Entscheid vom 28. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt François A.
Bernath,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren
(Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50
Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.238
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- im Rahmen eines internationalen Amtshilfeverfahrens für die österreichi-
schen Behörden die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV»)
mit Schreiben vom 14. September 2020 der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der bei der A. AG sicherge-
stellten und versiegelten Unterlagen und Daten stellte (act. 1);
- nach Einleitung des Schriftenwechsels die Gesuchstellerin mit Schreiben
vom 12. Oktober 2020 die Vollmacht und ein E-Mail des Rechtsvertreters der
Gesuchsgegnerin einreichte; der Rechtsvertreter in diesem E-Mail erklärt
hatte, die Gesuchsgegnerin sei mit einer Entsiegelung einverstanden (act. 5,
5.1 und 5.2);
- bezugnehmend auf die vorgenannten Unterlagen der Rechtsvertreter der
Gesuchsgegnerin in der Folge durch das hiesige Gericht darüber orientiert
wurde, dass ohne anderslautenden Gegenbericht bis 21. Oktober 2020 da-
von ausgegangen würde, die Gesuchsgegnerin sei mit der Entsiegelung ein-
verstanden, weshalb das Entsiegelungsverfahren wegen Gegenstandslosig-
keit abgeschrieben werden könne (act. 6);
- der Rechtsvertreter sich innert Frist nicht vernehmen liess;
- demnach vorliegend vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin zur Entsie-
gelung auszugehen ist, was dem Rückzug ihrer Einsprache gegen die
Durchsuchung entspricht;
- mit dem Rückzug der Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegen-
standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. für das Verwaltungsstraf-
verfahren zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.20 vom
4. Februar 2020);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind
(vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu
TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 28. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung
- Rechtsanwalt François A. Bernath
Rechtsmittelbelehrung
Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort
vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 1 ZG).
Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und
Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken,
können selbstständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 2 ZG). Gegen Zwischenverfügungen nach
Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Art. 115i Abs. 3 ZG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen, unzulässig (Art. 83 lit. h BGG; s. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6).
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