Entscheid vom 26. Januar 2006
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Bernard Bertossa, Walter Wüthrich,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
vertreten durch Werner Pfister, Staatsanwalt des
Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Till Gontersweiler,
Rechtsanwalt,
2. B., amtlich verteidigt durch Barbara Wyler,
Rechtsanwältin,
Gegenstand
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2005.8
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
A. sei schuldig zu erklären
A. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengen-
mässig, gewerbs- und bandenmässig begangen in Freiburg, Weinfelden, Zü-
rich, Winterthur, Pratteln, Mühlheim/Obertshausen (D) und anderswo
1. durch Einfuhr und Verkauf von 2,5 kg Heroingemisch im November 1999;
2. durch Einführenlassen, Beförderung und teils Weitergabe zum Verkauf von
insgesamt 5 kg Heroingemisch, gemeinsam mit C. Ende Dezember
1999/Anfang Januar 2000;
3. durch Kauf, Beförderung und Verkauf von 1 kg Heroingemisch an D. im
Oktober 2000;
4. durch Kauf, Beförderung und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an D. im
Januar 2001;
5. durch mehrfachen Verkauf von insgesamt 10 kg Heroingemisch an E. von
Dezember 2000 bis Ende Januar 2001;
6. durch Kauf und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an D. Ende Januar/An-
fang Februar 2001;
7. durch Verkauf von 10 kg Heroingemisch an C. und E., gemeinsam mit B.
von Ende Januar bis April 2001;
8. durch Kauf und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an F. für D., gemeinsam
mit B. Ende Februar 2001;
9. durch Beschaffung, Einführenlassen, Verarbeitung und Verkauf von 2 kg
gestreckten Heroingemischs an Unbekannt für C., gemeinsam mit B. und
G. im März 2001;
10. durch Einführenlassen, Verarbeitung, Lagerung und Verkauf von insgesamt
2 kg gestreckten Heroingemischs an Unbekannt für C., gemeinsam mit B.
und G. im März/Anfang April 2001;
11. durch Kauf und Lagerung von 50 kg Heroingemisch, gemeinsam mit Unbe-
kannt und H. im März/April 2001;
12. durch mehrfache Einfuhr und Lagerung von insgesamt 6,5 bis 7 kg Heroin-
gemisch, gemeinsam mit B. von April bis Oktober 2001;
13. durch Rücknahme, Beförderung und Verkauf von 2 kg Heroingemisch so-
wie Anstaltentreffen zum Drogenhandel durch Verkauf von Streckmittel an
D., gemeinsam mit B. und Unbekannt im April/Mai 2001;
14. durch Einfuhr, Lagerung und Verkauf von insgesamt 25 kg Heroingemisch
an C. und Unbekannt, gemeinsam mit B. im April/Mai 2001;
15. durch Rücknahme, Beförderung und Verkauf von 1 kg Heroingemisch an F.
für D., gemeinsam mit B. Ende April/Anfang Mai 2001;
16. durch Rücknahme, Beförderung und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an
F., gemeinsam mit B. im Mai 2001;
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17. durch Rücknahme, Befördernlassen und Verkauf von 5 kg Heroingemisch
an F., gemeinsam mit B. am 25./26.05.2001;
18. durch Einfuhr, Lagerung und Verkauf von insgesamt 25 kg Heroingemisch
an I., C. und Unbekannt, gemeinsam mit B. von Ende Juni bis Anfang Ok-
tober 2001;
19. durch Einfuhr und Verkauf von 5 kg Heroingemisch an J., gemeinsam mit
B. im Juli 2001;
20. durch Lagerung, Beförderung und Verkauf von insgesamt 9 kg Heroinge-
misch an K. von Dezember 2000 bis September 2001;
21. durch Erwerb, Besitz und Verkauf von 400 g Kokaingemisch an C. zwi-
schen Anfang August und Dezember 2001.
B. der Geldwäscherei,
mehrfach begangen als Mitglied einer Verbrechensorganisation
1. durch Ausfuhr von widerrechtlich erlangtem Bargeld aus der Schweiz nach
Deutschland in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001;
2. durch Wechselnlassen von widerrechtlich erlangtem Bargeld, gemeinsam
mit B. in der Zeit von Mai bis Oktober 2001.
B. sei schuldig zu erklären
A. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfach mengenmässig, gewerbs- und bandenmässig begangen in Freiburg,
Weinfelden, Zürich, Winterthur, Mühlheim/Obertshausen (D) und anderswo
1. durch Beförderung und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an F. für D., ge-
meinsam mit A. im Februar 2001;
2. durch Einfuhr, Verarbeitung und Beförderung von insgesamt 2,5 kg Heroin-
gemisch, gemeinsam mit A., G. zwischen dem 22. März und Anfang April
2001;
3. durch Einfuhr, Beförderung und Verkauf von 10 kg Heroingemisch an C.,
gemeinsam mit A. im April/Mai 2001;
4. durch Einfuhr, Beförderung und Verkauf von 10 kg Heroingemisch an C.,
gemeinsam mit A. im April/Mai 2001;
5. durch Einfuhr und Beförderung von insgesamt 6,5 kg Heroingemisch, ge-
meinsam mit A. von April bis Oktober 2001;
6. durch Beförderung von 2 kg Heroingemisch und Anstaltentreffen zum Dro-
genhandel mittels Übernahme von Streckmittel, gemeinsam mit A. im Mai
2001;
7. durch Beförderung und Verkauf von 1 kg Heroingemisch an F. für D., ge-
meinsam mit A. Ende April/Anfang Mai 2001;
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8. durch Beförderung und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an F., gemeinsam
mit A. im Mai 2001;
9. durch Beförderung und Verkauf von 2 kg Heroingemisch an F., gemeinsam
mit A. am 25.05.2001;
10. durch Einfuhr, Beförderung und teils Verkauf von insgesamt 25 kg Heroin-
gemisch an I., J., C. und Unbekannt, gemeinsam mit A. in der Zeit von En-
de Juni bis Oktober 2001.
B. der Geldwäscherei,
mehrfach begangen als Mitglied einer Verbrechensorganisation
1. durch Wechsel von widerrechtlich erlangten Bargeldbeträgen für A. von
Mai bis Oktober 2001;
2. durch Ausfuhr von widerrechtlich erlangtem Bargeld für A. nach Deutsch-
land im August 2001.
Die Angeklagten seien in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a–c i.V.m. Art. 19 Ziff. 1
und teils Ziff. 4 BetmG, Art. 58, 59, 63 ff., 68, 69, 305bis Ziff. 2 lit. a StGB, §§ 29
Ziff. 1 G über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (D) v. 28.07.1981 zu verurteilen:
1. A.
1.1 zu einer Zuchthausstrafe von 15,5 Jahren, unter Anrechung der erstande-
nen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts ab 12.12.2001.
1.2 zu einer unbedingten Landesverweisung von 15 Jahren.
1.3 zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 80'000.–.
2. B.
2.1 zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren, unter Anrechung der erstandenen
Ausschaffungs- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts
ab 14.11.2002.
2.2 zu einer unbedingten Landesverweisung von 12 Jahren.
2.3 zu einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 30'000.–.
3. Einziehung folgender Beschlagnahmungen:
– Bargeldbetrag von CHF 810.80 von A.
– 1 Mobiltelefongerät von A.
– 3 Mobiltelefongeräte von B.
– 9 Bankbelege von A.
4. Rückgabe von 12 Belegen und Quittungen an B.
5. Anteilsmässige Kostenauflage an die Angeklagten.
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6. Entschädigung der amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse, unter Einräu-
mung des Rückgriffsrechts auf die Angeklagten.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. A. sei schuldig zu sprechen bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Wider-
handlung gegen das BetmG als mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19
Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 und 4 BetmG sowie bezüglich des Vorwurfs der mehr-
fachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB und bezüglich des Vor-
wurfs der Anstiftung zur Geldwäscherei.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen, unter
Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Straf-
vollzugs seit 12. Dezember 2001.
3. Der bei A. beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 810.10 sei einzuziehen, um zur
Deckung der Verfahrenskosten beizutragen. Das bei A. sichergestellte Mobilte-
lefon sei zu verwerten und der Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
4. Auf die Geltendmachung einer Ersatzforderung sei zu verzichten; eventualiter
sei die Ersatzforderung auf einen symbolischen Betrag von Fr. 1'000.– festzu-
setzen.
5. Die Kosten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens, des Gerichtsver-
fahrens, der eidg. Voruntersuchung, des Anklageverfahrens etc. seien A. an-
teilsmässig und die Kosten seiner Vertretung bzw. amtlichen Verteidigung sei-
en ihm vollumfänglich aufzuerlegen; diese Kosten seien aber sofort und defini-
tiv abzuschreiben wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit.
6. Dem Unterzeichneten sei ab Erhalt des begründeten Entscheids eine Frist von
30 Tagen anzusetzen, um dem Gericht die Honorarnote einzureichen.
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Anträge der Verteidigung von B.:
1. Der Angeklagte B. sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, nicht aber gemäss
Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sowie der Beihilfe zur Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. B. sei mit 45 Monaten Zuchthaus zu bestrafen, unter Anrechnung der Aus-
schaffungshaft in Deutschland vom 14. November 2002 bis zum 13. Februar
2003, der Untersuchungshaft vom 14. Februar 2003 bis zum 31. Mai 2003 so-
wie des am 1. Juni 2003 vorzeitig angetretenen Strafvollzugs.
3. Die drei bei B. sichergestellten Mobiltelefongeräte seien zur gutscheinenden
Verwendung einzuziehen.
4. Die Ersatzforderung von Fr. 30'000.– sei abzuweisen bzw. es sei von einer
solchen abzusehen.
5. Die reduzierten Verfahrenskosten seien B. aufzuerlegen, sie seien aber sofort
wieder abzuschreiben mangels Einbringlichkeit.
6. Die Sprechende sei als amtliche Verteidigerin von B. vom Staat angemessen
zu entschädigen und es sei ihr eine Frist von 30 Tagen nach Eingang des be-
gründeten Urteils zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte
1. Nach Hinweisen anderer Kantone ermittelten die Behörden des Kantons
Thurgau ab Januar 2001 gegen verschiedene Personen kosovo-
albanischer Abstammung wegen Drogenhandels. Dabei wurde bekannt,
dass eine zunächst unbekannte Person aus Deutschland im März und Mai
2001 für D. und F. Heroin geliefert hatte. Bei seiner Verhaftung am 29. Mai
2001 in Frauenfeld/TG führte F. 2,5 kg Heroin mit sich. D. wurde am
10. Juli 2001 in Weinfelden/TG ebenfalls in Haft genommen. Dabei konnten
in seinem Wagen 150 kg Streckmittel (Paracetamol) sichergestellt werden
(pag. 1 5 61 ff.). Der Drogenlieferant aus Deutschland wurde in der Person
von A. identifiziert. Er wurde nach einer Messerstecherei mit C. ins Inselspi-
tal Bern eingeliefert und dort aufgrund einer Ausschreibung am 12. De-
zember 2001 verhaftet (pag. 2 6 1 ff.).
2. Aufgrund der Aussagen von A. und weiterer Personen (pag. 5 59; 5 84 ff.; 5
152 ff.; 5 190; 5 226 ff.; 1 5 161 ff.) konnte B. als für den Erstgenannten im
Jahr 2001 tätiger Transporteur bzw. Importeur von Heroin ermittelt werden.
Er wurde am 14. November 2002 in Deutschland verhaftet und später an
die Schweiz ausgeliefert (pag. 2 6 227 ff.).
3. A. befand sich vom 12. Dezember 2001 bis 9. Juli 2003 in Untersuchungs-
haft (pag. 2 6 5, 122). Vom 10. Juli 2003 bis 6. August 2003 war er im vor-
zeitigen Strafvollzug. Am 7. August 2003 wurde er erneut in Untersu-
chungshaft gesetzt (pag. 23 5 10). Diese dauerte bis 22. August 2005. Seit
23. August 2005 befindet sich A. wieder im vorzeitigen Strafvollzug (pag.
14 6 81).
B. befand sich vom 14. November 2002 bis 13. Februar 2003 in Ausliefe-
rungshaft in Deutschland (pag. 2 6 247). Am 14. Februar 2003 wurde er
vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau in Untersuchungshaft
gesetzt (pag. 2 6 257). Seit 1. Juni 2003 befindet sich B. im vorzeitigen
Strafvollzug (pag. 2 6 313).
4. Auf entsprechende Ersuchen des Kantonalen Untersuchungsrichteramts
Thurgau bestätigte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Dezem-
ber 2003 sowie 13. Januar 2004 die Übernahme der Strafverfahren gegen
A. und B. per 13. Januar 2004 (pag. 1 2 3 ff.). Mit Verfügung vom 13. Ja-
nuar 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft als Fortsetzung des bislang
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getrennt geführten und durch sie von den zuständigen Behörden des Kan-
tons Thurgau übernommenen Verfahrens ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen A. und B. wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung
von einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1 1 1 f.).
5. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 24. Februar 2004 auf
Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. und B.
wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei (pag. 16
1 5 f.).
6. Am 6. Juni 2005 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht
vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage
gegen A. und B. (pag. 14 9 263 ff.).
7. Die Bundesanwaltschaft erhob am 12. September 2005 beim Bundesstraf-
gericht Anklage gegen A. und B. wegen qualifizierten Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Or-
ganisation, sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei, bei A. eventuell der
Anstiftung dazu.
8. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand
am 23./24./26. Januar 2006 am Sitz des Gerichts statt.
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B. Sachverhalt gemäss Anklageschrift
Der Anklageschrift vom 12. September 2005 liegen die nachstehenden An-
klagepunkte zu Grunde. Dabei betreffen die Anklagepunkte I die A. vorge-
worfenen Handlungen und die Anklagepunkte II das B. zur Last gelegte
Verhalten.
1. Anklagepunkt I A 1
Ungefähr im November 1999 kaufte A. in Sofia/Bulgarien von einem Unbe-
kannten für DM 37'000.– 2,5 kg Heroingemisch. C., der ihn begleitete, ü-
berliess ihm sein Auto, in welches A. die Drogen in Z./Kosovo von Dritten
einbauen liess. C. überführte das Auto samt Heroin von Bulgarien nach
Fribourg und später nach Lenzburg/AG, wo die Drogen von einem weiteren
Unbekannten ausgebaut wurden. In Fribourg verkaufte A. sie dann gegen
Barzahlung von Fr. 50'000.– und Zusicherung weiterer Fr. 12'500.– an ei-
nen Unbekannten. Der effektiv realisierte Gewinn betrug ca. Fr. 10'000.–.
2. Anklagepunkt I A 2
Ende Dezember 1999/Anfang Januar 2000 liess A. den C. in Z./Kosovo bei
seinem Bruder L. 5 kg Heroingemisch holen. Am 31. Dezember 2000 kehr-
te C. mit den Drogen in die Schweiz zurück und beförderte sie nach Lenz-
burg/AG, wo sie A. übernahm, 3 kg davon an unbekannte Dritte weitergab
oder lagerte und 2 kg davon selber nach Fribourg transportierte. Als Rei-
sespesen und Entschädigung händigte er C. DM 3'000.– aus. Gestehungs-
preis des Heroins und Erlös sind unbekannt.
3. Anklagepunkt I A 3
Im Oktober 2000 übernahm A. in Zürich von einem unbekannten Albaner
aus Mazedonien für D. 1 kg Heroingemisch gegen spätere Bezahlung zum
Preis von Fr. 22'000.–. Kurz darauf verkaufte er diese Droge in Weinfel-
den/TG an D. zum Preis von Fr. 24'000.– „in Kommission“. Innert Monats-
frist vereinnahmte er den Preis. Der realisierte Gewinn betrug Fr. 2'000.–.
4. Anklagepunkte I A 4 und II A 1
Im Januar 2001 übernahm A. auf Bestellung von D. in Zürich von einem
Unbekannten 2 kg Heroingemisch zum Preis von Fr. 44'000.– gegen späte-
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re Bezahlung. Tags darauf verkaufte er die Drogen in Sulgen/TG an D. zum
Preis von Fr. 48'000.– „in Kommission“. A. erhielt den vereinbarten Betrag
innert ca. 14 Tagen. Der realisierte Gewinn betrug Fr. 4'000.– (Anklage-
punkt I A 4). Eventuell beförderte A. im Januar 2001 das Heroingemisch
zusammen mit B. nach Sulgen/TG, wo dieses sodann zu Handen von D. an
F. übergeben wurde (Anklagepunkt II A 1).
5. Anklagepunkt I A 5
Im Zeitraum von Dezember 2000 bis Ende Januar 2001 verkaufte A. an E.
in Fribourg in mehreren Malen insgesamt 10 kg Heroingemisch (darunter
eine Lieferung zu 2,5 kg, bestehend aus Portionen zu 250 und 500 g) zum
Preis von Fr. 24'000.–/kg „in Kommission“. E. verkaufte die Drogen zu-
sammen mit C. in der Folge an unbekannte Abnehmer weiter.
6. Anklagepunkt I A 6
Ende Januar/Anfang Februar 2001 übernahm A. wiederum auf Bestellung
von D. in Zürich vom unbekannten Albaner aus Mazedonien 2 kg Heroin-
gemisch, diesmal zum Preis von Fr. 40'000.– gegen spätere Bezahlung.
Tags darauf verkaufte er diese Drogen in Sulgen/TG an D. zum Preis von
Fr. 48'000.– „in Kommission“. Der vereinbarte Betrag wurde innert ca. 14
Tagen in Raten bezahlt. Der realisierte Gewinn belief sich auf Fr. 8'000.–.
7. Anklagepunkt I A 7
Aufgrund einer Abmachung sollte A. an E. Heroin liefern und C. die Bezah-
lung an A. ausführen. A. beschaffte dementsprechend im Zeitraum von En-
de Januar bis April 2001 in Fribourg zwei Lieferungen à 5 kg Heroinge-
misch und verkaufte die Drogen für Fr. 24'000.–/kg „in Kommission“ an C.
B. überbrachte die Drogen an E. In der Folge verkaufte C. die Drogen zu-
sammen mit E. Aus dem Erlös des Weiterverkaufs zahlte C. an A. in meh-
reren Malen Fr. 240'000.–. Der Gestehungspreis des Heroins und der er-
zielte Gewinn von A. sind unbekannt.
8. Anklagepunkte I A 8 und II A 1
Ende Februar 2001 übernahm A. auf Bestellung von D. in Zürich vom un-
bekannten Albaner aus Mazedonien wiederum 2 kg Heroingemisch zum
Preis von Fr. 40'000.– gegen spätere Bezahlung. Tags darauf brachte er
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zusammen mit B. diese Droge nach Bonau/TG, wo er sie zum Preis von
Fr. 48'000.– „in Kommission“ an F., der anstelle von D. erschienen war,
verkaufte. D. zahlte den vereinbarten Betrag innert ca. drei Wochen in
mehreren Raten an A. Der realisierte Gewinn betrug Fr. 8'000.–.
9. Anklagepunkte I A 9, II A 2 Ingress und II A 2 a
Im März 2001 beförderten A. und B. auf Bestellung eines unbekannten Kol-
legen von C. im Auto von B. 2 kg Heroingemisch von Obertshau-
sen/Mühlheim (D) in die Schweiz und dann nach Engelburg/SG zum Domi-
zil von G. Eventuell übernahm A. das Heroin in Zürich vom unbekannten
Albaner aus Mazedonien zum Preis von Fr. 48'000.– gegen spätere Bezah-
lung. A. und G. mischten in der Wohnung von G. einem Kilo des Heroin-
gemischs ein Kilo Streckmittel bei, das D. geliefert hatte. Die so gewonne-
nen 2 kg gestreckten Heroingemischs brachten A. und B. am Tag darauf
nach Estavayer-le-Lac/FR. Dort verkaufte A. die Drogen zum Preis von
Fr. 48'000.– „in Kommission“ an den unbekannten Kollegen von C. Inner-
halb der nächsten ca. 8 Tage erhielt A. vom Unbekannten in zwei Tranchen
den Preis. Der realisierte Gewinn betrug ca. Fr. 23'500.–. B. wurde für den
Transport mit DM 1'000.– entschädigt.
10. Anklagepunkte I A 10 und II A 2 b
Anfang April 2001 mischten A., B. und G. in der Wohnung des Letzteren in
Engelburg/SG dem anderen Kilo Heroingemisch (vgl. vorne Ziff. 9) 1 kg
Streckmittel, welches D. geliefert hatte, bei. Damit stellten sie 2 kg ge-
strecktes Heroingemisch her. Während A. und B. dann 1,5 kg dieser für C.
bestimmten Droge in der Wohnung des G. zur Aufbewahrung zurücklies-
sen, brachten sie am folgenden Tag 0,5 kg davon nach Fribourg, wo A. sie
zum Preis von Fr. 12'500.– an den unbekannten Kollegen von C. „in Kom-
mission“ verkaufte. Im Laufe der nächsten ca. 4 Tage erhielt A. vom Ab-
nehmer die Fr. 12'500.–. Er erzielte einen Gewinn von ca. Fr. 6'000.–. B.
erhielt als Entschädigung Fr. 1'000.–.
11. Anklagepunkt I A 11
Im März/April 2001 übernahm A. in Mühlheim/Obertshausen (D) 50 kg He-
roingemisch, welches zwei Unbekannte in zwei Luftdruckbehältern eines
Lastwagens (mit ungarischen Kontrollschildern) versteckt zu ihm gebracht
hatten. H. baute das Gemisch (100 Pakete zu 0,5 kg) für A. aus den Behäl-
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tern aus. Letzterer versteckte die Pakete in der Folge in fünf verschiedenen
Fahrzeugen in der Nähe seiner Wohnung und lagerte sie bis zum Weiter-
verkauf.
12. Anklagepunkte I A 12 und II A 5
In der Zeitspanne von April bis Oktober 2001 führte A. zusammen mit B. in
drei Malen insgesamt 6,5 bis 7 kg Heroingemisch, welches in Portionen zu
500 g zum Weiterverkauf verpackt war, mit dem Auto von Deutschland in
die Schweiz ein. Sie transportierten es nach Düdingen/FR, wo es A. bis
zum Weiterverkauf an Dritte in einem Zimmer des Hotel N. aufbewahrte.
13. Anklagepunkte I A 13 und II A 6
Im April oder Mai 2001 bezog A. zur Abdeckung eines Bedarfs von D. bei
C. in Fribourg 2 kg Heroingemisch. Nach einer Zwischenlagerung in einem
Versteck bei einem Strandhäuschen in Estavayer-le-Lac/FR transportierte
er das Gemisch dann zusammen mit B. in dessen Auto nach Weinfel-
den/TG und verkaufte es da zum Preis von Fr. 48'000.– „in Kommission“ an
D. Den Preis erhielt er von jenem in der Folge bezahlt. Gleichzeitig mit der
Übergabe der Droge erhielt A. von D. 10 kg Streckmittel zum Preis von
Fr. 10'000.– „in Kommission“, das er zusammen mit B. im Auto weitertrans-
portierte und von dem A. 7,5 kg an einen Unbekannten für Fr. 1'500.–/kg
weiterverkaufte und damit Anstalten für dessen Drogenhandel traf.
14. Anklagepunkte I A 14 a – c, II A 3 und 4
Im April/Mai 2001 erwarb A. in Sofia/Bulgarien 15 kg Heroingemisch. Er
transportierte dieses in seinem Personenwagen (via Griechenland, Italien
und Österreich) nach Deutschland. Dort streckte er die Droge mit 10 kg
Streckmittel. Die dadurch gewonnenen 25 kg Heroingemisch führte er zu-
sammen mit B. von Deutschland in die Schweiz ein (Anklagepunkte I A 14
Ingress, II A 3 und 4).
Davon übergab A. in Fribourg 10 kg gemäss diesbezüglicher Einigung mit
C. zum Preis von Fr. 240'000.– „in Kommission“ an einen Unbekannten,
vermutlich an E. Er erhielt dafür von C. einige Tage später Fr. 50'000.– bis
60'000.– (Anklagepunkt I A 14 a).
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Wenige Tage später überführten A. und B. aus der genannten Lieferung
weitere in Estavayer-le-Lac/FR zwischengelagerte 5 kg Heroingemisch und
kurze Zeit später nochmals 10 kg davon nach Fribourg, wo A. die Drogen
für Fr. 24'000.–/kg „in Kommission“ an C. verkaufte. Dieser blieb ihm die
Bezahlung schuldig. B. erhielt insgesamt DM 20'000.– Fahrerentschädi-
gung (Anklagepunkte I A 14 b, c und II A 3, 4).
15. Anklagepunkte I A 15 und II A 7
Ende April/Anfang Mai 2001 bezog A. zur Abdeckung eines Bedarfs von D.
bei C. in Fribourg 1 kg Heroingemisch, das er jenem zuvor verkauft hatte.
Er transportierte es zusammen mit B. nach Bonau/TG und übergab es da
zum Preis von Fr. 24'000.– „in Kommission“ an F., welcher anstelle von D.
erschienen war. Den Preis verrechnete er mit einer Darlehensforderung
von Fr. 30'000.–, die D. gegenüber A. hatte. Der realisierte Gewinn betrug
Fr. 6'000.–.
16. Anklagepunkte I A 16 und II A 8
Im Mai 2001 bezog A. zur Abdeckung eines Bedarfs des F. bei C. in Fri-
bourg nochmals 2 kg Heroingemisch, das er jenem zuvor verkauft hatte. Er
transportierte es dann zusammen mit B. nach Winterthur/ZH und übergab
es da gegen spätere Bezahlung an F. zum Verkauf. B. erhielt einen Lohn
von DM 2'000.–.
17. Anklagepunkte I A 17 und II A 9
Am 25./26. Mai 2001 holten A. und B. bei C. in Fribourg weitere 5 kg des
früher an diesen gelieferten Heroingemischs ab. B. transportierte es im Au-
to versteckt nach Bürglen/TG. Dort übergab A. die Drogen an F., wobei
2 kg „in Kommission“ für F. und 3 kg zur Übergabe an D. bestimmt waren.
B. erhielt einen Lohn von DM 2'000.–. Eine Menge von 2,472 kg des He-
roingemischs wurde bei F. sichergestellt. Deren Reinheitsgehalt beträgt
39 %.
18. Anklagepunkte I A 18 a – d und II A 10 a, c, d, e
In der Zeit zwischen Ende Juni und Anfang Oktober 2001 erwarb A. in So-
fia/Bulgarien beim unbekannten Lieferanten der früheren Quantitäten
nochmals 15 kg Heroingemisch zum Kaufpreis von DM 20'000.–/kg, welche
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er zu einem späteren Zeitpunkt in Mazedonien teilweise bezahlte. Bei Ü-
bernahme der neuen Lieferung zahlte er ca. DM 80'000.– für die frühere
Lieferung. Er liess die 15 kg durch den Lieferanten nach Obertshausen (D)
transportieren, wo er die Drogen übernahm. Dort streckte er sie mit 10 kg
Streckmittel, das er in Belgien bezogen hatte. Die dadurch gewonnen 25 kg
Heroingemisch führte er zusammen mit B. in mehreren Fahrten in die
Schweiz ein (Anklagepunkte I A 18 Ingress, II A 10).
Davon übergab A. im Juli 2001 in Fribourg 5 kg Heroingemisch an einen
unbekannten Albaner, der im Auftrag von C. handelte, zum Preis von
Fr. 24'000.–/kg „in Kommission“. Er erhielt dafür 3 – 4 Tage später von ei-
nem weiteren unbekannten Albaner im Auftrag von C. Fr. 99'000.– und
später nochmals Fr. 30'000.– und realisierte somit einen Gewinn von ca.
Fr. 70'000.– (Anklagepunkte I A 18 a).
Etwa im August 2001 brachten A. und B. weitere 5 kg von diesem Heroin-
gemisch nach Fribourg zu einem unbekannten Albaner (ev. I. alias M.),
dem A. die Droge als Beauftragtem des ferienabwesenden C. gegen späte-
re Bezahlung von Fr. 120'000.– übergab. C. leistete an A. dafür später eine
Anzahlung von Fr. 40'000.–. B. wurde mit DM 7'000.– entschädigt (Ankla-
gepunkte I A 18 b, II A 10 a).
Im September 2001 brachten A. und B. nochmals 5 kg von diesem Heroin-
gemisch nach Fribourg, wo A. im Beisein von B. die Droge an C. oder ei-
nen unbekannten Beauftragten desselben zum Preis von Fr. 22'000.–/kg
verkaufte. A. erhielt dafür eine Anzahlung von ca. Fr. 60'000.–. B. wurde
mit DM 5'000.– entschädigt (Anklagepunkte I A 18 c, II A 10 c).
Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt vor Ende Oktober 2001 transportierten
A. und B. auch die restlichen 10 kg des genannten Heroingemischs nach
Fribourg, wo es an C. abgeliefert wurde, wobei nähere Umstände ungeklärt
sind. B. erhielt eine Entschädigung von insgesamt DM 10'000.– (Anklage-
punkte I A 18 d, II A 10 d und e).
19. Anklagepunkte I A 19 und II A 10 b
Im Juli 2001 brachten A. und B. gemeinsam in der Türverkleidung eines
Personenwagens versteckt weitere 5 kg des erwähnten Heroins (Ziff. 18)
nach Fribourg, wo A. diese zu einem nicht bekannten Preis an J. verkaufte.
B. wurde mit DM 5'000.– entschädigt.
- 15 -
20. Anklagepunkt I A 20
In der Zeit zwischen Dezember 2000 und September 2001 verkaufte A. in
Pratteln/BL an der Autobahnraststätte in drei Malen insgesamt zwischen 6
und 9 kg Heroingemisch, welches er aus einem Versteck holte, an K. und
Unbekannte zum Preis von höchstens Fr. 23’000.–/kg „in Kommission“.
21. Anklagepunkt I A 21
Zwischen Anfang August und Dezember 2001 erwarb A. in Zürich von ei-
nem unbekannten Marokkaner ca. 0,4 kg, ev. 0,5 kg Kokain. Er übergab
dieses in Fribourg an C. zum Weiterverkauf für ca. Fr. 25'000.– „in Kom-
mission“.
22. Anklagepunkt I B 1
Im Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 brachte A. den Bar-
geld-Gewinn von insgesamt Fr. 22'000.– aus vier an D. getätigten Heroin-
verkäufen zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts nach Deutschland
und verbrauchte das Geld dort.
23. Anklagepunkte I B 2 und II B 1
Im Zeitraum zwischen Mai und Oktober 2001 übergab A. in der Autobahn-
raststätte „O.“ in Pratteln/BL an B. in drei Malen Notengeld im Gesamtbe-
trag von Fr. 11'000.– bis 13'000.–, welches der Erstere aus dem Drogen-
verkauf eingenommen hatte. B. kannte die Herkunft des Geldes aus dem
Drogenhandel. Er wurde von A. angewiesen, die Beträge in DM zu wech-
seln, was er auch tat. Daraufhin gab er A. das Geld zurück. Dieser konnte
das Geld anschliessend auf unverdächtige Weise für den Lebensunterhalt
oder zu anderen Zwecken in Deutschland weiterverwenden.
24. Anklagepunkte I B 3 und II B 2
Anfang August 2001 übergab A. an B. Notengeld im Betrag von ca.
Fr. 15'000.–, welches der Erstere aus Drogenverkäufen vereinnahmt hatte.
Vorerst bewahrte B. das Geld bei sich in Deutschland auf. Am 10. August
2001 wechselte B. im Auftrag von A. insgesamt Fr. 13'500.– in DM um, was
B. in drei Malen bei Banken in Y. (D) erledigte. Den Wechselbetrag von
DM 17'265.28 brachte B. nach Obertshausen/Mühlheim (D) zu A. Dieser
- 16 -
konnte das Geld auf unverdächtige Weise für den Lebensunterhalt oder zu
anderen Zwecken in Deutschland weiterverwenden. Die restlichen rund
Fr. 1'500.– verbrauchte B. für seinen Lebensunterhalt.
25. Anklagepunkt I B 3
Am 10. August 2001 wechselte A. in Frankfurt a.M./Flughafen (D) sechsmal
Fr. 3'500.– (total Fr. 21'000.–) Bargeld, welches aus den Drogenverkäufen
stammte, in DM um, um es nachher auf unverdächtige Weise vor allem für
seinen Lebensunterhalt weiterverwenden zu können.
- 17 -
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1
1.1.1 Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kanto-
nalen Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Bei der
sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, § 41 N. 7; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2004, N. 537). Deren Erfüllung ist zwingendes Erfordernis für die
Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie ist von Amtes wegen
zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 13; SCHMID, a.a.O., N. 532 mit
Hinweisen). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit
Voraussetzung der Anklagebeurteilung (vgl. auch Art. 154 und 165 BStP).
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem in der Anklageschrift um-
schriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Anklagebehörde da-
mit verwirklichten Tatbeständen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
§ 35 N. 12; SCHMID, a.a.O., N. 422, N. 819 Fn. 125 mit Hinweisen). Sie
muss nachgewiesen sein, allerdings nicht mit der für den Schuldspruch er-
forderlichen Stringenz (dazu SCHMID, a.a.O., N. 294). Ein blosser An-
scheinsbeweis der sachlichen Zuständigkeit genügt jedenfalls nicht.
1.1.2 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen grundsätzlich die unter
das Strafgesetzbuch fallenden strafbaren Handlungen (Art. 343 StGB).
Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesgesetzen vorgesehe-
nen Straftaten, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird. Die kan-
tonale Gerichtsbarkeit bildet somit die Regel, die Bundesgerichtsbarkeit die
Ausnahme. Letztere besteht nur dann, wenn eine Bestimmung des Bun-
desrechts sie ausdrücklich vorsieht (vgl. BGE 125 IV 165, 171 E. 5a; 122 IV
91, 93 E. 3a; NAY, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 340 StGB mit Hinwei-
sen).
Art. 340bis Abs. 1 StGB regelt die Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem
Verbrechen. Unter diese Bestimmung fallen namentlich die Beteiligung an
oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), die
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Verbrechen, die von einer kri-
minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die
strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in
- 18 -
mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer-
punkt in einem Kanton besteht. Die in Abs. 1 von Art. 340bis StGB der Bun-
desgerichtsbarkeit unterstellten Delikte sind abschliessend aufgezählt (vgl.
Botschaft, BBl 1998 II 1529, 1541). Art. 340bis StGB wurde mit dem Bun-
desgesetz vom 22. Dezember 1999 ins Strafgesetzbuch eingefügt und auf
den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2001 3071, 3076). Für die
neuen Bundeskompetenzen fehlen übergangsrechtliche Bestimmungen.
Zuständigkeitsvorschriften sind jedoch grundsätzlich auch auf Taten vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden; sie werden nicht von
Art. 2 StGB erfasst (BGE 109 IV 156, 158 E. 2; TRECHSEL, Kurzkommentar,
2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 2 StGB). Art. 340bis StGB ist damit auch
für Taten massgebend, welche vor dem 1. Januar 2002 begangen wurden.
Dem steht BGE 128 IV 225 ff. nicht entgegen, welcher die Frage der Zu-
ständigkeit der Strafverfolgungsorgane und nicht der Gerichte betrifft.
Eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zeichnet sich
insbesondere durch die folgenden Elemente aus: den inneren Aufbau und
die Struktur der Personenmehrheit, die Geheimhaltung des Aufbaus und
der inneren Zusammensetzung sowie den Zweck der Begehung von Ge-
waltverbrechen oder Bereicherung mit kriminellen Mitteln. Der Bundesrat
hat den Tatbestand von Art. 260ter StGB nicht mit einer abschliessenden
Definition der Organisation ausgestattet. Laut bundesrätlicher Botschaft
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili-
tärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993 weist nämlich jede Organisation ihre
eigenen Aufbaumuster und Eigenschaften auf, ohne dass der Organisati-
onscharakter des kriminellen Zusammenschlusses bezweifelt werden
könnte (BBl 1993 III 277, 297 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung setzt der Tatbestand von Art. 260ter StGB das Bestehen einer krimi-
nellen Organisation voraus, die sich namentlich durch eine etablierte, län-
gerfristig angelegte Gruppenstruktur, hochgradige Arbeitsteilung und einen
stark hierarchischen Aufbau auszeichnet. Das Bundesgericht verweist in
diesem Zusammenhang auf die bundesrätliche Botschaft sowie darauf,
dass insbesondere gefährliche terroristische Gruppierungen und mafiaähn-
liche terroristische Gruppierungen in Frage kommen (vgl. Entscheide des
Bundesgerichts 8G.88/2002 vom 20. September 2002 E. 3 sowie
1A.50/2005 vom 5. April 2005 E. 2.6). Aus diesen Umschreibungen folgt,
dass auch andere Kriterien als die syndikatsartige Organisation für eine
kriminelle Organisation begriffsbestimmend sein können. Das Tatbe-
standserfordernis der Organisation ist somit nicht als rechtliche Bindung zu
sehen, sondern als Struktur, die eine begründete Erwartung schafft, dass
das Mitglied dem Willen der Organisation entsprechend handelt. Vereinfa-
chend kann man von einer Gehorsamserwartung sprechen (ARZT, Kom-
- 19 -
mentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zü-
rich 1998, N. 119 zu Art. 260ter StGB).
Bezüglich der Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammenset-
zung verweist das Bundesgericht auf die in der Botschaft verlangte „qualifi-
zierte, systematische Abschottung“, ohne diese näher zu definieren (Ent-
scheid des Bundesgerichts 8G.88/2002, a.a.O., E. 3 mit Hinweis auf BBl
1993 III 298). Gemäss ARZT ist die Organisation geheim, wenn interne Ge-
heimhaltung besteht, d.h. wenn die Mitglieder nur einige andere Mitglieder
kennen und andere weder der Person noch der Funktion nach kennen und
kennen sollen. Falls sich die Mitglieder untereinander nicht kennen sollen,
ist auch der Aufbau der Organisation undurchsichtig. Bei einer bloss exter-
nen Abschottung ist die Organisation geheim im Sinne von Art. 260ter
StGB, wenn sie bei Bruch der Geheimhaltung systematisch schwerwie-
gende Sanktionen gegen Verräter aus ihren Reihen ergreift (ARZT, a.a.O.,
N. 137, 141 zu Art. 260ter StGB).
Die Verfolgung eines spezifischen Zwecks, nämlich entweder Gewalt-
verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei-
chern, bietet keine besonderen Interpretationsschwierigkeiten.
1.1.3 Die Bundeszuständigkeit kann auch durch Anordnung des Bundesanwalts
begründet werden. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP kann der Bundesan-
walt die Vereinigung von Verfahren, die der kantonalen Gerichtsbarkeit un-
terliegen, in der Hand der Bundesbehörden anordnen, sofern diese Taten
in Konkurrenz mit einer Straftat stehen, die gemäss Art. 340 Ziff. 1 und 3
StGB der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (vgl. BÄNZIGER/LEIMGRUBER,
Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001,
N. 61, 81; NAY, a.a.O., N. 19 zu Art. 340 StGB). Dies gilt gestützt auf
Art. 18bis Abs. 1 und 2 BStP analog auch für einfache Fälle gemäss Art. 340
Ziff. 2 und Art. 340bis StGB.
1.1.4 Die Anklageschrift vom 12. September 2005 enthält eingangs Ausführun-
gen zur Zuständigkeit (Anklageschrift, S. 3 ff.). Danach ergibt sich hier die
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aufgrund der Anklage wegen Geld-
wäscherei (Art. 305bis i.V.m. Art. 340bis Abs. 1 StGB) und zusätzlich wegen
Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, wobei die in
diesem Zusammenhang massgeblichen Tatsachen aufgelistet werden (vgl.
Punkte 1 – 17). Laut Anklageschrift handelt es sich vorliegend zusammen-
gefasst um eine Organisation, in der mehrere Personen, unterteilt in Zellen
in der Schweiz und im Ausland, dauerhaft zusammenarbeiten. Die Aufga-
ben seien verteilt, und es werde planmässig vorgegangen. Die Straftaten
- 20 -
der Organisation seien Verbrechen im rechtlichen Sinn. Die Struktur der
unternehmensähnlichen Organisation werde gegenüber den Mitgliedern
und nach aussen geheim gehalten. Dissidente würden mit Gewalt und so-
gar mit dem Tod bedroht. Die Drohungen würden bei Bedarf umgesetzt.
