Entscheid vom 19. Oktober 2005
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Bernard Bertossa und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten
durch Staatsanwältin Susanne Pälmke,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Urteils
2/78 des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer SK.2005.2
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Anträge des Gesuchstellers:
1. Es sei die absolute Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom
22. Mai 1979 festzustellen und das Verfahren BStr. 2/78 gemäss Art. 168
Abs. 2 (zweiter Satz) BStP einzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass die im gesamten BStr. 2/78 erhobenen „Beweis-
mittel“ einem Verwertungsverbot unterliegen.
3. Es sei ihm nach Aufhebung des Urteils vom 22. Mai 1979 erneut das recht-
liche Gehör zu gewähren zwecks Begründung seiner Entschädigungsforde-
rung zu Handen der Anklagekammer des Bundesstrafgerichts.
4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Es sei auf das oben erwähnte Gesuch nicht einzutreten.
2. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
Sachverhalt:
A. Gegen mehrere Mitglieder des Divine Light Zentrum (DLZ) in Winterthur
wurde ein Bundesstrafverfahren geführt, nämlich gegen B., A., C., D., E.
sowie F. Der am schwersten wiegende Tatvorwurf betraf den Bombenan-
schlag auf das Haus des damaligen Nationalrats und Polizeidirektors des
Kantons Zürich, G., und den versuchten Bombenanschlag auf das Haus
des Zürcher Rechtsanwalts H. Das Verfahren wurde mit Urteil des Bundes-
strafgerichts vom 22. Mai 1979 abgeschlossen. Das Bundesstrafgericht er-
kannte A. des wiederholt und fortgesetzt versuchten Mordes, des fortge-
setzten untauglichen Versuchs der schweren Körperverletzung, der wie-
derholten und fortgesetzten vollendeten und versuchten einfachen Körper-
verletzung unter Verwendung von Gift, der fortgesetzten Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der vollendeten und versuchten
qualifizierten Sachbeschädigung, der fortgesetzten falschen Anschuldi-
gung, des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden, des wiederhol-
ten und fortgesetzten Hausfriedensbruchs, der wiederholten und fortgesetz-
ten Sachbeschädigung, des vollendeten und versuchten Beschaffens von
Stoffen, die zur Herstellung von Sprengstoffen geeignet sind, sowie eines
giftigen Gases und der verbotenen Einfuhr von Kriegsmaterial schuldig
(Ziff. II/2 des Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn – als Zusatz zu der durch
ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1978 ver-
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hängten Strafe – zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren (Ziff. III/2). Im
Übrigen verpflichtete es A. in solidarischer Verbindung mit Mitangeklagten
zur Bezahlung verschiedener Schadenersatzforderungen (Ziff. VIII/2) und
auferlegte ihm die Kosten seiner Haft, seiner psychiatrischen Begutachtung
und seiner amtlichen Verteidigung sowie einen Fünftel der weiteren Verfah-
renskosten und der Urteilsgebühr (Ziff. IX). Auch die weiteren Angeklagten
wurden zu teils langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerden der Verurteilten wies der a.o. Kassati-
onshof des Bundesgerichts am 21. Januar 1980 ab, soweit er darauf ein-
trat. Das Urteil des Bundesstrafgerichts wurde in der Folge vollzogen. A.
hat die ihm auferlegte Strafe verbüsst.
B. Bereits im Verfahren wie auch nach dessen Abschluss erhoben teils die
Verurteilten selbst, teils andere Mitglieder des DLZ Vorwürfe an die Unter-
suchungsbehörden, die dahin gingen, dass dem Urteil des Bundesstrafge-
richts ein behördliches Komplott zu Grunde liege, das den Zweck gehabt
habe, das DLZ zu zerstören. Nachdem in den 90-er Jahren die so genann-
te Fichenaffäre publik geworden war, verfasste I., Redaktor des Tagesan-
zeigers, eine Serie von Zeitungsartikeln, die das Verhalten der Zürcher und
der Bundesbehörden im Verfahren gegen die verurteilten Mitglieder des
DLZ zum Gegenstand hatte. Gewisse namhaft gemachte Sachverhalte
schienen den seitens des DLZ bereits mehrfach geäusserten Verdacht zu
bestätigen, dass dem Strafverfahren gegen die Mitglieder des DLZ ein be-
hördliches Komplott zu Grunde gelegen haben könnte. Die Zürcher Regie-
rung beantragte deswegen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) eine Administrativuntersuchung betreffend die öffentlich
gemachten Vorwürfe an die Behörden. Der damalige Departementsvorste-
her, Bundesrat Arnold Koller, ordnete in der Folge eine Untersuchung an
und betraute a. Bundesrichter J. mit deren Durchführung und gab ihm Bun-
desgerichtsschreiber K. zur Unterstützung bei.
C. Mit ihrem Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 11. Septem-
ber 2000 kommen die Untersuchungsbeauftragten zum Ergebnis, dass die
Behörden im besagten Bundesstrafverfahren verschiedene (Verfahrens-)
Fehler begangen hätten, mit der Folge, dass die damaligen Angeklagten in
ihren Verteidigungsrechten verletzt gewesen seien. Insbesondere brachte
die Untersuchung an den Tag, dass die Ermittlungs- und Anklagebehörden
gewisse, möglicherweise entscheidwesentliche Sachverhalte dem erken-
nenden Bundesstrafgericht und den Angeklagten vorenthalten und Hinwei-
se darauf aus den Akten entfernt hatten. Hinweise auf das Vorliegen eines
behördlichen Komplotts zu Lasten der Angeklagten und des DLZ entdeck-
ten die Untersuchungsbeauftragten jedoch nicht. Die Frage, ob die festge-
stellten Mängel die Revision des Strafurteils vom 22. Mai 1979 verlange,
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liessen sie unter Hinweis auf die für deren Beantwortung zuständige Be-
hörde offen.
