäftsbeziehung
Nr. 1 verbunden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in
der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobe-
nen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.201, act. 1/Beilage
2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deut-
licher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem
Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den
Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.4)
übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 5 (siehe hierzu
RR.2020.201, act. 1 Rz. 114 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als
unbegründet.
- 27 -
8.4.6 Die letzte der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.202,
act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 6 lautende Ge-
schäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran
wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe
RR.2020.202, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der entspre-
chenden Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab wiederum
eine Reihe von Gutschriften von dem im Rechtshilfeersuchen explizit er-
wähnten Konto des Beschwerdeführers 1. Zudem seien dem Konto der Be-
schwerdeführerin 6 Wertpapiere von drei zum Beschwerdeführer 1 gehören-
den Gesellschaften gutgeschrieben und später wieder abgezogen worden.
Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfü-
gung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterla-
gen verwiesen werden (siehe RR.2020.202, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Auf-
grund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusam-
menhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand
der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen
der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.5) übereinstimmen-
den Bestreitungen der Beschwerdeführerin 6 (siehe hierzu RR.2020.202,
act. 1 Rz. 113 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.
8.5 Aufgrund der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen
wurde die Beschwerdegegnerin noch auf weitere, dem Beschwerdeführer 1
direkt und indirekt zuzuordnende Bankverbindungen in der Schweiz auf-
merksam, welche Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügungen vom
22. Dezember 2020 bilden. Nachfolgend ist – ebenfalls im Lichte der allge-
meinen Vorbemerkungen (siehe E. 8.3) – auf die Verhältnismässigkeit der
Rechtshilfemassnahmen in Bezug auf die durch die Schlussverfügungen
vom 22. Dezember 2020 betroffenen Konten einzugehen.
8.5.1 Die erste dieser Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.12,
act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Ge-
schäftsbeziehungen Nr. 11 und 10 bei der Bank H2. Hinsichtlich der ersten
dieser Geschäftsbeziehungen war der Beschwerdeführer 1 seit dem 13. Juli
2012 beneficiary und seit dem 8. Februar 2019 tatsächlicher, nicht treuhän-
derischer settlor (vgl. u.a. Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102, Beilagen,
pag. 001750_00202 ff., 001750_00222 ff.). Die zweitgenannte Geschäftsbe-
ziehung betreffend war der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter
und er verfügte zudem über eine beschränkte Vollmacht (siehe RR.2021.12,
act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 2, 3, 12 und 13). Bei der Durchsicht der Unter-
lagen zur erstgenannten Geschäftsbeziehung stiess die Beschwerdegegne-
rin u.a. auf einen Zufluss von 5 Mio. USD von der Geschäftsbeziehung der
- 28 -
Beschwerdeführerin 5 bei der Bank G1 sowie auf zwei Überweisungen auf
ein Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank H2 in der Höhe von je
2.5 Mio. USD. Weiter seien auch Gutschriften erfolgt zu Lasten der zweitge-
nannten Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank H2.
Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung
und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen
verwiesen werden (siehe RR.2021.12, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).
8.5.2 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.13,
act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Ge-
schäftsbeziehungen Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Der Beschwerdeführer 1
ist bzw. war daran wirtschaftlich Berechtigter (siehe RR.2021.13, act. 1/Bei-
lage 2, Ziff. III.6 Fn 1 und 9). Die Restsaldi der zweitgenannten Geschäfts-
beziehung wurden am 6. Oktober 2010 der anderen Geschäftsbeziehung
gutgeschrieben. Bis Ende 2010 flossen den Ausführungen der Beschwerde-
gegnerin folgend rund 10 Mio. USD auf diese, bis heute aktive Geschäftsbe-
ziehung. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussver-
fügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunter-
lagen verwiesen werden (siehe RR.2021.13, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).
