Entscheid vom 9. Juni 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); auf-
schiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.108
Nebenverfahren: RP.2021.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») A. im in
Deutschland von der Staatsanwaltschaft München geführten Strafverfahren
gegen B., C., D., E. und F. betreffend Bestechung, Steuerhinterziehung etc.
am 27. Mai 2021 rechtshilfeweise als Zeuge einvernahm (act. 1.1);
- A. sich anlässlich dieser Einvernahme auf ein Zeugnisverweigerungsrecht
nach Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO berief und darum ersuchte, nach Art. 174
Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden
und ihm diesen Entscheid sofort zu eröffnen (act. 1.1);
- die StA ZG anlässlich dieser Einvernahme den Antrag von A., sich generell
auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO zu be-
rufen, abwies, wobei spätere Berufungen auf das Zeugnisverweigerungs-
recht bei einzelnen Fragen vorbehalten blieben (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, mit Beschwerde vom
4. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
und beantragt, (1.) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, (2.) es sei die Zwischenverfügung der StA ZG vom 27. Mai 2021,
mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers, sich auf das Zeugnisverwei-
gerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO zu berufen, abgewiesen
wurde, aufzuheben, (3.) es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in
der rechtshilfeweisen Befragung als Zeuge im Auftrag der Staatsanwalt-
schaft München das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1
lit. b StPO zusteht, (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
MwSt. und (5.) einem Aufschub der Publikation des Entscheids der vorlie-
genden Beschwerde bis zum Abschluss des Strafverfahrens der Staatsan-
waltschaft München sei, soweit das Generalsekretariat darüber nicht selb-
ständig entscheiden kann, die Zustimmung zu erteilen (act. 1).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an-
wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG),
wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen
Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts unterliegen;
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG die Verfügung der ausführenden kantonalen
Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfever-
fahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischen-
verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts unterliegt;
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro-
zess beteiligt sind (lit. b);
- die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss
bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II
495);
- es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um eine Zwischenver-
fügung handelt, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten
werden kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.67 vom
12. April 2017 E. 1.4);
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf
diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Ent-
scheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist, weshalb das betref-
fende Verfahren abzuschreiben ist;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- über Gesuche um Aufschiebung der Publikation des Entscheids das Gene-
ralsekretariat entscheidet (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsregle-
ments vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsregle-
ment BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze
der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG), weshalb das
Gesuch zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat zu überweisen ist;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos ab-
geschrieben.
3. Das Gesuch um Aufschiebung der Publikation dieses Entscheides wird zu-
ständigkeitshalber an das Generalsekretariat überwiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- Bundesstrafgericht, Generalsekretariat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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