Beschluss vom 26. Januar 2005
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Bernard Bertossa und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien A.______, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt
Gian Andrea Danuser,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision des Urteils 2/78 des Bundesstrafgerichts
vom 22. Mai 1979
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2004.10
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Sachverhalt:
A. Gegen mehrere Mitglieder des Divine Light Zentrum (DLZ) in Winterthur
wurde ein Bundesstrafverfahren geführt, nämlich gegen B.______,
A.______, C.______, D.______, E.______ sowie F.______. Der am
schwersten wiegende Tatvorwurf betraf den Bombenanschlag auf das
Haus des damaligen Nationalrats und Polizeidirektors des Kantons Zürich,
G.______, und den versuchten Bombenanschlag auf das Haus des Zür-
cher Rechtsanwalts H.______. Das Verfahren wurde mit Urteil des Bun-
desstrafgerichts vom 22. Mai 1979 abgeschlossen. Das Bundesstrafgericht
erkannte A.______ des wiederholt und fortgesetzt versuchten Mordes, des
fortgesetzten untauglichen Versuchs der schweren Körperverletzung, der
wiederholten und fortgesetzten vollendeten und versuchten einfachen Kör-
perverletzung unter Verwendung von Gift, der fortgesetzten Gefährdung
durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der vollendeten und ver-
suchten qualifizierten Sachbeschädigung, der fortgesetzten falschen An-
schuldigung, des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden, des
wiederholten und fortgesetzten Hausfriedensbruchs, der wiederholten und
fortgesetzten Sachbeschädigung, des vollendeten und versuchten Beschaf-
fens von Stoffen, die zur Herstellung von Sprengstoffen geeignet sind, so-
wie eines giftigen Gases und der verbotenen Einfuhr von Kriegsmaterial
schuldig (Ziff. II/2 des Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn – als Zusatz zu
der durch ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar
1978 verhängten Strafe – zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren
(Ziff. III/2). Im Übrigen verpflichtete es A.______ in solidarischer Verbin-
dung mit Mitangeklagten zur Bezahlung verschiedener Schadenersatzfor-
derungen (Ziff. VIII/2) und auferlegte ihm die Kosten seiner Haft, seiner
psychiatrischen Begutachtung und seiner amtlichen Verteidigung sowie ei-
nen Fünftel der weiteren Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr (Ziff. IX).
Auch die weiteren Angeklagten wurden zu teils langjährigen Freiheitsstra-
fen verurteilt. Gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerden der
Verurteilten wies der a.o. Kassationshof des Bundesgerichts am 21. Januar
1980 ab, soweit er darauf eintrat. Das Urteil des Bundesstrafgerichts wurde
in der Folge vollzogen. A.______ hat die ihm auferlegte Strafe verbüsst.
B. Bereits im Verfahren wie auch nach dessen Abschluss erhoben teils die
Verurteilten selbst, teils andere Mitglieder des DLZ Vorwürfe an die Unter-
suchungsbehörden, die dahin gingen, dass dem Urteil des Bundesstrafge-
richts ein behördliches Komplott zu Grunde liege, das den Zweck gehabt
habe, das DLZ zu zerstören. Nachdem in den 90-er Jahren die so genann-
te Fichenaffäre publik geworden war, verfasste I.______, Redaktor des Ta-
gesanzeigers, eine Serie von Zeitungsartikeln, die das Verhalten der Zür-
cher und der Bundesbehörden im Verfahren gegen die verurteilten Mitglie-
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der des DLZ zum Gegenstand hatte. Gewisse namhaft gemachte Sachver-
halte schienen den seitens des DLZ bereits mehrfach geäusserten Ver-
dacht zu bestätigen, dass dem Strafverfahren gegen die Mitglieder des
DLZ ein behördliches Komplott zu Grunde gelegen haben könnte. Die Zür-
cher Regierung beantragte deswegen beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement eine Administrativuntersuchung betreffend die öffentlich
gemachten Vorwürfe an die Behörden. Der damalige Departementsvorste-
her, Bundesrat Arnold Koller, ordnete in der Folge eine Untersuchung an
und betraute a. Bundesrichter J.______ mit deren Durchführung und gab
ihm Bundesgerichtsschreiber K.______ zur Unterstützung bei.
C. Mit ihrem Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 11. Septem-
ber 2000 kommen die Untersuchungsbeauftragten zum Ergebnis, dass die
Behörden im besagten Bundesstrafverfahren verschiedene (Verfahrens-)
Fehler begangen hätten, mit der Folge, dass die damaligen Angeklagten in
ihren Verteidigungsrechten verletzt gewesen seien. Insbesondere brachte
die Untersuchung an den Tag, dass die Ermittlungs- und Anklagebehörden
gewisse, möglicherweise entscheidwesentliche Sachverhalte dem erken-
nenden Bundesstrafgericht und den Angeklagten vorenthalten und Hinwei-
se darauf aus den Akten entfernt hatten. Hinweise auf das Vorliegen eines
behördlichen Komplotts zu Lasten der Angeklagten und des DLZ entdeck-
ten die Untersuchungsbeauftragten jedoch nicht. Die Frage, ob die festge-
stellten Mängel die Revision des Strafurteils vom 22. Mai 1979 verlange,
liessen sie unter Hinweis auf die für deren Beantwortung zuständige Be-
hörde offen.
D. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verweigerte A.______
zunächst die Einsichtnahme in den Schlussbericht, weil verschiedene in
dem Bericht genannte Personen geschützt werden müssten. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai
2003 teilweise gut (BGE 129 I 249). In der Folge erstellte das Departement
eine zensierte Version des Berichts, in welche A.______ und weitere Mit-
glieder des DLZ Einsicht erhielten.
E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 gelangte A.______ an das Bundesstrafge-
richt und stellte in der Hauptsache folgende Anträge: Es sei die absolute
Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 festzu-
stellen bzw. das Verfahren einzustellen und es sei eine Neuuntersuchung
anzuordnen betreffend weiterer, von der Administrativuntersuchung nicht
erfasster Unregelmässigkeiten im Ermittlungs-, im Voruntersuchungs-, im
Anklage- und im gerichtlichen Beweisverfahren.
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Der Präsident der Strafkammer teilte A.______ mit Schreiben vom 4. Juni
2004 mit, dass das Bundesstrafgericht seine Eingabe als Revisionsgesuch
entgegennehme und setzte ihm Frist bis zum 17. Juni 2004 zur Bezahlung
des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.—.
A.______ leistete den Kostenvorschuss am 16. Juni 2004. Mit Schreiben
vom 1. Juli 2004 an den Präsidenten der Strafkammer legte A.______ dar,
dass die Behandlung seiner Eingabe als Revisionsgesuch den Erfordernis-
sen seines sehr speziellen Falles nicht entspreche, es sei die Neuuntersu-
chung anzuordnen bzw. die absolute Nichtigkeit des Bundesstrafgerichtsur-
teils vom 22. Mai 1979 festzustellen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 forderte der Präsident der Strafkammer
A.______ unter Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten
zur Aufhebung eines Bundesstrafurteils auf, bis zum 16. Juli 2004 zu erklä-
ren, ob er an seiner Eingabe festhalte und regte an, wobei eine Pflicht dazu
nicht bestehe, einen Rechtsvertreter beizuziehen.
In der Folge wurde auf Antrag des inzwischen beigezogenen Rechtsan-
walts Gian Andrea Danuser die Frist mehrfach erstreckt, da sich dieser in
die Sache einarbeiten musste. Innert letztmals bis zum 6. September 2004
erstreckter Frist teilte Rechtsanwalt Danuser am 31. August 2004 dem Ge-
richt mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Mit persönlicher Eingabe
vom 1. September 2004 hielt A.______ an seinem ursprünglich gestellten
Antrag fest, es sei die absolute Nichtigkeit des Bundesstrafgerichtsurteils
vom 22. Mai 1979 festzustellen.
F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Eingabe
vom 25. Mai 2004, behielt sich eine Stellungnahme aber vor für den Fall,
dass der Schlussbericht zur Administrativuntersuchung beigezogen würde.
G. Am 6. Oktober 2004 forderte der Präsident der Strafkammer beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement den Schlussbericht zur Admi-
nistrativuntersuchung und beim Bundesgericht die Akten des Strafverfah-
rens 2/78 an. Das Departement überwies in der Folge den angeforderten
Bericht sowohl in integraler wie auch in zensierter Fassung und hielt in sei-
nem Begleitbrief vom 14. Oktober 2004 unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 2
BStP (Gründe, welche die Verweigerung oder Beschränkung von Rechts-
hilfe oder deren Gewährung unter Auflagen rechtfertigen) fest, dass der Be-
richt den Parteien nur in zensierter Fassung zur Verfügung gestellt werden
dürfe. Der zensierte Schlussbericht zur Administrativuntersuchung sowie
die Akten des Bundesstrafprozesses 2/78 wurden in der Folge zu den Ak-
ten genommen.
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H. In ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2004 beschloss die Strafkammer in Drei-
erbesetzung, zunächst ohne Abnahme weiterer Beweise allein über die
Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden und den Schlussbe-
richt zur Administrativuntersuchung in zensierter Form den Parteien zur fa-
kultativen Stellungnahme bis zum 15. November 2004 zur Verfügung zu
halten bzw. zuzustellen.
I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 setzte der Präsident der Strafkam-
mer Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser mit dem Einverständnis des Ge-
suchstellers als dessen amtlichen Vertreter ein.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 erklärte der amtliche Vertreter namens
und im Auftrag seines Mandanten, dass er sämtliche im Verfahren gestell-
ten Gesuche und Anträge zurückziehe, und beantragte die Abschreibung
des Verfahrens. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der
amtliche Vertreter sei für seine Aufwendungen angemessen zu entschädi-
gen.
Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe
vom 17. Januar 2005.
Die Strafkammer zieht in Erwägung:
1. Da der Gesuchsteller seine Eingabe vom 25. Mai 2004 sowie die im darauf
eröffneten Verfahren vor Bundesstrafgericht gestellten Anträge zurückzieht
und die Bundesanwaltschaft die Revision des Urteils des Bundesstrafge-
richts vom 22. Mai 1979 nicht beantragt hat, ist das Verfahren als erledigt
vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller grundsätzlich die von
ihm verursachten Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245
BStP). Der beim Bundesstrafgericht bereits angefallene Aufwand ist erheb-
lich (v.a. das Studium der umfangreichen Eingabe und des Schlussberichts
zur Administrativuntersuchung), weshalb die Abschreibegebühr höher an-
zusetzen ist als in einem Verfahren, das zum Zeitpunkt der Abschreibung
noch keine nennenswerten Aufwendungen provoziert hat. Folgende Um-
stände sprechen jedoch dafür, dass dem Gesuchsteller nur reduzierte Kos-
ten aufzuerlegen sind: Der Gesuchsteller ist juristischer Laie und er war
zum Zeitpunkt seiner Gesuchseingabe wie auch während des grösseren
Teils des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Aufgrund des Schlussbe-
richts zur Administrativuntersuchung durfte er davon ausgehen, dass seiner
Eingabe Erfolg beschieden sein könnte. Dass seine Eingabe nur – aber
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immerhin – als Revisionsgesuch und nicht als Gesuch um Feststellung der
Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids Aussicht auf Erfolg haben könn-
te, musste er nicht wissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die
Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.— festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reg-
lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht und
Art. 153 Abs. 2 OG).
Ein amtlicher Vertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen; der Ver-
tretene wird der Gerichtskasse grundsätzlich in der vollen Höhe des Hono-
rars ersatzpflichtig, wenn er wirtschaftlich in der Lage ist, Ersatz zu leisten
(vgl. Art. 38 BStP). Im vorliegenden Verfahren hatte das Gericht unter dem
Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie jedoch ein eigenes Interesse dar-
an, dem Gesuchsteller bereits im Vorfeld eines möglichen Revisionsverfah-
rens einen Vertreter beizugeben, weil so verhindert werden konnte, dass
das Verfahren zu früh beendet worden wäre – und der Gesuchsteller später
wiederum ein Gesuch um Revision eingereicht hätte – oder ein Verfahren
fortgeführt worden wäre, an dem der Gesuchsteller desinteressiert gewe-
sen wäre. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Gesuchsteller
nur die Hälfte des Vertreterhonorars aufzuerlegen und die andere Hälfte
auf die Bundeskasse zu nehmen. Das Honorar des amtlichen Vertreters ist
auf Fr. 2'000.— festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die
Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).
Die Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
3. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Strafgerichtsgesetzes (SGG) bestimmt, dass gegen
Entscheide der Strafkammer beim Kassationshof des Bundesgerichts Nich-
tigkeitsbeschwerde geführt werden kann. Der Gesetzestext sagt nicht, ob
der Begriff „Entscheide der Strafkammer“ auch Prozessentscheide umfasst.
Die entsprechende Auslegung der Gesetzesbestimmung ist Sache des
Bundesgerichts. Darum erschöpft sich vorliegend die Rechtsmittelbeleh-
rung in der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmung des Strafgerichts-
gesetzes.
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Demnach beschliesst die Strafkammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs vom 25. Mai 2004 als
erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Der amtliche Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Gian Andrea
Danuser, wird mit Fr. 2'000.— aus der Bundesstrafgerichtskasse entschä-
digt.
3. Die Urteilsgebühr von Fr. 1’000.— und die Hälfte der Honorarkosten des
amtlichen Vertreters werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Forderung
der Gerichtskasse im Umfang von total Fr. 2’000.— wird mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.— verrechnet.
4. Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Bun-
desanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Beschluss ausgefertigt am 24. Februar 2005
Hinweis auf die Rechtsmittelordnung
Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde
geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268-278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni
1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Abs. 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundes-
anwalt ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).
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