Entscheid vom 25. November 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.312
Nebenverfahren: RP.2020.60
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen A. ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge führt (act. 1.2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 11. Mai 2020 die Staatsanwaltschaft Bischofszell um Übermittlung in
Kopie der Akten des schweizerischen Ermittlungsverfahrens gegen A. we-
gen des unerlaubten Anbaus von Cannabis ersuchten (act. 1.2);
- mit Eintretensverfügung vom 2. Juni 2020 die Generalsstaatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau (nachfolgend «Generalstaatsanwaltschaft») auf das
deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und zusammen mit der Ergänzungs-
und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 die beantragten Rechtshilfemass-
nahmen anordnete (act. 1.A);
- mit Schreiben vom 2. November 2020 A. durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter
bei der Generalstaatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung stellen liess (s. act. 1.A S. 2);
- mit Verfügung vom 5. November 2020 die Generalstaatsanwaltschaft dieses
Gesuch abwies; als Rechtsmittel gegen diese Verfügung die Beschwerde
gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) angegeben wurde
(act. 1.A);
- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57
Abs. 1 VwVG);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen
Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts unterliegen;
- im Bereich der kleinen Rechtshilfe das IRSG vorsieht, dass die Verfügung
der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbe-
hörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit
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den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahms-
weise selbständig angefochten werden können, nämlich dann, wenn sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nach-
teil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
- die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss
bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II
495); die Frist gegen die Schlussverfügung 30 Tage beträgt, gegen die Zwi-
schenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung
(Art. 80k IRSG);
- die hier angefochtene Verfügung weder das Rechtshilfeverfahren ab-
schliesst noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v.
Art. 80e Abs. 2 IRSG ist; es sich um eine Zwischenverfügung handelt, die
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.316 vom 10. Januar 2019 E. 2.2);
- mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts auf die vorliegende Be-
schwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; bei diesem Ergebnis auf die ver-
schiedenen Anträge nicht weiter einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hätte; der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht
(RP.2020.60, act. 1).
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser
einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- diese Regelung Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV ist; gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen
sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die
Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
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jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396
E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4);
- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist; folglich das
Gesuch RP.2020.66 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vor-
liegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Schlatter
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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