Entscheid vom 27. Juli 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Slowakei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.121
Nebenverfahren: RP.2021.37
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Sachverhalt:
A. In einem von der Tschechischen Republik übernommenen Strafverfahren sprach
das Bezirksgericht Liptovský Mikuláš (Slowakei) den slowakischen Staatsangehö-
rigen A. mit Urteil vom 2. Oktober 2019 des fortgesetzten Diebstahls und der fort-
gesetzten Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Diesem Urteil zufolge sei A.
zwischen dem 3. und dem 9. Februar 2017 auf dem Gebiet der Tschechischen
Republik in Mittäterschaft mit B. in acht Fällen (davon sieben Mal gewaltsam) in
ein Fahrzeug eingedrungen, um daraus verschiedene Gegenstände (hauptsäch-
lich Navigationsgeräte) im Gesamtwert von EUR 12'975.20 zu entwenden. Weiter
sei an den Fahrzeugen ein Sachschaden von EUR 1'837.82 verübt worden (vgl.
hierzu act. 4.1). Die von A. gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist am 8. Sep-
tember 2020 durch das Landgericht Žilina abgewiesen worden (vgl. hierzu act. 1,
S. 4, Ziff. 4). Das erstinstanzliche Urteil wurde damit rechtskräftig und vollstreckbar
(vgl. hierzu act. 4.1).
B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 ersuchte das Justizministerium der Slowakei das
hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung von A. zwecks
Vollstreckung der unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Liptovský Mikuláš vom 2. Oktober
2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Žilina vom 8. September 2020
gegen A. verhängt wurde (act. 4.1).
C. Am 28. April 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und er-
suchte die Kantonspolizei Zürich um dessen Festnahme (act. 4.2 und 4.3). Am
3. Mai 2021 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. 4.4) und tags
darauf zur Sache einvernommen (act. 4.5). Bei dieser Gelegenheit erklärte A.,
nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und er verlangte
die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.5, S. 3). Am
18. Mai 2021 liess sich A. durch seinen Vertreter Fürsprecher Henrik P. Uherko-
vich (nachfolgend «FS Uherkovich») schriftlich zum Auslieferungsbegehren ver-
nehmen (act. 4.6). Dabei beantragte er in erster Linie dessen Abweisung. Eventu-
aliter beantragte er, es sei seine Auslieferung an die Slowakische Republik an die
schriftliche Zusicherung des Justizministers der Slowakischen Republik zu knüp-
fen, dass für die von A. im Zeitraum vom 3. bis 8./9. Februar 2017 in Tschechien
begangenen Taten unmittelbar nach seiner Auslieferung ein erstinstanzliches Re-
visionsverfahren durchgeführt wird, welches den Grundsatz von Art. 25 des Euro-
päischen Übereinkommens vom 15. Mai 1972 über die Übertragung der Strafver-
folgung (nachfolgend «EÜÜS») respektiert und A. zu einer Strafe verurteilt, welche
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nicht strenger ist, als die im Staat, in welchem die Tat begangen wurde, vorgese-
hen wäre. Weiter ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung, unter Beiordnung von FS Uherkovich als amtlichem Anwalt.
Am 20. Mai 2021 ernannte das BJ FS Uherkovich zum amtlichen Rechtsbeistand
von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (act. 4.7). Mit Entscheid vom
21. Mai 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem
Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 15. April 2021
zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2/4.8). Dieser Entscheid wurde FS Uherko-
vich am 28. Mai 2021 eröffnet (vgl. act. 4.8).
D. Dagegen liess A. am 22. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde erheben (act. 1). Dabei stellt er folgende Rechtsbegehren:
Prozessual
1. Es sei das BJ aufzufordern, den slowakischen Behörden eine Frist anzusetzen, das Urteil des
Landgerichts Žilina vom 8. September 2020 (1To/33/220-539) im Original und in deutscher Überset-
zung einzureichen. Solange das Urteil nicht vorliegt, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren.
Materiell
2. Das Auslieferungsbegehren des Justizministeriums der Slowakischen Republik sei abzuweisen.
Eventualiter
3. Es sei die Auslieferung von A. an die Slowakische Republik an die schriftliche Zusicherung des
Justizministeriums der Slowakischen Republik zu knüpfen, dass für die von A. im Zeitraum vom 3. bis
8./9. Februar 2017 in Tschechien begangenen Taten unmittelbar nach seiner Auslieferung ein erst-
instanzliches Revisionsverfahren durchgeführt wird, welches den Grundsatz von Art. 25 EÜÜS res-
pektiert und A. zu einer Strafe verurteilt, welche nicht strenger ist, als die im Staat, in welchem die
Tat begangen wurde, vorgesehen wäre.
4. Es sei die Auslieferung von A. an die Slowakische Republik (zusätzlich) an die schriftliche Zusi-
cherung des Justizministeriums der Slowakischen Republik zu knüpfen, dass die in der Schweiz in
Auslieferungshaft verbrachten Tage an die Haftdauer angerechnet werden.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge -
Mit separatem Gesuch beantragte A. zudem, ihm sei für das anstehende Be-
schwerdeverfahren in Sachen Auslieferung die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen unter Beiordnung von FS Uherkovich als amtlichem Anwalt, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (RP.2021.37, act. 1).
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In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 schliesst das BJ auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (act. 4). Am 6. Juli 2021 lud die Beschwerdekammer
FS Uherkovich mit eingeschriebenem Brief ein, bis zum 19. Juli 2021 eine allfällige
Beschwerdereplik einzureichen (act. 5). Diese Sendung wurde durch die Schwei-
zerische Post am 7. Juli 2021 im Postfach von FS Uherkovich zur Abholung
avisiert, durch diesen aber nicht abgeholt und in der Folge wieder der Beschwer-
dekammer retourniert (vgl. act. 6, 6.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-
derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe;
SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975
(ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), wel-
chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf
der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu
den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro-
pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates
2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich
Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84;
abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent-
wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des
Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen;
CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23), welche
gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-
Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts-
sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien gelten-
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den weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab-
kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs-
übereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet
auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staa-
tes Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März
1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch
dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126;
jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145
IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf
Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem
die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwend-
bar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG
nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2021 ist dem Beschwerdeführer am
28. Mai 2021 zugestellt worden (vgl. act. 4.8), womit die Beschwerde am 22. Juni
2021 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift ei-
nes Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätes-
tens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als er-
folgt. Die Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik wurde ge-
mäss den Angaben der Schweizerischen Post im Postfach von FS Uherkovich zur
Abholung avisiert (vgl. act. 6.1). Zudem musste er nach Einleitung des Beschwer-
deverfahrens durch ihn selbst mit einer solchen Zustellung rechnen. In Anwendung
der vorerwähnten Bestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung
(BGE 141 II 429 E. 3.1 m.w.H.) gilt damit die Einladung zur Einreichung einer all-
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fälligen Beschwerdereplik als zugestellt. Nachdem sich FS Uherkovich nach Ein-
reichung der Beschwerde nicht mehr verlauten liess, ergeht der vorliegende Ent-
scheid aufgrund der bis dato eingereichten Eingaben und Akten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25
Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kog-
nition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Ausliefe-
rung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde
nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesge-
richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, der ersuchende Staat sei gestützt auf Art. 13
EAUe aufzufordern, auch das Urteil des Landgerichts Žilina vom 8. September
2020 im Original und in deutscher Übersetzung einzureichen. Solange dieses Ur-
teil nicht vorliege, sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 1, S. 2).
4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe ist dem Ersuchen u.a. die Urschrift oder eine
beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines
Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizulegen (siehe auch
Art. 41 IRSG).
4.3 Das Auslieferungsersuchen gründet auf dem Urteil des Bezirksgerichts Liptovský
Mikuláš vom 2. Oktober 2019, welches sich in die deutsche Sprache übersetzt in
den Akten befindet. Wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde dessen
gegen dieses Urteil eingelegte Berufung abgewiesen (siehe act. 1, S. 4, Ziff. 4),
womit das erstinstanzliche Urteil gemäss dem darauf angebrachten Vermerk
rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Der ohne weitere Begründung vorgebrach-
ten Behauptung des Beschwerdeführers, für die Beurteilung der vorliegenden Sa-
che sei das letztinstanzliche Urteil entscheidend (siehe act. 1, S. 3), kann bei die-
ser Sachlage nicht gefolgt werden. Damit erübrigt sich auch eine Sistierung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwecks Beibringung des Urteils des Landge-
richts Žilina vom 8. September 2020 im Original und in deutscher Übersetzung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes ne bis
in idem (act. 1, S. 5, Ziff. 9 ff.). So sei A. mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Vsetin
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vom 5. Mai 2017 (15. Mai 2017 gemäss S. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Lip-
tovský Mikuláš) acht weiterer, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik began-
gener Diebstähle im Zeitraum vom 3. bis 8. Februar 2017 schuldig gesprochen und
zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieser Strafbefehl sei mit Ab-
lauf der Probezeit vollstreckt. Die von den Bezirksgerichten Vsetin und Liptovský
Mikuláš beurteilten Taten seien als eine Einheit zu verstehen; Tatentschluss und
Tatausführung seien einheitlich. Die Auslieferung verstosse daher gegen Art. 9
Abs. 2 lit. b EAUe in der Fassung gemäss Art. 2 ZPI EAUe.
5.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b EAUe in der Fassung gemäss Art. 2 ZPI EAUe wird die
Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des
Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung
oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, u.a. dann nicht bewilligt,
wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme ganz vollstreckt ist.
Das Vorhandensein einer gleichen Straftat («idem») bildet die Grundvorausset-
zung des Grundsatzes ne bis in idem (BGE 144 IV 136 E. 10.5). Tatidentität liegt
vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesent-
lichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser
Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2 in fine).
Keine Identität der Tatsachen im Sinne von Art. 9 EAUe liegt insbesondere dann
vor, wenn zwei Staaten gegen dieselbe Person ermitteln wegen Delikten des glei-
chen Typs, welche in verschiedenen Zeiträumen begangen wurden (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.214 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf
das Urteil des Bundesgerichts 1A.166/2005 vom 14. Juli 2005 E. 3).
5.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen den ihm obliegenden
Nachweis (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.341 vom
5. Februar 2015 E. 7.2) nicht zu erbringen, er sei für identische Sachverhalte dop-
pelt verurteilt worden. Im Gegenteil, er selber räumt ein, dass jeweils acht verschie-
dene, teilweise allenfalls erst später aufgedeckte, Diebstähle Gegenstand des
Strafbefehls des Bezirksgerichts Vsetin vom 15. Mai 2017 und des Urteils des Be-
zirksgerichts Liptovský Mikuláš vom 2. Oktober 2019 bilden. Im letztgenannten Ur-
teil wird im Übrigen ausdrücklich auf den zuvor ergangenen Strafbefehl Bezug ge-
nommen und diesem auch Rechnung getragen (siehe S. 15 und 19). Es handelt
sich vorliegend also nicht um identische und gleiche Sachverhalte, sondern ledig-
lich um gleichartige Delikte, auch wenn diese allenfalls im selben Zeitraum verübt
worden sind. Eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem ist nach dem Ge-
sagten nicht auszumachen.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erwägungen des Gerichts zur eigenen Zu-
ständigkeit seien unklar. Die von ihm diesbezüglich wiedergegebene Aussage des
Gerichts auf S. 18 f. des Urteils zur Zuständigkeit sei ein reiner Zirkelschluss (siehe
act. 1, S. 6 f., Ziff. 15 f.).
