Entscheid vom 3. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Till Gontersweiler,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das
Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.97
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche
Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG
(heute: A. AG), E., F. (alias G.) sowie H. wegen des Verdachts der Geld-
wäscherei nach liechtensteinischem Recht. In diesem Zusammenhang ge-
langte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März
2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von
Bankunterlagen der Bank I. zum Konto 1, lautend auf die D. AG, sowie um
Durchsuchung der Räumlichkeiten der D. AG zwecks Beschlagnahme von
Unterlagen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
21. März 2019, S. 15 f.).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)
das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug.
Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen
(Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019)
und forderte die Bank I. gleichentags mit separater Verfügung auf, ihr die
Unterlagen zur Kundenbeziehung 1, lautend auf die D. AG, einzureichen
und das Konto zu sperren (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Editionsverfü-
gung vom 3. April 2019). Die Bank I. kam der Aufforderung der BA am
10. April 2019 nach (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der
Bank I. vom 10. April 2019).
C. Die BA gab der D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler
(nachfolgend «RA Gontersweiler»), am 4. Juni 2019 die Gelegenheit, sich
zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und zum Ersuchen zu
äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 4. Juni
2019). Mit Schlussverfügung vom 30. Oktober 2019 verfügte die BA die
Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen zu den Konten bei der
Bank I. mit den Nrn. 2 und 3, für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum
30. April 2019, an die liechtensteinischen Behörden und hielt zugleich die
angeordnete Vermögenssperre aufrecht (Verfahrensakten BA, unpaginiert,
Schlussverfügung vom 30. Oktober 2019). Diese Schlussverfügung blieb
unangefochten.
D. Mit ergänzender Schlussverfügung vom 9. März 2020 verfügte die BA die
Herausgabe der Kontoauszüge und Detailbelege der Konten bei der
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Bank I. mit den Nrn. 2 und 3, für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum
21. März 2018 bzw. 4. April 2019, an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
E. Gegen die ergänzende Schlussverfügung vom 9. März 2020 liess die
A. AG am 8. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben. Sie beantragt kostenfällige Aufhebung der
Schlussverfügung und Abweisen des Rechtshilfeersuchens betreffend die
in der Schlussverfügung genannten Kontoauszüge und Detailbelege. Des
Weiteren sei die BA anzuweisen, keine Unterlagen zu den Konten Nr. 2
und 3 bei der Bank I., lautend auf die D. AG, an die ersuchende Behörde
herauszugeben. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis die BA das Ersuchen vom 21. März 2019 ab-
schliessend behandelt und eine sämtliche Daten betreffende Schlussverfü-
gung erlassen hat (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 24. April 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung
einer begründeten Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde (act. 6). Die BA liess sich mit Eingabe vom 11. Mai
2020 zur Beschwerde vernehmen und beantragt ebenfalls deren kostenfäl-
lige Abweisung (act. 8). Das Schreiben vom 4. Juni 2020, mit welchem die
A. AG zu den Beschwerdeantworten Stellung nahm und an den in der Be-
schwerde gestellten Begehren festhielt, wurde dem BJ und der BA am da-
rauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie
das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites
Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geld-
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wäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila-
teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze
2 und 3 EUER; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder aus-
drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits-
prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212
E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82
E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist
berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be-
troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei
der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV).
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2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean-
gelegenheiten. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Als
Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der
Bank I. ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerdeführerin ersucht unter anderem um Anweisung der BA,
keine Unterlagen zu den Bank I. Konten Nrn. 2 und 3 an die ersuchende
Behörde herauszugeben (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), ohne dabei
zu präzisieren, welche Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht her-
ausgegeben werden sollen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bil-
det lediglich die am 9. März 2020 angeordnete Herausgabe der Kontoaus-
züge und Detailbelege für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 21. März
2018 bzw. 4. April 2019 (act. 1.2). Die allfällige Herausgabe von anderen,
die beiden Konten betreffenden Unterlagen ist vorliegend nicht zu beurtei-
len. Auch nicht zu prüfen ist die bereits in Rechtskraft erwachsene
Schlussverfügung vom 30. Oktober 2019.
2.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich ge-
gen die ergänzende Schlussverfügung vom 9. März 2020 richtet.
3.
3.1 Einleitend ist auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin einzuge-
hen. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin
habe ihr am 25. Februar 2020 einen Datensatz zur Stellungnahme zuge-
stellt, der im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen stehe. Des-
halb sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegne-
rin diesbezüglich eine Schlussverfügung erlässt. Anschliessend sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem weiteren allfälligen Be-
schwerdeverfahren zu vereinigen (act. 1, S. 8 f.).
3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges
Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn
sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt
– selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in
Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Ent-
scheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als
Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines
anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei
der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist.
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Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der
entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Feb-
ruar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.3 Die der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 eingeräumte Frist zur
Stellungnahme betrifft – soweit ersichtlich – einen Laptop und keine Unter-
lagen zu den Konten Nrn. 2 und 3 bei der Bank I. Die vorliegende Be-
schwerde lässt sich ohne Weiteres unabhängig von den auf dem Laptop
befindlichen Daten beurteilen. Ausserdem ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt
weder bekannt, ob und wann die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche
Schlussverfügung erlassen wird, noch ob die Beschwerdeführerin dagegen
Beschwerde erheben wird. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hin-
gegen seit Anfang Juni 2020 spruchreif und laut dem Ersuchen handelt es
sich um eine dringende Angelegenheit (Verfahrensakten BA, unpaginiert,
Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019). Unter diesen Umständen und
insbesondere mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren geltende Gebot der
raschen Erledigung (vgl. Art. 17a IRSG) ist eine Sistierung des vorliegen-
den Verfahrens nicht gerechtfertigt. Der Sistierungsantrag der Beschwerde-
führerin ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG und
bringt vor, dass das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von
Art. 6 EMRK nicht genüge. Die liechtensteinische Justiz sei weder unab-
hängig noch unparteiisch. Mit dem Strafverfahren verfolge Liechtenstein
politische Interessen und die Judikative handle in Abhängigkeit der Exeku-
tive. Namentlich würden die liechtensteinischen Behörden die Untersu-
chung gegen die Bank C. wegen den Geschäften mit der Mitbeschuldigten
Bank B. führen. Jedoch habe auch die Bank J. die gleichen Geschäfte wie
die Bank C. getätigt, ohne hierfür in Liechtenstein strafrechtlich verfolgt zu
werden. Ebenso sei die Bank K. in diese Geschäfte involviert, gegen wel-
che ebenfalls kein Strafverfahren geführt werde. Die Beschwerdeführerin
mit Sitz in der Schweiz eigne sich gut, um dem Fokus von den fürstlichen
Banken weg zu lenken (act. 1, S. 6 ff.).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in
den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internati-
onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rech-
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te festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafver-
fahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen kön-
nen sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Be-
schuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische
Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend ma-
chen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach
Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140).
Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver-
fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend poli-
tischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub-
haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen
genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des
Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
4.3 Massgebliche Verletzungen von fair trial ergeben sich aus den Eingaben
der Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die
liechtensteinischen Justizbehörden nicht unabhängig und unparteiisch sein
sollen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der Staatsform des Fürstentums Liechtenstein.
Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin den behaupteten politischen
Charakter des gegen sie geführten Strafverfahrens nicht glaubhaft zu ma-
chen. Hierfür reicht ihre Behauptung, es gehe den liechtensteinischen Be-
hörden darum, an ihr als einer ausländischen Bank ein Exempel zu statuie-
ren und so dem internationalen politischen Druck nachzukommen, nicht
aus. Hinweise, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte strafrechtliche
Vorwurf der Geldwäscherei nur vorgeschoben sei und es sich um ein Ver-
fahren mit vorwiegend politischem Charakter handle, sind den vorliegenden
Unterlagen nicht zu entnehmen. Beim der Beschwerdeführerin gemachten
Vorwurf der Geldwäscherei handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt
(vgl. TPF 2018 43 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob die Strafuntersuchung auf die
Bank J. oder die Bank K. ausgeweitet werden soll, hat nicht der Schweizer
Rechtshilferichter zu beurteilen. Die diesbezüglichen Vorbringen hat die
Beschwerdeführerin im liechtensteinischen Verfahren geltend zu machen.
4.4 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin eine Verletzung
von Art. 2 lit. a IRSG und Art. 3 Abs. 1 IRSG nicht glaubhaft darzulegen.
- 8 -
5.
5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 3 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis-
mässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver-
folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge-
eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi-
tion») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2
S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de-
ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa-
tes anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden
Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1
S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische
Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit-
tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls
zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu-
chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso-
fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks
der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo-
raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
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5.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich zusammenfassend folgender
Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeer-
suchen vom 21. März 2019, S. 3 ff.):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam-
menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen mit der Holdinggesell-
schaft L. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem fi-
nanziert wird. Die L. SA führt mehrere Aussenhandelsunternehmen, die
den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Laut
dem Ersuchen habe die L. SA Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio.
im Ausland eingekauft, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter
USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von
korrupten Beamten der venezolanischen Regierung unterschlagen und de-
ren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw.
Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Bislang seien als solche
«Handelsgesellschaften» folgende Unternehmen bekannt: M., N., O.
