Entscheid vom 25. November 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.242
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») mit
Schlussverfügung vom 29. September 2021 dem Rechtshilfeersuchen der
Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 12. April 2021 in-
sofern entsprach, als sie die Herausgabe der durch die A. AG mit Schreiben
vom 29. Juni 2021 eingereichten Geschäftsunterlagen und des Protokolls
zur Zeugeneinvernahme von B. vom 25. August 2021 anordnete (act. 1.1);
- die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf, mit Beschwerde vom
9. November 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt und hauptsächlich die Aufhebung der Schlussverfügung der StA ZG
vom 29. September 2021 beantragt (act. 1);
- die Beschwerdekammer die Sendungsverfolgung zur angefochtenen Verfü-
gung beizog (act. 1.3, 3);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 10. November 2021 die A. AG
u.a. einlud, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 4);
- die A. AG sich mit Eingabe vom 22. November 2021 vernehmen liess
(act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG);
- die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage ab der schriftli-
chen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG);
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- eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien
bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20
Abs. 1 VwVG);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis
VwVG);
- gemäss Sendungsverfolgung die angefochtene Schlussverfügung vom
29. September 2021 mit eingeschriebener Postsendung versandt wurde; die
Sendung am 30. September 2021 zur Abholung gemeldet wurde; der Emp-
fänger am 7. Oktober die Abholfrist verlängerte; die Sendung am 11. Oktober
2021 zugestellt wurde (act. 1.3, 3);
- die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zustellfiktion komme vorliegend
nicht zum Tragen; zum einen, weil sie an der rechtzeitigen Abholung unver-
schuldet verhindert gewesen sei, was eine «Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist» in dem Sinne rechtfertige, dass die Frist erst mit der erfolgten
Abholung der Schlussverfügung am 11. Oktober 2021 zu laufen begonnen
habe; zum anderen, weil sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die Be-
schwerdefrist erst mit der Abholung der Schlussverfügung am 11. Oktober
2021 zu laufen begonnen habe;
- die Zustellungsfiktion voraussetzt, dass der Adressat mit der fraglichen Zu-
stellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52); diese Vorausset-
zung erfüllt ist, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis begrün-
det wurde, indem die betroffene Person selbst ein Verfahren eingeleitet hat
oder ihr die Einleitung eines Verfahrens rechtsgenüglich mitgeteilt wurde
(EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl.
2016, Art. 20 VwVG N. 54);
- aus der angefochtenen Schlussverfügung vom 29. September 2021 hervor-
geht, dass die Beschwerdegegnerin mit Eintretensverfügung vom 19. Mai
2021 u.a. die Aktenedition bei der Beschwerdeführerin anordnete und die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2021 der Beschwerdegeg-
nerin die angeforderten Dokumente übermittelte;
- damit von einem Verfahrensverhältnis auszugehen ist und die Beschwerde-
führerin entsprechend mit der Zustellung der angefochtenen Schlussverfü-
gung vom 29. September 2021 zu rechnen hatte;
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- die Beschwerdeführerin damit auch der Pflicht unterlag dafür zu sorgen, dass
behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt
werden können, ungeachtet allfälliger Wechsel in den Organen der juristi-
schen Person;
- vor diesem Hintergrund die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei an
der rechtzeitigen Abholung der Sendung unverschuldet verhindert gewesen,
unbehelflich sind;
- es bei der Zustellfiktion darum geht, den Zeitpunkt der Zustellung behördli-
cher Entscheide allgemein und verbindlich zu regeln; die Frist bis zum Ein-
treten der Zustellfiktion danach nicht verlängert wird, wenn ein Abholen nach
den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist;
auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine an-
dere als die siebentägige Frist notiert, dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt
des Eintritts der Zustellfiktion ändert; denn dieser bedarf einer klaren, einfa-
chen und einheitlichen Regelung; es deshalb nicht überspitzt formalistisch
ist, die Zustellungsfiktion unabhängig von der postalischen Abholfrist eintre-
ten zu lassen, auch wenn diese ohne Veranlassung durch den Empfänger
von der Post spontan oder irrtümlich verlängert wird (BGE 127 I 31 E. 2b
S. 34 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 4A_704/2011 vom 16. Januar
2012 E. 3.4 m.w.H.);
- vor diesem Hintergrund auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdefrist erst mit der Abho-
lung der angefochtenen Schlussverfügung am 11. Oktober 2021 zu laufen
begonnen habe, unbehelflich ist, zumal das Auseinanderklaffen des Datums
der gesetzlichen Zustellfiktion und der tatsächlichen Abholfrist auf die Ver-
längerung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen ist;
- folglich die angefochtene Schlussverfügung vom 29. September 2021 am
siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 30. Sep-
tember 2021, mithin am 7. Oktober 2021 als zugestellt gilt;
- der letzte Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist auf den Samstag, 6. Oktober
2021 fiel;
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist
ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannter Feiertag ist;
- demnach die Beschwerdefrist am Montag, 8. November 2021, endete;
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- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein-
gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- die vorliegende Beschwerde vom 9. November 2021 datiert und gleichentags
der schweizerischen Post übergeben wurde;
- die Beschwerde damit nicht innert Frist erhoben wurde;
- das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen offenbleiben kann;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerde-
führerin Fr. 4'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Moritz Näf
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen
sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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