Entscheid vom 28. November 2005
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Miriam Forni und Sylvia Frei,
Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Georg
Friedli.
Gegenstand
mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache
Unterdrückung von Urkunden, mehrfaches Sich-
Bestechen-Lassen, mehrfache Widerhandlung gegen
das ANAG, eventuell teilweise versuchte mehrfache
Widerhandlung gegen das ANAG
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2005.9
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Anträge der Bundesanwaltschaft
A. sei schuldig zu sprechen:
1. der mehrfach begangenen Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VG, im Zeitraum September 1999 bis Sep-
tember 2003;
2. der mehrfach begangenen Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VG, im Zeitraum September 1999 bis Septem-
ber 2003;
3. des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens nach Art. 315 Abs. 2 StGB a. F. (Zeitperi-
ode 1998 bis 30. April 2000) und nach Art. 322quater StGB (Zeitperiode 1. Mai 2000
bis September 2003), jeweils in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VG;
4. der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG in Verbin-
dung mit Art. 16 Abs. 2 VG.
A. sei zu verurteilen:
1. zu 18 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
2. zu einer Busse von mehreren 1 000 Franken nach Ermessen des Gerichts;
3. zur Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für das Vorverfahren
im Betrag von 18 000 CHF zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie
die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;
4. zur Übernahme der Auslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklagever-
fahren sind insgesamt 49 689,60 CHF an Barauslagen angefallen.
Weiter sei zu verfügen:
1. die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Depot (…) des A. bei der F. im Betrag
von 223 270 CHF im Sinne einer Ersatzforderung des Staates; im Übrigen sei dieses
Depot frei zu geben;
2. die Herausgabe der folgenden sichergestellten Unterlagen beziehungsweise Ge-
genstände an den Angeklagten:
- 1 Reisepass Nr. 5009470 lautend auf A. (Ass. 20);
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- 1 Schweizer Dienstpass (ungültig) lautend auf A. (Ass. 6);
- 1 Füllfeder schwarz (Ass. 4);
- 1 Anstellungsdossier (blau) (Ass. 30).
Anträge der Verteidigung
A.
Der Angeklagte A. sei freizusprechen:
1. vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt, angeblich mehrfach begangen als stell-
vertretender Honorarkonsul in X. oder andernorts in Z. in 71 Fällen in der Zeit zwi-
schen September 1999 bis September 2003;
2. vom Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden, angeblich mehrfach begangen als
stellvertretender Honorarkonsul in X. oder andernorts in Z. in 71 Fällen in der Zeit
zwischen September 1999 bis September 2003;
3. vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens, angeblich mehrfach begangen als stell-
vertretender Honorarkonsul in X. oder andernorts in Z. in 108 Fällen in der Zeit zwi-
schen September 1999 bis September 2003;
4. vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG, angeb-
lich mehrfach begangen als stellvertretender Honorarkonsul in X. oder andernorts in
Z. in 95 Fällen in der Zeit zwischen September 1999 bis September 2003.
B.
Der Angeklagte sei hingegen schuldig zu sprechen:
1. der Urkundenfälschung im Amt, mehrfach begangen als stellvertretender Honorar-
konsul in X. oder andernorts in Z. in 63 Fällen in der Zeit zwischen September 1999
bis September 2003;
2. der Unterdrückung von Urkunden, mehrfach begangen als stellvertretender Honorar-
konsul in X. oder andernorts in Z. in 63 Fällen im Jahr 1998 sowie in der Zeit zwi-
schen September 1999 bis September 2003;
3. des Sich-Bestechen-Lassens, mehrfach begangen als stellvertretender Honorarkon-
sul in X. oder andernorts in Z. in 65 Fällen in der Zeit zwischen September 1999 bis
September 2003;
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4. der Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG, mehrfach begangen
als stellvertretender Honorarkonsul in X. oder andernorts in Z. in 63 Fällen in der Zeit
zwischen September 1999 bis September 2003;
und gestützt auf Art. 36, 41, 63, 64, 65, 68, 254 Abs. 1, 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 322quater
StGB sowie Art. 315 Abs. 2 StGB a. F. und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von nicht über 8 Monaten Gefängnis, bedingt ausgesprochen mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
Weiter sei zu verfügen:
1. die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziffer 3 der Anträge der Staatsanwaltschaft
seien dem Angeklagten herauszugeben;
2. auf eine Ersatzforderung des Staates und eine Einziehung des Geldes auf dem be-
schlagnahmten Konto/Depot (…) bei der F. sei gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Satz 2
StGB zu verzichten und das beschlagnahmte Konto sei freizugeben;
3. eventuell: Auf eine Ersatzforderung des Staates sei gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
StGB teilweise zu verzichten und es sei eine Einziehung des Geldes auf dem be-
schlagnahmten Konto/Depot (…) bei der F. in der Höhe von maximal 140 000 CHF
zu verfügen;
4. die Kostenfolgen seien von Amtes wegen gemäss Art. 172 BStP zu regeln;
5. das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeklagten sei gerichtlich festzulegen
(Art. 138 BStP).
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Sachverhalt:
A. Mitte September 2003 wurden sechs y.ische Staatsangehörige am Schweizer
Zoll in Genf angehalten und wegen Verdachts auf gefälschte Schweizer Visa
nach X. zurückgewiesen. Die Visa stammten von der schweizerischen Konsular-
agentur in X. und enthielten die Unterschrift des stellvertretenden Honorarkon-
suls A..
Nachfolgende Untersuchungen ergaben, dass die Visa in den Pässen der ange-
haltenen Personen zwar authentisch waren, gemäss den Akten der betreffenden
Konsularagentur indessen an z.ische Staatsangehörige erteilt worden waren.
B. Am 8. Dezember 2003 erstattete das Eidgenössische Amt für auswärtige Ange-
legenheiten (nachfolgend "EDA"), Direktion für Ressourcen und Aussennetz, bei
der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt
und Sich-Bestechen-Lassens (pag. 1.4.1 f.). Gleichzeitig erklärte sich das EDA
einverstanden, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werde (Art. 7
Abs. 1 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz
[SR 170.321], pag. 1.4.1).
Gestützt auf die Anzeige des EDA eröffnete die Bundesanwaltschaft am 22. De-
zember 2003 die Strafverfolgung gegen A. wegen Verdachts der Urkundenfäl-
schung im Amt und des Sich-Bestechen-Lassens sowie gegen Unbekannt we-
gen Verdachts der Bestechung (pag. 1.1.1). Mit Verfügungen vom 20. Febru-
ar 2004 und 16. März 2004 dehnte sie das Verfahren betreffend A. auf weitere
Tatbestände aus, nämlich Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden,
Amtsgeheimnisverletzung, Erleichtern und Vorbereiten-Helfen von rechtswidri-
gem Einreisen und Verweilen in der Schweiz (pag. 1.1.7) und Amtsanmassung
(pag. 1.1.8).
C. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend "EJPD") erteil-
te am 8. März 2004 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens
gegen A. (pag. 1.1.5).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 25. Mai 2004 die eidgenössische Vorun-
tersuchung unter gleichzeitiger Attraktion der in kantonale Gerichtsbarkeit fallen-
den Delikte (pag. 1.1.9 f.).
D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 10. Juni 2004 auf
Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. wegen Ver-
dachts auf Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfäl-
schung im Amt, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Sich-Bestechen-Lassens
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sowie Erleichterns und Vorbereiten-Helfens von rechtswidrigem Einreisen und
rechtswidrigem Verweilen in der Schweiz (pag. 1.1.12 f.).
E. Am 15. Juli 2005 wurde der Bundesanwaltschaft der Schlussbericht des Eidge-
nössischen Untersuchungsrichteramts zugestellt mit dem Antrag auf Erhebung
der Anklage gegen A..
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 14. September 2005 beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfacher
Unterdrückung von Urkunden, mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens sowie we-
gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), eventuell
teilweise vollendet versucht. Das Verfahren gegen Unbekannt wegen Beste-
chens beziehungsweise gegen A. wegen Urkundenfälschung, Amtsanmassung
und Verletzung des Amtsgeheimnisses wurde eingestellt (pag. 15.2.1 f.;
pag. 15.2.3 ff.).
G. Auf Gesuch von A. wurde ihm sein bisheriger Verteidiger als amtlicher beigeord-
net (Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 3. November 2005,
pag. 15.7.22 f.). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts fand am 24. und 28. November 2005 am Sitz des Gerichts statt.
Das EDA hat auf privatrechtliche Ansprüche gegenüber dem Angeklagten ver-
zichtet (pag. 15.2.6).
1. Prozessuales
1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als schweizerischer
Honorarkonsul-Stellvertreter in Z. inhaltlich falsche Visumunterlagen erstellt und
sich dadurch wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB strafbar
gemacht. Mit Ausnahme der Anzahl Tathandlungen ist der Vorwurf vom Ange-
klagten unbestritten (vgl. pag. 15.4.134).
Die Urkundenfälschung im Amt untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie
von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes verübt wurde (vgl.
Art. 340 Ziff. 1 al. 7 StGB i. V. m. Art. 317 StGB; Art. 26 Bst. a SGG). Unter Be-
amten sind verstanden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal-
tung und der Rechtspflege; als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch
ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funkti-
onen ausüben (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zufolge fällt unter den Beamtenbegriff des Strafgesetzbuches „… auch, wer für
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das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen auszuüben hat, ohne dass er
zu ihm in einem Dienstverhältnis stünde. Andererseits gilt trotz vorübergehender
Ausübung amtlicher Funktionen nicht als Beamter, wer zum Gemeinwesen nicht
in einem Verhältnis der Abhängigkeit steht“; entscheidend ist, ob die übertragene
Funktion amtlicher Natur ist, „d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen
zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde“ (BGE 121 IV 216
E. 3a).
Als Stellvertreter des Honorarkonsuls wurde dem Angeklagten die Befugnis ü-
bertragen, in Abwesenheit des Honorarkonsuls dessen Funktionen wahrzuneh-
men (pag. 12.7.7). Er hatte somit die Schweizer Botschaft in W. in der Ausübung
ihrer Tätigkeit zu unterstützen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Reglement des schweizeri-
schen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967 [SR
191.1]). Nebst den allgemeinen Obliegenheiten (Art. 14 des Vollzugsreglements
über die Konsularagenten vom 1. Juli 1991 [pag. 2.7.60 f. i. V. m. pag. 12.7.7]
bzw. Art. 20 der Weisungen über die Honorar-Konsularposten und die Honorar-
Konsularbeamten vom 1. Januar 2002 [pag.2.7.23 i. V. m. pag. 12.7.7]) wurden
dem Honorarkonsul beziehungsweise seinem Stellvertreter auch besondere Ob-
liegenheiten (Art. 15 und Art. 21 der vorstehenden Reglemente) übertragen (vgl.
Pflichtenheft des Honorarkonsuls, pag. 13.8.10 ff.).
Bei den allgemeinen Obliegenheiten, das heisst der Förderung des Ansehens
der Schweiz, der Beziehungen zu Einrichtungen in Z. und der Unterstützung von
Schweizer Bürgern in Z., wie auch bei den besonderen Obliegenheiten, so bei-
spielsweise der Erteilung von Visa für die Schweiz, handelt es sich um aussen-
politische Tätigkeiten. Der Angeklagte stand zwar weder in einem Dienst- noch
Auftragsverhältnis zur Eidgenossenschaft, doch als amtlich bestellter Stellvertre-
ter des Honorarkonsuls unterlag er doch der Weisungsgewalt der vorgesetzten
Behörde. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gehörte er der amtlichen Hierarchie
des Bundes an. Er gilt somit als Beamter des Bundes im Sinne der Legaldefiniti-
on von Art. 110 Ziff. 4 StGB.
Die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter den Tatbestand der Urkun-
denfälschung im Amt erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar.
Das Gericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der Urkundenfälschung im
Amt (Art. 317 StGB). Aufgrund der Vereinigungsverfügung der Bundesanwalt-
schaft im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BStP ist das Bundesstrafgericht auch zur Be-
urteilung der übrigen angeklagten Straftaten zuständig.
1.2 Die Ermächtigungsverfügung des EJPD bezieht sich auf einen bestimmten Sach-
verhalt, welcher zum Zeitpunkt der Verfügung unter Art. 322quater StGB subsu-
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miert wurde. Es steht nichts entgegen, denselben Sachverhalt, für welchen die
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wurde, auch unter Art. 322sexies StGB zu
würdigen.
1.3 In den überwiesenen Akten befinden sich Untersuchungsberichte des Kriminal-
technikers E.. Dieser wurde im Hinblick auf diese Berichte nie in die Pflicht eines
Sachverständigen genommen. Daher kommt ihnen in dieser Form nicht dieselbe
Bedeutung zu wie einem Gutachten eines Sachverständigen, sondern sie sind
vergleichbar mit einem schriftlichen Arztzeugnis.
Das Gericht befragte E. als sachverständigen Zeugen; er erläuterte und bestätig-
te die schriftlich festgehaltenen Untersuchungsergebnisse. Die Parteien hatten
dabei die Möglichkeit, die Stellungnahme des Kriminaltechnikers in Frage zu
stellen; damit wurde auch ihr Fragerecht gewahrt (vgl. Art. 96 Abs. 1 BStP). Im
Ergebnis macht es demnach keinen Unterschied, ob er seine Beobachtungen
mündlich oder schriftlich abgab, unterliegt er doch für beide Formen den Straf-
drohungen von Art. 307 StGB. Den mündlich bestätigten Untersuchungsberich-
ten kann so derselbe Stellenwert wie einem Sachverständigengutachten beige-
messen werden.
2. Urkundenfälschung im Amt
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich er-
hebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift
oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wer-
den mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 317 Ziff. 1
Abs. 2 StGB).
2.1
2.1.1 Soweit den Vorwurf der Visumfälschungen betreffend, gilt der Angeklagte als
Beamter des Bundes (vgl. E. 1.1). Er fällt daher in den Täterkreis von Art. 317
StGB.
2.1.2 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem
schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland be-
gangen wird (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verant-
wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Verant-
wortlichkeitsgesetz, VG [SR 170.32]). Begeht ein Beamter im Ausland eine ande-
re strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung be-
zieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweize-
rischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Art. 6 Ziff. 2 StGB ent-
- 9 -
sprechende Anwendung (Art. 16 Abs. 2 VG). Art. 4 StGB bleibt vorbehalten
(Art.16 Abs. 3 VG).
Gemäss der Botschaft zum Verantwortlichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1 die
eigentlichen, Abs. 2 die uneigentlichen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines
neuen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 1393, S. 1402).
Wie dieses Begriffspaar im Kontext des Verantwortlichkeitsgesetzes zu verste-
hen sei, erläutert die Botschaft nicht. Immerhin enthielt der Entwurf von Art. 16
VG in Abs. 1 noch ausdrücklich den Hinweis auf die strafbaren Handlungen des
achtzehnten Titels des Strafgesetzbuches, mithin auch auf Art. 317 StGB (Art. 14
Abs. 1 E-VG, Botschaft Verantwortlichkeitsgesetz, BBl 1956 1393, S. 1408).
Auch das Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0) unterscheidet zwischen rein militä-
rischen Delikten und unechten/uneigentlichen militärischen Delikten. Während
bei der ersten Deliktsgruppe nur Militärpersonen Täter sein können, umfasst der
Täterkreis der zweiten auch Nicht-Militärpersonen (HAURI, Militärstrafgesetz,
Bundesgesetz vom 13. Juni 1927, Kommentar, Bern 1983, Vorbemerkungen zu
Art. 61 – 179a MStG N. 4 bzw. Vorbemerkungen zu Art. 86 – 107 MStG N. 1).
Urkundenfälschung im Amt kann ausschliesslich von einem Beamten begangen
werden. Demnach handelt es sich bei Art. 317 StGB um ein eigentliches Amts-
delikt und es fällt unter Art. 16 Abs. 1 VG.
Demzufolge ist der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 VG nach dem schweizerischen Strafgesetz zu prüfen.
2.2
2.2.1 Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte
beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen
(Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten die Fälschung von amtlichen Vi-
sumdokumenten (vgl. E. 2.3.2 f.) und des Visumregisters (vgl. E. 2.3.4) zur Last.
Konkret wirft sie ihm vor, er habe gemeinsam mit B. einen Visumstickerbeleg mit
bestimmter Laufnummer auf einen fiktiv erstellten Visumantrag eines real existie-
renden z.ischen Staatsangehörigen geklebt und ausgefüllt sowie eine Kopie des
Visumstickers mit derselben Laufnummer in die Passkopie dieses Z.ers einge-
fügt, ausgefüllt und erneut kopiert. Die Passkopie mit Visumstickerkopie habe er
als Beleg für die Visumerteilung dem fiktiven Visumantragsformular beigefügt
und so in die Akten des Konsulats in X. abgelegt. Den Visumsticker habe er in-
dessen in den Pass eines y.ischen Staatsangehörigen geklebt. Damit habe der
Angeklagte gegenüber der vorgesetzten Behörde vorgetäuscht, das Visum mit
bestimmter Laufnummer sei an einen Z.er erteilt worden, obwohl sich der Vi-
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sumsticker in Tat und Wahrheit im Pass jenes Y.ers befand. Ferner habe der
Angeklagte im Visumregister – welches in Form einer Excel-Tabelle geführt wur-
de – den z.ischen Staatsangehörigen erfasst, obwohl tatsächlich nicht letzterer
das Visum erhalten habe. Insgesamt 134 Mal soll der Angeklagte und sein durch
ein z.isches Gericht bereits beurteilte Mittäter B. auf diese Art und Weise vorge-
gangen sein. Die Anklageschrift enthält viele weitere Einzelheiten, welche Be-
gleitumstände des modus operandi umschreiben und nicht zum Tatbestand von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehören. Als angeklagt zu erachten sind deshalb fol-
gende Handlungen: das Erstellen eines unwahren Dokuments, zusammenge-
setzt aus Visumantrag und Visumstickerbeleg, das Anfertigen der Kopien
z.ischer Passseiten mit eingefügter Kopie des Visumstickers sowie das Erfassen
der Visa im Visumregister. Nicht angeklagt sind die Zwischenprodukte und das
Ausfüllen des Visumstickers im y.ischen Pass.
2.2.2 Der Angeklagte hat den Vorwurf für einen Teil der angeklagten 134 Fälle bestrit-
ten, im Übrigen jedoch eingestanden (pag. 15.4.134; Plädoyer Verteidigung; fer-
ner pag. 4.13.53 ff. und pag. 4.13.89 Z. 35 ff.).
2.3 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be-
stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110
Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). „Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine
oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Auf-
hebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Rechtlich erheblich sind aber
auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso
Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Be-
weismittels von Bedeutung sind“ (BGE 113 IV 77 E. 3a). Ein Schriftstück kann in
Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere
nicht. Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz
ergeben; andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schrift-
stücks ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und
inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a.aa).
Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere An-
forderungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne (BGE
129 IV 130 E. 2.1). Eine Falschbeurkundung setzt voraus, dass dem Dokument
eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein beson-
deres Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1 mit
Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, „wenn allgemeingültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie
unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften wie in den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub-
würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö-
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gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um-
fang auf entsprechende Angaben verlässt“ (BGE 131 IV 125 E. 4.1; ferner BGE
129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.1 Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl.
Art. 3 Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Aus-
länderinnen und Ausländern, VEA [SR 142.211]). Die Visa werden ordentlicher-
weise durch die Schweizer Auslandvertretungen ausgestellt (Art. 19 Abs. 1
VEA). Konsularagenten kann die Ausstellung von Visa als besondere Obliegen-
heiten übertragen werden (Art. 15 Vollzugsreglement über die Konsularagenten
vom 1. Juli 1991, pag. 2.7.61). Die Handhabung der Visumerteilung wird durch
eine Weisung des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985
(pag. 5.19.103 ff.; abgelöst durch Weisungen des Bundesamts für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung betreffend Visa und Grenzkontrolle [VGK] vom
August 2003, pag. 13.8.59 ff.) genau geregelt: Der Visumkleber enthält das Ori-
ginal (in der Terminologie der Anklageschrift Visumsticker), eine Kopie (in der
Terminologie der Anklageschrift Visumstickerbeleg) sowie einen Kleber für den
internen Gebrauch (pag. 5.19.103 Ziff. 511.22; vgl. Muster pag. 2.5.12). Das Be-
legsdokument ist eine dem Original genauestens entsprechende Kopie des Vi-
sums und wird auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.51). Das Original wird
in das Reisedokument geklebt (Ziff. 511.41). Das Visum enthält Angaben über
Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl Grenzübertritte und Auf-
enthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA). Auf allen
Teilen ist eine gleich lautende Laufnummer vorgedruckt; auf Original und Beleg
wird die amtliche Nummer des Reisedokuments eingetragen. Der Visumantrag
ist mit allfälligen weiteren Akten bis zur nächsten Inspektion, mindestens aber
vier Jahre lang aufzubewahren (Ziff. 555.21; vgl. auch Ziff. 5 des Pflichtenhefts,
pag. 13.8.14).
Mit der Visumerteilung wird das Recht gewährt, in die Schweiz einzureisen; das
Visum äussert sich demnach zu einer rechtlich erheblichen Tatsache.
2.3.2 Der Visumstickerbeleg, angebracht auf einem bestimmten Antragsformular, ist
bestimmt und geeignet zu beweisen (beziehungsweise zu belegen), dass der im
Antrag aufgeführten Person das Visum erteilt wurde. Die erwähnten Bestimmun-
gen und der Umstand, dass die Visa von der zuständigen Behörde ausgestellt
wurden, begründen eine allgemeingültige objektive Garantie, welche die Wahr-
heit der Erklärungen – das heisst, dass eine über die Passnummer individuali-
sierte Person ein Visum erhalten hat – gewährleisten. Urkundenqualität der Vi-
sumantragsformulare mit ausgefülltem Visumstickerbeleg ist daher zu bejahen.
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2.3.3 Der Angeklagte war aufgrund des Pflichtenhefts für Honorarkonsul C. vom
14. Juli 1998, welches er mitunterzeichnet hatte (pag. 13.8.10 ff.), nicht ermäch-
tigt, an jedermann Visa zu erteilen (pag. 13.8.12 B. Ziff. 1). In diesem Sinne ist
auch die Bestimmung in Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts zu verstehen (pag. 13.8.14),
mit welcher der Angeklagte verpflichtet wurde, nebst der Mitteilung erteilter Visa
an die vorgesetzte Behörde – was auch für den Honorarkonsul galt – zusätzlich
von allen von ihm erteilten Visa in die Akten eine Kopie des Passes (Seite mit
Personalien und Seite, auf welcher das Visum klebte) abzulegen (pag. 13.8.14).
Die Kopie eines Passes mit eingeklebtem Visumsticker ist geeignet zu beweisen,
dass ein Visum erteilt wurde und an wen. Die erhöhte Glaubwürdigkeit ergibt
sich auch hier aus dem Umstand, dass die Visumerteilung, mitgeteilt auf dem Vi-
sumsticker im Pass strenger Reglementierung unterliegt, welche von der das Vi-
sum erteilenden Stelle zu beachten sind. Urkundenqualität im Sinne der Falsch-
beurkundung ist daher auch bezüglich der Passseitenkopien mit Visumstickerbe-
leg zu bejahen.
2.3.4 Das Pflichtenheft verpflichtet in Ziff. 4 "Registre des visas/comptabilité" den Ho-
norarkonsul und seinen Stellvertreter, ein Register über alle erteilten Visa zu füh-
ren, welches Auskunft geben sollte über das Datum, den Namen, Vornamen und
die Nationalität des Visumempfängers, die Visumnummer, die Anzahl Personen,
für welche das Visum gültig war, sowie über die erhobene Gebühr. Das Total der
Visumgebühren war in die Semesterabrechnungen zu übertragen (pag. 13.8.14).
Weiter bestimmte das Pflichtenheft in Ziff. 7 "Statistique", der vorgesetzten Ver-
tretung sei jährlich die Anzahl der Personen mit Transitvisum beziehungsweise
mit Einreisevisum mitzuteilen (pag. 13.8.15).
Gemäss den Aussagen des Angeklagten wurde der Gesamtsaldo der Visumge-
bühren vom per Monat geführten Visumregister in die Buchhaltung des Honorar-
konsulats übertragen (vgl. pag. 15.4.6 Z. 34 ff.). Die Anzahl Visa sei in eine an-
dere Liste übertragen worden (pag. 15.4.6 Z. 40 ff.). An anderer Stelle führte der
Angeklagte aus, die Buchhaltung des Konsulats sei als Excel-Liste mit den Rub-
riken Datum, Summe, Beleg, Eingang, Ausgang und Detail geführt worden
(pag. 15.4.9 Z. 13 ff.). Der Saldo dieser Buchhaltung sei halbjährlich der Bot-
schaft in W. übermittelt worden (vgl. pag. 15.4.9 Z. 24 f.). Die in den Akten be-
findliche Abrechnung vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 1997 mit den Rubriken
Datum, Beleg, Text, Debit, Credit und Balance (pag. 15.2.466) habe die Buchhal-
tung des Konsulats gebildet; eine über diese Liste hinausgehende Buchhaltung
habe nicht bestanden (vgl. pag. 15.4.9 Z. 27 ff.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen der kaufmännischen
Buchhaltung und ihren Belegen Urkundenqualität im Sinne der Falschbeurkun-
dung zu (BGE 129 IV 130 E. 2.2; 125 IV 17 E. 2a.aa S. 23). „Eine Buchführung
- 13 -
ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR ge-
führt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der
Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Be-
triebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, losgelöst davon, ob das betref-
fende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt. (…) Ein restriktives Ele-
ment ist damit gegeben, als Aufzeichnungen ausserhalb des wirtschaftlich-
kaufmännischen Bereichs als kaufmännische Buchhaltung regelmässig ausser
Betracht fallen“ (BGE 125 IV 17 E. 2b.aa; bestätigt in BGE 129 IV 130 E. 2.2).
Aufgrund der Akten und Aussagen des Angeklagten ist davon auszugehen, dass
die Buchhaltung des Konsulats nicht über eine "Milchbüchleinrechnung" mit der
einfachen Auflistung von Einnahmen, Ausgaben und Saldo hinausging. Als sol-
che erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer nach kaufmännischer Art geführ-
ten Buchhaltung, weshalb weder ihr noch ihren Belegen (Visumregister) Urkun-
denqualität im Sinne der Falschbeurkundung zukommt. Davon abgesehen wäre
das Visumregister hinsichtlich der erfassten Einnahmen nicht unwahr: Der Ange-
klagte verrechnete nämlich bei den an die Y.er erteilten Visa die notwendige Ge-
bühr und legte diese in die Kasse (pag. 4.13.56 Z. 2 ff.). Was den im Register
aufgeführten Gebührenschuldner betrifft, ist Folgendes zu ergänzen: Die Person
des Gebührenschuldners war für eine Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftli-
chen Situation des Konsulats nicht von Belang, da es sich um einkassierte Bar-
einnahmen handelte. Der Name des Gebührenschuldners vermittelte unter die-
sem Aspekt keinen wirtschaftlich (noch) relevanten Sachverhalt. Urkundenquali-
tät hinsichtlich der Erklärung über den Gebührenschuldner wäre daher auch un-
ter diesem Aspekt zu verneinen.
Es wäre denkbar, dass das Visumregister für weitere Zwecke als die blosse Kon-
trolle der Einnahmen bestimmt war, so beispielsweise für das Erstellen einer Sta-
tistik über die Nationalitäten der Visumempfänger. Eine solche Zweckbestim-
mung ist aber nicht erstellt: Einerseits war der vorgesetzten Stelle für die Statistik
nur die Anzahl der Personen mit Transit- beziehungsweise Einreisevisum mitzu-
teilen, nicht aber die Nationalität dieser Personen. Andererseits enthielt das vom
Honorarkonsulat geführte Visumregister trotz Vorschrift im Pflichtenheft keine
Rubrik zur Nationalität.
2.4
2.4.1 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, die Visumanträge und die dazu erstell-
ten Passkopien mit Visumstickerbeleg sowie das Visumregister seien unwahr, da
in Tat und Wahrheit die Visa an andere als die in den Akten aufgeführten Perso-
nen erteilt worden seien.
- 14 -
Eine Urkunde ist unwahr, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 129 IV 130 E. 2.1).
