Entscheid vom 2. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine
Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat
(Art. 11f i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.308
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gelangte mit Rechtshilfeer-
suchen vom 9. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem
um Herausgabe von Bankunterlagen zu den darin bezeichneten Konten bei
der Bank. B., unter anderem lautend auf die C. Limited. Mit Schlussverfü-
gung vom 9. März 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend
«BA») die Herausgabe der die C. Limited betreffenden Bankunterlagen an
die ersuchende Behörde an. Die dagegen bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid
RR.2020.98-99 vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht trat
auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_594/2020 vom 2. No-
vember 2020 nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 9. September 2020 ersuchte ein Mitarbeiter der Bank. B.,
A., die BA um Schwärzung seines Namens in den von der Herausgabe an
die ukrainischen Behörden betroffenen Bankunterlagen der C. Limited
(act. 1.2).
C. Die BA lehnte den Antrag von A. auf Schwärzung seines Namens in den von
der Herausgabe betroffenen Unterlagen mit Verfügung vom 12. Oktober
2020 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab die BA das Bundesstrafgericht
als zuständige Rechtsmittelinstanz und eine Beschwerdefrist von 30 Tagen
an (act. 1.1).
D. Dagegen erhob A. am 10. November 2020 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung
der Verfügung vom 12. Oktober 2020 und die Schwärzung seines Namens
in den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen. In Bezug auf die Zustän-
digkeit des Bundesstrafgerichts führte A. aus, dass die von der BA angege-
bene Rechtsmittelbelehrung möglicherweise fehlerhaft sei und allenfalls das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig
sei, weshalb er zugleich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben habe (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 nahm die BA zur Beschwerde Stellung
und reichte dem Gericht die gesamten Rechtshilfeakten betreffend die C.
Limited ein. Die BA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
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eventualiter sei sie abzuweisen. Die BA führte insbesondere aus, dass sie
die anbegehrten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde am 19. Novem-
ber 2020 übermittelt habe, dies unter vorläufiger Schwärzung der Angaben
von A. Sie beabsichtige jedoch, die ersuchten Bankunterlagen den ukraini-
schen Behörden nach rechtskräftiger Beendigung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben (act. 6). Das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe vom 2. De-
zember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf
die Ausführungen der BA (act. 8).
F. Auf telefonische Anfrage vom 3. Dezember 2020 hin teilte die BA dem Ge-
richt mit, dass A. die Einsicht in die dem Gericht eingereichten Verfahrens-
akten nicht gewährt werden dürfe (act. 9). Unter Verweis auf die konstante
Praxis retournierte die Beschwerdekammer am 4. Dezember 2020 die ihr
zugestellten Verfahrensakten und forderte die BA auf, ihr lediglich diejenigen
Verfahrensakten einzureichen, in welche A. Einsicht gewährt werden könne
(act. 10). Die dem Gericht am 9. Dezember 2020 zugestellten Verfahrensak-
ten (act. 11) wurden A. samt den Beschwerdeantworten der BA und des BJ
am 10. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt (act. 12).
G. A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 18. Dezember
2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest
(act. 13). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. Dezember 2020
mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 15). Die BA liess
sich zur Replik von A. innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto-
koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie das Überein-
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kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be-
schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesge-
richts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109)
massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 ff. des Überein-
kommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption
(UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus-
drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip;
BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da-
zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend-
bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337
E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des
Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 11f IRSG sowie des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzge-
setz, DSG; SR 235.1) geltend. Er bringt vor, dass dort wo der Schutz des
IRSG nicht greife, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Anwen-
dung gelangen würden. Aus diesem Grund erachtet der Beschwerdeführer
die von der Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung angegebene
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts möglicherweise als fehlerhaft, wes-
halb er seinen Angaben zufolge sowohl eine Beschwerde beim Bundesstraf-
gericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. Zur Be-
gründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus,
- 5 -
dass er mit der Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunterlagen die
Aufnahme seines Namens und seiner Funktion in ukrainische Datenbanken
verhindern wolle, die zur Erschwerung bis gar Verunmöglichen seiner Tätig-
keit bei der Bank. B. führen könnte. Er könne ein willkürliches Schikanieren
seitens der Behörden bei der nächsten Reise in ein osteuropäisches Land
nicht ausschliessen. Die ausländischen Behörden könnten den Beschwer-
deführer zur Herausgabe von vertraulichen Informationen erpressen, wes-
halb ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin zukomme (act. 1, S. 3 ff.; act. 13).
2.2 Am 1. März 2019 traten unter dem neuen 1b. Kapitel zum Datenschutz
Art. 11a -11h IRSG in Kraft. Dadurch werden die Anforderungen der EU-
Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung
und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung umgesetzt (Bot-
schaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision
des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Er-
lasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7162). Art. 11a IRSG regelt das vom
BJ betriebene Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das be-
sonders schützenswerte Personendaten der im IRSG geltenden Zusammen-
arbeitsformen enthalten kann. Die Artikeln 11b ff. IRSG betreffen den Schutz
von Personendaten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren mit
dem Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Art. 11f IRSG regelt
die Voraussetzungen für die Weitergabe von Personendaten an einen Dritt-
staat oder an ein internationales Organ (Urteil des Bundesgerichts
1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2019.65+66 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). Das 1b. Kapitel
gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein
Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshil-
feersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche
werden im hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen densel-
ben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, a.a.O.).
2.3
2.3.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe-
hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der anderen Rechtshilfe (auch als «kleine»
bzw. «akzessorische» Rechtshilfe bezeichnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2; FIOLKA, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, 2015, Art. 1 IRSG N. 4) sieht das IRSG vor, dass
- 6 -
die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können
nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn
sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro-
zess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der
selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtli-
cher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Frist ge-
gen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung
zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.3.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe
i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich
und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto-
informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange-
sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV
134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Die Beschlagnahme
von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von
der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies
gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt
Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; 123 II 161
E. 1d/bb S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b S. 133). Der Verfasser von Dokumenten,
die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende
Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b
S. 133; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.3).
2.3.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im
Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be-
zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl.
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014
E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. De-
zember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C
i.V.m. E. 3).
- 7 -
2.4
2.4.1 In Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist einleitend Folgen-
des anzumerken: Laut Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwer-
deantwort datiere die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht vom 12. November 2020 und werde unter der Verfahrens-
nummer A-5706/2020 geführt (act. 6, S. 2). Der Beschwerdeführer reichte
dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angeblich zugleich beim Bundesver-
waltungsgericht erhobenen Beschwerde nicht zu den Akten. Daher verzich-
tete die Beschwerdekammer auf eine allfällige Koordination mit dem Bun-
desverwaltungsgericht. Eine Koordination der hier relevanten Beschwerde-
verfahren ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Bereich der in-
ternationalen Rechtshilfe ist eine Koordination zwischen dem Bundesstraf-
und Bundesverwaltungsgericht lediglich dann durchzuführen, wenn die von
der Auslieferung betroffene Person gleichzeitig Gegenstand eines hängigen
Auslieferungsverfahrens ist (vgl. Art. 55a IRSG; BGE 138 II 153 E. 1.2.1).
2.4.2 Die vorliegende Beschwerde wurde formgerecht erhoben und richtet sich ge-
gen eine im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsa-
chen ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin als ausführenden Bun-
desbehörde. Zwar ist das Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe
der auf die C. Limited lautenden Bankunterlagen rechtskräftig abgeschlos-
sen. Indes hat die Beschwerdegegnerin der ukrainischen Behörde die von
ihr angefragten Unterlagen vorerst in geschwärzter Form eingereicht. Damit
wurde dem ukrainischen Ersuchen, das grundsätzlich auf die Übermittlung
von Bankunterlagen in ungeschwärzter Form gerichtet war, noch nicht voll-
ständig entsprochen. Unter diesen Umständen ist das Rechtshilfeverfahren
weiterhin als hängig im Sinne der vorgängigen Ausführungen (E. 2.2.) zu
qualifizieren, weshalb die vorliegend geltend gemachten datenschutzrechtli-
chen Ansprüche der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts unterliegen. Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen
Bundesstrafgerichts in Bezug auf den gerügten Art. 11f IRSG gegeben (vgl.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit sich die Rügen in der Beschwerde
auf das Datenschutzgesetz beziehen, sind diese vorliegend mangels dessen
Anwendbarkeit in Rechtshilfeverfahren nicht zu behandeln (vgl. Art. 2 Abs. 2
lit. c DSG). Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der beim Bundesver-
waltungsgericht erhobenen Beschwerde.
2.5
2.5.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf
die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank. B., die von der
Beschwerdegegnerin vorläufig unter Schwärzung der Angaben des Be-
schwerdeführers erfolgte. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, diese
- 8 -
Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss
des vorliegenden Verfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben. Der
Beschwerdeführer ist nicht Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Bankkonten und ist damit von der Herausgabe der Bankunterlagen
an die ersuchende Behörde nicht direkt betroffen.
