Entscheid vom 26. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Argentinien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.256
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Strafgericht n° 7 in Buenos Aires führt gegen B. eine Strafuntersuchung
wegen Verdachts auf Korruption. In diesem Zusammenhang sind die argen-
tinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 an die
Schweiz gelangt und haben um Herausgabe von Bankunterlagen und um
Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht (Verfahrensakten, nicht pa-
giniert).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 8. Novem-
ber 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen vom 24. September 2018
zum Vollzug (vgl. act. 1.1 Ziff. I 3.).
C. Mit Verfügung vom 4. März 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das argen-
tinische Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, nicht paginiert).
D. Die argentinischen Behörden gelangten mit Schreiben vom 25. Juni 2020
erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zu ihrem Rechtshilfeersu-
chen vom 24. September 2018 unter anderem um Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend ein auf A. lautendendes Konto (1) bei der Bank C. AG
sowie um Sperre des betreffenden Kontos (Verfahrensakten, nicht paginiert).
E. Am 22. Juli 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank C. AG die
Herausgabe der Bankunterlagen des obgenannten Kontos sowie dessen
Sperre an (Verfahrensakten, nicht paginiert = act. 1.2).
F. Mit Schlussverfügung vom 10. September 2020 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende
Konto bei der Bank C. AG (vgl. supra lit. C) sowie die Aufrechterhaltung der
Sperre des betreffenden Kontos an (Verfahrensakten, nicht paginiert =
act. 1.1).
G. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt folgende Anträge
(act. 1 S. 2 ff.):
- 3 -
«En la forme
1. Déclarer recevable le présent recours.
Au fond
Préalablement :
2. Ordonner la production du Rapport 529/18 par le MPC.
3. Octroyer un délai à la Recourante pour compléter le présent recours une fois la
version originale de la Demande d’entraide complémentaire du 25 juin 2020
reçue.
Principalement :
4. Admettre le présent recours.
5. Annuler la décision d’obligation de dépôt et saisie provisoire en matière d’en-
traide judiciaire du 22 juillet 2020.
6. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération
le 10 septembre 2020.
7. Rejeter la demande d’entraide complémentaire du Tribunal national criminel et
correctionnel fédérale de la République Argentine, du 25 juin 2020.
8. Dire qu’aucune pièce demandée ne sera transmise à l’Autorité requérante.
9. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la pro-
cédure de recours à la charge de la Confédération.
10. Allouer à Mme A. une juste indemnité à titre de participation aux frais d’avocats
dans le cadre de la procédure de recours.
11. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraire conclusions.
Subsidiairement :
12. Admettre le présent recours.
13. Annuler la décision d’obligation de dépôt et saisie provisoire en matière d’en-
traide judiciaire du 22 juillet 2020.
14. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération
le 10 septembre 2020.
15. Inviter le Ministère public de la Confédération à interpeller l’Autorité requérante
sur les manquements figurant dans la demande d’entraide et la Demande d’en-
traide complémentaire pour qu’elle complète sa demande.
16. Cela fait, autoriser la Recourante à se déterminer sur la demande d’entraide et
la Demande d’entraide complémentaire.
17. Rejeter la demande d’entraide complémentaire du Tribunal national criminel et
correctionnel fédérale de la République Argentine, du 25 juin 2020.
18. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la pro-
cédure de recours à la charge de la Confédération.
19. Allouer à Mme A. une juste indemnité à titre de participation aux frais d’avocats
dans le cadre de la procédure de recours.
- 4 -
20. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraire conclusions.
Encore plus subsidiairement :
21. Admettre le présent recours.
22. Annuler la décision d’obligation de dépôt et saisie provisoire en matière d’en-
traide judiciaire du 22 juillet 2020.
23. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération
le 10 septembre 2020.
24. Inviter le Ministère public de la Confédération à octroyer un délai à la Recou-
rante afin qu’elle puisse se déterminer sur la demande d’entraide complémen-
taire et les pièces à transmettre à l’autorité requérante.
25. Cela fait, rejeter la demande d’entraide complémentaire du Tribunal national
criminel et correctionnel fédéral de la République Argentine, du 25 juin 2020.
26. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la pro-
cédure de recours à la charge de la Confédération.
27. Allouer à Mme A. une juste indemnité à titre de participation aux frais d’avocats
dans le cadre de la procédure de recours.
28. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraire conclusions. »
H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Bundesanwaltschaft
beantragen mit Beschwerdeantworten je vom 24. November 2020 die Ab-
weisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde, soweit da-
rauf einzutreten sei (act. 8 und 10). In ihrer Replik vom 4. Januar 2021 hält
A. an den in der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gestellten Anträgen fest
(act. 16). Das BJ und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom
11. und 12. Januar 2021 je auf das Einreichten einer Duplik (act. 18 und 19),
was A. am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in ers-
ter Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom
10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) mass-
gebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des
Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor-
ruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142
IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusam-
men mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die
entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be-
schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts-
hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt
betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio-
nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134
E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547
E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der
ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die Herausgabe der Kontounter-
lagen verfügt und die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die
- 6 -
Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin
ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos be-
schwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt verschiedene Mängel
im argentinischen Rechtshilfeersuchen inklusive seiner Ergänzung geltend.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, sie werde im Rahmen des
Rechtshilfeersuchens nicht hinreichend identifiziert. Während sie im Rechts-
hilfeersuchen vom 24. September 2018 korrekt als Schwester des Beschul-
digten B. bezeichnet werde, erscheine sie im ergänzenden Ersuchen vom
25. Juni 2020 als Tochter des Beschuldigten. Im Bericht Nr. 529/18, auf wel-
chen sich das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung stützten würden,
werde die Beschwerdeführerin als zur Familie von B. gehörend bezeichnet.
Dies sei jedoch unzutreffend. Auch wohne die Beschwerdeführerin seit 2012
nicht mehr an der im Ersuchen erwähnten Adresse, die im Übrigen auch
nicht mit derjenigen auf den Eröffnungsunterlagen der Bank aus dem Jahre
2014 angegebenen Adresse übereinstimme. Die Nummer der Identitätskarte
in der Ergänzung betreffe sodann einen Ausweis der Tochter der Beschwer-
deführerin und nicht der Beschwerdeführerin selber (act. 1 S. 6 f., 20 ff.:
act. 16 S. 1 f.).
4.1.2 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 RV-ARG müssen die Rechtshilfeersuchen insbeson-
dere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthal-
ten (lit. b). Ausserdem müssen sie soweit möglich, den vollständigen Namen,
den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Ad-
resse der Person, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersu-
chens richtet (lit. d), enthalten. Erforderlich ist zudem eine Darstellung des
Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung; lit. f). Art. 28
Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC)
- 7 -
stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die dop-
pelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen
denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches
Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR,
welche vorliegend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015
110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).
4.1.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden
des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach-
verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken-
los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck
des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an-
deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel-
mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE
142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
4.1.4 Das Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und dessen Ergänzung
vom 25. Juni 2020 enthalten zusammengefasst folgende Sachverhaltsschil-
derung:
Im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und Projekten für den
Bau der Wasseraufbereitungsanlage «Paraná de las Palmas» und der Klär-
anlage «Berazategui» sollen argentinische Beamte Bestechungsgelder von
Baugesellschaften zur Begünstigung bei der Vergabe der Verträge mit der
staatlichen AySA erhalten haben. Insbesondere im Zeitraum von 2007 bis
mindestens 2014 sollen die Baugesellschaften, darunter auch solche der
Gruppe E., Bestechungsgelder an Vertreter öffentlicher Ämter bezahlt ha-
ben. Die Gruppe E. habe diesen Sachverhalt vor den brasilianischen Justiz-
behörden im Rahmen des Prozesses «Lava jato» und vor den amerikani-
schen Justizbehörden anerkannt. B., als damaliger Präsident des Bauunter-
nehmens D. SA und Präsident der argentinischen Baukammer («camera ar-
gentina de la Construcción»), soll dabei als Intermediär zwischen der Gruppe
- 8 -
E. und den Beamten fungiert haben. B. habe von der E.-Gruppe Beste-
chungsgelder erhalten, die er an die Beamten weitergeleitet habe, damit
diese im Gegenzug die Aufträge an den Projekten «Paraná de la Palmas»
und «Berazategui» an die Unión Transitoria de Empresas (UTE), bestehend
aus verschiedenen Gesellschaften, darunter die F. SA und die D. SA, über-
trugen. Untersuchungen im Jahre 2018 hätten gezeigt, dass B. Inhaber zahl-
reicher Gesellschaften im Ausland, insbesondere auf den Bahamas, den
BVI, den Cayman Islands und in Panamá, gewesen sei und dass mutmass-
lich inkriminierte Transaktionen über eigene Konten bzw. Konten der Familie
von B. und Konten dieser Gesellschaften getätigt worden seien. Bei einer
dieser Gesellschaft habe es sich um die auf Tortola, BVI, ansässige G. Ltd.
gehandelt, an deren Konten bei der Bank H. unter anderem die Beschwer-
deführerin berechtigt gewesen sei. Das Konto bei der Bank H. sei im Ja-
nuar 2011 eröffnet und am 18. Oktober 2013 wieder geschlossen worden.
Die Aktiven seien auf ein ebenfalls bei der Bank H. liegendes Konto, lautend
auf die I., transferiert worden. Zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens vom
24. September 2018 hätten sich auf diesem Konto gut USD 8 Mio. befunden.
Bei der I. handle es sich ebenfalls um eine auf Tortola ansässige Gesell-
schaft, die zum J.-Trust gehöre. Die Beschwerdeführerin sei ferner wirt-
schaftlich Berechtigte an einer sog. «Shell company», der K. SA mit Sitz auf
den BVI, deren Präsident die G. Ltd. sei.
4.1.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 24. Septem-
ber 2018 und in der Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthält keine offensichtli-
chen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie im Sinne der ob zitierten
Rechtsprechung sofort entkräfteten. Der Sachverhalt lässt sich denn auch
ohne Weiteres unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung
im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumieren. Dass die Be-
schwerdeführerin im ergänzenden Rechtshilfeersuchen als Tochter und
nicht als Schwester von B. bezeichnet wird, vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Ebensowenig, dass der Bericht Nr. 529/18 der argentini-
schen Stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen («Unidad de Informa-
ción Financiera») die Beschwerdeführerin als zur Familie von B. gehörend
bezeichnet. Immerhin ist sie unbestrittenermassen dessen Schwester und
insofern als enge Verwandte zur weiteren Familie von B. zu zählen. Die Be-
schwerdeführerin ist sodann nicht Beschuldigte im argentinischen Strafver-
fahren, sodass weitergehende Angaben bezüglich der Identität der Be-
schwerdeführerin, wie sie in Art. 25 Ziff. 1 lit. d RV-ARG für den Beschuldig-
ten vorgeschrieben sind, nicht notwendig sind. Die Rüge erweist sich als un-
begründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Vor diesem
Hintergrund ist ohne Weiteres ferner der in diesem Zusammenhang gestellte
- 9 -
prozessuale Antrag auf Beizug des Berichts Nr. 529/18, um die Ungereimt-
heiten mit Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin zu klären, abzuwei-
sen (vgl. act. 16 S. 5).
4.2
4.2.1 In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg-
nerin sei auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und habe die Verfügung
betreffend Bankedition und Vermögensbeschlagnahme vom 22. Juli 2020
sowie die Schlussverfügung vom 10. September 2020 erlassen, ohne dass
sie über die Originalversion des ergänzenden Rechtshilfeersuchens verfügt
hätte. Dies, obschon Art. 28 RV-ARG vorsehe, dass das Rechtshilfeersu-
chen in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und mit einer Über-
setzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet werden müsse. Die
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
8. Oktober 2020 mitgeteilt, dass sie am 25. Juni 2020 bei der ersuchenden
Behörde die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens in Originalsprache ange-
fordert habe und ihr alsdann eine Kopie davon zustellen werde. Bislang sei
das Original jedoch nicht eingetroffen. Ohne dieses sei es nicht möglich, die
Übereinstimmung der Übersetzung mit der Originalversion zu überprüfen
(act. 1 S. 22 ff.). In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr
zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin die Originalversion der Er-
gänzung zum Rechtshilfeersuchen zugestellt worden sei. Sie sieht jedoch
ihren in der Beschwerde geäusserten Verdacht, wonach die argentinischen
Behörden davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei als Teil der Familie
von B. in die gegen ihn erhobenen Vorwürfe involviert, bestätigt (act. 16).
4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die Originalversion des ergänzenden
Rechtshilfeersuchens zugestellt worden ist und diese sich im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens dazu hat äussern können, ist grundsätzlich die dies-
bezüglich erhobene Rüge gegenstandlos geworden.
Davon unabhängig erwiest sich die Rüge ohnehin als unbegründet: Zwar
sieht Art. 28 Abs. 1 RV-ARG vor, dass das Rechtshilfeersuchen und die bei-
gefügten Schriftstücke in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst
und von einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet
werden. Nach Art. 28 Abs. 5 IRSG und in Anwendung des Günstigkeitsprin-
zips genügt es jedoch, wenn das ausländische Ersuchen und seine Unterla-
gen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst ist (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.1;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.273 vom 9. Juli 2013 E. 5.1).
Das argentinische Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung, die in fran-
zösischer Sprache eingereicht worden sind, erfüllen diese Voraussetzung.
- 10 -
Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht Mängel der französi-
schen Übersetzung geltend. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom
22. Juli 2020 sei der Beschwerdeführerin von der Bank erst am 8. Septem-
ber 2020 zugestellt worden. Bereits zwei Tage später und nur anderthalb
Monate nach Erlass der Editions- und Beschlagnahmeverfügung habe die
Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung vom 10. September 2020 erlas-
sen. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29
ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden
als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire international en matière pénale, 4. Aufl., 2019,
N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von
Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be-
hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor-
gängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge-
ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht
in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfü-
gung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände
gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (un-
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E.
4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten
besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zu-
stellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzi-
siert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies,
kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumin-
dest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht
– der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG be-
rechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen
- 11 -
über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhän-
genden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht
ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandro-
hung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn
die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwi-
schenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse
nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch
Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2010.85 vom 14. Februar 2011 E. 4.2 m.w.H.).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine
Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und
den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt
die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank
grundsätzlich als dem Kontoinhaber persönlich zugestellt (BGE 124 II 124 E.
2).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende
Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche
Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124
II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.6).
5.3 Mangels schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und mangels
Zustellungsdomizil in der Schweiz war die Beschwerdegegnerin berechtigt,
die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2020 und schliess-
lich die Schlussverfügung vom 10. September 2020 der Bank zuzustellen
(Art. 80m Abs. 1 IRSG). Soweit die Bank die Beschwerdeführerin erst am
8. September 2020, mithin zwei Tage vor Erlass der Schlussverfügung, in-
formiert haben soll, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung
von der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zu vertreten, zumal die Be-
schwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.322 vom 23. Februar 2018 E. 5.3;
RR.2017.233 vom 28. November 2017 E. 2.5.3; RR.2016.165-167 vom
5. Mai 2017 E. 2.5 mit Verweisen und RR.2010.255 + RR.2010.256 vom
8. Juni 2011 E. 4.3). Etwas Anderes geht auch nicht aus dem von der Be-
schwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.11
vom 18. April 2019 hervor. Schliesslich ist auch die gerügte kurze Zeitspanne
- 12 -
zwischen dem Erlass der Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom
22. Juli 2020 und der Schlussverfügung vom 10. September 2020 von gut
eineinhalb Monaten in Anbetracht des im Rechtshilfeverfahrens geltenden
Beschleunigungsgebotes (Art. 17a IRSG) nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist
vorliegend folglich nicht auszumachen. Im Übrigen hat die Beschwerdegeg-
nerin der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der Beschwerdefrist sämtliche
relevanten Akten zugestellt, und die Beschwerdeführerin hat sich im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfassend zur Rechtshilfe-
massnahme äussern können, sodass eine allfällige Gehörsverletzung nun-
mehr ohnehin geheilt wäre.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips geltend. Sie verneint die potentielle Erheblichkeit der von der
Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankunterlagen. Das Konto sei gröss-
tenteils aus einer Erbschaft ihres verstorbenen Vaters alimentiert worden.
Ausser dass sie die Schwester von B. sei, bestehe kein Zusammenhang zwi-
schen dem betreffenden Konto der Beschwerdeführerin und den B. vorge-
worfen Delikten. Die verlangte Herausgabe der Bankunterlagen komme ei-
ner «fishing expedition» gleich (act. 1 S. 26 ff.; act. 16 S. 6).
Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar-
beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als
Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318
E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz-
lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der
ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau-
ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän-
dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der
Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-
mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be-
ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
- 13 -
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten-
tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c;
TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für
das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent-
lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden
Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld-
mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind
die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio-
nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden
sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S.
468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.2 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausfor-
schung. Von einer sog. «fishing expedition» sprich man, wenn diese der Auf-
findung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen
soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegen-
stand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie
bereits supra unter E. 4.1.5 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachver-
haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente
für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfah-
ren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass
aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, wel-
ches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler
Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend
der Fall.
Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die
ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf delikti-
schem Weg erlangten Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei
der Bank C. AG überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Doku-
mente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt und auf das im Ersuchen genannte Konto, weshalb die Bankun-
terlagen für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzu-
stufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die heraus-
zugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass zwischen dem
21. März 2017 und dem 10. August 2018 dem betreffenden Konto insgesamt
USD 5'237'681.80 von einer L. Ltd., Cayman Islands, gutgeschrieben wor-
den seien (act. 1.2 S. 7). Ob es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin
geltend macht – um Gelder eines Trusts handelt, der ebenfalls aus der Erb-
- 14 -
schaft des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin herrühre, kann of-
fenbleiben. Diese Frage ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird
Gegenstand im argentinischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es
sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegen-
darstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Eine Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit
als unzulässig.
7. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss die Aufhebung der
angeordneten Vermögensbeschlagnahme beantragt, ohne diesen Antrag je-
doch zu begründen, ist hierzu Folgendes auszuführen:
Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu-
chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates,
dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be-
schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem-
ber 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht
zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersu-
chen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden,
dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder
und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um
deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von
Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit
stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer straf-
baren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu
bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie-
hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mit-
teilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-
ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermittlungen werden zeigen
müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Be-
schwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die
angefochtene Beschlagnahme, welche am 22. Juli 2020 angeordnet worden
und damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist, aufrechtzuerhal-
ten.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe-
gründet und ist daher abzuweisen.
- 15 -
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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