Entscheid vom 11. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. LTD.,
3. C. LTD.,
4. D. PLC.,
5. E. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler
und/oder Davide Colacino,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.7-11
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Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Thailand
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshil-
feersuchens (Art. 72 BZP)
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 8. August 2019 eröffnete die Staatsan-
waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gegen
A. das Strafverfahren Nr. 2019/10026893 wegen Geldwäscherei und edierte
bei der Bank F. zahlreiche Unterlagen zu Konten, die entweder auf den
Beschuldigten lauteten oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt oder
zeichnungsberechtigt war. Die Bank F. kam der Aufforderung nach und
reichte der Staatsanwaltschaft am 11. September 2019 diverse
Bankunterlagen im Umfang von 16 Bundesordnern ein (Verfahrensakten,
unpaginiert, Schreiben der Bank F. vom 11. September 2019).
B. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft mittels des Bundesamtes für
Justiz (nachfolgend «BJ») den thailändischen Behörden eine Meldung i.S.v.
Art. 67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und fragte diese an, ob sie
rechtshilfeweise um Erhebung der von ihr bei der Bank F. edierten
Bankunterlagen sowie um eine Sperre der entsprechenden Konten
ersuchen. Zur Einreichung eines allfälligen Rechtshilfeersuchens setzte die
Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 20. März 2020 an (act. 1.12).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2020 ersuchte die Generalstaatsan-
waltschaft von Thailand die Schweiz nebst anderem um Erhebung von Un-
terlagen bei der Bank F. hinsichtlich der Konten von A., der B. Ltd., der
C. Ltd., der D. Plc., der E. Ltd. und der G. Ltd. für den Zeitraum 2015 bis
2017 (act. 1.11).
D. Mit Eintretensverfügung vom 17. September 2021 trat die Staatsanwalt-
schaft auf das thailändische Rechtshilfeersuchen ein und zog diverse Bank-
unterlagen aus dem Strafverfahren Nr. 2019/10026893 bei (act. 1.14).
E. Mit Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 ordnete die Staatsanwalt-
schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der darin erwähnten Bankunterlagen
betreffend die auf A., die B. Ltd., die C. Ltd., die D. Plc., die E. Ltd. und die
G. Ltd. lautenden Kundenbeziehungen an die thailändischen Behörden an
(act. 1.10).
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F. Dagegen liessen A., die B. Ltd., die C. Ltd., die D. Plc. und die E. Ltd. am
12. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen
(act. 1).
G. Die Staatsanwaltschaft und das BJ beantragten in ihren Beschwerdeantwor-
ten vom 3. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
(act. 6, 7). Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liessen sich die Beschwerde-
führer zu den Beschwerdeantworten unaufgefordert vernehmen und hielten
an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 9).
H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben
der thailändischen Behörden zu den Akten, woraus hervorgehe, dass die
Generalstaatsanwaltschaft von Thailand das u.a. gegen A. und die E. Ltd.
geführte Strafverfahren eingestellt habe (act. 11). Nachdem diese Eingabe
der Staatsanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das
BJ dem Gericht am 4. August 2022 mit, dass es die thailändischen Behörden
angefragt habe, ob das Verfahren tatsächlich eingestellt worden sei und das
Rechtshilfeersuchen als zurückgezogen betrachtet werden soll, und legte
das entsprechende Schreiben an die thailändischen Behörden bei (act. 14).
I. Die Beschwerdeführer stellten dem Gericht am 9. November 2022 die so-
wohl auf Thailändisch als auch auf Englisch verfasste Einstellungsverfügung
vom 23. Juni 2022 zu (act. 16).
J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte das BJ der Beschwerdekam-
mer das ihm vorab per E-Mail zugestellte Schreiben der thailändischen Be-
hörden ein. Gemäss diesem haben die thailändischen Behörden das u.a.
gegen A. und die E. Ltd. geführte Strafverfahren eingestellt und ziehen das
entsprechende Ersuchen zurück. Das BJ wies jedoch darauf hin, dass die
thailändischen Behörden gegen A. ein weiteres Verfahren eröffnet hätten
und beabsichtigen, in diesem Verfahren ein Rechtshilfeersuchen an die
Schweiz zu stellen (act. 19).
K. Am 27. Dezember 2022 teilte die Beschwerdekammer den Beschwerdefüh-
rern, der Staatsanwaltschaft und dem BJ mit, dass das Beschwerdeverfah-
ren durch Rückzug des Rechtshilfeersuchens insgesamt als gegenstandslos
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abzuschreiben und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entschei-
den sein dürfte, und forderte diese auf, dazu Stellung zu nehmen (act. 20).
L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2022 ersuchte die Staatsan-
waltschaft um Aufhebung der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 so-
wie um Abschreiben des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosig-
keit unter Kostenauflagen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 22). Mit Ein-
gabe vom 30. Dezember 2022 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die
Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 21). Die Beschwerdeführer
liessen sich mit Schreiben vom 9. Januar 2023 vernehmen. Sie beantragen
die Aufhebung der Schlussverfügung und den Erlass der Kosten des gegen-
standslos gewordenen Beschwerdeverfahrens (act. 23). Die eingegangenen
Vernehmlassungen wurden den Parteien am 10. Januar 2023 zur Kenntnis-
nahme zugestellt (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mangels einschlägiger Staatsverträge richtet sich die Rechtshilfe an Thai-
land nach den Bestimmungen des IRSG und der dazugehörigen Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; [Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG]).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Mit dem BJ vorab per E-Mail zugestellten Schreiben vom 14. Dezember 2022
haben die thailändischen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen zurückgezogen
(act. 19.1). Damit ist die Grundlage für die Gewährung der hier gegenständ-
lichen Rechtshilfe weggefallen. Der Rückzug des Ersuchens ist nach Erlass
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der hier angefochtenen Schlussverfügung, nämlich im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren erfolgt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf
hinweist, kann sie ihre Schlussverfügung aufgrund des Devolutiveffekts der
Beschwerde (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG) in diesem Verfahrensstadium nicht
in Wiedererwägung ziehen (act. 22, S. 2). Die Schlussverfügung vom 9. De-
zember 2021 ist daher entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin
im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzu-
heben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, sodass das
Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist
(vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.262-264 vom 24. Oktober
2022 E. 4.1; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1). Wie es sich in
Bezug auf allfällige künftige Rechtshilfeersuchen seitens der thailändischen
Behörden im Zusammenhang mit dem neu gegen den Beschwerdeführer 1
eingeleiteten Strafverfahren verhält, braucht angesichts des vorliegenden
Beschwerdegegenstandes keiner weiteren Ausführungen.
2.2 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach
konstanter Praxis der Beschwerdekammer Art. 72 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwal-
tungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.262-264 vom 24. Oktober 2022
E. 4.2; RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2; RR.2015.299 vom 2. August
2016 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht
mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen
Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und
detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
2.3
2.3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes-
behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun-
gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage
ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Be-
schwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemass-
nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen
in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Konto-
informationen (Art. 9a lit. a IRSV).
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2.3.2 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde. Die verfügte Herausgabe der Unter-
lagen an die thailändischen Behörden bezog sich auf Bankkonten, welche
auf die Beschwerdeführer lauten. Damit wäre die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführer zu bejahen und auf die im Übrigen form- und fristge-
recht erhobene Beschwerde einzutreten gewesen.
2.3.3 Bereits an dieser Stelle sei Folgendes angemerkt: Die in der Schlussverfü-
gung vom 9. Dezember 2021 erwähnte G. Ltd. wurde in der Beschwerde
weder als Beschwerdepartei aufgeführt noch wurde dieser eine entspre-
chende Anwaltsvollmacht beigelegt, weshalb sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht Partei ist. Da die Beschwerdeführer nicht befugt sind, In-
teressen Dritter geltend zu machen, wären ihre Ausführungen in Bezug auf
die G. Ltd. nicht zu prüfen gewesen.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführer rügten zunächst, dass das Rechtshilfeersuchen zu
spät eingereicht worden sei. Das Ersuchen sei nicht innert der von der
Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 6. November 2019 angesetzten
Frist eingereicht worden und die thailändischen Behörden hätten auch kein
Fristerstreckungsgesuch gestellt (act. 1, S. 5 f.; act. 23).
2.4.2 Zwar ist davon auszugehen, dass das hier zu beurteilende Ersuchen seitens
der thailändischen Behörden nicht innert der von der Beschwerdegegnerin
angesetzten Frist eingereicht wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führer hätte dies jedoch keinen Grund dargestellt, die Rechtshilfe zu verwei-
gern und die Beschwerde gutzuheissen. Das im vorliegenden Fall einschlä-
gige IRSG sieht keine Fristen für die Einreichung von Rechtshilfeersuchen
vor, mithin kann die ersuchende Behörde das Gesuch zu jedem Zeitpunkt
stellen. Die entsprechende Rüge hätte sich daher als unbegründet erwiesen.