Die Antragsformulare der z.ischen Staatsangehörigen mit den Visumstickerbele-
gen und die Passkopien derselben z.ischen Staatsangehörigen mit den Vi-
sumstickern bringen zum Ausdruck, die betreffenden Visa seien diesen Antrags-
stellern beziehungsweise Passinhabern erteilt worden. Eine Befragung dieser
Personen ist nie erfolgt, ein direkter Beweis über die Wahrheit dieser Tatsache
liegt somit nicht vor, ausgenommen hinsichtlich der sechs in Genf angehaltenen
Y.er. Indessen haben kriminaltechnische Untersuchungen ergeben, dass alle
134 eingeklagten Fälle bei der Passkopie mit Visumsticker Fälschungsmerkmale
aufweisen (Untersuchungsberichte vom 16. Februar 2004 betreffend Visa
Nrn. 102 – 134, pag. 3.10.1 ff., und vom 21. Mai 2004 betreffend Visa Nrn. 1 –
101, pag. 3.10.40 ff. [Nummerierung je gemäss Beilage 1 zur Anklageschrift],
beide bestätigt durch ihren Autor als sachverständigen Zeugen [pag. 15.4.30 f.
mit speziellen Ausführungen zu den Nrn. 18 und 66]). Konkret wurde in den an-
geklagten Fällen nicht jeweils eine Kopie einer Originalseite des z.ischen Passes
mit eingeklebtem Original-Visumsticker hergestellt, sondern die Kopie einer
Passkopie, auf welcher zuvor die Kopie eines Visumstickers angebracht worden
war. Der sachverständige Zeuge belegt dies mit dem Erscheinungsbild der
Passkopie. Er weist insbesondere auf die nicht unerhebliche Papierdicke der O-
riginal-Visumsticker hin, was zu feinen Lücken im Stempelbild führe, wenn der
Amtsstempel teils auf den Sticker, teils auf die darunter liegende Passseite ge-
drückt werde (pag. 3.10.15 f.); solche fehlten mehrfach auf den Kopien oder ver-
liefen an anderer Stelle (pag. 3.10.9; pag. 3.10.48). Weiter erwähnt er die unre-
gelmässige äussere Form des Original-Visumstickers, der den Vordruck der
Passseite im darüber hinaus gehenden Bereich hätte sichtbar bleiben lassen sol-
len; da auf den Kopien im Randbereich des Visumstickers teilweise mehr abge-
deckt geblieben sei, müsse zwangsläufig eine grossflächigere Kopie des Stickers
angebracht worden sein, bevor man die Passseite kopiert habe (pag. 3.10.12;
pag. 3.10.17 ff.; pag. 3.10.48 f.). Daraus ist zu schliessen, dass jeweils nicht der
Original-Visumsticker in jenem z.ischen Pass klebte, von welchem die Kopie er-
stellt wurde und dessen Inhaber der auf dem Antragsformular aufgeführte Z.er
war. Dies entspricht auch den Ausführungen des Angeklagten zum modus ope-
randi. Die Verteidigung bestreitet auch nicht, dass alle 134 Fälle Fälschungs-
merkmale aufweisen.
Es ist demnach davon auszugehen, dass in allen 134 Fällen die Visa nicht an je-
ne Z.er erteilt wurden, die auf den Visumanträgen mit Visumstickerbeleg bezie-
hungsweise auf den Passseitenkopien mit Visumsticker aufgeführt sind. Diese
Dokumente enthalten somit inhaltlich unwahre Erklärungen.
- 15 -
2.4.2 Ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Amt setzt voraus, dass der An-
geklagte jeweils die Eintragungen im Original-Visumsstickerbeleg auf dem An-
tragsformular des Z.ers und die Eintragungen auf der Visumstickerkopie auf ei-
ner kopierten Seite des Passes dieses Z.ers vorgenommen hat. Die Bundesan-
waltschaft wirft solches dem Angeklagten in 134 Fällen vor. Dieser bestreitet sei-
ne Urheberschaft für einen Teil der eingeklagten 134 Fälle und gesteht sie für
den anderen Teil (pag. 15.4.134). Der Verteidiger beziffert die anerkannten Fälle
in der Eingabe vom 27. Oktober 2005 an das Gericht mit 63 (pag. 15.2.43); e-
benso in seinem Antrag.
Der Umfang der Bestreitung durch den Angeklagten variierte im Verlaufe des
Strafverfahrens: Zunächst bejahte er eine Zahl von 96 (Einvernahme BKP vom
31. März 2004, pag. 4.13.75 Z. 25 ff. i. V. m. pag. 4.13.83); später reduzierte er
sie auf nur 63 (Einvernahme URA vom 26. Oktober 2004, pag. 4.13.108 Z. 181
ff.; pag. 4.13.107 Z. 172); allerdings könne die Anzahl auch höher als 63 sein,
nämlich 90; über 100 erscheine ihm aber zu hoch (pag. 4.13.109 Z. 218 ff.). An
anderen Stellen sprach er von ungefähr 40 (pag. 4.13.15 Z. 22 ff.), von 90 – 96
Visa, vorbehältlich eines Minus von 12 (pag. 4.13.76 Z. 1 ff.), von maximal 50
(pag. 4.13.90 Z. 20 ff.), von 40 Visa (pag. 4.13.91 Z. 20 f.) oder von deren 40 –
60 (pag. 4.13.107 Z. 167 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.
brachte er auf Vorhalt, es seien 134 Fälschungen nachgewiesen, vor: „B. war bei
allen Fälschungen dabei; ich beziehe diese Aussage auf 101 Fälle, in denen Fäl-
schungen begangen bzw. Y.er durch Z.er ausgetauscht wurden. Ich gehe jedoch
davon aus, dass ich nur in 63 Fällen involviert war. Ich will aber niemanden an-
klagen“ (pag. 4.13.221 Z. 207 ff. und Z. 212 ff.). In der Hauptverhandlung aner-
kannte der Angeklagte anfänglich eine Zahl von 65 – 90; der Wahrheit kämen 65
näher (pag. 15.4.134). Später legte er sich auf die Zahl von 65 fest (pag. 15.4.4
Z. 2 ff.).
Der Angeklagte kann die bestrittenen beziehungsweise zugegebenen Fälle nicht
im Einzelnen bezeichnen (pag. 15.4.4 Z. 6 f.). Die Bestreitung begründet er da-
mit, dass er Fälschungshandlungen nur in Abwesenheit von Honorarkonsul C.
und ausschliesslich an Freitagen, bei sich zu Hause, vorgenommen habe. Es
seien an diesen Tagen nie mehr als für zwei Personen Fälschungen vorgenom-
men worden, in den Jahren 1999 – 2001 sogar nur jeweils eine (pag. 15.2.44;
ferner pag. 4.3.108 Z. 182 f.). Die übrigen Fälschungen seien ohne sein Zutun
angefertigt worden; er lenkt den Verdacht auf B.; dieser sei ein geschickter Fäl-
scher gewesen (pag. 15.4.12 Z. 23 ff.).
2.4.3 Schriftexperte D. untersuchte in vier Fällen die Unterschrift "A." auf dem Vi-
sumstickerbeleg (Nrn. 2, 4, 6 und 82 gemäss Beilage 1 zur Anklageschrift). Laut
seinem Untersuchungsergebnis stammten die Unterschriften „mit an Sicherheit
- 16 -
grenzender Wahrscheinlichkeit“ vom Angeklagten (pag. 3.10.165), was der
höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe entspreche (pag. 15.4.130 Z. 21 ff.).
Eine Fälschung könne mit demselben Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen
werden (pag. 3.10.165). Der Schriftexperte bestätigte sein schriftliches Gutach-
ten anlässlich der Befragung vor Bundesstrafgericht (vgl. insbesondere
pag. 15.4.131 Z. 12 f.). Betreffend die restlichen 130 Visumantragsformulare
wurde kein Schriftgutachten durchgeführt.
Für das Gericht sind keine Unterschiede im Schriftbild der Unterschriften zwi-
schen den vom Sachverständigen begutachteten vier und den übrigen 130 Vi-
sumantragsformularen erkennbar. Der sachverständige Zeuge E., welcher alle
134 Visumantragsformulare und Passkopien auf Fälschungsmerkmale unter-
suchte, führte an, er sei zwar nicht Handschriftenexperte, könne aber aufgrund
seiner Erfahrung im Handschriftenbereich eine „sehr grosse Homogenität bei
den Unterschriften“ feststellen (pag. 15.4.32 Z. 30 ff.).
Das Geständnis ist daher hinsichtlich von 65 Antragsformularen und Passkopien
glaubhaft.
2.4.4 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Angeklagte in den bestrittenen Fällen
täterschaftlich beteiligt war:
a) Wie bereits erwähnt, enthalten alle Passkopien ein oder mehrere Fäl-
schungsmerkmale, die mindestens einem der Fälschungskriterien zugeordnet
werden können (E. 2.4.1). Aus den Untersuchungsberichten ist zu schliessen,
dass die Visumerteilung an die Z.er in allen 134 Fällen nach demselben modus
operandi erfolgte. Dies ist Indiz für eine täterschaftliche Beteiligung des Ange-
klagten auch in den bestrittenen Fällen.
Als weiteres Schuldindiz kommt hinzu, dass der Angeklagte als stellvertretender
Honorarkonsul direkten Zugang hatte zum Visumstickerset und zum offiziellen
Stempel, mit welchem die Visa gestempelt wurden.
b) Die den Bestreitungen zugrunde liegende Berechnung des Angeklagten be-
ruht auf dem Argument, er habe jeweils nur an einem Freitag missbräuchlich Vi-
sa ausgestellt:
Den genannten Weisungen zur Visumerteilung lässt sich Folgendes entnehmen:
„Unter der Rubrik Valable du … wird im Prinzip das Ausstellungsdatum des Vi-
sums eingetragen. Falls die Einreise zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden
sollte, beispielsweise an einem durch eine Einreisebewilligung festgelegten Da-
tum, ist hingegen dieses Datum einzutragen. In diesen Fällen wird das Ausstel-
- 17 -
lungsdatum auf dem Belegsdokument eingetragen“ (Ziff. 511.325 Weisungen,
BFA Stand 1.12.1994 [pag. 5.19.104]; entspricht Ziff. B-472.134, Weisungen Au-
gust 2003, Partie B [pag. 5.19.135]).
Zunächst lässt sich feststellen, dass die Daten des "valable du" auf den Vi-
sumstickern in den Pässen der sechs am Genfer Zoll angehaltenen Y.er keinem
Freitag entsprechen (pag. 12.7.37, pag. 12.7.41, pag. 12.7.45, pag. 12.7.49,
pag. 12.7.53, pag. 12.7.57).
In der Voruntersuchung gab der Angeklagte an, in Bezug auf den Ausstellungs-
zeitpunkt sei der Visumsticker massgebend (pag. 4.13.109 Z. 237 f.). Vor Bun-
desstrafgericht führte er aus, es sei möglich, dass er an Y.er Visa erteilt habe,
die erst zwei Wochen später gültig wurden, dies sei abhängig gewesen vom Da-
tum des Flugtickets (pag. 15.4.6 Z. 10 ff.). Zum Visum 7223404, erteilt an einen
der sechs in Genf zurückgehaltenen Y.er, mit Gültigkeit ab 13. September 2003
(pag. 2.5.66), erklärte der Angeklagte: „Das Datum 13. September 2003 war das
Datum des Flugtickets, aber ausgestellt wurde es etwa zwei Wochen früher. Das
geht aber aus der Statistik klar hervor, wann es ausgestellt wurde. (…) Alle Visa
werden in einem Register aufgeführt mit laufender Nummer mit Datum. Das war
nicht zwingend das erste Datum (Valable du …)“ (pag. 15.4.6 Z. 1 ff.).
Nach dieser Darstellung entspräche der erste Gültigkeitstag dem Reisedatum.
Zumindest für die sechs in Genf bei der Einreise in die Schweiz angehaltenen
Y.er (vgl. pag. 1.4.4) ist dies fraglich: Ihre Visa waren gültig ab dem 6. bezie-
hungsweise 13. September 2003; sie trafen aber am 17. September 2003 am
Flughafen Genf ein. Hinsichtlich der restlichen 128 y.ischen Visumsempfänger ist
diesbezüglich keine Beweisführung möglich, da sie unbekannt sind.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das jeweilige Datum des "valable du" die Be-
hauptung des Angeklagten, es seien jeweils nur an einem Freitag Visa ausge-
stellt worden, nicht stützt. Es widerlegt diese Behauptung aber auch nicht.
Zum Verhältnis des Datums auf dem z.ischen Antragsformular zum tatsächlichen
Ausstellungsdatum erklärte der Angeklagte: „Es wurde normalerweise dasselbe
Datum geschrieben, glaube ich. (…) Nein, nicht Freitag natürlich. Es war ja nicht
möglich, die Visa an einem Sonntag zu erteilen; deshalb war das Datum entwe-
der der folgende Samstag oder Sonntag“ (pag. 15.4.5 Z. 31 ff.).
Die Antragsdaten sind für das Gericht nicht in jedem Fall nachvollziehbar, da sie
teils fehlen, teils in arabischer Schrift verfasst sind. Soweit überprüfbar, liegen in
der Mehrheit der Fälle zwischen dem Antragsdatum und dem ersten Gültigkeits-
tag ein Tag bis fünf Tage, einzig in drei Fällen beträgt die Differenz acht bezie-
- 18 -
hungsweise elf Tage (Nrn. 95 [pag. 8.3.312], 130 [pag. 12.7.84], 131
[pag. 12.7.79]). Es lässt sich damit höchstens sagen, dass das Datum auf dem
Antragsformular dem tatsächlichen Ausstellungsdatum mehr oder weniger vo-
rangeht, das heisst grundsätzlich bis zu einer Woche. Das Antragsformular be-
weist aber nicht, wann exakt das Visum ausgestellt wurde.
c) Der Angeklagte brachte weiter vor, er habe jeweils nur bei Abwesenheiten
des Honorarkonsuls C. missbräuchlich Visa erstellt. In den Akten findet sich eine
Liste der Abwesenheiten von Honorarkonsul C., erstellt von der Botschaft in W.
(pag. 4.13.83 i. V. m. pag. 4.13.75 Z. 25 f.).
Bei der grossen Mehrheit der Visa fällt das Datum des "valable du" in eine Ab-
wesenheit des Honorarkonsuls. Davon ausgenommen sind folgende Visa: Das
Visum Nr. (…) (pag. 8.3.12) datiert als "valable du" mehr als zwei Monate vor Ab-
reise des Honorarkonsuls, die Visa Nr. (…) (pag. 8.3.345), Nr. (…) (pag. 8.13.15)
und Nr. (…) (pag. 8.3.348) datieren zwei Monaten vor Abreise des Honorarkon-
suls. Die Visa Nr. (…) (pag. 8.3.218) und Nr. (…) (pag. 8.3.222) haben ein erstes
Gültigkeitsdatum acht Tage, die Visa Nr. (…) (pag. 12.7.93) und Nr. (…)
(pag. 12.7.97) ein solches von mehr als zwei Monaten nach Rückkehr des Hono-
rarkonsuls.
Es liegen demnach Visa vor, deren erstes Gültigkeitsdatum nicht in eine Abwe-
senheit des Honorarkonsuls fällt. Wie aber bereits festgehalten, ist das Datum
des "valable du" kein Beleg für das tatsächliche Ausstellungsdatum. Die Gruppie-
rung der meisten Visa um die Abwesenheitsperioden des Honorarkonsuls stüt-
zen aber die Behauptung des Angeklagten, Visa seien nur bei dessen Abwesen-
heit erstellt worden. Seine Beteiligung in den bestrittenen Fällen ist damit aber
nicht widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil bei den Visa Nr. (…) und
Nr. (…) – deren erstes Gültigkeitsdatum weit vor der Abreise von Honorarkonsul
C. liegt – der Schriftgutachter die Unterschrift des Angeklagten auf den Visumsti-
ckern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als echt feststellte
(pag. 3.10.162).
d) Zu den behaupteten Abwesenheiten des Angeklagten beziehungsweise von
B., während denen keine Visa ausgestellt worden seien, ergibt sich Folgendes:
aa) Die vom Angeklagten behaupteten Abwesenheiten (vgl. pag. 15.2.45 bzw.
pag. 5.24.27) finden nicht in jedem Fall eine Übereinstimmung in seinem Pass:
Für die Abwesenheiten im März und April 2000 sowie Mai 2002 finden sich über-
haupt keine Passeinträge. Entgegen der Behauptung, Anfang Dezember 1999
aus Z. ausgereist zu sein, findet sich erst am 15. Januar 2000 ein Ausreisestem-
pel im Pass des Angeklagten (vgl. auch pag. 15.4.7 Z. 11 ff.; Z. 18: recte
- 19 -
15. Januar 2000; Z. 23: recte 29. Januar 2000). Demnach sind die behaupteten
Abwesenheiten des Angeklagten teils durch Fakten widerlegt.
bb) In der Voruntersuchung brachte er vor, B. sei einmal zwei Monate abwesend
und auch sonst oft im Ausland gewesen (pag. 4.13.108 Z. 185). Laut den Anga-
ben, welche der Angeklagte auf der Abwesenheitsliste des Honorarkonsuls
machte, soll B. vom 15. Mai 2001 – 24. Oktober 2001 (evtl. 1. Dezember 2001)
abwesend gewesen sein. Gemäss der später erstellten Liste möglicher Visumer-
teilungen soll B. nur in der Zeit vom 15. – 21. Mai 2001 und vom 23. Juli 2001 –
10. September 2001 abwesend gewesen sein (pag. 4.13.114). Der Verteidiger
führte diese Abwesenheiten bloss beispielhaft auf (pag. 15.2.44), und führt in der
Hauptverhandlung aus, B. sei im fraglichen Zeitraum mindestens zehn Mal in die
Schweiz gereist und habe auch sonst viel Zeit im Ausland verbracht.
B. konnte diese Abwesenheiten nicht bestätigen, er erinnere sich nicht mehr
(pag. 4.13.221 Z. 232 ff.). Er bestritt ferner die Behauptung des Angeklagten, er
habe einen Bruder in Deutschland, den er oft besucht habe; er bestätigte ledig-
lich, bereits drei Mal in Deutschland gewesen zu sein (pag. 4.13.222 Z. 238 ff.).
Einer rechtshilfeweisen Befragung von B. lässt sich entnehmen, dass er unge-
fähr zehn Mal in die Schweiz reiste (pag. 4.13.161). Ob alle diese Auslandreisen
tatsächlich in die deliktische Zeitperiode September 1999 bis September 2003
fallen, ist aber nicht belegt.
Im Ergebnis sind die vom Angeklagten behaupteten Abwesenheiten B.s nicht er-
stellt.
e) Zum Vorbringen des Angeklagten, in den Jahren 1999 – 2001 nur ein Visum,
später zwei Visa pro Freitag gefälscht zu haben, ist festzustellen:
Gemäss der zweiten, späteren Liste (pag. 4.13.114) errechnet der Angeklagte
folgende Visazahlen pro Abwesenheitsperiode des Honorarkonsuls:
23. Juni 1999 – 17. Juli 1999 vier Visa bei insgesamt drei Freitagen (dieser Zeit-
raum ist indessen nicht angeklagt); 3. – 10. Mai 2000 zwei Visa bei einem Frei-
tag; 19. Juni 2000 – 10. Juli 2000 sechs Visa bei insgesamt drei Freitagen; 4. –
22. September 2000 vier Visa bei insgesamt drei Freitagen. Demgegenüber hat
der Angeklagte für den Zeitraum 19. Februar 2002 – 2. März 2002 seine Beteili-
gung in zwei Fällen gestanden, obwohl in diesem Zeitraum nur zwei Freitage lie-
gen. Weiter errechnet er: 29. Juni 2002 – 2. September 2002 neun Visa bei ins-
gesamt neun Freitagen; 4. November 2002 – 11. Dezember 2002 sieben Visa
bei insgesamt fünf Freitagen; 9. August 2003 – 13. September 2003 sechs Visa
bei insgesamt fünf Freitagen.
- 20 -
Die Vorbringen des Angeklagten bezüglich der Anzahl pro Freitag gefälschter Vi-
sa sind somit in sich widersprüchlich und auch nicht kongruent mit den von ihm
erstellten Listen (pag. 4.13.114 i. V. m. pag. 4.13.108 Z. 188 f.; pag. 4.13.83
i. V. m. pag. 4.13.75 Z. 25 ff.).
Ferner fallen beispielsweise zehn Visa mit Datum "valable du" in die Zeit vom
1. bis 5. Januar 2000. In diesem Zeitraum war der Honorarkonsul gemäss Liste
der Botschaft (pag. 4.13.83) abwesend; der Angeklagte behauptet seine eigene
Abwesenheit (pag. 4.13.114), welche aber durch die Passeinträge widerlegt ist
(vgl. E. 2.4.4 d.aa). Auch für die Abwesenheitsperiode des Honorarkonsuls vom
4. – 22. September 2000 finden sich 22 Visa mit erstem Gültigkeitstag in diesem
Zeitraum, obwohl darauf nur drei Freitage entfallen. Selbst wenn das erste Gül-
tigkeitsdatum nicht mit dem Ausstellungsdatum korrespondiert (vgl. E. 2.4.4 b),
so erscheinen diese Abweichungen doch zu gross.
Demnach erweisen sich die Angaben des Angeklagten, wie viele Visa jeweils pro
Freitag ausgestellt wurden, als widersprüchlich und wenig verlässlich.
bb) Wenig hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von B..
Dieser erklärte, zu Beginn hätten sie ein bis zwei Visa erstellen können, später
seien es 16 – 20 gewesen während der Abwesenheit des Honorarkonsuls (Noti-
zen des Gesprächs des Honorarkonsuls mit B., pag. 4.12.29). Ob damit gemeint
war, es hätten 16 – 20 Visa pro Freitag ausgestellt werden können, oder ob es
sich dabei um die Summe während einer längeren Abwesenheit des Honorar-
konsuls handelt, ist nicht klar (vgl. „Initially they used to get only 1 or 2 visas and
later on they managed to get 16 ~ 20 visas only during the absence of C.“,
pag. 4.12.29). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten ging B.
von 30 – 35 Fällen insgesamt aus (pag. 4.13.220 Z. 199 ff.).
f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen des Angeklagten,
durch die Akten nicht gestützt, teilweise sogar widerlegt werden, so insbesonde-
re seine behaupteten Abwesenheiten. Seine Bestreitung ist wenig glaubwürdig,
aber auch nicht direkt widerlegt.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob eine andere Person als der Angeklagte als
Täter in Frage kommt. Der Angeklagte verweist in diesem Zusammenhang auf
B.. Kein Experte habe Stellung genommen zur Frage, ob in allen 134 Fällen mit
seiner Füllfeder geschrieben worden sei. Zahlreiche Formulare seien nicht mit
seiner Füllfeder ausgefüllt worden. Es sei nie in Betracht gezogen worden, dass
die Unterschriften von B. stammen könnten; dieser habe ohne Weiteres seine
Unterschrift kopieren können (pag. 15.4.12 Z. 30 ff.). Der Angeklagte reichte in
der Hauptverhandlung Kopien von Visumantragsformularen z.ischer Staatsbür-
- 21 -
ger ein und behauptete, der Namenszug der Antragssteller sei ausnahmslos von
B. gefälscht worden. Dieser sei ohne Weiteres fähig gewesen, seine – des An-
geklagten – Handschrift zu fälschen, und er habe das auch einmal einem Freund
des Angeklagten demonstriert (pag. 15.4.12 Z. 23 ff. i. V. m. pag. 15.4.14 ff.).
Dass diese Visumantragsformulare fiktiv erstellt wurden und nicht die im Antrag
aufgeführten Personen Urheber der Unterschrift sind, ist indessen nicht bestrit-
ten. Dass B. die Unterschrift anderer Personen fälschte, deren richtigen Namen-
zug das Gericht nicht kennt, kann auch nicht beweisen, dass er die Unterschrift
des Angeklagten äusserlich so perfekt nachzuahmen in der Lage war und dies
auf einigen Visumstickerbelegen auch tat.
Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in W. befand sich der offizielle Stem-
pel des Honorarkonsulats im Kassenschrank der Honorarvertretung (pag.13.8.32
Ziff. 12 i. V. m. pag. 13.8.30 Ziff. 12). Der Angeklagte führte in der Voruntersu-
chung aus, es habe nur ein Stempel dieser Art existiert (pag. 4.13.20 Z. 15 f.).
Dieser habe sich im Schrank (mit Schloss) in seinem Büro befunden; zu diesem
Büro habe zwar jeder Zutritt gehabt, aber ausser dem Honorarkonsul und der
Sekretärin hätte niemand gewusst, dass sich der Stempel in diesem Schrank be-
finde (pag. 4.13.20 Z. 15 ff.). Während Abwesenheit aller drei hätte das Büro zu-
gesperrt sein sollen, es sei aber vorgekommen, dass die Tür (zum Büro) nur zu-
geschlossen, nicht aber verschlossen gewesen sei (pag. 4.13.50 Z. 10 f.). Der
Angeklagte bestätigte zudem, er habe den Stempel nie an B. oder andere Per-
sonen übergeben (pag. 15.4.10 Z. 16 ff.; pag. 4.13.57 Z. 7 ff.). Dass B. die Zeit
gehabt hätte, eine Kopie des Stempels zu erstellen, nehme er nicht an, erklärte
der Angeklagte; er könne aber nicht ausschliessen, dass dieser einmal einen
Stempelabdruck verlangt habe (pag. 4.13.57 Z. 19 ff.). Vor Gericht brachte der
Angeklagte vor, es wäre für einen Dritten möglich gewesen, Stickers aus dem
Safe zu entfernen, da dieser nicht geschlossen gewesen sei (pag. 15.4.8 Z. 13
ff.). Die Stickers hätten sich im Kassenschrank im Büro des Honorarkonsuls und
des Angeklagten befunden (pag. 4.13.49 Z. 22 f.). Der Angeklagte bestätigte al-
lerdings, im Generalkonsulat sei nie die Rede gewesen, es würden Visumsticker
fehlen (pag. 15.4.10 Z. 25 f.; pag. 4.13.19 Z. 7 f.). Die Sticker seien ab und zu,
aber nicht oft von einem Angestellten der Schweizer Botschaft in W. kontrolliert
worden (pag. 4.13.50 Z. 1 ff.). Auch Honorarkonsul C. sagte aus, weder er noch
die vorgesetzte Stelle hätten ein Fehlen von Visumstickern festgestellt (pag.
4.12.38 Z. 3 ff.). In Antwort auf ein Auskunftsbegehren des EDA erklärte die Bot-
schaft in W., ein Fehlen von Blanko-Visumstickern wäre aufgefallen, der Vorrat
werde jeweils anlässlich einer Dienstreise des Kanzleichefs vor Ort überprüft
(pag. 13.8.32 Ziff. 8 i. V. m. pag. 13.8.29 Ziff. 8); die Visumsticker würden im
Kassenschrank der Honorarvertretung aufbewahrt werden (pag. 13.8.32 Ziff. 11
i. V. m. pag. 13.8.30 Ziff. 11).
- 22 -
Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie es zu den Eintragungen ins Visumregister –
welches vom Angeklagten geführt wurde (vgl. pag. 15.4.7 Z. 3) – und zur Ablage
der Dokumente in den Akten des Honorarkonsulats kam, wenn nicht durch den
Angeklagten. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte B. die
Eintragungen hätte vornehmen lassen. Hätte B. die Unterlagen ins Konsulat ge-
schmuggelt und – wie vom Angeklagten vorgebracht – der Sekretärin zur Eintra-
gung auf den Tisch gelegt (vgl. pag. 15.4.8 Z. 26 ff.), so hätte doch der ordentli-
che Gebührenbetrag in der Kasse gefehlt.
Aus diesen Gründen ist eine Alleintäterschaft von B. auszuschliessen. Selbst
wenn er die Handschrift des Angeklagten nachgeahmt haben sollte, so wäre er
doch für die Vertuschungshandlungen auf die Beteiligung des Angeklagten an-
gewiesen gewesen und hätte in dessen Einverständnis gehandelt. In solchem
Fall fiele dem Angeklagten Mittäterschaft zur Falschbeurkundung zur Last.
g) Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine begründeten Zweifel an der Tä-
terschaft des Angeklagten in allen angeklagten Fällen der Falschbeurkundung.
Vorsätzliches Handeln steht ausser Frage.
2.5 Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Urkundenfäl-
schung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich von 134 Vi-
sumantragsformularen mit Visumstickerbelegen, lautend auf z.ische Staatsbür-
ger, und hinsichtlich von 134 Passseitenkopien z.ischer Staatsbürger mit Vi-
sumstickerkopien. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt hin-
sichtlich des Visumregisters ist er freizusprechen.
3. Unterdrückung von Urkunden
Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet,
beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an
andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässi-
gen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-
fängnis bestraft (Art. 254 Abs. 1 StGB).
3.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, echte, komplett ausge-
füllte Originalvisumanträge von 134 ausreisewilligen y.ischen Staatsangehörigen
sowie allfällige Beilagen entgegen der damaligen Weisung vernichtet zu haben.
Er habe dabei vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich einen geldwerten
Vorteil und den Y.ern einen immateriellen Vorteil, nämlich die Einreise in die
Schweiz, zu verschaffen. Durch die Vernichtung habe er den „vorgesetzten (…)
Behörden die Beweisführung der (…) Visaanträge (…) verunmöglicht“.
