Entscheid vom 19. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Republik Armenien
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts;
Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.60
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Sachverhalt:
A. Am 2. Dezember 2019 liess die armenische Botschaft in Genf der Schweiz
ein Auslieferungsersuchen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der
Republik Armenien vom 26. November 2019 zukommen. Darin ersuchten
die armenischen Behörden um Auslieferung des türkisch-armenischen
Staatsangehörigen A. bzw. […] wegen Betrugs und Geldwäscherei
(RR.2021.198, act. 8.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verfügte mit Auslieferungsent-
scheid vom 18. August 2021 die Auslieferung von A. an die Republik Arme-
nien für die dem armenischen Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember
2019, ergänzt am 28. Juli 2020 sowie am 2. September 2020 und am
22. Februar 2021, zugrunde liegenden Straftaten (RR.2021.198, act. 8.24).
C. Mit Beschwerde vom 20. September 2021 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») beantragte A. die
Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 18. August 2021 und die Ab-
weisung des Auslieferungsgesuchs der armenischen Behörden
(RR.2021.198, act. 1, S. 2).
D. Mit Entscheid RR.2021.198 vom 27. Januar 2022 wies die Beschwerdekam-
mer die Beschwerde von A. ab und machte den Vollzug der Auslieferung von
der Abgabe einer zusätzlichen Garantieerklärung durch die armenischen Be-
hörden abhängig. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegte die Be-
schwerdekammer A., unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
in gleicher Höhe (RR.2021.198, act. 17).
E. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 13. Februar 2022 beim Bundesgericht
Beschwerde (RR.2021.198, act. 21.1). Das Bundesgericht hiess die Be-
schwerde mit Urteil 1C_116/2022 vom 21. März 2022 gut, hob den Entscheid
der Beschwerdekammer auf und wies die Sache an das BJ zur Neubeurtei-
lung zurück (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 24. März 2022 gelangte der Rechtsvertreter von A.,
Rechtsanwalt André Kuhn, an die Beschwerdekammer. Er beantragte, es sei
die Anwaltsentschädigung für das Verfahren RR.2021.198 festzusetzen.
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Dem Schreiben vom 24. März 2022 legte er eine aktualisierte Honorarnote
bei (act. 2 und 2.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil 1C_116/2022 vom 21. März 2022 hiess das Bundesgericht die Be-
schwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid RR.2021.198 der
Beschwerdekammer vom 27. Januar 2022 gut. Es hob den Entscheid der
Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das BJ zurück (act. 1; vgl. supra lit. E). Das Bundesge-
richt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 3'000.-- entschädigt. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerde-
kammer zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und
Festlegung einer Parteientschädigung erfolgte durch das Bundesgericht
nicht. Indem jedoch das Bundesgericht den Entscheid RR.2021.198 der Be-
schwerdekammer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückwies, muss die Beschwerdekammer nunmehr zwingend über
die Neuverlegung der Kosten und der Festlegung einer Parteientschädigung
im Verfahren RR.2021.198 befinden.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs-
sigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen-
den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe-
hörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 63
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG; SR 172.021]).
2.2
2.2.1 Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 39 Abs.
2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Parteikosten sind dann als
notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen
(BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019,
Art. 64 N. 11). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten
dem Prozessgegner aufzuerlegen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff
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der «notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten» gewährt der urtei-
lenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend
von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozess-
lage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung ge-
schuldet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_172/2016 vom 16. August 2016
E. 4.2; 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni
2010 E.7.2; 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.2). Wichtige Kriterien sind
neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage namentlich die in Frage
stehenden Folgen für die Person, deren Fähigkeiten und prozessuale Erfah-
rungen sowie die Vorkehren der Behörden (Urteil des Bundesgerichts
2A.58/1997 vom 17. November 1998 E. 3b mit Hinweisen). Bei der Frage,
ob es sich um notwendige Kosten handelt, ist auf die Prozesslage abzustel-
len, die sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung dargebo-
ten hat (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 11). Sind die Kosten in diesem Sinne
unnötig, so werden diese nicht ersetzt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 11 unter
Hinweis auf BGE 131 II 200 E. 7.3).
2.2.2 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand
der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12
Abs. 1 Satz 1 BStKR). Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und
höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Das Bundesstrafgericht
erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren
ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz
von Fr. 230.-- als angemessen (statt vieler: Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BB.2017.218 vom 15. Februar 2018 E. 2.3.5; BB.2012.8 vom
2. März 2012 E. 4.2). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos-
tennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest
(Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch
nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur
die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
2.2.3 Hat die obsiegende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung ihren Aufwand für die
Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist die Beschwer-
deinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR
101) verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die kon-
kreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus
welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht
entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb-
ruar 2011 E. 3.1.4). Zur Überprüfbarkeit der Notwendigkeit sind an den De-
taillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforderungen zu stellen. So
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hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durch-
geführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat,
sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Ar-
beiten verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.218 vom
15. Februar 2018 E. 2.3.2; BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 18). Wird eine detail-
lierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand
zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Miss-
verhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Straf-
sachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).
3.
3.1 Mit Urteil vom 21. März 2022 hob das Bundesgericht den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2021.198 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung
an das BJ zurück. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
deführer obsiegt, und es ist ihm keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Unter
diesen Umständen ist die Kasse des Bundesstrafgerichts anzuweisen, den
im Verfahren RR.2021.198 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu-
rückzuerstatten.
3.2
3.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht sodann eine
Kostennote für das Verfahren RR.2021.198 über Fr. 14'506.80 Honorar zu-
züglich Auslagen von Fr. 176.30 eingereicht. Er macht einen Aufwand von
insgesamt 43.96 Stunden geltend (act. 2 und 2.1). Im Verfahren
RR.2021.198 wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Be-
schwerde vom 20. September 2021 umfasst 11 Seiten, die Replik vom 8. No-
vember 2021 und deren Ergänzung vom 3. Dezember 2021 umfassen ins-
gesamt knapp 6 Seiten (RR.2021.198, act. 1, act. 12 und 15).
3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer offenbar geltend
gemachte Stundenansatz von Fr. 330.-- (Fr. 14'506.80: 43.96 Stunden)
keine gesetzliche Grundlage findet. Wie bereits erwähnt, beträgt der Stun-
denansatz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BStKR mindestens Fr. 200.-- und
höchstens Fr. 300.--. Da das vorliegende Verfahren nicht überdurchschnitt-
lich komplex ist, ist vorliegend kein Grund gegeben, um vom üblichen Stun-
denansatz von Fr. 230.-- abzuweichen. Bereits aus diesen Überlegungen
würde sich das Honorar um rund Fr. 4‘400.-- reduzieren. Festzuhalten ist
weiter, dass die Kostennote zwar grundsätzlich detailliert ist, aber diverse
Positionen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche
Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft
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werden kann (beispielsweise Einträge vom 17. September 2021: «Tel. an
Klient: Stand seiner Abklärungen betr. Stand Strafverfahren in Armenien;
Ausführliches Studium Auslieferungsentscheid BJ vom 18.08.2021; Erstellen
Diagramm der inkriminierten Handlungen zwecks Prüfung der doppelten
Strafbarkeit betr. die versch. inkriminierten Tatbestände; Beginn Studium der
im Auslieferungsentscheid erwähnten Internetseiten und Berichte, z.B. des
Ombudsmanns [Human Rights Defender of the Republic of Armenia] und
eigene Recherchen zur Menschenrechtslage in Armenien und zur aktuellen
Lage im Justizvollzug» oder vom 9. November 2021: «geschätzt: Eingang
und Studium kommender Entscheid des Bundesstrafgerichts und damit zu-
sammenhängende Korrespondenz» oder vom 11. November 2021: «Ein-
gang und Studium Verfügung BStrGer vom 09.11.2021; Studium Beilagen;
Abklärungen; E-Mail an Klient» oder vom 3. Dezember 2021: «Abklärungen,
insbes. betr. Geldwäscherei (doppelte Strafbarkeit) und Nachweis Verfol-
gungsverjährung Urkundenfälschung nach armenischem Recht; Tel. an Kli-
ent; Verfassen Replik-Ergänzung; E-Mail von Klient: Beweisbilder für Kon-
takt zu armenischen Behördenmitglieder»). Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, mit Ausnahme der Klärung
aussergewöhnlicher Rechtsfragen, keinen entschädigungspflichtigen Auf-
wand darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. Septem-
ber 2013 E. 2). Aussergewöhnliche Rechtsfragen dürften sich vorliegend nur
mit Bezug auf das armenische Recht gestellt haben, nicht jedoch hinsichtlich
des inländischen Rechts. Soweit mit den «Abklärungen, insbes. betr. Geld-
wäscherei (doppelte Strafbarkeit)» Abklärungen rechtlicher Art bezogen auf
das schweizerische Recht gemeint sind, sind diese Aufwendungen nicht ent-
schädigungspflichtig. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Stunden-
aufwand von 43.96 Stunden auch in Anbetracht des doppelt durchgeführten
Schriftenwechsels als offensichtlich in einem Missverhältnis zum Umfang
und zur Schwierigkeit des Falles. Die Entschädigung ist daher vorliegend
pauschal auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
2. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
im Verfahren RR.2021.198 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu-
rückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren
RR.2021.198 vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 19. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen
sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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