D. Das EJPD verweigerte A. zunächst die Einsichtnahme in den Schlussbe-
richt, weil verschiedene in dem Bericht genannte Personen geschützt wer-
den müssten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Entscheid vom 27. Mai 2003 teilweise gut (BGE 129 I 249). In der Folge
erstellte das EJPD eine zensierte Version des Berichts, in welche A. und
weitere Mitglieder des DLZ Einsicht erhielten.
E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 gelangte A. erstmals an das Bundesstrafge-
richt und stellte in der Hauptsache die folgenden Anträge: Es sei die abso-
lute Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 fest-
zustellen bzw. das Verfahren einzustellen und es sei eine Neuuntersu-
chung anzuordnen betreffend weiterer, von der Administrativuntersuchung
nicht erfasster Unregelmässigkeiten im Ermittlungs-, im Voruntersuchungs-,
im Anklage- und im gerichtlichen Beweisverfahren. Das Bundesstrafgericht
nahm diese erste Eingabe von A., der in jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich
vertretenen war, als Revisionsgesuch entgegen und teilte ihm dies mit. Das
Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2004.10 geführt. A. be-
zahlte in der Folge den Kostenvorschuss und hielt – auf entsprechende
Nachfrage hin – an seinen Anträgen fest. Erst nachdem ihm ein amtlicher
Verteidiger bestellt worden war, zog er sämtliche Anträge zurück. Das Ver-
fahren SK.2004.10 wurde in der Folge mit Beschluss der Strafkammer vom
26. Januar 2005 zufolge Rückzugs des Gesuchs vom 25. Mai 2004 als er-
ledigt abgeschrieben.
F. A. gelangte mit Eingabe vom 18. März 2005 erneut an das Bundesstrafge-
richt und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Im Begleitschrei-
ben vom 18. März 2005 wies er darauf hin, dass es sich bei diesem Ge-
such nicht um einen Antrag auf Revision, sondern um einen Antrag auf
Aufhebung des Bundesstrafgerichtsurteils vom 22. Mai 1979 wegen abso-
luter Nichtigkeit handle. Den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.— leistete A.
fristgemäss. Die Bundesanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 11. April
2005 ihre Stellungnahme zum Gesuch von A. ein. Sie beantragt, auf das
neue Gesuch sei infolge Unzulässigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit nicht
einzutreten. A. bestreitet in seiner Eingabe vom 18. April 2005 die Ausfüh-
rungen der Bundesanwaltschaft.
Die Akten des Verfahrens SK.2004.10 einschliesslich der Akten des Bun-
desstrafprozesses 2/78 und des zensierten Schlussberichts zur Administra-
tivuntersuchung wurden zu den Akten genommen.
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Die Strafkammer zieht in Erwägung:
1. Der in eigener Person und ohne Rechtsbeistand handelnde Gesuchsteller
will seine Eingabe nicht als Revisionsgesuch verstanden wissen, sondern
als Antrag auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Bundesstrafge-
richtsurteils vom 22. Mai 1979 und auf dessen Aufhebung. Vorfrageweise
ist deshalb die Rechtsnatur seiner Eingabe zu prüfen und festzustellen.
2.
2.1 Eine Eingabe ist nach dem Sinn zu beurteilen, den sie vernünftigerweise
haben kann, und die dafür offen stehenden Rechtsmittel sind von Amtes
wegen zu prüfen, unabhängig von der Bezeichnung der Eingabe (vgl. BGE
120 II 270 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1P.267/2004 vom 29. Juni 2004
E. 2.1). Verfehlt der Rechtsuchende das Rechtsmittel, kann es daher als
ein anderes entgegengenommen werden, wenn es dessen Voraussetzun-
gen erfüllt (vgl. BGE 120 II 270, 272 E. 2). Auch ist eine irrtümlich falsche
Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich. Dies ergibt sich aus dem Ver-
bot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 93 I 209, 213 E. 2). Dieser
Grundsatz ist allerdings nicht anwendbar, falls der Rechtsuchende, vor al-
lem der durch einen Rechtsanwalt vertretene, bewusst und ausdrücklich
ein bestimmtes Rechtsmittel ergreift (vgl. BGE 120 II 270, 272 E. 2). Glei-
ches muss gelten, wenn der Rechtsuchende durch einen Rechtsanwalt ein
bereits eingelegtes Rechtsmittel zurückziehen lässt und sodann in einer
neuen Eingabe mit demselben Anliegen die Ergreifung dieses Rechtsmit-
tels bewusst und ausdrücklich ausschliesst.
2.2 Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe vom 18. März 2005 mit „Ge-
such auf Feststellung der Absoluten Nichtigkeit“ (act. 1.1/2). Im Begleit-
schreiben zu seiner Eingabe betont er, dass es sich bei seinem Gesuch
nicht um einen Antrag auf Revision, sondern um einen Antrag auf Aufhe-
bung des Bundesstrafgerichtsurteils vom 22. Mai 1979 wegen absoluter
Nichtigkeit handle (act. 1.1/1). Der Gesuchsteller ist mit dem gleichen An-
liegen bereits einmal an das Bundesstrafgericht gelangt (SK.2004.10
act. 1.1). Die vom Bundesstrafgericht als Revisionsgesuch behandelten An-
träge hat er durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger in der Folge a-
ber wieder zurückgezogen. In seiner Begründung zum Rückzug der Anträ-
ge führte der amtliche Verteidiger aus, dass der Gesuchsteller nie ein Revi-
sionsgesuch habe einreichen wollen, weil er bei einer Gutheissung dessel-
ben allenfalls mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens rechnen müsste
und eine öffentliche Gerichtsverhandlung in einem allenfalls wiederaufge-
nommenen Verfahren seinen Ruf schädigen könnte (SK.2004.10 act. 3.10
S. 3). Der damals anwaltlich vertretene Gesuchsteller wollte somit die
Rechtsfolgen eines allenfalls erfolgreichen Revisionsverfahrens vermeiden.
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Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei
Einreichung der Eingabe vom 18. März 2005 um die Voraussetzungen und
Wirkungen der Revision eines Bundesstrafgerichtsurteils wusste (vgl.
Art. 229 und 236 BStP). Dass der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren
nicht durch einen Anwalt vertreten ist, spielt damit keine Rolle.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesuchsteller heute bewusst und aus-
drücklich die gerichtliche Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Bun-
desstrafgerichtsurteils vom 22. Mai 1979 verlangt. Den Weg über die Revi-
sion schliesst er in gleicher Weise aus. Unter diesen Voraussetzungen
kann eine erneute Entgegennahme der Eingabe des Gesuchstellers als
Revisionsgesuch nicht in Betracht gezogen werden. Ohne ein entspre-
chendes Gesuch ist die Einleitung eines Revisionsverfahrens aber ausge-
schlossen; dieses Verfahren kann nicht von Amtes wegen eingeleitet wer-
den (BGE 107 Ia 102, 103 E. 2 a). Weitere Rechtsmittel gegen das Urteil
des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 stehen nicht (mehr) zur Verfü-
gung: Das Urteil konnte einzig mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbe-
schwerde beim a.o. Kassationshof des Bundesgerichts angefochten wer-
den, und zwar innert zehn Tagen nach Zustellung der begründeten Ausfer-
tigung (Art. 220 und 222 BStP a.F., Art. 12 Abs. 2 OG a.F.). Es wurde auf
diesem Wege aber nicht aufgehoben. Die dem Gesuchsteller auferlegte
Freiheitsstrafe wurde in der Folge vollzogen.
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid absolut
nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem durch
die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 129 I 361, 363 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
diese sogenannte Evidenztheorie im Verwaltungsrecht entwickelt und auch
auf Urteile angewendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.250/1998 vom
22. Januar 1999). Die absolute Nichtigkeit eines Urteils ist – ausser in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen – erst anzunehmen, wenn aufgrund der
Umstände die Möglichkeit seiner Anfechtung auf dem Rechtsmittelwege
den Parteien offensichtlich nicht den nötigen Rechtsschutz verschaffen
würde (Urteil des Bundesgerichts 4P.250/1998 vom 22. Januar 1999
E. 2 a). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine Ge-
setzesverletzung nur dann zur absoluten Nichtigkeit einer Prozesshandlung
führt, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder
sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 122 I 97, 98 f.
E. 3 a/aa; 119 II 147, 155 E. 4 a).
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Die Strafprozessrechtslehre äussert sich nur sehr vereinzelt zur absoluten
Nichtigkeit von Urteilen (eingehend einzig ACKERMANN, Absolute Nichtigkeit
von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess – eine Skizze,
in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich
2000, S. 315 ff.). Die Lehrmeinung von ACKERMANN stützt sich bei der Um-
schreibung der Voraussetzungen der absoluten Nichtigkeit von strafrechtli-
chen Endentscheiden auf die bundesgerichtliche Evidenztheorie (ACKER-
MANN, a.a.O., S. 325). Sie will die absolute Nichtigkeit eines Endentscheids
daher nur unter der Voraussetzung annehmen, dass zum einen Nichtigkeit
im Sinne der Evidenztheorie vorliegt und zum anderen kein ausserordentli-
ches, fristungebundenes Rechtsmittel – im Kanton Zürich die Wiederauf-
nahme – zur Behebung des Fehlers zur Verfügung steht. Mit der zweiten
Voraussetzung soll dem Aspekt der Rechtssicherheit Rechnung getragen
werden. Allerdings soll der Verurteilte bei krass fehlerhaften Entscheiden
nicht verpflichtet werden, den Eintritt der Rechtskraft durch ein ordentli-
ches, fristgerecht erhobenes Rechtsmittel abzuwenden (ACKERMANN,
a.a.O., S. 325 ff.).
Die absolute Nichtigkeit eines Strafurteils bleibt somit auf krasse Ausnah-
mefälle beschränkt (ACKERMANN, a.a.O., S. 325). Diese Auffassung ent-
spricht auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Deutschland
(vgl. PETERS, Strafprozess, 4. Aufl., Heidelberg 1985, S. 519; ROXIN, Straf-
verfahrensrecht, 25. Aufl., München 1998, § 50 N. 28, je mit Hinweisen).
Die absolute Nichtigkeit wäre somit beispielsweise gegeben, wenn ein evi-
denter Verstoss gegen den Grundsatz ne bis in idem vorliegt, wenn ein Ur-
teil gegen eine Person ergeht, die an Stelle des Angeklagten in der Haupt-
verhandlung erscheint, wenn eine nicht strafmündige Person verurteilt wird
oder wenn eine im gesamten Strafensystem bzw. in jenem des Jugend-
strafrechts nicht vorgesehene Strafe oder Massnahme verhängt wird
(ACKERMANN, a.a.O., S. 328 ff.).
3.2 Gestützt auf die oben aufgeführte Rechtsprechung und Lehre ist ein Urteil
des Bundesstrafgerichts somit unter den folgenden Voraussetzungen als
absolut nichtig anzusehen:
3.2.1 In materieller Hinsicht muss erstens das Urteil einen schweren Mangel auf-
weisen, zweitens dieser Mangel das Fundament des Urteils betreffen und
drittens der Mangel ohne Zweifel vorliegen. Letzteres bedeutet, dass der
Mangel eklatant und damit ohne grosse Rechts- und Sachverhaltsabklä-
rungen erkennbar sein muss. Der Mangel muss sich aus dem Urteil selber
oder aus Beweismitteln mit hoher Überzeugungskraft ergeben, welche dem
Gericht vorgelegt werden müssen oder von diesem mit geringem Aufwand
beschafft werden können.