- 23 -
Der Angeklagte bestreitet, mehr als 63 Visumanträge vernichtet zu haben, aner-
kennt aber im Übrigen den angeklagten Sachverhalt (pag. 4.13.55 Z. 15 f. und
Z. 27 f.). Er lässt daher in 71 Fällen Freispruch, in 63 Fällen Schuldspruch bean-
tragen.
3.2 Anders als die Urkundenfälschung im Amt fällt die dem Angeklagten vorgeworfe-
ne Urkundenunterdrückung in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 2 VG
(vgl. E. 2.1.2). Die Vernichtung der Akten steht in unmittelbaren Zusammenhang
zu seiner amtlichen Stellung. Demnach ist der Angeklagte nach schweizeri-
schem Recht zu beurteilen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
Der Begehungsort liegt in Z. (vgl. Art. 7 Abs. 1 StGB). Der Originalwortlaut des
z.ischen Strafgesetzes ist für das Gericht nicht lesbar, da in arabischer Schrift
und Sprache verfasst. Dem Gericht liegen mehrere Übersetzungen vor.
a) Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (nachfolgend "ISDC")
übersetzte die einschlägigen Bestimmungen wie folgt auf Französisch
(pag. 15.2.7 ff.; pag. 15.2.495 ff.):
„Est puni de trois ans à 15 ans de prisons quiconque: 1) falsifie les registres offi-
ciels ou tout autre document issu d'une administration gouvernementale, ou
d'une administration dans laquelle il travaille jusqu'à la preuve de leur falsifica-
tion. 2) détruit intentionnellement, partiellement ou totalement, des papiers offi-
ciels, ou les détériore d'une façon que porte atteinte à leur force probatoire. 3)
…“ (Art. 202 StG/franz.).
„Sont considérés comme papiers officiels les titres au porteur ou les titres nomi-
natifs dont l'établissement est autorisé par la loi à Z. ou dans un autre pays, ainsi
que les titres à valeur et les chèques bancaires, qu'ils soient au porteur ou pour
virement par voies d'endossement“ (Art. 203 StG/franz.).
b) Dem Gericht liegt ferner eine englische Übersetzung vor, welche von einer
innerstaatlichen, nicht von der z.ischen Regierung getragenen Organisation ins
Internet gestellt wurde (International Development Law Organization). Das Titel-
blatt weist darauf hin, dass die Übersetzung durch die z.ische Strafverfolgungs-
behörde erfolgte (vgl. "Public Prosecution", pag. 15.2.516 f.). In dieser engli-
schen Übersetzung lauten die Bestimmungen wie folgt:
„Any one who commits the following acts shall be sentenced to imprisonment
from three to fifteen years: 1) Committing forgery of official records or various
documents issued by a government administration or an administration in which
he has been working until the forgery is established. 2) Deliberately destroying,
- 24 -
in part or in whole, the documents or altering them in a way which reduces their
proving force. 3) …“ (Art. 202 StG/engl.-1).
„Bearer bonds and nominal bonds which issue is allowed by law in Z. or in any
other foreign country, and all financial bonds, cheques, either drown to the
bearer or transferable by endorsement shall be deemed as official documents“
(Art. 203 StG/engl.-1.).
"Record" wird unter anderem übersetzt als Urkunde, Register; "bearer bond" als
Inhaberobligation (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Berlin 2001).
c) Eine von der Bundesanwaltschaft eingereichte Übersetzung eines z.ischen
Anwaltsbüros (pag. 15.2.30) lautet wie folgt:
„Any person shall be liable to imprisonment from three to fifteen years who shall:
1) Have committed forgery of the official registers or of the other documents is-
sued by a Government Department or a department for which he works until their
forgery is established. 2) Wilfully destroys, partially or totally, the official docu-
ments or obliterates them in such a manner as to prejudice their evidential force.
3) …“ (Art. 202 StG/engl.-2).
„Bearer or nominative bills which were legally authorized to be issued in Z. or in
another State, as well as all financial bills and bankers' cheques whether to
bearer or transferable by endorsement shall be deemed as official papers“
(Art. 203 StG/engl.-2).
Laut Auskunft des erwähnten Anwaltsbüro definiert das z.ische Strafgesetzbuch
den Begriff "official document" nicht. Gemäss z.ischer Rechtsprechung gälten als
"official documents" gemäss Art. 202 Ziff. 2 StG/engl.-2 Dokumente, welche von
einem dazu kompetenten Staatsangestellten ausgestellt werden (pag. 15.2.501).
Bei den in Art. 203 StG/engl.-2 erwähnten Dokumenten handle es sich um „ban-
king documents such as negotiable instruments“ (pag. 15.2.501). In der deut-
schen Übersetzung ist dies ein "begebbares [Wert]papier" (Langenscheidts
Handwörterbuch Englisch, Berlin 2001). Weiter wird ausgeführt, ein Dokument
sei nur dann ein "official document", wenn darauf irgend eine Information von ei-
nem staatlichen Angestellten bestätigt oder festgesetzt werde (pag. 15.2.501).
d) Die grammatikalische Auslegung der französischen und der vom Gericht er-
hobenen englischen Version der Art. 202 f. ergibt, dass Art. 202 StG mit "papiers
officiels" auch die Dokumente gemäss Art. 203 StG erfasst, die Dokumente ge-
mäss Art. 203 StG aber nicht die einzigen Tatobjekte von Art. 202 StG darstellen
(in diesem Sinne auch ISDC: „assimilés à des papiers officiels en vertu de l'artic-
- 25 -
le 203, …“ [pag. 15.2.496] sowie Rechtsauffassung des z.ischen Anwaltsbüro,
Antwort zu Ziff. 1, 1. und 2. Absatz [pag. 15.2.501]).
Die systematische Auslegung des Gesetzes ergibt, dass unter "the documents"
gemäss Art. 202 Ziff. 2 StG/engl.-1 die in Ziff. 1 desselben Artikels genannten
Dokumente zu verstehen sind. Ziff. 2 dehnt die Tathandlung von Ziff. 1 aus auf
die Zerstörung der bereits in Ziff. 1 erwähnten Tatobjekte, nämlich offizielle Re-
gister und Dokumente, die von einer Regierungsstelle ausgegeben wurden.
e) Die französische Übersetzung mit Erläuterungen des ISDC und die englische
Übersetzung der z.ischen Strafverfolgungsbehörde führen zum Schluss, dass
von Art. 202 Ziff. 2 des z.ischen Strafgesetzes nur offizielle Register und Doku-
mente, die von staatlicher Stelle ausgegeben werden, erfasst sind. Dies trifft
nicht auf die Antragsformulare der z.ischen Staatsangehörigen zu: Der Ange-
klagte hat auf den Visumanträgen der Y.er nämlich nichts bestätigt, insbesonde-
re auch keinen Visumsticker aufgeklebt. Dieses Ergebnis stimmt mit der
Rechtsauffassung des von der Bundesanwaltschaft konsultierten z.ischen An-
waltsbüros überein (vgl. pag. 15.2.501).
Stellt somit das z.ische Recht die Vernichtung der Antragsformulare der z.ischen
Staatsangehörigen nicht unter Strafe, fehlt es an der beidseitigen Strafbarkeit.
Der Angeklagte ist demnach freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Unter-
drückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.
4. Sich-Bestechen-Lassen
Mitglieder einer Behörde, Beamte, zur Ausübung des Richteramts berufene Per-
sonen, Schiedsrichter, amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer oder Dol-
metscher, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder
einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich ver-
sprechen lassen, werden mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis
bestraft (Art. 315 Abs. 1 StGB a. F.). Hat der Täter infolge der Bestechung die
Amtspflicht tatsächlich verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren o-
der Gefängnis nicht unter einem Monat (Art. 315 Abs. 2 StGB a. F.).
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amt-
lich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schieds-
richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige
oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder ei-
nen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder
- 26 -
annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft
(Art. 322quater StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe sich als stellvertre-
tender Honorarkonsul mehrfach bestechen lassen, indem er (1) im Jahre 1998
zwei Einreisevisa an Y.er in Überschreitung seiner Kompetenzen ausgestellt ha-
be; (2) im Zeitraum September 1999 bis September 2003 Visa an 134 Y.er erteilt
habe; (3) im Zeitraum 2001 bis 2003 27 Einreisevisa an 37 y.ische Verwandte
und Bekannte von B. in Überschreitung seiner Kompetenzen ausgestellt habe.
Der Beilage 2 zur Anklageschrift (Liste der Visumempfänger, pag. 15.1.15) ist zu
entnehmen, dass zur letzten Personengruppe auch B. selbst gehört. Der Ange-
klagte habe jeweils von B. ein Mehrfaches der ordentlichen Gebühr in bar einge-
nommen und davon einen Grossteil seiner Haushälterin und Freundin weiterge-
geben. Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten weiter zu Last, er habe
von B. eine oder zwei gemeinsame Reisen im Gesamtwert von 8 000 CHF als
Entschädigung für die weisungswidrige Ausstellung von Visa an Y.er geschenkt
erhalten. Bezüglich der Handlungen von 1998 bis 30. April 2000 habe er sich
daher wegen Sich-Bestechen-Lassens nach Art. 315 Abs. 2 StGB a. F., bezüg-
lich der Handlungen ab 1. Mai 2000 wegen Sich-Bestechen-Lassens nach
Art. 322quater StGB zu verantworten.
Hinsichtlich (1) der zwei Einreisevisa im Jahre 1998 anerkennt der Angeklagte
den Sachverhalt und lässt Schuldspruch beantragen, ebenso (2) in 63 Fällen der
134 angeklagten Visumerteilungen, im Übrigen beantragt er Freispruch. Soweit
(3) die Visa an weitere 37 Personen betreffend, sei nicht bewiesen, inwiefern er
die Visa pflichtwidrig ausgestellt beziehungsweise, dass er erhöhte Gebühren
eingenommen habe. Zur Reise stellt er keinen Antrag, bestritt aber in seiner Be-
fragung vor Bundesstrafgericht einen amtlichen Konnex derselben (pag. 15.4.6
Z. 19 ff.).
4.1 Beim Tatbestand des Sich-Bestechen-Lassens handelt es sich um ein eigentli-
ches Amtsdelikt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VG. Demzufolge ist der Angeklagte
für diese Handlungen nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. E. 2.1.2).
4.2 Die Tat wird nach dem im Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht beurteilt (im-
plizit aus Art. 2 Abs. 1 StGB; HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale I,
2. Auflage, Zürich 1997, N. 502 ff.). Ist das zum Zeitpunkt der Beurteilung gel-
tende Recht milder als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende, so ist die-
ses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Welches die mildere Bestimmung ist, be-
urteilt sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs, sondern massgebend ist,
„nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser weg-
kommt“ (BGE 126 IV 5 E. 2c). Der konkrete Sachverhalt ist somit unter die Ge-
- 27 -
samtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte zu stellen; dabei bilden
Bestandteil des Vergleichs nur jene Normen, welche im zu beurteilenden Fall
überhaupt in Betracht kommen (HURTADO POZO, a.a.O., NN. 558, 560).
Die drei zur Anklage gebrachten Sachverhalte beruhen teilweise auf Vorgängen
vor Inkrafttreten des neuen Rechts, das heisst vor dem 1. Mai 2000. Der altrecht-
liche Tatbestand erfasste nur Vorteile für pflichtwidrige künftige Amtshandlungen.
Unter der Herrschaft des neuen Rechts sind dagegen nicht nur Vorteile für
pflichtwidrige, sondern auch solche für im Ermessen stehende Handlungen pö-
nalisiert; das Erfordernis der Künftigkeit der Amtshandlung besteht nicht mehr.
Demnach wird die Strafbarkeit unter dem neuen Recht ausgedehnt; das alte
Recht ist somit milder und findet Anwendung für die Taten vor dem 1. Mai 2000.
4.3
4.3.1 Zu den zwei im Jahre 1998 erteilten Visa ergibt sich Folgendes:
a) Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten vor, er habe pro Visum 200 OMR
entgegengenommen. Sie behauptet nicht, die Geldübergabe sei vor der Visum-
erteilung erfolgt. Es ist ebenso gut denkbar und nach dem natürlichen Lauf der
Dinge wahrscheinlich, dass das Geld erst nachher ausgereicht wurde, als Entgelt
für das ausgestellte Visum. Daher ist nicht erwiesen, dass die Geldübergabe für
eine künftige Amtshandlung erfolgte. Es wäre zwar denkbar, dass jeweils
200 OMR vor der Visumerteilung gefordert oder versprochen wurden, solches ist
aber nicht eingeklagt. Eine strafbare Handlung ist demnach nicht erstellt und der
Angeklagte ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
b) Ein Schuldspruch wäre im Übrigen auch unter dem Aspekt der Verjährung
ausgeschlossen.
Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur der verjährungsrechtli-
chen Einheit aufgegeben (BGE 131 IV 83 E. 2.4). Der Lauf der Verjährung ist
nach dieser neueren Rechtsprechung für jede Tathandlung gesondert zu beurtei-
len, es sei denn, es bestünde eine tatbestandliche oder natürliche Handlungs-
einheit (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen; BGE 131 IV 107 E. 3).
Tatbestandliche Handlungseinheit ist offensichtlich nicht gegeben. Es besteht
auch kein Anlass anzunehmen, die zwei im Jahre 1998 erteilten Visa beruhten
auf demselben Willensakt wie die nachfolgenden; auch fehlt es an einem engen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Visumerteilungen ab Septem-
ber 1999. Natürliche Handlungseinheit ist folglich ebenfalls zu verneinen und die
Erteilung der zwei Visa ist verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.
- 28 -
Nach altem Recht verjährt die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die straf-
bare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist, in zehn Jahren, wenn die
strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Monaten oder Zuchthaus bedroht
ist, und in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer anderen Strafe bedroht
ist (Art. 70 StGB a. F.). Die Verjährung beginnt durch jeden Verfolgungs- oder
Gerichtsakt neu zu laufen; jedoch tritt mit Ablauf der anderthalbfachen Dauer die
absolute Verjährung ein (Art. 72 Ziff. 2 StGB a. F.). Seit 1. Oktober 2002 verjährt
die Strafverfolgung in dreissig Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht ist, in fünfzehn Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als
drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, und in sieben Jahren, wenn die Tat
mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 StGB). Eine Unterbrechung
der Verjährungsfrist findet nicht mehr statt.
Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn
eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und
dieses Gesetz für den Täter das mildere ist. Dies gilt auch für spätere Partialrevi-
sionen (BGE 120 IV 6 E. 2a). Das materiell mildere alte Recht sanktionierte den
Grundtatbestand der passiven Bestechung mit Freiheitsstrafe von maximal drei
Jahren Zuchthaus; auf den qualifizierten Tatbestand kommt es nicht an, weil ein
pflichtwidriges Amtshandeln nicht erstellt ist (vgl. E. 6.3). Folglich sind die Verjäh-
rungsregeln des neuen Rechts, welche die Verjährungsfrist auf sieben Jahre be-
grenzen, die dem Angeklagten günstigeren.
Der Anklageschrift ist nicht zu entnehmen, wann im Jahre 1998 die zwei ange-
klagten Visumerteilungen erfolgten. Das Gericht geht sachverhaltsmässig von
der für den Angeklagten günstigeren Variante aus, nämlich dass er die zwei Visa
vor dem 28. November 1998 (28. November 2005 abzüglich 7 Jahre) erteilte.
Tathandlungen vor diesem Datum sind in concreto verjährt.
4.3.2 Hinsichtlich der 134 Visa an die y.ischen Staatsangehörigen ist das objektive
Tatbestandsmerkmal der pflichtwidrigen oder – für Handlungen unter geltendem
Recht – im Ermessen stehenden Handlung in der Anklageschrift nicht dargetan.
Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten
zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um-
schreiben hat, „dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü-
gend konkretisiert sind“ (Entscheid des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom
8. März 2004 E. 4.1; BGE 120 IV 348 E. 2b). Damit beweckt er „zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör“ (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Die Tat ist zu indivi-
dualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestands-
- 29 -
merkmale“ sind anzugeben, und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des
Delikts hervorzuheben“ (BGE 120 IV 348 E. 3c, vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
BStP). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu: Einerseits dient
sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) – „Ge-
genstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem
Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden“ (Entscheid des Bundes-
gerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1) – ; andererseits vermittelt sie
dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung
notwendigen Informationen (Informationsfunktion; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der
Anklagegrundsatz gewährleistet damit die aus Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK und
Art. 32 Abs. 2 BV fliessenden Ansprüche eines Angeklagten. Folglich darf das
Gericht ein Verhalten, welches lediglich den Akten, nicht aber der Anklageschrift
zu entnehmen ist, nicht auf seine Strafbarkeit überprüfen (SSGVP 1971 Nr. 51
E. 5c; ergibt sich auch aus BGE 120 IV 348 E. 3e am Ende).
Die Anklageschrift ist in Bezug auf die tatbestandsmässige Eigenschaft der
Amtshandlung, auf die sich der Vorteil beziehen muss, ungenügend. Das
schliesst eine materielle Beurteilung des Vorwurfs aus. Auf die Anklage der Be-
stechung hinsichtlich der 134 Visa ist folglich nicht einzutreten.
4.3.3 Hinsichtlich der Visa an B. und seine y.ischen Verwandten und Bekannten be-
streitet der Angeklagte, mehr als die ordentliche Gebühr erhoben zu haben
(pag. 4.13.92 Z. 18 ff.).
B. erklärte bezüglich der ihm persönlich erteilten Visa, er habe beim ersten Ge-
such dem Angeklagten 200 OMR bezahlt (pag. 4.13.146 f.), an anderer Stelle
bezifferte er den Betrag bei 165 OMR (pag. 4.13.177). Wiederum an anderer
Stelle gab er an, es habe sich beim hingegebenen Geldbetrag um ein Darlehen
von 160 – 180 OMR gehandelt (pag. 4.13.154). B. führte weiter aus, er habe un-
gefähr zwölf Visa erhältlich gemacht und dafür je 200 OMR hingegeben
(pag. 4.13.163). Später meinte er, der Angeklagte habe zunächst 200 OMR und
dann 700 OMR pro Visum erhalten (pag. 4.13.177); es seien für die Visa an sei-
ne Familie die ordentliche Gebühr, für die Visa an seine Freunde Geldbeträge in
der Höhe von ungefähr 200 – 300 OMR bezahlt worden (pag. 4.13.177 f.).
Die Aussagen B.s sind widersprüchlich. Weitere Beweise liegen keine vor, ins-
besondere wurden die betreffenden Personen nicht befragt. Es ist deshalb nicht
hinreichend erstellt, dass der Angeklagte tatsächlich mehr als die ordentliche
Gebühr und damit einen Vorteil erhalten hat. Folglich ist der Angeklagte des
Sich-Bestechen-Lassens hinsichtlich der an B., seine Verwandten und Freunde
erteilten Visa nicht schuldig. Dabei kann offen bleiben, ob es dabei um 37 oder
- 30 -
27 Handlungen ging; der Freispruch hat sich auf die in der Anklageschrift ge-
nannte Anzahl von 27 Visa zu beziehen.
4.3.4 a) Bei den angeklagten zwei Reisen handelt es sich tatsächlich nur um eine
Reise in zwei Etappen: Vom 14. – 17. Oktober 2002 hielt sich der Angeklagte auf
den V. auf. Von dort reiste er weiter nach U., bevor er am 20. Oktober 2002 wie-
der nach Z. zurückkehrte (vgl. Passeinträge S. 30 [Ein- und Ausreise Z.], S. 34
[Ein- und Ausreise V.], S. 21 [Ein- und Ausreise U.]).
Die Reise und deren Wert in der Höhe von 8 000 CHF sind vom Angeklagten
zugestanden (pag. 4.13.228 Z. 453 f.; pag. 4.13.62 Z. 3 ff.). B. bestätigte die
Reise mit dem Angeklagten, bestritt indessen, die Kosten der Reise für den An-
geklagten übernommen zu haben (pag. 4.13.227 Z. 438 f.; pag. 4.13.228
Z. 445).
Soweit die Bezahlung der Reise betreffend, widersprechen sich somit die Dar-
stellungen. Andere Beweise liegen nicht vor. B. würde sich durch eine andere
Aussage der aktiven Korruption bezichtigen. Der Angeklagte belastet sich durch
seine Aussagen selbst; Gründe, weshalb er bezüglich der Bezahlung der Reise
falsche Angaben machen sollte, sind nicht ersichtlich. Sein Geständnis erscheint
also glaubwürdig. Daher steht fest, dass B. auch die Reisekosten des Angeklag-
ten übernommen hat.
Zum Zweck der Reise führte der Angeklagte in der Voruntersuchung aus, sie sei
nicht auf einen bestimmten Fall bezogen gewesen; er denke, B. habe sie vorge-
schlagen, um zu verhindern, dass er, der Angeklagte, etwas ausplaudere
(pag. 4.13.11 Z. 18 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit B. erklärte er, die
Reise habe „indirekt“ eine Entschädigung für die Visa dargestellt (pag. 4.13.228
Z. 448 ff.). Vor Gericht widersprach er diesen früheren Aussagen und bestritt
erstmals einen Zusammenhang der Reise mit den missbräuchlichen Visumertei-
lungen: Es habe sich um eine freundschaftliche Reise gehandelt: B. habe als
Goldhändler auf den V. eine Goldschmelze besuchen wollen, und habe ihm ge-
sagt, er solle mitkommen, da er technisch gewandt sei (pag. 15.4.6 Z. 19 ff.).
Die Vorbringen vor Gericht sind unglaubwürdig. Aufgrund der Akten ist nämlich
nicht auf ein enges, freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten
und B. zu schliessen, insbesondere nicht von der Art, dass sie gemeinsam eine
freundschaftliche Reise unternehmen würden. Der Angeklagte hätte einen ihn
entlastenden Reisezweck gewiss schon in den früheren Einvernahmen genannt.
Es ist daher – den Aussagen in der Voruntersuchung folgend – davon auszuge-
hen, dass die Reise im Zusammenhang mit der amtlichen Stellung des Ange-
klagten stand.
- 31 -
b) Der Tatbestand von Art. 322quater StGB setzt einen Bezug des Vorteils zu ei-
ner konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung voraus (Botschaft vom
19. April 1999, BBl 1999 5497, S. 5533). Auch wenn B. dem Angeklagten die
Reise bezahlte, weil dieser Stellung und Funktion eines Konsularbeamten inne-
hatte, so ist ein genügender konkreter Bezug zu spezifischen Handlungen, ins-
besondere zur Visumerteilung an bestimmte Personen, nicht erwiesen. Den
Amtsträger durch einen Vorteil günstig zu stimmen, in ihm Gefühle der Dankbar-
keit oder gar einer Bringschuld zu erwecken, genügt für das Bestechungsdelikt
selbst dann nicht, wenn dies im Hinblick gerade auf die amtlichen Befugnisse
geschieht. Der Angeklagte ist, wenn schon, durch den direkten, für die jeweilige
Visumerteilung gegebenen Geldvorteil motiviert worden. Im Gegensatz dazu hat-
te die geschenkte Reise die Bedeutung von "Anfüttern", von "Klimapflege", wel-
che der Auffangtatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres-
sen, 5. Auflage, Bern 2000, S. 395 f.; dazu E. 5).
Im Kontext der Reise hat sich der Angeklagte also des Sich-Bestechen-Lassens
nicht schuldig gemacht.
5. Vorteilsannahme
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amt-
lich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schieds-
richter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft
(Art. 322sexies StGB).
Das Gericht hat sich gemäss Art. 170 BStP vorbehalten, den Sachverhalt unter
dem Aspekt von Art. 322sexies StGB zu prüfen (pag. 15.4.136).
5.1 Art. 322sexies StGB ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten (AS 2000 1121, S. 1126).
Die vorgeworfene Handlung liegt zeitlich nach diesem Datum. Die Anklageschrift
umschreibt alle Tatbestandselemente von Art. 322sexies StGB.
Im Gegensatz zu Art. 322quater StGB genügt bei der Vorteilsgewährung
(Art. 322sexies StGB) ein lockerer Zusammenhang zwischen dem gewährten Vor-
teil und der Aktivität des Beamten. Hier erfolgt der Vorteil nicht für eine bestimm-
bare Handlung, sondern für die Amtsführung als solche (vgl. Botschaft vom
19. April 1999, BBl 1999 5497, S. 5509 und S. 5533). Ein solcher Zusammen-
hang liegt darin, dass B. die Reise einem Konsularbeamten bezahlte, der einer-
seits für ihm nahe stehende Personen, andererseits für die y.ischen Käufer eines
- 32 -
Reisearrangements in die Schweiz (so die Aussagen der sechs in Genf aufge-
haltenen Y.er [vgl. pag. 4.12.118, pag. 4.12.123, pag. 4.12.137, pag. 4.12.149,
pag. 4.12.154]) Visa erteilte, welche in Z. nicht ohne Weiteres erhältlich waren
(vgl. E. 6.3). Jedenfalls hat der Angeklagte im Herbst 2002 nach wie vor Visa
ausgestellt, so dass das Geschenk keinen anderen Sinn haben konnte, als diese
amtliche Tätigkeit an sich zu honorieren, gerade auch wenn für die Visumertei-
lung an B.s Nahestehende nichts bezahlt wurde.
5.2 Da verschiedene Rechtsgüter betroffen sind, ist von echter Konkurrenz zwischen
Vorteilsannahme und Urkundenfälschung im Amt auszugehen (ebenso im Ver-
hältnis Art. 322quater StGB zu Art. 317 StGB: STRATENWERTH, a.a.O., S. 396
N. 26; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Berne 2002,
art. 322quater CP No 15; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die All-
gemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 527).
Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen der Vorteilsannahme im Sinne
von Art. 322sexies StGB hinsichtlich der geschenkten Reise im Gesamtwert von
8 000 CHF.
6. Widerhandlung gegen das ANAG
Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem
Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande
erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis und mit Busse bis zu
100 000 CHF bestraft (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG).
6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in Bereicherungsab-
sicht Visa an Y.er und weitere ausländische Personen erteilt, obwohl er nur für
die Visumerteilung an z.ische Staatsbürger berechtigt gewesen sei; er habe da-
durch 153 Personen die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufent-
halt in der Schweiz tatsächlich und entscheidend erleichtert; in sechs Fällen sei
die Einreise verwehrt worden. Damit habe sich der Angeklagte strafbar gemacht
der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG, even-
tuell in sechs Fällen vollendet versucht.
Hinsichtlich der 134 Visa an Y.er bestreitet der Angeklagte seine Beteiligung in
einer 63 übersteigenden Zahl von Fällen. Hinsichtlich der Visa an weitere 24
ausländische Personen bestreitet er, zu deren Erteilung nicht befugt gewesen zu
sein. Er lässt daher Schuldspruch in 63 Fällen und Freispruch im Übrigen bean-
tragen.
- 33 -
6.2 Einreise und Aufenthalt sind dann rechtswidrig, wenn die in den einschlägigen
Vorschriften umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (ROSCHACHER,
Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S. 29). Die Anklageschrift
umschreibt die Rechtswidrigkeit der dem Angeklagten angelasteten Einreise
nicht spezifisch, sondern nur als Verstoss gegen Weisungen. Ein Visum darf nur
erteilt werden, wenn der Ausländer eine ganze Reihe von persönlichen, im Ver-
ordnungsrecht umschriebenen (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 VEA), Bedin-
gungen erfüllt. Deshalb hätte eine genügende Anklage erfordert, diese konkret
zu umschreiben oder auf die einschlägigen Normen zu verweisen (Rechtspre-
chungshinweis in REHBERG, in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kan-
tons Zürich, Zürich 2000, S. 416). Ein Schuldspruch kann folglich nicht auf diese
Normen abgestützt werden. Hingegen lässt sich im Anklagepunkt 4 ohne Weite-
res der Vorwurf erblicken, die Rechtswidrigkeit von Einreise und Aufenthalt durch
Visumerteilung an nicht-z.ische Staatsangehörige bewirkt zu haben. Es mag of-
fen bleiben, ob das Visum eine Einreisebewilligung sei oder eine blosse Einrei-
sezusicherung (so UEBERSAX, in Übersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Genf/München 2002, N. 5.12), ob schon ein mit Mängeln bei der Ausstellung
behaftetes oder erst ein nichtiges Visum die Einreise widerrechtlich macht und in
welche Kategorie eine Kompetenzüberschreitung falle. Jedenfalls führen die im
Folgenden dargestellten Gegebenheiten nicht zur Gewissheit, dass dem Ange-
klagten generell verboten war, an Y.er Visa zu erteilen.
