Entscheid vom 23. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Justizvollzugsanstalt Deutschland,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Nachtragsersuchen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.37
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der deutsche Staatsangehörige A. am 5. Mai 2020 – unter Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes – zur Strafvollstreckung an Deutschland ausgelie-
fert wurde (act. 2);
- A. im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 3. Juni 2020 erklärte, auf den
Grundsatz der Spezialität in Bezug auf die Vollstreckung der mit Urteil des
Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 ausgesprochenen Restfreiheits-
strafe von 153 Tagen nicht zu verzichten (act. 5.1);
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 2. Dezem-
ber 2020 die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf
die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen aus dem Urteil des
Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 (Diebstahl, Hausfriedensbruch
und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln) ersuchte (act. 5.1);
- das BJ am 14. Januar 2021 die Auslieferung von A. an Deutschland für die
im Nachtragsersuchen vom 2. Dezember 2020 zugrundeliegenden Strafta-
ten bewilligte (act. 2);
- das BJ das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom
14. Januar 2021 bat, den Auslieferungsentscheid A. zu eröffnen (act. 5.2);
- A. mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 (Postaufgabe: 5. März 2021; Post-
eingang: 8. März 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangt und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheids des BJ
vom 14. Januar 2021 beantragt (act. 1);
- das BJ der Beschwerdekammer am 10. März 2021 aufforderungsgemäss
die Akten des Auslieferungsverfahrens übermittelte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär
die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die
hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;
SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie
der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
- 3 -
EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe;
SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- überdies das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985
(SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss
des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der
zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August
2007, S. 63-84) anwendbar ist, wobei die zwischen den Vertragsparteien
geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen
unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ);
- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab-
schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das
Recht des ersuchten Staates (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts-
hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung
findet;
- das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte bleibt vorbehalten (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- für das Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG) gelten;
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- der Beschwerdeführer als von der Auslieferung Betroffener beschwerdebe-
fugt ist und die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde;
- sich das konkrete Datum, an welchem der angefochtene Auslieferungsent-
scheid dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht aus den vorliegenden
Akten ergibt;
- da sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet
erweist, dahingestellt bleiben kann, ob sie fristgerecht erhoben wurde;
- 4 -
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht,
sich seit seiner Auslieferung und Inhaftierung intensiv um einen Therapie-
platz bei der «Drogenhilfe Kompass» bemüht zu haben und alle Vorausset-
zungen für eine positive Therapie zu erfüllen; falls er die Strafe von 153 Ta-
gen noch vor seinem Termin zum Therapieantritt am 23. März 2021 antreten
und die Haftstrafe absitzen müsste, seine Bemühungen für ein geordnetes
Leben noch vor der Therapie gefährdet wären (act. 1);
- sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 25. Februar 2021 im
Wesentlichen gegen den Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen
wehrt;
- der Beschwerdeführer damit übersieht, dass die Beurteilung des Vollzugs
der (Rest-)Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat, zu welcher die von der Aus-
lieferung betroffene Person verurteilt wurde und wegen der um Auslieferung
ersucht wird, nicht dem Schweizer Rechtshilferichter obliegt;
- der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen gegenüber den deut-
schen Behörden geltend zu machen hat;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und sich
aus den vorliegenden Akten auch anderweitig keine Auslieferungshinder-
nisse ergeben;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab-
zuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich jedoch vorliegend recht-
fertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., Justizvollzugsanstalt Deutschland (Zustellung via Bayerisches Staatsmi-
nisterium der Justiz)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie
der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy