Entscheid vom 31. Mai 2007
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Dr. Hansjörg
Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatkläger:
AMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG UND STIFTUNGS-
AUFSICHT DES KANTONS BERN, vertreten durch Für-
sprecher Peter Huber,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Schei-
degger,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter
Nuspliger,
3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Krishna
Müller,
4. D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter D.
Deutsch,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2006.18
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5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Georg
Friedli,
6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Sabine
Schmutz,
7. G., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Beat Lu-
ginbühl,
Gegenstand
Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfäl-
schung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache
Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-
Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft
zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehr-
facher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
A.
A. sei schuldig zu sprechen
1. des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB);
2. der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287 StGB);
3. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2
StGB);
4. der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB);
5. des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB);
6. des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
7. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan-
lage (Art.147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), eventuell der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).
A. sei zu verurteilen
1. zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½ Jahre mit unbedingtem und 1 ¼ Jahre
mit bedingtem Strafvollzug, die unbedingte Strafe abzüglich der ausgestandenen
22 Tage Untersuchungshaft; unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren;
2. zur anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der Gebühren für das ge-
samte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 28'500.– zuzüglich
einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich
zu bestimmender Höhe;
3. zur Übernahme der Barauslagen von Fr. 7'620.– sowie der anteilmässigen, das
heisst 75%-igen Übernahme der übrigen Auslagen; im Ermittlungs-, Voruntersu-
chungs- und Anklageverfahren insgesamt Fr. 10'635.75 (7'602.– + 3'015.75) Bar-
auslagen.
- 4 -
B.
B., C., D., E. und F. seien schuldig zu sprechen
1. der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB i.V.m. Art. 25
StGB);
2. der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1
Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), eventuell Gehilfenschaft zu Urkun-
denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB);
3. der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB).
B. sei zu verurteilen
4. zu 70 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll-
zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
C. sei zu verurteilen
5. zu 100 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll-
zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu be-
stimmender Höhe.
D. sei im Sinne einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu verurteilen
6. zu 60 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll-
zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. sei zu verurteilen
7. zu 20 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll-
zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
F. sei zu verurteilen
8. zu 30 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll-
zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
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B., C., D., E. und F. seien zu verurteilen
9. zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren;
für C. 5% betragend, für B. und D. je 3%, für E. und F. je 2%; das heisst für das
Vorverfahren
- für C. Fr. 1'900.–;
- für B. und D. je Fr. 1'140.–;
- für E. und F. je Fr. 760.–;
jeweils zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptver-
handlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;
10. zur anteilsmässigen Übernahme gemäss erwähntem Verteilschlüssel der übrigen
Barauslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind
dies für
- C. Fr. 201.05;
- B. und D. je Fr. 120.65;
- E. und F. je Fr. 80.40.
C.
G. sei schuldig zu sprechen
1. der Mittäterschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverar-
beitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) eventuell der Mittäterschaft zu mehrfacher
ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB);
2. der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB).
G. sei zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer unbedingten Geld-
strafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe;
2. zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der Gebühren für das ge-
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samte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 3'800.– zuzüglich
einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich
zu bestimmender Höhe;
3. zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der übrigen Barauslagen.
Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind dies Fr. 402.10.
D.
Weiter sei zu verfügen:
1. Die Einziehung der folgenden beschlagnahmten Konten/Depots des A. gestützt
auf Art. 70 Abs. 1 StGB:
- Vom Konto Nr. 7 „beschlagnahmte Gelder“ beim Finanzdienst der Bun-
desanwaltschaft der Betrag von Fr. 800.–;
- Konto Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank I.,. Saldo per 22. Juni 2006:
Fr. 55'816.50. Es ist dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und
wenn ja, in welcher Höhe, es diesen einzuziehenden Betrag in Anwen-
dung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugunsten des geschädigten ASVS
verwenden will.
- Anlagesparkonto Nr. 4, lautend auf A., bei der Bank J.. Saldo per 31. De-
zember 2005: Fr. 42.85.
2. A. sei zu einer Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB
gegenüber der Eidgenossenschaft zu verpflichten. Zu deren Durchsetzung sei
heranzuziehen:
- Konto Nr. 3, lautend auf A. und H., bei der Bank K., Italien, Aktienfond Eu-
ro 15'602.75 (per 26. Januar 2006) und auf Kontokorrent Euro 22.03 (Sal-
do per 26. Januar 2006). Es ist dem Ermessen des Gerichts überlassen,
ob und wenn ja, in welcher Höhe, es diesen einzuziehenden Betrag in
Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugunsten des geschädigten
ASVS verwenden will.
- Police Nr. 5, lautend auf A., bei der Versicherung L., 8134 Adliswil Rück-
kaufswert per 26. Juni 2006 von Fr. 4'574.30.
3. Die Freigabe des Freizügigkeitskontos Nr. 6, lautend auf A., bei der Bank M..
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4. Die Herausgabe an A. an beschlagnahmten Unterlagen nach rechtskräftigem Ur-
teil:
- Italienischer Reisepass, lautend auf A.
- Ausländerausweis C, lautend auf A.
5. Als Beweismittel in den Akten seien zu belassen an beschlagnahmten Unterla-
gen:
- Ausweispapiere (Pässe für Ausländer und Identitätsausweise für Ausländer)
in den Ordnern 42-45)
- Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 1992 - …“
- Kartonschachtel mit handschriftlichen Hinweisen, enthaltend zahlreiche blan-
ko bordeauxrote Pässe für Ausländer.
Anträge des Privatklägers
1. Die am 7. Mai 2007 zwischen A. und dem Amt für Sozialversicherung und Stif-
tungsaufsicht des Kantons Bern abgeschlossene Vereinbarung sei gerichtlich zu
genehmigen.
2. Soweit das Bundesstrafgericht die aus den Delikten zu Lasten des ASVS von A.
generierten Provisionen von brutto Fr. 53'937.50 beziehungsweise netto
Fr. 36'321.25 als einziehbar qualifiziert, sind diese Beträge von Gesetzes wegen
vom Konto bei der Bank I. an das geschädigte Amt in Anrechnung an die verein-
barte Schadenersatzsumme zuzuweisen. Soweit stattdessen eine entsprechende
Ersatzforderung bestimmt wird oder Einziehungen aus anderen Delikten erfol-
gen, wird gestützt auf Art. 73 StGB um Verwendung dieser Gelder zugunsten des
geschädigten Amtes ersucht.
3. Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht die beschlagnahmten Gelder freigibt,
wird das Gericht gestützt auf die ausdrückliche und unwiderrufliche Vollmachtser-
teilung in Ziff. 2a und 2b der Vereinbarung ersucht, mit der Verfügung der Frei-
gabe der Gelder gleichzeitig die Banken anzuweisen, an das ASVS auszuzahlen.
4. Die Kosten der Privatklage seien vereinbarungsgemäss zu verlegen.
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Anträge der Verteidigung
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Der angeklagte A. sei freizusprechen vom Vorwurf
- der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) angeblich mehrfach begangen als
damaliger Mitarbeiter in der Abteilung Logistik des BFF im Zeitraum
1. Februar 2002 bis 30. April 2002 (Austritt aus dem Bundesdienst),
- der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) angeblich
mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum 9. Juni
2000 bis anfangs Mai 2002,
2. A. sei schuldig zu sprechen
- des qualifizierten Erleichterns oder Vorbereitenhelfens der rechtswidrigen
Einreise (Art. 23 Abs. 2 ANAG) mehrfach begangen als damaliger Mitarbei-
ter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002,
- des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) begangen
als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis anfangs Mai
2002 und begangen als damaliger Mitarbeiter im Amt für Sozialversiche-
rung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS), Abteilung Prämien-
verbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003,
- des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen als damaliger
Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002,
- der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3
StGB) mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter beim ASVS, Abteilung
Prämienverbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003,
und deshalb zu verurteilen
- zu 20 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzu-
ges bei einer Probezeit von vier Jahren,
- zu einer ins gerichtliche Ermessen gelegten bedingten Geldstrafe unter An-
rechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft mit einer Probezeit von vier
Jahren,
- zu den auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens in gerichtlich bestimm-
ter Höhe.
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3. Es sei die Vereinbarung A. / Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2007 ge-
richtlich zu genehmigen und im übrigen die Beschlagnahme über sämtliche Ver-
mögenswerte (Kontos, Depots, Versicherungen, Freizügigkeitskonto) des A. per
sofort aufzuheben.
Eventuell:
Es sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten des A. der Betrag von
Fr. 42'276.25 zur Schadensdeckung an das Amt für Sozialversicherung und Stif-
tungsaufsicht zu überweisen und im übrigen die Beschlagnahme über sämtliche
Vermögenswerte (Kontos, Depots, Versicherungen) des A. per sofort aufzuhe-
ben.
4. Es seien der italienische Reisepass und der Ausländerausweis C des A. an ihn
herauszugeben.
Anträge der Verteidigung von B.
1. Der Angeklagte sei freizusprechen betreffend Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch,
Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt sowie Bestechung.
2. Dem Angeklagten sei einer Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe
auszurichten.
3. Die Verfahrenskosten habe der Bund zu tragen.
4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote festzusetzen.
Anträge der Verteidigung von C.
1. C. sei freizusprechen von allen Anklagepunkten gemäss Anklageschrift vom
10./31. Oktober 2006,
das heisst:
- vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch gemäss lit. B Ziffer 1,
(2) der Anklageschrift,
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eventuell vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Gehilfenschaft),
eventuell vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Gehilfen-
schaft);
- vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt gemäss
lit. B Ziffer 2 (a2/b2) der Anklageschrift,
eventuell vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Gehilfenschaft),
eventuell vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Gehilfen-
schaft);
- vom Vorwurf der Bestechung gemäss lit. B Ziffer 3 der Anklageschrift
unter Zuerkennung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen.
2. Die auf C. entfallenden Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
3. Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gemäss nachzureichender Honorarnote
zu bestimmen.
Anträge der Verteidigung von D.
1. Der Angeklagte sei freizusprechen
- von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch (Art. 312
StGB), angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch
Vermittlung von 17 Kosovoalbanern;
- von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, eventuell Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1
und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB),
- angeblich begangen vom 1. Februar bis 30. April 2002 durch Vermitt-
lung von 5 Kosovoalbanern,
- angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch
Vermittlung von 17 Kosovoalbanern;
- von der Anschuldigung der Bestechung (Art. 322ter StGB), angeblich mehr-
fach begangen vom 9. Juni 2000 bis anfangs Mai 2002.
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2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
3. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in Höhe der ihm entstandenen Vertei-
digungskosten auszurichten, das heisst Fr. 10'038.– für die Kosten der privaten
Verteidigung bis 14. Januar 2007 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung
(gemäss separater Kostennote).
Anträge der Verteidigung von E.
A. Der Angeklagte E. sei freizusprechen:
1. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312 in Ver-
bindung mit Art. 25 StGB).
2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), eventuell der Gehilfen-
schaft zu mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Ver-
bindung mit Art. 25 StGB).
3. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG.
4. Vom Vorwurf der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB).
B. Weitere Verfügungen:
1. Die Verfahrenskosten seien, soweit sie für den Angeklagten ausgeschieden werden,
dem Staat aufzuerlegen.
2. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu
gewähren.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeklagten sei gerichtlich festzulegen
(Art. 138 BStP).
4. Die weiteren Verfügungen (Beschlagnahmungen) seien von Amtes wegen vorzu-
nehmen.
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Anträge der Verteidigung von F.
1. F. sei freizusprechen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Amtsmissbrauch, eventuell zur Urkun-
denfälschung beziehungsweise Herstellung unechter Urkunden, eventuell
zur Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG (Ziff. B.1.5 der Anklage);
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, eventuell
zur Urkundenfälschung, eventuell zu Fälschung von Ausweisen, eventuell
zu Widerhandlungen gegen Art. 23 ANAG (Ziff. B.2.5 der Anklage);
- der mehrfachen Bestechung (Ziff. B.3 der Anklage).
2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
3. F. sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entrichten.
4. Über die F. betreffenden beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu
verfügen beziehungsweise die Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten
zu belassen.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss Honorarnote festzusetzen.
Anträge der Verteidigung von G.
I. G. sei freizusprechen:
1. Von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage beziehungsweise der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-
schrift;
2. von der Anschuldigung der Bestechung gemäss Anklageschrift
unter Auferlegung des auf ihn entfallenden Verfahrenskostenanteils an den Bund
und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskos-
ten gemäss noch einzureichender Honorarnote.
II. Eine allfällige Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen.
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Prozessgeschichte:
A. Im Frühling 1999 nahm A. seine Tätigkeit beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute Bundesamt für Migration, BFM) als Sachbearbeiter im Dienst Schweizeri-
sche Reisepapiere auf. Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, für in der
Schweiz wohnhafte schriftenlose Ausländer Ausweispapiere auszustellen. Nebst
seiner Festanstellung beim BFF war A. als selbstständiger Versicherungsagent
für die Versicherung N., die Versicherung O. und die Versicherung P. tätig. Im
Mai 2000 erging ein Beschluss des BFF, wonach jugoslawische Staatsangehöri-
ge inklusive Personen aus der Provinz Kosovo nicht mehr als schriftenlose Per-
sonen im Sinne von Art. 6 der Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren
an ausländische Personen (RPAV; aufgehoben durch Art. 25 der Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, RDV,
SR 143.5) gelten, sie sich somit für die Ausstellung von Passdokumenten an die
Landesvertretung und nicht mehr ans BFF zu wenden haben. Ab Juni 2000 stell-
te A., diesen Beschluss missachtend, weiterhin so genannte Pässe für Auslän-
der/Pässe für eine ausländische Person an kosovoalbanische Personen aus. In
der Folge stellte er unerlaubterweise rund 80 Pässe für Ausländer, rund 25 Iden-
titätsausweise für schriftenlose Ausländer und rund 25 Rückreisevisa aus oder
verlängerte die Pässe oder Identitätsausweise. Das Antragsformular, die not-
wendigen persönlichen Angaben und die notwendigen Passfotos liess er sich
persönlich oder via B., C., D., E. und F. mitteilen beziehungsweise übergeben.
Die ausgestellten Ausweispapiere wurden auf dem selben Wege an die An-
tragsteller verteilt. Für das Ausstellen eines Passes verlangte er Fr. 100.– bis
250.– und für die Verlängerung Fr. 50.– bis 70.– oder das Abschliessen eines
Versicherungsvertrages über ihn, so dass er in den Genuss der Vermittlungspro-
vision kam. Per 31. Januar 2002 wurde A. wegen diverser Verfehlungen intern in
den Bereich Logistik versetzt. Mit seinem Passepartout-Schlüssel verschaffte er
sich weiterhin Zutritt zu dem Raum in dem die Blankoausweise lagerten und
stellte bis zu seinem letzten Arbeitstag am 30. April 2002 weiter unbefugt Aus-
weispapiere aus.
B. Das BFF erstattete am 1. Mai 2002 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige
gegen A. wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Diebstahl
und allenfalls weitere Delikte.
C. Am 3. Mai 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A.
wegen Verdachts auf Veruntreuung, Diebstahl, Fälschung von Urkunden, Amts-
missbrauch, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsgeheimnisverletzung. Am
22. beziehungsweise 23. Mai 2002 wurde die Strafverfolgung auf C., D., F., B.
und E. ausgedehnt wegen Verdachts auf Anstiftung zur Fälschung von Bundes-
urkunden, Anstiftung zu Amtsmissbrauch und eventuell aktive Bestechung.
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D. A. wurde am 3. Mai 2002 in Haft gesetzt und am 24. Mai 2002 entlassen.
E. Am 18. und 20. Juni 2002 folgten weitere Strafanzeigen des BFF und des Bun-
desamtes für Ausländerfragen wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverar-
beitungssystem und unbefugten Beschaffens von Personendaten. Beide Ämter
erklärten sich als Privatkläger.
F. Die Strafverfolgung gegen A. wurde am 21. Juni 2002 auf die Delikte des unbe-
fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugten Beschaf-
fens von Personendaten ausgedehnt.
G. Mit Verfügung vom 17. September 2002 respektive 23. April 2007 vereinigte die
Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung und Beurteilung der von A., B., C., D., E.
und F. begangenen Delikte in der Hand der Bundesbehörden.
H. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter eröffnete am 19. September 2002 auf
Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2002 hin die Voruntersu-
chung gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung, des Diebstahls, der Urkun-
denfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen, des Amtsmissbrauchs, der
Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der passiven Bestechung, des unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie des unbefugten Beschaffens
von Personendaten. Gegen B., C., D., E. und F. eröffnete er die Voruntersu-
chung wegen Verdachts der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, der Anstif-
tung zu Veruntreuung und der Anstiftung zu Diebstahl, des irreführenden
Gebrauchs von Ausweisen, der Anstiftung zu Amtsmissbrauch, eventuell der An-
stiftung zu Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der aktiven Bestechung.
I. Am 4. Februar 2004 schlossen A., das BFF und das aus dem Bundesamt für
Ausländerfragen hervorgegangene Bundesamt für Integration, Auswanderung
und Einwanderung (IMES) einen Vergleich ab. A. verpflichtete sich darin zur
Zahlung von Fr. 4'000.– an die beiden Ämter. Nach dem Eingang der Zahlung
zogen das BFF sowie das IMES ihre Strafanträge am 7. Mai 2004 zurück und sie
nahmen Abstand von ihrer Parteistellung als Privatkläger.
J. Mit Schlussbericht vom Februar 2004 und Mai 2005 beantragte der Eidgenössi-
sche Untersuchungsrichter Anklageerhebung gegen A. wegen Diebstahls, even-
tualiter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, Amtsgeheimnis-
verletzung und passiver Bestechung. Hinsichtlich des Deliktes des Amtsmiss-
brauchs beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Gegen die Angeklagten
B., C. und D. beantragte er Anklageerhebung wegen mehrfach begangener Fäl-
schung von Ausweisen, gegen E. und F. wegen Gehilfenschaft dazu und gegen
alle Mitangeklagten wegen aktiver und passiver Bestechung. Hinsichtlich der
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Teilnahme an Veruntreuung und Diebstahl, Amtsmissbrauch und Amtsgeheim-
nisverletzung beantragte er die Einstellung des Verfahrens.
K. Mitte Juli 2002 fand A. eine neue Anstellung beim Amt für Sozialversicherung
und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS). Dort war er zuständig für die
Prüfung und Ausrichtung von Verbilligungen für die Krankenkassenprämien.
Hierbei hat er bis zu seiner Entlassung im Oktober 2003 einer Vielzahl von Per-
sonen eine (zu hohe) Prämienverbilligung zugesprochen, obschon diese dazu
nicht berechtigt gewesen wären. Als Gegenleistung schloss er mit einem Teil
dieser Personen wiederum Versicherungsverträge ab. Ein Teil dieser Personen
sollen ihm von G. vermittelt worden sein, der seinerseits mit einigen jener Perso-
nen Versicherungsabschlüsse tätigte.
L. Am 27. Oktober 2003 erstattete das ASVS beim Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland gegen A. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Vorteilsannahme,
eventuell Bestechung.
M. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eröffnete am 17. November
2003 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Amtsmissbrauchs.
N. Auf Ersuchen des bernischen Untersuchungsrichters vereinigte die Bundesan-
waltschaft am 23. Dezember 2003 das kantonale Verfahren mit dem eidgenössi-
schen und beantragte beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt die Er-
öffnung der Voruntersuchung. Eine dagegen vom Verteidiger von A. erhobene
Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts wurde mit Urteil vom
9. Februar 2004 abgewiesen. Die Voruntersuchung wurde am 23. Juni 2005 auf
G. ausgedehnt. Die Ausdehnung bezog sich auf die Tatbestände der Gehilfen-
schaft zu Amtsmissbrauch, eventuell ungetreuer Amtsführung.
O. Mit Schlussbericht vom Januar 2006 beantragte der Eidgenössische Untersu-
chungsrichter bezüglich der Handlungen während der Tätigkeit beim ASVS ge-
gen A. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und
ungetreuer Geschäftsbesorgung Anklage zu erheben. Gegen G. sei wegen Ge-
hilfenschaft (eventuell Mittäterschaft) zu betrügerischem Missbrauch einer Da-
tenverarbeitungsanlage und ungetreuer Geschäftsbesorgung Anklage zu erhe-
ben.
P. Die Bundesanwaltschaft erhob am 10./31. Oktober 2006 Anklage beim Bundes-
strafgericht gegen A. wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt,
Amtsanmassung, Amtsgeheimnisverletzung, Sich-Bestechen-Lassens und Dieb-
stahls bezüglich der Vorfälle im BFF und wegen Sich-Bestechen-Lassens und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell unge-
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treuer Geschäftsbesorgung bezüglich der Vorfälle im ASVS. Gegen B., C., D., E.
und F. wurde Anklage erhoben wegen Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, Gehil-
fenschaft zu Urkundenfälschung im Amt sowie Bestechung und gegen G. wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell unge-
treuer Geschäftsbesorgung sowie Bestechung.
Q. Die von der Bundesanwaltschaft mit der Anklageschrift gestellten Beweisanträge
wurden insoweit gutgeheissen, als dem Antrag auf Einvernahme von Q., Sekti-
onschef im BFM, R., Teamleiter im ASVS und S., ehemaliger Vorgesetzter von
A. im ASVS, als Zeugen stattgegeben wurde. Weiter wurden, wie beantragt, zwei
Konten, eines bei der Bank I. und eines bei der Bank J. beschlagnahmt sowie die
Detailbelege zu den Konten ediert. Die Beschlagnahme wurde später wieder
aufgehoben, weil auf den Konten kein Geld mehr vorhanden war. Die nachträg-
lich am 28. Dezember 2006 und 9. Februar 2007 eingereichten Unterlagen (di-
verse Strafmandate des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom
20. Dezember 2006 gegen Bezüger von Ausweispapieren sowie Provisionsab-
rechnungen der Versicherung N. und der Versicherung P.) wurden zu den Akten
erkannt. Ebenfalls gutgeheissen wurde der am 19. April 2007 gestellte Beweis-
antrag auf Einvernahme der Zeugen T. und AA., beides Bezüger von Prämien-
verbilligungen.
R. Mit Verfügungen vom 21. November 2006 wurden Fürsprecher Georg Friedli
zum amtlichen Verteidiger des bisher nicht vertretenen Angeklagten E. und
Fürsprecherin Sabine Schmutz zur amtlichen Verteidigerin des ebenfalls bisher
nicht vertretenen F. bestimmt.
S. Der vom Verteidiger von A. mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Beweis-
antrag wurde gutgeheissen und die eingereichten Bescheinigungen der Bank K.
bezüglich des dortigen Kontos von A. zu den Akten erkannt.
T. Der mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Beweisantrag des Verteidigers
von D. auf Einvernahme des Zeugen BB., Abnehmer eines von A. ausgestellten
Ausweispapieres, wurde gutgeheissen. Gleichzeitig stellte der Verteidiger sinn-
gemäss ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von D.. Mit Präsidi-
alverfügung vom 13. Februar 2007 wurde Fürsprecher Peter D. Deutsch als amt-
licher Verteidiger von D. eingesetzt.
U. Die übrigen Verteidiger stellten im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Beweis-
anträge.
V. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 konstituierte sich das ASVS als Privatkläger
und bezeichnete Fürsprecher Peter Huber als seinen Interessenvertreter.
- 17 -
W. Mit Gesuch vom 5. März 2007 ersuchte der Verteidiger von B. um Dispensation
seines Mandanten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Gesuch
wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2007 gutgeheissen.
X. Mit Schreiben vom 5. April 2007 legte Fürsprecher Markus Ruf sein Mandat zur
Verteidigung von G. nieder. Der Angeklagte beauftragte gleichentags Fürspre-
cher Beat Luginbühl mit der Vertretung seiner Interessen.
Y. Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 reichte Fürsprecher Huber, der Vertreter des
Privatklägers, eine am 7. Mai 2007 zwischen A. und dem ASVS abgeschlossene
Vereinbarung ein, welche die Wiedergutmachung des beim ASVS entstandenen
Schadens regelt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde diese Vereinbarung,
ergänzt mit zwei bedingten Zahlungsanweisungsschreiben des Angeklagten A.
an die Bank I. und die Bank K., von Fürsprecher Scheidegger eingereicht.
Z. Die Hauptverhandlung fand vom 8. bis 10. Mai 2007, die Urteilseröffnung am
31. Mai 2007 am Sitze des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Angeklag-
ten C., D., E. und F. und ihre Verteidiger wurden für die Dauer der Einvernahme
zur Sache von G., G. und sein Verteidiger für die Dauer der Einvernahme zur
Sache von C., D., E. und F. dispensiert. Alle Angeklagten ausser A. wurden zu-
dem für die Dauer der Plädoyers dispensiert und konnten ihr Schlusswort schrift-
lich einreichen. Der Vertreter des Privatklägers verzichtete, abgesehen von sei-
nem Parteivortrag, auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 336 Abs. 1
lit. g StGB (Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB) unterstehen strafbare Handlungen des
fünfzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie gegen den Bund und die
Behörden des Bundes gerichtet sind. Der gegen A. zur Anklage gebrachte Tat-
bestand der Amtsanmassung gehört dem fünfzehnten Titel an und soll sich ge-
gen den Bund gerichtet haben. Weiter unterstehen gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g
StGB (Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB) Verbrechen und Vergehen des achtzehnten
und neunzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behör-
denmitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübt worden
- 18 -
sind. Von den angeklagten Delikten gehören der Amtsmissbrauch, die Urkunden-
fälschung und die Amtsgeheimnisverletzung dem achtzehnten Titel, das Sich-
Bestechen-Lassen dem neunzehnten Titel an. Entscheidend für den in Art. 110
Abs. 3 StGB (Art. 110 Ziff. 4 aStGB) definierten Begriff des Beamten ist, ob die
übertragene Funktion amtlicher Natur war, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer
dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde
(BGE 121 IV 216 E. 3a). A. war beim BFF im Dienst Reisepapiere tätig. Er war
unter anderem zuständig für die Ausstellung von Ausweispapieren und übte so
eine Funktion im Dienste der Öffentlichkeit aus. Ob diese Stellung auch noch
gegeben war, als A. in die Abteilung Logistik versetzt wurde, kann hier offen
bleiben, da die strafbaren Handlungen zum Nachteil des Bundes verübt wurden.
Bezüglich des angeklagten Tatbestandes des Diebstahls hat die Bundesanwalt-
schaft mit Verfügung vom 17. September 2002 und 23. April 2007 in Anwendung
von Art. 18 BStP die Verfahren in der Hand des Bundes vereinigt. Somit ist auch
bezüglich dieses Tatbestandes die Bundeszuständigkeit gegeben. Die angeklag-
ten Delikte im Zusammenhang mit dem ASVS unterstehen grundsätzlich der
kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 338 StGB; Art. 343 aStGB). Diesbezüglich er-
ging jedoch am 23. Dezember 2003 eine Verfügung, die dieses Strafverfahren
mit dem schon in der Hand des Bundes geführten, vereinte. Die Zuständigkeit
bezüglich der Mitangeklagten B., C., D., E., F. und G. ergibt sich aus Art. 22
BStP, wonach das Gericht, welches den Täter beurteilt, auch für die Teilnehmer
zuständig ist.
1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 2 BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmswei-
se von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreien und
ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Verteidiger
des Angeklagten B. stellte mit Eingabe vom 5. März 2007 ein begründetes Ge-
such um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Hauptver-
handlung (cl. 68 pag. 68.522.2). Diesem wurde mit Präsidialverfügung vom
8. März 2007 stattgegeben (cl. 68 pag. 68.430.3 ff.). Die Dispensation von C., D.,
E., F. und G. von Teilen der Hauptverhandlung ist zum einen darin begründet,
dass es um Einvernahmen ging, die nicht den sie betreffenden Sachverhalts-
komplex betrafen und zum anderen (die Dauer der Plädoyers betreffend) aus
Gründen der Verfahrensökonomie.
1.3 In Anwendung von Art. 170 BStP gab das Gericht anlässlich der Hauptverhand-
lung bekannt, dass der Anklagesachverhalt A.1 bezüglich A. (Amtsmissbrauch)
auch gewürdigt wird unter dem Aspekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
(Urkundenfälschung; Herstellung unechter Urkunden) und von Art. 23 Abs. 1 und
2 ANAG, der Anklagesachverhalt A.2 bezüglich A. (Urkundenfälschung im Amt)
unter den Aspekten der Art. 251 und 252 StGB und Art. 23 ANAG und die ent-
sprechenden Sachverhalte B.1 und B.2 bezüglich B., C., D., E. und F. unter dem
- 19 -
Aspekt der Gehilfenschaft zu allen bei A. erwogenen Tatbeständen. Ein Vorbe-
halt nach Art. 170 BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung
des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung neh-
men können. Da sich der konkrete Vorbehalt darauf bezieht, Amtsdelikte als Ur-
kundendelikte zu würdigen, ermöglicht dies auch eine Würdigung der entspre-
chenden Anklagesachverhalte unter dem Aspekt des Tatbestands von Art. 317
StGB, der sich von Art. 251 StGB nur durch das zusätzliche Kriterium der Beam-
teneigenschaft unterscheidet. Dieses Kriterium ist mit der Anklage der Amtsdelik-
te schon erfasst.
1.4 Während der Einvernahme des Zeugen T. stellte Fürsprecher Luginbühl, der
Verteidiger von G., den Antrag, die Zeugeneinvernahme sei abzubrechen und
falls deren Durchführung für das Beweisverfahren notwendig sei, sei sie mit der
Hilfe eines Übersetzers vorzunehmen. Als Grund gab er an, dass die Deutsch-
kenntnisse des Zeugen für die Befragung nicht ausreichend seien. Das Gericht
lehnte diesen Antrag ab, da es der Überzeugung war, dass der Zeuge die Fra-
gen verstand und darauf auch antworten konnte. Waren die Antworten zu Beginn
teilweise nicht ganz schlüssig, lag dies nicht an sprachlichen Schwierigkeiten,
sondern an der Komplexität der Materie.
I. Anklage im Zusammenhang mit dem BFF
A. Angeklagter A.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. arbeitete seit Frühling 1999 als Sachbearbeiter im Dienst Schweizerische Rei-
sepapiere des damaligen BFF. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 hob das BFF die
am 3. Mai 1999 angeordnete provisorisch geltende Praxis der Feststellung der
Schriftenlosigkeit für jugoslawische Staatsangehörige ohne heimatliche Reisedo-
kumente und letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo auf (cl. 31 pag. 9.00.6).
Dies bedeutete, dass diese Personen grundsätzlich nicht mehr als schriftenlose
Personen im Sinne von Art. 6 RPAV galten und deren Gesuche um Ausweispa-
piere somit nicht mehr vom BFF, sondern von der jugoslawischen Vertretung zu
bearbeiten waren. Die damalige Chefin des Dienstes Reisepapiere, CC., ordnete
am 9. Juni 2000 an, dass die noch pendenten Gesuche von Personen aus dem
Kosovo unverzüglich zurückzusenden seien (cl. 31 pag. 7.00.42). A. setzte sich
über diese Weisung hinweg und bearbeitete weiterhin zum einen im ordentlichen
Verfahren gestellte Gesuche von Kosovoalbanern um Ausstellung von Identi-
- 20 -
tätsausweisen für schriftenlose Ausländer. Zum anderen stellte er Kosovoalba-
nern, die sich entweder direkt an ihn wandten oder ihm über die Mitangeklagten
vermittelt wurden, Pässe oder Identitätsausweise für Ausländer aus oder verlän-
gerte diese. Die Ausweispapiere stellte er in gleicher Art und Weise aus, wie
wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären: Er trug in
die Reisepapiere die Personalien ein und versah sie mit dem Stempel bezüglich
der bezahlten Bundestaxe, dem runden Amtsstempel des EJPD und dem Unter-
schriftenstempel der Dienstchefin CC., ab Februar 2002 mit jenem der Dienst-
chefin ad interim DD.. Diese Passausstellungen und -verlängerungen trug er we-
der in das betreffende Kontrollbuch ein, noch in das ab Oktober 2000 gültige
EDV-System REISA. Im Gegenzug für die Ausstellung/Verlängerung der Aus-
weispapiere schlossen die betreffenden Personen eine Krankenversicherung bei
der Versicherung N. oder der Versicherung P. über A. ab, welcher neben seiner
Anstellung im BFF noch als Versicherungsvermittler tätig war. Die Provision, die
er dank den Versicherungsabschlüssen einnahm, betrug gemäss eigenen Anga-
ben zwischen Fr. 150.– und 300.– pro abgeschlossene Police (cl. 5
pag. 2.1.13.286 Z. 21 ff.). Schlossen die Personen keine Versicherung ab, be-
zahlten sie für eine Passneuausstellung zwischen Fr. 100.– (Aussage A., cl. 5
pag. 2.1.13.286 Z. 17) und 250.– (Aussage C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4) und
für eine Verlängerung zwischen Fr. 50.– und 70.– (Fr. 100.– bis 150.– gemäss
Aussage von C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). Die Angaben, wie Personalien
und Passfoto, die A. für seine Tätigkeit brauchte, wurden ihm von den Vermitt-
lern bekannt gegeben und übergeben, unter anderem in Restaurants oder an öf-
fentlichen Orten (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 8; cl. 9 pag. 4.7.172 f. zu Frage 3).
Die ausgestellten Ausweise übergab A. entweder direkt an die „gesuchstellende“
Person oder an die vermittelnden Mitangeklagten zuhanden der „gesuchstellen-
den“ Person, dies wiederum an öffentlichen Orten oder in Restaurants. A. stellte
auch nach seiner Versetzung in den Logistikbereich ab 1. Februar 2002 weiter-
hin Ausweispapiere aus. Dies war möglich, da er als Logistiker einen Passepar-
tout-Schlüssel zu den Räumlichkeiten besass, in denen die Blankopässe lager-
ten und sich die notwendige Schreibmaschine und die Stempel befanden. Die
Ausstellung/Verlängerung von Ausweispapieren fand erst mit seinem Ausschei-
den aus dem BFF am 30. April 2002 ein Ende. Während seiner Anstellung als
Sachbearbeiter hatte er für amtliche Zwecke Zugriff auf die internen Datenban-
ken, wie den Zentralen Aktennachweis (ZAR 3) und das Automatisierte Perso-
nenregistratursystem des Bundes (AUPER 2). Im Zusammenhang mit seiner ne-
benberuflichen Tätigkeit als Versicherungsagent und mit seiner Tätigkeit der
Passausstellungen nahm er über 800 Ausdrucke aus den beiden Datenbanken
an sich. Davon übergab er für geschäftliche Zwecke eine grössere Anzahl an
EE., den Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern. Weitere Auszüge wurden
in der Wohnung seiner früheren Freundin und bei B. gefunden.
- 21 -
Dieser Sachverhalt wird von A. zugegeben (cl. 5 pag. 2.1.13.2, pag. 2.1.13.284
ff.; cl. 68 pag. 68.910.19 Z. 16 f.) und durch die Akten untermauert. Ist auf den
Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter den jeweiligen Tatbestän-
den.
3. Rechtliches
3.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind alle vor Inkrafttreten des revi-
dierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen worden. Somit wür-
de unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätz-
lich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue
Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat gel-
tende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise,
es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurtei-
lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welches Recht das mildere
ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den per-
sönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die
Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Bestraften (vgl. POPP, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Ba-
sel 2003, N. 11 zu Art. 2; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches: Fragen des Übergangsrechts in AJP 2006 S. 1473). Da für alle in
Frage kommenden Tatbestände nach neuem Recht auch eine Geldstrafe mög-
lich ist und selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug
nach neuem Recht (Art. 42 StGB) für eine längere Zeitdauer als nach altem
Recht (Art. 41 aStGB) gewährt werden kann, ist vorliegend das neue Recht als
das mildere anzuwenden.
3.2 Anklagepunkte A.1 und A.2: Mehrfacher Amtsmissbrauch und mehrfache
Urkundenfälschung im Amt
Im Anklagesachverhalt A.1 wird A. für die Zeit, während der er als Sachbearbei-
ter im BFF gearbeitet hat, vorgeworfen, dass er einen Amtsmissbrauch began-
gen habe, weil er trotz gegenteiliger Weisungen an Kosovoalbaner Reisepapiere
ausgestellt habe.
A. hat nach seiner Versetzung in den Bereich Logistik vom 1. Februar 2002 bis
zu seinem Ausscheiden aus dem BFF am 30. April 2002 weiter illegal Ausweis-
papiere ausgestellt. Für diese Zeitspanne, wie auch für jene obgenannte, wäh-
rend der er als Sachbearbeiter für das Ausstellen von Reisepapieren zuständig
war, wirft ihm die Anklage Urkundenfälschung im Amt vor (Anklagesachverhalt
- 22 -
A.2).
Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, die Ankla-
gesachverhalte A.1 und A.2 auch unter dem Aspekt der Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 und
2 ANAG und den Anklagesachverhalt A.1 implizit, da es sich beim angeklagten
Delikt des Amtsmissbrauches um ein Amtsdelikt handelt, unter dem Aspekt der
ebenfalls als Amtsdelikt qualifizierten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1
StGB) zu würdigen. Der Vorbehalt wurde angebracht, da der unter dem Ankla-
gepunkt A.1 geschilderte Anklagesachverhalt vielmehr die Tatbestandsmerkmale
einer Urkundenfälschung (im Amt) und einer Ausweisfälschung, denn jene des
Amtsmissbrauchs umschreibt. Da der Anklagesachverhalt A.2 ebenfalls im Vor-
wurf der Urkundenfälschung im Amt (Herstellung unechter Urkunden [A.2a] be-
ziehungsweise unwahrer Urkunden [A.2b]) mündet, sind die beiden Punkte ge-
meinsam abzuhandeln.
Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor-
teil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Un-
terschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unech-
ten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun-
det oder beurkunden lässt (Abs. 2). Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beamte oder Perso-
nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfäl-
schen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1) sowie Beamte oder Per-
sonen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches
Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2). Urkunden sind
Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Ge-
mäss Art. 23 ANAG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer fal-
sche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie
wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber
nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere
Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder
darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder
das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft (Abs. 1).
Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem
Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande
erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- 23 -
Geldstrafe bestraft (Abs. 2).
Soll Art. 317 StGB als Spezialfall der Urkundenfälschung in Betracht fallen, ist
zuerst abzuklären, ob das spezielle Kriterium der Beamteneigenschaft erfüllt ist.
Gemäss Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beam-
ten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Ent-
scheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Na-
tur war, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öf-
fentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a).
A. war beim Bundesamt für Flüchtlinge als Sachbearbeiter angestellt. Es bestand
ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (cl. 68 pag. 68.441.3 f. und cl. 68
pag. 68.441.5 ff. [Arbeitsverträge vom 23. Juni 1999 und 30. November 2001;
aus dem Personaldossier des BFF]). Die ihm übertragene Funktion war zweifel-
los amtlicher Natur. Er gilt somit insoweit als Beamter im Sinne des Gesetzes,
weshalb der Spezialfall der Urkundenfälschung im Amt weiter zu prüfen ist.
Zudem ist abzuklären, ob A. auch als Logistikmitarbeiter ein Beamter im Sinne
von Art. 110 Abs. 3 StGB war. Entscheidend hierfür ist das Merkmal der Funktion
im Dienst der Öffentlichkeit (TRECHSEL, Kurzkommentar zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 11 zu Art. 110). Die Definition um-
fasst in erster Linie die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn und dies unab-
hängig davon, welcher Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (STRATEN-
WERTH/WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bern
2007, N. 4 zu Art. 110; BGE 121 IV 216 E. 3). Die Anwendbarkeit von Art. 317
StGB setzt nicht voraus, dass die Fälschung einer Urkunde zur Diskussion steht,
deren Herstellung oder Abänderung normalerweise zum Aufgabenbereich des
Täters gehört. Es genügt, dass der Beamte zur Begehung der Urkundenfäl-
schung seine Amtspflicht missbraucht und zwischen der von ihm begangenen
Fälschung und seinem Amt ein enger Zusammenhang besteht (BGE 81 IV 285
E. I.2.).
A. war auch nach seinem Wechsel in den Logistikbereich in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis angestellt (cl. 68 pag. 68.441.10 ff. [Arbeitsvertrag
vom 4. Februar 2002; aus dem Personaldossier des BFF]), er übte seine Funkti-
on somit im Dienste der Öffentlichkeit aus, weshalb er auch für diese Zeitspanne
als Beamter im Sinne des Gesetzes galt. Das BFF war zuständig für die Ausstel-
lung/Verlängerung der Ausweispapiere und A. hatte als Logistikmitarbeiter Zu-
gang zu den notwendigen Unterlagen und Hilfsmitteln. Art. 317 StGB kommt da-
her für sein Verhalten auch in dieser Phase in Betracht.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt umfasst zwei Handlungsalterna-
- 24 -
tiven: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne, das heisst die Täuschung über
die Identität des Ausstellers, die Echtheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
StGB) und die Falschbeurkundung, das heisst die Täuschung über den Inhalt,
die Wahrheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst somit das Herstellen einer un-
echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urhe-
ber nicht identisch ist (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Wirklicher Aussteller einer Ur-
kunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Er-
klärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden
so genannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde
nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II Straftaten gegen
Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf ei-
nen anderen als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Un-
echtheit bedeutet also eine Identitätstäuschung (STRATENWERTH, a.a.O., § 36
N. 6).
Die Pässe für Ausländer/Pässe für eine ausländische Person und die Identitäts-
ausweise für schriftenlose Ausländer stellen Urkunden im Sinne von Art. 110
Abs. 4 StGB dar. A. hat die Ausweispapiere jeweils mit den notwendigen Stem-
peln versehen, so mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem
Stempel des EJPD und dem Stempel mit der Unterschrift der Dienststellenleiterin
des Dienstes Schweizerische Reisepapiere CC., später mit derjenigen der
Dienstchefin ad interim DD.. Diese Stempel führten erst dazu, dass die illegal
ausgestellten Papiere den Anschein von echten Ausweispapieren erweckten.
Der Unterschriftenstempel führte zur Annahme, dass die ausgestellten Ausweis-
papiere dem Willen der Dienststellenleiterin und somit den Weisungen des BFF
entsprachen. Dies war aber eben gerade nicht der Fall, da die Weisung ergan-
gen war, keine solchen Ausweispapiere für Kosovoalbaner mehr auszustellen.
Diese Weisung war zusätzlich von der Dienststellenleiterin persönlich den Mitar-
beitern kommuniziert worden. Die Dienststellenleiterin war somit nicht geistige
Urheberin der Papiere, sie war nur die angebliche Ausstellerin der Urkunden,
wirklicher Aussteller war A.. Deshalb sind die Urkunden unecht. Dies gilt sowohl
für die Zeit seiner Anstellung als Sachbearbeiter für Reisepapiere als auch für
jene als Logistiker beim BFF.
A. hat durch das Fälschen der Ausweispapiere seine Amtspflicht verletzt und es
besteht ein enger Zusammenhang mit seiner Amtsstellung.
In subjektiver Hinsicht ist allein Vorsatz erforderlich. Anders als in Art. 251 StGB
braucht es keine darüber hinausgehende Absicht, wie die Schädigungs- oder
- 25 -
Vorteilsabsicht (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 zu Art. 317). Der Vorsatz
des Täters muss sich aber darauf erstrecken, dass die Urkunde zur Täuschung
im Rechtsverkehr verwendet werden soll (BGE 121 IV 216 E. 4).
A. kannte den Entscheid, dass an Kosovoalbaner keine solchen Ausweispapiere
mehr ausgestellt werden durften. Für die Zeitspanne seiner Tätigkeit als Logisti-
ker wusste er zudem, dass er generell keine Ausweise ausstellen durfte. Trotz-
dem stellte er sie aus. Sein Vorsatz erstreckte sich auch darauf, dass die Aus-
weispapiere von den Empfängern zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet
werden sollten, denn schliesslich wollten die Empfänger ein solches Ausweispa-
pier offensichtlich, damit sie verreisen konnten.
A. fasste seinen Tatentschluss bei den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils
neu, weshalb es sich um eine mehrfache Begehung des Deliktes handelt.
Wenn eine Urkunde unecht ist, greift immer schon der Tatbestand der Urkunden-
fälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach deren Wahrheit nicht
mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3 m.w.H.). Bezüglich der Zeitdauer, während
der A. als Sachbearbeiter beim BFF tätig war, ist der Anklagepunkt A.2b, mit
welchem er der unwahren Beurkundung angeklagt war, daher obsolet geworden.
Da die geschilderten Handlungen auch den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1
ANAG erfüllen, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen diesem Tatbestand und
jenem von Art. 317 StGB abzuklären. Gegenüber den Urkundendelikten gemäss
Art. 251 ff. StGB geht Art. 23 ANAG vor, wenn der Täter ausschliesslich aus
fremdenpolizeilichen Motiven gehandelt hat und der Ausweis nur zu fremdenpo-
lizeilichen Zwecken verwendet wurde (BGE 117 IV 170 E. 2b). Art. 317 StGB
schützt im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB zusätzlich
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates bezie-
hungsweise seiner für ihn handelnden Beamten. Deshalb geht Art. 317 StGB
gemäss konstanter Rechtsprechung der spezialgesetzlichen Regelung des
Art. 23 ANAG vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizeili-
chen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Urteil des
Strafgerichts von Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976 in SJZ 1978 Nr. 29).
Grundsätzlich wäre ebenfalls das Konkurrenzverhältnis zwischen dem vom Ge-
richt in Erwägung gezogenen Art. 317 StGB und dem zur Anklage gebrachten
Art. 312 StGB zu prüfen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch unterbleiben, da
bereits bei summarischer Prüfung offenbar wird, dass eine Verurteilung wegen
Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schon am objektiven Tatbestand
scheitern würde. Tathandlung von Art. 312 StGB ist der Missbrauch der Amts-
gewalt. Die Amtsgewalt besteht darin, dass der Täter aufgrund seines Amtes die
- 26 -
Berechtigung hat, Zwang auszuüben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 4 zu Art. 312). Ein
Missbrauch der Amtsgewalt liegt dann vor, wenn der Täter die Machtbefugnis,
die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Am-
tes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209
E. 1b). Der Tatbestand wird also nicht durch beliebige pflichtwidrige Handlungen
von Beamten erfüllt, sondern nur dann, wenn ein Beamter die rechtliche Mög-
lichkeit zur Ausübung von Zwang für sachfremde Zwecke nutzt oder sachfrem-
den Zwang einsetzt. Der Tatbestand ist dann nicht erfüllt, wenn der Beamte nicht
Zwang ausübt, sondern aus sachwidrigen Gründen eine begünstigende Verfü-
gung erlässt, zum Beispiel eine Polizeibewilligung erteilt, obwohl die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind (RIKLIN in Niggli/Riklin, Skript Strafrecht Besonderer Teil,
9. Aufl., S. 324). A. hat vorliegend rechtswidrig Ausweispapiere ausgestellt, je-
doch keinen Zwang ausgeübt. Amtsmissbrauch liegt daher nicht vor.
A. ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt für den gesamten Zeit-
raum seiner Anstellung im BFF schuldig zu sprechen.
3.3 Anklagepunkt A.3: Mehrfache Amtsanmassung
Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder mili-
tärischer Befehlsgewalt anmasst.
A. wird vorgeworfen, dass er sich, indem er in seiner Funktion als Logistiker wei-
terhin illegal Ausweispapiere ausstellte und verlängerte, wegen Amtsanmassung
strafbar gemacht habe.
Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne der
Legaldefinition, demnach einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen
Funktion. Weiter wird vorausgesetzt, dass es sich um ein Amt hoheitlicher Natur
handelt und dass der Täter vorgibt, Träger eines solchen Amtes zu sein, das er
in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Der Tatbestand zielt primär auf Personen hin,
welche kein Amt haben, aber so tun, wie wenn sie eines ausübten. Er kann aber
auch durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines andern
Amtes anmassen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 287).
Subjektiv ist nebst Vorsatz eine rechtswidrige Absicht erforderlich, das heisst ei-
ne Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen
ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 10 f. zu
Art. 287), also in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels (BGE 128
- 27 -
IV 164 E. 3c.bb).
A. hat den Eindruck erweckt, dass er immer noch die Stellung als Sachbearbeiter
beim BFF innehabe und dass er befugt sei, die Ausweispapiere auszustellen. Er
wusste, dass er als Logistikbeamter keine Ausweispapiere ausstellen durfte.
Trotzdem überschritt er seinen Kompetenzbereich und stellte immer wieder
Ausweispapiere gegen Geld oder einen Krankenversicherungsabschluss aus,
womit er die rechtswidrige Absicht manifestierte.
Zwischen Art. 287 StGB (Amtsanmassung) und Art. 317 StGB (Urkundenfäl-
schung im Amt) liegt echte Konkurrenz vor. Die beiden Tatbestände schützen
unterschiedliche Rechtsgüter. Diesbezüglich gilt nichts anderes als im Verhältnis
zwischen Art. 287 StGB und dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB) (siehe dazu STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 287).
A. ist somit der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu
sprechen.
3.4 Anklagepunkt A.4: Mehrfache Amtsgeheimnisverletzung
Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in
seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.
Die Anklage wirft A. mehrfache Amtsgeheimnisverletzung vor, indem er über 800
Ausdrucke aus den BFF-internen Datenbanken mit Personenangaben privat an
sich nahm, zum Teil zuhause aufbewahrte und sie nach seinem Umzug in der
Wohnung seiner ehemaligen Freundin zurückliess (cl. 5 pag. 2.1.13.4 zu Frage
11), einige Ausdrucke dem Mitangeklagten B. und eine grössere Anzahl der
Ausdrucke EE., dem Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern, für dessen
geschäftliche Tätigkeit übergab. Auch dieser Sachverhalt ist unbestritten (cl. 5
pag. 2.1.13.24, pag. 2.1.13.47 zu Fragen 65 und 67, pag. 2.1.13.144 zu Frage
83, pag. 2.1.13.285 Z. 25 ff.), bis auf die willentlichen Übergabe der Ausdrucke
an den Mitangeklagten B.. A. sagte im Vorverfahren aus, dass er keine Ausdru-
cke an Vermittler oder Dritte (abgesehen von EE.) übergeben habe (cl. 5
pag. 2.1.13.47 zu Frage 67) oder dann nur versehentlich (cl. 5 pag. 2.1.13.63
Z. 37 ff.) im Mäppchen für die Versicherungsabschlüsse (cl. 5 pag. 2.1.13.158 zu
Frage 108). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. wurden Ausdrucke aus
dem ZAR und AUPER gefunden (cl. 9 pag. 4.7.136.1). A. ist hinsichtlich sämtli-
cher anderer Vorwürfe geständig, im Speziellen auch was den Vorwurf der
- 28 -
Übergabe von Auszügen an EE. betrifft. Das Bestreiten einer Übergabe von Aus-
zügen an B. würde somit absolut keinen Sinn ergeben, auch weil es sich zah-
lenmässig um weniger Auszüge handelt, als im Falle EE.. Es muss deshalb da-
von ausgegangen werden, dass A. diesbezüglich die Wahrheit sagt und die Aus-
züge folglich nur aus Versehen in die Hände von B. gelangt sind.
Vom Verteidiger von A. wurde vorgebracht, dass die Anklageschrift bezüglich der
Amtsgeheimnisverletzung das Anklageprinzip verletze. Einerseits durch die An-
gaben auf Seite 11 der Anklageschrift „EDV-Ausdrucke bezüglich mehrerer Per-
sonen“ und „eine grössere Anzahl von ZAR 3 und AUPER 2 EDV Ausdrucken“.
Andererseits, weil nicht umschrieben worden sei, dass die „Empfänger“ das Ge-
heimnis noch nicht kannten. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Bezüglich des
ersten Punktes, weil die Anklageschrift die Tatbestandsmerkmale rechtsge-
nüglich umschreibt. Auf die genaue Anzahl Auszüge kommt es nicht an, die An-
gabe der Grössenordnung ist diesbezüglich ausreichend. Bezüglich des zweiten
Argumentes liegt keine Verletzung vor, weil die Unkenntnis des Geheimnisses
nicht Tatbestandsmerkmal ist, folglich in der Anklageschrift auch nicht umschrie-
ben werden muss.
Taugliche Täter sind Beamte, denen in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anver-
traut wurde oder von dem sie im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Stel-
lung Kenntnis genommen haben. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem
beschränkten Kreis von Personen bekannt sind und bezüglich welchen der Wille
des Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legiti-
men Interesse entspricht. Zwischen der amtlichen Funktion und der Kenntnis der
betreffenden Tatsache muss ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL,
a.a.O., N. 3 und 7 zu Art. 320, BGE 114 IV 44 E. 2). Das tatbestandsmässige
Verhalten besteht darin, dass der Täter das Geheimnis einer oder mehreren
aussenstehenden Personen in beliebiger Weise zugänglich macht (STRATEN-
WERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 320).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf das Vorliegen des Ge-
heimnisses und auf das Offenbaren beziehen (TRECHSEL, a.a.O, N. 10 zu
Art. 320).
Wie schon dargelegt, war A. als Beamter tätig. In dieser Stellung hatte er Zugriff
auf die internen Personendatensysteme des Bundes, die nicht für die Öffentlich-
keit zugänglich sind und deren Bekanntgabe nur in den gesetzlich umschriebe-
nen Fällen zulässig ist (Art. 7 ff. der Verordnung vom 23. November 1994 über
das Zentrale Ausländerregister, ZAR-Verordnung, SR 142.215; heute aufgeho-
ben durch Art. 23 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem, ZEMIS-Verordnung, SR 142.513; Art. 9 ff. der Verord-
- 29 -
nung vom 18. November 1992 über das automatisierte Personenregistratursys-
tem AUPER, AUPER-Verordnung, SR 142.315). Eine grosse Anzahl Ausdrucke
übergab er EE. mit dem Willen, dass dieser auf diesem Weg zu Angaben kam,
die er für seine Versicherungstätigkeit verwenden konnte. Er offenbarte dadurch
ein Geheimnis, da EE. nicht zu dem Kreis jener gehörte, die Zugang zu den Da-
ten hatten. A. wusste, dass er diese Daten nicht privat verwenden durfte. Hin-
sichtlich der Auszüge, die in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin gefunden
wurden, kann festgehalten werden, dass A. diese mit nach Hause nahm, als er
noch dort wohnte und dass er sie – wie andere seiner Effekten – nach seinem
Auszug noch nicht abgeholt hatte. Sein Wille bestand nicht darin, diese Auszüge
seiner ehemaligen Freundin zugänglich zu machen, sondern er hat sie schlicht
bei sich zuhause aufbewahrt. Es fehlte ihm somit der Offenbarungsvorsatz. Was
die bei B. gefundenen Auszüge anbelangt, kann ebenfalls festgestellt werden,
dass er diese B. nicht zugänglich machen wollte. Er hat diese Auszüge für sich
gebraucht, um an für eine Versicherungspolice notwendige Angaben zu gelan-
gen und hat sie dann offensichtlich versehentlich, zusammen mit den übrigen
Versicherungsunterlagen für die betreffenden Personen, an B. weitergereicht. Es
liegt deshalb bezüglich der Aufbewahrung der Auszüge zuhause und deren Wei-
tergabe an B. keine Amtsgeheimnisverletzung vor.
A. ist demnach der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung hinsichtlich der an EE.
weitergegebenen Auszüge schuldig zu sprechen.
3.5 Anklagepunkt A.5a: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen
Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be-
amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher
oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für
sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt.
Die Anklage wirft A. vor, dass er sich des Deliktes des Sich-Bestechen-Lassens
strafbar gemacht habe, indem er Ausweispapiere entweder gegen Geld oder ge-
gen Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den er dann in den Genuss
einer Provision gekommen ist, ausgestellt hat.
A. hat durch sein Handeln zugegebenermassen (cl. 68 pag. 68.910.020 Z. 30 ff.)
einen Betrag von mindestens Fr. 15'800.– eingenommen. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus den Einnahmen gemäss Beilage 1 der Anklageschrift (cl. 68
- 30 -
pag. 68.100.48 ff.) plus Fr. 800.–, nicht Fr. 900.– wie in der Anklageschrift fälsch-
licherweise notiert, die bei A. beschlagnahmt wurden (cl. 3 pag. 1.2.7.12) minus
die nachträglich erfolgten Storni gemäss der vom Verteidiger von A. anlässlich
der Hauptverhandlung eingereichten Zusammenstellung (cl. 68
pag. 68.910.123).
Die Art. 322ter ff. StGB schützen die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätig-
keit (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 zu Art. 322ter). Für den Begriff des
Beamten ist die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Das tat-
bestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter einen ihm nicht gebüh-
renden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Fordern ist die aus-
drückliche oder konkludente Aufforderung, einen Vorteil zu gewähren. Anneh-
men ist das faktische Entgegennehmen des Vorteils (STRATENWERTH/WOHLERS,
a.a.O., N. 3 zu Art. 322quater). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp-
fänger nicht zusteht und er auch keinen Anspruch auf die Zuwendung dieses
Vorteils hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder ei-
ne im Ermessen stehende Handlung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann,
wenn es strafbar ist oder gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstösst. Bei den
Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf
den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhält-
nis) (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 322ter). Im Zusammen-
hang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht ein Verhalten dann, wenn
der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in
Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 322quater).
A. besass, sowohl als Sachbearbeiter wie auch später als Logistikmitarbeiter, ei-
ne Beamtenstellung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu Ziffer 3.2). Das illegale
Ausstellen/Verlängern der Ausweise und das Entgegennehmen einer Bezahlung
dafür stand im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dies auch für die
Zeitspanne in der er in der Logistik arbeitete, da es hierbei nur darauf ankommt,
ob er aufgrund seiner amtlichen Stellung die Gelegenheit zu den pflichtwidrigen
Handlungen hatte (Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches [Revisi-
on des Korruptionsstrafrechts] BBl 1999, 5530). Diese Gelegenheit hatte er zwei-
felsohne, da er zu allen wichtigen Räumen Zugang hatte und aus seiner früheren
Tätigkeit wusste, wie vorzugehen ist. Seine Handlungen waren rechtswidrig und
damit selbstredend auch pflichtwidrig, da er als Sachbearbeiter zur Tatzeit nicht
mehr solche Ausweispapiere erstellen durfte und als Logistiker grundsätzlich
keine Ausweispapiere ausstellen durfte (siehe Ziffer 3.2). Angeklagt als rechts-
widrige Handlung beziehungsweise Unterlassung ist zusätzlich der Umstand,
- 31 -
dass A. nie einen entsprechenden Kontrolleintrag bezüglich der ausgestellten
Dokumente vornahm und die Bundestaxe nicht ordnungsgemäss dem BFF ablie-
ferte. Dies ist jedoch ohne selbstständige Bedeutung, da die „Gesuchsteller“ und
die Vermittler ihn nicht dafür bezahlt hatten, sondern für das Ausstel-
len/Verlängern der Ausweise. Hätte A. jedoch die Bundestaxe abgeliefert und die
notwendigen Einträge vorgenommen, wäre sein illegales Vorgehen entdeckt
worden, weshalb das Nichterfassen und das Nichtabliefern der Taxe Bestandteil
seines rechtswidrigen Vorgehens waren. Der nicht gebührende Vorteil bestand
aus dem Bargeld oder dem Geld, das er aufgrund der Versicherungsabschlüsse
als Provision erhielt. Der Äquivalenzzusammenhang ist gegeben. A. war sich der
gesamten Umstände bewusst, er handelte vorsätzlich.
Die Tathandlungen, welche A. vor dem 1. Juni 2000 begangen hat, sind indes-
sen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt.
A. ist somit vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens für die vor dem 1. Juni
2000 begangenen Taten freizusprechen. Dies betrifft zugunsten des Angeklag-
ten alle Taten gemäss Anklagepunkt 5.ab, ausser den Fall FF., bei dem der
2. Juni 2000 als Ausstellungstag des Ausweispapiers feststeht. Hingegen ist er
für die danach begangenen Handlungen des mehrfachen Sich-Bestechen-
Lassens schuldig zu sprechen.
3.6 Anklagepunkt A.6: Mehrfacher Diebstahl
A. wird vorgeworfen insgesamt 88 Blanko-Reisedokumente im Materialwert von
insgesamt Fr. 700.– aus den Räumlichkeiten des BFF für unerlaubte Zwecke
entwendet zu haben.
Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig-
nung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei-
chern.
Taugliche Tatobjekte sind fremde bewegliche Sachen. Die Tathandlung besteht
in der Wegnahme der Sache. Subjektiv sind Vorsatz und das Vorliegen einer Be-
reicherungsabsicht erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 2 ff. zu
Art. 139). Unter Bereicherung ist die wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen.
Ist der in der Sache verkörperte Wert ohne zusätzliche strafbare Handlung ge-
gen das Vermögen nicht verfügbar oder die Behändigung der Sache eine blosse
Vorbereitungshandlung zu einem anderen Vermögensdelikt – zum Beispiel im
Falle eines zum Zwecke der Erpressung weggenommenen kompromittierenden
- 32 -
Briefs – so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich der Täter am
Deliktsobjekt beziehungsweise an der Möglichkeit seiner Verwendung bereichere
(Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auf-
lage, Zürich 2003, § 6, S. 88 f.). Erforderlich ist, dass die angestrebte wirtschaft-
liche Besserstellung unmittelbar durch die Aneignung selbst bewirkt wird (STRA-
TENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 137).
A. hat sich die Blankodokumente ausschliesslich zum Zwecke der Urkundenfäl-
schung angeeignet. Deren Entwenden stellt demzufolge eine blosse, straflose
Vorbereitungshandlung zur Urkundenfälschung im Amt dar.
A. ist somit vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizusprechen.
B. Angeklagte B., C., D., E. und F.
4. Sachverhalt
Die Angeklagten B., C., D., E. und F. haben im Zeitraum zwischen Juni 2000 und
dem Ausscheiden von A. aus dem BFF dem Letztgenannten Kosovoalbaner
vermittelt, für die er Ausweispapiere ausgestellt oder verlängert hat. Sie teilten
ihm die für eine Neuausstellung notwendigen Informationen mit, wie zum Bei-
spiel Haar- und Augenfarbe des zukünftigen Inhabers des Ausweispapieres und
übergaben ihm das notwendige Passfoto. Für die Ausweisverlängerungen über-
gaben sie ihm die Originalausweise. B. hat um die 20 Personen sowohl für Neu-
ausstellungen wie auch Verlängerungen vermittelt (Anklageschrift Seite 19 und
25, cl. 68 pag. 68.100.87 und 93; eigene Aussage, cl. 9 pag. 4.7.153), C. um die
40 (Anklageschrift Seite 20 und 26, cl. 68 pag. 68.100.88 f. und 94, eigene Aus-
sage, cl. 9 pag. 4.7.195 f. Z. 5 ff.), D. nicht ganz 20 (Anklageschrift Seite 22 und
27, cl. 68 pag. 68.100.90 und 95), E. hat zwei Personen vermittelt und für sich
selbst einen Pass ausstellen lassen (Anklageschrift Seite 23 und 28, cl. 68
pag. 68.100.91 und 96) und F. hat sechs Personen vermittelt und für sich und
seine Frau Identitätsausweise ausstellen lassen (Seite 24 und 28, cl. 68
pag. 68.100.92 und 96 f.; eigene Aussage, cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 36 f.). Sie wuss-
ten alle, dass A. beim BFF arbeitete. Über seine interne Versetzung jedoch
wussten sie nicht Bescheid (Aussage A. an HV, cl. 68 pag. 68.910.20 Z. 6 ff.;
Aussage C. an HV, cl. 68 pag. 68.910.32 Z. 30 ff.; Aussage D. an HV, cl. 68
pag. 68.910.40 Z. 19 ff.; Aussage E. an HV, cl. 68 pag. 68.910.45 Z. 29 ff.; Aus-
sage F. an HV, cl. 68 pag. 68.910.50 Z. 25 ff.). Die Angeklagten übergaben A. für
die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere entweder Bargeld (C. und D.)
- 33 -
oder sie brachten die Gesuchsteller dazu, über A. einen Krankenversicherungs-
vertrag abzuschliessen, so dass jener von der Ausschüttung der Provision profi-
tierte (B., C., D., E. und F.).
Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht erwiesen und wird von den Angeklagten
nicht bestritten (Aussage B., cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 2; Aussage C., cl. 9
pag. 4.7.172 zu Frage 3; Aussage D., cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6; Aussage E., cl.
9 pag. 4.7.222 ; Aussage F., cl. 9 pag. 4.7.249). Alle fünf Angeklagten bestreiten
jedoch, dass sie um die Illegalität ihres Tuns wussten. Ist auf den Sachverhalt
vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter dem betreffendem Tatbestand.
5. Beweiswürdigung
5.1 A. sagte im Vorverfahren aus, dass die Angeklagten B., C., D., E. und F. wuss-
ten, dass das Vorgehen illegal war (cl. 5 pag. 2.1.13.49 zu Frage 71). Diese
Aussage bekräftigte er in weiteren Einvernahmen. So sagte er zum Beispiel,
dass er davon ausgehe, dass B. um die Illegalität der Handlung wusste, weil die
Personen, für die er Pässe ausgestellt habe, zum Teil auch eine Ablehnung auf
ein ordnungsgemässes Gesuch erhalten hätten und B. den ordentlichen Ablauf
der Gesuchstellung gekannt habe (cl. 32 pag. 13.1.8 Z. 6 ff.). Oder dass C. „voll
im Bilde“ über das illegale Tun von ihm im BFF war. Dieser habe von Anfang an
gewusst, dass er ihm nur auf illegalem Weg die Reisepässe habe verschaffen
können (cl. 5 pag. 2.1.13.64 Z. 23 ff.). Auch D. habe Bescheid gewusst, denn er
habe ihm Leute mit einem Ablehnungsentscheid weitervermittelt (cl. 32
pag. 13.1.9 Z. 1 ff.). E. habe ebenfalls gewusst, dass er auf legalem Wege die
gewünschten Dokumente nicht bekommen hätte (cl. 32 pag. 13.1.10 Z. 2 f.). An-
lässlich der Hauptverhandlung schwächte A. seine Aussagen ein wenig ab und
meinte, dass er nicht wisse, ob die Mitangeklagten gewusst hätten, dass an Ko-
sovoalbaner keine Ausweispapiere mehr ausgestellt werden durften, dass er
niemanden beschuldigen wolle, aber dass einfach jeder zu seinen Taten stehen
müsse (cl. 68 pag. 68.910.21 Z. 35 f. und pag. 68.910.22 Z. 31 ff.). Es ist nach-
vollziehbar, dass A. mehr als fünf Jahre nach den Geschehnissen die Mitange-
klagten nicht mehr offen beschuldigen will. Er möchte das Geschehene hinter
sich lassen und befürchtet eventuell auch negative Reaktionen der übrigen An-
geklagten. Trotzdem kann aus seinen Aussagen geschlossen werden, dass die
Mitangeklagten sicherlich nicht ahnungslos waren.
Ob die Mitangeklagten tatsächlich Kenntnis des Beschlusses des BFF bezie-
hungsweise dessen Inhalts hatten, der besagt, dass keine Ausweispapiere mehr
an Kosovoalbaner ausgestellt werden dürfen, kann offen bleiben, da wie im Fol-
genden aufgezeigt wird, genügend Indizien dafür vorliegen, dass sie mit der Ille-
- 34 -
galität des Vorgehens zumindest gerechnet haben müssen.
5.2 B. sagte aus, dass A. ihm zuerst unaufgefordert eine Offerte für einen Versiche-
rungsabschluss habe zukommen lassen (cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 6), danach
sei er an ihn herangetreten und habe ihm und F. erzählt, dass er beim BFF ar-
beite und dass, wenn sie einen Pass benötigen würden, er ihnen einen ausstel-
len könne (cl. 32 pag. 13.02.8). F. habe einen Pass gebraucht und auch erhal-
ten. Da jener in der Folge ohne Probleme in den Kosovo habe reisen können, sei
er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei (cl. 32 pag. 13.02.8 Z. 25 ff.).
Er habe A. bei jedem Treffen gefragt, ob das Vorgehen in Ordnung sei und so
sei er der Meinung gewesen, dass das Ganze legal sei (cl. 9 pag. 4.7.108 zu
Frage 9). Als B. in einer späteren Einvernahme gefragt wurde, weshalb er sich
ständig von A. habe versichern lassen, dass alles legal sei, räumte er ein, dass
er Zweifel gehabt habe, ob das Vorgehen korrekt sei und zwar, weil der Weg un-
üblich gewesen sei und nicht über die Gemeinde geführt habe (cl. 32
pag. 13.02.10 Z. 9 f.). Zuerst behauptete er auch, dass er A. vor allem Interes-
senten für Versicherungen vermittelt habe. Pro Police, die A. abschliessen konn-
te, habe er Fr. 80.–, später Fr. 100.– erhalten (cl. 9 pag. 4.7.156 Z. 12 ff.). Er gab
später jedoch zu, dass auch er selbst A. wegen Pässen angesprochen habe
(cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 23 ff.). Die Personen, welche er vermittelt habe, hätten
nichts für die Pässe bezahlt, sie hätten aber eine Versicherung abgeschlossen
(cl. 32 pag. 13.02.9 Z. 9 ff.) A. habe ihm gesagt, dass die Personen, die einen
Pass erhalten möchten, eine Versicherung abschliessen müssten (cl. 32
pag. 13.02.10 Z. 29). B. wusste also um die „Formel“ Ausweispapiere gegen Ver-
sicherungsabschluss. Zudem kannte er den offiziellen, legalen Weg über die
Gemeinde. Ihm musste folglich bewusst gewesen sein, dass A. nicht befugt war,
auf diese Art und Weise Ausweispapiere auszustellen und dass dieser Weg,
Ausweispapiere zu erlangen, illegal war.
5.3 C. sagte aus, dass er A. durch dessen ehemalige Freundin, mit der er zusam-
mengearbeitet habe, kennen gelernt habe. So seien sie eines Abends ins Ge-
spräch gekommen und A. habe sich anerboten, ihm einen Reisepass auszustel-
len (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 2). Daraufhin habe er sich bei A. erkundigt, ob
dieser auch für seine Familie, Verwandte und Freunde Reisepapiere beschaffen
könne (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 3). Die Personen hätten nichts bezahlt, wenn
sie bei A. einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hätten. Beim Ab-
schluss eines Vertrages habe er von A. die Hälfte der Provision erhalten (cl. 9
pag. 4.7.173 zu Frage 4; cl. 32 pag. 13.03.6 Z. 7 ff.). Jene Personen, welche kei-
nen Krankenversicherungsvertrag bei A. abgeschlossen hätten, hätten Geld in
einen Umschlag gesteckt, den er dann A. übergeben habe (cl. 9 pag. 4.7.173 zu
Frage 4). A. habe aber immer unterschiedliche Beträge verlangt (cl. 32
- 35 -
pag. 13.03.6 Z. 27). Er habe es schon merkwürdig gefunden, dass die Reisepa-
piere nicht per Post zugestellt worden seien (cl. 9 pag. 4.7.174 zu Frage 8). A.
habe jedoch gesagt, dass alles legal sei (cl. 9 pag. 4.7.202 Z. 23). Er habe zwi-
schendurch auch gesagt, er könne im konkreten Fall keinen Pass ausstellen
(cl. 32 pag. 13.03.5 Z. 17 f.). Hätte A. Fr. 500.– für einen Pass verlangt, so wäre
er stutzig geworden (cl. 32 pag. 13.03.8 Z. 13 f.). C. ist in Deutschland aufge-
wachsen und war zum Zeitpunkt des Geschehens schon 15 Jahre in der
Schweiz. Er war als Geschäftsführer im Gastronomiebereich tätig, kannte dem-
nach die schweizerische Geschäftswelt. Somit wusste er, dass in der Schweiz
keine Ausweispapiere in Restaurants übergeben werden, auch nicht, wenn sie
von einer Person, die als Beamter im BFF arbeitet, persönlich übergeben wer-
den. Auch er kannte den ordentlichen Weg über die Gemeinde, da er seinen frü-
heren Pass auf diese Weise erhalten hatte (cl. 68 pag. 68.910.34 Z. 24 f.). Wei-
ter muss ihm bekannt sein, dass die dafür fälligen Gebühren einbezahlt und nicht
in Briefumschlägen übergeben werden und vor allem dass sie betragsmässig
festgesetzt sind und nicht nach Lust und Laune des Beamten ändern. Dass
Passausstellungen nicht an Versicherungsverträge gekoppelt sind, ist ebenfalls
allgemein bekannt. C. musste somit davon ausgehen, dass dieser Weg der
Passbeschaffung illegal war.
5.4 D. wurde von A. auf dem Fussballplatz angesprochen und gefragt, ob er die
Pässe erhalten habe. D. hatte zuvor auf ordentlichem Weg eine Verlängerung
seiner Ausweispapiere beantragt, die offensichtlich A. in seiner Funktion als
Sachbearbeiter vorgenommen hatte (cl. 9 pag. 4.7.8 zu Frage 2). In der Folge
richtete sich D. jeweils an A., wenn er einer ihm bekannten Person helfen wollte,
ein Ausweispapier zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6). D. kannte den Be-
schluss des BFF, dass für Kosovoalbaner keine Ausweispapiere über das BFF
mehr beantragt werden können, sondern dass solche Papiere nun wieder über
die jugoslawische Botschaft erhältlich gemacht werden müssen (cl. 32
pag. 13.4.8 Z. 32 ff.). Er dachte, dass das Ganze unkorrekt sei (cl. 32 pag. 13.4.9
Z. 38). Für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen für A. hat D. von ihm
jeweils 50% der Versicherungsprovision erhalten, unabhängig davon, ob auch
Pässe ausgestellt worden sind oder nicht (cl. 32 pag. 13.4.10 Z. 34 ff.). A. habe
ihm gesagt, dass er die Kompetenz habe, einen Negativbescheid betreffend ei-
nes Ausweispapiers in einen positiven umzuwandeln (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 18 f.).
D. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er A. auf den Beschluss des BFF
angesprochen habe, dieser ihm aber geantwortet habe, dass für Personen, die
schon ein Gesuch gestellt hätten, die Pässe noch ausgestellt werden könnten
(cl. 68 pag. 68.910.41 Z. 28 ff., 68.910.42 Z. 7 f.). Die von ihm vermittelten Per-
sonen hätten jeweils schon ein Gesuch gestellt und er habe somit A. nur die
Namen der Gesuchsteller angeben müssen (cl. 68 pag. 68.910.42). A. verneinte
- 36 -
darauf angesprochen deutlich, dass die Gesuche alle schon vor dem Stichtag
eingereicht worden seien und es seien nicht nur Verlängerungen sondern auch
Neuausstellungen gemacht worden (cl. 68 pag. 68.910.42 Z. 18 ff.). In zeitlicher
Hinsicht ist es wenig plausibel, dass die Gesuche schon vor der Beschlussfas-
sung vom Mai 2000 beim BFF hängig gewesen sind, wären sie doch so über ein
Jahr unbehandelt geblieben. Es handelt sich hierbei folglich nur um eine Schutz-
behauptung. D. musste somit von der Illegalität des Vorgehens ausgehen.
5.5 E. lernte A. durch seinen Schwager B. kennen. Durch ihn wusste er, dass A.
beim BFF arbeitet und Pässe für Personen ausstellt, welche bei ihm eine Versi-
cherung abschliessen (cl. 9 pag. 4.7.222 Z. 19 und pag. 4.7.223 Z. 30 ff.). So
schloss er bei A. eine Versicherung ab mit dem Hintergedanken, dadurch einen
Pass zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 5 f.). A. hat ihm dann tatsächlich einen
Pass ausgestellt und ihm gesagt, dass er dafür nicht bezahlen müsse, da er bei
ihm eine Krankenversicherung abgeschlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 24 f.,
cl. 32 pag. 13.5.5 Z. 33 f.). A. habe ihm Fr. 80.– pro Person angeboten, falls er
ihm Kunden für die Versicherung N. anwerbe, worauf er ihm dann acht bis zehn
Personen vermittelt habe (cl. 9 pag. 4.7.222 f. Z. 26 ff.). Auf die Frage, ob er ge-
wusst habe, dass seine Frau und er die Reisedokumente illegal erworben hätten,
antwortete er, dass er angenommen habe, dass die Sache nicht ganz korrekt sei
(cl. 9 pag. 4.7.226 Z. 6 f). Er habe ein bisschen gewusst, dass es nicht in Ord-
nung sei, da er es ja schon über die Gemeinde versucht habe und er habe schon
gedacht, dass es komisch sei, dass die Pässe so direkt in die Hand übergeben
würden, aber A. habe gesagt, das sei gut (cl. 32 pag. 13.5.6). In der Hauptver-
handlung antwortete er auf entsprechende Frage, dass es schon nicht ganz
normal für ihn gewesen sei, dass er die Pässe gratis erhalten habe (cl. 68
pag. 68.910.46 Z. 24 ff.). Der Verteidiger von E. macht geltend, dass aufgrund
der schlechten Deutschkenntnisse des Angeklagten die Einvernahmen aus dem
Vorverfahren eine verminderte Aussagekraft hätten. Selbst unter Berücksichti-
gung dessen geht aus den Aussagen von E. eindeutig hervor, dass auch er um
die „Formel“ Versicherungsabschluss gegen Pass wusste und dass beim Ab-
schluss einer Versicherung die im Pass verzeichnete Gebühr nicht zu zahlen
war. Deshalb musste E. davon ausgehen, dass es sich um einen illegalen Weg
der Passbeschaffung handelte.
