Entscheid vom 1. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. SA,
3. C. SA,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Alain Le Fort,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.229-231
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge-
gen A., D., E., F., G. und H. wegen des Verdachts der aktiven und passiven
Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer um-
fangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zu-
sammenhang mit der Gesellschaft Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In
diesem Zusammenhang gelangte die Bundesanwaltschaft des Bundesstaa-
tes Paraná mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 27. Februar 2019 an
die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterla-
gen zu darin genannten Konten und um deren Sperrung (Verfahrensakten
BA, pag. 1 0001 ff., 1 0036).
B. Mit Eintretensverfügung vom 2. Mai 2019 entsprach die (schweizerische)
Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (Verfahrensakten
BA, pag. 4 001 ff.). Mit gleichtägiger Zwischenverfügung ordnete die BA den
Beizug der bereits im Verfahren SV.15.0100 erhobenen Kontounterlagen an
(Verfahrensakten BA, pag. 4 0022 ff.).
C. Mit Verfügung vom 6. August 2019 forderte die BA die Bank I. auf, ihr Aus-
kunft über Kundenbeziehungen zu geben, bei welchen A. als wirtschaftlich
Berechtigter erfasst ist oder war und die diesbezüglichen Bankunterlagen zu
edieren (Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0001 ff.). Die Bank I. teilte der BA
die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 4. September 2019 mit
(Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0022 f.). Mit Zwischenverfügung vom 3. Ok-
tober 2019 forderte die BA die Bank I. auf, ihr Unterlagen zu den Konten
Nrn. 1, 2 und 3, lautend auf die C. SA, die B. SA und A. einzureichen (Ver-
fahrensakten BA, pag. 5.3.1 0024 f.). Die Bank I. kam dieser Aufforde-
rung am 8. Oktober 2019 nach (Verfahrensakten BA, pag. 5.3.1 0027 ff.). Mit
Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 beschlagnahmte die BA die Ver-
mögenswerte auf den auf die B. SA und C. SA lautenden Konten Nrn. 2 und
3 bei der Bank I. in dreistelliger Millionenhöhe (Verfahrensakten BA,
pag. 4 0055 ff.). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 beschränkte die BA die
Vermögensbeschlagnahme des Kontos Nr. 3 auf USD 10 Mio. (Verfahrens-
akten BA, pag. 4 0081 ff.).
D. Mit Schreiben vom 29. Mai und 26. Juni 2020 verweigerten A., die B. SA und
die C. SA gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung
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gemäss Art. 80c IRSG, nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung und er-
suchten um Aufhebung der angeordneten Vermögenssperren (Verfahrens-
akten BA, pag. 15.1 0020 ff.; 15.3 0006 ff.; 15.4 0006 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 13. August 2020 ordnete die BA die Herausgabe
der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2 und 3 an die ersu-
chende Behörde an und hielt die in Bezug auf die Konten Nrn. 2 und 3 an-
geordneten Vermögenssperren aufrecht (act. 1.B).
F. Dagegen liessen A., die B. SA und die C. SA am 14. September 2020 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie
beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussver-
fügung vom 13. August 2020 und die Aufhebung der angeordneten Vermö-
genssperren (act. 1).
G. Da die B. SA und die C. SA ihren Sitz in Panama haben, wurden sie
am 15. September 2020 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. Septem-
ber 2020 diverse Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss geben über
die Existenz der Gesellschaften und die Identität der Personen, welche die
eingereichten Anwaltsvollmachten unterzeichneten, sowie über deren Be-
rechtigung, die Gesellschaften zu vertreten. Diese Aufforderung erfolgte un-
ter dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde (act. 3). Die B. SA und die C. SA reichten die vom Gericht angefor-
derten Unterlagen innert angesetzter Frist nicht ein.
H. Mit Schreiben vom 14. und 23. Oktober 2020 nahmen die BA und das Bun-
desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») zur Beschwerde Stellung und beantra-
gen deren kostenfällige Abweisung (act. 9, 10). Im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer sowie die BA an den in der
Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 15, 18).
Das BJ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 mit, dass es
auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen
Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö-
sisch verfasst ist.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge-
langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die
Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio-
nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019,
N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II
337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II
595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des
Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 273).