Um ihren Aktivitäten einen legalen Anschein zu vermitteln, engagiere sich
die Organisation in der Schweiz über eine „Strohfirma“ des Angeklagten A.
im Gebrauchtwagenhandel (Anklageschrift, S. 5). Eine Anklage wegen
Art. 260ter StGB liegt nicht vor.
1.1.5 Der Verteidiger des Angeklagten A. macht an der Hauptverhandlung Ein-
wendungen gegen die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts geltend. Er
stellt den Antrag, auf die Anklage sei nicht einzutreten. Als Begründung
führt er zusammengefasst an, dass keine Anklage wegen Beteiligung an
einer kriminellen Organisation oder deren Unterstützung vorliege. Die dem
Angeklagten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien nicht zu ei-
nem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden. Es bestehe vielmehr
ein offensichtliches und bedeutsames Übergewicht an deliktischer Tätigkeit
im Kanton Thurgau, weshalb dessen Gerichte für die Beurteilung der in
Frage stehenden Delikte zuständig seien. In der Anklageschrift sei nicht
hinreichend substanziiert worden, weshalb das Bundesstrafgericht zur Be-
urteilung der eingeklagten Delikte zuständig sein soll (vgl. Plädoyer, S. 3
ff.).
Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der vorgebrachten Ein-
wendung. Sie macht geltend, dass bei der Übernahme des vorliegenden
Verfahrens von den Behörden des Kantons Thurgau eine Ausdehnung der
Strafverfolgung auf Art. 260ter StGB erfolgt sei. Eine Anklage wegen
Art. 260ter StGB sei unterblieben, weil diese Bestimmung gemäss der neus-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichts einen subsidiären Charakter habe
und nicht anwendbar sei, wenn die Tathandlungen durch andere Strafbe-
stimmungen abgedeckt seien. In der Anklageschrift seien eingangs Aus-
führungen tatsächlicher Art gemacht worden, aus welchen hervorgehe,
dass die beiden Angeklagten als Teile einer kriminellen Organisation ge-
handelt hätten. Es seien von einer krimineller Organisation ausgehende
Verbrechen gegeben. Es handle sich um ein Netzwerk des internationalen
Drogenhandels, das zellenartig organisiert sei. Die Zuständigkeit des Bun-
desstrafgerichts sei daher gegeben (Protokoll über die Hauptverhandlung
[nachfolgend: HV-Protokoll], S. 3).
Seitens des Angeklagten B. wird die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts
nicht bestritten. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sieht seine Ver-
- 21 -
teidigung von einem Antrag auf Überweisung des Verfahrens an ein ande-
res Gericht ab (HV-Protokoll, S. 3).
1.1.6 An der Hauptverhandlung wird hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes-
strafgerichts ein abgekürztes Beweisverfahren durchgeführt. Die Angeklag-
ten werden zu diesem Punkt befragt (vgl. HV-Protokoll, S. 4 ff.).
1.1.7 Gestützt auf die Anklageschrift und die von der Anklagebehörde einge-
reichten Akten sowie die entsprechenden Aussagen der Angeklagten an
der Hauptverhandlung ist vorliegend in Bezug auf die zuständigkeitsbe-
gründenden Elemente gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB Folgendes festzuhal-
ten:
Bei den eingeklagten Betäubungsmitteldelikten gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a
– c BetmG handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1
StGB. Dass diese Verbrechen von einer Struktur ausgingen, in welche die
Angeklagten A. und B. eingebunden waren, erscheint aus den folgenden
Gründen als plausibel: Der Angeklagte A. hatte verschiedene Bezugsquel-
len für grosse Mengen Heroin. Es standen ihm arbeitsteilig spezialisierte
Hilfspersonen zum Verstecken des Heroins in Transportfahrzeugen und
zum Laden bzw. Entladen derselben zur Verfügung. Das Strecken des von
ihm herbeigeschafften Heroins mit Streckmitteln, welche eine Personen-
gruppe aus dem Umkreis von D. in grossen Mengen beschafft und einge-
führt hatte, geschah teilweise durch den Angeklagten A. selbst und teilwei-
se durch Leute in dessen Umfeld. Mehrere Abnehmer für grosse Heroin-
mengen standen dem Angeklagten A. in verschiedenen Landesgegenden
der Schweiz zeitgerecht zur Verfügung. Bei Bedarf wurden Drogenmengen
zwischen den Absatzgebieten Fribourg und Thurgau verschoben. Für Ein-
käufe und Verkäufe wurde der Angeklagte A. teilweise mit unbekannten
und somit auswechselbaren Personen zusammengeführt. Der Angeklagte
B. war hauptsächlich als Chauffeur des Angeklagten A. tätig (vgl. Anklage-
schrift, S. 3). Diese genannten Umstände lassen auf eine Struktur schlies-
sen, welche aus mehreren Personen bestand, eine Gehorsamserwartung
schuf und auf Dauer angelegt war (vgl. auch pag. 17 8 11 f., 18 Nr. 11.17).
Für das Vorliegen einer etablierten, längerfristig angelegten Gruppenstruk-
tur, worin die Mitglieder dem Willen der Organisation entsprechend zu han-
deln hatten, spricht insbesondere auch der Umstand, dass die jeweils um-
fangreichen Drogenbezüge und –weitergaben mehrheitlich auf Kommission
erfolgten, die Bezahlung in aller Regel erwartungsgemäss stattfand, sei es
durch den Bezüger oder durch Dritte (vgl. HV-Protokoll, S. 4 ff.), und die
gehandelte gestreckte Heroinmenge im Zeitraum Herbst 1999 bis Oktober
2001 etliche Dutzend Kilos betrug (vgl. Anklageschrift, S. 6 ff.). Es beste-
- 22 -
hen sodann Anzeichen für eine interne und externe Geheimhaltung der Or-
ganisation (vgl. pag. 1 5 95 ff., 121 f.): Die einzelnen Mitglieder kannten nur
wenige andere Mitglieder und mussten folglich für die jeweiligen Geschäfte
zusammengeführt werden (vgl. HV-Protokoll, S. 4 ff.). Gegen Dissidenten
und deren Familienangehörige wurde Gewalt angedroht oder angewandt:
Der Schwager von D. wurde im Kosovo ermordet (pag. 17 1 16 ff.) und den
Angehörigen von F. (pag. 17 1 33, 39 ff.; 22 6 1 ff.), des Angeklagten B.
(pag. 6 170 ff.; 21 2 6 ff.) sowie von C. (pag. 22 2 4 f.) kamen ernst zu
nehmende Drohungen zu. Die Geheimhaltung der Struktur lässt sich auch
aus dem Umstand schliessen, dass sich die Organisation zur Tarnung ihrer
illegalen Aktivitäten in der Schweiz über eine „Strohfirma“ des Angeklagten
A. im Gebrauchtwagenhandel engagierte (vgl. Anklageschrift, S. 5; pag. 17
8 11 f.). In Anbetracht des eingeklagten Betäubungsmittelhandels wurden –
abgesehen von den erwähnten Gewaltverbrechen – Bereicherungsverbre-
chen verfolgt (vgl. ARZT, a.a.O., N. 151 zu Art. 260ter StGB). Die Tätigkeiten
erstreckten sich auf die Kantone Fribourg und Thurgau, aber auch auf di-
verse andere Kantone sowie auf verschiedene Länder, namentlich Bulga-
rien oder Ungarn, die Bundesrepublik Jugoslawien, Mazedonien, Deutsch-
land, die Niederlande, Belgien und Frankreich (vgl. Anklageschrift, S. 3 ff.;
pag. 1 5 93 ff; 16 8 2 ff.; 17 8 18; 14 f.). In Bezug auf die eingeklagten Be-
täubungsmitteldelikte ist kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton
auszumachen.
Nach dem Gesagten finden sich in der Anklageschrift und den darin be-
zeichneten Beweismitteln somit genügend Anhaltspunkte, um die einge-
klagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB zu betrachten. Es kann offen bleiben, ob das
Vorliegen einer kriminellen Organisation auch mit einer jeden Zweifel aus-
schliessenden Gewissheit als bewiesen gelten kann. Die entsprechenden
Tatsachen sind in der Anklageschrift jedenfalls hinreichend substanziiert.
Die Ermittlungen und die Voruntersuchung erfolgten denn auch wegen Ver-
dachts strafbarer Handlungen gemäss Art. 260ter StGB (pag. 1 2 12). Dass
die beiden Angeklagten letztlich nicht wegen Art. 260ter StGB angeklagt
wurden, ändert an den vorstehenden Feststellungen nichts. Dieser Um-
stand ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen, wo-
nach Art. 260ter StGB im Verhältnis zu Art. 19 Ziff. 2 BetmG subsidiären
Charakter hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.229/2005 vom 20. Juli
2005 E. 1.5). Die weiteren in Art. 340bis Abs. 1 StGB genannten Vorausset-
zungen sind ebenfalls erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstraf-
gerichts gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB für die Beurteilung der eingeklag-
ten Betäubungsmitteldelikte ist damit zu bejahen. Was die Zuständigkeit für
- 23 -
die Beurteilung der eingeklagten Geldwäschereidelikte betrifft, sind folglich
die beiden Attraktionsanordnungen ausreichend (pag. 1 2 5, 12).
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Anklage ist demzufolge gegeben.
1.2 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Be-
weismittel bei (vgl. Anklageschrift, S. 27 f.). Auch die weiteren im gerichtli-
chen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten o-
der vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten werden zu den Ur-
teilsgrundlagen genommen (vgl. HV-Protokoll, S. 7 f.).
1.3 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage-
schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen
und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170
BStP). Dementsprechend wird an der Hauptverhandlung vorbehalten, den
eingeklagten Sachverhalt teilweise unter Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu würdi-
gen, die beim Angeklagten B. beschlagnahmten Telefonapparate und die
beim Angeklagten A. beschlagnahmte Barschaft einzuziehen sowie auf ei-
ne Ersatzforderung zu erkennen (HV-Protokoll, S. 9).
2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1
2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln
wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten
Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb
von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder
Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALB-
RECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäu-
bungsmittelstrafrecht, Bern 1995, N. 1 ff. zu Art. 19 BetmG). In Abs. 2 bis 6
von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Verarbeiten, Lagern,
Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abgabe, das Aufbewahren, der Be-
sitz, Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestands-
beschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion,
indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst
vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 BetmG). Bei den einzelnen
Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen der-
selben deliktischen Tätigkeit (vgl. ALBRECHT, a.a.O., N. 142 zu Art. 19
- 24 -
BetmG; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I:
Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8).
In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter ei-
nem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden
kann. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der
Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine
Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Men-
schen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g und diejenige für
Kokain 18 g (BGE 109 IV 143, 144 f. E. 3b). Sind diese Grenzen nicht er-
reicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des rei-
nen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19
Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die
bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel
(lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht
geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt
(BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis).
2.1.2 Die Beteiligung am unbefugten Betäubungsmittelverkehr gemäss Art. 19
Ziff. 1 BetmG ist sowohl bei Vorsatz als auch bei blosser Fahrlässigkeit
strafbar (Art. 19 Ziff. 3 BetmG). Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2
BetmG sind indessen nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz ge-
nügt (ALBRECHT, a.a.O., N. 175 f. zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Der auf
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die
Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergege-
benen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm
verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt
auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels
beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken
vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., N. 177 zu Art. 19
BetmG mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A. und B. die in der Ankla-
geschrift aufgelisteten Drogengeschäfte vor. Sie geht von den dort ange-
gebenen Bruttomengen Heroingemischs aus. Diese Zahlen orientieren sich
laut Bundesanwaltschaft an den glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten
B. Einzig in Bezug auf den Anklagepunkt II A 9 wird an der Hauptverhand-
lung mit Rücksicht auf das Wissen des Angeklagten B. die eingeklagte Dro-
genmenge von 5 kg auf 2 kg reduziert. Insgesamt wirft die Bundesanwalt-
- 25 -
schaft dem Angeklagten A. die Beteiligung am Drogenhandel mit mindes-
tens folgenden Bruttomengen vor: 166 kg Heroin und 0,4 kg (ev. 0,5 kg)
Kokain. Beim Angeklagten B. kommt sie auf eine vorwerfbare Menge von
63 kg Heroin brutto (Plädoyer, S. 34 f.). Indem die Bundesanwaltschaft für
sämtliches Heroin einen Reinheitsgrad von mindestens 39 % annimmt, be-
rechnet sie für den Angeklagten A. eine Menge von 64,74 kg reinem Heroin
und für den Angeklagten B. eine solche von 25,74 kg (Plädoyer, S. 37). Die
Bundesanwaltschaft erachtet daher bei beiden Angeklagten den Tatbe-
stand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie auch die Qualifikationsgründe
gemäss lit. b und c dieser Bestimmung als gegeben. Sie nimmt Tatmehr-
heit an.
Die Verteidigung des Angeklagten A. macht geltend, in der Anklageschrift
würden die einzelnen Tathandlungen, insbesondere die Drogenankäufe
und -verkäufe vermischt bzw. addiert, was zu unzulässigen Mehrfachzäh-
lungen führe. Die von der Bundesanwaltschaft berechneten Drogenmengen
werden daher bestritten. Nach Ansicht der Verteidigung ist einzig auf die
vom Angeklagten A. angekaufte Drogenmenge abzustellen. Der Verteidiger
teilt den Ankauf von Drogen durch den Angeklagten A. in die Phase vor
dem 28. April 2001 und die Phase nach diesem Zeitpunkt. Er führt aus,
dass in der ersten Phase insgesamt 12 kg Heroin angekauft worden seien
und verweist diesbezüglich auf die Anklagepunkte I A 1 (2,5 kg), I A 3
(1 kg), I A 4 (2 kg), I A 5 (2,5 kg), I A 6 (2 kg) und I A 8 (2 kg). Am 28. April
2001 seien sodann 30 kg Heroin (vgl. A I 11) angeliefert worden. Sämtliche
nach diesem Zeitpunkt und damit in der zweiten Phase verkauften Drogen
stammen laut Verteidiger von diesen 30 kg Heroin. Insgesamt geht der Ver-
teidiger von einer durch den Angeklagten A. angekauften Heroinmenge von
42 kg aus. Er stützt diese Zahl insbesondere auf die Angaben des Ange-
klagten B. betreffend die von ihm ausgeführten Drogentransporte sowie die
dafür vom Angeklagten A. erhaltene Entlöhnung von DM 1'000.–/kg bzw.
total DM 42'000.– für den Zeitraum der Zusammenarbeit von Ende Ap-
ril/Mai 2001 bis Oktober 2001. Gemäss Verteidiger sind zu den angekauf-
ten 42 kg Heroin sodann 20 kg und 15 kg Streckmittel hinzuzurechnen, was
eine Bruttomenge von 69 kg Heroingemisch ergebe, welche dem Ange-
klagten A. zum Verkauf zur Verfügung gestanden sei. Der Verteidiger geht
hinsichtlich der in der ersten Phase angekauften 12 kg Heroin von einem
Reinheitsgrad von 18 % aus. Er stützt sich dabei insbesondere auf die kan-
tonalen Urteile betreffend G. und D. Für die 30 kg Heroin nimmt er auf-
grund der bei F. sichergestellten und analysierten Drogen einen Reinheits-
grad von 39 % an. Der Verteidiger berechnet damit eine vom Angeklagten
A. angekaufte reine Heroinmenge von insgesamt 13,86 kg, wovon die bei-
den Angeklagten 100 g selber konsumiert hätten. Hinsichtlich der verkauf-
- 26 -
ten Drogenmenge kommt der Verteidiger sodann auf 67 kg Heroin. Beim
Kokain geht er von schlechter Qualität und damit von einem Reinheitsgrad
von 20 % aus, was eine gehandelte reine Kokainmenge von 80 g ergebe,
wovon beide Angeklagte wiederum auch selber konsumiert hätten. Die Ver-
teidigung des Angeklagten A. erachtet den eingeklagten Tatbestand von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG als klar erfüllt.
Die Verteidigung des Angeklagten B. geht hinsichtlich Drogenmenge sowie
Reinheitsgrad von denselben Zahlen wie die Verteidigung des Angeklagten
A. aus. Sie teilt die eingeklagten Drogenhandel ebenfalls in zwei Phasen.
Die Verteidigerin macht geltend, der Angeklagte B. habe in der ersten Pha-
se vor der Lieferung Ende April 2001 einzig am Transport von Ende März
2001 über 2 kg Heroin (vgl. II A 2) mitgewirkt. In Bezug auf diese Drogen
nimmt sie auch einen Reinheitsgrad von 18 % an. In der zweiten Phase ist
dem Angeklagten B. laut seiner Verteidigerin sodann lediglich die Beförde-
rung von 22 kg Heroin vorzuwerfen. Bei einem Reinheitsgrad von 39 % er-
gebe dies eine reine Heroinmenge von 3,96 kg. Die Verteidigung des An-
geklagten B. erachtet daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b
BetmG als erfüllt. Da dem Angeklagten B. jedoch lediglich die Funktion des
Fahrers zugekommen sei und er keinen Umsatz oder Gewinn erzielt habe,
sieht die Verteidigerin den Qualifikationsgrund von lit. c nicht als gegeben.
2.2.2 Die einzelnen Anklagepunkte beinhalten jeweils ganze Handlungskom-
plexe, welche in eine Vielzahl von Einzelakten zergliedert sind, die gemäss
Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt zu gelten haben (pag. 24 2
150). Diese Einzelhandlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen
Drogenhandels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am
unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungs-
mitteln. Während die dem Angeklagten A. vorgeworfenen Handlungen
mehrere Stufen des Drogenhandels betreffen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 – 6
BetmG), bezieht sich das dem Angeklagten B. angelastete Verhalten
hauptsächlich auf eine Stufe, nämlich den Transport von Drogen (Art. 19
Ziff. 1 Abs. 3 BetmG). Es sind aber auch beim Angeklagten B. noch weitere
Beteiligungsformen eingeklagt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4, 6 BetmG).
Wie bereits erwähnt (E. 2.1.1), stellt das Gesetz zwar jede Form der Betei-
ligung am illegalen Drogenhandel unter Strafe, jedoch nur als Entwick-
lungsstufe ein und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch
genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich
jeweils auf die gleiche Drogenart und –menge beziehen, eine Handlung
tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von
Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogen-
- 27 -
menge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Es ist vielmehr auf die Menge
abzustellen, welche sich durch die verschiedenen Handlungsstufen hin-
durchgezogen hat. Im Weiteren müssen auch die eingeklagten Auslandta-
ten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der
Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen. Die Voraussetzungen
von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind dann nicht zu prüfen.
Die vorliegende Anklage stützt sich auf Geständnisse der Angeklagten so-
wie auf Belastungen durch Dritte. Sachbeweise sind kaum vorhanden. An
der Hauptverhandlung werden die beiden Angeklagten einvernommen (vgl.
Einvernahmen der Angeklagten A. und B. vom 23. Januar 2006 [nachfol-
gend: HV-EV A., B.]) sowie die Auskunftsperson C. verhört (vgl. Einver-
nahme der Auskunftsperson C. vom 24. Januar 2006 [nachfolgend: HV-EV
C.]). Der Angeklagte A. macht vor Gericht geltend, dass er – abgesehen
vom ersten Drogengeschäft über 2,5 kg Heroingemisch mit C. (I A 1) – erst
ab Mai 2001 mit C., B. und E. zusammengearbeitet habe (HV-EV A., S. 5
Z. 24 ff.). Ende April 2001 seien ihm in einem Lastwagen aus Bulgarien
nach Deutschland ca. 30 kg (und nicht 50 kg) Heroin geliefert worden (vgl. I
A 11), welches er mit Streckmittel jedoch auf 50 kg gestreckt habe (HV-EV
A., S. 5 Z. 2 f., S. 6 Z. 27 ff., S. 8 Z. 20 ff.). Es seien ihm nicht zusätzlich
zweimal 15 kg nach Deutschland geliefert worden (vgl. I A 14 und I A 18;
HV-EV A., S. 9 Z. 26 ff.). Die 50 kg Heroingemisch habe er zusammen mit
dem Angeklagten B. bis September 2001 in die Schweiz geliefert und hier
verkauft (HV-EV A., S. 9 Z. 33 ff.; vgl. auch HV-Protokoll, S. 4 ff.). Der An-
geklagte A. machte bereits in der Voruntersuchung entsprechende Aussa-
gen (pag. 20 9 3 ff.; 20 11 3 ff.). Die eingeklagten Drogeneinkäufe, welche
vor der Lieferung von 30 kg Heroin stattfanden, erfolgten demgemäss – mit
Ausnahme von I A 1 – bei einem unbekannten Mazedonier in Zürich (pag.