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3.2.2 In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass kein Rechtsbehelf im weiteren
Sinne (also auch kein Rechtsmittel) zur unmittelbaren Behebung des be-
haupteten Mangels (mehr) vorhanden ist. Damit gilt der Grundsatz der Sub-
sidiarität der absoluten Nichtigkeit. In der Regel wird nur noch die fristun-
gebundene Revision zur Diskussion stehen. Dieses Rechtsmittel erlaubt
es, das Prinzip der Rechtskraft eines Strafurteils zu Gunsten seiner mate-
riellen Wahrheit zu durchbrechen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2004, N. 1134). Die Revision eines rechtskräftigen Bun-
desstrafgerichtsurteils ist unter anderen in den folgenden Fällen zulässig:
a) Gemäss Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP kann um Revision zugunsten des
Verurteilten jederzeit nachgesucht werden, wenn entscheidende, dem er-
kennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel gegen
die Schuld des Verurteilten sprechen oder ein leichteres Vergehen begrün-
den als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde. Zum einen müssen
somit neue Tatsachen oder Beweismittel (Nova) vorliegen. Zum anderen
müssen diese Nova im früheren Verfahren bei der Beurteilung des Straf-
punktes oder bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sein
(BGE 120 IV 246, 248 E. 2 b; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 1150
ff.). Die Nova müssen schliesslich geeignet sein, ein für den Beurteilten
milderes Urteil herbeizuführen, sei es in Form eines Freispruchs oder einer
wesentlich niedrigeren Bestrafung (BGE 117 IV 40, 42 E. 2 a; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel/Genf/München 2005, § 102 N. 24). Eine Revision ist auch möglich,
wenn bei Erlass des fraglichen Entscheids eine Prozessvoraussetzung
nicht erfüllt bzw. ein (unüberwindbares) Prozesshindernis vorhanden war
(SCHMID in: DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, Zürich 1996, N. 12 zu § 449 StPO; PETERS, a.a.O, S. 674).
Verfahrensfehler können dann einen Revisionsgrund bilden, wenn der Um-
stand, der allenfalls als Verfahrensfehler zu bewerten ist, eine neue Hilfs-
tatsache ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.181/2001 vom 6. Februar 2002
E. 2 b und 2 d/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.331/2003 vom
14. August 2003 E. 4; GASS, Basler Kommentar, Basel/Genf/München
2003, N. 51 zu Art. 397 StGB).
b) Nach Art. 229 Ziff. 3 BStP ist eine Revision sodann zulässig, wenn durch
eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden ist. Damit sind
auch Einwirkungen auf das Strafverfahren erfasst, welche für ein ungünsti-
geres Urteil verantwortlich sind. Der Revisionsrichter prüft die Einwirkung
der strafbaren Handlungen anhand aller geltend gemachten Tatsachen. Die
Feststellung der strafbaren Handlung durch ein Urteil ist nicht erforderlich
(BBl 1929 II 629; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 102 N. 27). Die
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strafbare Handlung kann auch auf andere Weise festgestellt werden (vgl.
Art. 137 lit. a OG).
3.3
3.3.1 Ein absolut nichtiges Urteil ist unwirksam. Es entfaltet keine Rechtswirkun-
gen (BGE 129 I 361, 364 E. 2.3; ACKERMANN, a.a.O., S. 316 mit Hinwei-
sen). Falls die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anordnungen des
Urteils betrifft und das Urteil auch beim Wegfall dieser nichtigen Bestim-
mung ihren Zweck erreichen kann, ist allerdings auf blosse Teilnichtigkeit
des Urteils zu schliessen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N. 988 f.).
3.3.2 Die absolute Nichtigkeit eines Urteils ist jederzeit und von sämtlichen staat-
lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361, 363 E. 2;
122 I 97, 98 E. 3 a; 115 Ia 1, 4 E. 3 mit Hinweisen). Das bedeutet zunächst,
dass das nichtige Urteil von Gerichten und Vollstreckungsbehörden zu ig-
norieren ist. Es braucht nicht beseitigt zu werden. Da das nichtige Urteil
aber eine faktische Wirkung hat, bedroht es die Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit. Die Feststellung des nichtigen Urteils in einem gerichtlichen
Verfahren ist daher auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage zuzu-
lassen (vgl. auch PETERS, a.a.O., S. 524). Allerdings ist bei einem entspre-
chenden Antrag das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw.
einer Beschwer erforderlich. Dies entspricht einem allgemein anerkannten
Grundsatz im Rechtsmittelverfahren (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., § 96 N. 18 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 975 ff.). Ein
Begehren um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Strafurteils kann
deshalb nur stellen, wer durch das besagte Urteil zumindest teilweise be-
schwert und an der Feststellung von dessen Nichtigkeit interessiert ist.
Wird jemand verurteilt, ist er – soweit das Urteil ihn selbst betrifft – be-
schwert (vgl. SCHWERI, Eidgenössiche Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsa-
chen, Bern 1993, N. 226 f.).
3.3.3 Die Zuständigkeit für die Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Bun-
desstrafgerichtsurteils ist gesetzlich nicht geregelt. Es erscheint jedoch
sachgemäss, die für die Revision geltenden Zuständigkeitsbestimmungen
analog anzuwenden. Für Revisionsgesuche gegen Strafurteile des heuti-
gen Bundesstrafgerichts ist dessen Strafkammer zuständig (Art. 232 BStP).
Wie es sich mit den Urteilen des bisherigen Bundesstrafgerichts verhält, ist
übergangsrechtlich nicht geregelt (vgl. Art. 33 SGG). Bis zum 31. März
2004 war hierfür der a.o. Kassationshof des Bundesgerichts zuständig
(Art. 12 Abs. 2 OG a.F.; Art. 232 BStP a.F.). Da der Gesetzgeber den a.o.
Kassationshof per 1. April 2004 aufgehoben und keine andere Revisionsin-
stanz bestimmt hat, muss in Ausfüllung der gesetzlichen Lücke von der Zu-
- 10 -
ständigkeit der Strafkammer des heutigen Bundesstrafgerichts auch für die
Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile des früheren Bundes-
strafgerichts ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.239/2004
vom 7. Juli 2004 E. 2). Gleiches muss für die Behandlung von Begehren
um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Urteils des früheren Bun-
desstrafgerichts gelten.
4.
4.1 Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai
1979 zahlreicher Delikte schuldig gesprochen und zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist daher durch dieses Urteil – soweit es ihn
selbst und nicht andere Verurteilte betrifft – beschwert. Auch ist die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts für die Behandlung des vorliegenden Ge-
suchs um Feststellung der absoluten Nichtigkeit zuständig. Im Folgenden
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der absoluten (Teil-)Nichtigkeit des
Bundesstrafgerichtsurteils vom 22. Mai 1979 erfüllt sind. Dabei wird ent-
sprechend der vom Gesuchsteller erstellten Übersicht der Rügen vorge-
gangen (vgl. act. 1.1/179 ff. Ziff. VII.1 – VII.5). Die Ausführungen des Ge-
suchstellers in seiner Eingabe (act. 1.1/19 – 178 Ziff. I – VI) werden be-
rücksichtigt, soweit sie der Begründung seiner Rügen dienen. Es werden
allerdings nur konkrete Vorwürfe geprüft, nicht auch Reportagen über
Sachverhaltsabläufe oder Rügen betreffend andere Verfahren und Perso-
nen. Das Vorgehen bestimmt sich wie folgt: In einem ersten Schritt ist hin-
sichtlich der einzelnen Rügen zu klären, ob die formelle Nichtigkeitsvoraus-
setzung vorliegt, d.h. ob ein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. E. 3.2.2). Zum
heutigen Zeitpunkt steht einzig die Revision gemäss Art. 229 ff. BStP zur
Diskussion, weshalb zu prüfen ist, ob dem Gesuchsteller dieses Rechtsmit-
tel offen stünde. Da die konkrete Prüfung seiner Eingabe als Revisionsbe-
gehren ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.2), sind die einzelnen Rügen abstrakt
zu prüfen. Dies bedeutet, dass ihr tatsächliches Fundament als erstellt zu
erachten und nur zu fragen ist, ob sie rechtlich einen Revisionsgrund bilden
können. In einem zweiten Schritt werden soweit nötig die materiellen Nich-
tigkeitsvoraussetzungen (vgl. E. 3.2.1) geprüft, nun allerdings ohne Hypo-
these des Vorhandenseins der behaupteten Umstände.
4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sämtliche Rügen auf die
Administrativuntersuchung bzw. den entsprechenden Schlussbericht und
die diesem zugrunde liegenden Unterlagen stützt. Er reicht zahlreiche neue
Akten und auch sogenannte Geheimakten als Beweismittel ein. Der Ge-
suchsteller erachtet in der Folge alle von ihm genannten Gründe bzw. de-
ren Bedeutung für das gegen ihn geführte Strafverfahren als völlig neu
(act. 1.1/179). Er beurteilt das ganze Verfahren aufgrund von neuen Tatsa-
chen und neuen Geheimakten als gesetzeswidrig (act. 1.1/6, 39, 51). Damit
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behauptet der Gesuchsteller hinsichtlich sämtlicher Rügen das Vorhanden-
sein von entscheidenden Nova.
4.1.2 a) Der Gesuchsteller rügt zunächst, das Bundesstrafgerichtsurteil vom
22. Mai 1979 sei aufgrund der qualifizierten (sachlichen) Unzuständigkeit
der Zürcher Untersuchungsbehörden und Gerichte absolut nichtig
(act. 1.1/179 ff. Ziff. VII.1; 1.1/72 ff. Ziff. V). Er begründet die Unzuständig-
keit zusammengefasst damit, dass das Verfahren aufgrund der politischen
Dimension des Falls G. sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes eines
Polizeispitzels bzw. agent provocateurs und der dubiosen Rolle der Zürcher
Polizei ausschliesslich von den Bundesbehörden und nicht auch von den
kantonalen Behörden hätte geführt werden müssen (act. 1.1/73 ff.).
Bei der vom Gesuchsteller gestützt auf die behaupteten Nova gerügten
Unzuständigkeit von Strafverfolgungsorganen und Gerichten handelt es
sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
§ 41 N. 7), bei deren Nichterfüllung im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Revi-
sion möglich ist (vgl. E. 3.2.2 a). Selbst wenn die vom Gesuchsteller be-
haupteten neuen Tatsachen und Beweismittel aber letztlich nicht zur Gut-
heissung der Revision führen, erscheint der gerügte Mangel für die An-
nahme absoluter Nichtigkeit jedenfalls nicht schwer genug. Das Bundes-
strafgericht hatte die Beweise nämlich frei, nach Massgabe ihrer Überzeu-
gungskraft zu würdigen (Art. 169 Abs. 3 BStP), unabhängig davon, welche
Behörde sie erhoben hatte. Was die Tätigkeit der Polizei im Vorfeld des
Bombenanschlags betrifft, so gibt der Bericht der Administrativuntersu-
chung keine Belege dafür, dass diese aktiv Handlungen gefördert hätte mit
dem Zweck, ihre Urheber als Straftäter zu überführen (so der Begriff des
„agent provocateurs“, STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge-
meiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, S. 381). Nach dem Schlussbericht haben
jedoch belgische Polizei und Agenten vom Sprengstofftransport in die
Schweiz gewusst und die Zürcher Polizei darüber informiert. Allerdings hät-
ten sich die belgischen Funktionäre unzureichend verstanden gefühlt und
seien die zürcherischen überrascht worden; die Zürcher Polizei habe einen
Anschlag als nicht unmittelbar drohend beurteilt. Die Berichterstatter erach-
ten daher die These einer organisierten Zusammenarbeit zwischen den be-
teiligten Beamten, einer Verschwörung gegen die späteren Täter, als wider-
legt (Schlussbericht S. 121 ff.). Sie halten ferner die Erklärungen für plausi-
bel, wonach die Zürcher Polizei die Bombenanschläge nicht aktiv verhin-
dert hatte, weil sie die vorhandenen Informationen als ungenügend beurteil-
te, um zuzugreifen; auch diesbezüglich sehen sie keine genügenden An-
haltspunkte für eine Verschwörung (Schlussbericht S. 126 ff.). Rechtlich
gesehen war die Tätigkeit von verdeckt operierenden Ermittlern schon vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 312.8) nicht ge-
- 12 -
nerell verboten, sondern in einem gewissen Rahmen prozessual zulässig
(BGE 112 Ia 18, 21 ff. E. 3). Deshalb kann im Verhalten der belgischen und
schweizerischen Funktionäre, so wie es im Schlussbericht beschrieben
wird, kein offensichtlicher Mangel des Strafverfahrens erblickt werden.
b) Als Folge der gerügten Unzuständigkeit führt der Gesuchsteller sodann
zahlreiche „Erschwerungsgründe“ an (act. 1.1/179 ff. Ziff. VII.1.1 – 16). So-
weit diese nicht nur den Vorwurf der Unzuständigkeit begründen bzw. er-
härten sollen, sondern auch als selbstständige Rügen qualifiziert werden
können, werden sie nachstehend ebenfalls in Bezug auf das Vorhanden-
sein eines Rechtsbehelfs geprüft:
aa) Der Gesuchsteller rügt die Befangenheit der folgenden Verfahrensbe-
teiligten: Bezirksanwalt L. (act. 1.1/66 ff., 105 ff., 181 f., 185 ff.), Regie-
rungsrat G. (act. 1.1/110 ff., 181 f.), Polizisten M., N., O. (act. 1.1/116 ff.,
182) und P. (act. 1.1/66 ff., 185 ff.), Gutachter Q. (act. 1.1/49 ff., 182), Bun-
desanwalt R. (act. 1.1/58 ff., 182) und mitwirkende Bundesrichter
(act. 1.1/150 ff., 183). Als Begründung führt er im Wesentlichen an, dass
G., M., N., O., Q. und L. als DLZ-Feinde, Provokateure und/oder Mittäter in
die fragliche Affäre involviert gewesen seien (act. 1.1/181 f.). Sie hätten das
Verfahrensergebnis in eigener Sache manipuliert (act. 1.1/182). P. sei in
zahlreiche Straftaten verwickelt gewesen und habe seine DLZ-Feindschaft
eingestanden (act. 1.1/187, 66 ff.). R. sei sodann von Zürcher Justizorga-
nen erpressbar gewesen (act. 1.1/58 ff.) und die mitwirkenden Bundesrich-
ter seien schliesslich aufgrund von konnexen abgetrennten kantonalen Ver-
fahren vorbefasst gewesen (act. 1.1/150 ff.).
Der Grundsatz des fairen oder gerechten Verfahrens ist eine Maxime, wel-
che in der ganzen Rechtsordnung und daher auch im Strafprozess für alle
Verfahrensbeteiligten im ganzen Verfahrensablauf gilt (vgl. Art. 32 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 56
N. 1). Aus diesem Grundsatz folgt zum einen der Anspruch des Beschul-
digten, dass seine Sache vor einem unvoreingenommenen, unparteiischen
und unbefangenen Richter beurteilt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., § 56 N. 4 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 BV). Weiter gehört
zum fairen Verfahren, dass die Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie
die Gerichte nicht einseitig gegen den Angeschuldigten vorgehen dürfen.
Es sind daher nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, a.a.O., § 56 N. 10, 19, § 53 N. 9; SCHMID, Strafprozessrecht,
a.a.O., N. 269). Auch der Gutachter muss unparteiisch und unbefangen
sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 64 N. 6 ff. mit Hinweisen). Die
Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens kann im Rahmen der
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Strafzumessung und im Wege der Einstellung berücksichtigt werden (vgl.
zum Einsatz von V-Leuten: BGE 118 IV 115, 118 f. E. 2; zum Beschleuni-
gungsgebot: BGE 124 I 139, 140 f. E. 2; 117 IV 124, 127 ff. E. 4).
Die vom Gesuchsteller behauptete Befangenheit aufgrund neuer Umstände
könnte allenfalls als Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im
oben erwähnten Sinne gelten und damit einen Revisionsgrund gemäss
Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP bilden (vgl. E. 3.2.2 a). Sofern die geltend ge-
machten Nova aber nicht tatsächlich vorliegen und die Revision nicht zu-
lassen, fehlt es auf jeden Fall an der Offensichtlichkeit des gerügten Man-
gels.
bb) Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es seien durch verschiedene
Beamte strafbare Handlungen begangen worden (act. 1.1/181, 183). Er
führt aus, dass die Zürcher und Winterthurer Polizei trotz Kenntnis der Tat-
vorbereitungen bis zur Bombenexplosion am frühen Morgen des 8. Oktober
1975 nicht eingegriffen habe (act. 1.1/29 ff. Ziff. II). Der Gesuchsteller wirft
der Polizei in diesem Zusammenhang die Erfüllung zahlreicher Straftatbe-
stände vor (Art. 224 Abs. 1, 226 Abs. 2, 251 ff., 260bis, 303, 304, 305
Abs. 1, 307, 312, 317 Abs. 1 StGB), deren Klärung für die Beurteilung sei-
ner Rolle in diesem Fall wesentlich sei (vgl. act. 1.1/36 ff.). Der Gesuchstel-
ler bringt vor, die Behörden hätten mit Vorsatz und Schädigungsabsicht
gegen ihn und weitere einen falschen „Mord“-Fall geschaffen (vgl.
act. 1.1/39 ff. Ziff. III). Auch habe der Sprengstoffexperte Q. im besagten
Bundesstrafverfahren vorsätzlich ein Falschgutachten erstellt und Falsch-
aussagen gemacht. Er habe die Tatsache verschwiegen, dass es sich um
bereits vom Hersteller sabotierte und damit untaugliche Polizeibomben-
Attrappen gehandelt habe, sodass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für
Regierungsrat G. bestanden habe. Der Experte Q. habe dadurch den Straf-
tatbestand gemäss Art. 307 StGB erfüllt und das Bundesstrafgericht habe
sein Urteil vom 22. Mai 1979 massgeblich auf dessen falschen Aussagen
abgestellt (vgl. act.1.1/49 ff.). Der Gesuchsteller macht sodann geltend, es
seien im Zusammenhang mit der „Polizeibomben-Affäre“ von Untersu-
chungsbeamten weitere nie geprüfte Straftaten begangen worden (act.
1.1/51 ff. Ziff. IV). So seien sämtliche Beschuldigten während der Untersu-
chungshaft, die sie in Isolationshaft verbracht hätten, zwecks falscher Aus-
sagen (auch gegen ihn) einer Gehirnwäsche unterzogen worden
(act. 1.1/53 ff.). Bezirksanwalt L. habe in diesen Fällen Freiheitsberaubun-
gen begangen, da er für die Haftanordnungen nicht zuständig gewesen sei
(act. 1.1/78 ff. Ziff. V.6).
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Der Gesuchsteller kann die vorstehend geltend gemachten strafbaren Ein-
wirkungen auf das Verfahren bzw. Urteil gestützt auf Art. 229 Ziff. 3 BStP
über die Revision geltend machen (vgl. E. 3.2.2 b). Hinsichtlich des bean-
standeten Verhaltens des Experten Q. bringt er gleichzeitig ein Novum vor
(vgl. Schlussbericht S. 212), welches allenfalls bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen wäre (vgl. Art. 22, 23 StGB) und daher zu einem milderen
Urteil führen könnte. Dem Gesuchsteller steht für dieses Vorbringen des-
halb auch der Revisionsgrund gemäss Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP offen (vgl.
E. 3.2.2 a). Die Vorbringen stellen im Übrigen zwar schwerwiegende, aber
nicht offensichtliche Mängel dar (vgl. hierzu auch Schlussbericht S. 270).
4.1.3 a) Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das besagte Bundesstrafgerichtsur-
teil sei aufgrund von Verfahrenstrennungen absolut nichtig (act. 1.1/190 f.
Ziff. VII.2). So seien vom Hauptverfahren abgetrennte kantonale Strafver-
fahren mit subjektiver und objektiver Konnexität zum Fall G. geführt wor-
den, was das Recht auf einen verfassungsmässigen Richter verletze (act.
1.1/119 ff. Ziff. VI).
Indem der Gesuchsteller unter Hinweis auf zahlreiche neue Beweise die
Frage der Zuständigkeit bei einer Mehrheit von Taten oder Tätern (subjek-
tive und objektive Konnexität) aufwirft, macht er die Nichterfüllung einer
Prozessvoraussetzung geltend, die grundsätzlich auf dem Wege der Revi-
sion gerügt werden kann (vgl. E.3.2.2 a). Allerdings ist die Beurteilung aller
Taten in einem einzigen Gerichtsverfahren nicht zwingend, wie sich aus
Art. 68 Abs. 2 StGB ergibt (ACKERMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 69
zu Art. 68 StGB). Eine gemeinsame Beurteilung aller Beteiligten ist gesetz-
lich nur für die kantonalen Strafverfahren vorgesehen, wobei die Behörden
nach Ermessen davon absehen können (Art. 349 StGB, Art. 262 Abs. 3
BStP; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, Bern 2004, N. 259, 428 f.). Das Vorbringen bedeutet daher
weder einen offensichtlichen noch einen schweren Mangel.
b) Der Gesuchsteller macht sodann geltend, dass dem gegen ihn geführten
Strafverfahren durch die Verfahrenstrennungen wichtiges Beweismaterial
entzogen worden sei (act. 1.1/190).
Für solche Rügen steht gestützt auf Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP ebenfalls die
Revision offen (vgl. E. 3.2.2 a). Die Annahme absoluter Nichtigkeit ist zu-
dem mangels Offensichtlichkeit des gerügten Mangels ausgeschlossen.
4.1.4 Der Gesuchsteller begründet die absolute Nichtigkeit des Urteils des Bun-
desstrafgerichts vom 22. Mai 1979 sodann mit dem Vorliegen schwerwie-
gender Form- und Verfahrensmängel (act. 1.1/191 ff. Ziff. VII.3). Er listet
die behaupteten Gesetzesverletzungen summarisch auf (act. 1.1/191 ff.
- 15 -
Ziff. 1 – 26). Dabei betreffen die von ihm gerügten Mängel im Wesentlichen
die bereits aufgeworfenen Fragen der Zuständigkeit (vgl. Ziff. 1 – 12, 14 –
15, 18, 20), der strafbaren Handlungen (Ziff. 13, 16) sowie der Befangen-
heit (vgl. Ziff. 25, 26). Der Gesuchsteller macht ausserdem Verletzungen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ziff. 17, 21 – 24) geltend. Er rügt
namentlich auch Fehler im Verfahren vor Bundesstrafgericht. So seien ge-
wisse Personen nur als Auskunftspersonen und nicht als Entlastungszeu-
gen einvernommen worden (act. 1.1/164 ff.).
Die vom Gesuchsteller gerügten Mängel betreffend Zuständigkeit, strafbare
Handlungen sowie Befangenheit können – wie bereits dargelegt (vgl.
E. 4.1.2 a, b/aa, b/bb) – über die Revision geltend gemacht werden. Die in
den oben stehenden Erwägungen (vgl. E. 4.1.2 a, b/aa) hinsichtlich der ma-
teriellen Nichtigkeitsvoraussetzung gemachten Vorbehalte gelten entspre-
chend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch das Recht ein-
schliesst, die Einvernahme von Entlastungszeugen zu erwirken, gehört
zum fairen Verfahren (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 56 N. 4a,
§ 55 N. 7). Dessen allfällige Verletzung aufgrund von Nova kann im Revisi-
onsverfahren gerügt werden (vgl. E. 4.1.2 b/aa und 3.2.2 a). Die beanstan-
deten Mängel können aber auch wegen mangelnder Offensichtlichkeit nicht
zur Annahme absoluter Nichtigkeit führen.
4.1.5 Der Gesuchsteller beanstandet weiter die Zuständigkeit des Bundesstraf-
gerichts (act. 1.1/193 ff. Ziff. VII.4). Er führt aus, dass im gegen ihn geführ-
ten Strafverfahren die Bundesassisen zuständig gewesen wären, weil der
Fall G. – wie sich aus neuen Akten ergebe (Beilage 41.1) – als politisch bri-
sant eingestuft und als politisch motivierte Straftat regisitriert worden sei
(act. 1.1/194). Das Bundesstrafgericht sei als verfassungswidriges Aus-
nahmegericht tätig gewesen (act. 1.1/119 ff. Ziff. VI). Aufgrund der vielfälti-
gen Verfahrenstrennungen sei die Vereinigung in der Hand des Bundes
aufgrund von willkürlichen und sachfremden Kriterien ergangen
(act. 1.1/195 ff.) Der Gesuchsteller bemängelt die entsprechende Vereini-
gungsverfügung des EJPD vom 28. Januar 1976 (act. 1.1/121).
Wie bereits erwähnt (E. 4.1.2 a), kann das Fehlen einer Prozessvorausset-
zung und damit auch die Unzuständigkeit des Gerichts im Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung aufgrund der behaupteten Nova im Revisionsverfahren geltend
gemacht werden. Ein Mangel mit Nichtigkeitsfolge ist nicht ersichtlich. Ins-
besondere hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 10 BStP
a.F. sowie Art. 342 StGB a.F. das Bundesstrafgericht als richterliche Be-
hörde in Bundesstrafsachen eingesetzt und zwar über die in Art. 112 BV
a.F. genannten Fälle hinaus; er war hierzu ermächtigt (Art. 114 BV a.F.).
Das Bundesstrafgericht ist also kein Ausnahmegericht. Weil im Zusam-
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menhang mit den eingeklagten Handlungen keine eidgenössische Interven-
tion (Art. 16 BV a.F.) stattgefunden hatte, waren die Voraussetzungen, da-
mit die Tat von den eidgenössischen Assisen beurteilt werde (Art. 112
Ziff. 3 BV a.F., Art. 341 lit. d StGB a.F.), nicht gegeben. Der Gesuchsteller
argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn er hier die Vereinigung der
Verfahren in der Hand des Bundes kritisiert und an anderer Stelle die Ver-
fahrenstrennungen beanstandet (vgl. E. 4.1.3).
4.1.6 Schliesslich macht der Gesuchsteller die Verletzung von Konventionsrech-
ten geltend (act. 1.1/202 ff. Ziff. VII.5). Er rügt namentlich die Freiheitsbe-
raubungen durch den unzuständigen Bezirksanwalt L. und damit die Ver-
letzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Ziff. 3 EMRK, die Verletzung des Grund-
satzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die Verletzung
der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, die Verletzung seiner
Rechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK durch Verfahrenstrennungen, die
Schaffung eines „Mord“-Falles durch die Behörden unter Zuhilfenahme von
Fälschungen und anderen Amtsverbrechen bzw. die Verletzung von Art. 7
Ziff. 1 EMRK und zuletzt die Verletzung von Rechten aus Art. 8, 9, 10 und
11 i.V.m. 14 EMRK, wobei es sich um Verbrechen gegen die Menschlich-
keit gehandelt habe.
Der Gesuchsteller macht mit seinen Vorbringen zum einen strafbare Ein-
wirkungen auf das Verfahren bzw. Urteil geltend, welche gestützt auf
Art. 229 Ziff. 3 BStP auf dem Wege der Revision gerügt werden können
(vgl. E. 3.2.2 b). Zum anderen beanstandet er Verletzungen des Grundsat-
zes des fairen Verfahrens, wozu auch die Unschuldsvermutung und die in
Art. 6 Ziff. 3 EMRK umschriebenen Einzelrechte des Beschuldigten gehö-
ren (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 56 N. 7, 11). Die behaupteten
Nova und die sich allenfalls daraus ergebenden Verletzungen des fairen
Verfahrens können – wie erwähnt (E. 4.1.2 b/aa und 3.2.2 a) – im Revisi-
onsverfahren vorgebracht werden. Für die Annahme absoluter Nichtigkeit
sind die vorgebrachten Mängel teilweise nicht schwer und auf jeden Fall
nicht offensichtlich genug.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller behaupte-
ten Mängel grundsätzlich im Revisionsverfahren gerügt werden können. Ob
ein allfälliges Revisionsbegehren letztlich auch gutgeheissen würde, bleibt
offen. Selbst wenn eine Gutheissung der Revision aber nicht in Frage kä-
me, haben sich jedenfalls keine schweren und eklatanten Mängel ergeben,
welche die Nichtigkeit des Urteils bewirken könnten. Damit sind die Vor-
aussetzungen der absoluten (Teil-)Nichtigkeit des Bundesstrafgerichtsur-
teils vom 22. Mai 1979 nicht erfüllt. Das Gesuch vom 18. März 2005 ist da-
- 17 -
her abzuweisen, soweit – zufolge Beschwer (vgl. E. 4.1) – darauf eingetre-
ten werden kann.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die von ihm verur-
sachten Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). In
Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 4'000.— festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
Die Gebühr ist mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Die Strafkammer entscheidet:
1. Das Gesuch vom 18. März 2005 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.— wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Bundesan-
waltschaft schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen
Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustel-
lung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid
eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
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