(Hongkong), P. (Mexiko), Q. SA (Panama), R. Limited (Hongkong) und
S. LLC (Panama). Diese Gesellschaften, die in den Lebensmitteleinkauf
bzw. Import der L. SA involviert und über welche Korruptions- bzw. Un-
treuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt seien,
würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge
die venezolanische staatliche Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über
ein Konto, über welches insbesondere vom Konto der Bank B. bei der
Bank C. grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der
Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende
Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch
dort befinden könnten.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird im Ersuchen ausgeführt, dass de-
ren Geschäftsführer F. gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäfts-
beziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert habe. Obschon
angeblich zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank C. kein Ver-
tragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die
Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter
anderem mit Bank B., M., N. und O. sämtliche Unterlagen, Dokumente und
Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der abgewickelten
Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten
beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via
Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über
die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien.
Die in diesem Zusammenhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und
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sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss
den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der Beschwerdeführerin bei-
gebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass
teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare
Zahlungen an die Beschwerdeführerin erfolgt seien. Dies namentlich in
Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewi-
ckelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwi-
schen den Gesellschaften.
5.4 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Er-
suchen besteht der Verdacht, dass über die auf die Beschwerdeführerin
lautenden Konten bei der Bank I. Transaktionen abgewickelt worden sind,
die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen könnten. Die Be-
schwerdegegnerin weist in der hier angefochtenen Verfügung richtiger-
weise unter anderem auf die Überweisungen vom 17. Januar 2019 seitens
der Bank B. und der M. auf das Konto Nr. 2 im Umfang von
EUR 2'750'000.-- bzw. EUR 1'297'176.78 hin, die anschliessend ins Aus-
land transferiert worden sind (Verfahrensakten BA,
MPC1_20190412_001_0018_F). Zudem geht aus den edierten Unterlagen
hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 3 regelmässig
Überträge vom Konto Nr. 2 in fünfstelliger Höhe sowie monatlichen Miet-
zahlungen eingingen, ohne dass diese Zahlungen nach Ansicht der Be-
schwerdegegnerin prima vista wirtschaftlich plausibel begründet wären
(Verfahrensakten BA, MPC1_20190412_001_0015_F ff.). Eine Erklärung
für diese Transaktionen bringt die Beschwerdeführerin auch im vorliegen-
den Verfahren nicht vor. Damit ist ein Zusammenhang zwischen den bei-
den Konten bei der Bank I. und damit auch zur liechtensteinischen Unter-
suchung zu bejahen. Überdies handelt es sich bei den von der Rechtshil-
femassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoauszüge und Detailbelege.
Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen,
den Fluss von allfälligen Geldern deliktischer Herkunft zu ermitteln. Die an-
gefochtene Schlussverfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden.
5.5 Was die Beschwerdeführerin weiter gegen die Herausgabe der Unterlagen
vorbringt, überzeugt nicht. Das Argument, sie habe den liechtensteinischen
Behörden bereits alle relevanten Unterlagen übergeben, sodass die Her-
ausgabe von weiteren Dokumente und Informationen nicht erforderlich sei,
greift aus mehreren Gründen nicht. Trotz der von der Beschwerdeführerin
behaupteten Kooperationsbereitschaft und der angeblich an die ersuchen-
de Behörde bereits herausgegebenen Unterlagen wurde das Ersuchen bis
dato nicht zurückgezogen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus-
führt, ist ein Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen, sofern es nicht zurück-
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gezogen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom
11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Zu-
dem präzisiert die Beschwerdeführerin nicht, welche Unterlagen sie konkret
an die ersuchende Behörde herausgegeben hat. Dass es sich dabei um
dieselben Unterlagen handeln soll, die Gegenstand der hier angefochtenen
Verfügung bilden, wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht be-
hauptet. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
ersuchende Behörde habe durch den Nichtrückzug des Ersuchens trotz ih-
rer Kooperationsbereitschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen. Mangels einer ausreichenden Begründung lässt sich nicht fest-
stellen, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin der ersuchenden Be-
hörde herausgegeben haben soll. Inwiefern sich die ersuchende Behörde
treuwidrig verhalten haben soll, lässt sich entsprechend auch nicht beurtei-
len.
Die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach
gestützt auf ihre Kontounterlagen Rückschlüsse auf zwei prominente Kun-
den möglich seien und sie durch die Herausgabe der Unterlagen einen
Imageschaden erleiden könnten, lässt sich mangels einer ausreichenden
Begründung nicht beurteilen. Bereits aus diesem Grund braucht auf dieses
Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Der Umstand wäre über-
dies nicht geeignet, die Rechtshilfe abzulehnen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge-
nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung
sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen-
stünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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