Entscheid vom 16. September 2008
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Sylvia Frei und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin
Bluntschli
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungs-
mittelgesetzgebung; Anstiftung zu falschem Zeugnis
(Rückweisungsurteil vom 4. Juli 2007)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2007.18
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei in Bestätigung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
5. Juli 2006 und des Entscheids des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 schuldig zu
erklären der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG.
2. A. sei schuldig zu erklären der mehrfachen Anstiftung zu falschem Zeugnis, teil-
weise des Versuchs dazu, im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB in Verbin-
dung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB.
3. A. sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und zu einer unbedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 2'000.– zu verurteilen.
4. A. sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4 Mio. zu verur-
teilen.
5. A. seien (unter Berücksichtigung der Erwägungen im Bundesgerichtsentscheid
vom 4. Juli 2007) die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6. Die in Y. und in Z. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien A.
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder herauszugeben.
7. Die Behörden des Kantons Bern seien mit dem Vollzug des Urteils zu beauftra-
gen.
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Anträge der Verteidigung:
1. Bestätigung der in der ersten Verhandlung am 26./27.6.2006 gestellten Anträge:
1.1 A. sei von sämtlichen Anschuldigungen vollumfänglich freizusprechen.
1.2 Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzu-
heben.
1.3 Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
1.4 Es sei A. eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung auszu-
richten.
2. Ergänzende Anträge im neuen Verfahren (Verhandlung vom 15./16.9.2008):
2.1 A. sei von der Anklage der Anstiftung zu falschem Zeugnis, evtl. versuchter An-
stiftung zu falschem Zeugnis, freizusprechen.
2.2 Es sei weder eine Einziehung von Vermögenswerten zu verfügen noch auf eine
Ersatzforderung des Staates zu erkennen (Art. 70/71 rev. StGB).
2.3 Eventuell sei A. (vorbehältlich Hauptantrag gemäss Ziff. 1) zu einer Freiheitsstra-
fe von maximal 4 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 360 Ta-
gessätzen zu verurteilen.
2.4 Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzu-
heben.
2.5 Eventuell (bei einer Einziehung/Ersatzforderung und Aufrechterhaltung der vor-
sorglichen Sicherstellung/Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank
B.) seien die vom Angeklagten mit Schreiben vom 8.9.2008 gestellten Anträge
gutzuheissen.
2.6 A. sei eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen (ge-
mäss Kostennote).
2.7 A. sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung (Freisprüche) zuzuspre-
chen.
2.8 Die Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen anonymen Hinweis durchsuchten Beamte der griechischen Po-
lizei gemeinsam mit Beamten der Nationalen Organisation für Pharmaka (EOF)
und der Körperschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität des Wirt-
schaftsministeriums (SDOE) am 26. April 2000 das Areal und die Räumlichkeiten
der Firmen C. GmbH und D. AG in X., Griechenland (pag. 13.3.1). In einem an-
grenzenden, der D. AG gehörenden Gebäude hinter der Fabrik der C. GmbH
stiessen die Beamten auf ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäu-
bungsmittel geeignetes Laboratorium (pag. 13.3.1, 13.3.3, 13.3.24). Dieses be-
stand u.a. aus zwei Kühlungsmaschinen, einer Zentrifuge, einem Reaktionsbehäl-
ter sowie einer Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 f., 10.1.17 f.). Zum Zeitpunkt
der Razzia war das Labor voll in Betrieb und es fand darin in jenem Moment eine
organische Synthese statt (pag. 13.3.1). Dabei waren E., ein bulgarischer Chemi-
ker, F., Schwager der Gebrüder A. und G., sowie H., Schwager von G., die beiden
Letzteren in ihrer Funktion als Techniker der D. AG, anwesend. Ebenfalls anwe-
send war G., der sich zum Zeitpunkt der Razzia aber in den Räumlichkeiten der C.
GmbH befand (pag. 13.3.22 f.). Anlässlich der Durchsuchung wurden verschiede-
ne Nylonbeutel, enthaltend total ca. 26’026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g
amphetaminhaltiges Pulver, sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10,
13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Lagerräumen der D. AG fanden die Beam-
ten grosse Mengen von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Amphetamin, wie
Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Kohlensäure, Aluminiumtrichlorid,
Chlorgas und Azeton (pag. 13.3.3, 11.8.3 f.), und im inneren Hohlraum eines auf
dem Fabrikgelände stehenden Elektrogenerators drei zerbrochene Amphetamin-
tabletten (pag. 13.3.3 f.).
B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen G. und
A., E., F., H. sowie I. eine Untersuchung wegen gewerbsmässiger gemeinsamer
Herstellung von Amphetaminen, gemeinsamen Besitzes von Amphetaminen und
Ausgangsstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln sowie wegen gemeinsa-
men Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums.
Später wurde die Untersuchung auch auf den Export (mit dem Ziel des Verkaufs)
von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie unmittelbarer Mitwirkung bei dieser
Handlung ausgedehnt (pag. 13.1.1 ff.). G., E., F. und H. wurden am 27. April 2000
verhaftet. Die Haftbefehle gegen die landesabwesenden I. und A. konnten nicht
vollstreckt werden; während derjenige gegen I. aufgehoben wurde (pag. 2.7.5), ist
derjenige gegen A. nach wie vor in Kraft (pag. 68.1.51 f.). Das Verfahren gegen
Letzteren wurde mit Verordnung vom 22. März 2001 der Staatsanwaltschaft
Nafplio bis zu seiner Festnahme oder seinem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.).