2.5
2.5.1 In einem weiteren Punkt brachten die Beschwerdeführer vor, die Rechtshilfe
sei aufgrund des Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 2 IRSG zu verweigern. Dem
Beschwerdeführer 1 drohe in Thailand bei einer Verurteilung eine Freiheits-
strafe und bis dahin Untersuchungshaft. Es sei allgemein bekannt, dass die
Hafteinrichtungen in Thailand chronisch überbelegt seien und dort un-
menschliche sowie erniedrigende Verhältnisse i.S.v. Art. 3 der Europäischen
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) herrschen würden. Die Lage habe sich
während der Pandemie zusätzlich verschlechtert. Ferner drohe dem
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Beschwerdeführer 1 eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Gerichtsverfahren in
Thailand würden lange dauern und die Justiz verfüge nicht über die perso-
nellen Ressourcen, um Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit-
räume zu erledigen. Dies zeige bereits der Umstand, dass das hier gegen-
ständliche Ersuchen rund ein Jahr nach der Fristansetzung durch die Be-
schwerdegegnerin eingereicht worden sei (act. 1, S. 8 ff.; act. 9, S. 2 ff.,
act. 23).
2.5.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa-
chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a),
oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer po-
litischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörig-
keit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtspre-
chung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG
berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei-
sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch
wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf
Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des
ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Ge-
fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen
können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem
Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge-
setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217
E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit
schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden
unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5
EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit
der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen
kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines
Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Aus-
land aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Septem-
ber 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138
E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).
Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert,
sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268
E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre-
chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person
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auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be-
schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber
auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK
(TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299
vom 4. März 2021 E. 2.1.1).
2.5.3 Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub-
haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet-
zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben
(BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die be-
troffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisie-
ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1
m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021
E. 3.2.3). Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs-
verfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen;
es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden
Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass
dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1;
RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Aus-
schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf-
verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebe-
nen Minimalgarantien nicht erfüllt.
2.5.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seinen Angaben zufolge in Japan wohnhaft, wes-
halb ihm bereits aus diesem Grund verwehrt gewesen wäre, sich auf Art. 2
IRSG zu berufen. Daran hätte auch seine Behauptung nichts geändert, wo-
nach er sich in Thailand aus geschäftlichen Gründen aufhalten könnte. Die
Beschwerdeführerinnen 2-4 waren – soweit ersichtlich – nicht Beschuldigte
im in Thailand geführten Verfahren, weshalb sich nur der Beschwerdefüh-
rer 1 und die Beschwerdeführerin 5 auf Art. 6 EMRK hätten berufen können.
Indes hätten sie auch im Beschwerdeverfahren mit ihren allgemeinen Aus-
führungen nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern ihnen eine Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren in Thailand gedroht hätte. Allein der Um-
stand, dass die thailändischen Behörden das Rechtshilfeersuchen nach Ab-
lauf der ihnen von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist eingereicht
haben, hätte zur Glaubhaftmachung einer konkreten den Beschwerdefüh-
rern drohenden Verletzung von Art. 6 EMRK nicht ausgereicht. Wie bereits
ausgeführt, ist eine Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens gesetz-
lich nicht vorgesehen (E. 2.4.1 hiervor). Überdies handelt es sich beim
Rechtshilfeverfahren im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren um ein
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internationales Verfahren, das eigenen Verfahrensregeln und -grundsätzen
folgt und in welches üblicherweise andere resp. zusätzliche Behörden invol-
viert sind. Daher wäre die Beschwerde auch in diesem abzuweisen gewe-
sen.
2.6 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenge-
standen hätten, wurden von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht
noch waren solche aus den Akten ersichtlich.
2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische
Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet ab-
zuweisen gewesen.
3. Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind
den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten
des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Rückzug des Rechthilfeersuchens erst nach
Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte, ist die Gerichtsgebühr vorliegend
auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrech-
nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren RR.2022.7-11 wird zufolge Rückzugs des Rechts-
hilfeersuchens als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder Davide Colacino
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen
sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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