- 5 -
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer-
deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes-
behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun-
gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage
ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer-
deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe-
massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be-
troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu-
chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV;
Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47
E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der
ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht
erhoben. Als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kon-
tos Nr. 1 ist der Beschwerdeführer 1 zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde befugt. Zwar lauten die anderen beiden Konten Nrn. 2 und 3 auf
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und sie wären daher als Kontoinhabe-
rinnen grundsätzlich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. In-
des sind sie der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen und reich-
ten die angeforderten Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz sowie der
Identität und Unterschriftsberechtigung der Personen, welche die eingereich-
ten Anwaltsvollmachten unterzeichneten, nicht ein. Androhungsgemäss ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Beschwerdeführerinnen
2 und 3 betrifft (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts
1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2).
- 6 -
5.
5.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem
folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge-
gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige
Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so-
weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan-
gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen,
gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c);
den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden,
sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der
Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46
Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen
entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver-
tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi-
gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er-
scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe-
gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr
an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen
Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-
cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136
IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 27. Februar 2019 lässt sich
zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA,
pag. 1 0031 ff.):
Der Beschwerdeführer 1 soll zwischen 2006 und 2014 als Eigentümer der
Gruppe J. für die Gruppe K. Gelder in grossem Umfang gewaschen und via
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Kompensationsgeschäfte über die J. Gelder für die Bestechung von brasili-
anischen Amtsträgern zur Verfügung gestellt haben. L. habe als Vertreter
der […] der südkoreanischen M. Co. illegale Zahlungen an N., den Direktor
der Abteilung «[…]» bei Petrobras, zwecks Bestechung geleistet. N. habe
einen Betrag von rund USD 18,3 Mio. erhalten und diesen mit weiteren Funk-
tionären seiner Abteilung sowie einigen Politikern geteilt. Die Ermittlungen
hätten ergeben, dass die Bestechungszahlungen von diversen, teilweise
Schweizer Konten aus erfolgt seien, die zwar auf Offshore-Gesellschaften
lauteten, jedoch L. zuzurechnen seien. Unter anderem sei in den Jahren
2006 und 2007 vom Konto von L. auf das Schweizer Konto der O. Limited
ein Betrag von USD 3 Mio. überwiesen worden. P., der mutmasslich an den
Bestechungshandlungen beteiligt gewesen sein soll, habe zugegeben, dass
die auf das Konto von O. Limited transferierten Gelder für die brasilianischen
Politiker bestimmt gewesen seien. Die Analyse der Bankunterlagen des auf
die O. Limited lautenden Kontos habe ergeben, dass G. der Bevollmächtigte,
H. der Vertreter und der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte
der O. Limited gewesen seien. Weiter habe die Analyse ergeben, dass die
vom Konto der O. Limited getätigten Zahlungen mutmasslich in einem delik-
tischen Zusammenhang zur J. stünden. Zudem stünden weitere Konten im
Ausland in Verbindung zur J., beispielsweise dasjenige der Q. Company. Die
Analyse der Kontoverbindungen von P. habe gezeigt, dass im Zusammen-
hang mit dem von M. Co. für Petrobras realisierten Projekt mehrere Beste-
chungszahlungen erfolgt seien. Zudem sei dabei festgestellt worden, dass
der Beschwerdeführer 1 über das der J. zur Verfügung gestandene Netzwerk
von Offshore-Gesellschaften und aufgrund von Korruption aus dem Vertrag
mit M. Co. mindestens einen Betrag von USD 3'433'103.-- erhalten habe.
Im Verlauf der Ermittlungen der Operation Lava Jato sei zudem festgestellt
worden, dass die K. für die Erbringung von illegalen Zahlungen über eine
Abteilung und eine komplexe Finanzstruktur mit Auslandkonten verfügt
habe, um die Rückverfolgung von Wertpapieren und die Aufdeckung von
Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Die J. sei eine
der Gesellschaften gewesen, die von der K. gegründet worden sei, um ille-
gale Werte zu verschieben, die hauptsächlich zur Zahlung von Bestechungs-
geldern an Beamte von Petrobras und Mitglieder der öffentlichen Verwaltung
in Brasilien verwendet worden seien. Hierfür seien zum einen in Brasilien
Real gegen Dollar auf ausländischen Konten getauscht und zum anderen
Bestechungsgelder geleistet worden, die den Anschein erweckten sollten,
Spenden der J. zur Finanzierung der Wahlkampagnen der politischen Par-
teien zu sein. Die K. habe in den Jahren 2007 und 2008 auf das Konto der
R. Inc. USD 88'420'065.-- überwiesen, wobei die R. Inc. dem Beschwerde-
führer 1, D. sowie E. zuzurechnen sei. Gemäss den Angaben der Mitarbeiter
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von K. sei dieses Konto der R. Inc. für direkte Zahlungen auf Konten von
brasilianischen Amtsträgern verwendet worden. Die brasilianischen Behör-
den hätten weitere Zahlungen seitens der K. gehörenden Gesellschaften an
den Beschwerdeführer 1 festgestellt. Die Zahlungen seien an Konten ver-
schiedener Gesellschaften (bspw. S. Corporation, T. SA, Q. Company und
AA. LLP) erfolgt, die dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen seien.
