Entscheid vom 22. Juni 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Lands-
hut,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Republik Gambia
Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2020.289, RR.2020.290
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gestützt auf ein «Ersuchen der Republik Gambia um
vorsorgliche Sperre im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen» bzw. auf
Art. 18 Abs. 2 IRSG die Bank C. mit Verfügung vom 25. September 2020 u.a.
anwies, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermö-
genswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar-
hefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den
Schliessfächern und dergleichen, die auf A., alleine oder gemeinsam mit Drit-
ten, lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts-
bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welcher dieser als Kontrollinhaber fest-
gestellt wird, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögens-
werte auszuzahlen bzw. herauszugeben (act. 1.2);
- diese Verfügung am 14. Oktober 2020 zusammen mit einem Schreiben der
Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 dem Vertreter von A. zugestellt
werden konnte (vgl. act. 12.5);
- A. und seine Ehefrau B. am 23. Oktober 2020 gegen diese Verfügung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben lies-
sen, wobei sie in erster Linie die Aufhebung der angeordneten Sperre einer
Reihe von auf A. oder auf B. lautenden Konten beantragten (act. 1);
- die Beschwerdeführer nach vorläufigem Abschluss des Schriftenwechsels
am 22. März 2021 mitteilten, die Behörden der Republik Gambia hätten das
am 22. Dezember 2020 gestellte Rechtshilfeersuchen zurückgezogen
(act. 17);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft und das BJ diesbezüglich
aufforderte, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (act. 18);
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 1. April 2021 mitteilte, sie nehme
Kenntnis vom angekündigten Rückzug des Rechtshilfeersuchens, werde
dies auf dem Rechtshilfeweg verifizieren und sehe vor diesem Hintergrund
von einer Verlängerung der vorerst auf sechs Monate befristeten, rechtshil-
feweisen Beschlagnahmen ab (act. 19, 19.1);
- aufgrund dieser Eingabe die Beschwerdekammer den Parteien am 23. April
2021 mitteilte, ihrer Ansicht nach sei das aktuelle und praktische Interesse
an der Beschwerdeführung dahingefallen und sie beabsichtige, das Be-
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schwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, und die Parteien auf-
forderte, sich hierzu und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu äussern (act. 22);
- die Bundesanwaltschaft beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen und es seien keine Entschädi-
gungen zu sprechen (act. 23);
- die Beschwerdeführer die Bundesanwaltschaft für kosten- und entschädi-
gungspflichtig halten und einen Entschädigungsanspruch von insgesamt
Fr. 25'601.25 (inkl. MwSt. und Spesen) geltend machen (act. 28);
- der Eingabe des BJ vom 19. Mai 2021 keine Ausführungen zu den Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu entnehmen sind (act. 29);
- die diesbezüglichen Eingaben den jeweils anderen Parteien am 27. Mai 2021
wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 30).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an-
wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG),
wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die angefochtene und vorerst auf sechs Monate befristete Verfügung vom
25. September 2020 sowie das aktuelle praktische Interesse an der Be-
schwerdeführung gestützt auf die erwähnte Mitteilung der Beschwerdegeg-
nerin vom 1. April 2021 (act. 19, 19.1) per 25. März 2021 dahinfielen, womit
das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist
(BGE 137 I 161 E. 4.3.2 m.w.H.);
- nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechts-
hilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss
zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2 S. 123; der von den Be-
schwerdeführern angeführte TPF 2011 31 [siehe act. 28] betraf demgegen-
über eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO), das Gericht demnach mit
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summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
- somit bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (vgl.
