Entscheid vom 5. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schwe-
den
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l
IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.16
Nebenverfahren: RP.2021.1
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden Schwedens unter anderem gegen B. ein Straf-
verfahren wegen Betrugs führen und in diesem Zusammenhang am 18. Au-
gust 2020 u.a. um Beschlagnahme von Vermögenswerten bis zum Betrag
von EUR 10'000'000.-- auf den bei der Bank C. geführten, auf die A. S.A. in
Z. (KT ZH) lautenden Konten ersuchte;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Eintretens- und Zwischen-
verfügung vom 13. Januar 2021 auf das Ersuchen eintrat und die bei der
Bank C. geführten, auf die A. S.A. lautenden Konten sperrte (act. 1.2);
- die A. S.A. dagegen mit Eingabe vom 1. Februar 2021 bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;
- sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angeordneten Kontosperre beantragt
und in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1
VwVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi-
schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die
am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit kon-
kreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Be-
schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)
Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;
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- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen
Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro-
hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon-
kreten Geschäften in Betracht kommen;
- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub-
haft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt
(zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; je m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011
vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);
- die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie ver-
füge nur bei einer Bank, nämlich der Bank C., über Konten; diese Konten
aber nunmehr gesperrt seien;
- sie am 19. Dezember 2019 ein Darlehen bei der D. AG in der Höhe von
CHF 89'000.-- aufgenommen habe, welches bis zum 10. Januar 2021 befris-
tet gewesen sei;
- eine Rückzahlung des Darlehens infolge der Kontosperre nicht möglich sei,
weshalb ihr Schritte der Zwangsvollstreckung durch die D. AG drohen wür-
den, welche letztlich in der Konkurseröffnung enden könnten (act. 1 S. 5);
- der dem Gericht eingereichte Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2019 zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der D. AG sowohl für die Darlehensge-
berin als auch die Darlehensnehmerin jeweils von B. unterzeichnet worden
ist, welcher den entsprechenden Handelsregisterauszügen zufolge zum Zeit-
punkt der Vertragsunterzeichnung bis heute bei beiden Gesellschaften die
Funktion des Verwaltungsratspräsidenten innehat(te);
- gemäss Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2019 sowohl die Beschwerde-
führerin wie auch die D. AG zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die
gleiche Adresse aufwiesen; gemäss den die D. AG betreffenden Handelsre-
gisterauszug diese jedoch seit ihrer Gründung im Jahre 2009 ihren Sitz stets
im Kanton Thurgau hatte;
- vor diesem Hintergrund fraglich ist, ob die D. AG tatsächlich auf die Durch-
setzung ihrer angeblichen vertraglichen Rechte bestehen würde;
- dessen ungeachtet es sich ohnehin bei den Ausführungen der Beschwerde-
führerin, wonach sie über keine anderen als die gesperrten Vermögenswerte
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verfügen soll, um eine reine Behauptung handelt, die durch nichts belegt ist
(z.B. Auszug der aktuellen Steuererklärung der Beschwerdeführerin);
- es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wie-
dergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die zi-
tierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenverfü-
gung nicht genügt;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b
StBOG) und diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen-
standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 5. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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