Entscheid vom 27. Februar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Ungarn
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich
Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Nachtragsersuchen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.50
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der ungarische Staatsangehörige A. am 12. Juli 2018 gestützt auf den Aus-
lieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom
29. Juni 2019 – unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes – an Ungarn
ausgeliefert wurde;
- das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 25. November 2019 die
Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des
Amtsgerichts Veszprém vom 23. Juli 2019 zur Last gelegten Straftaten (Ge-
fährdung von Minderjährigen und andere Straftaten) ersucht (act. 6.1);
- A. im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 5. August 2019 erklärte, auf
den Grundsatz der Spezialität nicht zu verzichten (act. 6.1);
- das BJ am 30. Dezember 2019 die Auslieferung von A. an Ungarn für die im
Nachtragsersuchen vom 25. November 2019 zugrundeliegenden Straftaten
bewilligte (act. 6.3);
- A. die Verfügung des BJ vom 30. Dezember 2019 am 3. Februar 2020 eröff-
net wurde (act. 6.6);
- A. mit Beschwerde datiert vom 10. Februar 2020 (Posteingang: 21. Februar
2020) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung des BJ vom 30. Dezember 2019 be-
antragt (act. 1);
- das BJ auf telefonische Anfrage hin der Beschwerdekammer am 21. Februar
2020 den betreffenden Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. Dezember
2019 übermittelte (act. 2);
- das BJ der Beschwerdekammer am 24. Februar 2020 die Akten des Auslie-
ferungsverfahrens übermittelte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn primär die
einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) massgebend
sind;
- 3 -
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht,
es sei ihm eine Ausfertigung des Auslieferungsentscheids des BJ vom
30. Dezember 2019 in seiner Muttersprache auszuhändigen; es sei nur dem
Zufall zu verdanken, dass ein Mitgefangener der deutschen Sprache mächtig
sei und die Beschwerde mit dessen Hilfe zustande gekommen sei;
- dem Beschwerdeführer kein Anspruch zusteht, dass ihm eine Ausfertigung
des Auslieferungsentscheids des BJ vom 30. Dezember 2019 in seiner Mut-
tersprache ausgehändigt wird; es grundsätzlich seine Sache ist, sich amtli-
che Schriftstücke übersetzen zu lassen (vgl. BGE 115 Ia 64 E. 6; EGLI, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 33a VwVG N. 8 m.w.H.);
- zudem die – in gutem Deutsch abgefasste – Beschwerde zeigt, dass der
Beschwerdeführer den Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. Dezember
2019 verstanden hat;
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen den dem
Nachtragsersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt bestreitet;
- der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund-
sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat; er vielmehr an die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133
IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.3; je m.w.H.);
- der Beschwerdeführer keine entsprechenden Mängel aufzeigt; sich seine
Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer
eigenen Beweiswürdigung erschöpfen; er damit im Rechtshilfeverfahren
nicht zu hören ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum vornherein als unbegründet
erweist und sich aus den Akten auch anderweitig keine Auslieferungshinder-
nisse ergeben;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab-
zuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- 4 -
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt,
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- der vorliegende Entscheid dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer
mangels eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und eines Abkommens,
das die direkte Zustellung in Ungarn zuliesse, auf dem diplomatischen Weg
zu eröffnen ist (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV);
- 5 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der vorliegende Entscheid wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem
Weg eröffnet.
Bellinzona, 27. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., Ungarn (Zustellung auf diplomatischem Weg via Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe II)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie
der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mit-
teilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amt-
lichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy