Entscheid vom 22. Januar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersu-
chungsamt Altstätten,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.317
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen B., C. und A. ein Strafverfahren wegen
Betrugs führt;
- die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 16. August 2019 und
mit Ergänzung vom 2. September 2019 die Schweiz u.a. um Herausgabe
von Bankunterlagen betreffend das bei der Bank D. geführte Bankkonto 1
ersucht haben;
- mit Schlussverfügung vom 23. Oktober 2020 die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen als ausführende Behörde die rechtshilfeweise Heraus-
gabe der Bankunterlagen betreffend das auf die E. AG lautende Konto 1 so-
wie des Protokolls betreffend die polizeiliche Einvernahme von A. vom
28. September 2020, inklusive Beilagen, verfügte (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 28. November 2020 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt
(Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das
VwVG anwendbar ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die
Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 3. De-
zember 2020 eine Frist bis zum 14. Dezember 2020 zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.-- ansetzte (act. 4);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 um Erstre-
ckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie um Reduzierung
des Betrags auf Fr. 1‘000.-- ersuchte (act. 5);
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- die Instruktionsrichterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schrei-
ben vom 16. Dezember 2020 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
bis zum 29. Dezember 2020 erstreckte und dem Beschwerdeführer insbe-
sondere mitteilte, dass die Höhe des Kostenvorschusses der Praxis der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und den einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen von Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG entspreche; der
Beschwerdeführer im Schreiben zudem darauf hingewiesen wurde, dass es
ihm frei stehe, bei der Beschwerdekammer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu stellen; dem Beschwerdeführer hierzu das entsprechende
Formular zugestellt worden ist unter dem Hinweis, dass er dieses vollständig
und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten
Unterlagen bis spätestens am 29. Dezember 2020 einzureichen hätte
(act. 6);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 (hierorts am
4. Januar 2021 eingegangen) erneut um Erstreckung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses und um Reduktion desselben ersuchte (act. 7);
- der Präsident der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 7. Januar 2021
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 18. Ja-
nuar 2021 erstreckte und den Beschwerdeführer nochmals darauf hinwies,
dass die Höhe des Kostenvorschusses der Praxis des Bundesstrafgerichts
und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspreche und dass
keine Veranlassung bestehe, im vorliegenden Fall davon abzuweichen
(act. 8),
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 darum ersuchte,
auf den Vorschuss zu verzichten; er zu dessen Begründung ausführte, er
habe das Schreiben der Beschwerdekammer vom 7. Januar 2021 erst am
Freitag erhalten und seine Frau habe am Sonntagabend einen Oberschen-
kelbruch erlitten, weshalb er in dieser Sache am Montagmorgen ins Kan-
tonsspital St. Gallen und danach zu den Versicherungen zwecks Erledigung
von Administrativem fahren und er noch weitere dringliche Vorkehrungen
wegen des am nächsten Tag beginnenden Corona-Lockdowns habe erledi-
gen müssen (act. 9);
- gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere
Gründe vorliegen;
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- die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG im Zusammen-
hang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwer-
deführer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechts-
streits oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht
massgebend sind; keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4
Satz 3 VwVG nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen
oder die Zahlungsunfähigkeit von juristischen Personen darstellt; ein Ver-
zicht auf den Kostenvorschuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt
erachtet wird, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Ver-
fahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte,
oder wenn es an der erforderlichen Liquidität fehlt (Urteile des Bundesge-
richts 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 3.1; 2A.488/2006 vom 1. Sep-
tember 2006 E. 3.1 und 3.2, je m.w.H.);
- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise das Abse-
hen von der Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden; der
Beschwerdeführer zudem trotz entsprechenden Hinweises (vgl. act. 6) kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat;
- auf die Einforderung des Kostenvorschusses daher nicht verzichtet wird;
- im Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal um teil-
weisen Verzicht des Kostenvorschusses ersucht hat und dies von der Be-
schwerdekammer jedes Mal abschlägig beantwortet worden ist, weshalb der
Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass seinem Gesuch um gänzli-
chen Verzicht des Kostenvorschusses von vornherein keine Aussicht auf Er-
folg beschieden sein würde;
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Rechtzeitigkeit
im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert mehr-
fach erstreckter Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt hat (act. 10) und
auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt
hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- auf die Beschwerde, zumindest soweit sie sich auf die Herausgabe der Bank-
unterlagen betreffend das auf die E. AG lautende Konto 1 bei der Bank D.
bezieht, ohnehin mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten gewesen wäre, da bei der Erhebung von Kontoinformationen einzig
der Kontoinhaber als persönlich und betroffen gilt (Art. 9a lit. a IRSV) und
somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Rechtshilfemassnahme hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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