Entscheid vom 10. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
Beschwerdeführer 1-3
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
LUZERN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlag-
nahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Zwischenverfü-
gung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.63-65
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft München I gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen
Steuerhinterziehung führt und in diesem Zusammenhang am 28. Mai 2018
der Leitende Oberstaatsanwalt München I die Schweiz um Durchsuchung
der Räumlichkeiten an der D.-strasse in Z. und an der E.-strasse in Y. sowie
um Befragung von A. unter Anwesenheit eines deutschen Beamten ersuchte
(Verfahrensakten Ordner, Lasche 1, Urk. 1);
- die Eidgenössische Steuerverwaltung auf entsprechendes Ersuchen der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 20. August 2018 am
17. Oktober 2018 zum Schluss kam, die Gewährung der ersuchten Rechts-
hilfe sei zulässig (Verfahrensakten Ordner, Lasche 2, Urk. 1 und 3);
- der Leitende Oberstaatsanwalt München I mit Schreiben vom 10. Juli 2020
mitteilte, dass am Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2018 nach wie vor fest-
gehalten werde (Verfahrensakten Ordner, Lasche 3, Urk. 2);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern den deutschen Behörden
am 10. Juli 2020 telefonisch mitteilte, dass Steuerfahndern in der Regel
keine Bewilligung zur Teilnahme an Einvernahmen im Kanton Luzern erteilt
würden (Verfahrensakten Ordern, Lasche 3, Urk. 4);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Eintretensverfügungen
vom 15. September 2020 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Luzer-
ner Polizei mit der Durchsuchung der Wohnung von A. an der D.-strasse in
Z. sowie mit dessen Befragung beauftragte; gleichentags die Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Luzern einen entsprechenden Hausdurchsuchungs-
sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess (Verfahrensakten
Ordner, Lasche 4, Urk. 1-3);
- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2021 unter anderem ver-
schiedene elektronische Datenträger sichergestellt wurden (Verfahrensak-
ten Ordner, Lasche 5, Urk. 1 und 5);
- A. und seine Ehefrau B. mit Beschwerde vom 20. Februar 2021 an das Kan-
tonsgericht Luzern gelangt sind und darum ersuchten, es sei festzustellen,
dass die Zwangsmassnahmen vom 11. Februar 2021 Art. 197, 244 und 263
StPO verletzen; sie zudem die unverzügliche Herausgabe der beschlag-
nahmten Gegenstände sowie die Aufhebung der Verfügungen der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragten (act. 1);
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- A. und B. die Beschwerde offenbar auch im Namen ihrer im Jahre 2017 ge-
borenen Tochter, C., stellten;
- das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 15. April 2021 auf die Be-
schwerde nicht eintrat und die Akten, inklusive der Vernehmlassungen der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und A. und B., zuständigkeits-
halber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete
(act. 2; 2.1 und 2.2.);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR
351.1) nichts Anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss gegen die Eintretensverfügun-
gen vom 15. September 2020 und den Hausdurchsuchungs- sowie den
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 15. September 2020 rich-
tet;
- es sich bei den Eintretensverfügungen vom 15. September 2020 materiell
um Eintretens- und Zwischenverfügungen handelt, da sie inhaltlich über die
Vorprüfung von Art. 80 Abs. 1 IRSG hinausgehen;
- der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi-
schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die
am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnah-
menden Daten und Datenträgern nicht um Vermögenswerte und Wertgegen-
stände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt, was von den Be-
schwerdeführern zu Recht auch nicht geltend gemacht wird (vgl. TPF 2010
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133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.112
vom 29. April 2014; RR.2013.210 vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 vom
19. April 2012), und die sichergestellte und allenfalls zu beschlagnahmende
Pistole Walther PAK, Modell P99, inkl. Platzpatronen, ein Zufallsfund ist, der
nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens ist (vgl. Verfah-
rensakten Ordner, Lasche 5, Urk. 1 S. 2);
- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen ferner keine unmittel-
bare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Hausdurch-
suchungs- und Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vorsieht
(Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2018.95-97 vom 29. März 2018; RR.2015.57 vom 19. Februar 2015;
RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2012.12 vom 19. April 2012);
- demnach kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2
IRSG vorliegt, weshalb die angefochtenen Verfügungen vom 15. Septem-
ber 2020 sowie der Hausdurchsuchungs-, und Durchsuchungs- sowie Be-
schlagnahmebefehl vom 15. September 2020 nicht selbständig anfechtbar
sind und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde-
führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 1‘000.-- festzu-
setzen sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter
solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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