6.3 a) In den Akten findet sich ein Schreiben der Schweizer Botschaft in W. an das
EDA vom 23. Juni 1998. Darin ersucht die Botschaft, dass dem neuen Honorar-
konsul die Kompetenz erteilt werde, auch an Nicht-Z.er Visa zu erteilen. Einer
handschriftlichen Notiz auf diesem Schreiben ist das Einverständnis unter be-
stimmten Voraussetzungen zu entnehmen; ferner, dass diese Kompetenz nicht
seinem Stellvertreter erteilt werde (pag. 15.2.387). Das Pflichtenheft des Hono-
rarkonsuls C. vom 14. Juli 1998 (pag. 13.8.10 ff.), welches vom Angeklagten
mitunterzeichnet wurde, nimmt diese Bestimmungen unter B. Ziff. 1 auf
(pag. 12.7.7). Der Angeklagte wäre demnach nicht ermächtigt gewesen, Visa an
Nicht-Z.er auszustellen.
b) Demgegenüber sagte der Angeklagte aus, er habe als stellvertretender Ho-
norarkonsul Visa an Nicht-Z.er erteilen dürfen; auf Seiten EDA habe es keinerlei
Weisungen gegeben, keine Visa an Y.er auszustellen (pag. 4.13.90 Z. 30 f.). Wie
für bestimmte andere Nationalitäten habe es aber die Botschaft in W. nicht gerne
gesehen, wenn Visa an Y.er erteilt worden seien (vgl. pag. 4.13.16 Z. 27 –
pag. 4.13.17 Z. 1 f.; ferner pag. 4.13.52 Z. 28 f.). Er habe bei jeder Visumertei-
lung eine Kopie des Passes und des Visums erstellen müssen; diese Kopien
seien an die Vertretung in W. gesandt worden (pag. 4.13.74 Z. 1 ff.). Die vorge-
- 34 -
setzte Behörde habe die Visumerteilung kontrolliert (pag. 4.13.66 Z. 28 –
pag. 4.13.67 Z. 1; pag. 4.13.87 Z. 31 ff.).
Der Angeklagte macht vor Gericht auch geltend, der Honorarkonsul habe gegen
die Bestimmung im Pflichtenheft interveniert (pag. 15.4.4 Z. 9 ff.; pag. 15.4.9
Z. 40 – pag. 15.4.10 Z. 14). An anderer Stelle führte er aus, der Honorarkonsul
habe ihm verboten, Visa an Y.er zu erteilen, er sei ab Beginn seines Amtsantritts
dagegen gewesen (pag. 4.13.90 Z. 30 ff.; ferner pag. 4.13.74 Z. 10 f.;
pag. 4.13.95 Z. 25: Der Honorarkonsul hätte Gesuche von Y.er abgelehnt). Er
habe schlechte Erfahrungen gemacht mit Y.er und daher Visa an solche Perso-
nen ohne plausiblen Grund abgelehnt (pag. 15.4.4 Z. 33 ff.; ferner pag. 4.13.107
Z. 155 ff.).
c) Die Darstellung des Angeklagten findet Stütze in Aussagen des Honorarkon-
suls: Dieser bestätigte, der Angeklagte habe das Recht gehabt, während seiner
Abwesenheit Visa an Nicht-Z.er zu erteilen (pag. 4.12.20 Z. 29 – pag. 4.12.21
Z. 1); es scheine ihm, dass gegen die Passage im Pflichtenheft, wonach der An-
geklagte nicht ermächtigt gewesen wäre, Visa an Nicht-Z.er zu erteilen, oppo-
niert und dass sie von der Botschaft in W. geändert worden sei (pag. 4.12.21
Z. 2 ff.; pag. 4.12.35 Z. 41 – pag. 4.12.36 Z. 1). Auf Frage, ob der Angeklagte
nicht ermächtigt gewesen sei, Visa an Y.er zu erteilen, führte der Honorarkonsul
aus: Sie hätten keine Visa erteilen dürfen, wenn sie gedacht hätten, dass die
Rückreise der ersuchenden Person nicht gewiss sei (pag. 4.12.34 Z. 31 ff.). Er
wäre „furieux“ geworden, hätte er bemerkt, dass der Angeklagte Visa an Y.er er-
teilte; das sei diesem bewusst gewesen (pag. 4.12.35 Z. 34 ff.).
d) In der Voruntersuchung erklärte der Zeuge G., Botschaftsrat bei der Schwei-
zer Botschaft in W., der Angeklagte habe die gleichen Kompetenzen gehabt wie
Honorarkonsul C., wenn dieser selbst abwesend war (pag. 4.12.4 Z. 9 f.). Wie
gesehen, durfte dieser gemäss Pflichtenheft Visa an Nicht-Z.er ausstellen (vgl.
pag. 13.8.12). Auch im Bericht des Botschafters vom 20. März 2004
(pag. 13.8.31 ff.) zum Auskunftsbegehren der Bundesanwaltschaft ist keine Re-
de davon, dem Angeklagten hätte die Kompetenz für die Visumerteilung an
Nicht-Z.er gefehlt (vgl. insbesondere pag. 13.8.32 Ziff. 13 letzter Satz). Hätte es
sich so verhalten, so wäre das in diesem Bericht erwähnt worden. Sodann war
die Botschaft über die Visumerteilungen an die Bekannten B.s im Bilde; denn sie
erhielt monatlich Kopien der Visumgesuche und kontrollierte mindestens halb-
jährlich vor Ort die Originalvisumanträge, das Register, die Sticker, die Kasse
und die Buchhaltung (pag. 4.13.67 Z. 2 ff.; ferner pag. 13.8.32 Ziff. 10); dabei
musste sie die vom Angeklagten an B.s y.ischen Bekannten erteilten und in den
Akten ohne Manipulationen offen dokumentierten Visa ersehen. Der Honorar-
konsul bestätigte, es sei anlässlich der Kontrollen nie zu Bemerkungen seitens
- 35 -
der vorgesetzten Stelle gekommen (pag. 4.12.36 Z. 4 ff.). Der Angeklagte er-
wähnte zwei Beanstandungen, aber wegen Details im Inhalt, nicht dem Grund-
satz nach (pag. 4.13.90 Z. 41 ff.).
Soweit angeklagt, ist daher der objektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 2 ANAG
nicht erfüllt und es hat ein Freispruch zu erfolgen.
7. Strafzumessung
7.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen
verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht
deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchste Mass der an-
gedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das ge-
setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen straf-
mildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, so erweitert sich der Straf-
rahmen gemäss Art. 65 StGB nach unten. Bei Zusammentreffen von Strafschär-
fungs- und Strafmilderungsgründen wird der Rahmen nach oben und unten aus-
gedehnt. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens trägt der Richter den Straf-
schärfungs- respektive Strafmilderungsgründen in straferhöhender respektive
strafmindernder Weise Rechnung (BGE 116 IV 300 E. 2a).
7.1.1 Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung
im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der Vorteilsannahme (Art. 322sexies
StGB). Das schwerere Delikt ist die Urkundenfälschung im Amt mit einer Straf-
drohung von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Das Strafmaximum
liegt demnach in casu bei 7 ½ Jahren Zuchthaus.
7.1.2 Der Richter kann die Strafe mildern, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis oder
unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat (Art. 64 Abs. 3 al. 2
und al. 3 StGB).
Die schwere Bedrängnis kann eine psychische oder eine materielle sein. Sie ist
eine notstandsähnliche Situation, die den Täter zum Handeln gegen das Gesetz
so drängt, dass er einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat sieht (BGE
107 IV 94 E. 4a). Zwischen den Gründen, die den Täter zur Tat drängen, und
dem Wert des von ihm verletzten Rechtsgutes soll eine gewisse Verhältnismäs-
sigkeit bestehen (BGE 107 IV 94 E. 4c S. 97).
Der Strafmilderungsgrund der Tat unter dem Eindruck einer schweren Drohung
kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Täter unwiderstehlicher
- 36 -
Gewalt oder Drohung ausgesetzt war, die aber keine unwiderstehliche Intensität
haben und die Schuld ausschliessen (BGE 104 IV 186 E. 3b).
Der Angeklagte macht geltend, er sei von B. unter Druck gesetzt und erpresst
worden. Vor Gericht erklärte er, B. habe gedroht, seiner Tochter würde etwas
zustossen; er habe nachts anonyme Anrufe erhalten (pag. 15.4.12 Z. 39 ff.). Die-
se Vorbringen sind neu und unglaubwürdig, gab er doch in der Voruntersuchung
noch an, B. habe ihm gedroht, öffentlich bekannt zu machen, dass er – der An-
geklagte – schon früher an drei Y.er Visa erteilt habe, obschon diese die Voraus-
setzungen hierfür nicht erfüllt hätten (pag. 4.13.94 Z. 9 ff.); ferner dass er
v.ischen Frauen, welche für die Unterbringung in Harems bestimmt gewesen
seien, die Einreise in Z. ermöglicht habe (pag. 4.13.104 Z. 54 ff.; ferner
pag. 4.13.11 Z. 3 ff.; pag. 4.13.67 Z. 20 ff.).
B. bestreitet, den Angeklagten erpresst und von der Geschichte mit den
V.erinnen überhaupt gewusst zu haben (pag. 4.13.223 Z. 303 – pag. 4.13.224
Z. 328).
Zunächst fällt auf, dass B. das Handeln des Angeklagten finanziell honorierte –
so ernst kann die Drohung also nicht gemeint gewesen sein. Sodann wurde der
Angeklagte für Visumerteilungen an y.ische Staatsangehörige bereits als Hono-
rarkonsul mehrfach von der Schweizer Botschaft in W. gerügt (vgl. pag. 4.13.75
Z. 3 ff.; pag. 4.13.90 Z. 37 ff.). Wäre zufolge B.s Bekanntmachung eine nähere
Überprüfung veranlasst worden, hätte der Angeklagte allenfalls mit einer weite-
ren Rüge wegen Überschreitung seiner Ermessenskompetenz rechnen müssen.
Selbst wenn der Angeklagte befürchtet hätte, im schlimmsten Fall die Stellung
als stellvertretender Honorarkonsul zu verlieren, so kann dies nicht einer not-
standsähnlichen Situation gleichgesetzt werden, zumal es sich dabei um eine
ehrenamtliche Stellung handelte und er finanziell nicht darauf angewiesen war.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die V.erinnen, denen der Angeklagte angeblich
zu Einreisevisa nach Z. verholfen hat.
Aus diesen Gründen fällt der Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer
Bedrängnis beziehungsweise des Handelns unter dem Eindruck einer schweren
Drohung ausser Betracht.
Es bleibt demnach beim ordentlichen Strafminimum von 3 Tagen Gefängnis
(Art. 35 StGB).
7.2 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorle-
- 37 -
ben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Rich-
ter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmäs-
sigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte "kriminelle E-
nergie" bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung
der Strafe (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REH-
BERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zü-
rich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt eine Rolle bei der Frage, welche
Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen sollen. Daher
richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten
Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung
und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), andererseits nach dem Vorle-
ben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog.
Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
7.2.1 Die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten dauerten längere Zeit. Er hat bei
der Visumerteilung eine grosse Anzahl von Urkunden gefälscht und dabei sein
Amt und seine Position missbraucht. Damit hat er als Konsularbeamter dem An-
sehen der Schweiz empfindlich geschadet; denn das Land ist darauf angewie-
sen, dass seine Auslandvertretungen korrekt und zuverlässig arbeiten und ent-
sprechendes Vertrauen im Residenzstaat beanspruchen können. Der Angeklag-
te missbrauchte aber auch die ihm seitens der vorgesetzten Personen und Be-
hörden eingeräumte Freiheit zu selbständigem Handeln. Der finanzielle Schaden
für die Schweiz ist nicht quantifizierbar: Wie viele Personen tatsächlich eingereist
sind und wie viele Asylgesuche gestellt haben oder – wie die Verteidigung vor-
bringt – ins Ausland weiterreisten, lässt sich nicht feststellen. Die Fälschungen
zeugen von einem raffinierten Vorgehen (vgl. auch pag. 3.10.49). Selbst der An-
geklagte führte aus, es sei nicht möglich gewesen, bei den Kontrollen die Mani-
pulationen zu entdecken (pag. 4.13.67 Z. 6 f.). Wie die Bundesanwaltschaft zu
Recht vorbringt, bestehen keine Anhaltspunkte, der Angeklagte hätte ohne die
gescheiterten Einreisen im September 2003 mit der deliktischen Tätigkeit aufge-
hört.
Auch wenn für die Bestechung nicht genügend angeklagt und für die Urkunden-
fälschung im Amt nicht vorausgesetzt, so fällt bei der Strafzumessung der grosse
mit der Visumerteilungen verbundene Geldfluss in Betracht. Allerdings ist dem
Angeklagten zu glauben, dass er den Grossteil des vereinnahmten Entgelts an
seine Haushälterin und Freundin weitergegeben hat; ein besonderer Egoismus
ist nicht erkennbar. Ein persönlicher Vorteil fällt also hier nicht ins Gewicht, wohl
aber das nicht unerhebliche Geschenk bei der Vorteilsannahme.
Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Täter ein erhebliches Verschul-
den.
- 38 -
7.2.2 Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Er ist ohne
Vorstrafen und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Der
Angeklagte ist beinahe 80jährig und gesundheitlich angeschlagen, was unter
dem Titel der Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigt wird.
Die finanzielle Lage ist gefestigt, aber insgesamt relativ bescheiden. Der Ange-
klagte machte vor Bundesstrafgericht Schulden gegenüber Familienmitgliedern
in der Höhe von insgesamt 25 000 USD und 5 000 – 6 000 CHF geltend
(pag. 15.4.2 Z. 38 ff.; pag. 15.4.3 Z. 24 ff.). Diese Schulden sind nicht belegt und
werden daher nicht berücksichtigt. Nachdem er solche Verpflichtungen im Le-
benslauf vom 30. Oktober 2004 (pag. 1.3.3 f.; vgl. schon pag. 4.13.5 Z. 10 ff.)
nicht nannte, sind sie im Zusammenhang mit der Sperre seines Bankguthabens
zu sehen. Die Zahlungen seiner Verwandten sind dann aber als Erfüllung sittli-
cher Pflichten, nicht als Darlehen zu erachten.
Der Angeklagte war nach verhältnismässig kurzer Zeit geständig. Mangelnde
Kooperationsbereitschaft, wie die Bundesanwaltschaft vortrug, ist nicht ersicht-
lich. Der Angeklagte ist einsichtig und reuig, was strafmindernd berücksichtigt
wird.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in bedeutendem Masse zu Guns-
ten des Angeklagten aus.
