Entscheid vom 20. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschafts-
kriminalität führt gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen schwe-
ren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht.
Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2015 bis heute zum Nach-
teil des Pensionskassensystems in Schweden einen Deliktsbetrag von rund
SEK 300 Mio. ertrogen bzw. unterschlagen zu haben. In diesem Zusam-
menhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 21. Dezember 2017, ergänzt zuletzt am 2. September 2019, an die
Schweiz und ersuchten unter anderem um Erhebung und Übermittlung von
Bankunterlagen zum Konto IBAN 1 bei der Bank E., lautend auf A., sowie
um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. in Z. insbesondere
zwecks Beschlagnahme von schriftlichen und elektronischen Unterlagen im
Zusammenhang mit der F. und G. AG (recte:[…]) für dem Zeitraum ab dem
1. Januar 2015. Zudem wurde um Teilnahme von Vertretern der schwedi-
schen Strafverfolgungsbehörde an den Rechtshilfemassnahmen ersucht
(Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.01-1.0.10.1).
B. Am 9. Januar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)
den Kanton Schwyz zum Leitkanton und betraute die Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA») mit der Ausführung des
Ersuchens (Verfahrensakten OStA, Urk. 2.0.01).
C. Mit Eintretensverfügung vom 26. April 2018 sowie der Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 9. Juli 2018 entsprach die OStA dem Rechtshilfeer-
suchen und forderte die Bank E. auf, ihr Unterlagen zum Konto IBAN 1 so-
wie zu weiteren Konten einzureichen, die auf A. lauten oder an welchen er
verfügungsberechtigt ist. Zudem gestattete die OStA den schwedischen
Beamten die Teilnahme an den Hausdurchsuchungen, wobei mit dem Voll-
zug des Ersuchens die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfol-
gend «StA») beauftragt wurde (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.3.01-0.3.03).
Die Bank E. kam der Aufforderung der OStA am 16. Mai 2018 nach.
D. Die StA ordnete am 10. Juli 2018 die Durchsuchung der Räumlichkeiten
der beschuldigten Personen an (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.001/01-04).
Gleichentags wurden die Räumlichkeiten am Wohnort von A. in Anwesen-
heit von schwedischen Beamten durchsucht, wobei die StA diverse elekt-
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ronische Gegenstände bzw. Datenträger sowie schriftliche Unterlagen si-
cherstellte (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.002/01-03).
E. Am 26. Juli 2018 liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring
(nachfolgend «RA Isenring»), die Siegelung sämtlicher anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente und Datenträger verlangen
(Verfahrensakten OStA, Urk. 5.4.006/01-04). Das Zwangsmassnahmenge-
richt des Kantons Schwyz trat mit Verfügung vom 23. November 2018 auf
das Entsiegelungsgesuch der StA vom 30. Juli 2018 nicht ein und führte
aus, dass die StA den verspätet gestellten Siegelungsantrag hätte abwei-
sen müssen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.016/01-08).
F. Am 22. Januar 2019 und 11. Februar 2019 lud die StA A. ein, diejenigen
Gegenstände und Unterlagen zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach nicht
an die ersuchende Behörde herauszugeben seien (Verfahrensakten StA,
Urk. 5.4.020, 5.4.024/01-02). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 und
1. März 2019 führte A. aus, dass sämtliche sichergestellten Gegenstände
und Unterlagen unter das Beschlagnahmeverbot fallen würden und ihm
deshalb herauszugeben seien (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.023/01-02,
5.4.026/01-02).
G. Am 2. September 2019 ersuchten die schwedischen Behörden die OStA
um Anwesenheit ihrer Beamten bei der durchzuführenden Triage der an-
lässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Un-
terlagen (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.10.1). Mit Zwischenverfügung
vom 5. September 2019 bewilligte die OStA die Teilnahme der schwedi-
schen Beamten an der bevorstehenden Triage unter der Auflage der vor-
gängigen Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten OStA,
Urk. 0.1.05).
H. Mit E-Mail vom 10. September 2019 ersuchte die StA RA Isenring unter
anderem um baldige Mitteilung, ob er am 10. oder 11. Oktober [2019] für
eine allfällige Triage-Verhandlung der sichergestellten Unterlagen verfüg-
bar wäre (act. 1.6). RA Isenring teilte der StA gleichentags mit, dass er am
10./11. Oktober 2019 ferienhalber abwesend sein werde (act. 1.6). Mit
E-Mail vom 11. September 2019 ersuchte die StA RA Isenring um Mittei-
lung von 3-5 Halbtagen im Oktober, anlässlich welchen eine Triage-Sitzung
nach dem 14. Oktober möglich sei, wobei insbesondere um Termine in der
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Woche vom 14. Oktober [2019] gebeten wurde (act. 1.6). RA Isenring gab
auf die E-Mail der StA vom 11. September 2019 keine Antwort (act. 1,
S. 8).
I. Am 14.-16. Oktober 2019 nahm die StA im Beisein von sechs schwedi-
schen Vertretern der H. die Triage der sichergestellten und edierten
(Bank-)Unterlagen und Gegenstände vor. Der Triage wohnte weder A.
noch sein Rechtsvertreter bei (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.028/1-32).
