Entscheid vom 12. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. LTD,
2. B. S.A.,
3. C. LTD,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Fachbereich Rechtshilfe I,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
(Art. 46a VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2022.148,
RR.2022.149, RR.2022.150
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen eines gegen den ukrainischen Staatsangehörigen D. geführten
Strafverfahrens ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (nach-
folgend «Generalstaatsanwaltschaft») die hiesigen Behörden am 9. April
bzw. 9. Oktober 2015 u.a. um Beschlagnahme und Herausgabe bestimmter
Unterlagen zu den folgenden Konten bei der Bank E.: Nr. 1 (lautend auf die
A. Ltd), Nr. 2 (lautend auf die B. S.A.) und Nr. 3 (lautend auf die C. Ltd). Mit
ergänzendem Ersuchen vom 27. Mai 2016 bat die Generalstaatsanwalt-
schaft weiter um Beschlagnahme der Vermögenswerte auf diesen Konten.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 entsprach das Bundesamt für Justiz (nach-
folgend «BJ») diesem Ersuchen und sperrte die erwähnten Kontostämme
per sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens. Mit Entscheid
RR.2016.109 vom 31. August 2016 trat die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts nicht auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Kontoin-
haberinnen ein. Im Rahmen der Schlussverfügung vom 12. April 2017 hielt
das BJ die Sperre der erwähnten Kontostämme aufrecht bis entweder ein
rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vor-
liegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mit-
teilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr
erfolgen kann. Die hiergegen von den Kontoinhaberinnen erhobenen Be-
schwerden wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2017.118 vom
6. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6.1). Mit seinem Urteil
1C_87/2018 vom 21. März 2018 trat das Bundesgericht nicht auf die hierge-
gen erhobene Beschwerde ein.
B. Am 17. Dezember 2021 gelangte Rechtsanwalt Olivier Cramer als gemein-
samer Vertreter der A. Ltd, der B. S.A. und der C. Ltd an das BJ. Er infor-
mierte dieses, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihr Verfahren gegen D.
mangels Beweisen eingestellt habe. Gestützt darauf ersuchte er u.a. um Fol-
gendes (act. 1.4 mit Hinweis auf act. 1.2a und 1.2b):
Dans la mesure de ce qui précède, mes mandantes vous invitent formellement par la présente
à solliciter et obtenir dans les plus brefs délais du Bureau du Procureur général d’Ukraine la
confirmation selon laquelle la procédure pénale n° 42017000000004813 (anciennement pro-
cédure n° 420014000000000628) à l’encontre de D. ayant pour objet les faits visés par les
demandes d’entraide citées en marge a été clôturée, respectivement qu’une décision con-
damnatoire, a fortiori de confiscation, n’est plus susceptible d’être prononcée en relation avec
ces faits. (…)
- 3 -
A défaut d’une réponse, respectivement d’une réponse incompatible à la décision univoque
et définitive que je vous remets ici, les saisies conservatoires frappant les avoirs de mes man-
dantes depuis plus de cinq ans et demi devront être en tout état immédiatement levées, dès
lors qu’elles n’ont manifestement plus le moindre objet.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 bezog sich RA Cramer auf seine bisher
unbeantwortet gebliebene Eingabe vom 17. Dezember 2021 und ersuchte
um Mitteilung, ob das BJ zwischenzeitlich mit der ersuchenden Behörde in
Kontakt getreten sei (act. 1.5). Am 4. Februar 2022 liess RA Cramer dem BJ
in diesem Zusammenhang ein Schreiben des ukrainischen Rechtsanwalts
des an den Kontoinhaberinnen wirtschaftlich Berechtigten zugehen
(act. 1.6). Mit Schreiben vom 11. April 2022 nahm RA Cramer erneut Bezug
auf seine Eingaben vom 17. Dezember 2021 und vom 4. Februar 2022 sowie
auf verschiedene telefonische Kontakte zwischen ihm und dem BJ und er
erneuerte seinen Antrag auf sofortige Freigabe der gesperrten Vermögens-
werte (act. 1.7).
Unter Bezugnahme auf die bisher ergangene Korrespondenz teilte das BJ
RA Cramer am 27. April 2022 u.a. Folgendes mit (act. 1.8):
Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine uns mit
Schreiben vom 12. Februar 2020 mitgeteilt hat, dass die vorgerichtliche Untersuchung i.S. D.
et al. an das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine NABU übergeben worden sei.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir das NABU regelmässig um Informationen über den
Stand des dortigen Strafverfahrens. Gerne bestätigen wir Ihnen, dass uns das NABU mit
Schreiben vom 26. Juli 2021 letztmals ausdrücklich bestätigt hat, dass es weiterhin ein Straf-
verfahren gegen D. führe und – mit Blick auf die Einziehung der in der Schweiz beschlag-
nahmten Vermögenswerte – an den ersuchten Rechtshilfemassnahmen festhalte.
Gerne weisen wir Sie in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass die Sperre der
erwähnten Kontostämme grundsätzlich solange aufrecht zu erhalten ist, bis die zuständigen
ukrainischen Behörden rechtskräftig über die sichergestellten Beträge entschieden haben
oder bis klar ist, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).
Leider ist es uns aufgrund der derzeitigen politischen Situation in der Ukraine im Moment nicht
möglich, Akten an die ukrainischen Behörden zu übermitteln. Unsere Kontaktversuche beim
NABU schlugen ins Leere. Auch unsere Kolleginnen und Kollegen beim International Centre
on Asset Recovery ICAR, die mit den ukrainischen Behörden ein Case Consultancy Agree-
ment abgeschlossen haben, können im Moment keinen formellen Kontakt zu den ukraini-
schen Partnerbehörden herstellen. Derzeit prüft unser Amt noch eine mögliche Kontaktauf-
nahme über unsere Botschaft in Kiew.
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Sobald es die Situation in der Ukraine erlaubt, werden wir Sie über den Stand des dortigen
Strafverfahrens informieren können.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 verwies RA Cramer erneut auf den Um-
stand, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihr Verfahren gegen D. mangels
Beweisen eingestellt habe, und führte u.a. weiter Folgendes aus (act. 1.9):
Une fois encore, mes mandantes vous invitent formellement à statuer sur leur requête visant
la levée immédiate des mesures de séquestre qui frappent depuis six ans l’intégralité de leurs
avoirs auprès de l’établissement banque E. à Genève, respectivement à prononcer une déci-
sion sujette à recours.
Faute d’avoir été notifiées d’une décision formelle d’ici au 4 juillet 2022, mes mandantes con-
sidéreront la position de l’OFJ comme un refus des statuer et saisiront l’autorité de recours
pour déni de justice et retard injustifiée.
Das BJ liess sich in der Folge gegenüber RA Cramer nicht mehr vernehmen.
C. Am 9. August 2022 gelangte RA Cramer namens und auftrags der A. Ltd,
der B. S.A. und der C. Ltd mit Beschwerde an die Beschwerdekammer
(act. 1). Diese beantragen Folgendes:
(…) concluent, avec suite de frais et dépens, à ce qu’il
PLAISE À LA COUR DES PLAINTES DU TRIBUNAL PÉNAL FÉDÉRAL
A la forme:
Déclarer recevable le présent recours contre le refus de statuer de l’Office fédéral de la justice
sur la requête des recourantes du 13 juin 2022 visant la levée des saisies conservatoires des
comptes bancaires ouverts au nom de A. Ltd, C. Ltd, ainsi que B. S.A., auprès de Banque E.
à Genève.
Au fond:
Principalement:
Ordonner la levée avec effet immédiat des saisies conservatoires des comptes bancaires
ouverts au nom de A. Ltd, C. Ltd ainsi que B. S.A., auprès de Banque E. à Genève.
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Débouter tout opposant des toutes autres ou contraires conclusions.
Subsidiairement:
Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la Justice en l’invitant à rendre une décision dans le
sens des considérants.
Débouter tout opposant des toutes autres ou contraires conclusions.
In seiner Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 schliesst das BJ auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
(act. 6). Mit Replik vom 19. September 2022 halten die Beschwerdeführerin-
nen vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 10). Die Replik
wurde dem BJ am 20. September 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt
(act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das
Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz-
protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.
Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die
Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio-
nen gegen Korruption (SR 0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An-
wendung (siehe Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die kantonalen Behör-
den die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlun-
gen gilt das in Strafsachen massgebende Recht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die
Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren
richten sich demgegenüber nur so weit nach der StPO, als andere Gesetze
des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen ent-
halten (Art. 54 StPO).
2. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amts-
sprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Be-
gehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend
(Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Wird wie vorliegend Beschwerde geführt ge-
gen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Verfügung (vgl. Art. 46a VwVG), richtet sich die Sprache im Beschwerdever-
fahren nach derjenigen des Verfahrens vor der ersten Instanz. Das eingangs
erwähnte Rechtshilfeverfahren wurde in deutscher Sprache geführt. Zudem
korrespondierte der Beschwerdegegner im Vorfeld dieses Beschwerdever-
fahrens mit den Beschwerdeführerinnen in deutscher Sprache (act. 1.8). Der
vorliegende Entscheid ergeht deshalb auf Deutsch, auch wenn sich die Be-
schwerdeführerinnen und in seiner Beschwerdeantwort erstmals auch der
Beschwerdegegner der französischen Sprache bedienen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie, der Beschwerdegegner
weigere sich, zu ihrem Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (siehe act. 1, S. 1 sowie Ziff. II.a,
II.k und V.1).
3.2
3.2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können unter den Voraussetzungen des Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig
angefochten werden (zur Anfechtbarkeit des Entscheids, mit welchem die
ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist,
siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.47 vom
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23. Juni 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis auf TPF 2011 174 E. 2.2.2 und TPF 2007
124 E. 2).
3.2.2 Gemäss Art. 46a und 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Be-
schwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die
rechtssuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch ein-
gereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist (vgl.
hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.8
m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.198 vom 30. November
2017 E. 2.2). Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwendenden Prozess-
gesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann
und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012 E. 3.2 mit
Hinweis; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom
27. März 2014 E. 1.3, wonach das Eintreten auf eine Rechtsverweigerungs-
bzw. auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussetzt, dass zumindest
einmal bei der befassten Instanz interveniert wurde, um sie zum gewünsch-
ten Handeln aufzufordern).
3.3 Die Beschwerdeführerinnen können als jeweilige Inhaberinnen der auf sie
selbst lautenden Konten bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre an-
geordnet hat, jederzeit deren Aufhebung verlangen (BGE 129 II 449 E. 2.5;
TPF 2011 174 E. 2.2.1 S. 177). Das haben sie vorliegend mit Schreiben vom
17. Dezember 2021 (vorerst im Sinne eines Eventualantrags), 11. April 2022
und 13. Juni 2022 ausdrücklich getan (act. 1.4, 1.7 und 1.9). Dass es der
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. April 2022 (act. 1.8) explizit ab-
gelehnt habe, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, was wiederum
eine innerhalb der Frist von Art. 80k IRSG anzufechtende Verfügung darstel-
len würde (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts
9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2), wird auch von ihm selber
nicht geltend gemacht. Das entsprechende Schreiben ist vielmehr dahinge-
hend zu verstehen, dass vor einem entsprechenden Entscheid erst eine Stel-
lungnahme der ersuchenden Behörden abzuwarten sei. Auf die vorliegende
Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Ge-
sagten einzutreten.
3.4 Ohne die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Verfügung fehlt der Be-
schwerde bezüglich der beantragten Aufhebung der Kontosperren jedoch
das Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdekammer kann darüber nicht erstin-
stanzlich entscheiden. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten (siehe bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.39
- 8 -
vom 25. Mai 2016; RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.2; RR.2009.3 vom
7. September 2009 E. 3.3).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung
und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde
auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon
sie darüber befinden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1). Eine
formelle Rechtsverweigerung wird zudem bejaht, wenn die Behörde eine
Verfahrensregel nicht oder nicht korrekt anwendet, so dass sie der Person,
die normalerweise darauf Anspruch hätte, den Zugang zur Justiz verwehrt.
Die Behörde, die sich weigert zu urteilen oder dies nur teilweise tut, verstösst
gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 144 II 184 E. 3.1 m.w.H.).
5.2 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer
Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen
Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1; 131 V 407
E. 1.1 m.w.H.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch
des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht,
ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des
Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2021 vom 11. März 2021 E. 1; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.2).
5.3 Wie eingangs erwähnt hielt der Beschwerdegegner im Rahmen seiner in
Rechtskraft erwachsenen Schlussverfügung vom 12. April 2017 die am
3. Juni 2016 erlassene Sperre der auf die Beschwerdeführerinnen lautenden
Kontostämme aufrecht bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer
Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der
zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach
dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).
- 9 -
Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um
Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da
er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver-
fügungen, welche die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermö-
genswerten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schluss-
verfügung betreffend die Beschlagnahme der Vermögenswerte und nach
verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schluss-
verfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2). Auch bedeutende Verände-
rungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile
oder wichtige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen
im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögens-
sperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2 S. 178; vgl. zum Ganzen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.47 vom 23. Juni 2022 E. 4.2.1
m.w.H.).
5.4 Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdegegner – gemäss den Aus-
führungen in seinem Schreiben vom 16. August 2022 (act. 6.9) an das Nati-
onale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») – die Gene-
ralstaatsanwaltschaft am 12. April 2018 und am 29. März 2019 explizit um
Informationen zum Stand des Verfahrens in der Ukraine mit Blick auf die
Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte ersucht.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 habe die Generalstaatsanwaltschaft
dem Beschwerdegegner mitgeteilt, die gegenständliche vorgerichtliche Un-
tersuchung falle neu in die Zuständigkeit des NABU. In der Folge habe der
Beschwerdegegner am 16. April 2020 und am 9. Juni 2021 seine Verfah-
rensstandsanfragen an das NABU gerichtet. Die letzte diesbezügliche Rück-
meldung des NABU datiere vom 26. Juli 2021. Gemäss der Mitteilung des
Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerinnen vom 27. April 2022
habe das NABU am 26. Juli 2021 ausdrücklich bestätigt, dass es weiterhin
ein Strafverfahren gegen D. führe und – mit Blick auf die Einziehung der in
der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte – an den ersuchten Rechts-
hilfemassnahmen festhalte (vgl. act. 1.8).
5.5 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 informierten die Beschwerdeführerin-
nen den Beschwerdegegner, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihr Verfah-
ren gegen D. mangels Beweisen eingestellt habe, und ersuchten ihn sinnge-
mäss um umgehende Nachfrage bei der Generalstaatsanwaltschaft, ob
diese die Einstellung des Verfahrens und somit auch bestätige, dass kein
Einziehungsentscheid erfolgen werde (act. 1.4 mit Hinweis auf act. 1.2a und
1.2b). Prima facie fällt auf, dass das eingestellte Verfahren gegen D. eine
andere Verfahrensnummer trägt als dasjenige, welches dem ursprünglichen
Rechtshilfeersuchen zu Grunde lag. Die Beschwerdeführerinnen geben
- 10 -
diesbezüglich sinngemäss an, dass es sich trotzdem um ein und dasselbe
Verfahren handle (vgl. u.a. act. 1, Ziff. III.31). Diese Information hätte den
Beschwerdegegner zumindest dazu veranlassen sollen, sich zeitnah beim
NABU nach dem neusten Stand der Dinge zu erkundigen. Dies insbeson-
dere deswegen, weil namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshand-
lungen eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfer-
tigen können (siehe oben E. 5.3 in fine). Alternativ hätte sich der Beschwer-
degegner den Beschwerdeführerinnen gegenüber zumindest erklären müs-
sen, weshalb er sich aufgrund der ihm übermittelten Informationen nicht ver-
anlasst sah, der ukrainischen Behörde eine aktualisierte Verfahrensstands-
anfrage zu unterbreiten. Den Akten und Vorbringen des Beschwerdegegners
kann nicht entnommen werden, dass dieser nach Eingang des Schreibens
vom 17. Dezember 2021 in irgendeiner Form reagiert hätte. Weshalb die ge-
botene zeitnahe Nachfrage beim NABU ausblieb, kann nicht nachvollzogen
werden. Eine erste Reaktion des Beschwerdegegners erfolgte offenbar erst
mit seinem Schreiben an die Beschwerdeführerinnen vom 27. April 2022
(act. 1.8), mithin über vier Monate nach Eingang der ursprünglichen Mittei-
lung sowie nach drei weiteren Erinnerungsschreiben. Gewisse der in diesem
Schreiben enthaltenen Informationen (Übertragung des Verfahrens an das
NABU, dessen Festhalten an den Rechtshilfemassnahmen) hätte der Be-
schwerdegegner den Beschwerdeführerinnen ebenfalls bereits zu einem
früheren Zeitpunkt übermitteln können. Gewiss ist die Tatsache, dass die
Lage in der Ukraine am 24. Februar 2022 durch den Angriff Russlands es-
kalierte und die Kommunikation mit den ukrainischen Behörden in der Folge
– wenn überhaupt – nur in eingeschränktem Masse möglich war, nicht dem
BJ anzulasten. Hinreichende Erklärungen für das Unterlassen einer in zeitli-
cher Nähe zum Antrag vom 17. Dezember 2021 liegenden Nachfrage durch
den Beschwerdegegner beim NABU liefert dieser Umstand jedoch keine.