7.2.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden mindernd zu berücksichti-
gende, persönliche Faktoren gegenüber, von denen insbesondere das hohe Al-
ter und die Krankheit des Angeklagten grosses Gewicht haben, so dass die Stra-
fe deutlich im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens zu liegen hat. Insge-
samt erscheint eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten als angemessen.
Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug
gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen,
er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und
wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese
Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
und Abs. 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. In sub-
jektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte, der Angeklagte würde erneut de-
linquieren. Ein quantifizierbarer Schaden kann nicht festgestellt werden und wur-
de auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist dem Angeklagten
der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
- 39 -
Sollte die Strafe für vollziehbar erklärt werden, so wird der Vollzugskanton durch
das widerrufende Gericht zu bestimmen sein.
8. Einziehung
Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine straf-
bare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare
Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nebst Originalwerten sind auch echte und unechte Surroga-
te einzuziehen (BGE 126 I 97 E. 3c.bb). Ein unechtes Surrogat besteht nur dann,
wenn eine so genannte Papierspur zum Originalwert vorhanden ist, ein echtes
Surrogat darf nur angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des
Originalwertes getreten ist. Der einzuziehende Vermögenswert muss im Vermö-
gen des Täters oder Begünstigten eindeutig bestimmbar sein (BGE 126 I 97
E. 3c.cc). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in glei-
cher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung
können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59
Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97 E. 3d.aa) und der Verwertung zugeführt wer-
den. Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen,
wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung
des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
8.1 Beim Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens kommt es zu einem Schulspruch nur
hinsichtlich der geschenkten Reise (nach Art. 322sexies StGB). Auch diese stellt
einen Vermögenswert dar (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung,
organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59
N. 18), der aber heute nicht mehr als solcher vorhanden ist. Ferner ist das von B.
erhaltene Entgelt Belohnung für die Urkundenfälschung und unterliegt demnach
der Einziehung. Auch diese Vermögenswerte sind beim Angeklagten nicht mehr
vorhanden: Er hat sie zum grössten Teil an seine Haushälterin und Freundin wei-
tergegeben, welche in die V. zurückgekehrt ist. Der Vermögensvorteil ist nicht
mehr greifbar, es kommt demnach nur eine Ersatzforderung in Betracht.
Der Angeklagte wird in 134 Fällen missbräuchlicher Visumerteilungen verurteilt.
Das dafür erhaltene Gesamtentgelt ist nicht bewiesen. Das Gericht nimmt daher
eine Schätzung vor (Art. 59 Ziff. 4 StGB). Es geht zur Berechung des zugeflos-
senen Vermögensvorteils vom durchschnittlich tiefsten zugestandenen Gebüh-
renbetrag aus, nämlich 300 OMR (pag. 4.13.91 Z. 18 ff.), davon abzurechnen
sind die ordentlichen Visumgebühren, welche vom Angeklagten in die Kasse des
- 40 -
Honorarkonsulats gelegt wurden. Dies ergibt – ausgehend von einem durch-
schnittlichen Wechselkurs von 1 OMR = 3,50 CHF – einen Betrag von
140 700 CHF. Zuzüglich 8 000 CHF als Wert der Reise ergibt dies einen Ge-
samtvorteil von 148 700 CHF. Dieser Betrag entspricht nur wenig mehr als je-
nem, welchen der Verteidiger als unrechtmässigen Vorteil anerkannte.
8.2 Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, unter bestimmen Voraussetzungen die
Ersatzforderung herabzusetzen oder gänzlich auf sie zu verzichten (vgl. Art. 59
Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Auch nebst diesen gesetzlich erwähnten Fällen soll der
Richter dieselbe Möglichkeit haben, wenn und soweit sich eine Ersatzforderung
mit Blick auf ihre Ziele nicht als notwendig erweist (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 59
StGB N. 117). Die Einziehung wie auch die Ersatzforderung stehen unter dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b.cc S. 10).
Eine Ersatzforderung in der Höhe von rund 150 000 CHF würde den Angeklag-
ten unverhältnismässig hart treffen: In der Steuererklärung 2003 (pag. 15.2.50)
deklarierte das Ehepaar A. ein Einkommen aus Rente im Betrag von (…) CHF
und Zinseinkünfte in der Höhe von (…) CHF. Auf der vom Ehepaar bewohnten
Liegenschaft der Ehefrau, welche in der Steuererklärung 2003 mit einem Steu-
erwert von (…) CHF figuriert, lastet per 31. Dezember 2003 eine Hypothek von
(…) CHF. In der Steuerperiode fielen Schuldzinsen in der Höhe von (…) CHF an.
Einziger Vermögenswert des Angeklagten ist das beschlagnahmte Bankdepot
bei der F. mit einem Saldo von 246 212 CHF per 8. November 2005
(pag. 15.2.89).
Die Einkünfte des Ehepaars A. sind so gering, dass es zur Bestreitung der Le-
benshaltungskosten gezwungenermassen auf das Vermögen greifen muss. Auf-
grund des Alters des Angeklagten und insbesondere seiner Krankheit ist davon
auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten in den nächsten Jahren tendenziell
steigen werden. Der Angeklagte hat nicht im grossen Umfange von seiner Delin-
quenz profitiert, hat er doch nur einen kleinen Vorteil für sich behalten und den
Grossteil des vereinnahmten Entgelts weitergegeben. Ohne den deliktischen Er-
lös hätte der Angeklagte vielleicht seiner Haushälterin und Freundin Geld aus le-
gal erworbenen Mitteln zukommen lassen; insofern mag er – wie die Bundesan-
waltschaft zu Recht vorbringt – durch die Zuwendungen aus dem deliktischen Er-
lös Geld gespart haben. Dennoch erscheint angesichts der Lebensumstände ei-
ne Ersatzforderung nur in der Höhe von ungefähr einem Drittel des unter E. 8.1
errechneten Gesamtvorteils als angemessen.
Aus diesen Gründen wird der Angeklagte zu einer Ersatzforderung von
50 000 CHF gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, zu deren Durchset-
- 41 -
zung das beschlagnahmte Bankdepot Nr. (…) bei der F. bestimmt wird. Im Übri-
gen ist das Bankdepot freizugeben.
9. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein-
schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie
der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG (i. V. m. Art. 245 BStP) hat unnötige Kosten zu be-
zahlen, wer sie verursacht. Daraus folgt, dass trotz einer grundsätzlichen Kos-
tentragungspflicht jene Kosten nicht auferlegt werden können, die nicht notwen-
dig beziehungsweise nicht verhältnismässig waren.
9.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichteramt
entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der
Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensab-
schnitte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von 12 000 CHF für ihren
Aufwand und von 6 000 CHF für den Aufwand des Untersuchungsrichteramts
geltend. Diese Gebühren erscheinen angemessen. Sie sind dem Angeklagten
zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Bundesanwaltschaft beantragt ferner Ersatz der Barauslagen der Bundes-
anwaltschaft (Übersetzerkosten: 10 450,60 CHF; Dienstreise nach Z.:
10 236,20 CHF; total 20 686,80 CHF), der Bundeskriminalpolizei (Dienstreise Z.:
7 892,30 CHF) sowie des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts (Überset-
zer- und Gutachterkosten: 10 674 CHF; Rechtshilfeweise Befragung in Z.:
7 338 CHF; Posttaxen: 100 CHF; total 18 112 CHF).
Die Übersetzerkosten sind nicht wegen Fremdsprachigkeit des Angeklagten,
sondern der Zeugen und Auskunftspersonen angefallen (Übersetzung von Ein-
vernahmeprotokollen der z.ischen Staatsanwaltschaft [pag. 4.12.110 ff.,
pag. 4.13.123 ff.] und Teilnahme der Untersuchungsbehörden an der rechtshil-
feweisen Befragung in Z. [pag. 4.13.125 ff.]). Art. 6 Ziff. 6 Bst. e EMRK steht da-
her der Auflage dieser Kosten an den Angeklagten nicht entgegen. Die Kosten
erscheinen ausgewiesen; sie sind vom Angeklagten zu tragen.
Demgegenüber erscheinen die geltend gemachten Kosten für die Dienstreise
nach Z. unverhältnismässig hoch:
- 42 -
Den Akten lässt sich entnehmen, dass im April 2004 ein Übersetzer, ein Vertre-
ter der Bundesanwaltschaft und zwei Vertreter der Bundeskriminalpolizei nach Z.
reisten (pag. 15.1.19; pag. 15.1.28 ff.; pag. 15.1.39; pag. 15.1.42).
Eine Delegation von drei Strafverfolgungsbeamten erscheint nicht als notwendig.
Es werden daher einzig Flug- und Übernachtungskosten des Übersetzers und
des Vertreters der Bundesanwaltschaft berücksichtigt. Die geltend gemachten
Flugkosten im Gesamtbetrag von 6 765,50 CHF (pag. 15.1.28 ff.) werden als an-
gemessen anerkannt, zuzüglich pro Person Kosten für acht Übernachtungen zu
150 CHF, total 2 400 CHF.
Für die rechtshilfeweise Befragung in Z. durch das Eidgenössische Untersu-
chungsrichteramt werden die geltend gemachten Flugkosten für zwei Personen
zu 3 948 CHF anerkannt. Ferner werden auch hier pro Person fünf Übernach-
tungen zu 150 CHF als angemessene Auslagen anerkannt.
Die für das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt in Rechnung gestellten
100 CHF Posttaxen gelten als in der Gebühr enthaltener allgemeiner Aufwand,
der höchstens dann zusätzlich auferlegt wird, wenn besondere Auslagen nach-
gewiesen sind; das ist hier nicht der Fall.
Zusammenfassend werden dem Angeklagten demnach an Auslagen auferlegt:
von denjenigen der Bundesanwaltschaft 10 450,60 CHF an Übersetzerkosten
und 9 165,50 CHF an Reisekosten, total 19 616,10 CHF; von denjenigen des
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts 10 674 CHF an Übersetzer- und
Gutachterkosten und 5 448 CHF an Reisekosten, total 16 122 CHF.
9.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf 7 000 CHF festgesetzt.
Das Gericht sprach dem Sachverständigen eine Entschädigung in der Höhe von
110 CHF zu (pag. 15.6.2 i. V. m. pag. 15.4.161 Z. 20). Diese Kosten sind vom
Angeklagten zu tragen.
10. Anwaltskosten
Der Verteidiger wurde mit Wirkung ab 27. Oktober 2005 als amtlicher beigeord-
net (pag. 15.7.23). Als solcher wird er direkt entschädigt (Art. 38 Abs. 1 BStP).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Aus-
- 43 -
lagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigung in Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
Die eingereichte Honorarnote des Verteidigers (pag. 15.6.1) ist angemessen.
Zusätzlich werden der in der Honorarnote nicht aufgeführte Zeitaufwand für die
mündliche Urteilseröffnung sowie die diesbezüglichen Reisespesen vergütet (vgl.
pag. 15.4.137). In diesem Sinne wird die Entschädigung von Fürsprecher Friedli
auf 15 252,30 CHF (inkl. MWST) festgesetzt.
Die Bundeskasse trägt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur dann,
wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Diese Voraussetzung ist
gegeben (vgl. E. 8.2). Der Angeklagte hat dem Bund Ersatz zu leisten, wenn er
künftig zu entsprechenden Mitteln kommt und seine Bedürftigkeit dadurch ganz
oder teilweise verlieren sollte.
11. Beschlagnahme
Bei den beschlagnahmten Sachen befinden sich ein Reisepass (Asservat 20),
ein ungültiger Dienstpass (Asservat 6), eine Füllfeder (Asservat 4) und ein An-
stellungsdossier (Asservat 30). Diese Unterlagen werden als Beweismittel nicht
mehr benötigt, noch unterliegen sie der Einziehung. Sie sind daher dem Ange-
klagten auszuhändigen.
Die ebenfalls beim Beschlagnahmegut befindliche Schriftprobe, die am
8. März 2004 vom sachverständigen Zeugen mit der Füllfeder des Angeklagten
erstellt wurde, gehört als Beweismittel zu den Akten. Gleiches gilt für die Visa-
Dokumentationskopien (betreffend die sechs in Genf angehaltenen Y.er), welche
von der Police Sécurité Internationale zu Handen von Honorarkonsul C. erstellt
wurden (Asservat 23).
Die Strafkammer erkennt:
1. Auf die Anklage betreffend mehrfachen Sich-Bestechen-Lassen im Sinne von
Art. 315 StGB a. F. respektive Art. 322quater StGB hinsichtlich der Erteilung von 134
Visa (Anklageschrift Ziff. 3 Abs. 3) wird nicht eingetreten.
2. A. wird frei gesprochen:
- von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317
Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Einträge in das Visumregister in 134 Fällen;
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- von der Anklage der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von
Art. 254 Abs. 1 StGB;
- von der Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 315
StGB a. F. respektive Art. 322quater StGB hinsichtlich zweier im Jahre 1998 erteilter
Visa sowie hinsichtlich von 27 weiteren erteilten Visa (Anklageschrift Ziff. 3
Abs. 4);
- von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von
Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG beziehungsweise des Versuchs dazu.
3. A. wird schuldig gesprochen:
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
StGB hinsichtlich von
-- 134 Visumantragsformularen mit Visumstickerbelegen, lautend auf z.ische
Staatsbürger;
-- 134 Passseitenkopien z.ischer Staatsbürger mit Visumstickerkopien;
- der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB hinsichtlich einer Reise im
Gesamtwert von 8 000 CHF.
4. A. wird bestraft mit 9 Monaten Gefängnis. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit
einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
5. A. wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von 50 000 CHF
gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, zu deren Durchsetzung das Depot
Nr. (…) bei der F. bestimmt wird; im Übrigen wird das Depot freigegeben.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
CHF 12'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft
CHF 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
CHF 19'616.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft
CHF 16'122.00 Auslagen des Untersuchungsrichteramts
CHF 7'000.00 Gerichtsgebühr
CHF 110.00 Entschädigung Sachverständiger
CHF 60'848.10 Total
7. Fürsprecher Georg Friedli wird für die amtliche Verteidigung mit 15 252,30 CHF
(inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte
später dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leis-
ten.
8. A. werden ausgehändigt:
- ein Reisepass Nr. 5009470, lautend auf A.;
- 45 -
- ein Schweizer Dienstpass (ungültig), lautend auf A.;
- eine Füllfeder schwarz;
- ein Anstellungsdossier.
9. Als Beweismittel werden bei den Akten belassen:
- Visa-Dokumentationskopien an C.;
- A4-Blatt Schriftprobe durch E..
10. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Georg
Friedli als amtlichem Verteidiger von A. mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts geführt
werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht,
Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent-
scheids einzureichen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös-
sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
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