hierzu im Einzelnen BGE 142 V 551 E. 8.2; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.323 vom 10. März 2021;
RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; RH.2018.7 vom 11. Juni 2018
E. 2.2);
- die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Kontosperre auf
Art. 18 Abs. 2 IRSG stützte (act. 1.2, S. 6);
- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG die zuständige Behörde auf ausdrückliches Er-
suchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des
bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder
zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen kann, wenn ein im IRSG
vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmäs-
sig erscheint;
- diese Massnahmen auch vom BJ (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 IRSG) angeordnet
werden können, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und wenn Gefahr im
Verzug ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen
vorliegen; diese Massnahmen aufgehoben werden, wenn der ausländische
Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht (Art. 18 Abs. 2
IRSG);
- gemäss Rechtsprechung aber auch die zuständige Behörde im laufenden
Rechtshilfeverfahren sichernde Massnahmen vor einem Antrag der ersu-
chenden Behörde ergreifen kann (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, Art. 18
IRSG N. 59 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2002 vom
11. Juni 2002 E. 3.1);
- die Anordnung vorläufiger Massnahmen durch den Erlass einer Zwischen-
verfügung erfolgt, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der
Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG angefochten werden kann, sofern sie einen unmittelbaren
und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (AEPLI, a.a.O., Art. 18
IRSG N. 2, 65 f.; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en
matière pénale, 2018, N. 378; siehe auch TPF 2010 102 E. 1.4.3.b S. 105);
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- vor diesem Hintergrund und der vorzunehmenden summarischen Prüfung
des mutmasslichen Prozessausgangs nachfolgend kurz die Eintretensvo-
raussetzungen sowie gegebenenfalls die von den Beschwerdeführern vor-
gebrachten Rügen zu beurteilen sind;
- die angefochtene Verfügung nicht – wie von den Beschwerdeführern be-
hauptet (vgl. act. 1, Rz. 31 ff.) – wie eine Schlussverfügung zu behandeln
war, da vorliegend keiner der in TPF 2010 102 E. 1.4.3 erwähnten Ausnah-
mefälle gegeben war;
- die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Beschwerdeerhebung sei ver-
spätet erfolgt, da der Beschwerdeführer 1 und dessen Vertreter bereits vor
der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung am 14. Oktober
2020 von dieser Kenntnis genommen hätten (act. 8, Ziff. II.2.1), diesbezüg-
lich aber unklar bleibt, inwiefern die geltend gemachten Umstände auch der
Beschwerdeführerin 2 entgegengehalten werden könnten, nachdem diese
den Vertreter erst am 20. Oktober 2020 schriftlich bevollmächtigte (act. 1.1)
und die Akten nicht auf ein bereits zuvor schon bestehendes Vertretungsver-
hältnis schliessen lassen;
- die Beschwerdeführer hinsichtlich des unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
machenden Nachteils u.a. geltend machen, die Konten der Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers 1 seien derzeit ebenfalls gesperrt, weshalb er auf
unbestimmte Zeit über kein sicheres Einkommen verfüge (act. 1, Rz. 15 und
28);
- der von den Beschwerdeführern eingereichten Steuererklärung für das Jahr
2019 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 durch die
E. GmbH entlöhnt wurde und aufgrund seiner Beteiligung an der F. AG einen
namhaften Beteiligungsertrag erzielte (act. 1.6);
- diese beide Gesellschaften Teil einer Gruppe verschiedener Gesellschaften
bilden (siehe act. 1, Rz. 41; act. 1.9; vgl. hierzu auch den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 1 und 6.2.1–6.2.4);
- einige dieser von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffenen und
Beschwerde führenden Gesellschaften insbesondere aufgrund des gemein-
sam betriebenen Cash-Pooling sowie der nur bruchstückhaften Angaben zu
Einkünften aus der nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit für sich keinen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft machen
konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni
2021 E. 6.2.5);
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- es demnach auch den Beschwerdeführern nicht gelingt, den bloss behaup-
teten Wegfall des Erwerbseinkommens mit konkreten Angaben glaubhaft zu
machen (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen u.a. BGE 130 II 329
E. 2 S. 332; TPF 2008 7 E. 2.2);
- die Beschwerdeführer zudem über ein weiteres Konto bei der Bank D. ver-
fügen (vgl. act. 1.7), welches angeblich keine nennenswerten Vermögens-
werte aufweise (vgl. act. 1, Rz. 23), es dem Beschwerdeführer 1 eigenen
Angaben zufolge aber offenbar dennoch ermöglichte, auch nach Sperrung
der Vermögenswerte bei der Bank C. dringende Zahlungen auszuführen (Ak-
ten RH.20.0228, Rubrik 14.001, S. 79);
- die Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2019 (act. 1.6) weiter nebst
ihrem Eigenheim noch eine Ferienwohnung in Graubünden und eine Eigen-
tumswohnung in Berlin besitzen, wobei unklar bleibt, ob und inwiefern sich
diese Liegenschaften nutzen lassen könnten, um Einkünfte zu erzielen;
- demnach gestützt auf eine summarische Prüfung bei der Festlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen davon auszugehen ist, dass auf die Be-
schwerde mutmasslich mangels glaubhaft gemachtem, unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht eingetreten worden wäre;
- es sich daher rechtfertigt, den Beschwerdeführern in analoger Anwendung
von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerde-
verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162], unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (vgl. act. 3 und 4);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern
Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den
Beschwerdeführern Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
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Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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