Das Gesellschaftsnetzwerk der J. sei von immensem Ausmass gewesen und
habe aus ausländischen und Offshore-Gesellschaften bestanden. Mithilfe
dieses Netzwerkes habe der Beschwerdeführer 1 die Vermögenswerte unter
dem Vorwand von rechtmässigen Geschäften der J. verschoben und deren
Herkunft verschleiert. Dazu seien unter anderem die auf die J. lautenden
Bankkonten in der Schweiz verwendet worden. Hierzu habe der Beschwer-
deführer 1 mithilfe der weiteren Beschuldigten ein Netzwerk von Bankkonten
und Offshore-Gesellschaften betrieben. Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass weitere Schweizer Bankkonten, lautend auf den Beschwerdefüh-
rer 1, die übrigen Beschuldigten oder auf die weiteren im Ersuchen genann-
ten Personen, für Kompensationszahlungen und zur Geldwäscherei verwen-
det worden seien.
5.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge-
setzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezügli-
chen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern
noch Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in wel-
chem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen bzw. Konten Gelder
zwecks Bestechungshandlungen von brasilianischen Funktionären geflos-
sen seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu
erkennen. Hinweise, dass die dem Beschwerdeführer 1 und den übrigen Be-
schuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen fiskalischer Natur seien, für
welche die Schweiz keine Rechtshilfe leistet (s. E. 9.2 hiernach), lassen sich
dem Ersuchen nicht entnehmen. Nach dem Gesagten ist der im brasiliani-
schen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend
und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
6.
6.1 Zunächst ist auf das Vorbingen einzugehen, wonach die ersuchende Be-
hörde für das Stellen des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht zuständig
sei. Dabei bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht die Zuständigkeit von Bra-
silien als ersuchendem Staat an sich. Vielmehr bringt er vor, dass die Bun-
desstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba für die Verfolgung der ihm in Brasilien
vorgeworfenen Taten nicht zuständig und damit nicht befugt sei, die Schweiz
- 9 -
um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Zuständigkeit liege ausschliesslich in
São Paulo (act. 1, S. 12 ff., act. 15, S. 2 ff.).
6.2 Das Ersuchen vom 27. Februar 2019 wurde von der brasilianischen Bundes-
staatsanwaltschaft Paraná/Curitiba gestellt. Wie vorgängig dargelegt (supra
E. 5.3), weist das Ersuchen vom 27. Februar 2019 weder offensichtliche
Fehler, Lücken noch Widersprüche auf, weshalb der darin dargestellte Sach-
verhalt für den Schweizer Rechtshilferichter grundsätzlich bindend ist. Dies
gilt insbesondere auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der ersuchen-
den Behörde. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des
ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe
darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzu-
ständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher
Weise bejaht haben (BGE 126 II 212 E. 6c/bb S. 216; 116 Ib 89 E. 2c/aa
S. 92; 113 Ib 157 E. 4 S. 164; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 99 f. m.w.H.). Die
offensichtliche Unzuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curi-
tiba ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Insbesondere wurde dem Ersuchen
der Beschluss des 13. Bundesgerichts von Curitiba vom 18. Februar 2019
beigelegt, der die ersuchende Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba er-
mächtigt, Beweiserhebungen zu den Konten der Beschwerdeführer 1-3 vor-
zunehmen. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen vom 27. Februar
2019 sowie auf den Beschluss vom 18. Februar 2019 hatte die Beschwerde-
gegnerin keinen Grund, an der örtlichen Zuständigkeit der ersuchenden Be-
hörde zu zweifeln.
6.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die im Beschwerde-
verfahren ins Recht gelegten Aktenstücke nichts zu ändern. Das in Portugie-
sisch und Englisch eingereichte Dokument des Tribunal Regional Federal da
4a Região vom 6. Juli 2020 trägt die Überschrift «Voto» bzw. «Opinion» und
wurde vom «Relator» bzw. «Reporting judge» verfasst (act. 1.4a und 1.4b).
Es ist davon auszugehen, dass dieses Dokument vom referierenden Rich-
ter des anhängigen Falles verfasst wurde. Indes ist unklar, ob es sich bei
diesem Dokument um ein Urteil, wie dies vom Beschwerdeführer 1 behaup-
tet wird, oder lediglich um eine vorläufige Einschätzung bzw. einen Urteils-
vorschlag handelt. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das Dokument vom
6. Juli 2020 lediglich als ein Votum des referierenden Richters (act. 10, S. 2).
Unabhängig von der Frage, ob die Eingabe vom 6. Juli 2020 als ein Urteil
oder Votum zu qualifizieren ist, vermag der Beschwerdeführer 1 daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen betrifft dieses Dokument
lediglich BB. und nicht auch den Beschwerdeführer 1. Selbst wenn die darin
enthaltenen Ausführungen die Zuständigkeit der ermittelnden Behörde um-
- 10 -
fassen und die Geltung dessen Inhalts auch in Bezug auf den Beschwerde-
führer 1 ausgeweitet werden sollte, wie dies von ihm behauptet wird, obliegt
es nicht dem Schweizer Rechtshilferichter nach Eingang eines Ersuchens im
Ausland ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gül-
tiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde
grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergange-
nen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurück-
gezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom
17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291
vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt
sich nicht abschliessend beurteilen, ob über die vom Beschwerdeführer 1
behauptete Unzuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba
in Brasilien rechtskräftig entschieden wurde. Ebensowenig obliegt es dem
Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen, welche Konsequenzen eine all-
fällige örtliche Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde in Bezug auf die
Verwertbarkeit ihrer bisherigen Handlungen nach dem ausländischen Recht
nach sich zieht. Die Einwände betreffend die Unverwertbarkeit der unter an-
derem auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel wird der Beschwer-
deführer 1 im brasilianischen Verfahren vor dem Sachrichter geltend machen
können. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf das «Certificate of sub-
ject matter and phase of proceeding» des Tribunal Regional Federal da
4a Região vom 27. Oktober 2020 (act. 15.1).
Zwar handelt es sich beim in Portugiesisch und Englisch eingereichten Do-
kument vom 29. September 2020 um ein Gerichtsurteil, das unter anderen
den Beschwerdeführer 1 betrifft (act. 15.2_6a und 15.2_6b). Wie jedoch be-
reits ausgeführt, hat der Schweizer Rechtshilferichter die inzwischen im er-
suchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu interpretieren. Mit der Be-
schwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass die Bundesstaatsanwalt-
schaft Paraná/Curitiba jedenfalls zum Zeitpunkt des Einreichens des hier zu
beurteilenden Ersuchens nicht offensichtlich unzuständig war. Die angefoch-
tene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6.4 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in
der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht
entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung
von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen
in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und
den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden
- 11 -
oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von beson-
derer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für
andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S.
270 f.; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 ist davon auszuge-
hen, dass er bzw. die Mitbeschuldigten die Unzuständigkeit der bisher ermit-
telnden Behörde erfolgreich (möglicherweise jedoch noch nicht rechtskräftig)
feststellen liessen und die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände nicht von
den Strafverfolgungsbehörden von Paraná/Curitiba, sondern von denjenigen
in São Paulo zu verfolgen seien. Damit konnte der Beschwerdeführer bzw.
die Mitbeschuldigten die ihnen zustehenden Rechte ausreichend geltend
machen. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG
nicht zu erkennen.
6.5
6.5.1 Unbegründet ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die
Beschwerdegegnerin habe sich in der Schlussverfügung mit dem Argument
der Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde nicht auseinandergesetzt.
