Entscheid vom 22. April 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.52
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der leitende Oberstaatsanwalt in Konstanz gegen A. ein Strafverfahren we-
gen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
und der Steuerhinterziehung führt und in diesem Zusammenhang am 21. Ja-
nuar 2021 u.a. um Durchsuchung der Räumlichkeiten […] in Z. sowie um
Beschlagnahme von Vermögenswerten der B. AG, die A. zuzuordnen seien,
ersuchte (Verfahrensakten pag. 01 ff.);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 11. März 2021 auf das Ersuchen eintrat und unter
anderem die Beschlagnahme des anlässlich der Hausdurchsuchung sicher-
gestellten Bargeldes, der sichergestellten Wertgegenstände und Aktien der
B. AG im Wert von maximal EUR 330'377.-- anordnete und überdies die Ver-
mögenssperre auf den Bankkonten von A. verfügte, falls der Betrag von
EUR 330'377.-- noch nicht sichergestellt sein sollte (Verfahrensakten
pag. 23 ff.);
- in der Folge eine anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. März 2021 auf-
gefundene Uhrensammlung sichergestellt und eine auf A. lautende Konto-
beziehung bei der Bank C. gesperrt wurde (Verfahrensakten pag. 31, 37 und
54 ff.);
- A. gegen die ihm am 31. März 2021 ausgehändigte Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 11. März 2021 mit Eingabe vom 7. April 2021 bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;
- er die Aufhebung der Kontosperre sowie die Herausgabe der Uhrensamm-
lung beantragt (act. 1 S. 8);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 2
VwVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
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- der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi-
schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die
am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit kon-
kreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Be-
schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)
Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;
- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen
Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro-
hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon-
kreten Geschäften in Betracht kommen;
- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub-
haft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt
(zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; je m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011
vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);
- der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die B. AG
müsse umgehend über das Treuhandkonto verfügen können, damit sie ihren
Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne und die Uhren bedürften einer
ständigen Pflege, da die Uhrwerke kaputtgingen, wenn sie nicht gewartet
und bewegt würden (act. 1 S. 8);
- der Beschwerdeführer behauptet, er halte das gesperrte Konto auf Rech-
nung der B. AG, die er weder beherrsche noch deren Aktionär er sei; vor
diesem Hintergrund unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die
Kontosperre überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlei-
den sollte; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch nicht für einen
Dritten geltend gemacht werden kann;
- die angebliche spezielle Wartung der Uhren keinen nicht wieder gutzuma-
chender Nachteil darstellt, zumal die Strafbehörden verpflichtet sind, be-
schlagnahmte Gegenstände sachgemäss aufzubewahren (Art. 266 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG);
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- es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wie-
dergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die zi-
tierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenverfü-
gung nicht genügt;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b
StBOG) und diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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