Entscheid vom 6. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Haykaz Zoryan,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.154
Nebenverfahren: RP.2021.51
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid
vom 28. Juni 2021 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an
Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Justizministeriums
Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 sowie des Justizministeriums Hessen
vom 1. März 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;
- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben
lässt (act. 1); er in einem ersten Punkt beantragt, Ziff. 1 des Auslieferungs-
entscheids sei aufzuheben und von seiner Auslieferung sei abzusehen; er
zweitens den Antrag stellt, es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage
seiner Auslieferungs- und Transportfähigkeit einzuholen; eventualiter die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act 1 S. 2);
- mit Schreiben vom 3. August 2021 die Verfahrensakten beim BJ angefordert
wurden (act. 3), welche mit Schreiben vom 4. August 2021 eingereicht wur-
den (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März
1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe;
SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV
EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf-
bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts-
sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A;
https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-regis-
ter/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31
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(CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abruf-
bar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4
Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Be-
stimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Aus-
lieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslie-
ferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23) anwendbar sind, welche gemäss dem Be-
schluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr.
32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts-
sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;
- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun-
gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);
- für das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege-
setz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar
1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung findet, soweit
die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend
regeln;
- das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu-
dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71])
anwendbar sind, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (sieh Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
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schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. StBOG);
- der Beschwerdeführer als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) zur Einrei-
chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist; auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist;
- die Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist
(Art. 25 Abs. 6 IRSG); sie die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich
mit freier Kognition prüft; die Beschwerdekammer sich jedoch nur mit Tat-
und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5);
- der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, die
Frage der Transportfähigkeit sei eine Voraussetzung, um überhaupt über die
Auslieferung zu befinden; es gehe nicht an, zunächst die Auslieferung zu
bewilligen, welche anschliessend faktisch nicht durchführbar sei (act. 1 S. 3
ff.); er vorbringt, er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie des An-
spruchs aus Art. 6 EMRK das Recht auf gerichtliche Überprüfung allfälliger
Ergebnisse des Gutachtens, weshalb diese Erkenntnisse Eingang in den
Auslieferungsentscheid finden und gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren
überprüft werden müssten (act. 1 S.5);
- das BJ gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen
zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann, wenn die auszuliefernde Per-
son nicht hafterstehungsfähig ist;
- die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung allerdings nicht ent-
gegensteht;
- weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Mög-
lichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu ver-
weigern (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.78 vom
1. Juni 2021; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom
29. Juni 2021);
- im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu
TPF 2020 143 E. 5.2.1; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 699 S. 773 f.), weder die
Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAÜ ge-
macht haben;
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- nach ständiger Rechtsprechung daher ein Auslieferungsersuchen nicht we-
gen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden
kann; es Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass der Aus-
zuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und sei-
nem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, man-
gels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröf-
fentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021
vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1;
1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);
- der Vollzug der Auslieferung aus faktischen Gründen aufzuschieben wäre,
wenn sich die auszuliefernde Person aufgrund ihres Zustandes exakt in die-
sem Zeitpunkt als nicht transportfähig erweisen sollte (vgl. HEIMGARTNER,
Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9);
- die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die staatsver-
traglich vereinbarte Auslieferungsverpflichtung sowie die ständige Recht-
sprechung in Frage zu stellen;
- der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist,
dass Deutschland eine angemessene medizinische Behandlung nicht garan-
tieren könnte; ausserordentliche Umstände, aufgrund welcher der Gesund-
heitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde
(insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK), hier demnach offensichtlich
nicht gegeben sind;
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht wurden noch sol-
che ersichtlich sind;
- die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland daher zulässig ist
und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung stellte (RP.2021.51, act. 1);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser
einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG);
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- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus-
sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138
E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);
- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG bezeichnet werden muss; der angefochtene Auslieferungsentscheid
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden aner-
kannten Grundsätzen im Auslieferungsrecht steht; die erhobenen Rügen von
Anfang an ins Leere zielten;
- demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab-
gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Haykaz Zoryan
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Dop-
pels der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge-
bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die
auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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