Entscheid vom 9. November 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das
Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.102
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche
Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG
(vormals: E. AG), F. sowie G. (alias H.; nachfolgend G.) wegen des Ver-
dachts der Geldwäscherei nach liechtensteinischem Recht. Die ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörden untersuchen die Bedingungen, unter wel-
chen korrupte Beamte der Regierung Venezuelas hohe Geldsummen im Zu-
sammenhang mit Nahrungsmittelimportverträgen unterschlagen und deren
Herkunft mithilfe verschiedener Offshore Gesellschaften und natürlichen
Personen verschleiert haben sollen. In diesem Zusammenhang gelangte das
Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die
Schweiz und ersuchte unter anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten
der D. AG zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln (Verfahrensakten BA,
unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 15 f.).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»)
das Ersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit
Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen vom
21. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom
3. April 2019).
C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der BA vom
3. April 2019 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP»)
am 4. April 2019 die Räumlichkeiten der D. AG an ihrem Sitz in Z. und stellte
unter anderem das von A., Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechti-
ges Verwaltungsratsmitglied der D. AG, für berufliche und private Zwecke
verwendete Mobiltelefon iPhone 8 (Asservat 03.02.0001) sicher (Verfahren-
sakten BA, unpaginiert, Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom
3. April 2019; Bericht der BKP betreffend Vollzug der Hausdurchsuchung
vom 11. April 2019; Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom
4. April 2019).
D. Die sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon von A. befindlichen Daten
wurden gemäss einer Suchliste aussortiert und forensisch gesichert (Verfah-
rensakten BA, unpaginiert, Bericht der BKP vom 5. April 2019). Am 9. Mai
2019 wurde das Mobiltelefon A. zurückgegeben (Verfahrensakten BA, un-
paginiert, Empfangsbestätigung vom 8. Mai 2019).
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E. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019 ersuchte
das Fürstentum Liechtenstein die Schweiz um Zulassung der Teilnahme der
ausländischen Ermittlungsbeamten an der Triage der sichergestellten Be-
weismittel (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
16. September 2019).
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 bewilligte die BA die An-
wesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug
nach vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten
BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Zwei liech-
tensteinische Ermittler unterzeichneten am 18. November 2019 die von der
BA verlangte Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garantie-
erklärungen vom 18. November 2019).
G. Am 9. September 2020 fand in den Räumlichkeiten der BKP im Beisein von
zwei liechtensteinischer Ermittler die Sichtung der Daten des Mobiltelefons
von A. statt. Die als relevant erachteten Daten wurden anschliessend durch
die BKP in lesbarer Form aufbereitet und auf einer externen Festplatte ab-
gespeichert (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage der sichergestellten
Gegenstände, Dokumente und Datenträger vom 26. Oktober 2020).
H. Mit Schreiben vom 5. November 2020 stellte die BA A. die externe Festplatte
mit den aus seinem Mobiltelefon sichergestellten Daten zu und gab ihm Ge-
legenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG in Bezug
auf deren Herausgabe an die ersuchende Behörde bis Anfang Januar 2021
zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 5. No-
vember 2020; Aktennotiz der BA betreffend Telefongespräch vom 17. De-
zember 2020). A. liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht verneh-
men.
I. Mit Schlussverfügung vom 30. April 2021 ordnete die BA die Herausgabe
der am 4. April 2019 sichergestellten und aussortierten Daten aus dem Mo-
biltelefon von A. an die liechtensteinischen Behörden an (act. 1.2).
J. Gegen die Schlussverfügung vom 30. April 2021 liess A. am 2. Juni 2021 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er
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beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfü-
gung (act. 1).
K. Die BA liess sich mit Eingabe vom 30. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen
und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom
2. Juli 2021 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stel-
lungnahme. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf eingetreten werden könne (act. 8). Innert der angesetzten und
anschliessend erstreckten Frist liess sich A. zu den Beschwerdeantworten
nicht vernehmen (act. 9-10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie
das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-
einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu-
satzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä-
schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über-
einkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korrup-
tion (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter-
gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-
21, 28-40, 77, 109).
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen
die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver-
fügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
IRSG).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean-
gelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Daten
aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers betroffen,
das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 sichergestellt
wurde. Somit ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be-
schwerde ist einzutreten.
- 6 -
3.
3.1 Zunächst ist auf den – lediglich am Rande erwähnten – Einwand des Be-
schwerdeführers einzugehen, wonach er an der «geheimen» Triage der si-
chergestellten Daten nicht habe persönlich teilnehmen können (act. 1, S. 8).
3.2
3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in
Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den
Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan-
gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August
2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung
ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1
IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge-
hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche
beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in
der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die
betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig-
nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver-
fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech-
tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla-
gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II
258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch
den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn
dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonde-
rung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember
2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss
die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV
Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass
der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit
geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach er-
lässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung
- 7 -
(BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begrün-
dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97
E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom
19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1).
3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller
Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die
Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als
auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h
S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet
bei Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition
(TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom
14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
3.3
3.3.1 Wie oben ausgeführt, erachtet die Rechtsprechung mit Blick auf das rechtli-
che Gehör als ausreichend, wenn die betroffene Person schriftlich zu der
beabsichtigen Herausgabe von Beweismitteln Stellung nehmen kann (supra
E. 3.2.2). Gründe, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen,
sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht. Im Einklang mit der Rechtsprechung durfte die Beschwer-
degegnerin von der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der
Triage absehen.
3.3.2 Unbegründet ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach
sich die angefochtene Schlussverfügung nicht zur gegenseitigen Strafbarkeit
äussere (act. 1, S. 6). In der Eintretensverfügung legte die Beschwerdegeg-
nerin dar, dass sie den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
unter die Tatbestände Veruntreuung (Art. 138 StGB), Geldwäscherei
(Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsführung
(Art. 314 StGB) sowie unter diverse Bestechungstatbestände (Art. 322ter,
Art. 322quater und Art. 322septies StGB) subsumierte und bejahte das Vorliegen
der doppelten Strafbarkeit (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensver-
fügung vom 3. April 2019). In der Schlussverfügung sind keine Erwägungen
zur Frage enthalten, unter welchen Straftatbestand die Beschwerdegegnerin
- 8 -
den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt subsumiert und in Be-
zug auf die Rechtmässigkeit der Rechtshilfe wurde auf die Eintretensverfü-
gung vom 3. April 2019 verwiesen (act. 1.2, S. 4). Die Beschwerdegegnerin
begründet ihr Vorgehen damit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht vernehmen liess und sich im
Vollzug der Rechtshilfe auch keine neuen Tatsachen ergeben hätten, die
eine andere Würdigung als in der Eintretensverfügung gerechtfertigt hätten
(act. 1.2, S. 4). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es mög-
lich, die hier erhobene Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen und die
seiner Ansicht nach fehlende doppelte Strafbarkeit geltend zu machen. Ge-
genteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ferner nahm die Be-
schwerdegegnerin zur Frage der doppelten Strafbarkeit in der Beschwerde-
antwort erneut Stellung (act. 7, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hätte in die
dem Gericht eingereichten Verfahrensakten Einsicht nehmen und sich zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels vernehmen lassen können. Eine Gehörsverletzung ist un-
ter diesen Umständen nicht zu erkennen.
4.
4.1 In einem weiteren Punkt moniert der Beschwerdeführer die Teilnahme der
liechtensteinischen Behörden anlässlich der Triage vom 9. September 2020.
Die ausländischen Beamten seien nicht nur passiv anwesend gewesen, son-
dern hätten aktiv selber aussondern dürfen, was sie als für sie interessant
eingestuft hätten. So seien ihnen bundesrechtswidrig Tatsachen aus dem
Geheimbereich des Beschwerdeführers zugänglich gemacht worden.
Rechtswidrig ausgesonderte resp. erhobene Daten seien an den ersuchen-
den Staat nicht auszuhändigen (act. 1, S. 8 f.).
4.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und
Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhält-
nismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten
Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005
vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den
ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Voll-
zugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht
werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent-
schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.;
127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweize-
rischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen,
um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf-
verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundes-
- 9 -
gerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. No-
vember 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.3). Die Vollzugsbehörde
trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen
Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechts-
kräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden
(TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; 2008 116 E. 5.1 S. 118).
4.3 Vorliegend wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde
zwecks Teilnahme an der Triage der sichergestellten Beweismittel in der
Zwischenverfügung vom 20. September 2019 unter der Voraussetzung er-
teilt, dass vorgängig eine Garantieerklärung unterzeichnet werde (Verfah-
rensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019).
Die Zwischenverfügung vom 20. September 2019 wurde dem Beschwerde-
führer gleichentags zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten BA, unpaginiert,
Schreiben der BA vom 20. September 2019). Die ausländischen Beamten
haben eine solche Garantieerklärung unterzeichnet und haben sich damit
verpflichtet, Informationen, von denen sie in der Schweiz Kenntnis erlangen,
in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwen-
den, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizeri-
schen Entscheids übermittelt worden sind (Verfahrensakten BA, unpaginiert,
Garantieerklärungen vom 18. November 2019). Die unterzeichneten Garan-
tieerklärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung ent-
wickelten Anforderungen.
4.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussonderung der Daten
in rechtswidriger Weise durch die ersuchende Behörde vorgenommen wor-
den sei und die ausländischen Beamten sich somit an die unterzeichneten
Garantieerklärungen nicht gehalten hätten, findet in den vorliegenden Akten
keine Stütze. Im Bericht der BKP vom 26. Oktober 2020 wurde festgehalten,
dass die als relevant erachteten Daten durch den Sachbearbeiter Kommis-
sariat IFC 2, mithin durch einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei in les-
barer Form aufbereitet und auf einer externen Festplatte abgespeichert wur-
den (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage der sichergestellten Gegen-
stände, Dokumente und Datenträger vom 26. Oktober 2020). In der ange-
fochtenen Schlussverfügung wurde ausgeführt, dass die ausländischen Be-
amten an der Triage der sichergestellten Daten teilgenommen und an der
Aussonderung von nicht rechtshilferelevanten Dokumenten mitgewirkt hät-
ten und dass die Vollzugsbehörde die Triage geleitet habe. Dadurch habe
sichergestellt werden können, dass nicht die Gesamtheit der beschlagnahm-
ten Daten, sondern ausschliesslich die bisher als rechtshilferelevant ausge-
sonderten Daten an die ersuchende Behörde übermittelt werden (act. 1.2,
- 10 -
S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers
zutreffend entgegenhält, können die ausländischen Beamten, die im Ver-
gleich zur Schweizer Rechtshilfebehörde über umfassendere Fallkenntnis
verfügen, mit rein passiver Teilnahme keinen nützlichen Beitrag zur Ausson-
derung der erheblichen Daten leisten (act. 7, S. 5). Die Beschwerdegegnerin
bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass die Verfahrensherrschaft und da-
mit Entscheidung, welche Beweismittel der ersuchenden Behörde nach Ab-
schluss des Rechtshilfeverfahrens übermittelt werden, stets bei ihr als Voll-
zugsbehörde verblieben ist (act. 7, S. 5). Hinweise, die darauf deuten wür-
den, dass die Aussonderung der Dateien durch die ausländischen Beamten
selbst vorgenommen worden wäre, lassen sich den vorliegenden Verfah-
rensakten jedenfalls nicht entnehmen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt im
Rechtshilfeersuchen genüge der Substantiierungspflicht nicht, so dass sich
der Tatvorwurf der Geldwäscherei nicht beurteilen lasse. Des Weiteren be-
streitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit
(act. 1, S. 6 ff.).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194
E. 2.1 S. 195 f.).
5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
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Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana-
log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei-
ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts-
hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand
des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht
weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände
erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.4 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 und dessen Ergänzung vom 16. Septem-
ber 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA,
unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März und 16. September 2019,
S. 15 f.):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam-
menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft
I. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert
wird. Laut Ersuchen führe die I. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen,
die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit
Juli 2018 sei J. der Präsident der I. SA, der zugleich seit Juni 2018 […] im
venezolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pres-
sebericht über die I. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert
von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsäch-
liche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Dif-
ferenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen
Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von ver-
dächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert
worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzminis-
terium mittels «Advisory Fin – 2027 – A006» mitgeteilt, dass korrupte Beamte
Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um
Gelder zu unterschlagen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten.
- 12 -
Dabei werde die I. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September
2018 seien Presseberichte erschienen, aus denen hervorgehe, dass vene-
zolanische Regierungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften
Millionen von Dollar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten,
wobei die I. SA explizit genannt worden sei.
In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der I. SA seien Handels- bzw. Sitz-
bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw.
Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bis-
lang seien als solche «Handelsgesellschaften» unter anderem folgende Un-
ternehmen bekannt: K., L. und M. Diese Gesellschaften würden über Konten
bei der Bank C. in Y. verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatliche
Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere
Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass
aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über
diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden
könnten. Gemäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank
C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nahrungsmit-
teln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Vene-
zuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal stam-
men, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank N., geführt
werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei
der Bank O. weitertransferiert worden.
Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA
[Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff-
net worden. Die P. GmbH SV, deren Geschäftsführer G. gewesen sei, habe
einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die D. AG (vor-
mals: E. AG), deren Geschäftsführer ebenfalls G. sei, habe gegenüber der
Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-
Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der D. AG und der Bank C.
kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für
die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die
D. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit
Bank B., K., L. und M. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen
im Zusammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen
sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw.
vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlun-
gen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in
Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem
Zusammenhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Un-
terlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben
- 13 -
der Bank C. ausnahmslos von der D. AG beigebracht worden. Des Weiteren
gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirt-
schaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die D. AG erfolgt
seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen
2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von
Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.
5.5
5.5.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben er-
wähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der
diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt,
wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen
stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert
und damit gewaschen worden sind. Im Ersuchen wird aufgezeigt, dass unter
anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die
D. AG geflossen seien. Im Ersuchen wird zudem der bisher bekannte tatre-
levante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transaktionen
genannt. Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche
Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmissbräuchlich
erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nach-
folgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
5.5.2 Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vorta-
ten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vor-
gängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüb-
lich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine
genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und
des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwä-
schereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3;
Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.6;
1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; ENGLER, Basler Kommentar, Inter-
nationales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Allfällige Schwierigkeiten
der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Beschaffung von Be-
weismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abwei-
chen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.
5.6
5.6.1 Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, lässt sich gestützt auf das Er-
suchen auch die beidseitige Strafbarkeit bejahen.
5.6.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens-
- 14 -
werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver-
brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der
Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind
alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117
E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche-
rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen
des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi-
ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf
das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert.
Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und
der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver-
längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben
von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder
wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile
des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4;
6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009
E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch
das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet
(BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das
(Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von delikti-
schem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine
auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies
ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegun-
gen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen
Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) ver-
schoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftli-
cher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bun-
desgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.).
5.6.3 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans-
ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und
Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegeg-
nerin nahm in der Eintretensverfügung als Vortat richtigerweise Beste-
chungshandlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung
nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und
damit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut
Ersuchen haben Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammen-
den Gelder ins Ausland stattgefunden, denen unter anderem Transfers vo-
rangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschlei-
ern. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen an die D. AG teilweise
um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftli-
chen Grund erfolgten. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen können
- 15 -
prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v.
Art. 305bis StGB subsumiert werden.
