Entscheid vom 14. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte
Saverio Lembo und Marianna Nerushay,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.54
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehema-
ligen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem we-
gen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung
an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Un-
tersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung
«Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. S.A. In
diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Re-
publik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die
Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen
zum Konto und um deren Sperrung (act. 1.19).
B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesan-
waltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.20). Mit Editionsver-
fügung vom 29. Januar 2019 forderte sie die Bank D. auf, ihr Unterlagen
zum Konto Nr. 1, lautend auf die E. Ltd., einzureichen (act. 1.21). Die Bank
D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die von ihr verlangten
Unterlagen bis zur Saldierung des Kontos im Dezember 2016 ein.
C. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die BA die Herausga-
be der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der
Bank D. an die brasilianischen Behörden (act. 1.1).
D. Dagegen liess A. am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren
die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
E. Die BA kam der Aufforderung des Gerichts vom 10. März 2020 nach und
reichte am 18. März 2020 die Verfahrensakten ein (act. 6, 7). In der Folge
wurde der BA und dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am
26. März 2020 die Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu
nehmen (act. 9). Davon machten die BA und das BJ mit Eingabe vom
8. und 9. April 2020 Gebrauch, worin sie die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde verlangen, soweit darauf eingetreten werden könne
(act. 10, 11). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 14. April 2020 zur
Kenntnis gebracht (act. 12). A. nahm mit Eingabe vom 27. April 2020 zu
den Beschwerdeantworten unaufgefordert Stellung (act. 13). Die Schreiben
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des BJ und der BA vom 1. und 8. Mai 2020, mit welchen sie dem Gericht
mitteilten, dass sie auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme ver-
zichten, wurden A. am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 15-17).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Ver-
trag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge-
langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die
Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nati-
onen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl.
2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82
E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
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E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013
E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bun-
desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü-
gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt
30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der
ausführenden Bundesbehörde. Die vorliegende Beschwerde wurde form-
und fristgerecht erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei
der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).
Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftende-
pot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht le-
gitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbin-
dung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bun-
desgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172
E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin ei-
ne juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht,
und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechts-
missbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II
153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung
und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber
hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als
Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bun-
desgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11.
April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001
vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009
E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelös-
ten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als
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mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bun-
desgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
2.3 Von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist das Konto Nr. 1 bei der Bank
D., lautend auf die E. Ltd. (act. 1.1). Aktenkundig ist die Auflösung der E.
Ltd. per 26. September 2016 (act. 1.6). Am 12. Oktober 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer die Bank D. das hier gegenständliche Konto zu schlies-
sen und den Betrag von USD 936‘343.-- auf das Konto Nr. 2, lautend auf
die F. zu überweisen, an welcher der Beschwerdeführer wirtschaftlich be-
rechtigt ist (act. 1.8). Somit wäre grundsätzlich die F. beschwerdebefugt.
Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage
der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers offengelassen werden.
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, die angefochtene
Schlussverfügung sei unzureichend begründet (act. 1, S. 17 ff.; act. 13).
3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vor-
bringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Ent-
scheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135
E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2
S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4
[in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch
Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.
3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers legte die Beschwerdegegne-
rin in der angefochtenen Schlussverfügung dar, weshalb sie einen Konnex
zwischen dem hier gegenständlichen Bankkonto und dem brasilianischen
Strafverfahren als gegeben erachtet. Namentlich weist die Beschwerde-
gegnerin darauf hin, dass das auf die E. Ltd. lautende Konto im Ersuchen
ausdrücklich als eines der Bankkonten genannt werde, das zur Verschleie-
rung der Herkunft und des Zwecks der mutmasslich B. gehörenden Beste-
chungsgelder gedient habe. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass die
herauszugebenden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren von
Nutzen sein könnten und die Rechtshilfemassnahme verhältnismässig ist
(act. 1.1, Ziff. 3). Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf einzelne
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Transaktionen einging, die sich aus den editierten Bankunterlagen erge-
ben, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls hat die Begründung der ange-
fochtenen Schlussverfügung dem Beschwerdeführer erlaubt, die vorliegen-
de Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen. Dar-
aus lässt sich schliessen, dass die Begründung der Schlussverfügung den
verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen entspricht. Ob die Be-
gründung auch inhaltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird in
den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Nach dem Gesagten ist eine
Gehörsverletzung nicht zu erkennen. Die Rüge geht fehl.
4.
4.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem
folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und
gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige
Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so-
weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan-
gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen,
gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet
(lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt
werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um-
stände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren
gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10
Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeer-
suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014
E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern,
wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen
Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25
Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,
der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe-
verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des-
wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf-
grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshil-
febegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen
zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel-
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mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl-
ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451
E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196;
TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
4.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu-
sammenfassend Folgendes entnehmen (act. 1.19):
B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 bis 2014)
an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter
anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste-
chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio.
an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien
unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-
Gesellschaften geflossen und auf diese Weise gewaschen worden. Die
Geldwäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder G. ent-
deckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der
Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewe-
sen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Beste-
chungsgelder hätten die Brüder G. auf die Dienstleistungen von in Uruguay
wohnhaften H. und I. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «J.»
und «K.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten
H. und I. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vor-
geworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie an-
gegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland trans-
feriert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu
haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es
ermöglicht hätten, die Vermögenswerte in Banksystemen zu verschieben
und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunkti-
onäre, der von den Geldwäschereipraktiken von H. und I. profitiert habe.
Ferner hätten H. und I. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Orga-
nisationsstruktur der Gesellschaft M. im Bereich der Bestechungsgelder
angehört hätten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch
hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten H. und I. das computerisier-
te System namens «L.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Beste-
chungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten
verzeichnet worden. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offsho-
re-Gesellschaften in 53 Länder auf und die Transaktionssumme belaufe
sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die
Schweiz überwiesen worden. Die Analyse des «L.» Systems habe erge-
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ben, dass auf das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die E. Ltd., eine
Transaktion im Umfang von USD 150‘000.-- erfolgt sei.
4.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge-
setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu
genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaf-
tet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum
und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörende Be-
stechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine
widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilianischen
Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und
den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
4.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte
Strafbarkeit beurteilen, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in
Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend her-
vor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100
Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentli-
chen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels ei-
nes weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-
Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewa-
schen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerde-
gegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung
an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks
Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen
sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Die B. vorgeworfenen Handlungen,
namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Beste-
chungshandlungen stammenden Geldern auf Schweizer Konten können
prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E.
4). Hierbei ist das Verhältnis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen
Vermögenswerte im Vergleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern G.
begangenen Geldwäschereihandlungen nicht relevant.
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1, S. 19 ff.; act. 13).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
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kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti-
on») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2
S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de-
ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa-
tes anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden
Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1
S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit-
tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls
zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu-
chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso-
fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks
der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo-
raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü-
gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her-
auszugeben sind. Er beschränkt seine Ausführungen auf die Bestreitung
eines Zusammenhangs zwischen dem von der Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich all-
gemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderun-
gen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen
ist.
- 10 -
5.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den
für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht
der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Bei-
zug der Brüder G., H. und I. und dem ihnen zur Verfügung stehenden
Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewa-
schen hätte. Als eines der hierfür verwendeten Bankkonten wird im Ersu-
chen explizit das hier gegenständliche Konto der E. Ltd. genannt. Es ist
deshalb nicht auszuschliessen, dass B. mithilfe des auf die E. Ltd. lauten-
den Bankkontos Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen ha-
ben könnte. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme
betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen so-
wie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeig-
net, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen
Bestechungsgeldern zu ermitteln. Sofern der Beschwerdeführer die Nut-
zung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke be-
streitet, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage der ausländische
Sachrichter zu beurteilen haben wird. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hin-
tergrund der im Ersuchen erwähnten Transaktion von USD 150‘000.--. Die
Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilfe-
richter (s. E. 5.2 hiervor).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge-
nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung
sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen-
stünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Saverio Lembo und Marianna Nerushay
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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