Die Beschwerdegegnerin legte die Gründe, weshalb sie den diesbezüglichen
Einwand nicht gelten liess und von gegebener Zuständigkeit der ersuchen-
den Behörde ausging unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung
dar (act. 1B, S. 7 f.). Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer 1
die vorliegende Beschwerde einzureichen und zu begründen. Ausserdem
ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf
dieses Argument näher ein und präzisierte ihre Ausführungen. Zu diesen
nahm der Beschwerdeführer 1 in seiner Replikschrift ausführlich Stellung.
Eine Gehörsverletzung ist daher nicht auszumachen.
6.5.2 Nicht einzutreten ist auf die erstmals in der Replikschrift (act. 15, S. 16 ff.)
geltend gemachte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Zustellung
weiterer von der Beschwerdegegnerin erlassener Schlussverfügungen. Die
Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und die be-
schwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden,
ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbrin-
gen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42
E. 3.3.4 S. 47). Da es sich um eine neue Rüge handelt, zu welcher die Be-
schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin keinen Anlass gab, hätte diese
Rüge bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden müssen. Auf die-
ses Vorbringen ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 VwVG
nicht einzugehen, zumal der Beschwerdeführer 1 mit diesem Vorbringen un-
zulässigerweise Rechte Dritter geltend macht. Seinen Ausführungen zufolge
- 12 -
sollen die hier nicht angefochtenen Schlussverfügungen Konten anderer Ge-
sellschaften betreffen, an denen der Beschwerdeführer 1 lediglich wirtschaft-
lich berechtigt sein soll. Dass die durch die Rechtshilfemassnahmen betroffe-
nen Konten auf den Beschwerdeführer 1 lauten würden und er die entspre-
chenden Schlussverfügungen nicht erhalten habe, behauptet er nicht. Das
diesbezügliche Vorbringen wäre daher auch bei rechtzeitiger Geltendma-
chung nicht näher zu prüfen gewesen.
7.
7.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen der beidsei-
tigen Strafbarkeit und bringt vor, das Strafverfahren wegen Bestechung und
Geldwäscherei sei lediglich ein Vorwand, um allfällige Fiskaldelikte zu unter-
suchen. Gegen ihn werde in Brasilien nicht mehr wegen Bestechung
ermittelt. Daher sei es unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit Bestechung annehme (act. 1,
S. 14 ff.; act. 15, S. 5 ff., 10 ff.).
7.2 Gestützt auf die für den Rechtshilferichter verbindliche Darstellung im Ersu-
chen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich geht
aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass K. unter anderem mithilfe von
L. und P. über zahlreiche Konten in der Schweiz, lautend unter anderem auf
die R. Inc. und die O. Limited, Beträge in Millionenhöhe überwiesen habe,
die für Bestechung von brasilianischen Funktionären bestimmt gewesen
seien. An diesen Konten soll jedoch der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich
berechtigt sein. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung, na-
mentlich die zur Verfügungstellung der auf ihn lautenden bzw. der J. zure-
chenbaren Bankkonten zwecks Leistung von Bestechungsgeldern, erfüllt
prima facie den Tatbestand der Bestechung eigener bzw. fremder Amtsträ-
ger i.S.v. Art. 322ter bzw. Art. 322septies StGB. Des Weiteren werden dem Be-
schwerdeführer 1 und den weiteren im Ersuchen bezeichneten Beschuldig-
ten Geldwäschereihandlungen vorgeworfen. Namentlich wird der Beschwer-
deführer 1 verdächtigt, über das der J. zur Verfügung gestandene Netzwerk
von Offshore-Gesellschaften und aufgrund von Korruption aus dem Vertrag
mit M. Co. auf Schweizer Konten einen Betrag von mindestens
USD 3'433'103.-- erhalten zu haben. Mithilfe dieses Netzwerkes habe der
Beschwerdeführer 1 Vermögenswerte unter dem Vorwand von rechtmässi-
gen Geschäften der J. verschoben und deren Herkunft verschleiert. Zudem
sei festgestellt worden, dass K. für die Erbringung von illegalen Zahlungen
über eine komplexe Finanzstruktur mit Auslandkonten verfügt habe, um die
Rückverfolgung von Wertpapieren und die Aufdeckung von Straftaten durch
die Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Dieser Vorwurf kann nach
Schweizer Recht prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei nach
- 13 -
Art. 305bis StGB subsumiert werden, zumal auch eine Überweisung vom
Ausland in die Schweiz tatbestandsmässig sein kann, wenn ihr unter ande-
rem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gel-
der zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind
alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172
E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen; 126 IV 255
E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PI-
ETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff.,
m.w.H.). Welche Rolle dem Beschwerdeführer 1 sowie den übrigen Beschul-
digten an den ihnen vorgeworfenen Bestechungs- und Geldwäschereihand-
lungen zukam, wird Gegenstand des ausländischen Verfahrens sein. Nicht
massgeblich ist in diesem Zusammenhang, von welchem Straftatbestand die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der spontanen Informationsübermittlung
an Brasilien im Oktober 2017 ausging, zumal es sich um eine anfängliche
und einseitige Einschätzung der Beschwerdegegnerin handelte, die ohne
detaillierte Kenntnis der Ermittlungsergebnisse im Ausland erfolgte. Jeden-
falls lassen sich dem hier zu beurteilenden Ersuchen keine Hinweise entneh-
men, die darauf deuten würden, dass die brasilianischen Behörden das Er-
suchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt
hätten.