8.5.3 Eine der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.14,
act. 1/Beilage 2) betrifft die auf den Beschwerdeführer 1 lautende Geschäfts-
beziehung Nr. 9 bei der Bank H2. Diese Geschäftsbeziehung ist am 18. März
2011 eröffnet worden und damit im Zeitraum als dem Beschwerdeführer 1
gemäss Rechtshilfeersuchen mutmasslich Gelder strafbarer Herkunft zuge-
flossen sein sollen. Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwer-
degegnerin ergab verschiedene Transaktionen von verschiedenen anderen
Konten des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 5 oder an
solche Konten. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der
Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen
Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.14, act. 1/Beilage 2,
Ziff. III.6). An der grundsätzlichen Erheblichkeit der Unterlagen für die Straf-
untersuchung ändert auch der Umstand nichts, dass sich eine der verschie-
denen von der Beschwerdegegnerin genannten Transaktionen von einem
Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank G1 in den hier vorliegenden
Kontounterlagen nicht wiederfindet (siehe die Rüge in RR.2021.14, act. 1
Rz. 116[b]); ein Umstand übrigens, den letztlich auch die Beschwerdegeg-
nerin selbst in der angefochtenen Verfügung bereits offengelegt hat (siehe
RR.2021.14, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 4 und 5).
- 29 -
8.5.4 Die letzte der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.15,
act. 1/Beilage 2) betrifft schliesslich die auf den Beschwerdeführer 1 lauten-
den Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Eine dieser
Geschäftsbeziehungen ist nach wie vor aktiv, währenddem die anderen bei-
den saldiert worden sind. Alle drei jedoch waren im Zeitraum aktiv, während
welchem dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmass-
lich Gelder strafbarer Herkunft zugeflossen sein sollen. Im Rahmen der an-
gefochtenen Verfügung macht die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu
verschiedenen Transaktionen von erheblichen Geldbeträgen von den ent-
sprechenden Konten oder an diese, teilweise auch wieder in Bezug auf wei-
tere, auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten. Auch diesbezüglich kann
letztlich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die
entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen
werden (siehe RR.2021.15, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).
8.5.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten besteht auch ein hinreichend deutli-
cher Zusammenhang zwischen den bei der Bank H2 und der Bank I. erho-
benen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Dies-
bezüglich als unbegründet erweisen sich die Vorbringen der Beschwerde-
führer 1 und 5, wonach die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe dieser
Unterlagen über das Rechtshilfeersuchen hinausgehe. In Bezug auf diese
Geschäftsbeziehungen sei keine Edition verlangt worden; diese seien im
Rechtshilfeersuchen nicht einmal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12,
act. 1 Rz 4[d], 118). Wie schon mehrfach erwähnt, zielt das Ersuchen vom
26. Juli 2019 auf Ermittlungen ab, auf welchem Weg deliktische Gelder mög-
licherweise verschoben worden seien und über welche Vermögenswerte der
Beschwerdeführer auf schweizerischem Gebiet (mittelbar und unmittelbar)
verfügt (siehe insbesondere das Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens
vom 26. Juli 2019). Bei den übrigen Bestreitungen der Beschwerdeführer 1
und 5 zur Verhältnismässigkeit (siehe hierzu RR.2021.12, act. 1 Rz. 113 ff.;
RR.2021.13, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.14, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.15,
act. 1 Rz. 114 ff.) handelt es sich im Wesentlichen um dieselben Vorbringen,
welche sich schon in den im August 2020 erhobenen Beschwerden der Be-
schwerdeführer 1-6 als unbegründet erwiesen haben.
8.6 Die mit den angefochtenen Schlussverfügungen bewilligte Herausgabe von
Bankunterlagen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die da-
gegen erhobenen Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführer sind
unbegründet. Insbesondere sind die entsprechenden Unterlagen der ersu-
chenden Behörde – entgegen den von allen Beschwerdeführern ohne wei-
tere Begründung bzw. Konkretisierung gestellten Begehren (siehe u.a.
RR.2020.196, act. 1 Rz. 120) – ungeschwärzt herauszugeben.
- 30 -
9.
9.1 Im Rahmen der im August 2020 erhobenen Beschwerden beantragen alle
Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer
Prozessbeteiligter gemäss Zwischenverfügung vom 23. April 2020 unrecht-
mässig gewesen sei (siehe zur Begründung bspw. RR.2020.196, act. 1
Rz. 5, 87 f., 89 ff., 167). Den im Jahr 2021 erhobenen Beschwerden ist kein
entsprechendes Rechtsbegehren zu entnehmen, dennoch enthalten auch
sie diesen Punkt betreffende Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin (siehe
u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 91 ff.).
9.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 (Abs. 1 in der Fas-
sung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrück-
lich vorgesehen. Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen
und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit
bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnah-
men dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November
2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behör-
den durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsa-
chen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die
Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl.
Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b
S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden
die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige
Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin-
dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006
vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1;
TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann geeignete
Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Er-
kenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im
ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64;
TPF 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118).
9.3 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, die angefoch-
tene Verfügung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Sie
seien vor Erlass dieser Verfügung nicht über das ergänzende Rechtshilfeer-
suchen informiert und hierzu auch nicht zur Stellungnahme eingeladen wor-
den (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 87 f.). Diese Rüge erweist sich als
unbegründet, da die Anwesenheit von ausländischen Beamten bei der
Durchführung von Rechtshilfehandlungen in der Schweiz genehmigt werden
- 31 -
kann, ohne dass die Personen, die zur Beschwerde gegen diese Genehmi-
gung berechtigt sind, vorab zur Stellungnahme eingeladen worden sind
(siehe TPF 2007 65 E. 2.2-2.4; siehe im Übrigen auch schon den ebenfalls
die Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 E. 3.2).
9.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin einen
Vertreter der ukrainischen Behörden am 10. März 2020 telefonisch u.a. auf
die Bestimmung von Art. 65a IRSG aufmerksam machte: «Dies insbeson-
dere im Hinblick auf die effiziente Erledigung des vorliegenden Rechtshilfe-
verfahrens, nachdem hohe Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind»
(siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Entsprechend ersuchte das Nationale
Antikorruptionsbüro der Ukraine am 11. März 2020 zusätzlich um Anwesen-
heit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht (Akten
RH.19.0260, Rubrik 1). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft,
die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevoll-
zug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung beiliegende
Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Am
29. April 2020 haben zwei Vertreter des Nationalen Antikorruptionsbüros der
Ukraine diese Garantieerklärungen unterzeichnet (Akten RH.19.0260,
Rubrik 3). Am 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ge-
gen die Zwischenverfügung vom 23. April 2020. Mit superprovisorischer Ver-
fügung vom 8. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer
die Beschwerdegegnerin mit sofortiger Wirkung an, bis zum Entscheid über
die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Zwischenverfü-
gung vom 23. April 2020 abzusehen. Auf die Beschwerde selbst trat die Be-
schwerdekammer nicht ein. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wir-
kung schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab (siehe zum Ganzen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020). Wenige
Tage danach erging die erste Serie der vorliegend angefochtenen Schluss-
verfügungen. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass es zuvor nicht mehr
zu einer Einsichtnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde in die erho-
benen Bankunterlagen gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin liess sich
auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den von den Beschwerdeführern er-
hobenen Rügen verlauten.
9.5 Wie dem auch sei, haben sich die Vertreter der ersuchenden Behörde in den
durch sie unterzeichneten Garantieerklärungen verpflichtet, allfällige Infor-
mationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens
Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweis-
zwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreck-
baren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (Schlussverfü-
- 32 -
gung oder Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung). Die bei der Ausfüh-
rung des Ersuchens in der Schweiz erlangten Informationen dürfen zudem
in keinem Fall zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken für Verfahren verwendet
werden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde
(siehe zum vollständigen Inhalt der Erklärungen den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 E. 3.3). Die unterzeichneten
Garantieerklärungen genügen den vorstehend erwähnten, durch die Recht-
sprechung entwickelten Anforderungen. Dass die Vertreter der ersuchenden
Behörde sich nicht an diese Verpflichtungen gehalten hätten, wird auch von
den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Aufgrund des eben zum zeit-
lichen Ablauf Ausgeführten ist solches auch nicht anzunehmen. Schliesslich
war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verboten, während dem hängi-
gen Beschwerdeverfahren bezüglich der Zwischenverfügung vom 23. April
2020 die Sichtung der erhobenen Bankunterlagen alleine vorzunehmen. Die
Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
10. Betreffend die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführer 1-5 bei der
Bank G2 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen
Schlussverfügungen an der Sperre der darauf liegenden Vermögenswerte
(im Gesamtbetrag von über 50 Mio. USD) fest. Die Beschwerdeführer 1-5
verlangen im Rahmen ihrer im August 2020 erhobenen Beschwerden hinge-
gen deren unverzügliche Aufhebung. Soweit sie dabei wiederum grundsätz-
lich den Sachzusammenhang zwischen den betroffenen Konten und dem
Gegenstand der Strafuntersuchung bestreiten (vgl. u.a. in RR.2020.196,
