Entscheid vom 9. Juni 2005
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister,
Antragsteller
A.______,
Verurteilter
Gegenstand Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom
29. Oktober 1999 im Strafregister
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2005.3
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 sprach das Bundesstrafgericht A.______
der mehrfachen Veruntreuung im Amt, des mehrfachen Betrugs sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig und bestrafte ihn dafür mit
sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 41 Tage erstandener Untersu-
chungshaft. Die Strafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren (act. 01.01/002, 0051 f.).
B. Das Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, gelangte mit dem Lö-
schungsantrag vom 24. Dezember 2004 betreffend das oben erwähnte Ur-
teil an das Bundesgericht (act. 01.01/001; 01.07/002). Dieses leitete den
Löschungsantrag mit Schreiben vom 3. Januar 2005 zuständigkeitshalber
an das Bundesstrafgericht (Eingang: 7. Januar 2005) weiter (act. 01.07/
001). Da dieses die Löschung des Urteils in Betracht zog, erhielt nur die
Bundesanwaltschaft Gelegenheit, zur Urteilslöschung allfällige Bemerkun-
gen anzubringen (act. 01.07/005). Sie machte davon aber keinen Gebrauch
(act. 01.07/006).
Der Präsident erwägt:
1. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die
Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so
verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Ur-
teils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4 StGB). Mit der zweiten Teilrevision des
StGB wurde zur Entlastung des Richters die Möglichkeit vorgesehen, dass
die Löschung eines kantonalen Urteils auch durch eine Administrativbehör-
de angeordnet werden kann (vgl. BBl 1965 I 572). Die Kantone haben in
der Folge unterschiedliche Lösungen getroffen. Je nach kantonalem Recht
ist die Löschung des Urteils nach Art. 41 Ziff. 4 StGB durch den Richter o-
der eine Verwaltungsbehörde zu verfügen. Die Zuständigkeit für die Lö-
schung eines Urteils des Bundesstrafgerichts ist im Bundesrecht indessen
nicht ausdrücklich geregelt. Bei der Löschung im Strafregister handelt es
sich um eine nachträgliche Anordnung, für welche grundsätzlich jene Be-
hörde zuständig ist, welche die Strafe ausgefällt hat (vgl. HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
§ 45 N. 16). Es erscheint daher angebracht, diesen Grundsatz – mangels
anders lautender Regelung – auch auf die Löschung eines Urteils des
Bundesstrafgerichts anzuwenden. Wie es sich mit Urteilen des bisherigen
Bundesstrafgerichts verhält, ist übergangsrechtlich nicht geregelt. Indem
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das Bundesgericht den Löschungsantrag des Bundesamtes für Justiz an
das Bundesstrafgericht weitergeleitet hat, bejaht es dessen Zuständigkeit.
Das Bundesstrafgericht schliesst sich dieser Ansicht an. Für die Löschung
des vorliegenden Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 ist
heute daher die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig, da diese
das bisherige Bundesstrafgericht ersetzt hat. Die Besetzung der Strafkam-
mer für die Löschung des Urteils richtet sich sinngemäss nach Art. 27
SGG, wobei es sachgerecht erscheint, auf die im zu löschenden Urteil an-
geordnete Sanktion abzustellen. Vorliegend ist in Anbetracht der ausgefäll-
ten Sanktion von sechs Monaten Gefängnis der Kammerpräsident für die
Löschung zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG).
Die Löschung hat grundsätzlich nach Ablauf der Probezeit zu erfolgen,
wenn weder widerrufen noch eine Ersatzmassnahme angeordnet wird
(TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.,
Zürich 1997, N. 66 zu Art. 41 StGB). Für die Frage, ob das Verhalten des
Verurteilten die Löschung rechtfertigt, ist im Grundsatz auf das Strafregister
abzustellen; Führungsberichte sind nur in Zweifelsfällen einzuholen (RS
1977 Nr. 226). Der Behörde kann nicht zugemutet werden, nebst dem Ein-
holen des Strafregisterauszuges weitere Nachforschungen anzustellen
(TRECHSEL, a.a.O.; SCHNEIDER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 280 zu
Art. 41 StGB).
2. Dem Verurteilten A.______ wurde das besagte Urteil am 29. Oktober 1999
eröffnet (act. 01.01/001). Gestützt auf die konstante Praxis des Bundesge-
richts begann die zweijährige Probezeit an diesem Tag zu laufen (Ent-
scheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1 a mit
Hinweis auf BGE 120 IV 172, 174 E. 2 a und 118 IV 102, 104 E. 1 b/bb).
Zum heutigen Zeitpunkt ist die Probezeit daher abgelaufen. Laut dem vom
Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregis-
terauszug vom 31. März 2005 wurden während der Probezeit weder ein
Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB noch Ersatzmassnahmen gemäss
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angeordnet (act. 01.02/001). Auf dem aktuellen
Auszug erscheint – abgesehen von dem in Frage stehenden Urteil – einzig
ein Urteil des Militärappellationsgerichts 2A Bern vom 5. Juli 2000. Dieses
Urteil betraf jedoch deliktische Handlungen in der Zeit von Januar 1993 bis
Dezember 1996 und erfolgte daher als Zusatzstrafe zum Urteil des Bun-
desstrafgerichts vom 29. Oktober 1999. Laut diesem Urteil des Militärap-
pellationsgerichts wurde der Verurteilte A.______ wegen Verletzung militä-
rischer Geheimnisse und mehrfachen Ungehorsams gegen militärische und
behördliche Massnahmen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten ver-
urteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss
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Strafregisterauszug hat sich der Verurteilte A.______ somit bewährt. Es
besteht kein Anlass zur Einholung eines Führungsberichts.
Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 be-
treffend A.______ im Strafregister ist daher zu löschen.
3. Im Unterschied zu kantonalen Strafprozessordnungen (vgl. Art. 244 Abs. 3
StPO Appenzell A.Rh., Art. 280 StPO St. Gallen, § 204 StPO Aargau) ist im
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) die Kostentragung
bei Verfahren um nachträgliche richterliche Anordnungen nicht geregelt.
Wie es sich generell damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Der Ver-
zicht auf die Erhebung einer Gebühr erscheint jedenfalls dann angezeigt,
wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen
kann (vgl. Art. 244 Abs. 3 StPO Appenzell A.Rh., § 204 StPO Aargau). Für
das vorliegende Verfahren werden daher keine Kosten erhoben.
4. Eine von der letzten kantonalen Instanz verfügte Löschung des Urteils im
Strafregister unterliegt infolge ihres Urteilscharakters der Nichtigkeitsbe-
schwerde an das Bundesgericht (BGE 68 IV 104, 105 E. 1). Gleiches muss
für die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte Urteilslö-
schung gelten. Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist daher vorliegend anwendbar.
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Der Präsident entscheidet:
1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 be-
treffend A.______ im Strafregister wird gelöscht.
2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister,
A.______ sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheid ausgefertigt am 14. Juni 2005
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen
Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustel-
lung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid
eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
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