20 9 7 f.). Die Verteidigung des Angeklagten A. will den eingeklagten Dro-
genhandel daher – entsprechend der Herkunft der Drogen – in zwei Pha-
sen aufteilen. Seitens der Verteidigerin des Angeklagten B. wird eine sol-
che Aufteilung der Drogengeschäfte ebenfalls befürwortet. Die Aussagen
des Angeklagten B. sowie der Auskunftsperson C. an der Hauptverhand-
lung schliessen eine solche Gliederung der Drogengeschäfte nicht aus.
Zwar sagt der Angeklagte B. vor Gericht nach wie vor aus, der Angeklagte
A. habe eine Lieferung von 50 kg Heroin aus Ungarn erwähnt (HV-EV B.,
S. 5 Z. 31 ff.). Diese Aussagen werden von seiner Verteidigerin an Schran-
ken jedoch relativiert. Der Angeklagte B. erklärte im Vorverfahren zudem,
dass die Betäubungsmittel seines Wissens immer aus derselben Quelle
gestammt hätten (vgl. pag. 20 4 20; HV-EV B., S. 4 Z. 10 ff.). Er sei an der
Verteilung der Lieferung über 50 kg Heroin beteiligt gewesen. Er habe die
- 28 -
Drogen im Zeitraum von sechs bis sieben Monaten in die Schweiz trans-
portiert (pag. 21 9 10 f.).
Gestützt auf die erwähnten und noch aufzuzeigenden Umstände erscheint
es gerechtfertigt, den eingeklagten Drogenhandel in zwei Phasen zu glie-
dern. Die in den einzelnen Anklagepunkten umschriebenen Sachverhalte
bzw. Handlungskomplexe sind folglich jeweils einer Phase zuzuordnen und
anschliessend zu würdigen. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit zwischen
den einzelnen Handlungen und Handlungskomplexen ein tatsächlicher Zu-
sammenhang besteht. Die erste Phase umfasst die Zeit von November
1999/Januar 2001 bis zur eingeklagten Lieferung von 50 kg Heroin nach
Deutschland Ende April 2001. Die zweite Phase beginnt mit dieser Liefe-
rung und endet im Oktober/Dezember 2001.
2.3
2.3.1 Es ist zunächst im Einzelnen zu klären, welche Tathandlungen dem Ange-
klagten A. vorzuwerfen sind und damit Grundlage der rechtlichen Subsum-
tion bilden.
a) Erste Phase (November 1999 bis Ende April 2001)
aa) Der Angeklagte A. anerkennt an der Hauptverhandlung die ihm in den
Anklagepunkten I A 1, I A 3, I A 4, I A 6 sowie I A 8 zur Last gelegten Tat-
handlungen bzw. Drogenmengen (insgesamt 9,5 kg Heroingemisch) voll-
umfänglich (HV-EV A., S. 3 Z. 29 ff., S. 4 Z. 10 ff., S. 5 Z. 11 f., 32 f.). Die
Geständnisse des Angeklagten A. erscheinen glaubwürdig. Weder die
Aussagen des Angeklagten B. und der Auskunftsperson C. vor Gericht
(HV-EV B., S. 3 Z. 34 ff.; HV-EV C., S. 2 Z. 4 ff., S. 5 Z. 11 ff.) noch die
beigezogenen Akten erwecken Zweifel an der Richtigkeit der Ge-
ständnisse. Diese Sachverhalte sind folglich erwiesen.
bb) Der Angeklagte A. bestreitet vor Gericht die ihm im Anklagepunkt I A 2
vorgeworfene Tat (HV-EV A., S. 3 f. Z. 33 ff.; vgl. auch pag. 4 13 180 f.; 5
178, 301 f.; 20 2 17). Er macht geltend, dass der in diesem Anklagepunkt
erwähnte Transport von 5 kg Heroin aus dem Kosovo in die Schweiz zwar
stattgefunden habe, er aber nichts damit zu tun gehabt habe. Er bestreitet
auch den Transport von 2 kg Heroin nach Fribourg. Der Angeklagte A.
räumt zwar ein, er sei mit C. in den Kosovo gereist und habe dort Drogen
kaufen wollen. Er führt dann aber einerseits aus, er habe kein Geld gehabt
und daher keine Drogen kaufen können (HV-EV A., S. 4 Z. 1). Andererseits
gibt er an, er habe im Kosovo keine Drogen finden können (HV-EV A., S. 4
Z. 8). Diese Aussagen sind widersprüchlich. Entgegen der Ansicht seines
- 29 -
Verteidigers hat der Angeklagte A. sodann sehr wohl einen Grund, diesen
Anklagepunkt zu bestreiten: Bei einem Geständnis würde er nämlich sei-
nen Bruder L. erheblich belasten. Dass der Angeklagte A. einen Sachver-
halt ganz oder teilweise bestreitet, wenn er damit eine andere Person
schützen will, weil diese ihn nicht belastet oder andere Gründe dafür be-
stehen, zeigt sich auch in anderem Zusammenhang (siehe die folgenden
Erwägungen). C. bestätigt demgegenüber vor Gericht seine belastenden
Aussagen im Grundsatz (HV-EV C., S. 2 Z. 15 ff.; vgl. pag. 22 2 10 f.; 3 12
138 ff., 168 ff., 313). An die in die Schweiz eingeführte Drogenmenge ver-
mag er sich allerdings nicht mehr zu erinnern. Die diesbezüglichen Men-
genangaben von C. beruhten ohnehin stets auf einer Schätzung, während
sich seine Aussagen hinsichtlich der nach Fribourg transportierten Heroin-
menge von 2 kg auf Angaben des Angeklagten A. stützten (vgl. pag. 3 12
139 f.). Die Aussagen von C. erscheinen glaubwürdig, zumal er sich mit
seinen relativ detaillierten und konstanten Angaben selber belastet. C.
wurde mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil des Tribunal pénal de
l’arrondissement de la Sarine vom 21. Juni 2005 im Zusammenhang mit
diesem Sachverhalt eine transportierte Menge von mindestens 2 kg Heroin
zur Last gelegt und dafür verurteilt (pag. 24 4 14 f., 17, 26 ff., 43 ; 24 7 43).
In Anbetracht dieser Umstände ist auf den eingeklagten Sachverhalt I A 2
abzustellen, wobei jedoch entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo
von einer in die Schweiz eingeführten Menge von 2 kg (anstelle der einge-
klagten 5 kg) Heroingemisch auszugehen ist.
cc) Die im Anklagepunkt I A 5 umschriebene Tat wird vom Angeklagten A.
an der Hauptverhandlung bestritten. Er macht geltend, dass er E. lediglich
2,5 kg (und nicht 10 kg) Heroingemisch und zwar zu einem späteren Zeit-
punkt verkauft habe. Er habe das Heroin zuvor bei G. gestreckt (HV-EV A.,
S. 4 Z. 27 ff., S. 5 Z. 1 ff.). Der Vorwurf gemäss Anklagepunkt I A 5 betreffe
insofern den Sachverhalt I A 9. Er habe 2 kg Heroin in Zürich gekauft, die
Droge anschliessend nach Deutschland gebracht, sodann wieder in die
Schweiz eingeführt und schliesslich zu G. transportiert. Dort habe er die
2 kg Heroin mit Streckmittel auf 4 kg Heroingemisch gestreckt und davon
2,5 kg an E. verkauft (HV-EV A., S. 5 Z. 35 ff., S. 6 Z. 8 ff.). Entsprechende
Aussagen machte der Angeklagte A. bereits vor der Polizei und dem Un-
tersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau (pag. 4 13 285; 5 324 f.).
Der Sachverhalt I A 7 wird vom Angeklagten A. an der Hauptverhandlung
ebenfalls bestritten. Er sagt aus, der eingeklagte Verkauf von 10 kg He-
roingemisch an E. habe im Mai 2001 stattgefunden und stehe mit der Liefe-
rung von 30 kg aus Bulgarien in Zusammenhang (HV-EV A., S. 5 Z. 3 ff.,
14 ff.). Auch vor der Polizei und dem Untersuchungsrichteramt des Kan-
- 30 -
tons Thurgau bestritt er diesen Sachverhalt mit derselben Begründung
(pag. 4 13 285 ff.; 5 148 f.).
Die Bundesanwaltschaft kann zur Herkunft der von ihr in den Anklagepunk-
ten I A 5 und I A 7 eingeklagten Lieferungen von insgesamt 20 kg Heroin-
gemisch an E. keine Angaben machen (vgl. Anklageschrift, S. 8). Sie räumt
denn auch ein, dass die Beweislage nicht so tadellos sei und stützt die bei-
den Anklagepunkte vorwiegend auf die Aussagen von C. (Plädoyer, S. 15
ff.). Das erwähnte Urteil des Tribunal pénal de l’arrondissement de la Sa-
rine vom 21. Juni 2005 verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls nur
auf die Aussagen von C. (pag. 24 2 15 ff.). Dieser bestätigt an der Haupt-
verhandlung zwar die beiden Sachverhalte (HV-EV C., S. 2 Z. 30 ff., S. 3
Z. 2 ff.). Er war bei den eingeklagten Drogenübergaben an E. aber zuge-
standenermassen nicht anwesend (pag. 3 12 143 f., 171 ff.). Es ist zudem
denkbar, dass sich C. in Bezug auf den Zeitpunkt der Drogenlieferungen
des Angeklagten A. an E. irrt. An der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen
braucht deswegen nicht grundsätzlich gezweifelt zu werden.
Aufgrund der oben stehenden Ausführungen ist somit nicht auszuschlies-
sen, dass sich die in den Anklagepunkten I A 5 und I A 7 umschriebenen
Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt ereignet haben und sich mit an-
deren Anklagepunkten bzw. Vorwürfen (vgl. I A 14) decken. Die Lieferung
von 10 kg Heroingemisch an E. gemäss Anklagepunkt I A 5 sowie die Be-
schaffung von zweimal 5 kg Heroingemisch und deren Lieferung an Sehu
bzw. C. gemäss Anklagepunkt I A 7 können folglich nicht als erwiesen er-
achtet werden. Sie lassen sich auch nicht in ein zusammenhängendes Ge-
schehen einordnen, innerhalb dessen eine andere Tathandlung oder Stufe
nachgewiesen wäre. Diese beiden Sachverhalte sind daher nicht erstellt.
dd) Hinsichtlich der Sachverhalte I A 9 und I A 10 anerkennt der Angeklag-
te A. vor Gericht, 2 kg Heroin in der Schweiz gekauft, nach Deutschland
ausgeführt, sodann wieder in die Schweiz eingeführt und hier auf 4 kg He-
roingemisch gestreckt sowie davon 2,5 kg verkauft zu haben. Die restli-
chen 1,5 kg Heroingemisch habe er bei G. gelassen und nicht mehr zu-
rückerhalten (HV-EV A., S. 5 Z. 35 ff., S. 6 Z. 1 ff.; vgl. E. cc vorne). Das
Geständnis des Angeklagten A. erscheint glaubhaft. Es entspricht im Kern
den Aussagen des Angeklagten B. (HV-EV B., S. 4 Z. 1 ff.; HV-EV A., S. 6
Z. 16 ff.). Der Angeklagte A. macht allerdings geltend, er sei nur einmal bei
G. gewesen. Insofern bestreitet er die ihm im Anklagepunkt I A 10 zur Last
gelegte Handlung (HV-EV A., S. 6 Z. 23 ff.). Dass sich der zugegebene
Sachverhalt in zwei Etappen verwirklich haben soll, ist nicht nachgewiesen.
Dies erscheint letztlich auch nicht massgebend, nachdem der Angeklagte
- 31 -
A. die in den Punkten I A 9 und I A 10 eingeklagten Drogenmengen und
Tathandlungen im Ganzen zugibt. Der vom Angeklagten A. anerkannte
Sachverhalt gemäss I A 9 und I A 10 ist demnach erstellt.
ee) Zusammenfassend ist dem Angeklagten A. in der ersten Phase dem-
nach eine Beteiligung mit total 15,5 kg Heroingemisch am unbefugten Dro-
genhandel zur Last zu legen. Zur Bestimmung des Reinheitsgrades dieser
Drogen bestehen allerdings keine genügenden Hinweise. Es ist daher in
dubio auf den von der Verteidigung eingeräumten Reinheitsgrad von 18 %
abzustellen, der nur leicht unter den kriminalistisch gesicherten Werten
liegt (SJZ 1999 511). Daraus folgt, dass der Angeklagte A. in der ersten
Phase mit mindestens 2,79 kg reinem Heroin am illegalen Betäubungsmit-
telhandel beteiligt war.
b) Zweite Phase (Ende April 2001 bis Dezember 2001)
aa) Wie bereits erwähnt (E. 2.2.2), bestreitet der Angeklagte A. an der
Hauptverhandlung den Anklagepunkt I A 11 teilweise. Zwar gibt er zu, dass
ihm ungefähr am 29. April 2001 in einem Lastwagen mit bulgarischen
Schildern Heroin nach Deutschland geliefert worden sei. Er will jedoch
nicht 50 kg, sondern nur 30 kg Heroin erhalten haben, welches er sodann
mit 20 kg Streckmittel aus Holland auf 50 kg gestreckt habe (HV-EV A. S. 5
Z. 2 f., S. 6 Z. 27 ff., S. 8 Z. 20 ff.). Der Angeklagte A. macht geltend, es
seien ihm nicht zusätzlich zweimal 15 kg nach Deutschland geliefert wor-
den (vgl. I A 14 und I A 18; HV-EV A. S. 9 Z. 22 ff.). Die 50 kg Heroinge-
misch habe er zusammen mit dem Angeklagten B. bis September 2001 in
die Schweiz geliefert und hier verkauft (HV-EV A. S. 9 Z. 33 ff.; vgl. auch
HV-Protokoll, S. 4 ff.). Entsprechende Aussagen machte der Angeklagte A.
bereits in der eidg. Voruntersuchung (pag. 20 9 3 ff.; 20 11 3 ff.). Zuvor gab
er stets an, zwei Lieferungen aus Bulgarien à je 15 kg Heroin erhalten zu
haben (vgl. pag. 16 8 171).
Die Bundesanwaltschaft stützt den Anklagepunkt I A 11 einzig auf die Aus-
sagen des Angeklagten B. (Plädoyer, S. 18 ff.). Dieser erhob erstmals am
2. März 2005 die Behauptung, der Angeklagte A. habe in einem Lastwagen
mit ungarischen Nummernschildern eine Lieferung von 100 Paketen à
500 g bzw. total 50 kg Heroin erhalten (pag. 21 7 22 ff.). Vor Gericht bestä-
tigt der Angeklagte B. seine bisher gemachten Aussagen. Auf Nachfrage
hin räumt er ein, dass er die Pakete zwar gesehen, jedoch nicht gezählt,
sondern vom Angeklagten A. erfahren habe, dass es 100 Pakete bzw. ins-
gesamt 50 kg Heroingemisch seien (HV-EV B., S. 5 Z. 31 ff., S. 6 Z. 1 ff.;
vgl. auch pag. 20 7 25; 20 11 4 ff.). In der Voruntersuchung führte er aus,
- 32 -
der Angeklagte A. habe ihm erzählt, dass das Heroin aus Ungarn sei (pag.
21 7 25). Die ungarischen Schildern am Lastwagen habe er beim Vorbei-
fahren sogar selber gesehen (pag. 21 7 22). Die Funktion des Angeklagten
B. bei dieser Drogenlieferung bleibt jedoch unklar. Er bestreitet, etwas da-
mit zu tun gehabt zu haben oder Näheres darüber zu wissen (pag. 21 7 22,
26 f.; 21 9 6 f.). Seine Angaben zur Menge und Herkunft der Drogenliefe-
rung werden zudem – wie schon erwähnt – von seiner Verteidigerin relati-
viert. Sie räumt an der Hauptverhandlung ein, dass der Angeklagte B. nicht
wisse, ob es sich bei den vom Angeklagten A. erwähnten 50 kg um ge-
strecktes Heroin gehandelt habe oder nicht. Auch habe er allenfalls die un-
garischen und bulgarischen Lastwagenschilder verwechselt.
Zusammengefasst sind sowohl die nach Deutschland angelieferte Heroin-
menge als auch deren Herkunft unklar und umstritten. Es ist insbesondere
streitig, ob das gelieferte Heroin vor dessen Einfuhr in die Schweiz vom
Angeklagten A. gestreckt wurde. Unbestritten ist indessen, dass die beiden
Angeklagten eine Heroinmenge von rund 50 kg aus Deutschland in die
Schweiz eingeführt und hier verkauft haben. Die beiden Angeklagten sa-
gen nämlich übereinstimmend aus, dass sie das aus der besagten Liefe-
rung stammende Heroin zusammen verteilt hätten. Der Angeklagte B. gibt
zu, dreimal je 10 kg sowie drei- oder viermal je 5 kg von Deutschland nach
Fribourg transportiert zu haben. Diese Lieferungen seien ungefähr in einem
Zeitraum von sechs bis sieben Monaten erfolgt. Er habe DM 1'000.– pro
transportiertes Kilo erhalten (pag. 21 9 10 f.). Vor Gericht sagt der Ange-
klagte B. aus, er habe vom Angeklagten A. für die Transporte von Drogen
und Streckmittel insgesamt ca. DM 50'000.–, höchstens DM 60'000.– er-
halten (HV-EV B., S. 6 Z. 21 ff.). In Anbetracht dieser Umstände sowie der
noch aufzuzeigenden Drogenverkäufe ist deshalb davon auszugehen, dass
das ab Mai 2001 von den beiden Angeklagten in die Schweiz eingeführte
und hier verkaufte Heroin aus der besagten Lieferung stammte. Der Sach-
verhalt I A 11 lässt sich somit in ein einheitliches Geschehen in der
Schweiz einordnen. Damit kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Dro-
genmenge effektiv nach Deutschland geliefert wurde. Sie wird erst bei den
anschliessenden Drogenverkäufen in der Schweiz berücksichtigt (vgl. I A
14, 18, 19, 20).
bb) Der Angeklagte A. anerkennt vor Gericht den Sachverhalt gemäss An-
klagepunkt I A 12 zu einem Teil. Er gibt zu, 5 kg (nicht aber 6,5 – 7 kg) von
Deutschland in die Schweiz eingeführt sowie nach Düdingen/FR transpor-
tiert und dort in einem Hotelzimmer aufbewahrt zu haben. Er sagt, er sei
mit dem Angeklagten B. in Düdingen/FR gewesen. Er habe jedoch nur
einmal und nicht dreimal dort übernachtet (HV-EV A., S. 7 Z. 1 ff.). Der An-
- 33 -
klagepunkt I A 12 wurde vom Angeklagten A. bereits vorher nur teilweise
anerkannt (vgl. pag. 5 346 ff.; 20 4 16). Die Bundesanwaltschaft stützt sich
auf die vom Angeklagten B. im Vorverfahren gemachten Aussagen (Plä-
doyer, S. 20 f.). Aufgrund dieser teilweise bestrittenen Aussagen kann der
eingeklagte Sachverhalt I A 12 jedoch nicht als erwiesen erachtet werden,
zumal der Angeklagte B. an der Hauptverhandlung zunächst nur noch von
einer Fahrt spricht und sich an die Menge sowie weitere Einzelheiten nicht
mehr erinnern kann (HV-EV B., S. 4 Z. 17 ff.), nachträglich aber ergänzt,
dass es sich bei der besagten Drogenmenge (ca. 6 kg) um einen Teil der
Drogenlieferung aus Sofia gehandelt habe und insgesamt vier Lieferungen
à 5 kg getätigt worden seien (HV-IV B., S. 7 Z. 19 f.). Angesichts dieser wi-
dersprüchlichen Aussagen des Angeklagten B. ist vom Sachverhalt auszu-
gehen, wie ihn der Angeklagte A. vor Gericht zugibt. Die eingeführte,
transportierte und aufbewahrte Drogenmenge von 5 kg ist allerdings erst
beim Verkauf (vgl. I A 18) zu beachten.
cc) Der Angeklagte A. bestätigt an der Hauptverhandlung die in den Ankla-
gepunkten I A 14 a, b und c eingeklagten Sachverhalte. Er macht jedoch
geltend, dass das verkaufte Heroingemisch von insgesamt 25 kg aus der
Heroinlieferung über 30 kg aus Bulgarien gestammt habe. Damit bestreitet
er den in der Anklageschrift enthaltenen Ingress zu den erwähnten Ankla-
gepunkten. Im Übrigen habe er diese Drogen zusammen mit dem Ange-
klagten B. von Deutschland direkt zu C. gebracht (HV-EV A., S. 8 Z. 17 ff.).
