Entscheid vom 22. September /
25. Oktober 2005
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Sylvia Frei-Hasler und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
gegen
A.,
erbeten verteidigt durch Fürsprecher Michel Stavro,
Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und Anstiftung zu falschem Zeug-
nis (Zuständigkeit der Strafkammer)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: SK.2005.6
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der
Anklage gegen A. sei zu bejahen.
Anträge von A.:
Die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz sei zu verneinen.
Sachverhalt:
A. Gemäss dem Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters
vom Dezember 2004/März 2005 (Ordner 1, Position 14, S. 7) sollen Beam-
te der griechischen Polizei am 26. April 2000 gestützt auf einen anonymen
Hinweis Areal und Räumlichkeiten der Firmen B. und C. in Kazarma (Ko-
rinth/Griechenland) durchsucht haben. Bei der Durchsuchung sollen sie ein
illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel und deren
Ausgangsstoffe geeignetes Laboratorium entdeckt haben, welches in je-
nem Zeitpunkt in Betrieb war und in welchem ca. 21'000 Amphetamintablet-
ten sichergestellt worden sein sollen. Eigentümerin des Laboratoriums sei
nach Aussagen von D., dem Bruder von A., die im Besitze dieses Letzteren
stehende Firma C. gewesen. Die beiden Gebrüder A. und D. waren bei der
Durchsuchung selber nicht anwesend.
B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen
A. und weitere Beteiligte eine Hauptuntersuchung u.a. wegen gemeinsamer
Herstellung von Amphetaminen sowie wegen gemeinsamen Schmuggels
und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde
eine weitere Hauptuntersuchung wegen Exports (mit dem Ziel des Ver-
kaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie wegen unmittelbarer
Mitwirkung bei dieser Handlung angeordnet. Gegen den landesabwesen-
den A. erging am 4. Mai 2000 ein internationaler Haftbefehl.
C. Am 26. Juni 2001 sprach das Appellationsgericht Nafplio die neben A. e-
benfalls angeklagten D., E., F. sowie G. der gewerbsmässigen Herstellung
von Amphetaminen schuldig. Dabei ging es von einer Mittäterschaft von A.
aus. Das Gerichtsverfahren in Bezug auf Letzteren wurde hingegen am
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22. März 2001 in Erwartung der Festnahme desselben sistiert und der Ver-
handlungstermin nach zweimaliger Vertagung auf den 21. April 2005 ange-
setzt.
D. Weil A. als Schweizer Bürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden
konnte, stellte das griechische Justizministerium ein Gesuch gemäss Art. 6
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) um gerichtliche Verfol-
gung von A.. Die Anklagekammer des Kantons Bern kam diesem Ersuchen
mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 nach und wies die Akten dem Unter-
suchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Bearbeitung zu.
E. Nachdem die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Verfahrens für die Berner
Strafverfolgungsbehörden umstritten war und ein Bericht des Untersu-
chungsrichters 4 Bern-Mittelland zum Schluss kam, die in Frage kommen-
den Delikte würden unter die organisierte Kriminalität fallen, unterbreitete
der Generalprokurator des Kantons Bern die Akten der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft. Diese verneinte die Bundeszuständigkeit zunächst mit
der Begründung, die Menge der sichergestellten „Produkte“ lasse nicht auf
eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 340bis StGB schliessen, er-
klärte sich aber auf Insistieren des Generalprokurators des Kantons Bern
schliesslich bereit, das Verfahren zu übernehmen.
F. In der Folge eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 5. Ju-
li 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen ge-
werbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG. Auf
Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete sodann das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung wegen
Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, quali-
fiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo, sowie wegen
Anstiftung zu falschem Zeugnis, mehrfach begangen im Jahr 2003 in Bern
und anderswo.
G. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bun-
desstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen
gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu fal-
schem Zeugnis.
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Auf Aufforderung durch den Präsidenten der Strafkammer hin, reichte die
Schweizerische Bundesanwaltschaft am 25. Juli 2005 eine überarbeitete
und ergänzte Anklageschrift ein und äusserte sich zudem in einem separa-
ten Schreiben eingehend zur Frage der Zuständigkeit der Bundesstrafjus-
tiz.
Mit Schreiben des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
wurde der Verteidiger von A. aufgefordert, zur Frage der Zuständigkeit des
Bundesstrafgerichts Stellung zu nehmen, was dieser mit Eingabe vom
8. August 2005 tat.
H. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
vom 17. August 2005 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts beschränkt sowie den Parteien die Fällung des
Eintretensentscheids ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
angekündigt.
Im Rahmen der in selbiger Verfügung zuerkannten Möglichkeit der freige-
stellten Stellungnahme äusserten sich am 29. August 2005 sowohl die
Schweizerische Bundesanwaltschaft als auch der Verteidiger von A. noch-
mals zur Frage der Zuständigkeit und bestätigten ihre bisherigen diesbe-
züglichen Anträge.
Die Strafkammer erwägt:
1. Formelles in Bezug auf die Zuständigkeitsprüfung
1.1 Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat mit Verfügung
vom 17. August 2005 (pag. 72 07 008) das Verfahren in Sachen A. auf die
Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts beschränkt
und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Aus der
Kompetenz des Präsidenten zur Verfahrensleitung (Art. 146 Abs. 1 BStP)
ergibt sich auch dessen Kompetenz, das Verfahren einstweilen auf be-
stimmte Punkte zu beschränken.
1.2 Bei der Einleitung und Durchführung von Prozessen müssen bestimmte
Ordnungsvorschriften beachtet werden. Diesem Ordnungsprinzip dienen
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die Bestimmungen über die Prozessvoraussetzungen (HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/
München 2005, S. 177 N. 1). Unterschieden wird zwischen positiven und
negativen Prozessvoraussetzungen (letztere werden auch als Prozesshin-
dernisse bezeichnet). Erstere müssen vorhanden sein, Letztere müssen
fehlen, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann. Zu
den positiven Prozessvoraussetzungen zählen u.a. die sachliche, örtliche
und funktionelle Zuständigkeit (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O.,
S. 177 f. N. 4; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004,
N. 537). Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von
Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme
und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen
und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 179 N. 13)
1.3 Im Bundesstrafprozess finden sich keine Vorschriften darüber, wie und in
welcher Form die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach Eingang der
Anklage durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen hat, ob die Prozessvor-
aussetzungen zur Durchführung des Prozesses vor dem Bundesstrafge-
richt erfüllt sind. Einzig Art. 154 BStP hält fest, dass der Präsident nach Er-
öffnung der Hauptverhandlung, nach Befragung des Angeklagten über
dessen Personalien, nach Aufruf der Zeugen und der Sachverständigen
und nach Verlesung der Anklageschrift den Parteien die Gelegenheit gibt,
u.a. Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichts geltend zu ma-
chen. Sodann bestimmt Art. 165 BStP, dass das Bundesstrafgericht (mit
Zustimmung des Angeklagten) im Falle einer Erweiterung der Anklage sei-
tens des Bundesanwalts während der Hauptverhandlung auch diese zu-
sätzliche Tat beurteilen kann, sofern es zuständig ist. Beide genannten Be-
stimmungen enthalten implizit den Grundsatz, dass die Zuständigkeit des
Bundesstrafgerichts Voraussetzung für die Anklagebeurteilung bildet und
mithin vorfrageweise zu beurteilen ist.
Gemäss Art. 128 aBStP oblag der Anklagekammer des Bundesgerichts
nach Eingang der Anklage unter anderem die Prüfung, ob das in der An-
klageschrift bezeichnete Gericht (sachlich) zuständig war (vgl. dazu
BGE 122 IV 103, 109 E. 1a aa). Seit Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes
(SGG) per 1. April 2004 entfällt ein separates Anklagezulassungsverfahren
und es fehlen – wie oben festgehalten – Vorschriften über das Vorgehen
bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Die Eliminierung des Ankla-
gezulassungsverfahrens erfolgte insbesondere zur Vereinfachung des da-
mals schwerfälligen und komplizierten Verfahrens, mithin aus Effizienz-
gründen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
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28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff. [nachfolgend „Botschaft BRP“], 4255)
und enthebt das Bundesstrafgericht selbstverständlich nicht der Pflicht zur
Prüfung seiner Zuständigkeit zur Anklagebeurteilung.
Einige kantonale Prozessordnungen sehen vor, dass der zuständige Ver-
fahrensleiter nach Eingang der Anklageschrift die Prozessvoraussetzungen
vor der Hauptverhandlung prüft und bei Fehlen einer Prozessvorausset-
zung einen Entscheid über die Einstellung des Verfahrens herbeiführen
kann, was dazu führt, dass eine mündliche Hauptverhandlung entfällt oder
sich lediglich auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkt (so z.B.
Art. 282 Abs. 2 StPO/BE, § 154 Abs. 1 StPO/BL, § 146 StPO/AG). Der
Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (in der Fassung der
Ämterkonsultation, vom 5. September 2005 [nachfolgend „E AeK StPO"])
sieht in Art. 332 Abs. 1 lit. a vor, dass die Verfahrensleitung des Gerichts
nach Eingang der Anklage insbesondere prüft, ob die Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Die Botschaft weist darauf hin, dass ein formalisiertes
Verfahren nicht vorgeschrieben ist, dass aber in jedem Fall das Gericht,
nicht die Verfahrensleitung, über das weitere Vorgehen zu beschliessen
hat. Gesetzlich wird nicht verlangt, so die Botschaft weiter, dass ein solcher
Entscheid in einer öffentlichen oder parteiöffentlichen Verhandlung zu er-
gehen hat; es ist sogar eine Beschlussfassung im Zirkularverfahren mög-
lich (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in der Fas-
sung der Ämterkonsultation, vom 5. September 2005 [nachfolgend „Bot-
schaft E AeK StPO"], S. 191).
Aufgrund der unangefochtenen Lehrmeinungen, wonach die Prozessvor-
aussetzungen von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen
sind, der Vorschriften in der alten Bundesstrafprozessordnung, der Rege-
lung im Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung und der Re-
gelungen in einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen, insbesondere
aber vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, wel-
cher im Strafprozess allgemein anerkannt ist (vgl. BGE 125 IV 291, 296
E. 1e bb, cc), ist es zulässig, ohne mündliche Hauptverhandlung über die
Frage der sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden. Da die Parteien Gele-
genheit hatten, sich sowohl zur Frage der Beschränkung des Verfahrens,
wie aber auch zur Bundeszuständigkeit zu äussern, wurde dem Grundsatz
des rechtlichen Gehörs nachgelebt.
2. Sachliche Zuständigkeit
Aus dem Anklageprinzip ergibt sich, dass die Anklage das Prozessthema
zu fixieren hat (SCHMID, a.a.O., N. 145). Der Inhalt der Anklage hat daher
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vor allem dem Angeklagten darzutun, was diesem vorgeworfen wird, damit
er sich nicht nur in materieller Hinsicht dagegen zur Wehr setzen, sondern
auch in prozessualer Hinsicht das Fehlen von Prozessvoraussetzungen, so
u.a. der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, geltend ma-
chen kann (SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü-
rich, Zürich 1997, § 162 N. 2 [nachfolgend „SCHMID Kommentar“]). Infolge-
dessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklage-
schrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der
Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002,
Vorbemerkungen zu § 1, N. 22; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 136 N. 12; SCHMID, a.a.O., N. 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID Kom-
mentar, § 166 N. 9).
Die auf Ersuchen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts überarbeitete Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Ju-
li 2005 wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe vorsätzlich
gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, indem er mehrfach sowie
mengen-, banden- und gewerbsmässig in qualifizierter Weise eine unbe-
stimmte Anzahl Amphetamintabletten hergestellt, verkauft und besessen
sowie Anstalten zur Herstellung und zum Verkauf von Amphetaminsulfat
getroffen habe, wobei er dies in Griechenland, Dubai, Frankreich, der
Schweiz und anderswo begangen habe. Zudem habe er verschiedene (in
der Anklageschrift namentlich genannte) Personen zu falschem Zeugnis
angestiftet. Aufgrund all dessen habe er sich im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
und 2 lit. a – c BetmG und Art. 307 StGB schuldig gemacht (pag. 72 01
008 ff.). Allein diese Vorwürfe sind für die Bestimmung der sachlichen Zu-
ständigkeit von Bedeutung.
Gemäss Art. 343 StGB verfolgen und beurteilen grundsätzlich die Kantone
die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch strafbaren Handlungen,
unter Vorbehalt der gemäss Art. 340 – 340bis StGB ausdrücklich der Bun-
desgerichtsbarkeit unterliegenden Delikte. Dieser Grundsatz gilt auch für
die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen strafbaren Handlungen, de-
ren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird. Der Primat der kantonalen
Beurteilungskompetenz ist auch in Art. 123 BV statuiert, dessen geltender
Abs. 2 die Verfahrenshoheit der Kantone – aufgrund der sich aus der Ein-
führung der eidgenössischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 123 Abs. 1 BV)
ergebenden Einschränkungen in ihrer Organisationsfreiheit der Kantone –
unter dem Vorbehalt gesetzlicher Abweichungen vorsieht (in der Fassung
vor dem 1. April 2003 galt die kantonale Verfahrenshoheit gar in absoluter
Weise). Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grund-
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satz der kantonalen Gerichtsbarkeit, weshalb sie nur dann vorliegt, wenn
eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht. Andernfalls
ist ohne weiteres kantonale Gerichtsbarkeit gegeben (vgl. zum Ganzen
BGE 125 IV 165, 171 E. 5a; 122 IV 91, 93 E. 3a; Urteil der Anklagekammer
des Bundesgerichts 8G.74/75/81/1998 vom 2. Juli 1999; PETER, Bundes-
strafgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit, ZStrR 87/1971 166 f.;
zum Ausnahmecharakter von Bundesstrafverfahren im Generellen: HUBER,
Einige Probleme des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Bun-
desstrafprozess, ZStrR 101/1984, S. 391 ff., 400).
2.1 Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage wegen qualifi-
zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1.1 Gemäss der „Effizienzvorlage“, aufgrund derer im Rahmen der Änderung
des Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1999 Art. 340bis StGB per 1. Ja-
nuar 2002 in Kraft trat, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter ande-
rem – nebst der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Orga-
nisation (Art. 260ter StGB) – Verbrechen, die von kriminellen Organisationen
im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen (einschliesslich Korruption und
Geldwäscherei), sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen
Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei
kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. In die Bundeszu-
ständigkeit fallen nur diejenigen Formen schwerer Kriminalität, bei denen
sich die Nachteile einer ausschliesslich kantonalen Verfolgungszuständig-
keit am deutlichsten manifestieren würden, nämlich komplizierte, weitrei-
chende Wirtschaftsdelikte und Straftaten des organisierten Verbrechens,
welche sich überdies nicht auf das Gebiet eines einzigen Kantons be-
schränken oder vorwiegend im Ausland begangen wurden. Art. 340bis StGB
will sicherstellen, „dass der Bund […] nur in begründeten Ausnahmefällen
das Verfahren an sich zieht (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafge-
setzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsrechtspfle-
gegesetzes vom 28. Januar 1998, BBl 1998 II 1529 ff. [nachfolgend „Bot-
schaft StGB“], 1541).
2.1.2 Der dem Angeklagten in der Anklageschrift gemachte Vorwurf erschöpft
sich hinsichtlich des strafbaren Verhaltens auf qualifizierte Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Anstiftung zu falschem
Zeugnis. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz liegen die Orte der Tathandlungen gemäss Anklage-
schrift vorwiegend im Ausland, in verschiedenen Ländern. Mithin wird dem
Angeklagten eine überwiegend grenzüberschreitende deliktische Tätigkeit
zur Last gelegt. In ihren Stellungnahmen vom 25. Juli und 29. August 2005
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hält die Bundesanwaltschaft dafür, die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz
in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz er-
gebe sich gestützt auf Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB.
Nachdem zunächst die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Bern mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 die örtliche Zuständigkeit des
Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland und somit implizit die kanto-
nale sachliche Zuständigkeit anerkannt hatte (pag. 68 01 030 f.), entwickel-
te sich ein Briefwechsel zwischen dem Generalprokurator des Kantons
Bern und der Bundesanwaltschaft über die Frage der sachlichen Zustän-
digkeit. Mit Schreiben vom 22. April 2002 erklärte sich die Bundesanwalt-
schaft im Sinne eines „positive(n) Zeichen(s) einer kollegialen Zusammen-
arbeit“ bereit, das Verfahren zu übernehmen (pag. 68 01 046 f.). Mit Datum
vom 5. Juli 2002 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren durch
die Bundesanwaltschaft wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (pag. 68 01
001). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2002 (pag. 1 2
0001) eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 10. Ja-
nuar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1 1 0001 f.) und
dehnte auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2004 (pag. 4 5
0173) das Verfahren am 16. Juli 2004 schliesslich auf den Tatbestand der
Anstiftung zu falschem Zeugnis aus (pag. 1 1 0003 f.). Weder wurde eine
Voruntersuchung wegen Art. 260ter StGB eröffnet, noch wird in der Ankla-
geschrift festgehalten, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbre-
chen von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus-
gegangen seien. Vielmehr hielt die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben
an den Generalprokurator des Kantons Bern, worin sie die Übernahme der
Strafsache gegen den Angeklagten bestätigte, fest, dass die seitens des
Generalprokurators angeführten rechtlichen Erwägungen hinsichtlich
Art. 340bis StGB nicht integral anerkannt würden (pag. 68 01 046 f.). In ihrer
Stellungnahme vom 25. Juli 2005 sagt die Bundesanwaltschaft ausdrück-
lich, es hätten „einige Merkmale einer kriminellen Organisation sicherlich“
vorgelegen, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB hät-
ten aber gefehlt (pag. 72 01 020). Soweit eine Bundesgerichtsbarkeit bei
Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, zur Diskus-
sion stehe, sei sich die Strafverfolgungspraxis allerdings dahingehend ei-
nig, dass eine Verfahrenseröffnung nach Art. 260ter StGB gerade nicht un-
abdingbare Voraussetzung sei. Demgegenüber verstehe sich von selbst,
dass die hier interessierende Gesetzesbestimmung an den formellen
Verbrechensbegriff des Art. 9 Abs. 1 StGB anknüpfe, was bedeute, dass
der Bundesgerichtsbarkeit nur Straftaten unterstehen würden, die in der
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Schweiz mit Zuchthaus bedroht seien. Die zur Anklage gebrachten qualifi-
zierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung wür-
den die Verbrechensqualität im zuvor beschriebenen Sinne ohne Zweifel
erfüllen (pag. 72 01 19 ff.).
2.1.3 Zu prüfen ist, ob in Art. 340bis StGB die der Bundesstrafjustiz unterstehen-
den Delikte abschliessend aufgezählt sind oder ob gemäss Meinung des
Bundesgesetzgebers auch eine Konstellation, wie sie vorliegend zur An-
klage gebracht wird – grenzüberschreitende qualifizierte Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne dass diese von einer kriminellen
Organisation ausgegangen wären – unter Art. 340bis Abs. 1 StGB subsu-
miert werden kann.
Der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstraf-
rechtspflege und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Botschaft StGB,
a.a.O., S. 1541) ist zu entnehmen, dass die in Art. 340bis StGB der Bundes-
gerichtsbarkeit im Rahmen der Effizienzvorlage unterstellten Delikte ab-
schliessend aufgezählt sind. Da die Verfahrenszuständigkeit des Bundes
u.a. bei Taten des organisierten Verbrechens zum Tragen kommen soll
(vgl. oben E. 2.1.1), nennt Art. 340bis Abs. 1 StGB den Tatbestand der kri-
minellen Organisation als Voraussetzung der Verfahrenskompetenz, aber
auch die von einer solchen Organisation ausgehenden Verbrechen, mit je-
weils ausdrücklichem Verweis auf Art. 260ter StGB. Dies wiederum wider-
legt klar die Auffassung der Bundesanwaltschaft, wonach „das Merkmal
«kriminelle Organisation» in Art. 340bis Ziff. 1 StGB nicht vollumfänglich
demjenigen von Art. 260ter StGB entsprechen“ könne (pag. 72 02 024). Die
Bundeszuständigkeit kann sich dabei auch daraus ergeben, dass ein kom-
plexes Delikt von einer im Ausland tätigen kriminellen Organisation aus-
geht, ohne dass die schweizerische Täterschaft im Rechtssinne dieser Or-
ganisation angehört oder diese unterstützt (vgl. Botschaft StGB, a.a.O.,
1544; Botschaft BRP, a.a.O., 4248, 4361; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das
neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 51).
Der Entwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches sah gemäss Bot-
schaft vom 28. Januar 1998 (Botschaft StGB, a.a.O., 1541, 1545, 1568)
vor, dass die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sowohl nach dem heu-
te geltenden Abs. 1, als auch nach Abs. 2 von Art. 340bis StGB Bundeszu-
ständigkeit begründet. Dies wurde in der Folge so aber nicht in das Gesetz
aufgenommen. Gemäss geltendem Abs. 1 von Art. 340bis StGB ist nun die
Bundeszuständigkeit zwingend. Demgegenüber besteht in Fällen von quali-
fizierter Wirtschaftskriminalität, wie sie in Abs. 2 von Art. 340bis StGB um-
schrieben ist, nur eine fakultative Bundeszuständigkeit. Letztere wird ge-
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mäss Art. 340bis Abs. 3 StGB durch die Eröffnung eines Ermittlungsverfah-
rens durch die Bundesanwaltschaft begründet (Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1999, BBl 2000 I
70 ff., 70 f.; Botschaft BRP, a.a.O., 4248, 4361; NAY, a.a.O., N. 2 zu
Art. 340bis StGB). Daraus muss e contrario abgeleitet werden, dass ein Tä-
tigwerden der Bundesanwaltschaft ausser in den genannten Fällen von
qualifizierter Wirtschaftskriminalität keine Bundeskompetenz begründen
kann, wenn die in Abs. 1 von Art. 340bis StGB aufgelisteten Tatbestände
nicht vorliegen.
2.1.4 Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie
sie in der Anklageschrift umschrieben wird, stellt unbestrittenermassen ein
Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB dar. Auch wirft die Anklage-
schrift dem Angeklagten vor, seine verbrecherischen Tätigkeiten zu einem
wesentlichen Teil im Ausland begangen zu haben.
Nach dem Wortlaut von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB unterliegen der Bun-
desgerichtsbarkeit aber – soweit hier interessierend – gerade einzig die von
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehenden
Verbrechen, was in casu gemäss Ansicht der Bundesanwaltschaft – wie
ausgeführt – offensichtlich nicht zutrifft und dem Angeklagten in der Ankla-
geschrift auch nicht vorgeworfen wird. Selbst bei einer ausdehnenden In-
terpretation des Begriffs der kriminellen Organisation, wie dies die Bundes-
anwaltschaft in Bezug auf Art. 340bis StGB fordert (siehe E. 2.1.3), bleibt,
dass die Anklageschrift ihre Informationsfunktion nicht erfüllt: Da sich die
Bundeszuständigkeit aus dem Anklagesachverhalt und den angeführten
Gesetzesbestimmungen nicht ohne weiteres ergibt, hätte die Anklageschrift
die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen substantiieren müssen (siehe
Eingangsbemerkungen zu E. 2). Daran vermag auch die Äusserung des
eidgenössischen Untersuchungsrichters in seinem Schlussbericht (pag. 1
14 124 f.) nichts zu ändern, wonach in einem früheren Stadium der Strafun-
tersuchung der Verdacht bestand, dass die vom Angeklagten begangenen
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmitteldelikt von einer
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgegangen seien.
Die Akten bestätigen diese untersuchungsrichterliche Feststellung nämlich
nicht. Nebst der Tatsache, dass solches in den Zuständigkeits-
Korrespondenzen (pag. 68 01 041 f. und 68 01 046 f.) von der Bundesan-
waltschaft – im Widerspruch zur Meinung der Berner Behörde – in Abrede
gestellt und in der Verfahrenseröffnung nicht erwähnt ist (pag. 1 1 0001 f.
und 68 01 001), beinhalten auch die Rechtshilfegesuche an das Ausland
und die Einvernahmen (Ordner 2 – 4) sowie die Anträge an die Anklage-
kammer des Bundesgerichts um Genehmigung der Telefonüberwachungen
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(pag. 17 1 0009 ff. und weitere) keinen Hinweis in diese Richtung. Gleiches
ergibt sich bei Durchsicht der Korrespondenzen zwischen Bundesanwalt-
schaft und Verteidiger (pag. 69 02 113 – 172). Der einzige ernsthafte Hin-
weis auf einen konkreten Verdacht der mit dem Dossier befassten Untersu-
chungsbehörde auf eine Tatbegehung durch eine kriminelle Organisation
findet sich somit in den rechtlichen Erwägungen des Schlussberichts des
Untersuchungsrichters, wohingegen in dessen Sachverhaltsdarstellung
solche Hinweise ebenfalls fehlen (pag. 1 14 10 ff., insbes. 124 f.).
2.1.5 Die dem Angeklagten in der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft zur
Last gelegten Betäubungsmitteldelikte sind gemäss Art. 28 BetmG aus-
drücklich Sache der Kantone. Ihnen obliegt sowohl die Durchführung als
auch die Beurteilung von Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes.
Der Bundesanwaltschaft wird gemäss Art. 259 BStP das Recht eingeräumt,
bei Widerhandlungen gegen die in Art. 258 BStP genannten Bundesgeset-
ze, d.h. gegen solche, die dem Bund ein besonderes Aufsichtsrecht ein-
räumen, Ermittlungen anzuordnen oder anordnen zu lassen, wenn die
strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren
Kantonen begangen wurden. Aus Art. 29 Abs. 4 BetmG ergibt sich ein be-
sonderes Aufsichtsrecht des Bundes, sofern die in Frage stehenden straf-
baren Handlungen im Ausland verübt wurden (Urteil der Anklagekammer
des Bundesgerichts 8G.74/75/81/1998 vom 2. Juli 1998; BGE 122 IV 91,
95 E. 3c). Der Bundesanwaltschaft wird aber gemäss Art. 259 BStP ledig-
lich die Befugnis übertragen, Ermittlungen anzuordnen oder anordnen zu
lassen. Diese Ermittlungsbefugnis ändert nichts daran, dass die Zuständig-
keit und das Verfahren grundsätzlich kantonal bleiben (Botschaft StGB,
a.a.O. 1541; HUBER, a.a.O., S. 396.; BGE 125 IV 165, 173 E. 6c). Für die
Annahme, dass der Bundesgesetzgeber mit der „Effizienzvorlage“ an die-
sem Rechtszustand etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zu
diesem Thema schwieg er, während er für die Fälle der qualifizierten Wirt-
schaftskriminalität ausdrücklich festlegte, dass die Eröffnung des Ermitt-
lungsverfahrens Bundesgerichtsbarkeit begründe (Botschaft StGB, a.a.O.
1541; HUBER, a.a.O., S. 396.; BGE 125 IV 165, 173 E. 6c). Das Schweigen
ist als qualifiziertes zu betrachten, so dass die vom Bundesgericht in
BGE 125 IV 165 geäusserte Interpretation von Art. 259 BStP nach wie vor
ihre Gültigkeit hat.
2.1.6 Eine Bundeszuständigkeit oder eine kantonale Zuständigkeit kann in Ab-
weichung zu den im Gesetz in den Artikeln 340, 340bis und 343 StGB fest-
gehaltenen Regeln durch Anordnung des Bundesanwalts begründet wer-
den. Gemäss Art. 18 Abs. 2 BStP kann der Bundesanwalt die Vereinigung
von Verfahren, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen, in der Hand
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der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen, sofern die-
se Taten in (Real- oder Ideal-)Konkurrenz mit einer Straftat stehen, die ge-
mäss Art. 340 Ziff. 1 und 3 StGB der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (Bot-
schaft StGB, a.a.O., 1547; Botschaft BRP, a.a.O., 4361; BÄNZIGER/
LEIMGRUBER, a.a.O., N. 61, 81; NAY, a.a.O., N. 19 zu Art. 340 StGB). Dies
gilt gestützt auf Art. 18bis Abs. 2 BStP analog für einfache Fälle gemäss Art.
340 Ziff. 2 und Art. 340bis StGB. Bundeszuständigkeit begründende Verfah-
rensattraktion ist somit nur bei gemischter Zuständigkeit von Bund und
Kantonen, die Verfahrensdelegation in die kantonale Gerichtsbarkeit auch
bei ausschliesslicher Bundeszuständigkeit möglich. Bei ausschliesslicher
kantonaler Gerichtsbarkeit sind die Verfahrensattraktion und
-delegation durch den Bundesanwalt hingegen ausgeschlossen.
Nachdem das angeklagte Betäubungsmitteldelikt für sich allein nur entwe-
der als durch eine kriminelle Organisation begangen in die Bundeszustän-
digkeit oder aber als bandenmässig begangen in die kantonale Zuständig-
keit fallen kann, spielt die Frage, ob eine Begründung von Bundeszustän-
digkeit oder kantonaler Zuständigkeit durch Vereinigung oder Delegation
möglich sei, nur im Verhältnis zwischen Betäubungsmitteldelikt einerseits
und falscher Zeugenaussage (dazu weiter unten, E. 2.2.) andererseits eine
Rolle. Mit anderen Worten: Bundeszuständigkeit in Bezug auf das gesamte
Verfahren kann vorliegend jedenfalls nur dann begründet werden, wenn ei-
ne solche für das Betäubungsmitteldelikt aufgrund von Art. 340bis Abs. 1
lit. a StGB ohnehin besteht.
Wie bereits ausgeführt, hielt die Bundesanwaltschaft bei der Übernahme
des Strafverfahrens vom Kanton Bern dafür, dass sie die Ansicht des Ge-
neralprokurators betreffend Anwendung von Art. 340bis StGB und mithin der
darauf abgestützten Bundeszuständigkeit nicht teile (pag. 68 01 046 f.). In
der Folge wurden weder ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
noch eine eidgenössische Voruntersuchung wegen Art. 260ter StGB oder
eines durch eine kriminelle Organisation begangenen Verbrechens eröffnet
und durchgeführt. Insoweit kann daher von einer Konkurrenz zwischen
Bundeszuständigkeit und kantonaler Zuständigkeit nicht ausgegangen wer-
den, weshalb eine Vereinigung der Verfahren in der Hand des Bundes im
Sinne von Art. 18 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 18bis Abs. 2 BStP nicht
möglich ist. In den Akten der Bundesanwaltschaft findet sich denn auch zu
Recht weder eine Delegations- noch eine Vereinigungsverfügung. Vor dem
Hintergrund des Ausgeführten, dass gerade keine Konkurrenz zwischen
Bundes- und kantonaler Gerichtsbarkeit vorliegt, kann offen bleiben, ob die
formellen Voraussetzungen der Vereinigung, wie sie die Strafkammer des
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Bundesstrafgerichts im Entscheid SK.2004.14+15 vom 2. und 14. Ju-
ni 2005 unter E. 1.2.2 festgehalten hat, in concreto erfüllt wären.
2.1.7 Weitere Regelungen mit Bezug auf die sachliche Zuständigkeit finden sich
in den Art. 345 ff. StGB. Diese Regelungen betreffen aber die Abgrenzun-
gen der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Behörden, stehen sie doch
unter dem Titel „Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zu-
ständigkeit. Internationale Rechtshilfe.“ Hinsichtlich der Abgrenzung der
sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen sind sie nicht an-
zuwenden. Sie sind aufgrund des Ausnahmecharakters der Bundeszustän-
digkeit, die nur gegeben ist, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts dies
ausdrücklich vorsieht, auch nicht analog anwendbar. So entfällt die Mög-
lichkeit der Begründung der Bundesstrafjustiz aufgrund einer vorbehaltlo-
sen „Einlassung“ auf die sachliche Zuständigkeit, wie dies die Praxis zu
den interkantonalen Gerichtsstandbestimmungen ausgearbeitet hat, aus-
drücklich. Danach gilt die Tatsache, dass ein nicht zuständiger Kanton
während relativ langer Zeit die Untersuchung führt, ohne einen Meinungs-
austausch mit dem allenfalls zuständigen Kanton durchzuführen und ohne
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen, als konkluden-
te Anerkennung des Gerichtsstands (NAY, a.a.O., N. 17 und 23 vor Art. 346
StGB). Auch die bei interkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten bestehen-
de gesetzliche Möglichkeit, aus triftigen Gründen in Abweichung des ge-
setzlichen Gerichtsstandes einen anderen Gerichtsstand zu bestimmen
(Art. 262 f. BStP), kann vorliegend nicht analog angewendet werden, soll
doch die Bundesgerichtsbarkeit die Ausnahme bleiben und nur dann grei-
fen, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich bestimmt.
2.2 Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage wegen Anstif-
tung zu falschem Zeugnis
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in Griechenland rechtshilfeweise ein-
vernommene Zeugen vorsätzlich in ihrem Aussageverhalten beeinflusst zu
haben (vgl. die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichneten HD 5 5,
5 6 und 5 7). Die Zuständigkeit der Bundesbehörden zur Verfolgung der
dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftung zu falschem Zeugnis ergibt
sich gemäss der Stellungnahme der Anklagebehörde vom 25. Juli 2005
(pag. 72 01 021 f.) aus der unbestritten gebliebenen Gutheissung des Aus-
dehnungsantrags der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2004 (pag. 4 5
0173) in Bezug auf das genannte Delikt durch den Eidgenössischen Unter-
suchungsrichter (Verfügung vom 16. Juli 2004; pag. 1 1 0003 f.).
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Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gestützt auf Art. 340 Ziff. 1 al. 7
StGB die strafbaren Handlungen u.a. des siebzehnten Titels, sofern diese
– soweit vorliegend von Interesse – gegen Behörden des Bundes gerichtet
sind. Gemäss Anklageschrift soll das Verhalten von A. darauf ausgerichtet
gewesen sein, vom ausländischen Rechtshilferichter einvernommene Zeu-
gen zu beeinflussen. Das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten richtet
sich somit nicht gegen eine Behörde des Bundes, sondern gegen eine aus-
ländische Behörde, weshalb es nicht unter die Bundesgerichtsbarkeit fällt.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der ausländische Rechtshilfe-
richter auf Ersuchen der Schweizer Behörden tätig geworden ist.
2.3 Ergebnis
Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist die sachliche Zuständigkeit
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung beider Anklage-
punkte zu verneinen. Leidet die Anklage an nicht behebbaren Mängeln
resp. nicht behebbaren Verfahrenshindernissen (sachliche Zuständigkeit),
können die fraglichen Prozessvoraussetzung mithin nicht erfüllt werden, so
ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden
(SCHMID, a.a.O., N. 534; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 179
N. 15).
In der geltenden Bundesstrafprozessordnung finden sich keine Regelungen
über ein Vorverfahren betreffend Prüfung von Prozessvoraussetzungen
durch das Bundesstrafgericht nach Eingang der Anklage (vgl. E. 1.2). Im
vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Prozessvoraussetzung der sach-
lichen Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fehlt. Dieser
Mangel kann nicht behoben werden, weshalb auf die Anklage nicht einzu-
treten ist.
3. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf Art. 245 BStP richtet sich die Frage der Kosten- und Entschä-
digungsfolgen im Verfahren vor Bundesstrafgericht nach den allgemeinen
Vorschriften der Art. 146 – 161 OG (BGE 130 I 234, 240 E. 5; 130 II 306,
313 E. 4). Es gilt damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer
vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund können allerdings in
der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Er-
hebung einer Gerichtsgebühr ist daher abzusehen.
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Gemäss Art. 159 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu
bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei
von der unterliegenden zu ersetzen sind. Der anwaltlich vertretene Ange-
klagte hat sich am Verfahren beteiligt und obsiegt, weshalb ihm die durch
dieses Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen sind
(Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 dessel-
ben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn keine Kostennote
eingereicht wird. In Anwendung dieser Bestimmung wird eine pauschale
Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 6'000.-- festgesetzt. Die Bundesanwalt-
schaft wird verpflichtet, dem Angeklagten für das vorliegende Verfahren vor
Bundesstrafgericht diese Parteientschädigung auszurichten. Zudem sind
dem Verteidiger des Angeklagten die von ihm bereits bezahlten Kosten im
Umfang von Fr. 588.-- für die Erstellung der im Rahmen der Akteneinsicht
einverlangten Fotokopien aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuer-
statten.
4. Rechtsmittel
Nichteintretensentscheide unterliegen der eidgenössischen Nichtigkeitsbe-
schwerde, wenn sie sich zur Begründung (auch) auf Bundesrecht stützen.
Entscheide über die sachliche Zuständigkeit im Speziellen können mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur angefochten werden, wenn
eine Verletzung des eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden
kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 528 N. 18 und N. 19; COR-
BOZ, Sem. Jud. 1991, S. 65 f.; BGE 122 IV 45, 47 E. 1c). Gegen den vorlie-
genden Nichteintretensentscheid erscheint damit unter den genannten
Voraussetzungen die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas-
sationshof des Bundesgerichts als gegeben. Allerdings obliegt der Ent-
scheid darüber dem Bundesgericht, während es Sache des Bundesstrafge-
richts nur ist, auf ein möglicherweise offen stehendes Rechtsmittel hinzu-
weisen.
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Die Strafkammer erkennt:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Angeklagten für das Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt) zu
entrichten.
4. Die bereits bezahlten Kopierkosten im Umfang von Fr. 588.-- werden dem
Verteidiger des Angeklagten vom Bundesstrafgericht zurückerstattet.
5. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher
Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen
Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustel-
lung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid
eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
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