7.3 Am Vorliegen der doppelten Strafbarkeit vermag auch der vom Beschwerde-
führer 1 erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach die ihm gegenüber er-
hobenen Bestechungsvorwürfe fallengelassen worden seien. Gemäss Ersu-
chen wird dem Beschwerdeführer 1 und den Mitbeschuldigten Geldwäsche-
rei sowie aktive oder passive Bestechung vorgeworfen. Der Beschwerdefüh-
rer 1 soll zwecks Leistung von Bestechungsgeldern an Amtsträger mithilfe
der Mitbeschuldigten und der J. ein Netzwerk von Bankkonten und Offshore-
Gesellschaften betrieben haben (supra E. 5.2). Bis dato wurde das Ersuchen
weder zurückgezogen noch hat die ersuchende Behörde der Schweiz mitge-
teilt, dass die Bestechungsvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1
nicht mehr aufrechterhalten werden. Selbst wenn die gegenüber dem Be-
schwerdeführer 1 erhobenen Bestechungsvorwürfe zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht mehr verfolgt würden, bliebe der Vorwurf der Geldwäscherei
(supra E. 7.2). Diesbezüglich ist unter dem UNCAC nicht vorausgesetzt,
dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuch-
ten Staates qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts
1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2020.133 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; RR.2020.135 vom 14. Dezem-
ber 2020 E. 3.3). Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass
sämtliche im Ersuchen dargelegten Bestechungs- und Geldwäschereivor-
würfe gegenüber seinen Mitbeschuldigten ebenfalls fallengelassen worden
- 14 -
wären und die ersuchende Behörde daher kein Interesse am Vollzug des
Ersuchens hätte.
8.
8.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 22 f.; act. 15, S. 13 f.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV
82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die-
jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die-
jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht
erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423;
122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu
beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,
sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei-
nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
- 15 -
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersu-
chen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 mithilfe der übrigen
Beschuldigten Konten und Offshore-Gesellschaften zwecks Leistung von
Bestechungsgeldern zur Verfügung gestellt haben soll. Die Behauptung der
brasilianischen Behörden, wonach K. von Konten der ihr gehörenden Gesell-
schaften an den Beschwerdeführer 1 bzw. an von ihm beherrschten Gesell-
schaften Geld überwiesen haben soll, lasse sich laut den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung gestützt auf
die edierten Kontounterlagen bestätigen. Die Beschwerdegegnerin weist
diesbezüglich auf die Überweisungen auf die AA. LLP und den Weitertrans-
fer der Vermögenswerte auf die hier gegenständlichen Konten der Be-
schwerdeführer 1-3 im tatrelevanten Zeitraum hin (act. 1.B, S. 12 f.). Auf
diese detaillierten Darlegungen in der Schlussverfügung kann verwiesen
werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer 1 im Übrigen im Rahmen
der vorliegenden Beschwerde nicht auseinandersetzt. Nach dem Gesagten
ist ein Zusammenhang zwischen dem hier gegenständlichen Bankkonto des
Beschwerdeführers 1 und dem brasilianischen Verfahren zu bejahen. Die
angefochtene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. An
dieser Schlussfolgerung vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erho-
bene Einwand, wonach die Bestechungsvorwürfe ihm gegenüber von den
brasilianischen Behörden fallengelassen sein sollen, nichts zu ändern. Zum
einen behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass die ersuchende Be-
hörde auch die übrigen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, namentlich die
Geldwäschereivorwürfe fallengelassen hätte. Zum anderen ermittelt die er-
suchende Behörde laut ihrem Ersuchen nebst dem Beschwerdeführer 1 ge-
gen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der aktiven und passiven
Bestechung sowie Geldwäscherei, weshalb die hier erhobenen Beweismittel
auch in den gegen die Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren von Nutzen
sein könnten.