Vom Angeklagten B. werden die eingeklagten Sachverhalte vor Gericht
ebenfalls bestätigt (HV-EV B., S. 4 Z. 10 ff.). C. will an der Hauptverhand-
lung vom Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I A 14 a zwar nichts wissen
und macht hinsichtlich der Punkte I A 14 b und c geltend, er habe vom An-
geklagten A. jeweils nur 5 kg Heroingemisch erhalten (HV-EV C., S. 3
Z. 29 ff.). Weitere 5 kg Heroingemisch seien an M. verkauft worden (HV-EV
C., S. 4 Z. 5 ff.). Ingesamt können diese Aussagen von C. das Geständnis
des Angeklagten A. aber nicht erschüttern. Es erscheint zuverlässig. Die in
den Anklagepunkten I A 14 a, b und c umschriebenen und zugegebenen
Taten sind folglich erstellt.
dd) Hinsichtlich des Anklagepunkts I A 13 gibt der Angeklagte A. vor Ge-
richt zu, 2 kg Heroingemisch bei C. in Fribourg bezogen, sodann zusam-
men mit dem Angeklagten B. nach Weinfelden/TG transportiert und dort an
D. verkauft zu haben (HV-EV A., S. 7 Z. 6 ff.). Der Angeklagte B. anerkennt
an der Hauptverhandlung, bei diesem Geschäft dabei gewesen zu sein
(HV-EV B., S. 4 Z. 29 ff.). Das Geständnis des Angeklagten A. erscheint
daher glaubhaft. Dass C. grundsätzlich abstreitet, dem Angeklagten A.
Drogen zurückgegeben zu haben (HV-EV C., S. 3 Z. 16 ff.), vermag daran
- 34 -
nichts zu ändern. Es ist weder eingeklagt noch erwiesen, dass der Bezug
der Drogen bei einer anderen Person erfolgt sein soll. Dem Angeklagten A.
ist folglich der von ihm zugegebene Sachverhalt zur Last zu legen. Der
Rückkauf und Weiterverkauf dieser Drogen stellen allerdings nachfolgende
weitere Stufen zur Drogenlieferung an C. gemäss Anklagepunkt I A 14 dar
(vgl. E. cc vorne). Diese Handlungen fallen daher mengenmässig nicht ins
Gewicht.
Der Angeklagte A. gibt an der Hauptverhandlung weiter zu, er habe von
den 10 kg Streckmittel, welche er von D. erhalten habe, 5 kg an C. und
5 kg an eine andere Person aus Fribourg übergeben. Während ihm C. ge-
sagt habe, dass er die Streckmittel zum Strecken brauche, wisse er nicht,
wofür die unbekannte Person aus Fribourg die Streckmittel gebraucht ha-
be. Er habe den Mann, den er über C. oder E. kennen gelernt habe, nicht
danach gefragt und ihn auch nie mehr wieder gesehen (HV-EV A., S. 7
Z. 23 ff.). Aus den Aussagen des Angeklagten B. sowie der Auskunftsper-
son C. vor Gericht ergibt sich nichts anderes (HV-EV B., S. 4 Z. 29 ff.; HV-
EV C., S. 3 Z. 16 ff.). Der vom Angeklagten A. anerkannte Sachverhalt ist
daher nachgewiesen.
ee) Der Angeklagte A. gibt sodann vor Gericht die ihm in den Anklagepunk-
ten I A 15, I A 16 und I A 17 vorgeworfenen Tathandlungen bzw. Drogen-
mengen (insgesamt 8 kg Heroingemisch) vollumfänglich zu (HV-EV A.,
S. 8 Z. 29 ff., S. 9 Z. 1 ff.). Die Geständnisse erscheinen glaubhaft. Sie
werden durch die Aussagen des Angeklagten B. nicht in Frage gestellt.
Dieser bestreitet vor Gericht einzig den Anklagepunkt II A 7 und damit sei-
ne Verantwortung für den Sachverhalt I A 15, und zwar mangels genügen-
den Wissens (HV-EV B., S. 5 Z. 4 ff.; vgl. E. 2.4.1 b/dd). Auch von F. wer-
den die eingeklagten Sachverhalte bestätigt (Zusatzakten F., pag. 43 ff.,
150 ff., 210). Dass C. an der Hauptverhandlung – wie bereits erwähnt – die
Rückgabe von Drogen an den Angeklagten A. grundsätzlich bestreitet (HV-
EV C., S. 3 Z. 16 ff.), vermag an der Glaubwürdigkeit der Geständnisse
des Angeklagten A. unter diesen Umständen keine ernsthaften Zweifel zu
erwecken. Die eingeklagten Sachverhalte sind folglich erwiesen, fallen a-
ber wiederum mengenmässig als Rückkäufe und Weiterverkäufe von an C.
gelieferte Drogen nicht weiter in Betracht (vgl. I A 14, E. cc vorne).
ff) Der Angeklagte A. macht in Bezug auf die im Anklagepunkt I A 18 um-
schriebenen Sachverhalte an der Hauptverhandlung geltend, er habe ein-
mal 5 kg und einmal 10 kg Heroingemisch an C. geliefert. Diese Drogen
seien aus der Lieferung von 30 kg aus Bulgarien (HV-EV A., S. 9 Z. 22 ff.).
Der Verteidiger des Angeklagten A. präzisiert, dass die Anklagepunkte I A
- 35 -
18 a – c zugegeben seien, der Anklagepunkt I A 18 d indessen bestritten
sei. Sein Mandant habe C. nicht weitere 10 kg Heroingemisch übergeben.
Insgesamt ist somit die Lieferung und Weitergabe von 15 kg (und nicht
20 kg) Heroingemisch an C. zugestanden, sei es unter zwei oder drei Ma-
len. Der in der Anklageschrift enthaltene Ingress zu den Anklagepunkten I
A 18 muss ebenfalls als bestritten gelten. Der Angeklagte B. bestätigt an
Schranken den Sachverhalt II A 10, welcher den in den Anklagepunkten I A
18 b – d und 19 umschriebenen Taten entspricht. Er führt aus, dass die
transportierten 25 kg Heroingemisch von der Lieferung über 50 kg aus Un-
garn stammen würden (HV-EV B., S. 5 Z. 14 ff.). Von C. werden vor Ge-
richt die Sachverhalte gemäss den Anklagepunkten I A 18 b – d und damit
eine Übergabe von total 20 kg im Grundsatz bestätigt (HV-EV C., S. 4 Z. 5
ff.).
Hinsichtlich des Anklagepunkts I A 19 sagt der Angeklagte A. an Schran-
ken aus, er habe die eingeklagten 5 kg Heroingemisch nicht J., sondern ei-
nem albanischen Jungen, der C. nahe stehe, übergeben. Die Drogen seien
aus der Lieferung von 30 kg. Er habe zudem in Frankfurt noch 6 – 7 kg
Streckmittel gekauft (HV-EV A., S. 10 Z. 1 ff.). Vom Angeklagten A. wurde
dieser Vorwurf gemäss Anklagepunkt I A 19 bereits im Vorverfahren ve-
hement abgestritten (vgl. pag. 20 4 32 f.; 20 7 12). Auch von J. werden
Drogengeschäfte mit dem Angeklagten A. verneint (pag. 20 7 10 f.). Die
Bundesanwaltschaft stützt den Anklagepunkt I A 19 auf die wiederholten
Belastungen durch den Angeklagten B. (pag. 24 2 192 ff.; 21 4 27 ff.; 21 7
5 ff.). Dieser bestätigt seine Angaben denn auch vor Gericht und belastet
sich damit selber (HV-EV B., S. 5 Z. 25 ff.; vgl. E. 2.4.1 b/gg). Die Verteidi-
gerin des Angeklagten B. bezeichnet den Sachverhalt II A 10 b, welcher
der im Anklagepunkt I A 19 eingeklagten Tat entspricht, an der Hauptver-
handlung indessen als strittig. Sie führt aus, dass in dieser Zeitspanne nur
vier Transporte stattgefunden hätten.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Anklagepunkte I A 18 und I A 19
festzuhalten, dass von Seiten des Angeklagten A. vier Lieferungen und
Weitergaben von total 20 kg Heroingemisch zugegeben werden. Einge-
klagt sind in diesen beiden Anklagepunkten aber insgesamt fünf Transpor-
te über insgesamt 30 kg Heroingemisch. Seitens des Angeklagten B. sind
ebenfalls vier Transporte von mindestens 20 kg Heroingemisch zugestan-
den. Schliesslich bestätigt auch C. drei Drogenübernahmen von total
20 kg. Die eingeklagten fünf Transporte von zusammen 30 kg Heroinge-
misch können dem Angeklagten A. nicht nachgewiesen werden. Diese
Drogenmenge erscheint im Übrigen angesichts der während der zweiten
Phase insgesamt eingeführten Drogenmenge (ca. 50 kg gestrecktes He-
- 36 -
roin) und der als erwiesen erachteten Weitergaben (rund 30 kg; vgl. I A 14,
I A 20, dazu im Folgenden E. gg) auch nicht plausibel. In Würdigung dieser
Umstände ist bezüglich der in den Anklagepunkten I A 18 und I A 19 dem
Angeklagten A. vorgeworfenen Taten von vier Lieferungen und Weiterga-
ben über insgesamt 20 kg Heroingemisch auszugehen. Dabei kann offen
bleiben, welche der eingeklagten Lieferungen tatsächlich erfolgt sind.
gg) Der im Anklagepunkt I A 20 umschriebene Sachverhalt wird vom An-
geklagten A. vor Gericht bestritten. Er sagt aus, er kenne K. nicht und habe
nichts mit ihm zu tun. Er habe in Pratteln/BL auch keiner anderen Person
Drogen übergeben (HV-EV A., S. 10 Z. 1 ff.). Bereits im Vorverfahren
bestritt er diese Handlungen bzw. Drogenlieferungen an K. heftig (pag. 5
246, 261, 290; 20 2 9, 11; 20 4 17 ff.).
Die Bundesanwaltschaft stützt den Anklagepunkt I A 20 auf die wiederhol-
ten Aussagen des Angeklagten B. (pag. 6 51 ff.; 6 123 f.; 6 172 ff.; 21 2 6;
21 4 16 ff.). Den einmaligen und vorübergehenden Rückzug seiner Aussa-
gen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K. begründete der An-
geklagte B. mit Unwohlsein (pag. 6 175 ff.; 21 2 6). Er erklärte an dieser
Einvernahme, er habe die Zugaben nur gemacht, weil ihm entsprechende
Geständnisse seitens des Angeklagten A. mitgeteilt worden seien. Er wolle
nun aber keine Probleme mit anderen Personen (pag. 6 174). Laut Einver-
nahmeprotokoll soll der Angeklagte B. damals gezittert und unsicher rea-
giert haben (pag. 6 175 ff.). Unter diesen Umständen erscheint seine tem-
poräre und pauschale Bestreitung in Anwesenheit von K. als nicht über-
zeugend. In den späteren Einvernahmen sowie vor Gericht erneuert der
Angeklagte B. denn auch seine ursprünglichen, belastenden Aussagen
(pag. 21 2 6; 21 4 16; HV-EV B., S. 6 Z. 8 ff.). Diese Aussagen des Ange-
klagten B. erscheinen im Unterschied zu den kargen Angaben des Ange-
klagten A. insgesamt somit als glaubwürdig. Zwar will auch K. den Ange-
klagten A. nicht kennen (pag. 3 12 394; 6 172). Dass sich die beiden aber
kennen müssen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte A.
nach der Messerstecherei mit C. erwiesenermassen von K. ins Spital ge-
fahren worden ist (pag. 2 2). Weiter geht aus dem bereits erwähnten Urteil
des Tribunal pénal de l’arrondissement de la Sarine vom 21. Juni 2005
hervor, dass der Angeklagte A. mit K. Drogengeschäfte machte (pag. 24 2
27). Aufgrund des Gesagten ist somit auf den eingeklagten Sachverhalt
abzustellen, wobei – entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo – von
einem verkauften Heroingemisch von total 6 kg (unterer Wert des einge-
klagten Mengenbereichs) auszugehen ist.
- 37 -
hh) Der Angeklagte A. anerkennt an Schranken die ihm im Anklagepunkt I
A 21 vorgeworfene Tat (HV-EV A., S. 10 Z. 16 f.). Danach hat der Ange-
klagte A. 0,4 kg, eventuell 0,5 kg Kokain erworben und an C. weiterver-
kauft. Von C. wird der Sachverhalt ebenfalls im Grundsatz bestätigt (HV-
EV C., S. 5 Z. 1 ff.). Das Geständnis des Angeklagten A. erscheint damit
zuverlässig. Die eingeklagten und zugestandenen Tathandlungen finden
daher Eingang in die rechtliche Würdigung. Aufgrund des zugegebenen
Eigenkonsums von 0,1 kg Kokain durch die beiden Angeklagten stehen der
Erwerb von 0,5 kg Kokain und der Weiterverkauf von 0,4 kg Kokain fest
(pag. 21 4 23 f.).
ii) Insgesamt ist dem Angeklagten A. in der zweiten Phase demnach eine
Beteiligung mit 51 kg Heroingemisch am unbefugten Verkehr mit Betäu-
bungsmitteln vorzuwerfen. Hinsichtlich des Reinheitsgrades dieser Drogen
ist Folgendes festzuhalten: Der Reinheitsgrad des bei F. sichergestellten
Heroins betrug 39 % (pag. 3 10 115). Der Angeklagte A. macht geltend,
dass dieses beschlagnahmte Heroin von ihm geliefert und zuvor nicht ge-
streckt worden sei. Er habe nur 20 kg des aus Bulgarien gelieferten He-
roins von 30 kg gestreckt. 10 kg habe er nicht gestreckt. Davon habe er
5 kg an F. und 5 kg an C. übergeben (HV-EV A., S. 8 Z. 24 ff.; pag 20 9 8).
Mit seinen Behauptungen vermag der Angeklagte A. aber nicht glaubhaft
darzutun, weshalb er ausgerechnet das bei F. beschlagnahmte Heroin
nicht – wie das übrige aus Bulgarien gelieferte Heroin – vor dem Absatz
gestreckt habe (vgl. dazu auch E. b/aa). Es ist vielmehr als erwiesen zu er-
achten, dass der Angeklagte A. sämtliches aus Bulgarien geliefertes He-
roin auf 50 kg Heroingemisch gestreckt hat und dass dieses Gemisch folg-
lich einen Reinheitsgrad von 39 % aufwies. Dieser Wert entspricht denn
auch dem durchschnittlichen Reinheitsgrad bei Grossmengen über 1 kg
Heroin (SJZ 1999 511). Daraus folgt, dass der Angeklagte A. in der zwei-
ten Phase mit insgesamt 19,89 kg reinem Heroin am illegalen Handel be-
teiligt war. Es fällt ihm zudem die Beteiligung an Drogenhandel mit 0,5 kg
Kokain zur Last. Dem Angeklagten A. ist zudem auch vorzuwerfen,
Streckmittel beschafft sowie an C. abgegeben zu haben. Die Abgabe der
5 kg Streckmittel an C. erfolgte gleichzeitig mit der Übergabe von 5 kg He-
roingemisch. Damit leistete der Angeklagte A. einen wesentlichen Beitrag
zu den von C. ausgeführten Betäubungsmitteldelikten.
2.3.2 a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Angeklagte A. unbefugt Drogen
gekauft, verarbeitet, eingeführt, befördert, gelagert, verkauft, verschafft und
in Verkehr gebracht hat (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 – 5 BetmG). Er war dadurch
in der Zeit von November 1999 bis Dezember 2001 mit insgesamt mindes-
tens 22.68 kg reinem Heroin am illegalen Betäubungsmittelhandel beteiligt.
- 38 -
Hinzu kommt das Anstaltentreffen zu einer entsprechenden Widerhandlung
gegen das BetmG mit 5 kg Streckmittel (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; BGE
130 IV 131, 135 f. E. 2.1). Die Konzentration des in der zweiten Phase ge-
kauften Kokains von 0,5 kg kann offen bleiben. Die für Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG massgebenden Mindestgrenzwerte sind jedenfalls bei weitem über-
schritten. Der Angeklagte A. handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die von
ihm umgesetzten Drogenmengen im Einzelnen sowie gesamthaft quantita-
tiv erheblich waren. In Anbetracht seiner Kontakte im Drogenmilieu nahm
er auch in Kauf, dass der Gebrauch der betreffenden Betäubungsmittel be-
trächtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken ver-
mögen. Der Angeklagte A. erfüllt somit den objektiven und subjektiven Tat-
bestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Da folglich ein Qualifikationsgrund
gegeben ist, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer
Qualifikationsgrund erfüllt ist. Es ist nicht auf Tatmehrheit zu erkennen. Für
die Annahme einer wiederholten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG müsste – entsprechend den Voraussetzungen für Tatmehrheit
bei den weiteren schweren Fällen gemäss lit. b und c (vgl. BGE 116 IV 121,
123 E. 2 b/aa), welche zwar Kollektivdelikte darstellen, aber derselben er-
höhten Strafdrohung unterliegen wie lit. a – zwischen den einzelnen Taten
und Phasen in Bezug auf Handlungsmuster, Handlungsobjekt und Zeitab-
lauf eine deutliche Zäsur vorhanden sein sowie kein den ganzen Hand-
lungszeitraum umfassender Entschluss vorliegen. Diese Voraussetzungen
sind hier aber nicht gegeben. Zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen
BGE 118 IV 91 ff., wo Handlungsmehrheit angenommen wurde, weil ein
Einzelakt (unentgeltliche Abgabe von Heroin an eine bereits Süchtige) mit
den übrigen zum Drogenhandel gehörenden Aktivitäten letztlich keinen an-
deren Zusammenhang hatte, als dass er durch denselben Täter verübt
wurde (BGE 118 IV 91, 94 f. E. 5).
b) Der Angeklagte A. ist demnach vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz in den folgenden Fällen freizusprechen: Liefe-
rung von 10 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt I A 5, Beschaffung
und Lieferung von zweimal 5 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt I A 7
sowie Lieferung einer 20 kg übersteigenden Menge Heroingemisch gemäss
Anklagepunkten I A 18 respektive I A 19. Die in den Anklagepunkten I A 14
und 18 enthaltenen Ingresse, welche die Herkunft bzw. das Umfeld der
weitergegebenen Drogen umschreiben, gelten nicht als eingeklagt. Diesbe-
züglich erfolgt kein Freispruch. Der Angeklagte A. ist im Übrigen der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 – 6 BetmG schuldig zu sprechen.
- 39 -
2.4
2.4.1 Es ist weiter im Einzelnen zu klären, welche Tathandlungen dem Angeklag-
ten B. vorzuwerfen sind und damit Grundlage der rechtlichen Subsumtion
bilden.
a) Erste Phase (Januar 1999 bis Ende April 2001)
aa) Der Angeklagte B. bestreitet vor Gericht den ihm im Anklagepunkt II A
1 zur Last gelegten Transport von 2 kg Heroingemisch. Gemäss seinen
Aussagen hat diese Tat nicht stattgefunden (HV-EV B., S. 3 Z. 34 ff.) Be-
reits im kantonalen Untersuchungsverfahren bestritt der Angeklagte B. den
Tatvorwurf (vgl. pag. 6 139 f.). Der Angeklagte A. sagt an Schranken ent-
sprechend aus, er habe die Drogen allein transportiert und sie sodann di-
rekt an D. übergeben (HV-EV A., S. 4 Z. 13 ff.).
Die Bundesanwaltschaft stützt den Anklagepunkt II A 1 auf die Zusatzan-
klageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 13. Dezem-
ber 2002 in der Strafsache F. bzw. die darin enthaltenen Verweise auf Ak-
ten, welche Aussagen von F. vor der Polizei und dem Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Thurgau wiedergeben (pag. 24 2 147). Laut F. befand
sich der Angeklagte A. beim eingeklagten Drogentransport zwar in Beglei-
tung des Angeklagten B. Welche Rolle der Angeklagte B. dabei gespielt
haben soll, lässt sich den Aussagen von F. allerdings nicht entnehmen (vgl.
Zusatzakten F., pag. 157 f., 208 f.). Vor dem Eidg. Untersuchungsrichter
wurde der Angeklagte B. nicht entsprechend Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mit
dem Belastungszeugen F. konfrontiert (vgl. pag. 22 6 1 ff.). Die Bundesan-
waltschaft begründet den Verzicht auf die Zeugenbefragung von F. an der
Hauptverhandlung damit, dass dem Anklagepunkt II A 1 eher untergeord-
nete Bedeutung zukomme (vgl. Plädoyer, S. 26 f.). Auch enthält die Ankla-
geschrift hinsichtlich dieses Anklagepunkts in Bezug auf Tatzeitpunkt und
Tatort eine Alternativanklage. Dies zeigt, dass es der Anklagebehörde nicht
gelungen ist, sämtliche Sachverhaltselemente mit hinreichender Gewiss-
heit zu klären.
In Würdigung der gesamten Umstände kann der dem Angeklagten B. im
Anklagepunkt II A 1 zur Last gelegte Sachverhalt nicht als erwiesen erach-
tet werden. Dass F. am 25. März 2003 vom Bezirksgericht Bischofszell un-
ter anderem im Zusammenhang mit diesem Vorfall schuldig gesprochen
wurde (vgl. pag. 24 2 126), vermag daran nichts zu ändern. In diesem Ur-
teil wurde nämlich das Verhalten von F. und nicht dasjenige des Angeklag-
ten B. geprüft und sanktioniert.
- 40 -
bb) Der Angeklagte B. gibt an der Hauptverhandlung die ihm im Anklage-
punkt II A 2 zur Last gelegten Tathandlungen grundsätzlich zu. Er bestrei-
tet einzig die im Ingress zu diesem Punkt umschriebene Drogeneinfuhr von
2 kg Heroingemisch. Er macht geltend, dass er in seinem Auto vorausge-
fahren sei und die Drogen im Fahrzeug des Angeklagten A. befördert wor-
den seien. Er habe im Zeitpunkt des Transports nicht gewusst, dass der
Angeklagte A. Drogen transportiere. Er habe erst nach der Grenze davon
erfahren (HV-EV B., S. 3 Z. 40 ff., S. 4 Z. 1 ff.). In der Voruntersuchung war
der im Anklagepunkt II A 2 b eingeklagte zweite Transport noch bestritten
(pag. 6 131; 21 2 4). Die Verteidigerin macht an Schranken geltend, der
Angeklagte B. habe bei der Streckung der Drogen in der Wohnung von G.
nicht mitgewirkt, sondern während dieser Zeit geschlafen. Die in den An-
klagepunkten II A 2 a und b umschriebenen Drogentransporte seien eben-
falls mit dem Auto des Angeklagten A. ausgeführt worden. Der Angeklagte
B. habe jeweils sein eigenes Fahrzeug benützt. Entsprechende Aussagen
machte der Angeklagte B. in früheren Einvernahmen (vgl. z.B. pag. 6 197
f.).
Die Behauptung des Angeklagten B., er sei hinsichtlich der Drogeneinfuhr
gutgläubig gewesen, kann nicht widerlegt werden. Die Bundesanwaltschaft
lässt an Schranken denn auch offen, ob der Angeklagte B. für die Einfuhr
über das nötige Wissen verfügte. Eine Mitwirkung an der Streckung der
Drogen wird dem Angeklagten B. nicht vorgeworfen. Wie schon erwähnt
(vgl. E. 2.3.1 a/dd), ist es zwar nicht nachgewiesen, dass sich die Sachver-
halte I A 9 und I A 10 (= II A 2 a und b) in zwei Etappen verwirklicht haben
sollen. Dem Angeklagten B. fällt aber der von ihm vor Gericht anerkannte
Transport von insgesamt 2,5 kg Heroingemisch zum Verkaufsort zur Last.
Der Einwand der Verteidigerin, die Drogen seien im Auto des Angeklagten
A. transportiert worden und der Angeklagte B. habe sein eigenes Fahrzeug
benützt, erscheint nicht überzeugend. Der Angeklagte B. selber macht in
seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung keine entsprechenden An-
gaben mehr. Gemäss den Aussagen der Mitbeteiligten waren die beiden
Angeklagten ebenfalls gemeinsam im Auto des Angeklagten A. unterwegs
(vgl. pag. 5 84, 199 ff., 308 ff.; 6 131, 197 f.). Andernfalls wäre die Anwe-
senheit des Angeklagten B. ja auch nicht erforderlich gewesen. Es ist somit
davon auszugehen, dass die beiden Angeklagten die 2,5 kg Heroinge-
misch gemeinsam im Fahrzeug des Angeklagten A. transportiert haben.
cc) In der ersten Phase ist dem Angeklagten B. demnach die Beteiligung
mit 2,5 kg Heroingemisch am unbefugten Drogenverkehr zum Vorwurf zu
machen. Zur Bestimmung des Reinheitsgrades dieser Drogen bestehen
keine genügenden Hinweise. Es ist daher – wie beim Angeklagten A. – in
- 41 -
dubio auf den von der Verteidigung eingeräumten Reinheitsgrad von 18 %
abzustellen (vgl. E. 2.3.1 a/ee). Der Angeklagte B. war demzufolge in der
ersten Phase mit mindestens 0,45 kg reinem Heroin am illegalen Betäu-
bungsmittelhandel beteiligt.
b) Zweite Phase (Ende April 2001 bis Oktober 2001)
aa) Der Angeklagte B. anerkennt vor Gericht den ihm im Anklagepunkt II A
5 vorgeworfenen Sachverhalt im Grundsatz (HV-EV B., S. 4 Z. 17 ff., S. 7
Z. 19 ff.). Wie schon dargelegt (E. 2.3.1 b/bb), ist im Hinblick auf den Sach-
verhalt I A 12, welcher den vorliegenden Anklagepunkt betrifft, gestützt auf
die Aussagen des Angeklagten A. auf eine Drogenmenge von 5 kg abzu-
stellen. Demnach ist auch dem Angeklagten B. lediglich die Einfuhr und der
Transport von 5 kg Heroingemisch zur Last zu legen. Die Drogenmenge ist
allerdings – entsprechend der Ansicht der Verteidigerin des Angeklagten B.
und analog zum Anklagepunkt I A 12 – erst beim Weitertransport (II A 10)
zu berücksichtigen.
bb) Der Angeklagte B. gibt an der Hauptverhandlung die ihm in den Ankla-
gepunkten II A 3 und II A 4 zur Last gelegten Tathandlungen und Drogen-
mengen (insgesamt 20 kg Heroingemisch) vollumfänglich zu (HV-EV B.,
S. 4 Z. 10 ff.). Die Geständnisse des Angeklagten B. erscheinen glaubwür-
dig. Sie stimmen mit den Aussagen des Angeklagten A. hinsichtlich des
Sachverhalts I A 14 überein (HV-EV A., S. 8 Z. 17 ff.). Die mengenmässi-
gen Angaben von C. vor Gericht (HV-EV B., S. 3 Z. 36 ff., S. 4 Z. 1 ff.) und
die beigezogenen Akten vermögen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse
nicht zu erschüttern (vgl. E. 2.3.1 b/cc). Diese Sachverhalte sind folglich
erwiesen.
cc) Der Sachverhalt II A 6 wird vom Angeklagten B. an Schranken teilweise
bestritten. Er macht geltend, er habe nicht gewusst, dass Drogen transpor-
tiert würden. Auf der Fahrt nach Weinfelden habe er lediglich erfahren,
dass der Angeklagte A. von D. Streckmittel kaufen wolle (HV-EV B., S. 4
Z. 29 ff., S. 5 Z. 1 ff.). Entsprechende Aussagen machte der Angeklagte B.
auch schon im Vorverfahren (vgl. pag. 6 133 f.). Der Angeklagte A. sagt an
der Hauptverhandlung nichts Gegenteiliges (HV-EV A., S. 7 Z. 20 f.). Die
Behauptung des Angeklagten B., er sei hinsichtlich des Drogentransports
gutgläubig gewesen, lässt sich daher nicht widerlegen. Der eingeklagte
Transport von 2 kg Heroingemisch durch den Angeklagten B. bildet somit
nicht Grundlage eines Schuldspruchs. Der zugegebene Transport von
10 kg Streckmittel, wovon in der Folge 5 kg an C. und 5 kg an eine andere
- 42 -
Person aus Fribourg übergeben wurden, ist dem Angeklagten B. aber zum
Vorwurf zu machen (vgl. I A 13; E. 2.1.4 b/dd).
dd) Der Angeklagte B. bestreitet vor Gericht den Anklagepunkt II A 7. Er
sagt aus, es habe zwar ein Treffen zwischen dem Angeklagten A., D. und
ihm stattgefunden. Er habe aber nicht mitbekommen, um was es bei dieser
Besprechung gegangen sei (HV-EV B., S. 5 Z. 4 ff.). Der Angeklagte B.
machte bereits in der Voruntersuchung solche Aussagen (vgl. pag. 6 140
f.). Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die Aussagen des An-
geklagten A., welcher den Sachverhalt auch an Schranken anerkennt und
insoweit den Angeklagten B. belastet (HV-EV A., S. 8 Z. 29 ff.). Weiter ver-
weist die Bundesanwaltschaft auf die bereits erwähnte Zusatzanklage-
schrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 13. Dezember
2002 in Sachen F. bzw. das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts Bi-
schofszell vom 25. März 2003, wonach F. unter anderem im Zusammen-
hang mit diesem Vorfall schuldig gesprochen wurde (vgl. Plädoyer, S. 28
f.). Wie bereits erwähnt (E. a/aa vorne), wurde in diesem Urteil das Verhal-
ten von F. und nicht dasjenige des Angeklagten B. geprüft und sanktioniert.
Die Bestreitung des Angeklagten B. ist damit nicht schlüssig widerlegt. Das
ihm im Anklagepunkt II A 7 zur Last gelegte Tatverhalten kann folglich nicht
als erwiesen erachtet werden.
ee) Der Angeklagte B. anerkennt an Schranken die ihm im Anklagepunkt II
A 8 angelasteten Tathandlungen und Drogenmengen (2 kg Heroingemisch)
vollumfänglich (HV-EV B., S. 5 Z. 8 f.). Dieses Geständnis erscheint glaub-
würdig. Es wird durch die Aussagen des Angeklagten A. und diejenigen
von F. bestätigt (HV-EV A., S. 9 Z. 4 f.; Zusatzakten F., pag. 43, 152, 154).
Auch wird es durch die Angaben von C. nicht grundsätzlich in Frage ge-
stellt (HV-EV C., S. 3 Z. 16 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach-
gewiesen, bildet allerdings mit den Anklagepunkten II A 3 und II A 4 eine
Einheit (vgl. E. bb).
ff) Hinsichtlich des Anklagepunkts II A 9 ist der Angeklagte B. an der
Hauptverhandlung im Grundsatz geständig. Er macht jedoch geltend, er
habe lediglich von einer transportierten Drogenmenge über 2 kg (und nicht
5 kg) gewusst (HV-EV B., S. 5 Z. 11 f.). Nachdem die Bundesanwaltschaft
die ursprünglich eingeklagte Drogenmenge an der Hauptverhandlung von
5 kg auf 2 kg reduziert hat und der Sachverhalt auch vom Angeklagten A.
bestätigt wird (HV-EV A., S. 9 Z. 7 ff.), ist auf den vom Angeklagten B. zu-
gegebenen Sachverhalt abzustellen. Die Angaben von C. vermögen an der
Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten B. keine ernsthaften
Zweifel zu erwecken (HV-EV C., S. 3 Z. 16 ff.). Die beförderten Drogen-
- 43 -
mengen fallen im Übrigen wiederum nicht ins Gewicht, da sie bereits bei
den Anklagepunkten II A 3 und II A 4 berücksichtigt werden (vgl. E. bb).
gg) Der Angeklagte B. anerkennt vor Gericht die im Anklagepunkt I A 10
umschriebenen Sachverhalte. Auf Nachfrage hin führt er aus, dass die in
die Schweiz eingeführten 25 kg Heroingemisch aus der besagten Lieferung
über 50 kg stammen würden (vgl. I A 11). Im Übrigen seien der Angeklagte
A. und er bei den Einfuhren jeweils mit zwei Autos unterwegs gewesen. Die
Drogen seien in seinem Fahrzeug transportiert worden, und der Angeklagte
A. sei vorausgefahren (HV-EV B., S. 5 Z. 14 ff.). Die Verteidigerin des An-
geklagten B. erachtet den Sachverhalt II A 10 b als streitig. Sie macht gel-
tend, dass in diesem Zeitraum nur vier Transporte ausgeführt worden sei-
en. Der strittige Transport gemäss Punkt II A 10 b sei im Sachverhalt II A 5
enthalten. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B. insgesamt
fünf Transporte über total 25 kg Heroingemisch vor. Es wurde bereits aus-
führt (vgl. E. 2.3.1 b/ff), dass bezüglich der in den Anklagepunkten I A 18
und I A 19 dem Angeklagten A. angelasteten Taten von vier Lieferungen
und Weitergaben über insgesamt 20 kg Heroingemisch auszugehen ist.
Dementsprechend sind dem Angeklagten B. ebenfalls nur vier Transporte
über gesamthaft 20 kg Heroingemisch zum Vorwurf zu machen. Welche
der eingeklagten Transporte tatsächlich stattgefunden haben, kann auch
hier offen bleiben.
hh) Insgesamt ist dem Angeklagten B. in der zweiten Phase somit eine Be-
teiligung mit 40 kg Heroingemisch am unbefugten Drogenverkehr zur Last
zu legen. Hinsichtlich des Reinheitsgrades dieser Drogen gilt das bereits
Ausgeführte (E. 2.3.1 b/ii). Es ist demnach von einem Reinheitsgrad von
39 % auszugehen. Daraus folgt, dass der Angeklagte B. in der zweiten
Phase mit insgesamt 15,6 kg reinem Heroin am illegalen Betäubungsmit-
telhandel beteiligt war. Dem Angeklagten B. ist insbesondere auch der
Transport von 10 kg Streckmitteln vorzuwerfen, wovon 5 kg zusammen mit
5 kg Heroingemisch sodann an C. übergeben wurden.
2.4.2 a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte B. in der Zeit von
März bis Oktober 2001 mit insgesamt mindestens 16,05 kg reinem Heroin
am illegalen Betäubungsmittelhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 – 5
BetmG beteiligt war. Dazu kommt das Anstaltentreffen zu einer entspre-
chenden Widerhandlung gegen das BetmG mit 5 kg Streckmittel (Art. 19
Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; vgl. E. 2.3.1 b/ii, 2.3.2 a). Der Angeklagte B. war
hauptsächlich für den Transport der Drogen und Streckmittel zuständig. Die
für Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG massgebenden Mindestgrenzwerte sind weit-
aus überschritten. Der Angeklagte B. handelte vorsätzlich. Er wusste, dass
- 44 -
die von ihm transportierten Drogenmengen im Einzelnen und Gesamten
quantitativ erheblich waren. Als Drogenkonsument nahm er auch in Kauf,
dass der Gebrauch der betreffenden Drogen die Gesundheit vieler Men-
schen in Gefahr bringen konnte. Der Angeklagte B. erfüllt somit den objek-
tiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Wie beim
Angeklagten A. ist jedoch keine Tatmehrheit gegeben (vgl. E. 2.3.2 a).
b) Der Angeklagte B. ist somit vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz in den folgenden Fällen freizusprechen: Transport
von 2 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt II A 1, Transport von 2 kg
Heroingemisch gemäss Anklagepunkt II A 6, Transport von 1 kg Heroinge-
misch gemäss Anklagepunkt II A 7 sowie Transport einer 20 kg überstei-
genden Menge Heroingemisch gemäss Anklagepunkt II A 10. Der Ange-
klagte B. ist im Übrigen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 – 6
BetmG schuldig zu sprechen.
3. Geldwäscherei
3.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die,
wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird
mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand
der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihand-
lung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die
Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261
E. 3a). Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211,
217 ff. E. 3; 120 IV 323, 325 ff. E. 3). Auch Täter und Mittäter des verbre-
cherischen Betäubungsmittelhandels können sich zusätzlich der Geldwä-
scherei schuldig machen (BGE 122 IV 211, 221 E. 3c). Durch Geldwäsche-
rei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf
die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als
solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a;
124 IV 274, 276 E. 2). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögens-
werten über die Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihand-
lung (ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, a.a.O., N. 315 zu Art. 305bis StGB). Gleiches gilt für das
Wechseln von Bargeld deliktischer Herkunft in eine andere Währung (A-
CKERMANN, a.a.O., N. 329 zu Art. 305bis StGB; vgl. BGE 122 IV 211, 215 f.
E. 2c).
- 45 -
In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Ge-
fängnis; mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbun-
den (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor,
wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a).
Für die organisierte Tatbegehung genügt aber nicht, dass der Täter allein
Mitglied ist. Er muss vielmehr als Mitglied der Verbrechensorganisation für
diese Geld waschen. Handeln für eigene Zwecke genügt nicht (ACKER-
MANN, a.a.O., N. 431 zu Art. 305bis StGB). Ein schwerer Fall liegt weiter vor,
wenn der Täter als Mitglied einer Geldwäschereibande handelt (lit. b) oder
durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Die-
ser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECH-
SEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Dabei genügt es, wenn der Täter
den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ ver-
standen hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen,
dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne
von Art. 9 StGB ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht
bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kom-
mentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB).
3.2 Laut Anklageschrift sind die beiden Angeklagten aufgrund der Sachverhalte
I B 1 – 3 bzw. II B 1 – 2 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Beim Angeklagten A. wird in der Ankla-
geschrift hinsichtlich der Anklagepunkte I B 2 und I B 3 eventuell die Verur-
teilung wegen Anstiftung dazu verlangt. An der Hauptverhandlung macht
die Bundesanwaltschaft geltend, die beiden Angeklagten hätten als Mitglie-
der einer Verbrechensorganisation durch Ausfuhr und Wechseln von wider-
rechtlich erlangtem Bargeld den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB
mehrfach erfüllt.
Der Angeklagte A. anerkennt vor Gericht die ihm in den Anklagepunkten I B
1 – 3 zur Last gelegten Tathandlungen (HV-EV A., S. 11 Z. 4 ff.). Weder in
den Aussagen des Angeklagten B. (HV-EV B., S. 6 Z. 39 ff.) noch in den
hinzugezogenen Akten bestehen Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt
des Geständnisses zu zweifeln. Der Verteidiger des Angeklagten A. akzep-
tiert den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf der mehrfachen Geldwä-
scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB und der Anstiftung dazu.
Der Angeklagte B. gibt an der Hauptverhandlung die Sachverhalte II B 1
und II B 2 ebenfalls vollumfänglich zu (HV-EV B., S. 6 Z. 39 ff.). Das Ge-
- 46 -
ständnis erscheint glaubwürdig. Es entspricht den Aussagen des Angeklag-
ten A. und wird durch die beigezogenen Akten nicht in Frage gestellt. Die
Verteidigerin macht geltend, der Angeklagte B. habe sich an den Geldwä-
schereihandlungen lediglich als Gehilfe beteiligt und sei daher der Gehil-
fenschaft zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB i.V.m. Art. 25 StGB
schuldig zu sprechen.
3.3 Der Angeklagte A. hat somit im Zeitraum von Oktober 2000 bis Oktober
2001 in vier Malen Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 22'000.– nach
Deutschland gebracht, in Pratteln/BL dreimal Bargeld von total mindestens
Fr. 11'000.– durch den Angeklagten B. in DM wechseln lassen, weitere ca.
Fr. 15'000.– durch den Angeklagten B. nach Deutschland bringen lassen
sowie selber Fr. 21'000.– nach Deutschland gebracht. Alle erwähnten Bar-
geldbeträge entstammten dem hier zu beurteilenden Drogenhandel. Vortat
bildet daher eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 19 Ziff. 2
BetmG i.V.m. Art. 9 StGB). Die eingeklagten und zugegebenen Transfers
über gesamthaft Fr. 58'000.– von der Schweiz nach Deutschland stellen
Geldwäschereihandlungen dar. Gleiches gilt für die eingeklagten und aner-
kannten Wechsel von mindestens Fr. 11'000.– in DM. Die in den Anklage-
punkten I B 1 – 3 erwähnten Handlungen in Deutschland gelten im Übrigen
nicht als eingeklagte Taten, sondern sind als Darstellungen des weiteren
Tatablaufs zu betrachten. Die Anwendbarkeit des StGB auf von ausländi-
schen Tätern im Ausland begangene Taten ist zudem beschränkt (vgl.
Art. 6bis StGB). Der Angeklagte A. handelte jeweils als Täter. Es kam ihm
stets Tatherrschaft zu, die er beim Geldwechsel in Pratteln/BL und bei der
Ausfuhr von Fr. 15'000.– mit dem Angeklagten B. aufgrund eines jeweils
gemeinsamen Handlungsentschlusses teilte. Da der Angeklagte A. das
gewaschene Geld gemäss den Anklagepunkten B I 1 – 3 für eigene Zwe-
cke verwendete, ist keine organisierte Tatbegehung gegeben. Der Ange-
klagte A. handelte vorsätzlich. Als Vortäter wusste er um die verbrecheri-
sche Herkunft des Geldes. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist
damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist Tatmehrheit gege-
ben.
3.4 Der Angeklagte B. hat von Mai bis Oktober 2001 in Pratteln/BL dreimal auf
Initiative des Angeklagten A. Bargeld von insgesamt mindestens
Fr. 11'000.– in DM gewechselt und diesem zurückgegeben. Ferner hat er in
Fribourg ca. Fr. 15'000.– vom Angeklagten A. übernommen und nach
Deutschland transferiert. Wie schon erwähnt, rührte sämtliches Geld aus
dem vorliegenden Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen. Der
Angeklagte B. hatte davon unbestritten Kenntnis. Der zugestandene Trans-
- 47 -
fer über Fr. 15'000.– von der Schweiz nach Deutschland sowie der aner-
kannte Wechsel von mindestens Fr. 11'000.– in DM stellen Geldwäscherei-
handlungen dar. Hinsichtlich der im Anklagepunkt II B 2 erwähnten Hand-
lung in Deutschland gilt das oben Gesagte (vgl. E. 3.3). Eine organisierte
Tatbegehung ist auch hier – in Anbetracht des Verwendungszwecks des
gewaschenen Geldes – ausgeschlossen. Der Angeklagte B. war im Übri-
gen Täter und nicht Gehilfe, da seine Handlungen objektiv zur Einzie-
hungsvereitelung geeignet waren (ACKERMANN, a.a.O., N. 459 ff. zu
Art. 305bis StGB). Er handelte vorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 305bis
Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es be-
steht mehrfache Tatbegehung.
4. Strafzumessung
4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be-
rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine
oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt
ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer
angemessen. Er kann jedoch das Maximum der angedrohten Strafe nicht
um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchst-
mass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Richter
eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen
hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Eine solche Zusatzstrafe kann
auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe ausgefällt werden
(BGE 127 IV 106, 108 f. E. 2c). Bei der Beurteilung von Taten, die teils vor
und teils nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, ist im Falle,
dass die nach der Verurteilung verübte Tat die schwerere ist, von der für
diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor
der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und
zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere(n) Tat(en)
eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 115 IV 17, 25 E. 5 b/bb; 69 IV 54, 59
ff. E. 4). Es ist eine Gesamtstrafe auszusprechen, teilweise als Zusatzstrafe
zum früheren Urteil (BGE 116 IV 14, 17 E. 2 b mit Hinweis).
Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid
BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1; zustimmend STRATENWERTH, Schweizeri-
sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989,
- 48 -
§ 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63
StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat.
Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu
beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB
ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf-
verfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.
Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschul-
den des Täters zu bemessen und nicht nach der Gefahr, die von den jewei-
ligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das
Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den üb-
rigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem
Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine
vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gege-
benenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der
Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Steht
nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein be-
sonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue
Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzu-
messung keine Rolle (Entscheid des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom
12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 IV 342, 348 E. 2c; 122 IV
299, 301 E. 2c; 121 IV 193, 196 E. 2 b/aa). Für die Strafzumessung be-
deutsam sind auch die Funktion und Stellung des Täters innerhalb des Ge-
samtgefüges. So trifft den Drogenkurier in der Regel ein geringeres Ver-
schulden als jenen, der die Drogen weiterverkauft oder zum Zwecke des
Weiterverkaufs erwirbt (TRECHSEL, a.a.O., N. 29 zu Art. 63 StGB mit Hin-
weisen).
4.2 Die Angeklagten A. und B. werden der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG sowie der
mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig ge-
sprochen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit bei beiden
Angeklagten die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit
Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, wobei mit der Freiheits-
strafe eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann (Art. 19
Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Der obere Strafrahmen liegt damit bei 20 Jahren
Zuchthaus (Art. 35 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht über-
schritten werden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 49 -
4.2.1 a) Der Angeklagte A. ist 45 Jahre alt. Er wurde in X./Kosovo geboren und
wuchs dort zusammen mit seinen sechs Geschwistern bei den Eltern auf.
Der Angeklagte A. studierte im Kosovo Ökonomie. Im Jahr 1988 verliess er
seine Heimat und reiste nach Deutschland, wo sein Vater arbeitete. Zu-
nächst war er dort als Hilfsarbeiter in verschiedenen Unternehmungen tätig.
Ab dem Jahr 1995 führte er ein eigenes Reisebüro, welches Reisen in den
Kosovo organisierte und 1999 in Konkurs ging (pag. 1 3 16 ff.). Der Ange-
klagte A. ist vorbestraft: Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (D)
vom 14. Juli 1998 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt (pag. 9 56 ff.). Am 2. März 2001
verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld sodann wegen Verstosses gegen
das Kreditwesengesetz zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (pag. 9 62 ff.). Die Straf-
aussetzung zur Bewährung wurde in beiden Fällen widerrufen (pag. 9 60,
67 f.). Der Angeklagte A. ist nun in beiden Verfahren zur Fahndung ausge-
schrieben (pag. 24 2 158). Der Angeklagte A. hat vier Kinder, welche bei
der Mutter im Kosovo leben. Sie werden von ihm nicht (mehr) finanziell un-
terstützt (pag. 1 3 16 ff.; 20 2 3 ff.; HV-EV A., S. 2 Z. 5 ff.).
b) Bei den Tatkomponenten wirkt stark straferhöhend die tragende Rolle
des Angeklagten A. im hier zu beurteilenden Drogenhandel: Er war als Ab-
nehmer und Lieferant an zahlreichen Einzelgeschäften in der Grössenord-
nung mehrerer Kilos beteiligt. Den Angeklagten B. liess er dabei als Trans-
porteur ohne eigene Kompetenzen für sich arbeiten. Insgesamt konnte dem
Angeklagten A. ein Umsatz von mehr als 20 kg reinem Heroin nachgewie-
sen werden. Sein Gewinn ist auf weit über Fr. 100'000.– zu schätzen. Der
Angeklagte A. war über die Landesgrenzen hinaus tätig und in eine Grup-
penstruktur eingebunden. Er handelte profitorientiert und zielgerichtet. Die-
se Tatumstände sind zugleich Indizien für die hohe kriminelle Energie und
Gefährlichkeit des Angeklagten A. Dass er neben der qualifizierten Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch den Tatbestand der
Geldwäscherei mehrfach erfüllt hat, ist ebenfalls straferhöhend zu berück-
sichtigen (vgl. BGE 122 IV 211, 221 ff. E. 4).
In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die nicht geringen Vorstrafen
des Angeklagten A. straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder
belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Insbe-
sondere sind seine angeblichen finanziellen Schwierigkeiten beim Einstieg
in den Drogenhandel nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dieser Be-
weggrund ist weder achtbar noch selbstlos. Ebenso wenig ist der Eigen-
konsum des Angeklagten A. zu seinen Gunsten zu beachten: Er gab vor
dem Eidg. Untersuchungsrichter an, zusammen mit dem Angeklagten B.
einzig 20 bis 50 g Kokain geschnupft, aber kein Heroin konsumiert zu ha-
- 50 -
ben (pag. 20 4 21 ff.; vgl. auch pag. 20 2 8 f.). Dieser geringfügige Konsum
sowie das im Übrigen unauffällige Verhalten des Angeklagten A. vor, wäh-
rend und nach den Taten begründen keine Zweifel an dessen Zurech-
nungsfähigkeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.123.2005 vom
11. Dezember 2005 E. 4). Die Geständnisse des Angeklagten A. haben ein
geringes strafminderndes Gewicht, da prozesstaktische Überlegungen mit-
bestimmend waren. Das Aussageverhalten des Angeklagten A. stand näm-
lich in erheblichem Zusammenhang mit den Aussagen von anderen Perso-
nen und die Geständnisse erfolgten oft erst nach entsprechenden Belas-
tungen. Der Angeklagte A. lässt daher echte Einsicht und Reue vermissen.
Auch die Dauer des vorliegenden Verfahrens führt schliesslich zu keiner
Strafminderung. Komplexe Prozesse beanspruchen naturgemäss mehr
Zeit. Die Dauer von rund 5 Jahren erscheint nicht übermässig, wenn man
berücksichtigt, dass es um einen schweren Betäubungsmittelhandel ging,
der weitgehend bestritten wurde, sich auf internationaler Ebene abspielte
und in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f.
E. 2c). Diese Umstände führten denn auch zur Übernahme des vorerst
kantonal geführten Strafverfahrens durch die Bundesbehörden, was zahl-
reiche weitere Untersuchungshandlungen zur Folge hatte.
c) Der Angeklagte A. hat die vorliegenden Straftaten teils vor und teils nach
seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Bielefeld vom 2. März 2001 be-
gangen. Vor dieser Verurteilung hat er sich mit ca. 2 kg reinem Heroin am
illegalen Drogenhandel beteiligt. Nach der Verurteilung hat er mit rund
20,5 kg reinem Heroin Handel getrieben. In diesen Zeitraum fallen zudem
die Geldwäschereidelikte. Die nach der Verurteilung begangenen Taten
wiegen somit schwerer. Es ist daher von der für diese Taten verwirkten
Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der Verurteilung be-
gangenen Taten angemessen zu erhöhen, wobei für die früheren Taten ei-
ne Zusatzstrafe auszufällen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Um-
stände erscheint vorliegend für die nach der Verurteilung vom 2. März 2001
verübten Taten eine Zuchthausstrafe von rund 11 Jahren angemessen.
Diese Strafe ist um die Zusatzstrafe für die vor diesem Zeitpunkt begange-
nen Betäubungsmitteldelikte zu erhöhen. Angesichts der vor der Verurtei-
lung vom 2. März 2001 umgesetzten Drogenmenge (2 kg reines Heroin)
sowie der damals beurteilten Delikte (unerlaubte Finanzdienstleistungen)
und der dafür ausgefällten Freiheitsstrafe (1 Jahr) ist die erwähnte Zucht-
hausstrafe auf insgesamt 12 Jahre zu erhöhen. Der Angeklagte A. ist daher
mit einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren zu bestrafen. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 1'322 Tagen ist in Anwendung von Art. 69 StGB
anzurechnen. Der vorzeitige Strafantritt fällt als vorweggenommener Straf-
vollzug nicht unter Art. 69 StGB, sondern ist zwingend und uneingeschränkt
- 51 -
Vollstreckung der vom Gericht ausgesprochenen Strafe (TRECHSEL, a.a.O,
N. 5 zu Art. 69 StGB). Der bedingte Strafvollzug kommt angesichts der
Dauer der ausgefällten Strafe nicht in Betracht (Art. 41 Ziff. 1 StGB).
4.2.2 a) Der 29-jährige Angeklagte B. wurde in W./Kosovo geboren. Bis zum Tod
seines Vaters lebte er dort zusammen mit den vier Geschwistern bei den
Eltern. Im Jahr 1988 zog er zu seinem Onkel nach Deutschland, wo er die
Schule beendete und eine Ausbildung als Maler und Lackierer absolvierte.
Zunächst arbeitete er auf seinem Beruf, den er in der Folge aber aus ge-
sundheitlichen Gründen aufgeben musste. Anschliessend war er im Reise-
büro des Angeklagten A. tätig. Ab dem Jahr 1999 war er arbeitslos (pag. 1
3 27 ff.). Der Angeklagte B. ist vorbestraft. Laut Auskunft der Kriminalpolizei
Detmold (D) wurde der Angeklagte B. im Jahr 1991 wegen gemeinschaftli-
chen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und schweren
Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung und im
Jahr 1996 wegen Beihilfe zur Hehlerei mit einer Jugendstrafe von ½ Jahr
zur Bewährung verurteilt (pag. 2 228). Gemäss eigenen Angaben hat er
von der ersten Strafe 18 Monate verbüsst und ist er hinsichtlich der Strafe
aus dem Jahr 1996 in zweiter Instanz freigesprochen worden (HV-EV B.,
S. 2 Z. 40 ff., S. 3 Z. 1 ff.). Mit Urteil des Amtsgerichts Lemgo (D) vom
2. November 1998 wurde der Angeklagte B. sodann wegen Hausfriedens-
bruchs zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Bielefeld bestrafte
ihn schliesslich am 10. Oktober 2000 wegen gemeinschaftlicher gefährli-
cher Körperverletzung nochmals zu einer Geldstrafe (pag. 1 3 34 ff.). Die
Geldstrafen sind offenbar bezahlt (HV-EV B., S. 2 Z. 38 ff.). Der Angeklagte
B. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Familie lebt in Y. (D). Sie wird
von ihm finanziell unterstützt (pag. 1 3 27 ff.; HV-EV B., S. 2 f. Z. 5 ff.).
b) In Bezug auf die Tatkomponenten wirkt auch beim Angeklagten B. straf-
erhöhend, dass er an vielen Einzelgeschäften in der Grössenordnung meh-
rerer Kilos Heroingemisch beteiligt war. Gesamthaft konnte ihm eine Teil-
nahme mit rund 16 kg reinem Heroin am Betäubungsmittelhandel nachge-
wiesen werden. Der Angeklagte B. verdiente damit ca. DM 50'000.– bis
DM 60'000.–. Er war ebenfalls über die Landesgrenzen hinaus tätig und in
die erwähnte Gruppenstruktur eingebettet. Der Umstand, dass dem Ange-
klagten B. in dieser Struktur eine untergeordnete Stellung zukam, hat in-
dessen eine entlastende Wirkung: Er war hauptsächlich als Transporteur
von Drogen tätig und erfüllte damit zwar eine wichtige, aber nicht entschei-
dende Rolle. Seine Funktion war limitiert. Er verrichtete keine organisatori-
schen Aufgaben von Bedeutung. Seine kriminelle Energie war daher ent-
sprechend geringer. Das Zusammentreffen von mehreren Straftatbestän-
- 52 -
den sowie die mehrfache Tatbegehung bei der Geldwäscherei sind aller-
dings zu Lasten des Angeklagten B. zu berücksichtigen.
Bei den Täterkomponenten wirken die Vorstrafen des Angeklagten B. straf-
erhöhend. Entgegen der Ansicht seiner Verteidigerin dürfen auch aus dem
Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt
werden. Sie haben allerdings umso weniger Gewicht, je geringfügiger sie
sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3, 6 ff. E. 1c). Die Ge-
ständnisse des Angeklagten B. fallen sodann erheblich strafmindernd ins
Gewicht. So gab er von sich aus – d.h. ohne konkrete Vorhalte – Geschäfte
zu und machte Angaben zur Tat, die weit über den eigenen Tatbeitrag hi-
nausgingen. Aufgrund seiner konstanten Aussagen konnten Straftaten auf-
geklärt und in einigen Fällen auch der Angeklagte A. überführt werden. Der
Angeklagte B. hat durch sein kooperatives Verhalten Einsicht in das be-
gangene Unrecht gezeigt. Die intakte familiäre Situation des Angeklagten
B. ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten. Was den Eigenkonsum
von Drogen betrifft, gab der Angeklagte B. an, er habe schon vor den Taten
Kokain konsumiert. Auf Vorschlag des Angeklagten A. habe er dann zur
Beruhigung noch zusätzlich Heroin konsumiert. Zwischen den Taten habe
er Kokain und Heroin geschnupft oder geraucht. Nach der Verhaftung sei
er zunächst während 14 Tagen mit Medikamenten behandelt worden, be-
vor er dann von den Drogen losgekommen sei (HV-EV B., S. 3 Z. 15 ff.;
pag. 21 2 11, 13). Der Angeklagte B. konnte seine Neigung zum Drogen-
konsum nach seiner Verhaftung anscheinend ohne grössere Schwierigkei-
ten meistern. Es ist daher nicht von einer schweren Suchtproblematik aus-
zugehen. Weitere Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten B. sind nicht
bekannt. Für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit be-
stehen somit keine Anhaltspunkte, weshalb auch kein Gutachten nach
Art. 13 StGB einzuholen ist (vgl. den bereits zitierten Entscheid des Bun-
desgerichts 6P.123.2005 vom 11. Dezember 2005 E. 4). Die dafür erforder-
lichen Informationen bzw. Nachweise könnten im Übrigen nachträglich gar
nicht mehr ausreichend erbracht werden. Schliesslich wirken weder die gel-
tend gemachten finanziellen Beweggründe noch die Verfahrensdauer ent-
lastend (vgl. dazu E. 4.2.1 b).
c) In Würdigung dieser Umstände ist eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren
angemessen. Der Angeklagte B. ist mit dieser Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die erstandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 199
Tagen ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen. Gemäss Art. 14
IRSG (SR 351.1) gilt Art. 69 StGB auch für die Auslieferungshaft. Der vor-
zeitige Strafvollzug fällt allerdings nicht unter Art. 69 StGB (vgl. E. 4.2.1 c).
- 53 -
Der bedingte Strafvollzug ist auch hier aufgrund des Strafmasses ausge-
schlossen.
4.3.
4.3.1 Der Richter kann einen Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verur-
teilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen
(Art. 55 Abs. 1 StGB). Für die Anordnung der Landesverweisung sind die
Sicherungsbedürfnisse, daneben aber auch das Verschulden des Täters
sowie seine persönlichen Verhältnisse, namentlich die Beziehungen zur
Schweiz, massgebend (BGE 123 IV 107, 108 E. 1). Für die Landesverwei-
sung kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei die Kriterien
des Art. 41 Ziff. 1 StGB gelten (TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 55 mit weite-
ren Hinweisen; BGE 123 IV 107, 111 f. E. 4).
4.3.2 Die Taten und das Verschulden der beiden Angeklagten wiegen schwer. Es
besteht ein grosses Bedürfnis, die Wiederholung solcher Taten im Inland
zu vermeiden. Die Angeklagten sind in der Schweiz nicht verwurzelt. Sie
reisten einzig zum Zwecke der Betäubungsmitteldelinquenz in die Schweiz
ein. Beide lebten denn auch vom Drogenhandel. Die Angeklagten haben
hier weder eine berufliche Existenz noch eine Familie. Es erscheint daher
gerechtfertigt, entsprechend den Anträgen der Bundesanwaltschaft über
den Angeklagten A. eine Landesverweisung von 15 Jahren und über den
Angeklagten B. eine solche von 12 Jahren zu verhängen. Diese Nebenstra-
fen sind unbedingt auszusprechen. Beiden Angeklagten kann wegen der
Schwere ihrer Taten und angesichts ihres bisherigen Verhaltens in der
Schweiz für die Zukunft keine gute Prognose gestellt werden.
Der Angeklagte A. ist daher mit einer Landesverweisung von 15 Jahren
und der Angeklagte B. mit einer Landesverweisung von 12 Jahren zu be-
strafen.
5. Einziehung
5.1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafba-
ren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine
strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (Art. 58 Abs. 1 StGB). Der Richter hat demzufolge eine Progno-
se darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Ge-
genstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Men-
- 54 -
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV
143, 149 E. 3.3.1). Weiter verfügt der Richter die Einziehung von Vermö-
genswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder
dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be-
lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
5.1.1 Hinsichtlich des Angeklagten A. beantragt die Bundesanwaltschaft die Ein-
ziehung des Bargeldbetrags von Fr. 810.80, eines Mobiltelefongeräts sowie
von neun Bankbelegen. Diese Gegenstände und Vermögenswerte wurden
beschlagnahmt.
Der Verteidiger des Angeklagten A. macht geltend, dass der Bargeldbetrag
von Fr. 810.80 zur Anrechnung an die Verfahrenskosten einzuziehen sei.
Das Mobiltelefongerät sei sodann zur Verwertung einzuziehen und der
Verwertungserlös sei ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Die deliktische Herkunft des beim Angeklagten A. sichergestellten Bargel-
des von DM 1'172.38 ist beweismässig nicht erstellt. Der Deliktskonnex des
beschlagnahmten Geldes von umgerechnet Fr. 810.80 kann nicht als zu-
gegeben gelten, da dessen Anrechnung an die auf den Angeklagten A. ent-
fallenden Verfahrenskosten beantragt wird. Eine Einziehung nach Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB entfällt daher. Das beschlagnahmte Mobiltelefongerät
(Nokia) diente dem Angeklagten A. indessen unbestrittenermassen zur Be-
gehung strafbarer Handlungen. In den Händen des Angeklagten A. ist es
weiterhin dazu geeignet. Es gefährdet damit die öffentliche Ordnung und ist
daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB zur Verwertung einzuziehen. Eine
Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung ist im Bundes-
recht allerdings nicht vorgesehen. Die beantragte Einziehung der neun be-
schlagnahmten Bankbelege kann mangels Vorliegen der in Art. 58 oder
Art. 59 StGB genannten Voraussetzungen nicht erfolgen. Diese Belege
bleiben bei den Akten, da es sich um bedeutsame Beweismittel handelt
und deren Herausgabe nicht beantragt wird.
5.1.2 In Bezug auf den Angeklagten B. stellt die Bundesanwaltschaft den Antrag,
es seien die drei beschlagnahmten Mobiltelefongeräte einzuziehen und
dem Angeklagten B. die sichergestellten 12 Belege und Quittungen zurück-
zugeben.
Der Angeklagte B. widersetzt sich der beantragten Einziehung nicht.
- 55 -
Die drei beschlagnahmten Mobiltelefongeräte (Ericsson, Nokia, Motorola)
dienten dem Angeklagten B. unbestrittenermassen zur Begehung strafba-
rer Handlungen. In seiner Hand ist ein künftiger deliktischer Missbrauch
dieser Telefongeräte wahrscheinlich. Sie sind daher zum Schutz der öffent-
lichen Ordnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB zur Verwertung einzuzie-
hen. Die beim Angeklagten B. beschlagnahmten 12 Belege und Quittungen
sind ihm sodann zurückzugeben, da sie für die Beweisführung nicht rele-
vant sind.
5.2 Der Richter erkennt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe,
wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor-
handen sind (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Richter kann von einer Er-
satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich un-
einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 122 IV 299, 302 E. 3
b). Ist die Bezifferung der Ersatzforderung nicht oder nur mit unverhältnis-
mässigem Aufwand möglich, so kann der Richter sie schätzen (vgl. Art. 59
Ziff. 4 StGB; vgl. SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre-
chen, Geldwäscherei, a.a.O., N. 209 ff. zu Art. 59 StGB). Zur Durchsetzung
der Ersatzforderung können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffe-
nen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97, 107 E. 3
d/aa) und der Verwertung zugeführt werden.
5.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, hinsichtlich des Angeklagten A. auf eine
Ersatzforderung von Fr. 80'000.– und in Bezug auf den Angeklagten B. auf
eine solche von Fr. 30'000.– zu erkennen. Der Verteidiger des Angeklagten
A. stellt den Antrag, es sei von einer Ersatzforderung abzusehen; eventuali-
ter sei die Ersatzforderung auf einen symbolischen Betrag von Fr. 1'000.–
festzusetzen. Seitens des Angeklagten B. wird die Abweisung bzw. das
Absehen von einer solchen Forderung beantragt.
5.2.2 Der von den beiden Angeklagten aus dem eingeklagten Drogenhandel er-
wirtschaftete Gewinn ist nicht mehr vorhanden. Er konnte von der Bundes-
anwaltschaft nicht identifiziert werden. Die direkte Einziehung gemäss
Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher nicht möglich. Der Umfang des un-
rechtmässig erlangten Vermögensvorteils lässt sich vorliegend nicht genau
ermitteln, sodass – wie von der Bundesanwaltschaft beantragt – die Höhe
der Ersatzforderungen zu schätzen ist.
Aufgrund der gehandelten Drogenmenge ist davon auszugehen, dass sich
die Forderungen des Angeklagten A. gegenüber den Drogenabnehmern
auf mehrere Fr. 100'000.– erstreckt haben. Auch wenn der Angeklagte A.
- 56 -
wohl nicht sämtliche Forderungen einlösen konnte, ist sein effektiver Erlös
aus den illegalen Geschäften doch auf weit über Fr. 100'000.– zu schätzen.
Der Angeklagte A. gibt heute Schulden von ca. DM 500'000.– an. Gemäss
eigenen Aussagen hat er im Jahr 1996 im Kosovo (Z.) jedoch ein Haus ge-
baut, in welches er DM 300'000.– bis DM 400'000.– investiert hat und auf
welchem keine Schulden lasten (HV-Protokoll, S. 11; HV-EV A., S. 2 Z. 19
ff.). In Berücksichtigung der genannten Umstände sowie des Resozialisie-
rungsgedankens erscheint eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.– als an-
gemessen. Der Angeklagte A. ist daher zu einer Ersatzforderung im Sinne
von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 100'000.– gegenüber der Eidgenossen-
schaft zu verpflichten. Zu deren Durchsetzung ist der bei der Bundesan-
waltschaft befindliche beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 810.80 zu
bestimmen.
Der Angeklagte B. hat vom Angeklagten A. für die Transporte der Drogen
und Streckmittel im Zeitraum von Ende März bis Oktober 2001 gemäss ei-
genen Aussagen insgesamt DM 50'000.–, höchstens DM 60'000.– erhalten
(HV-EV B., S. 6 Z. 21 ff.). Diese Beträge erscheinen glaubwürdig. Der Mit-
telzufluss beim Angeklagten B. war damit bedeutend geringer als derjenige
beim Angeklagten A. Zum heutigen Zeitpunkt hat der Angeklagte B. Bank-
schulden in der Höhe von € 3'000.–. Er verfügt über keinerlei Vermögen
(HV-EV B., S. 2 Z. 25 ff.). Da der Angeklagte B. zudem eine längere Frei-
heitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend aus dem Gebiete der
Schweiz zu verweisen ist, wäre eine Ersatzforderung des Staates voraus-
sichtlich uneinbringlich. Sie würde insbesondere auch dessen Resozialisie-
rung ernsthaft behindern. Von einer Ersatzforderung gegen den Angeklag-
ten B. gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB ist daher abzusehen.
6. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein-
schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung
sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1
Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP).
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei
und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Ge-
bühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats
über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die
einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die
Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5).
- 57 -
Über die im Kanton Thurgau entstandenen Verfahrenskosten hat das Bun-
desstrafgericht aber nicht nach der bundesrätlichen Verordnung, sondern in
Anwendung des entsprechenden kantonalen Prozessrechts zu entschei-
den. Diese Kosten sind grundsätzlich dem Verurteilten zugunsten des Bun-
des aufzuerlegen und nicht an den Kanton zu vergüten (BGE 121 IV 34,
36 f. E. 4).
6.1 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten A. eine Pau-
schalgebühr für das Ermittlungsverfahren von Fr. 1'500.–, eine weitere Ge-
bühr für das Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung von
Fr. 21'000.– sowie eine Gebühr für die Anklageschrift von Fr. 5'000.– gel-
tend. Vom Angeklagten B. verlangt die Bundesanwaltschaft für das Ermitt-
lungsverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.–, eine weitere Gebühr
von Fr. 14'000.– für das Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung
sowie eine Gebühr für die Anklageschrift von Fr. 5'000.– (vgl. Anklage-
schrift, S. 31).
Im vorliegenden Fall erscheint die beantragte Gebühr von insgesamt
Fr. 10'000.– für die Anklageschrift und –vertretung angemessen. Die zu-
sätzlich geltend gemachten Kosten für das Ermittlungsverfahren von
Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'000.– sind allerdings durch die angemessenen Ge-
bühren für die Ermittlungen und Voruntersuchung von insgesamt
Fr. 35'000.– bereits gedeckt. In Berücksichtigung der Bedeutung des Falls
sowie des Zeit- und Arbeitsaufwands in Bezug auf die einzelnen Angeklag-
ten (Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung) erscheint es daher gerecht-
fertigt, beim Angeklagten A. den Gebührenanteil für die Anklage auf
Fr. 6'000.– und denjenigen für die eidg. Ermittlung und Voruntersuchung
auf insgesamt Fr. 21'000.– festzusetzen. Beim Angeklagten B. ist der Anteil
der Gebühr für die Anklage indessen auf Fr. 4'000.– und derjenige für die
eidg. Ermittlung und Voruntersuchung auf total Fr. 14'000.– festzulegen.
6.2 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegenüber dem Angeklagten A.
folgende Auslagen geltend: für das kantonale Verfahren Fr. 42'644.80, für
das Haftgericht III Bern-Mittelland Fr. 200.–, für das Ermittlungsverfahren
und Anklagestadium Fr. 28'606.60 sowie für die Voruntersuchung
Fr. 50'791.79. Vom Angeklagten B. verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz
der nachstehenden Auslagen: für das kantonale Verfahren Fr. 3'258.65, für
das Ermittlungsverfahren und Anklagestadium Fr. 153'246.90 sowie für die
Voruntersuchung Fr. 7'126.24 (vgl. Anklageschrift, S. 31). Die von der Bun-
desanwaltschaft geltend gemachten Beträge enthalten unter anderem Ü-
bersetzungskosten sowie die Kosten der Untersuchungshaft und der medi-
zinischen Behandlung. Zudem beantragt die Bundesanwaltschaft, die Kos-
- 58 -
ten des vorzeitigen Strafvollzugs seien – in analoger Anwendung zur Un-
tersuchungshaft – als Verfahrenskosten den Verurteilten aufzuerlegen.
Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat
zu tragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). Dies gilt in
allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214, 217
E. 4b). Es sind daher sämtliche vor kantonalen und Bundesbehörden ent-
standenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der
jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend.
Laut Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung gehören die Kosten der Unter-
suchungshaft zu den Verfahrenskosten, welche in der Regel dem Verurteil-
ten aufzuerlegen sind. Die Kosten des – allenfalls auch vorzeitigen – Voll-
zugs von Freiheitsstrafen sind indessen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 241
Abs. 2 BStP). Zwar verstösst es weder gegen die Verfassung noch gegen
Art. 5 EMRK, wenn die Kosten der Untersuchungshaft dem Verurteilten
auferlegt würden (BGE 124 I 170, 172 ff. E. 2). Die Untersuchungshaft be-
wirkt aber wie der Strafvollzug eine (erzwungene) Freiheitsentziehung und
wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 69 StGB). Ausserdem kann
der Zeitpunkt für den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs stark variieren,
ohne dass die angeschuldigte Person dies in der Hand hätte. In Anbetracht
dieser Umstände sowie im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung
des Verurteilten erscheint es daher gerechtfertigt, in Ausübung des durch
Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP eingeräumten Ermessens die Kosten der an-
gerechneten Untersuchungshaft den Kosten des Strafvollzugs gleichzustel-
len und beim Staat zu belassen. Die während des Freiheitsentzugs ent-
standenen Kosten einer medizinischen Behandlung des Verurteilten sind
ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen.
Nach Abzug der Übersetzungskosten sowie der Kosten der Untersu-
chungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs sowie der medizinischen Behand-
lung betragen die beim Angeklagten A. im kantonalen Verfahren entstan-
denen Auslagen Fr. 1'707.50 und die in der Voruntersuchung aufgelaufe-
nen Auslagen Fr. 540.85, sodass ein Betrag von total Fr. 2'248.35 resul-
tiert. Beim Angeklagten B. machen die Auslagen im kantonalen Verfahren
nach Vornahme der entsprechenden Abzüge Fr. 362.90 aus und diejenigen
in der Voruntersuchung betragen noch Fr. 663.30, was Auslagen von ins-
gesamt Fr. 1'026.20 ergibt. Für diese Summen sind die Angeklagten als er-
satzpflichtig zu erklären.
6.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An-
wendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements über die Gerichtsgebühren
- 59 -
vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 13'000.–
festgesetzt. Dabei beträgt die Gebühr für den Angeklagten A. Fr. 8'000.–
und diejenige für den Angeklagten B. wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
6.4 Den Angeklagten A. und B. sind die auf sie entfallenden Kosten jeweils
vollumfänglich aufzuerlegen, da sie in den eingeklagten Sachverhalten zu
einem grossen Teil schuldig gesprochen werden. Die teilweisen Freisprü-
che fallen kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte A. hat damit
Gesamtkosten von Fr. 37'248.35 zu tragen und der Angeklagte B. hat total
Fr. 24'026.20 zu bezahlen. Die beantragte Abschreibung dieser Kosten zu-
folge Uneinbringlichkeit sieht das Bundesrecht nicht vor; eine allfällige Mit-
tellosigkeit wird im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt.
7. Entschädigungen
Beide Verteidiger sind für das Bundesstrafverfahren als amtliche eingesetzt
worden (pag. 7 16 86; 16 3 6). Eine amtliche Bestellung von Rechtsanwalt
Gontersweiler für das kantonale Verfahren ist nicht erfolgt (pag. 7 16 87).
Rechtsanwältin Wyler ist für ihre Offizialverteidigung im Rahmen des kan-
tonalen Verfahrens bereits mit Fr. 4'310.60 honoriert worden (pag. 15 16
239).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht fest-
gesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar
und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR
173.711.31]).
Der Verteidiger des Angeklagten A. macht einen Zeitaufwand von 279.92
Stunden geltend und verlangt gestützt auf den maximalen Stundenansatz
von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 83'975.–. Die Verteidigerin des Angeklag-
ten B. verrechnet 253.72 Stunden und kommt bei einem Ansatz von eben-
falls Fr. 300.– auf ein Honorar von Fr. 76'116.–.
Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher
Hinsicht auf, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme. Angesichts
dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Regle-
ments für beide Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemes-
sen. Der von der Verteidigung des Angeklagten A. im Bundesstrafverfahren
für das Aktenstudium, die Vorbereitung sowie Besprechungen geltend ge-
machte Zeitaufwand von insgesamt ca. 180 Stunden ist zu hoch; er wird
- 60 -
um 60 Stunden gekürzt. Im Übrigen werden die verrechneten Stunden ak-
zeptiert, sodass für die Verteidigung des Angeklagten A. ein notwendiger
Zeitaufwand von insgesamt 220 Stunden resultiert. In Bezug auf die Vertei-
digung des Angeklagten B. im Bundesstrafverfahren wird ein Zeitaufwand
von nur rund 200 Stunden als notwendig erachtet, da die gegen ihn erho-
benen Vorwürfe weniger zahlreich und schwerwiegend sind als die dem
Angeklagten A. zur Last gelegten Handlungen. Für die Reisespesen kön-
nen Rechtsanwältin Wyler zudem nur die Kosten eines Bahnbilletts, d.h.
maximal Fr. 1'194.– vergütet werden. Die eingereichten Kostennoten sind
entsprechend zu kürzen. Im Übrigen werden sie anerkannt. Rechtsanwalt
Gontersweiler ist daher für die amtliche Verteidigung mit Fr. 60'200.25 (inkl.
MWST) zu entschädigen. Weil der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit
des Vertretenen endgültig trägt (Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Angeklagte
A., wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts
dafür Ersatz zu leisten. Rechtsanwältin Wyler ist für die amtliche Verteidi-
gung sodann mit Fr. 54'142.10 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse zu ent-
schädigen. Wenn der Angeklagte B. später dazu imstande ist, hat er der
Kasse des Bundesstrafgerichts dafür und für die kantonale Entschädigung
an die Verteidigerin von Fr. 4'310.60 Ersatz zu leisten.
- 61 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in
folgenden Fällen freigesprochen:
– Lieferung von 10 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt I A 5;
– Beschaffung und Lieferung von zweimal 5 kg Heroingemisch gemäss Ankla-
gepunkt I A 7;
– Lieferung einer 20 kg übersteigenden Menge Heroingemisch gemäss Ankla-
gepunkten I A 18 respektive I A 19.
2. A. wird schuldig gesprochen
– der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin-
ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 – 6 und Ziff. 2 BetmG im übrigen, und
– der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB insge-
samt.
3. A. wird bestraft
– mit 12 Jahren Zuchthaus, teilweise in Zusatz zum Urteil des Amtsgerichts
Bielefeld (D) vom 2. März 2001, unter Anrechnung von 1’322 Tagen Unter-
suchungshaft und vollziehbar durch den Kanton Thurgau, und
– mit 15 Jahren Landesverweisung.
4. A. wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von
Fr. 100'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet. Zu deren Durch-
setzung wird der bei der Bundesanwaltschaft befindliche beschlagnahmte
Geldbetrag von Fr. 810.80 bestimmt. Ferner wird das bei ihm beschlagnahmte
Mobiltelefongerät gemäss Art. 58 Ziff. 1 StGB eingezogen.
5. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 6'000.— Anteil Gebühr für die Anklage
Fr. 21'000.— Anteil Gebühr für die eidg. Ermittlung und Untersuchung
Fr. 2'248.35 Auslagen in der kant. sowie eidg. Ermittlung und Untersu-
chung
Fr. 8'000.— Gerichtsgebühr
Fr. 37'248.35 Total
6. Rechtsanwalt Till Gontersweiler wird für die amtliche Verteidigung im Strafver-
fahren des Bundes mit Fr. 60'200.25 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundes-
strafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er
der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 62 -
II.
1. B. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in
folgenden Fällen freigesprochen:
– Transport von 2 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt II A 1;
– Transport von 2 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt II A 6;
– Transport von 1 kg Heroingemisch gemäss Anklagepunkt II A 7;
– Transport einer 20 kg übersteigenden Menge Heroingemisch gemäss Ankla-
gepunkt II A 10.
2. B. wird schuldig gesprochen
– der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin-
ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 – 6 und Ziff. 2 BetmG im übrigen, und
– der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB insge-
samt.
3. B. wird bestraft
– mit 6 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 199 Tagen Auslieferungs-
sowie Untersuchungshaft und vollziehbar durch den Kanton Thurgau, und
– mit 12 Jahren Landesverweisung.
4. Die drei bei B. beschlagnahmten Mobiltelefongeräte werden gemäss Art. 58
Ziff. 1 StGB eingezogen. Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB
wird abgesehen.
5. B. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 4'000.— Anteil Gebühr für die Anklage
Fr. 14'000.— Anteil Gebühr für die eidg. Ermittlung und Untersuchung
Fr. 1'026.20 Auslagen in der kant. sowie eidg. Ermittlung und Untersu-
chung
Fr. 5'000.— Gerichtsgebühr
Fr. 24'026.20 Total
6. Rechtsanwältin Barbara Wyler wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfah-
ren des Bundes mit Fr. 54'142.10 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundes-
strafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er
der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür und für die kantonale Entschädigung
an die Verteidigerin von Fr. 4'310.60 Ersatz zu leisten.
- 63 -
III.
Die bei B. beschlagnahmten Belege und Quittungen werden zurückgegeben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
– Schweizerische Bundesanwaltschaft
– Rechtsanwalt Till Gontersweiler
– Rechtsanwältin Barbara Wyler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen
Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid
eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
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