5.6.4 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen und die ange-
fochtene Schlussverfügung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips und bringt vor, dass die angefochtene Verfü-
gung und insbesondere die Dispositivziffer 2 mangelhaft und deshalb aufzu-
heben sei. Die Dispositivziffer 2 sei sehr offen formuliert und die Beschwer-
degegnerin nehme damit in Kauf, dass der ersuchenden Behörde faktisch
die gesamten Daten aus seinem sichergestellten Mobiltelefon herausgege-
ben werden, so dass die ersuchende Behörde die für das Rechtshilfeverfah-
ren allenfalls relevanten WhatsApp Chatnachrichten und E-Mails selber her-
ausfiltern möge. Die ersuchende Behörde könnte diesfalls selber unkontrol-
liert den gesamten Datensatz aus dem Asservat 03.02.00001 iPhone 8
1905_256GB_FFS auswerten (act. 1, S. 5 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV
82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die-
jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die-
jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht
erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423;
122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu
beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,
sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei-
nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
- 16 -
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Die gerügte Dispositivziffer 2 lautet wie folgt: «Die anlässlich der Hausdurch-
suchung bei der E. AG (heute D. AG) vom 4. April 2019 sichergestellten Da-
ten aus dem Asservat 03.02.0001 iPhone 8 1905_256GB_FFS werden der
ersuchenden Behörde im Sinne der Erwägungen herausgegeben» (act. 1.2,
S. 9). Aufgrund der Erwägungen im Ersuchen lässt sich ohne Weiteres fest-
stellen, dass von der Herausgabe an die ersuchende Behörde nicht sämtli-
che, sondern nur die ausgesonderten Daten betroffen sind. Die Durchsu-
chung der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten erfolgte nach deren
potentieller Erheblichkeit für das ausländische Verfahren basierend auf dem
Sachverhalt sowie aller Namen, Gesellschaften/Projekte und Länder, die im
Rechtshilfeersuchen erwähnt worden waren. Die als relevant erachteten Da-
ten wurden anschliessend durch die BKP in lesbarer Form aufbereitet und
auf einer Festplatte gespeichert (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage
der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger vom 26. Ok-
tober 2020). Diese Triage fand im Beisein zweier liechtensteinischer Beam-
ten statt. Dadurch konnte die Beschwerdegegnerin sicherstellen, dass nur
für die ausländische Behörde potentiell erhebliche Dateien ausgesondert
wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 5. November 2020 mitteilte, welche Daten vom Mobil-
telefon ausgesondert und von der Herausgabe an die ersuchende Behörde
betroffen sind. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu innert der ihm ange-
setzten Frist nicht vernehmen. Zum anderen hätte es dem Beschwerdeführer
offen gestanden, auch im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu verlan-
gen. Im Übrigen ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon
auszugehen, dass die liechtensteinischen Behörden sich an das in der
Schlussverfügung angebrachte Spezialitätsprinzip halten werden. Die Be-
zeichnung der einzelnen Dateien in der Schlussverfügung ist hierfür nicht
- 17 -
notwendig (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.156,
RR.2019.157 vom 2. Oktober 2019 E. 5.6). Einer Spezifikation der von der
Herausgabe betroffenen Dateien und einer Rückweisung an die Beschwer-
degegnerin bedarf es deshalb nicht. Der entsprechende Eventualantrag des
Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen.
6.4 Die Beschwerdegegnerin nennt in der Schlussverfügung zahlreiche Bei-
spiele für Daten vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welche an die
ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, und legt darin im Detail
dar, weshalb diese für die ausländische Behörde von Bedeutung sein kön-
nen (act. 1.2, S. 5 ff.). Auf diese eingehenden Ausführungen der Beschwer-
degegnerin, mit welchen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ausei-
nandersetzt, kann verwiesen werden. Gemäss den für den Rechtshilferichter
verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass die
D. AG als Zuträgerin von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-
Geschäft fungiert haben könnte. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer
und Verwaltungsratsmitglied der D. AG. Die von der Rechtshilfemassnahme
betroffenen Daten, die sich auf dem vom Beschwerdeführer unter anderem
für berufliche Zwecke verwendeten Mobiltelefons sind deshalb insbesondere
geeignet, um die Rolle der D. AG (sowie möglicherweise von ihr in Russland
unterhaltenen Gesellschaften) und weiterer Beteiligten zu ermitteln. Damit
ist ein Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Daten
und der liechtensteinischen Untersuchung zu bejahen. Die angefochtene
Schlussverfügung hält damit vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die einzelnen, seiner Ansicht
nach nicht herauszugebenden Dateien zu bezeichnen, erübrigen sich wei-
tergehende Ausführungen hierzu.
6.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün-
den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel J. Senn
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen
sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
- 19 -
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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