8.4 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen
Unterlagen um Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Vermögens-
ausweise, Depot- sowie Kontoauszüge. Als solche sind sie geeignet, der
ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von Gelder mutmasslich
krimineller Herkunft zu ermitteln. Ob das hier gegenständliche Konto des Be-
schwerdeführers 1 ausschliesslich zu legalen Zwecken verwendet wurde,
wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Die Prüfung der Tat-
und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.1
hiervor). Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen des auf den
- 16 -
Beschwerdeführer 1 lautenden Kontos umfassen den Zeitraum von 2013 bis
2019. Die ersuchende Behörde geht von einem Deliktszeitraum im Jahr 2006
und 2014 aus. Da die ersuchende Behörde versucht, den Geldfluss von all-
fälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln, ist die angefochtene Verfügung
daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge-
nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein
können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
9.
9.1 Des Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Spe-
zialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde. Es
bestünden Hinweise, dass sich die brasilianischen Behörden an das Spezi-
alitätsprinzip nicht gehalten und die im Schweizer Rechtshilfeverfahren
RH.15.0087 erhaltenen Informationen anderweitig verwendet hätten. Des-
halb könne die Schweiz den brasilianischen Behörden nicht vertrauen. Es
sei zu befürchten, dass die ersuchende Behörde die von der Schweiz erhal-
tenen Unterlagen zur Verfolgung von anderen Delikten verwenden werde,
für welche die Schweiz keine Rechtshilfe leiste (act. 1, S. 16 ff.; act. 15,
S. 8 ff.).
9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus-
künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be-
weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz-
lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67
Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein
fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkür-
zung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3
Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).
9.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersu-
chen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.3). Zudem hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen
Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaa-
ten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143
II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b
S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008
68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den in der
- 17 -
hier angefochtenen Verfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt beachten
und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden
Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Daran vermag auch
der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand nichts zu ändern. Ob die
brasilianischen Behörden im hier nicht zu beurteilenden Rechtshilfeverfah-
ren RH.15.0087 erhaltene Informationen unter Verletzung des Spezialitäts-
vorbehalts verwendet haben sollen, ist angesichts des vorliegenden Be-
schwerdegegenstandes nicht zu beurteilen. Dass die ersuchende Behörde
das Spezialitätsprinzip im vorliegenden Rechtshilfeverfahren RH.19.0095
verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht behauptet. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird der Beschwerdeführer 1 all-
fällige Mängel und insbesondere die Verwertbarkeit von Beweismitteln im
brasilianischen Verfahren geltend machen können. In Bezug auf die spon-
tane Informationsübermittlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegne-
rin den brasilianischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ledig-
lich Informationen i.S.v. Art. 67a IRSG und Art. 29 RV-BRA und keine Be-
weismittel übermittelt hat (act. 10.1). Die Übermittlung betraf unter anderem
Informationen zu den auf den Beschwerdeführer 1 bei der Bank CC. lauten-
den Konten sowie verdächtige Transaktionen. Das Schreiben der Beschwer-
degegnerin vom 17. Oktober 2017 enthielt keine Informationen zum hier ge-
genständlichen Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank I. Nach dem
Gesagten ist eine Verletzung des Spezialitätsprinzips zu verneinen.
9.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün-
den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
10. Schliesslich wird in der Beschwerde um Aufhebung, eventualiter die Reduk-
tion der angeordneten Vermögenssperren ersucht (act. 1, S. 24 f.; act. 15,
S. 14 ff.). Da die vorliegende Beschwerde lediglich insoweit zu beurteilen ist,
als sie sich auf den Beschwerdeführer 1 bezieht (vgl. E. 4.2 hiervor), die bei-
den von den angeordneten Vermögenssperren betroffenen Bankkonten je-
doch auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 lauten, ist auf den diesbezüg-
lichen Antrag nicht einzutreten.
11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
- 18 -
Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 19 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Le Fort
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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