Entscheid vom 30. November 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., unbekannten Aufenthaltes, letzte bekannte Ad-
resse: Haftanstalt B. (Polen),
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.147
- 2 -
Sachverhalt:
A. Polen hatte A. am 11. Dezember 2019 im Schengener Informationssystem
SIS zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben. Die Ausschrei-
bung hatte sich auf ihre Verurteilung durch das Gericht in Krakau vom
14. November 2013 und 12. August 2017 wegen organisierten bewaffneten
Raubes gestützt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») hatte A. am
31. Dezember 2019 in Z./SH verhaften lassen. Sie hatte sich mit einer ver-
einfachten Auslieferung einverstanden erklärt und am Spezialitätsvorbehalt
festgehalten. Das BJ hatte am 3. Januar 2020 ihre Auslieferung an Polen
angeordnet und am 10. Januar 2020 vollzogen.
B. Polen stellte am 26. April 2021, das Spezialitätsprinzip achtend, ein Begeh-
ren um nachträgliche Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung auch wegen
Diebstahls. Dies stützte sich auf ihre Verurteilung durch das Bezirksgericht
Krakau vom 20. Mai 2014. A. befand sich zur Zeit des Nachtragsbegehrens
in Polen im Strafvollzug. Das Bezirksgericht Krakau hörte sie am 19. Mai
2021 zur Auslieferung an. A. stimmte dabei dem Nachtragsbegehren nicht
zu.
C. Das BJ bewilligte am 24. Juni 2021 die Auslieferung von A. an Polen, um
das Urteil des Bezirksgerichts Krakau vom 20. Mai 2014 wegen Diebstahls
zu vollziehen (act. 13.4). Es stellte den Auslieferungsentscheid von A. über
das Justizministerium Polen zu. Sie erhielt ihn am 5. Juli 2021.
D. A. erhob gegen den Auslieferungsentscheid am 8. Juli 2021 Beschwerde in
zwei Exemplaren. Sie waren von Hand auf Polnisch geschrieben und datier-
ten vom 8. Juli 2021. Sie waren am 19. Juli 2021 in Polen der Post aufgege-
ben worden. Die Beschwerdekammer erhielt sie am 23. Juli 2021 (act. 1).
Das Gericht holte mit Schreiben vom 26. Juli 2021 beim BJ die Verfahrens-
akten ein (act. 6). Das BJ stellte sie dem Gerichtsschreiber gleichentags per
E-Mail an seine persönliche Gerichtsadresse zu. Der Gerichtsschreiber ant-
wortete gleichentags per E-Mail, die Akten als vorab zur Kenntnis zustellt
anzunehmen. Er wies zugleich auf die Formvorschriften für gerichtliche Ein-
gaben von Parteien hin (act. 7).
- 3 -
Das Gericht liess die Eingabe von A. vom 8. Juli 2021 am 29. Juli 2021 auf
Deutsch übersetzen (act. 8). Die Übersetzung ging am 10. August 2021 beim
Gericht ein (act. 11).
E. Die Beschwerdekammer lud das BJ am 11. August 2021 zur Beschwerde-
antwort ein. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 19. August 2021, die Be-
schwerde sei abzuweisen (act. 13). Es reichte zugleich Kopien der Verfah-
rensakten ein.
F. Das Gericht lud A. am 25. August 2021 zur Beschwerdereplik ein (act. 14).
Es ersuchte das BJ (act. 15), die Einladung A. auf dieselbe Weise zuzustel-
len wie bereits den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 24. Juni
2021 (den A. am 5. Juli 2021 erhielt). Die Gerichtskanzlei erkundigte sich
beim BJ am 1. Oktober 2021 (act. 16) und 22. Oktober 2021 (act. 17) nach
dem Stand der Zustellung.
Mit Schreiben vom 3. November 2021 lud die Beschwerdekammer das BJ
ein, bis 15. November 2021 Auskünfte zur Zustellung zu geben (act. 18). Das
BJ antwortete am 12. November 2021 per E-Mail, dass A. gemäss einer In-
formation des polnischen Justizministeriums freigelassen worden sei
(act. 19). Das BJ wurde vom Gericht mit Schreiben vom 18. November 2021
höflich ersucht und angewiesen, eine formgültige Eingabe vorzunehmen
(act. 20).
G. Das BJ teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2021 mit (act. 21), Polen habe dem Amt am 8. November 2021 mitgeteilt,
am Auslieferungsersuchen nicht länger festzuhalten. A. sei am 28. Juli 2021
aus dem polnischen Strafvollzug entlassen worden. Sie habe demnach nach
eigenen Angaben Polen verlassen und sei in die Slowakei gereist. Dem
Schreiben lag eine Kopie des Zustellersuchens des BJ an Polen vom 26. Au-
gust 2021 sowie der polnischen Mitteilung vom 8. November 2021 bei
(act. 21.1 und 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem Polen am 8. November 2021 mitgeteilt hat, nicht länger am nach-
träglichen Auslieferungsersuchen vom 26. April 2021 festzuhalten, ist der
Auslieferungsentscheid des BJ vom 24. Juni 2021 gegenstandslos gewor-
den. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den ge-
nannten Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren ist entspre-
chend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Eine Prozessentschädigung fällt mangels erheblichen Aufwandes der Be-
schwerdeführerin ausser Betracht.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht nach Einreichung ihrer Be-
schwerde und Freilassung aus dem Strafvollzug keine Zustelladresse hinter-
lassen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG). Von einer amtlichen Publikation
(vgl. Art. 36 lit. b VwVG) ist mangels Zustelldomizils in der Schweiz abzuse-
hen (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG). Der vorliegende Entscheid ist der Be-
schwerdeführerin ad acta zuzustellen.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 30. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., ad acta
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann
innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in
dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die
auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine
Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
- 6 -
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy