Entscheid vom 26. März 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Guerric
Canonica,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.56
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianischen Behörden gegen diverse Personen ein Strafverfahren
wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Or-
ganisation führen;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019
um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein genau bezeichnetes
Konto der Groupe A. Ltd. bei der Bank B. ersuchten;
- mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft die
rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das vorgenannte
Konto der A. Ltd. anordnete (act. 1.1);
- mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die A. Ltd. Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert
wurde, bis 9. März 2020 Dokumente einzureichen, welche die Existenz der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdefrist
nachweisen (act. 3);
- sie mit gleichem Schreiben ebenfalls aufgefordert wurde Dokumente einzu-
reichen, die nachweisen, dass die Vollmachtunterzeichnerin (C.) berechtigt
ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 3);
- sie unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG darauf aufmerksam ge-
macht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die
obgenannten Dokumente innert Frist nicht eingereicht werden (act. 3);
- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 4) die Beschwerdeführerin diverse
Dokumente einreichen lässt (act. 4.1 f.);
- das eingereichte Dokument, welches die Vollmachtunterzeichnerin C. als
neue «Director» der Beschwerdeführerin bezeichnet, vom 11. Mai 2018 da-
tiert (act. 4.1.4);
- das ins Recht gelegte «Certificate of Good Standing» betreffend die Be-
schwerdeführerin vom 3. Mai 2018 datiert (act. 4.1.5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG);
- die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten weder den
Nachweis ihrer Existenz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch die ak-
tuelle Zeichnungsberechtigung der Vollmachtsunterzeichnerin erbracht hat,
weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- unter diesen Umständen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akten-
einsicht nicht einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde-
führerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guerric Canonica,
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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