5.6 F. lernte A. durch B. kennen. Da er eine Krankenversicherung benötigte, empfahl
ihm B. A.. F. schloss bei A. eine Versicherung ab. Daraufhin stellte A. ihm und
seiner Frau die Identitätsausweise aus, für die F. offiziell ein Gesuch gestellt hat-
te (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 2). A. sagte ihm, dass er für die Ausweise nicht
bezahlen müsse, da er für seine Familie über ihn die Versicherungen abge-
schlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 3). Als F. zwischenzeitlich eine Auf-
- 37 -
enthaltsbewilligung der Kategorie B erhalten hatte und somit eines Passes für
Ausländer, anstatt des Identitätsausweises bedurfte, hat ihm A. einen solchen
ausgestellt. F. behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass alles in Ordnung
sei, da A. beim BFF arbeitete (cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 29). Durch ihn haben drei
Kollegen für sich und ihre Ehefrauen Pässe ausstellen lassen. Gemäss Aussa-
gen von GG, eines dieser Kollegen, hat F. von seinem negativen Passentscheid
erfahren und ihm gesagt, dass er jemanden kenne, der ihm eventuell Pässe be-
sorgen könne. Zusammen mit den Ausweispapieren habe ihm F. Antragsformu-
lare für die Krankenkasse mitgebracht (cl. 15 pag. 8.7.35 = cl. 32 pag. 12.7.9 zu
Frage 5 und 2). Für F. war somit nach dem Erhalt seines Ausweispapiers eben-
falls klar, dass man von A. ein Ausweispapier ohne Bezahlung erhält, wenn man
im Gegenzug über ihn eine Krankenversicherung abschliesst. F. wusste eben-
falls, dass man das Gesuch über die Gemeinde stellen musste. Im Wissen dar-
um mutet es merkwürdig an, wenn man dann die ersuchten Ausweispapiere aus
der Hand eines Sachbearbeiters zuhause übergeben erhält. Demzufolge musste
F. davon ausgehen, dass dieser Weg der Ausstellung/Verlängerung illegal ist.
6. Rechtliches
6.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf das in Ziffer 3.1 Ausgeführte ver-
wiesen werden.
6.2 Anklagepunkt B.1 und B.2: Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch
und Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt
Infolge der Akzessorietät der Gehilfenschaft hat das Gericht auch bezüglich die-
ser beiden Anklagepunkte den Vorbehalt der andern rechtlichen Würdigung un-
ter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu den bei A. erwogenen Tatbeständen ange-
bracht.
A. wurde hinsichtlich der Anklagepunkte A.1 und A.2 der mehrfachen Urkunden-
fälschung im Amt schuldig gesprochen, weshalb vorliegend nur noch die Gehil-
fenschaft dazu zu prüfen ist.
Wer vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet, wird milder
bestraft (Art. 25 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des
Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB).
Durch den seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 26 StGB ist auch die bis-
- 38 -
her kontrovers diskutierte Frage geklärt, ob der Extraneus beim echten Sonder-
delikt auch nach dem Sonderdelikt (in casu Art. 317 StGB) oder nach dem
Grundtatbestand (Art. 251 StGB) zu bestrafen sei. Straftatbestände, die Sonder-
delikte darstellen, finden demnach auch Anwendung auf die Teilnehmer (Extra-
nei), doch kommen diese in den Genuss obligatorischer Strafmilderung (HANS-
JAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Straf-
gesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 21).
Bei der Haupttat für eine strafbare Gehilfenschaft muss es sich um ein Verbre-
chen oder Vergehen handeln. Als Hilfeleistung gilt nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese oh-
ne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa).
Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wä-
re (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.3).
Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine be-
stimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf
nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186).
Bei der Urkundenfälschung im Amt handelt es sich um ein Verbrechen. Zwei-
felsohne förderte die Vermittlungstätigkeit der Angeklagten B., C., D., E. und F.
die Haupttat, da sie es waren, die A. die Abnehmer für die Ausweispapiere und
potentielle Versicherungskunden zuhielten und darüber hinaus die für die Aus-
weisausstellung nötigen Angaben und Unterlagen beschafften.
Die Vermittler wussten, dass A. im BFF arbeitete. Hierbei spielt ihr Nichtwissen
der Versetzung A.s in den Logistikbereich keine Rolle. Sie mussten, wie darge-
legt, davon ausgehen, dass ein Beamter nicht in der von ihnen festgestellten Art
Ausweispapiere ausstellen oder verlängern darf und dass er sich dadurch straf-
bar macht. Trotzdem vermittelten sie ihm Abnehmer für die Ausweispapiere und
nahmen somit in Kauf, dass sie die Straftat unterstützen. Alle Vermittler haben
demzufolge zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
B., C., D., E. und F. sind somit der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfäl-
schung im Amt im Sinne von Art. 317 in Verbindung mit Art. 26 StGB für den ge-
samten Zeitraum der Anstellung von A. im BFF schuldig zu sprechen.
6.3 Anklagepunkt B.3: Mehrfaches Bestechen
Gemäss Anklage sollen C. und D. A. für die illegale Ausstellung und Verlänge-
rung von Pässen und Identitätsausweisen für Ausländer für eine Neuausstellung
- 39 -
Fr. 100.– und für eine Verlängerung Fr. 50.– bis Fr. 70.– in bar bezahlt und ihm
so einen ungebührenden Vorteil verschafft haben. C. habe ihm auf diese Weise
total Fr. 1'995.– bezahlt, D. Fr. 2'110.–. Weiter wirft die Anklage den Angeklagten
B., C., D., E. und F. vor, sie hätten A. für die illegale Ausstellung/Verlängerung
der Ausweispapiere Versicherungsabschlüsse mit den Abnehmern in Aussicht
gestellt und A. habe dadurch in der Folge Provisionen in der Höhe von mindes-
tens Fr. 14'420.– eingenommen.
Es ist unbestritten, dass C. und D. A. Bargeld für die Ausstellung/Verlängerung
der Ausweispapiere übergaben. Ebenso unbestritten ist, dass alle Angeklagten
A. Personen vermittelten, die für das Ausstellen/Verlängern eines Passes bei A.
eine Krankenversicherung abschlossen. Die in der Anklageschrift aufgeführten
Personen und Beträge an Provisionseinnahmen sind mit Berücksichtigung der
von Fürsprecher Scheidegger an der Hauptverhandlung eingereichten Provisi-
onskorrekturen unbestritten. B. hat somit mit der Vermittlung von acht Personen
A. eine Provision in der Höhe von Fr. 3'020.– (Betrag der Anklageschrift Seite 37
minus 5 x Fr. 300.– Storni gemäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger cl. 68
pag. 68.910.123) vermittelt. C. hat 29 Personen vermittelt, die für ihren Pass
zwischen Fr. 100.– bis 250.– bezahlt haben (cl. 9 pag. 4.7.200 Z. 21). So bezahl-
te C. A. für die Ausstellungen/Verlängerungen der Ausweispapiere insgesamt
mindestens Fr. 1'995.–. Weiter vermittelte er in drei Fällen Personen, die ein
Ausweispapier gegen Abschluss einer Versicherung erhielten. Dadurch gelangte
A. in den Genuss einer Provision von insgesamt Fr. 3'900.– (cl. 9 pag. 4.7.195
ff.). D. vermittelte an A. 13 Personen, die für ein Ausweispapier bar bezahlten. In
diesem Zusammenhang nahm A. mindestens Fr. 2'110.– ein. In zwei Fällen ver-
mittelte er Personen, die ihre Ausweispapiere im Gegenzug zum Abschluss einer
Versicherung erhielten und A. dadurch Einnahmen von Fr. 1'800.– verschafften.
Was E. betrifft, geht aus den Aussagen von HH., der via ihn in den Besitz von
Ausweispapieren für sich und seine Frau kam, hervor, dass dieser zuerst die
Versicherung gewechselt hat und erst danach von E. darauf angesprochen wur-
de, dass er ihm auch einen Pass besorgen könne (cl. 11 pag. 5.7.210 = cl. 32
pag. 12.4.10 Z. 16 ff.). Durch die Vermittlung von II., bei dem im Gegensatz zu
HH. der Zusammenhang Ausweispapier gegen Versicherungsabschluss gege-
ben ist (Aussage II. cl. 15 pag. 8.7.15 = cl. 32 pag. 12.3.9 Z. 18 f.) und durch sich
selbst hat E. A. Provisionen von Fr. 900.– verschafft. In den Genuss von Provisi-
onseinnahmen von Fr. 3000.– kam A. schliesslich durch die von F. vermittelten
Abschlüsse.
Gemäss Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, ei-
nem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zu-
- 40 -
sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt.
Taugliche Adressaten der aktiven Bestechung sind unter anderem Beamte. An-
bieten ist das Unterbreiten eines Angebots, wobei der Eingang beim Adressaten
ausreicht. Versprechen ist das In-Aussicht-Stellen eines Vorteils; auch hier be-
darf es nur des Eingangs beim Adressaten, nicht aber der Kenntnisnahme oder
einer Reaktion. Gewähren ist das tatsächliche Zukommenlassen eines Vorteils.
Der Vorteil muss ein dem Empfänger nicht gebührender Vorteil sein, der sowohl
materieller als auch immaterieller Natur sein kann. Materiell ist ein Vorteil, der
den Amtsträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt. Nicht
gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er darauf
auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflicht-
widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung sein.
Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-,
Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Bei Ermessensentscheidungen ist er-
forderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsver-
einbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis). Die pflichtwidrige oder im
Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätig-
keit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen
seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten
gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O. N. 1 ff. zu
Art. 322ter).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O.
N. 7 zu Art. 322ter).
Zur Beamtenstellung von A. sowohl während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter
wie auch im Logistikbereich des BFF kann auf die vorhergehenden Erwägungen
verwiesen werden. Die gewährten Bargeldzahlungen und das Abschliessen der
Versicherungsverträge, durch das A. zu Provisionseinnahmen gekommen ist,
stellten für A. einen materiellen Vorteil dar, auf den er in seiner Tätigkeit im BFF
keinen Anspruch hatte. Das Ausstellen/Verlängern der Pässe war, wie die vor-
hergehenden Erwägungen aufzeigen, rechtswidrig und somit auch pflichtwidrig,
erfolgte nur aufgrund des gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteils und
stand im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von A.. Einzig bezüglich
des Falles des von E. vermittelten HH. kann die Kausalität von Vorteilsverspre-
chung und Gegenleistung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
Die Angeklagten wussten, dass A. durch den Abschluss von Versicherungsver-
- 41 -
trägen in den Genuss von Provisionen kam und dass diese und das Bargeld ihm
nicht zustanden, da er als Sachbearbeiter im BFF keine Pässe im Gegenzug mit
Versicherungsabschlüssen ausstellen oder sich für die Pässe bar bezahlen las-
sen durfte. Sie wussten, dass er aufgrund dieser Vorteile die Ausweispapiere
ausstellte oder verlängerte und sie mussten zumindest davon ausgehen, dass
dieses eigenmächtige Ausstellen/Verlängern der Ausweispapiere eine rechtswid-
rige Handlung darstellte.
B., C., D., E. und F. sind demzufolge des mehrfachen Bestechens im Sinne von
Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen.
II. Zu den Delikten im Zusammenhang mit dem ASVS
A. Angeklagter A.
7. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. wurde am 15. Juli 2002 beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht
des Kantons Bern, in der Abteilung Prämienverbilligung angestellt. Dort war er
als Sachbearbeiter hauptsächlich am Schalter tätig, wo Gesuche um Kranken-
kassenprämienverbilligungen direkt abgegeben werden konnten. Diese Gesuche
wurden entweder vom Schalterbeamten selbst bearbeitet oder sie wurden auf
einem Stapel gesammelt, der durch alle Sachbearbeiter abgearbeitet wurde.
Nebst seiner Anstellung beim ASVS war A. weiterhin als Versicherungsagent für
die Versicherung N. und die Versicherung P. tätig. Im Zusammenhang mit dieser
nebenberuflichen Tätigkeit soll er während seiner Arbeit im ASVS im Hinblick auf
den Abschluss von Krankenversicherungen beziehungsweise auf die daraus re-
sultierenden Provisionen in 127 Fällen durch absichtliche Falscheingabe von Da-
ten in das EDV-System EVOK Personen eine Auszahlung von ungerechtfertigten
Prämienverbilligungen verschafft haben. Dazu habe A. entweder ein zu tiefes
Bruttoeinkommen eingegeben, das Einkommen der Ehefrau nicht mitgerechnet,
eine Änderung des Pauschalabzuges vorgenommen, ungerechtfertigt Pauschal-
abzüge berücksichtigt, die Anzahl Familienmitglieder falsch eingetragen oder das
Datum des Zuzuges in den Kanton Bern falsch eingegeben. Oder er habe beste-
hende Verlustscheine oder das Vorliegen eines Fürsorgebezuges ignoriert. Die-
ser Anklagevorwurf wird von A. mit Ausnahme von 21 Fällen anerkannt (cl. 68
pag. 68.910.23 Z. 28 ff. und 68.910.143). In diesen 21 Fällen bestreitet A. die
Namen der aufgeführten Personen zu kennen und für diese im Hinblick auf den
Abschluss einer Krankenversicherung eine ungerechtfertigte Prämienauszahlung
- 42 -
veranlasst zu haben. Bei zwei der auf der eingereichten Liste aufgeführten Fälle,
nämlich der Nr. 188 und 264 erklärte er, dass es sich um denselben Fall handeln
soll. Dies wurde durch die Aussagen des Zeugen R. anlässlich der Hauptver-
handlung bestätigt (cl. 68 pag. 68.910.76 Z. 30 ff. ). Aus den Akten geht hervor,
dass in den genannten 21 Fällen Fehleingaben vorliegen, jedoch ist nicht erwie-
sen, ob es sich dabei um absichtlich vorgenommene Manipulationen handelt, da
es nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Fehleingabe auch unbewusst
geschehen konnte. Es ist somit zugunsten des Angeklagten A. von 106 Fällen
auszugehen. Wie hoch der tatsächliche Deliktsbeitrag genau ist, kann nicht fest-
gestellt werden, da nicht in allen Einzelfällen vom ASVS abgeklärt wurde, ob ei-
ne Berechtigung auf Prämienverbilligung bestanden hätte und wie hoch diese
gewesen wäre. In der am 7. Mai 2007 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen
A. und dem ASVS anerkannte jener eine Schadensumme von Fr. 290'000.–
(cl. 68 pag. 68.910.134 ff.). Die Provisionseinnahmen, die A. durch den Ab-
schluss von Krankenversicherungsverträgen mit den unberechtigten Prämien-
verbilligungsbezügern eingenommen hat, betragen Fr. 30'476.25.– (Beilage 2
der Anklageschrift unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Storni ge-
mäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger, cl. 68 pag. 68.910.123 ff.). Die un-
gerechtfertigten Prämienverbilligungen soll A. gemäss Anklageschrift einerseits
Personen gewährt haben, deren Gesuche von G. am Schalter vorbeigebracht
worden sind und andererseits Personen, die direkt am Schalter vorbeigekommen
sind und mit denen er eine Krankenversicherung abschliessen konnte. Sein Mo-
tiv war gemäss eigenen Aussagen der Bedarf an Geld. Er verwendete die Provi-
sionseinnahmen für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Sinne einer
Kompensation der infolge seiner beim BFF begangenen Delikte beschlagnahm-
ten Gelder (cl. 36 pag. 3.13.23 Z. 32 ff., cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 3 ff.).
Der Sachverhalt ist erwiesen und wird von A. zugegeben (cl. 36 pag. 3.13.1
Z. 14 ff., 3.13.23 Z. 22 ff., 3.13.63 Z. 40 f.). Ist auf den Sachverhalt vertiefter ein-
zugehen, erfolgt dieser unter dem jeweiligen Tatbestand.
8. Rechtliches
8.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf die Ausführungen in Ziffer I. 3.1
verwiesen werden.
8.2 Anklagepunkt A.7: Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenver-
arbeitungsanlage eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- 43 -
oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs-
sig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung
von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleich-
baren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und da-
durch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder
eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter
gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2).
Der vorliegende Tatbestand wurde in enger Anlehnung zum Betrugstatbestand
formuliert. Die Tathandlung besteht aus der unrichtigen, unvollständigen oder
unbefugten Verwendung von Daten. Unrichtig sind Daten, wenn sie ein inhaltlich
unzutreffendes Bild von der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit vermitteln.
Unvollständige Daten sind regelmässig auch unrichtig. Hiermit ist auch erfasst,
wer an sich richtige Daten lückenhaft eingibt beziehungsweise das Eingeben
gewisser Daten pflichtwidrig unterlässt (TRECHSEL, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 147).
Die manipulierte Datenverarbeitung muss zu einem unzutreffenden Ergebnis füh-
ren. Die Tathandlung muss somit eine Vermögensverschiebung auslösen, die
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht
(BGE 129 IV 315 E. 2.1). Die Vermögensverschiebung muss zu einem Vermö-
gensschaden bei einem anderen führen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4
zu Art. 147).
Subjektiv ist nebst dem Vorsatz eine Bereicherungsabsicht erforderlich (TRECH-
SEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 147).
Der Ansatzpunkt der Gewerbsmässigkeit liegt im Begriff des berufsmässigen
Handelns. „Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit-
teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel-
akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er-
zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be-
rufes ausübt" (BGE 116 IV 319 E. 4, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2c). Eine
quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge-
werbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen
Handlungen relativ regelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen
namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar-
stellen“ (BGE 116 IV 319 E. 4b und 4c).
Wie oben ausgeführt, hat A. in das Datenverarbeitungssystem des ASVS unrich-
tige oder unvollständige Daten eingegeben. Das System rechnete dadurch für
die entsprechenden Personen einen Prämienverbilligungsanspruch aus, worauf
die Zahlung/Gutschrift der Prämienverbilligung ausgelöst wurde. Durch die unbe-
- 44 -
rechtigte Auszahlung entstand dem ASVS ein Vermögensschaden.
Der Angeklagte gab die Daten willentlich falsch ein und wusste, dass er durch
die falsche Eingabe das System so manipulieren konnte, dass es zu unberech-
tigten Prämienauszahlungen kam. Seine Bereicherungsabsicht manifestierte sich
darin, dass er mit den so bevorzugten Personen Krankenversicherungsverträge
abschloss und dadurch in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungs-
vermittler Provisionen einnahm.
Seine Handlungen führte er in der Art eines Berufes aus. Er strebte regelmässi-
ge Einnahmen an, die einen namhaften Beitrag an den Lebensunterhalt darstell-
ten. Seine Tätigkeit war nicht nur quasi nebenberuflich, sondern tatsächlich ne-
benberuflich.
A. ist demnach des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten-
verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Die Eventualanklage ist somit nicht mehr zu prüfen.
8.3 Anklagepunkt A.5b: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen
Die Anklage wirft A. zum einen vor, dass er Prämienverbilligungsgesuche, die
ihm G. am Schalter vorbeibrachte, schneller als andere behandelte und den
betreffenden Personen eine ungerechtfertigte Prämienverbilligung zukommen
liess und dafür von G. Personen vermittelt erhalten habe, mit denen er seiner-
seits eine Versicherung abschliessen konnte und so in den Genuss der daraus
fliessenden Provisionen kam (Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.81 f., Anklage-
punkt A.5.ba). Andererseits wird ihm vorgeworfen, in weiteren 57 Fällen (ohne
Vermittlung durch Dritte) ungerechtfertigte Prämienverbilligungen gewährt zu ha-
ben, wenn er im Gegenzug mit den Antragsstellern eine Versicherung abschlies-
sen konnte, und so wiederum Provisionen eingenommen zu haben (Anklage-
schrift, cl. 68 pag. 68.100.82, Anklagepunkt A.5.bb).
Der Angeklagte A. sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er mit G.
durch konkludentes Verhalten abgemacht habe, die von diesem gebrachten An-
träge schnell, falls möglich noch am selben Tag, zu behandeln und dafür zu sor-
gen, dass die Leute auch noch für die zurückliegenden Jahre eine Prämienverbil-
ligung erhalten würden (cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 42, 68.910.28 Z. 22 ff.), wobei
er dafür von G. potentielle Kunden für Versicherungsabschlüsse erhalten habe
(cl. 68 pag. 68.910.29 Z. 1 f.). Gemäss Anklageschrift sorgte A. bei 31 Anträgen
von G. für eine ungerechtfertigte Prämienverbilligung (cl. 68 pag. 68.100.107).
- 45 -
Diese Zahl bestätigte A. in der Einvernahme vor dem Eidgenössischen Untersu-
chungsrichter (cl. 36 pag. 3.13.51 Z. 28) und sie ergibt sich aus einer Kombinati-
on der von der Bundeskriminalpolizei zusammengestellten Listen gemäss Anga-
ben von G. (Beilage 2 und 3 der Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.58 ff. und
68.100.61; cl. 34 pag. 3.5.78). A. gab auch den zweiten Teilvorwurf (Anklage-
punkt A. 5.bb) zu. Aussagen von Auskunftspersonen bestätigen diesen Anklage-
sachverhalt ebenfalls. So sagt zum Beispiel JJ. in seiner Einvernahme vom
15. März 2006 aus, dass er erst seit seinem von A. empfohlenen und vorge-
nommenen Krankenkassenwechsel eine Prämienverbilligung erhält (cl. 36
pag. 3.13.129 f. Z. 22 f. und 4 ff.). Auch KK. führte in der Einvernahme von
16. März 2006 aus, A. habe ihn am Schalter nach seiner Krankenkasse gefragt,
ihm eine Offerte für die Versicherung bei der Versicherung P. gemacht und ihm
gesagt, dass falls er die Krankenkasse wechsle, er umgehend die Prämienverbil-
ligung erhalten werde (cl. 36 pag. 3.13.119 f. Z. 20 ff.).
A. nahm dadurch gesamthaft Fr. 30'476.25 an Provisionen ein.
Bezüglich des Textes und der Interpretation des Art. 322quater StGB kann auf Zif-
fer I.3.5 verwiesen werden.
A. war Sachbearbeiter beim ASVS, einem kantonalen Amt, und somit Beamter
im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Seine Aufgabe beim ASVS war gemäss
Pflichtenheft die Bearbeitung der Anträge für eine Prämienverbilligung, was das
Ermitteln und Überprüfen der notwendigen Daten und deren Eingabe in das da-
für vorgesehene Computersystem umfasste (cl. 38 pag. 17). Er handelte somit
im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Er gab falsche Daten in das
Berechnungssystem ein und beging dadurch einen betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage. Sein Verhalten ist somit pflichtwidrig. Bezüglich
der ersten Gruppe hat er einen ihm nicht gebührenden Vorteil angenommen, in-
dem er mit den ihm von G. weitervermittelten Personen Versicherungsverträge
abschloss und dadurch Provisionseinnahmen tätigte. Hinsichtlich der zweiten
Gruppe hat er einen nicht gebührenden Vorteil gefordert, sich versprechen las-
sen und angenommen, indem er den Personen, die direkt an den Schalter ka-
men, einen Versicherungswechsel anbot, ihnen sagte, dass der Prämienverbilli-
gungsantrag so schneller behandelt werde, diese mit ihm daraufhin auch Versi-
cherungsverträge abgeschlossen haben und er dadurch in den Genuss von Pro-
visionseinnahmen kam.
A. wusste, dass er durch die Eingabe der manipulierten Daten eine pflichtwidrige
Handlung beging. Dies machte er in der Absicht, durch das Lockangebot der
Prämienverbilligung die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen,
einerseits mit von G. vermittelten Personen und andererseits mit den direkt an-
- 46 -
gesprochenen Personen, geboten zu erhalten und dadurch in den Genuss der
Provisionszahlungen der Versicherung N. und der Versicherung P. zu kommen.
Irrelevant für die Erfüllung des Tatbestandes ist, ob die Bestecher sich des Be-
stechungssachverhaltes bewusst waren, denn der Beamte kann sich auch der
passiven Bestechung schuldig machen, ohne dass ihn jemand aktiv bestochen
hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2a).
A. ist deshalb des Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB in
31 Fällen von G. vermittelten und in 57 anderen Fällen schuldig zu sprechen.
B. Angeklagter G.
9. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die Anklage wirft G. vor, dass er A. bei der vorschriftswidrigen Auszahlung von
Krankenkassenprämienverbilligungen unterstützte, indem er diesem ausgefüllte
Gesuche von 31 Personen überbrachte, dies unter der ausdrücklichen oder still-
schweigenden Übereinkunft, dass A. in diesen Fällen die Grunddaten für die Be-
rechnung des Prämienverbilligungsanspruchs so verändert in das System ein-
gibt, dass die Gesuchsteller eine Prämienverbilligung erhalten. Des weiteren sol-
len G. und A. vereinbart haben, dass die von G. vorbeigebrachten Gesuche prio-
ritär behandelt würden.
Unbestritten ist, dass G. jeweils Gesuche um Prämienverbilligung seiner Versi-
cherungskunden direkt an den Schalter des ASVS vorbeibrachte. Diese einge-
reichten Gesuche wurden von A. schnell, meist noch am selben Tag bearbeitet.
Zu einer solchen raschen Bearbeitung war er jedoch befugt und auch die ande-
ren Schalterbeamten gingen so vor, wenn jemand persönlich vorbeikam (Aussa-
gen S. an HV, cl. 68 pag. 68.910.69 Z. 37 ff., 68.910.70 Z. 13 f., 68.910.71 Z. 41
f.). Gemäss eigenen unwiderlegten Aussagen ging G. nicht ausschliesslich zu A.
an den Schalter, sondern auch zu anderen Schaltermitarbeitern (cl. 68
pag. 68.910.55 Z. 26 f.). G. sagte aus, er habe gewusst, dass es Personen gäbe,
die Anspruch auf eine Prämienverbilligung hätten. Wie genau die Berechnung
jedoch funktionierte, habe er nicht gewusst, vor allem nicht hinsichtlich der rück-
wirkenden Auszahlung (cl. 68 pag. 68.910.55 Z. 23 ff. und 68.910.57 Z. 22 ff.).
Gemäss Aussage von A. war er es, der die Daten manipulierte und nicht G. und
dann ins EVOK-System eingab, denn die Daten mussten einen bestimmten Wert
aufweisen, damit sie bei der automatischen Berechnung einen Prämienverbilli-
- 47 -
gungsanspruch auslösten (cl. 68 pag. 68.910.25 Z. 5 ff.). Im Vorverfahren sagte
A. aus, G. sei in die unrechtmässigen Prämienverbilligungen eingeweiht gewe-
sen, er habe mit ihm zusammengearbeitet (cl. 36 pag. 3.13.52 Z. 39 ff.) und er
gehe davon aus, dass G. gewusst habe, wie dies mit den Prämienverbilligungen
abgelaufen sei (cl. 36 pag. 3.13.56 Z. 35 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung
sagte er dann, dass er nicht wisse, ob G. gewusst habe, wie die Bearbeitung
vorgenommen wurde und dass jener das System nicht gekannt habe (cl. 68
pag. 68.910.28 Z. 12 f.). G. bestritt in der Voruntersuchung, dass seine Kunden
von ungerechtfertigten Prämienverbilligungen profitierten (cl. 36 pag. 3.13.82
Z. 29 f., 3.13.104 Z. 75 ff.). Er habe nicht gewusst, wie das Ganze mit der Prä-
mienverbilligung funktioniere (cl. 36 pag. 3.13.103 Z. 36 f.).
G. hatte selbst keinen Zugriff auf das EVOK-System. Wie A. aussagte, war er
(A.) es selbst, der die Daten manipulierte. Diese waren nicht schon auf den von
G. eingereichten Antragsformularen manipuliert. Das Prämienverbilligungssys-
tem war sehr komplex. Eine völlige Unwissenheit über die Anspruchsvorausset-
zungen für eine Prämienverbilligung kann G. als ein in der Versicherungsbran-
che tätiger Berater nicht geltend machen. Die genauen Bestimmungen jedoch,
zum Beispiel auf welche Zeitdauer zurück eine Auszahlung vorgenommen wer-
den konnte, konnte man als Aussenstehender schlichtweg nicht kennen, wurde
dies doch selbst von im Amt Tätigen unterschiedlich gehandhabt und bestanden
keine klaren Regelungen (Aussage LL., Sachbearbeiter und Teamleiter im
ASVS, cl. 36 pag. 3.12.33 Z. 53: „Es war nicht immer ganz klar, was man durfte,
was nicht.“; Aussage S. an der HV, cl. 68 pag. 68.910.72 Z. 2 ff.: Er wusste an-
lässlich der Befragung an der Hauptverhandlung nicht mehr, wie lange man
rückwirkend auszahlen konnte und die Verordnung, in der dies festgehalten ge-
wesen sei, sei jährlich geändert worden). Die von G. vorbeigebrachten Anträge
betrafen Personen, die zum Teil auch rechtmässig einen Anspruch auf Prämien-
verbilligung gehabt hätten, nur nicht in der ausbezahlten Höhe (Aussage R. an
HV, cl. 68 pag. 68.910.76 Z. 2 f.). Dies bestätigt sich in den Aussagen von AA.,
der auch heute noch eine Prämienverbilligung erhält (cl. 68 pag. 68.910.83
Z. 42) und T., der bis und mit letztem Jahr noch eine Prämienverbilligung erhal-
ten hat (cl. 68 pag. 68.910.79 Z. 40 f.). A. hat von G. eingereichte Gesuche auch
teilweise ohne Bearbeitung wieder zurückgegeben (cl. 36 pag. 3.13.103 Z. 64 f.,
cl. 68 pag. 68.910.28 Z. 35 ff.). Dies hinterliess bei G. den Eindruck, dass A. die
Gesuche nur bearbeitete, wenn ein berechtigter Anspruch auf Prämienverbilli-
gung vorlag. Hätte G. mit A. eine Abmachung gehabt, wie dies von der Anklage
behauptet wird, wäre einerseits die Rückgabe der Gesuche nicht nachvollzieh-
bar, da G., wenn er gewusst hätte, wie das System funktionierte, sicherlich keine
absolut aussichtslosen Anträge vorbeigebracht hätte und andererseits wäre G.
nicht auch zu den anderen Schalterbeamten gegangen. Der Grund weshalb G.
die Gesuche seiner Versicherungskunden direkt beim Schalter vorbeibrachte,
- 48 -
kann im Rahmen seiner Kundenbetreuung gesehen werden. Die von der Ankla-
ge vorgeworfene Abmachung zwischen A. und G. kann nicht nachgewiesen wer-
den.
10. Rechtliches
10.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf die Ausführungen in Ziffer I.3.1
verwiesen werden.
10.2 Anklagepunkt C.1: Mittäterschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Da-
tenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesor-
gung
Bezüglich des Textes und der Interpretation des Art. 147 StGB kann auf Ziffer
II.8.2 verwiesen werden.
Wie dargelegt, konnte eine Vereinbarung zwischen G. und A. nicht nachgewie-
sen werden. G. wusste nicht, ob überhaupt und wie genau A. die Datenverarbei-
tungsanlage manipulierte, und dass dies zu ungerechtfertigten Auszahlungen
von Prämienverbilligungen führte. Er konnte die Datenbearbeitung und –verar-
beitung auch nicht beeinflussen. Eine Mittäterschaft zum betrügerischen Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage ist deshalb auszuschliessen. Auch eine
Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB kann nicht in Frage kommen, da G.
nicht wissen konnte, dass A. die Daten zuerst manipulieren musste, damit es zu
einer (überhöhten) Prämienverbilligung kam und es ihm somit am Vorsatz zur
Hilfeleistung fehlte.
G. ist demzufolge vom Vorwurf der Mittäterschaft zum betrügerischem Miss-
brauch einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen.
Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages
oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu ver-
walten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei un-
ter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermö-
gen geschädigt wird (Abs. 1).
Der der Anklage zugrunde liegende Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB bedroht
den Treuebruch mit Strafe. Täter kann sein, wer in tatsächlich oder formell
selbstständiger oder verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für ei-
- 49 -
nen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (TRECHSEL, a.a.O.,
N. 2 zu Art. 158).
G. hatte gegenüber dem Vermögen des ASVS weder aufgrund eines Gesetzes,
eines behördlichen Auftrags noch eines Rechtsgeschäfts eine Treuepflicht. So-
mit fällt er als Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne der Eventu-
alanklage ausser Betracht. Er ist daher vom Vorwurf der ungetreuen Geschäfts-
besorgung freizusprechen.
10.3 Anklagepunkt C.2: Mehrfaches Bestechen
Bezüglich des Textes und der Interpretation des Art. 322ter StGB kann auf Ziffer
I.6.4 verwiesen werden.
Es trifft zu, dass G. Personen für Versicherungsabschlüsse an A. vermittelt hat.
Dies ist jedoch nicht per se strafbar, sondern nur, wenn ein Äquivalenzzusam-
menhang mit den von A. ausgelösten unrechtmässigen Prämienverbilligungszah-
lungen besteht. Das Gericht erachtet einen solchen Zusammenhang nicht als
bewiesen. Zum einen ist es nicht nachgewiesen, dass G. A. für die schnelle Be-
arbeitung der Gesuche die aus den Versicherungsabschlüssen resultierenden
Vorteile (Provisionen) angeboten beziehungsweise verschafft hat. Ein solches
Handeln hätte gar keinen Sinn gemacht, da offensichtlich auch die anderen
Schalterbeamten die Schalterkunden gegenüber den übrigen Gesuchstellern pri-
oritär behandelt haben. Gemäss Beweisergebnis haben die dadurch das ihnen
zustehende Ermessen nicht überschritten. Zum anderen ist auch ein ausrei-
chender Zusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungskunden und
den ungerechtfertigten Prämienverbilligungen nicht erwiesen. G. hat nämlich, wie
bereits in Ziffer 9 ausgeführt, nicht wissen können, ob und inwieweit A. im Einzel-
fall Prämienverbilligungen ungerechtfertigterweise ausgelöst und dadurch eine
pflicht- und rechtswidrige Handlung begangen hat.
G. ist somit vom Vorwurf des Bestechens freizusprechen.
11. Strafzumessung
11.1 Allgemein
Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich-
tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be-
- 50 -
stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie-
len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei
Vorliegen eines Grundes gemäss Art. 48 StGB, mildert das Gericht die Strafe,
wobei es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Es kann auf eine
andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst-
und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Hat der Täter durch ei-
ne oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge-
setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischen-
zeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV
193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Straf-
recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) be-
zog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den ge-
samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so
genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das
Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem
Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die
Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie
(BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön-
lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum
Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.
Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die-
ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus-
zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken
soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung
und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1
bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf
das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berück-
sichtigen ist.
- 51 -
Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist – nach dem gesetzgeberischen Willen, wo-
nach kurze, unbedingte Freiheitsstrafen zurückzudrängen sind – in der Regel nur
dann auszusprechen, wenn eine Dauer von mindestens sechs Monaten in Be-
tracht kommt; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze, soweit es das Gesetz nicht
anders bestimmt. Die Anzahl Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Ver-
schulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt
es nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit-
punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini-
mum. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu-
schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine beding-
te Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Arti-
kel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Was die Prognose künftigen
Wohlverhaltens beim Aufschub des Vollzuges anbetrifft, hat das Bundesgericht
stets betont, dass alles von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge,
die dann Eingang finden in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters.
Prognostisch relevant war seit jeher die kriminelle Vorbelastung des Täters, Be-
deutung wurde aber auch dem Verhalten des Täters im Strafverfahren beige-
messen (BGE 90 IV 259 E. 2, 100 IV 9 E. 1, 101 IV 327 E. 2c,d; STRATEN-
WERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 42).
11.2 A.
Der Angeklagte A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung
im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287
StGB), der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) und des ge-
werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB). Hierbei ist die Strafdrohung des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mit angedrohten
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
die höchste. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrah-
men somit von 90 Tagessätzen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. d StGB ist zu berücksichtigen, dass A. be-
züglich des Themenkomplexes BFF mit dem geschädigten Bundesamt am
- 52 -
4. Februar 2004 einen Vergleich abgeschlossen hat (cl. 33 pag. 16.00.10 f.) und
die darin vereinbarte Schadenssumme von Fr. 4'000.– ersetzt hat. Mit dem
ASVS konnte er ebenfalls, nach langen Bemühungen, eine Vereinbarung ab-
schliessen, worin er sich zur Schadensbegleichung verpflichtet (cl. 68
pag. 68.910.134 ff.).
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist sehr gross. A. hat über hundert
Ausweispapiere gefälscht und über hundert Personen ungerechtfertigte Prä-
mienverbilligungen zukommen lassen. Er hat so dem Ansehen der beiden Ämter
und dem Vertrauen der Bevölkerung in eine rechtmässig funktionierende Verwal-
tung schwer geschadet. In finanzieller Hinsicht ist das Ausmass vor allem bezüg-
lich den beim ASVS begangenen Straftaten hoch, A. hat eine Schadenssumme
von Fr. 290'000.– anerkannt. A. ist in beiden Tatkomplexen nach einem ähnli-
chen Schema vorgegangen. Er hatte sowohl beim BFF, wie auch beim ASVS ei-
ne Position als Sachbearbeiter inne, in der er in weitem Masse selbstständig
entscheiden konnte. Nach kurzer Einarbeitungszeit und Feststellung der herr-
schenden kontrollarmen oder gar kontrolllosen Verhältnisse hat er diese vertrau-
ensvollen Positionen mit grosser Öffentlichkeitswirkung schamlos für seine Ne-
bentätigkeit als Versicherungsagent ausgenutzt. Er hatte mit Leuten zu tun, die
teilweise die schweizerischen Gegebenheiten kaum kannten und infolge man-
gelnder Sprachkenntnis auf die Hilfe eines vertrauenswürdigen Beamten ange-
wiesen gewesen wären. Dieses strukturierte, systematische, das Ansehen seiner
Arbeitgeber, Bund und Kanton Bern, schädigende Vorgehen wirkt sich in gros-
sem Masse belastend für ihn aus. Hierzu muss aber auch festgehalten werden,
dass es ohne die sowohl im BFF wie auch im ASVS herrschenden organisato-
risch und strukturell ungenügenden Zustände, die eine ausreichende interne
Kontrolle vermissen liessen, nicht möglich gewesen wäre, in solchem Umfange
wie es A. getan hat, zu delinquieren. A. handelte jederzeit mit direktem Vorsatz
und sein Motiv bestand einzig in den zusätzlichen finanziellen Einnahmen. Die
Tatfaktoren wirken sich insgesamt erheblich strafschärfend aus.
Der 40-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsbürger, ist aber in der Schweiz
geboren, aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht. Er lebt zusammen mit
seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn in Z.. Seine
14-jährige Tochter lebt mit ihrer Mutter in Finnland. Infolge ihrer Adoption durch
den Ehemann der Mutter ist A. von der Alimentenzahlung befreit. Nach Ab-
schluss der kaufmännischen Ausbildung arbeitete er zehn Jahre bei der Versi-
cherung MM. in Bern. Er bildete sich weiter zum Krankenversicherungs- und So-
zialversicherungsexperten. 1997 machte er sich selbstständig und war als Versi-
cherungsvertreter für verschiedene Versicherungsgesellschaften tätig. Im April
1999 trat er in den Dienst Schweizerische Reisepapiere beim BFF ein. Dort war
er bis Ende April 2002 tätig, am Schluss als Logistiker. Nach der Untersu-
- 53 -
chungshaft fand er im Juli 2002 die Anstellung beim ASVS, wo er bis zu seiner
Entlassung im Oktober 2003 arbeitete. Während seiner Anstellung in den beiden
öffentlichen Ämtern war er weiterhin als Versicherungsberater tätig. Dieser Tä-
tigkeit geht er heute noch nach; er hat mit der Versicherung NN. und der Versi-
cherung MM. Vermittlerverträge. Dabei verdient er monatlich zwischen
Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– netto. In seiner Freizeit spielt er Fussball. (cl. 5
pag. 2.1.13.8; cl. 36 pag. 3.13.67; cl. 38 pag. 11 f.; cl. 68 pag. 68.251.5 f.,
68.910.18)
A. wurde 1998 zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrun-
kenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Diese Vorstrafe
fällt hinsichtlich der Täterkomponente nicht stark ins Gewicht, da sie länger zu-
rück liegt. Sehr schwer wiegt hingegen der Umstand, dass A. während des lau-
fenden Strafverfahrens, kurz nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen
wurde, welche infolge der beim BFF begangenen Delikte angeordnet wurde,
wiederum delinquierte, und zwar in einer vergleichbaren Vorgehensweise. Dies
zeigt eine grosse Unverfrorenheit. Die während der Untersuchungshaft gelobte
Besserung löste sich in nichts auf. Strafmindernd wirken sich die Geständnisse
aus. Sein Verhalten in der Strafuntersuchung war kooperativ und trug zur Aufklä-
rung der Straftaten bei. Er bereut seine Taten und ist um die Wiedergutmachung
des finanziellen Schadens bemüht. Seit seiner Entlassung beim ASVS im Jahr
2003 bis heute hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Strafmin-
dernd, nicht jedoch strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, wirkt sich auch
die lange Dauer des Strafverfahrens aus.
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren an-
gemessen.
Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von ge-
meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbe-
dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei
der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der
zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Zur Ausfällung
einer teilbedingten Strafe müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1
bis 3 StGB, das heisst das Vorliegen einer guten Prognose, die straffreie Zeit
und die zumutbare Schadensbehebung gegeben sein (GREINER, Bedingte und
teilbedingte Strafen, Strafzumessung in Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Re-
vision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen
materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 97 ff., S. 113).
- 54 -
Eine für die gesamte Dauer des Vollzuges unbedingte Strafe scheint dem Ge-
richt nicht notwendig, um A. von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhal-
ten. Seine Vorstrafe führt nicht dazu, dass er nicht mehr in den Genuss einer be-
dingten Strafe kommen könnte. Den beim BFF verursachten Vermögensschaden
hat er behoben. Bezüglich des beim ASVS verursachten Schadens hat er sich
redlich bemüht, eine Schadensbehebung in Gang zu bringen, was schliesslich zu
der Vereinbarung mit dem ASVS führte, mit der er sich verpflichtete, eine solche
vorzunehmen. Die materiellen Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der
Freiheitsstrafe liegen demnach vor. Das konkrete Strafmass liegt jedoch über der
Dauer, für welche insgesamt ein bedingter Vollzug ausgesprochen werden könn-
te, weshalb eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Freiheitsstra-
fe ist 1 Jahr unbedingt zu vollziehen und 1½ Jahre bedingt. Weil A. während des
laufenden Strafverfahrens erneut delinquierte, ist die Probezeit auf vier Jahre
gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzusetzen. Auf den unbedingten Vollzug ist die er-
standene Untersuchungshaft von 22 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
11.3 B.
Der Angeklagte B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des
mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei
der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49
Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld-
strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.
Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass B.
Gehilfe war (Art. 26 StGB).
Das Verschulden von B. wiegt nicht mehr leicht. Er hat A. rund 20 Personen für
die illegalen Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Er hat zu-
mindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Sein Beweggrund war finanzieller Art. So
hat er für die Vermittlung der Personen von A. einen Anteil der eingenommenen
Provisionen erhalten. Daneben wollte er selbst ins Versicherungsgeschäft
einsteigen und wollte mit den für A. vorgenommenen Versicherungsvermittlun-
gen Erfahrungen sammeln.
Der 36-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo), wo er die
obligatorische Schule besucht und eine Lehre als Landschaftsgärtner gemacht
hat. Seit 1991 ist er in der Schweiz. Er ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige
Kinder. Seit Januar 2002 ist er arbeitslos, da er infolge chronischer Schmerzen
- 55 -
seine Stelle im Verkauf verloren hat. Infolge seiner physischen und psychischen
Probleme ist er nun IV-Rentner. Seine Frau verdient monatlich Fr. 400.– mit
Reinigungsarbeiten. (cl. 9 pag. 4.7.106; cl. 32 pag. 13.2.15/1 f.; cl. 68
pag. 68.252.3 f.)
B. ist nicht vorbestraft. Infolge seiner Angstzustände und Depressionen ist sein
Alltagsleben und das seiner Familie beeinträchtigt. Er ist in objektiver Hinsicht
geständig. Seither hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dies wirkt
sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu ver-
tretenden Verfahrensdauer.
In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als
angemessen.
Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklag-
ten auszugehen. Das Einkommen wird dem Betroffenen mindestens soweit be-
lassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches Existenzminimum gilt
(STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 34).
B. hat kein eigenes Einkommen, er und seine Familie werden von der Gemeinde
finanziell unterstützt. Es rechtfertigt sich somit die Festsetzung eines sehr tiefen
Tagessatzes von Fr. 10.–.
Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgespro-
chenen Geldstrafe sprechen. B. hat sich vor den vorliegend beurteilten Taten
und danach nie strafbar gemacht, es ist somit davon auszugehen, dass eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Verge-
hen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge-
mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden.
11.4 C.
Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des
mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei
der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49
Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld-
- 56 -
strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.
Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass C.
Gehilfe war (Art. 26 StGB).
Das Verschulden von C. wiegt nicht leicht, er hat an die 40 Ausweisausstellun-
gen und –verlängerungen vermittelt. Das Restaurant, in dem er als Geschäfts-
führer tätig war, diente als eine Art Drehscheibe für die Geld- und Passüberga-
ben. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich. Sein Beweggrund war rein fi-
nanzieller Natur. Er war an den Provisionen beteiligt und nahm auch Bargeld ein.
Der 37-jährige Angeklagte ist Staatsbürger von Serbien-Montenegro (Kosovo).
Als er sechsjährig war, zog seine Familie nach Deutschland. Dort besuchte er
die Schule. Nach der Rückkehr der Familie in den Kosovo, kam er mit 17 Jahren
alleine in die Schweiz. C. ist verheiratet und hat drei schulpflichtige Kinder. Bis
2001 arbeitete er in der Gastronomie und war Geschäftsführer eines Restaurants
in Bern. Danach wechselte er ins Versicherungsgeschäft. 2003 hat er, da er als
Selbstständigerwerbender tätig sein wollte, eine eigene GmbH gegründet, deren
Zweck ebenfalls das Versicherungsgeschäft war. Die Gesellschaft hat er zwei
Jahre später verkauft. Er ist seither bei der Versicherung OO. angestellt. (cl. 68
pag. 68.253.3 ff., 68.910.33)
C. wurde im Oktober 1999 zu einer Busse von Fr. 900.– wegen eines Vergehens
gegen das ANAG verurteilt. Diese Vorstrafe fällt bei der Strafzumessung nicht
stark ins Gewicht. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Seit den hier zu beurtei-
lenden Taten hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Verhalten
nach der Tat wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen,
nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer.
In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen an-
gemessen.
C. verdient monatlich Fr. 5'000.– netto. Hinzu kommen Provisionszahlungen.
Seine Frau ist arbeitslos und seit Ende März dieses Jahres ausgesteuert. Er hat
Schulden in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– für einen Kredit, der Ende 2008
ausläuft. Der Tagessatz wird unter Berücksichtigung dieser Faktoren auf Fr. 60.–
festgesetzt.
Auch bei C. sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der
ausgesprochenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Verge-
hen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Pro-
- 57 -
bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge-
mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden.
11.5 D.
Der Angeklagte D. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des
mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei
der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49
Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld-
strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.
Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass D.
Gehilfe war (Art. 26 StGB).
Das Verschulden von D. wiegt nicht mehr leicht. Er hat A. rund 20 Personen für
die illegalen Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Er wusste,
dass A. dem Beschluss des BFF zuwider handelte und dennoch hat er ihm Per-
sonen vermittelt. Als Beweggrund gab er altruistische Motive an. Er sagte, er hät-
te seinen Landsleuten helfen und der jugoslawischen Botschaft eins auswischen
wollen. Im Endeffekt erhielt aber auch er einen Anteil an der Provision oder
konnte mit den Leuten selbst eine Versicherung abschliessen. Sein Beweggrund
war demzufolge ebenfalls finanzieller Art.
Der 47-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Er hat
dort die Schulen besucht und Maschinenbau studiert. Infolge der politischen Un-
ruhen konnte er das Studium nicht abschliessen und so machte er eine Ausbil-
dung als Schreiner und Schlosser. 1994 kam er mit seiner Frau und den drei
Kindern in die Schweiz. Die älteste Tochter ist schwer behindert und wird von der
Invalidenversicherung unterstützt. In seiner Heimat war er im humanitären Verein
PP. tätig. Diese Tätigkeit setzte er in der Schweiz fort. Im Jahr 2000 machte er
eine Ausbildung im Versicherungswesen und begann als Vermittler zu arbeiten.
2001 gründete er sein eigenes Versicherungsvermittlungsunternehmen. 2004
ging die Firma Konkurs, worauf D. zwei Jahre arbeitslos war. Seit 1. April dieses
Jahres arbeitet er nun wieder für die Versicherung P.. (cl. 32 pag. 13.4.43; cl. 68
pag. 68.254.14 ff., pag. 68.910.38)
Die familiäre Situation von D. ist nicht einfach, fällt aber nicht strafmindernd in
- 58 -
Betracht. Er ist in objektiver Hinsicht geständig, zeigt aber überhaupt keine Ein-
sicht in das Unrecht der Tat, obschon er selbst aussagte, dass er dachte, dass
das Ganze nicht richtig sei. Nachteilig wirkt sich sein Nachtatverhalten aus, wur-
de er doch wegen im Jahre 2003 begangenen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verurteilt. Straf-
mindernd wirkt sich der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Ver-
fahrensdauer aus.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we-
gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. Dezember 2005
des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland zu einer bedingten Gefäng-
nisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von Fr. 800.– wegen Widerhandlungen
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verur-
teilt.
Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging D. im Zeitraum zwischen Sommer
2000 und Frühling 2002 und somit vor Erlass des Strafmandats, weshalb ge-
mäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu ver-
hängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist.
Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist das Gericht hinsichtlich der Straf- und
Vollzugsart grundsätzlich nicht an den ersten rechtskräftigen Entscheid gebun-
den (BGE 129 IV 113 E. 1.1, Urteil des Bundesgericht 6B. 64/2007 vom 29. Mai
2007).
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 800.- angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 63
Tagessätzen auszufällen ist.
D. ist erst seit Frühling dieses Jahres wieder in einem Arbeitsverhältnis, sein
Lohn ist noch unbestimmt. Der Unterhalt der Familie wird durch die fast
Fr. 4'000.– betragende IV-Rente der Tochter und durch das Einkommen der Frau
gedeckt. Der Tagessatz wird in Berücksichtigung der unklaren Einkommensver-
hältnisse von D., aber auch der gedeckten Lebenshaltungskosten auf Fr. 30.–
festgesetzt.
Trotz Zusatzstrafe kann auch bei D. davon ausgegangen werden, dass eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Verge-
- 59 -
hen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Zusatzstrafe erneut mit ei-
ner Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
11.6 E.
Der Angeklagte E. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des
mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei
der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49
Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld-
strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.
Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass E.
Gehilfe war (Art. 26 StGB).
Das Verschulden von E. kann noch als leicht bezeichnet werden, er hat nur für
zwei Personen und sich selbst Ausweispapiere vermittelt. Er handelte eventual-
vorsätzlich. Sein finanzieller Profit war gering.
Der 31-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Er hat
dort die Schulen besucht. 1993 ist er seinem Vater, der seit 1983 in der Schweiz
war, nachgereist. Er ist verheiratet und hat drei Kinder; das älteste ist sechs Jah-
re alt. In der Schweiz hat er als Hilfsarbeiter, Verkäufer und nachdem er zwi-
schenzeitlich arbeitslos war, als Giesser gearbeitet. Diese Arbeit hat zu starken
Rückenschmerzen geführt, worauf ihm gekündigt wurde. Danach hat er kurz als
selbstständiger Autohändler gearbeitet. Seit Ende 2006 ist er arbeitslos. (cl. 32
pag. 13.5.8; cl. 68 pag. 68.255.3 ff., 68.910.44)
E. ist nicht vorbestraft. Er ist in objektiver Hinsicht geständig und hat sich nach
der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Dies wirkt sich strafmindernd aus,
wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrens-
dauer.
In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen an-
gemessen.
E. bezieht monatlich Fr. 3'500.– Arbeitslosenentschädigung. Die Krankenkas-
- 60 -
senprämien der ganzen Familie werden vom Sozialamt bezahlt. Seine Frau ist
nicht erwerbstätig. Er hat einen fälligen Kredit von Fr. 14'000.– offen, den er für
Lebenshaltungskosten aufgenommen hat. Der Tagessatz wird angesichts der
schlechten finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.– festgesetzt.
Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgespro-
chenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte
Strafe nicht notwendig ist, um E. vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzu-
halten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von
zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge-
mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden.
11.7 F.
Der Angeklagte F. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des
mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei
der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49
Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld-
strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.
Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass F.
Gehilfe war (Art. 26 StGB).
Das Verschulden von F. kann noch als leicht bezeichnet werden. Er handelte
eventualvorsätzlich, hat jedoch keinen finanziellen Profit aus der Vermittlung ge-
zogen. Seine Beweggründe lagen somit eher in der auf diesem Weg einfacheren
und rascheren Erhältlichkeit der Ausweispapiere.
Der 42-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Dort hat
er die Schulen besucht und Agronomie studiert. Das Studium konnte er infolge
der politischen Lage im Land nicht beenden. 1991 floh er in die Schweiz. Auf-
grund seines Flüchtlingsstatus durfte er bis 1995 nicht arbeiten. Seit 1995 arbei-
tete er bei einem Unternehmen in Z. als Allrounder. Er liess sich zum Chauffeur
ausbilden und wechselte für zwei Jahre die Stelle. Infolge gesundheitlicher Prob-
leme wurde ihm 2006 gekündigt. Seit dem laufenden Jahr arbeitet er wieder bei
dem Unternehmen in Z. im Logistikbereich. Er ist verheiratet und hat drei schul-
pflichtige Kinder. (cl. 32 pag. 13.6.7, cl. 68 pag. 68.256.3 ff., 68.910.49)
- 61 -
F. ist nicht vorbestraft. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Der Ausgang des
vor dem Strafeinzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen gegen ihn hän-
gigen Verfahrens wegen Drohung ist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannt,
weshalb aufgrund der Unschuldsvermutung davon auszugehen ist, dass sich F.
seit der Tat wohl verhalten hat. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der
Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer.
In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen an-
gemessen.
F. verdient monatlich Fr. 4’800.– brutto, netto Fr. 4'000.–. Seine Frau ist nicht
erwerbstätig. Der Tagessatz wird somit auf Fr. 20.– festgesetzt.
Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgespro-
chenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte
Strafe nicht notwendig ist, um F. vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzu-
halten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von
zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge-
mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden.
12. Einziehung und Beschlagnahme
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf-
tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
12.1 Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung von A.s jetziger Lebenspartnerin wur-
den 8 x Fr. 100.– Bargeld beschlagnahmt (cl. 3 pag. 1.2.7.12). A. sagte dazu,
dass er dieses Geld von C. als Entschädigung für die Verlängerung oder Neu-
ausstellung von Ausweispapieren erhalten habe (cl. 5 pag. 2.1.13.49 zu Frage
72).
Bei diesem Bargeld handelt es sich folglich um einen durch eine Straftat erlang-
ten Vermögenswert, der einzuziehen ist.
- 62 -
12.2 Folgende Vermögenswerte wurden im Vorverfahren beschlagnahmt:
Konto Nr. 2 bei der Bank I., lautend auf A. (cl. 7 pag. 3.1.7.2 f.); Konto Nr. 3 bei
der Bank K., Italien, lautend auf A. und H. (cl. 29 pag. 416 ff.); Konto Nr. 4 bei
der Bank J., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.2 f.); Police Nr. 5 bei der Versicherung
L., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.17 f.) und Freizügigkeitskonto 6 bei der Bank M.,
lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.93 f.).
Auf Antrag der Bundesanwaltschaft im Beweisverfahren vor Bundesstrafgericht
wurden vom Gericht folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:
Konto Nr. 8 bei der Bank I., lautend auf QQ. (cl. 68 pag. 68.442.1) und Konto
Nr. 1 bei der Bank J., lautend auf A. und QQ. (cl. 68 pag. 68.443.1). Diese Be-
schlagnahmen wurden jedoch vor Beginn der Hauptverhandlung wieder aufge-
hoben, da sich auf den genannten Konten keine Vermögenswerte mehr befan-
den (cl. 68 pag. 68.442.2 und pag. 68.442.268, pag. 68.443.61 f.). In diesem Zu-
sammenhang ist eine Berichtigung des mündlich eröffneten und anschliessend
an die Parteien ausgehändigten Dispositivs vorzunehmen. Es geht um das in Zif-
fer I.5. jenes Dispositivs als erstes aufgeführte Konto, das Konto Nr. 1 bei der
Bank J.. Wie erläutert, war dieses Konto zum Zeitpunkt der Urteilsfällung jedoch
nicht mehr beschlagnahmt, weshalb es auch nicht mehr freigegeben werden
muss. Die Aufführung dieses Kontos entspricht nicht dem tatsächlichen richterli-
chen Willen, wie aus Buchstabe B. der Prozessgeschichte des vorliegenden Ur-
teils zu entnehmen ist. Die Korrektur dieses Auflistungsfehlers beziehungsweise
die Berichtigung des Urteilsspruchs ist gestützt auf die Praxis der Strafkammer
(vgl. Entscheid TPF SK.2004.3-7 vom 11. März 2005) zulässig und das Konto
Nr. 1 bei der Bank J. ist im Dispositiv zu streichen.
Es liegen keine Hinweise vor, dass die hier aufgeführten beschlagnahmten Ver-
mögenswerte aus der deliktischen Tätigkeit stammen. Vielmehr wurden sie von
A. zeitlich schon vor den Straftaten angehäuft (cl. 5 pag. 2.1.13.9 Z. 18 f. und
pag. 2.1.13.290 Z. 21 ff. bezüglich des Geldes bei der Bank K., belegt mit den
von Fürsprecher Scheidegger eingereichten Bescheinigungen, cl. 68
pag. 68.521.3 ff.). A. sagte aus, er habe die deliktisch erlangten Gelder ausge-
geben (cl. 5 pag. 2.1.13.18 f. Z. 42 ff.; cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 2 ff. ). Eine Ein-
ziehung der aufgelisteten beschlagnahmten Vermögenswerte ist somit nicht
möglich.
Aufgrund der zwischen A. und dem ASVS abgeschlossenen Vereinbarung ver-
pflichtet sich A., dem ASVS weit mehr zu bezahlen als er jemals durch seine de-
- 63 -
liktische Tätigkeit eingenommen hat. Der Vollzug der Vereinbarung ist durch die
Parteien zivilrechtlich mittels der von A. ausgestellten bedingten Überweisungs-
aufträge an die Banken abgesichert. Für ein Vorgehen gemäss Art. 73 StGB
(Verwendung zugunsten des Geschädigten) besteht daher kein Raum. In Anbet-
racht dessen sieht das Gericht von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB
vollständig ab (Abs. 2). Die Beschlagnahmungen sind demzufolge aufzuheben
und die eingangs aufgeführten Vermögenswerte freizugeben.
12.3 Aufzuheben ist die Beschlagnahme des italienischen Reisepasses und des Aus-
länderausweises C. Die beiden Dokumente sind, wie beantragt, an A. herauszu-
geben.
Die gefälschten Pässe und Identitätskarten für Ausländer bleiben bei den Akten,
da es sich um bedeutende Beweismittel handelt. Das Kontrollbuch „Pässe für
Ausländer 8. 1992 –„ und die Kartonschachtel mit den Blankopässen sind dem
Bundesamt für Migration als deren Eigentümer herauszugeben.
13. Kaution
Im Haftprüfungsentscheid vom 6. Mai 2002 beschloss die Untersuchungsrichte-
rin, dass für den Zeitpunkt der Haftentlassung A.s als Sicherheit eine Kaution
von Fr. 50'000.– zu leisten sei (cl. 1 pag. 1.6.52 ff.). Bei der Entlassung A.s wur-
de die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufrechterhalten. Ein Teil der be-
schlagnahmten Gelder wurde als Kaution betrachtet, jedoch nicht speziell aus-
geschieden. Im Endeffekt wurde somit gar nie eine Kaution rechtsgenüglich be-
gründet, da A. über die beschlagnahmten Vermögenswerte ohnehin nicht verfü-
gen konnte (cl. 1 pag. 1.6.59). Deshalb erübrigt sich ein Entscheid über die Kau-
tion.
14. Zivilforderung
Gemäss Art. 210 BStP können privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Hand-
lungen im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden.
Das ASVS hat sich am 13. Februar 2007 als Privatkläger konstituiert (cl. 68
pag. 68.600.1). Seine Forderung gegenüber A. hat es zu diesem Zeitpunkt nicht
substantiiert.
Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde dem Gericht eine von A. und dem ASVS
- 64 -
am 7. Mai 2007 abgeschlossene Vereinbarung eingereicht. A. anerkennt darin,
dem ASVS einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 290'000.– zu schulden
(cl. 68 pag. 68.910.134 ff.). Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung
geregelt. Das Gericht nimmt von diesem Vergleich Vormerk. A. wird bei den von
ihm eingegangen Zahlungsverpflichtungen behaftet.
15. Kosten
15.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein-
schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie
der Anklageerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
15.2 Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und
beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und
Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die
Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen
Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Gemäss Art. 3 Abs. 1
der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebührenfestlegung die Bedeutung
des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Ar-
beitsaufwand zu berücksichtigen.
Die Bundesanwaltschaft macht für sich und die Bundeskriminalpolizei eine Ge-
bühr für das Vorverfahren von total Fr. 20'000.– geltend, wovon Fr. 9'000.– auf
den Sachverhaltskomplex des BFF und Fr. 11'000.– auf jenen des ASVS entfal-
len (cl. 68 pag. 68.100.111). Die Gebühr ist unter Beachtung der Kriterien von
Art. 3 Abs. 1 der obgenannten Verordnung zu hoch und wird auf Fr. 16'000.– re-
duziert, wobei sie hälftig auf den Themenkomplex des BFF und jenen des ASVS
entfällt. Insbesondere wurde die Aufarbeitung des Sachverhaltskomplexes ASVS
wesentlich von diesem Amt selbst und nicht von den Strafverfolgungsbehörden
des Bundes ausgeführt. Die Gebührenfestlegung für das Anklageverfahren stell-
te die Bundesanwaltschaft ins Ermessen des Gerichts. Die Gebühr wird auf
Fr. 5'000.– festgesetzt.
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen und solcher der
Bundeskriminalpolizei von insgesamt Fr. 11'171.45 (cl. 68 pag. 68.100.111,
68.710.1; cl. 4 pag. 2.20.1 ff.). Die geltend gemachten Auslagen setzen sich zu-
sammen aus Kosten für die Übersetzung, Kosten im Zusammenhang mit Abklä-
rungen bezüglich des Telefonverkehrs des Angeklagten A. und Kosten des Kri-
minaltechnischen Dienstes des Polizeikommandos des Kantons Bern für die
Auswertung des Schreibmaschinen-Farbbandes.
- 65 -
Die entstandenen Übersetzungskosten von Fr. 3'551.45 sind vollumfänglich und
endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006
E. 6.2). Die übrigen Auslagen, ausmachend Fr. 7'620.–, werden anerkannt.
Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Gebühr von Fr. 18'000.–, wovon
Fr. 6'000.– auf den Bereich BFF und Fr. 12'000.– auf den Bereich ASVS entfal-
len (cl. 68 pag. 68.100.111). Dieser Betrag ist übersetzt, wiederum unter Beach-
tung dessen, dass die sehr aufwendigen Abklärungen im ASVS zu einem gros-
sen Teil vom Amt selbst vorgenommen worden sind. Die Gebühr wird auf insge-
samt Fr. 12'000.– festgesetzt, wobei diese ebenfalls hälftig auf den Bereich BFF
und den Bereich ASVS entfällt.
Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 469.55
geltend (cl. 68 pag. 68.100.111, 68.710.1). Diese Kosten setzen sich aus Kosten
für Übersetzer und Zeugengelder zusammen (cl. 33 pag. 20.08.25 = cl. 37
pag. 3.20.6).
Bezüglich der Übersetzerkosten kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
Die Zeugengelder in der Höhe von Fr. 110.85 werden anerkannt. Diese sind im
Bereich des ASVS angefallen.
15.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 7'000.– festge-
setzt. Weiter sind dem Gericht Kosten für Zeugenentschädigungen in der Höhe
von Fr. 1'341.– entstanden, wovon Fr. 343.– auf Zeugen für den Bereich BFF
und Fr. 998.– auf Zeugen für den Bereich ASVS entfallen.
15.4 Der Angeklagte G. wurde von sämtlichen Tatvorwürfen freigesprochen. Ihm sind
folglich, da kein Anwendungsfall von Art. 173 BStP vorliegt, keine Kosten aufzu-
erlegen.
Die übrigen Angeklagten wurden schuldig gesprochen, weshalb ihnen die Kosten
anteilsmässig aufzuerlegen sind. Der Angeklagte A. wurde zwar von einem Tat-
vorwurf freigesprochen und von einem anderen teilweise, diese beiden Vorwürfe
verursachten jedoch für sich alleine gesehen keinen zusätzlichen Aufwand, wes-
halb eine Reduktion der ihm aufzuerlegenden Kosten nicht angezeigt ist.
Gemäss ihrem Tatbeitrag sind A. somit 75%, B. 3%, C. 5%, D. 3%, E. und F. je
2% der den Bereich BFF betreffenden Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten
(Gebühr und Auslagen) werden ebenfalls gemäss diesem Verteilschlüssel aufer-
- 66 -
legt. Auch zu 75% hat A. die angefallenen Kosten der Bundesanwaltschaft, des
Untersuchungsrichteramtes und des Gerichts bezüglich des Bereichs ASVS zu
tragen. Für die nur von ihm verursachten Auslagen der Bundesanwaltschaft (sie-
he Ziffer 15.2, Abschnitt 3 und 4) hat er vollumfänglich aufzukommen. Dies be-
deutet, dass A. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 38'708.90 zu tragen hat, B.
Fr. 1'210.30, C. Fr. 2’017.15, D. Fr. 1'210.30, E. Fr. 806.85 und F. Fr. 806.85.
16. Anwaltskosten
16.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen
Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173 711.31).
Der Stundenansatz wird in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des vorgenannten Reg-
lements auf Fr. 230.– festgesetzt. Die Reisezeit wird mit dem Mindestansatz von
Fr. 200.– pro Stunde vergütet. Unter Berücksichtigung des Verhandlungsablaufs
waren zwei Übernachtungen notwendig und werden maximal sechs Mahlzeiten
entschädigt. Dies nach den Ansätzen gemäss Art. 4 des Reglements.
16.2 Fürsprecher Urs Scheidegger, amtlicher Verteidiger von A. macht ein Honorar
von Fr. 56'616.65 für den Zeitraum von April 2005 bis Mai 2007 geltend (cl. 68
pag. 68.721.2 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit
dem Abschluss der Vereinbarung zwischen A. und dem Privatkläger erscheint
dem Gericht als zu hoch. Auch der übrige Aufwand ist zu hoch, wie zum Beispiel
die 17.3 Stunden am 10. Mai 2007, unter Berücksichtigung dessen, dass die
Verhandlung an diesem Tag um 8.15 Uhr begann und um 19.00 Uhr zu Ende
war. Deshalb wird die Entschädigung auf Fr. 50'000.– (inkl. MWST) gekürzt.
Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes-
strafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
16.3 Fürsprecher Peter Nuspliger, amtlicher Verteidiger von B. macht ein Honorar von
Fr. 29'433.95 für den Zeitraum vom 4. September 2003 bis 11. Mai 2007 geltend
(cl. 68 pag. 68.722.2). Die geltend gemachten 107 Stunden Zeitaufwand sind zu
hoch. Zum Beispiel hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands während
der Hauptverhandlung, auch unter Berücksichtigung dessen, dass sein Klient
dispensiert war. Deshalb wird die Entschädigung auf Fr. 25'000.– (inkl. MWST)
gekürzt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des
Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten. Die
Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand
- 67 -
und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in ei-
nem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.
16.4 Fürsprecher Krishna Müller, amtlicher Verteidiger von C. macht für den Zeitraum
vom 3. Oktober 2002 bis Mai 2007 ein Honorar von Fr. 35'187.85 geltend (cl. 68
pag. 68.723.3 ff.). Die Entschädigung wird unter Berücksichtigung der zu hohen
Übernachtungskosten und der Verpflegungskosten für einen Nichtverhandlungs-
tag auf Fr. 35'000.– (inkl. MWST) abgerundet. Es ist Sache des Anwaltes, sein
Verbleiben am Verhandlungsort frühzeitig zu organisieren; Mehrkosten die infol-
ge zu später Organisation anfallen, werden nicht vergütet. Wenn der Verurteilte
später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Um-
fange von Fr. 20'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungs-
pflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidi-
gungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand,
welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.
16.5 Fürsprecher Peter D. Deutsch, amtlicher Verteidiger von D. macht für den Zeit-
raum vom 15. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ein Honorar von Fr. 19'397.55
geltend (cl. 68 pag. 68.724.2 f.). Sein Zeitaufwand betrug 62 Stunden. Zusam-
mengezählt mit dem Aufwand vor Erteilung der amtlichen Verteidigung betrieb er
in etwa den gleichen Aufwand wie der Verteidiger von B.. Diese beiden Fälle
sind aufwandmässig vergleichbar. Die Entschädigung wird somit gerundet auf
Fr. 19'000.– (inkl. MWST) festgesetzt. Wenn der Verurteilte später dazu imstan-
de ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von
Fr. 10'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfer-
tigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand
zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom
Verteidigten zu verantworten ist.
16.6 Fürsprecher Georg Friedli, amtlicher Verteidiger von E. macht für den Zeitraum
vom 20. November 2006 bis Mai 2007 ein Honorar von Fr. 18'675.05 (inkl.
MWST) geltend (cl. 68 pag. 68.725.29). Dies erscheint dem Gericht als ange-
messen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des
Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten. Die Re-
duktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand
und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in ei-
nem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.
16.7 Fürsprecherin Sabine Schmutz, amtliche Verteidigerin von F. macht für den Zeit-
raum vom 27. November 2006 bis zum 31. Mai 2007 ein Honorar von
- 68 -
Fr. 17'765.65 (inkl. MWST) geltend (cl. 68 pag. 68.726.2). Dies erscheint dem
Gericht als angemessen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er
der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu
leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfah-
rensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten
Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu ver-
antworten ist.
17. Entschädigung
Art. 176 BStP sieht vor, dass im Falle einer Freisprechung das Gericht über die
Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen
des Art. 122 Abs. 1 BStP (Ausrichtung einer Entschädigung für erlittene Nachtei-
le auf Antrag hin) zu entscheiden hat.
G. ist vollumfänglich freigesprochen worden. Sein erbetener Verteidiger bean-
tragte eine Entschädigung und reichte seine Honorarnote für den Zeitraum vom
30. März 2007 bis Mai 2007 im Umfange von Fr. 18'765.60 ein. Dem Freigespro-
chenen werden seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand-
lung; Reisekosten (Bern-Bellinzona 2. Klasse), Übernachtung (1 x Fr. 130.–) und
Verpflegung (4 x Fr. 25.–) entschädigt und eine Vergütung pro Tag Einvernahme
von Fr. 100.– (3x) und pro Tag Hauptverhandlung von Fr. 200.– (3x) zugespro-
chen. Dies ergibt einen aufgerundeten Betrag von Fr. 1'500.–. Hinzu kommen die
Verteidigungskosten. G. wurde zuerst erbeten verteidigt von Fürsprecher Markus
Ruf und erst ab März dieses Jahres von Fürsprecher Beat Luginbühl. Für die ge-
samten Verteidigungskosten werden dem Freigesprochenen Fr. 22'500.– zuge-
sprochen. Somit wird G. eine Entschädigung im Umfange von total Fr. 24'000.–
zugesprochen.
- 69 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen
- des mehrfachen Diebstahls und
- des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens für den Zeitraum vor Juni 2000.
2. A. wird schuldig gesprochen
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1
Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB;
- der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1
Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB;
- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB.
3. A. wird verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr unbedingt unter An-
rechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Bern,
und 1 ½ Jahre bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Es wird festgestellt, dass eine Kaution nicht rechtsgenüglich begründet wurde.
5. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 800.– wird eingezogen. Die
übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben.
Es sind dies:
- Konto Nr. 2 bei der Bank I., lautend auf A.,
- Konto Nr. 3 bei der Bank K. Italien, lautend auf A. und H.;
- Konto Nr. 4 bei der Bank J., lautend auf A.;
- Police Nr. 5 bei der Versicherung L., lautend auf A.;
- Freizügigkeitskonto Nr. 6 bei der Bank M., lautend auf A..
6. Nach Eintritt der Rechtskraft sind an A. herauszugeben:
- Italienischer Reisepass, lautend auf A.;
- Ausländerausweis C, lautend auf A..
- 70 -
7. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 12'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 9'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 7'620.00 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 83.15 Anteil Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 3'750.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 5'250.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 1'040.05 Anteil Gerichtsauslagen
Fr. 38'708.90 Total
8. Fürsprecher Urs Scheidegger wird für seine amtliche Verteidigung mit
Fr. 50'000.– (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes-
strafgerichts dafür in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
II.
1. B. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 StGB;
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. B. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 480.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 360.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 150.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 210.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 10.30 Anteil Gerichtsauslagen
Fr. 1'210.30 Total
4. Fürsprecher Peter Nuspliger wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 25'000.–
(inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Ver-
- 71 -
urteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür
im Umfange von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten.
III.
1. C. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 StGB;
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. C. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 60.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. C. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 800.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 600.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 250.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 350.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 17.15 Anteil Gerichtsauslagen
Fr. 2'017.15 Total
4. Fürsprecher Krishna Müller wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 35'000.–
(inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Ver-
urteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür
im Umfange von Fr. 20'000.– Ersatz zu leisten.
IV.
1. D. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 StGB;
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. D. wird in Zusatz zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-
Mittelland vom 1. Dezember 2005 verurteilt zu einer Geldstrafe von 63 Tagessät-
zen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- 72 -
3. D. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 480.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 360.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 150.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 210.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 10.30 Anteil Gerichtsauslagen
Fr. 1'210.30 Total
4. Fürsprecher Peter D. Deutsch wird für seine amtliche Verteidigung mit
Fr. 19'000.00 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes-
strafgerichts dafür im Umfange von Fr. 10'000.– Ersatz zu leisten.
V.
1. E. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 StGB;
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. E. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. E. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 320.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 240.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 100.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 140.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 6.85 Anteil Gerichtsauslagen
Fr. 806.85 Total
4. Fürsprecher Georg Friedli wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 18'675.05
(inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Ver-
urteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür
im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten.
- 73 -
VI.
1. F. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 StGB;
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. F. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. F. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 320.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 240.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 100.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 140.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 6.85 Anteil Gerichtsauslagen
Fr. 806.85 Total
4. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird für ihre amtliche Verteidigung mit
Fr. 17'765.65. (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes-
strafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten.
VII.
1. G. wird in allen Anklagepunkten freigesprochen.
2. Der Anteil der auf G. entfallenden Kosten von total Fr. 4'277.20 geht zulasten des
Bundes.
3. G. wird für die entstandenen Anwaltskosten und für die eigenen Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zulasten des Bundes eine Entschädi-
gung von gesamthaft Fr. 24'000.– zugesprochen.
- 74 -
VIII.
Von der am 7. Mai 2007 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen A. und dem Amt
für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS) mit welcher
A. einen Schaden des ASVS von Fr. 290'000.– anerkennt, wird Vormerk genommen.
A. wird bei den von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtungen behaftet.
IX.
Weiter wird verfügt:
- Die in den Akten befindlichen Pässe und Identitätskarten für Ausländer
werden in den Akten belassen.
- Das Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 8. 1992-„ und die Kartonschachtel
mit den Blankopässen werden an das Bundesamt für Migration herausge-
geben.
X.
Dieses Urteil wird den Parteien mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv aus-
gehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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