6.2 Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates
in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden,
wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbe-
hörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250
E. 6.2; 133 IV 40 E. 4.2 S. 45 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215 f.; 116 Ib 89 E. 2c/aa
S. 92; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.232 vom 9. Februar 2021
E. 6.2; RR.2020.23 vom 7. April 2020 E. 8.2).
6.3 Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich die Ausführungen des Gerichts zur
Begründung seiner Zuständigkeit auf S. 15 des Urteils. Demnach sei das Strafver-
fahren im Stadium des Vorverfahrens durch tschechische Behörden geführt wor-
den. Die Staatsanwaltschaft Liptovský Mikuláš habe das Verfahren auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Uherské Hradište übernommen. Durch diese Übernahme sei
auch die Zuständigkeit der Slowakei gegeben, über die Anklage gegen den Be-
schwerdeführer und dessen Mitbeschuldigten zu entscheiden. Bei dieser Über-
nahme seien sämtliche sich aus dem EÜÜS sowie aus dem Vertrag zwischen der
Tschechischen Republik und der Slowakei über die Rechtshilfe der Justizbehör-
den und die Regelung einiger Rechtsverhältnisse in Zivil- und Strafsachen erge-
benden Grundsätze beachtet worden. Die «persönliche Zuständigkeit» des slowa-
kischen Strafgesetzes sei schliesslich gestützt auf dessen § 4 gegeben. Eine be-
sonders schwere Verletzung des ausländischen Rechts in der Frage der Zustän-
digkeit kann auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt
werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.4 Beruht die Zuständigkeit der slowakischen Justizbehörden in diesem Fall gerade
nicht ausschliesslich auf Art. 2 EÜÜS, so geht auch das Vorbringen des Beschwer-
deführers ins Leere, wonach die in der Slowakei als urteilendem Staat verhängte
Sanktion gemäss Art. 25 EÜÜS nicht strenger sein dürfe als die im Recht des er-
suchenden Staates vorgesehene (in casu der Tschechischen Republik als Ort der
Tatbegehung). Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Bestimmung des
Art. 25 EÜÜS (siehe hierzu act. 1, S. 6, Ziff. 13 f.) ist auf den vorliegenden Fall
offenbar nicht anwendbar, was auch vom urteilenden Gericht auf S. 19 seines Ur-
teils so festgehalten wird. Selbst wenn das Bezirksgericht Liptovský Mikuláš zur
Anwendung von Art. 25 EÜÜS verpflichtet gewesen wäre, so hätte es sich bei der
Festlegung der Sanktion am Strafrahmen des tschechischen Strafgesetzes und
nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (act. 1, S. 6, Ziff. 14) – an der durch
- 9 -
das Bezirksgericht Vsetin ausgesprochenen Strafe orientieren müssen. Demnach
ist auch das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Rechtsbegehren Ziffer 3
abzuweisen.
7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abwesenheit verurteilt
worden. Er sei ordentlich vorgeladen worden und habe sich auf dem Weg zur Ver-
handlung befunden, als er eine Panne erlitten habe (siehe act. 1, S. 7, Ziff. 17).
7.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Ange-
schuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 des Internationalen Pakts
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II;
SR 0.103.2]). Laut Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei
die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn
nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die
Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafba-
ren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006
vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die
minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Ge-
richtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich
an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in
fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar
2007 E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei
einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über
eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in die-
sem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden
(BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
7.3 Dem Teil der Auslieferungsunterlagen bildenden Europäischen Haftbefehl kann
hierzu entnommen werden (dort auf S. 3), der Beschwerdeführer sei im Vorverfah-
ren einvernommen worden. Die Vorladung für die am 2. Oktober 2019 anberaumte
Hauptverhandlung sei ihm ordnungsgemäss zugestellt worden. An dieser habe er
nicht persönlich teilgenommen, zu seiner Vertretung aber einen Verteidiger bevoll-
mächtigt, der an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Der Beschwerdefüh-
rer habe gegen das ihn verurteilende Erkenntnis in der Folge alleine sowie mit Hilfe
des Verteidigers Berufung eingelegt. An der öffentlichen Verhandlung im zweitin-
stanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer nicht persönlich teilgenommen,
er habe stattdessen beantragt, diese solle in seiner Abwesenheit stattfinden. Sein
Verteidiger sei dagegen anwesend gewesen. Gemäss diesen Darstellungen der
slowakischen Behörden sind die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerde-
führers im Strafverfahren gewahrt worden. Konkrete Ausführungen, inwiefern das
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nicht der Fall gewesen sein soll, macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Beschwerde keine. Demnach erübrigt sich vorliegend auch die Einholung einer
Zusicherung der ersuchenden Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII
EAUe. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Schliesslich beschlägt die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat er-
standenen Auslieferungshaft landesinternes Recht des ersuchenden Staates und
ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen (siehe den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 11.3 mit Hinweis).
Damit ist auch das eventualiter gestellte Rechtsbegehren Ziff. 4 abzuweisen.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbe-
gründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren
(RP.2021.37, act. 1).
10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen An-
walt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus-
sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen
als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475
E. 2.2 S. 476).
10.3 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen teilweise an der Sache vorbei (siehe
E. 5.3) bzw. stützen sich auf eine bloss selektive Wiedergabe von Ausführungen
im dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Urteil (siehe E. 6.3). Manche
Begehren entbehren jeglicher Begründung (vgl. E. 4.3, 7.3). Zudem setzt er sich
in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid auseinander. Vielmehr beinhaltet diese über weite Strecken bloss die wort-
wörtliche Wiedergabe der von ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Beschwerdegegner eingereichten Stellungnahme (vgl. act. 4.6). Anhand des oben
Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festset-
zung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.–
festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8
Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Henrik P. Uherkovich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen
Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird,
die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung
notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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