J. In der Folge forderte die StA A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 auf,
Unterlagen zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach nicht an die ersuchende
Behörde herauszugeben seien. Ihrem Schreiben legte die StA die unter-
zeichneten Garantieerklärungen, eine Aktennotiz betreffend die Triage so-
wie den Bericht zur forensischen Datenauswertung der Zuger Polizei vom
21. Oktober 2019 bei (act. 1.7). A. liess sich innert der angesetzten Frist
nicht vernehmen.
K. Mit Schlussverfügung vom 29. November 2019 entsprach die OStA dem
schwedischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe der darin im Einzel-
nen aufgelisteten (Bank-)Unterlagen, Gegenstände und Aufzeichnungen an
die ersuchende Behörde (act. 1.2).
L. Dagegen liess A. am 30. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige
Aufhebung der Schlussverfügung vom 29. November 2019. Des Weiteren
beantragt er die Rückweisung des Verfahrens an die OStA, verbunden mit
der Anweisung, eine Triage der herauszugebenden Unterlagen und Daten
unter Mitwirkung von ihm und seiner Rechtsvertretung durchzuführen
(act. 1).
M. Die OStA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 31. Januar 2020 ver-
nehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 9). Mit Schrei-
ben vom 4. Februar 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die
Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Die Beschwer-
deantworten der OStA und des BJ wurden A. am 5. Februar 2020 zur
Kenntnis gebracht (act. 12).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll
vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Ver-
hältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von
Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-
ressen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA;
SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur
Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge-
henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan-
desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog.
Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82
E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV
82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff.,
681 ff.).
- 6 -
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013
E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdefüh-
rung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass-
nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen
im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG wird im Falle der Her-
ausgabe von Kontoinformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen
und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a
lit. a und b IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder
Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grund-
sätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die
Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1;
TPF 2008 172 E. 1.3).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der
ausführenden kantonalen Behörde vom 29. November 2019. Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer
ficht die Herausgabe der Unterlagen zu den Konten Nr. 2 und IBAN 1 bei
der Bank E. an (Dispositivziffer 2 lit. a der Schlussverfügung). Diese Konten
lauten unter anderem auf den Beschwerdeführer. Als Mitinhaber der von
der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten ist er diesbezüglich be-
schwerdebefugt. Dasselbe gilt in Bezug auf die in seinen Wohnräumlichkei-
ten sichergestellten elektronischen Datenträger und Gegenstände (Disposi-
tivziffer 3 und 4 der Schlussverfügung). Der Beschwerdeführer musste sich
der Hausdurchsuchung unterziehen und die Gegenstände wurden in sei-
nem Besitz sichergestellt. Diese sind auch Gegenstand der angefochtenen
- 7 -
Schlussverfügung und er ist somit legitimiert, gegen deren Herausgabe Be-
schwerde zu führen. Die Dispositivziffer 2 lit. b der Schlussverfügung ficht
der Beschwerdeführer vorliegend nicht an (act. 1, S. 4 f.). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die
Teilnahme an der Triage-Verhandlung in treuwidriger Weise verwehrt. Die
Triage sei am 14.-16. Oktober 2019 in Anwesenheit von schwedischen Be-
hördenvertretern erfolgt, ohne dass dies dem Beschwerdeführer oder sei-
nem Rechtsvertreter zumindest angezeigt worden wäre. Die von der StA
vorgenommene Protokollierung der Triage-Verhandlung sei derart knapp
verfasst, dass es nicht möglich sei, die Rechtmässigkeit der Triage-
Verhandlung zu überprüfen. Aus der Aktennotiz gehe auch nicht hervor,
nach welchen Kriterien die Relevanz der Beweismittel beurteilt worden sei.
Eine Heilung der Gehörsverletzung sei ausgeschlossen (act. 1, S. 7 ff.)
3.2
3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in
Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den
Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge-
langen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au-
gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die
Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen
(Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts
als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grund-
sätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden
müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge-
stellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sa-
che äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich
die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be-
rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un-
terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE
126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht
- 8 -
nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es
genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich
zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom
11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die
ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV
Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass
der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegen-
heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe
der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30
Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Da-
nach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schluss-
verfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen
BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007
E. 4.1).
3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel-
ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de-
nen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird,
dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die
Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297
E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent-
scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender
Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem-
ber 2007 E. 2.1).
3.3 Nachdem die StA im September 2019 beabsichtigte, den Beschwerdefüh-
rer an der vorgesehenen Triage persönlich teilnehmen zu lassen, sah sie
davon in der Folge ab und führte diese am 14.-16. Oktober 2019 in dessen
Abwesenheit durch. Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorgehen der
StA im Wesentlichen damit, dass sich in Schweden Beschuldigte in Haft
befänden und die Hausdurchsuchung bereits am 10. Juli 2018 erfolgt sei,
- 9 -
weshalb die StA mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von einer persön-
lichen Teilnahme des Beschwerdeführers an der Triage abgesehen habe
(act. 9).
3.4 Der Entscheid, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person die
persönliche Teilnahme zu gewähren, liegt im Ermessen der Rechtshilfebe-
hörde. Richtig ist, dass die StA den Beschwerdeführer nicht darüber in
Kenntnis gesetzt hatte, dass sie entgegen ihrer früheren Absicht von seiner
persönlichen Anwesenheit an der Triage absehe. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist darin kein treuwidriges Verhalten zu erkennen. Ein
solches ist erst recht zu verneinen, als der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers der Einladung der StA vom 11. September 2019, ihr Terminvor-
schläge in der Woche vom 14. Oktober 2019 mitzuteilen, aus unbekannten
Gründen nicht nachgekommen ist. Gründe für die unterlassene Rückmel-
dung legte der Beschwerdeführer dem Gericht nicht offen. Auch erkundigte
sich der Beschwerdeführer zu keinem späteren Zeitpunkt bei der Be-
schwerdegegnerin bzw. der StA, ob ein Termin für die Triage bestehe,
obschon ihm bekannt war, dass die StA die Triage aufgrund der Dringlich-
keit des Ersuchens voraussichtlich in der Woche vom 14. Oktober 2019
durchzuführen beabsichtigte. Nachdem die StA RA Isenring am 11. Sep-
tember 2019 eingeladen hatte, Terminvorschläge zu machen, oblag es die-
sem, sich bei der StA zu melden, zumal eine persönliche Teilnahme an der
Triage primär im Interesse des Beschwerdeführers lag. Unter diesen Um-
ständen ist die unterlassene Rückfrage seitens der StA beim Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers betreffend die ausstehenden Terminvorschläge
nicht zu beanstanden. Das Vorbringen geht fehl.
Ausserdem erwuchs dem Beschwerdeführer aus der unterlassenen Mittei-
lung hinsichtlich des konkreten Datums der Triage-Verhandlung kein Nach-
teil. Die StA gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober
2019 Gelegenheit, sich zu den ausgesonderten Beweismitteln zu äussern
und darzulegen, welche Unterlagen, aus welchen Gründen für die ersu-
chende Behörde offensichtlich nicht von Bedeutung wären. Damit hat die
StA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert, sondern
ihm erlaubt, seine Teilnahmerechte schriftlich wahrzunehmen, was der
ständigen Rechtsprechung genügt (vgl. supra E 3.2.2). Unter diesen Um-
ständen ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen.
3.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
wonach aus den Akten nicht hervorgehe, nach welchen Kriterien bzw.
Stichwörtern die Aussonderung erfolgt sei. Das Vorgehen anlässlich der
Triage vom 14.-16. Oktober 2019 wurde zwar in der Aktennotiz vom
- 10 -
16. Oktober 2019 festgehalten (act. 1.7). Indes geht daraus nicht hervor,
anhand welcher Kriterien die Verfahrensrelevanz der gesichteten Unterla-
gen beurteilt worden ist. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin in
der Schlussverfügung und führte insbesondere aus, dass die Aussonde-
rung der elektronischen Dateien anhand der von der ersuchenden Behörde
zur Verfügung gestellten Liste mit sog. «Keywords» erfolgt sei (act. 1.2,
E. 6.2). Bezug genommen wird dabei auf eine Ergänzung des Ersuchens
vom 22. August 2019, deren Anhang eine umfangreiche Liste mit Stichwör-
tern enthält (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.09.1, Anhang 7). Dieser An-
hang wurde zwar dem ergänzenden Ersuchen vom 22. August 2019 beige-
legt, datiert jedoch vom 13. Juli 2018 und ist an die Beschwerdegegnerin
adressiert. Wann der Beschwerdeführer in diesen Anhang Einsicht erhalten
hat, lässt sich gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht ab-
schliessend beurteilen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht,
keine Kenntnis von dieser Liste zu haben. Unter diesen Umständen ist eine
Gehörsverletzung zu verneinen. Die Rüge ist somit unbegründet.
3.6 Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dieser Liste mit
Stichwörtern gehabt haben sollte, wäre vorliegend von einer Heilung der
Gehörsverletzung auszugehen (vgl. supra E 3.2.3). Der Beschwerdeführer
hatte spätestens seit der Eröffnung der Schlussverfügung von den Kriterien
bzw. Stichwörtern Kenntnis und konnte sich hierzu in der Beschwerde äus-
sern. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in den
Anhang 7 Einsicht nehmen und sich hierzu vernehmen lassen können.
3.7 Andere Gründe, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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