Nicht weiter belegt oder substantiiert wird zudem der vom Beschwerdegeg-
ner vorgebrachte Einwand, die Kommunikation mit der Ukraine sei schon
anfangs 2022 schwierig gewesen (vgl. act. 6, Ziff. 7). Mit Blick auf die Situa-
tion in der Ukraine informierte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe-
rinnen am 27. April 2022 u.a. darüber, dass die Übermittlung von Akten an
die ukrainischen Behörden derzeit nicht möglich sei und Kontaktversuche
mit dem NABU ins Leere geschlagen seien. Im Rahmen eines anderen,
ebenfalls die Ukraine betreffenden Rechtshilfeverfahrens kam die Beschwer-
dekammer diesbezüglich zum Schluss, dass Postsendungen in die Ukraine
weiterhin entgegengenommen würden, es aber zu Verspätungen komme.
Zudem lege eine Übersicht über die aktuellen Mitteilungen auf der Webseite
des NABU nahe, dass dieses nach wie vor operativ tätig sei (Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 4.2). Unabhängig der
eingeschränkten Kommunikationswege wird auch aufgrund der
- 11 -
Äusserungen des Beschwerdegegners im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren nicht klar, ob dieser hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerinnen
vom 17. Dezember 2021 überhaupt und gegebenenfalls konkret auf welche
Weise versucht hat, bereits vor dem 16. August 2022 mit den ukrainischen
Behörden in Kontakt zu treten. Das diesbezüglich einzige aktenkundige
Schreiben des Beschwerdegegners datiert vom 16. August 2022 und erging
offenbar erst nachdem der Beschwerdegegner von der vorliegend zu beur-
teilenden Beschwerde Kenntnis genommen hatte (vgl. act. 2). Ob schliess-
lich die ukrainischen Behörden nach der ersten Antwort des NABU per
E-Mail vom 25. August 2022 (act. 6.10) zwischenzeitlich weitere Informatio-
nen haben folgen lassen, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekam-
mer.
5.6 Nach einer Würdigung des vorstehend Ausgeführten muss der Schluss ge-
zogen werden, dass auch die Vorgehensweise des Beschwerdegegners we-
sentlich zu einer über Gebühr verzögerten Reaktion auf den Antrag vom
17. Dezember 2021 geführt haben. Ob das Vorgehen des Beschwerdegeg-
ners als formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist, ist fraglich. Seiner
Antwort vom 27. April 2022 kann sinngemäss entnommen werden, dass er
sich nicht grundsätzlich weigert, in der Sache eine Verfügung zu erlassen,
er aber zuvor weitere Informationen aus der Ukraine erhältlich machen wolle.
Die entsprechenden Bemühungen des Beschwerdegegners sind nach dem
Gesagten aber nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt. Zudem wurden
vom Beschwerdegegner zwar gewisse objektive Umstände angeführt, wel-
che ebenfalls zu einer Verzögerung beitragen mögen, aber er hat diese we-
der in seinen Ausführungen an die Beschwerdeführerinnen noch im vorlie-
genden Verfahren in einem ausreichenden Masse substantiiert oder konkre-
tisiert. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Der Be-
schwerdegegner ist anzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), innert 60 Tagen
und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über
den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Freigabe der gesperrten Vermö-
genswerte zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten teilweise den
mit gewissen Punkten der Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin-
nen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
- 12 -
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent-
sprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4'000.– (vgl. act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Be-
schwerdeführerinnen Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Be-
schwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu ent-
schädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2
BStKR).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass es
bei der Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführerinnen vom 17. Dezem-
ber 2021 durch das BJ zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen
ist.
2. Das BJ wird angewiesen, innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Akten-
lage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerin-
nen auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu entscheiden.
3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
5. Das BJ hat die Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 12. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 14 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Cramer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen
sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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