2.5.2 Indes wendete sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und
ersuchte um Schwärzung seiner Angaben in den herauszugebenden Bank-
unterlagen. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 12. Oktober 2020 ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer in den
Unterlagen lediglich erwähnt werde und daher als nicht von der Rechtshilfe-
massnahme betroffen gelte. Der Beschwerdeführer ist somit Adressat der
hier angefochtenen Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtspre-
chung (supra E. 2.3.3) ist der Entscheid, mit welchem dem Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit
Bezug auf die Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers als Schluss-
verfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt,
wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint
(BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was vom Beschwerdeführer in der
Beschwerde sinngemäss gerügt wird. Da die vorliegende Beschwerde ohne-
hin abzuweisen ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation des Be-
schwerdeführers offengelassen werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 11f IRSG und bringt zu-
sammengefasst vor, die Übermittlung seiner in den Bankunterlagen enthal-
tenen Personendaten an die Ukraine stelle per se eine schwerwiegende Ge-
fährdung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Er arbeite bei der Bank. B. und
durch seine geschäftliche Tätigkeit sei er auf Reisen zu den Geschäftsstellen
und Hauptsitzen seiner osteuropäischen Kunden angewiesen. Es bestünde
die Gefahr, dass ukrainische Behörden ihn schikanös behandeln würden,
wenn ihnen seine Tätigkeit als Bankmitarbeiter mit Zugriff auf das Schwei-
zerische Bankgeheimnis bekannt werde. Er könnte unter Androhung ernst-
hafter Nachteile und in Umgehung der Bestimmungen von Amts- und
Rechtshilfe zur Bekanntgabe von vertraulichen Informationen genötigt wer-
den (act. 1, S. 15 f.; act. 13).
3.2 Gemäss Art. 11f Abs. 1 IRSG dürfen Personendaten der zuständigen Be-
hörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsab-
kommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationa-
len Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit
der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein
- 9 -
angemessener Schutz fehlt. Ein angemessener Schutz wird laut Abs. 2 von
Art. 11f IRSG gewährleistet durch die Gesetzgebung des Drittstaates (lit. a),
sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; ei-
nen völkerrechtlichen Vertrag (lit. b) und spezifische Garantien (lit. c). Diese
drei Bedingungen sind abschliessend und alternativ, d.h. ist eine davon er-
füllt, steht der Übermittlung von Daten nichts im Wege (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2019.65+66 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). In Ab-
weichung von Abs. 1 können laut Art. 11f Abs. 3 IRSG Personendaten der
zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ
bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist
zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffe-
nen Person oder eines Dritten (lit. a); zur Abwehr einer unmittelbar drohen-
den ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staa-
tes oder eines Drittstaates (lit. b); zur Verhütung, Feststellung oder Verfol-
gung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der
Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffe-
nen Person entgegenstehen (lit. c); zur Ausübung oder Durchsetzung von
Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder
Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zu-
ständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutz-
würdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (lit. d).
3.3 Im Bereich der Rechtshilfe, bei welcher es wie vorliegend um Übermittlung
von Daten ins Ausland geht, gelangt der angerufene Art. 11f IRSG nur in
sehr begrenzten Fällen zur Anwendung. Diese Bestimmung gilt zum einen
nicht gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkom-
men verbunden sind, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis
keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog.
«Günstigkeitsprinzip»; vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG
auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau
gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schließlich darf auch bei Fehlen
eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die vorgän-
gig erwähnten Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben
sind (E. 3.2 hiervor). Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung
scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem
Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesge-
richts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2).
3.4 Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine
staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden (supra E. 1.1), wo-
- 10 -
bei Art. 1 Abs. 1 EUeR vorsieht, dass die Rechtshilfe zwischen den Vertrags-
parteien so weit wie möglich zu gewähren ist. Art. 11f IRSG kommt vorlie-
gend bereits aufgrund des oben genannten Günstigkeitsprinzips nicht zur
Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines an-
gemessenen Schutzniveaus i.S.v. Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnah-
meregelungen in Abs. 3 stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019
von 26. November 2019 E. 2.3). Dies gilt unabhängig davon, ob sich auf
Art. 11f IRSG eine von einer Schlussverfügung betroffene Person oder – wie
vorliegend – eine von der Rechtshilfemassnahme nicht direkt betroffene
Drittperson beruft. Wie es sich damit bei der Steueramtshilfe verhält, wie dies
der Beschwerdeführer einwendet, braucht angesichts des hier vorliegenden
Beschwerdegegenstandes nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerde ist
deshalb unbegründet.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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