act. 1 Rz. 129) oder aber die Kontosperren als unverhältnismässig bezeich-
nen, weil der beschlagnahmte Betrag denjenigen der beiden erwähnten Zah-
lungen von O. um das Doppelte übersteige (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1
Rz. 4[c], 116 ff., 121), gründet ihre Argumentation erneut auf einer eigenen
Darstellung des Sachverhalts, welche von derjenigen im Rechtshilfeersu-
chen abweicht. Auch die rechtshilfeweise verfügten Kontosperren betreffend
sind sie damit nicht zu hören. Die Kontosperren erweisen sich auch nicht als
unrechtmässig, weil einige der betroffenen Konten einen geringen oder gar
einen negativen Saldo aufweisen (so u.a. der Beschwerdeführer 1 in
RR.2020.196, act. 1 Rz. 129). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzu-
weisen, dass die umfangreichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin
5 der Bank G2 als Sicherheit für die dem Beschwerdeführer 1 gewährten
Kredite dienen (siehe schon oben E. 8.4.5). Es ist aufgrund des vorstehend
Ausgeführten nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperrten
Vermögenswerten um Erlöse aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren
Ersatzwert (welcher trotz den Vorbringen bspw. in RR.2020.196, act. 1
- 33 -
Rz. 110, auch der Beschlagnahme unterliegen kann) und um einen unrecht-
mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche
haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent-
scheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid
nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in der Ukraine
werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögens-
werten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage
geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten blei-
ben. Diese bestehen seit dem 8. Oktober 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik
05.001), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124
E. 8).
11. Die von den Beschwerdeführern gegen die Rechtshilfemassnahmen erho-
benen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet.
Ihre Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.
12. Der Beschwerdeführer 1 moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe im
Rahmen der einen, ihn betreffenden Schlussverfügungen einen Kanzleifeh-
ler begangen und eine falsche Kontonummer aufgeführt (siehe RR.2021.15,
act. 1 S. 2 Fn 1). Tatsächlich hat die betreffende Geschäftsbeziehung die
Nr. 12b und nicht die Nr. 12a. Im Rahmen der Begründung der entsprechen-
den Schlussverfügung wird die korrekte Kontonummer wiedergegeben
(siehe RR.2021.15, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). Der Fehler findet sich jedoch
auf S. 1 der Verfügung und im Dispositiv und ist wahrscheinlich auf die ur-
sprünglich fehlerhafte Mitteilung der Bank I. vom 13. Mai 2020 zurückzufüh-
ren (korrigiert mit Schreiben vom 12. August 2020, siehe zum Ganzen die
Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). Dementsprechend ist das Dispositiv der
angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 gestützt auf Art. 69
Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).
13. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter-
liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die-
jenigen Beschwerdeverfahren, in denen keine Vermögensinteressen auf
dem Spiel stehen, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. In den
Verfahren, welche auch eine Kontosperre betreffen, ist die Gebühr auf
Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. jeweils Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
- 34 -
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a und b des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die ge-
samte Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren beläuft sich
demzufolge auf Fr. 25'000.–. Die auf den Beschwerdeführer 1 und auf die
Beschwerdeführerin 5 entfallenden Anteile betragen je Fr. 7'000.–. Die auf
die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 entfallenden Anteile betragen je
Fr. 3'000.–; derjenige der Beschwerdeführerin 6 beträgt Fr. 2'000.–. Die ge-
leisteten Kostenvorschüsse (vgl. hierzu RR.2020.196, RR.2020.198,
RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12,
RR.2021.13, RR.2021.14 und RR.2021.15, jeweils act. 3 und 4) sind auf
diese Anteile anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführe-
rin 6 Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
- 35 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202 und
RR.2021.12-RR.2021.15 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020
(RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) wird berichtigt wie folgt:
Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b sowie 13, lautend auf A.,
bei der Bank I. werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Uk-
raine ungeschwärzt herausgegeben.
Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.
4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 25'000.– wird den Beschwerdeführern
auferlegt. Die auf die einzelnen Beschwerdeführer entfallenden Anteile betra-
gen Fr. 7'000.– (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 5), Fr. 3'000.–
(Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und Fr. 2'000.– (Beschwerdeführerin 6),
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von diesen geleisteten
Kostenvorschüsse. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'000.– zu-
rückzuerstatten.
Bellinzona, 17. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 36 -
Zustellung an
- Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge-
bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die
auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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