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Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio G.,
E. und H. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar ein-
zig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und
Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen
Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer
Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). F. wurde bereits in erster Instanz freige-
sprochen; I. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006
vom Vorwurf der Mittäterschaft beim Export von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel
des Verkaufs) freigesprochen (SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.420.52 ff.).
C. Da A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht ausgeliefert werden
konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Oktober 2001 die
Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafverfahrens wegen
Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen
entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern am 31. Oktober 2001 und wies
die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behand-
lung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte als un-
ter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, wes-
halb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Be-
gründung um Übernahme des Verfahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Die
Bundesanwaltschaft erklärte sich schliesslich mit Schreiben vom 22. April 2002 zur
Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.) und eröffnete mit Verfügung vom
5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und
bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG (pag. 68.1.1).
D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungs-
richteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab
ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.). Mit Verfügung vom 4. April
2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und
stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. auch
wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.
E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungs-
mittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid vom 22.
September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer auf die Anklage mit Begrün-
dung der fehlenden Bundesgerichtsbarkeit nicht ein (Geschäftsnummer
SK.2005.6). Gegen diesen Entscheid erhob die Bundesanwaltschaft Nichtigkeits-
beschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Dieser hiess die Beschwer-
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de am 28. März 2006 (6S.455/2005; BGE 132 IV 89) gut, hob den Entscheid der
Strafkammer auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
F. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Am 5. Juli 2006 fällte die Straf-
kammer folgenden Entscheid (Geschäftsnummer SK.2006.5):
„1. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), re-
spektive Versuch dazu, wird nicht eingetreten.
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art.
19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG).
3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung
mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
4. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.─.
Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuzie-
hen und an die Bundeskasse abzuliefern.
5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts
zu bezahlen sind: (….) Fr. 168’253.75 Total
6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädi-
gen.
7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. 1 bei der Bank B. wird
aufgehoben.
8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der An-
klageschrift werden freigegeben.
9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher
Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.“
G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Bundesanwaltschaft und A. je Nichtigkeits-
beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 4. Juli 2007 (BGE 133 IV 324)
hiess der Kassationshof des Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Bun-
desanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom
5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstraf-
gericht zurück; im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat
(6S.479/2006). Der Kassationshof erwog dabei, dass die Strafkammer mit Bezug
auf den Anklagevorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis der Bundesanwalt-
schaft Gelegenheit zur Verbesserung der Anklage zu geben habe. Sodann hielt er
fest, dass die Strafkammer aufgrund ihrer Feststellung, wonach aus der illegalen
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Betäubungsmittelproduktion ein Vermögensvorteil realisiert worden sei, auf eine
Einziehung jener Vermögenswerte oder auf eine Ersatzforderung hätte erkennen
müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde von A. wies der Kassationshof hingegen un-
ter dem gleichen Datum ab, soweit er darauf eintrat (6S.482/2006).
H. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes-
gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung (mit Ausnahme der Position des
Gerichtsschreibers) unter der Geschäftsnummer SK.2007.18 fort und teilte dies
den Parteien am 5. Oktober 2007 mit. Der Vorsitzende gab der Bundesanwalt-
schaft Gelegenheit, die Anklageschrift vom 25. Juli 2005 in Bezug auf den Vorwurf
der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Anklagepunkt I.B.) zu ergänzen. Am 29. No-
vember 2007 reichte die Bundesanwaltschaft fristgemäss eine Ergänzung ihrer
Anklageschrift betreffend den Anklagepunkt „Anstiftung zu falschem Zeugnis“ ein.
I. Am 3. Dezember 2007 wurde die Bundesanwaltschaft – im Zusammenhang mit
der Anklage bzw. Anklageergänzung betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis –
eingeladen, die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 6 (recte Art. 7) Abs. 1 lit. a
StGB, namentlich die Tatbestandsmässigkeit nach griechischem Recht, gutacht-
lich nachzuweisen. Sie reichte in der Folge ein in Französisch verfasstes Gutach-
ten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung betreffend „Falsches
Zeugnis nach griechischem Recht“, datierend vom 16. Januar 2008, ein. Auf Auf-
forderung des Vorsitzenden hin erstattete das Institut am 16. April und 9. Mai 2008
– in Beantwortung gerichtlicher Zusatzfragen – zwei Ergänzungsgutachten. Der
Antrag der Verteidigung auf Ergänzung des Gutachtens wurde wegen Unerheb-
lichkeit der Zusatzfragen abgewiesen (pag. 74.430.11; Hauptverhandlungsproto-
koll [HV-Protokoll, pag. 74.910.1 ff.] S. 3 und 8 [pag. 74.910.3 und 74.910.8]).
J. Am 18. Dezember 2007 teilte Fürsprecher Michel Stavro der Strafkammer mit,
dass sein Mandat als Verteidiger von A. erloschen sei. Auf Aufforderung des Vor-
sitzenden hin gab A. am 15. Januar 2008 in der Person von Fürsprecher Conradin
Bluntschli einen neuen Verteidiger bekannt.
K. Die Strafkammer dehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 im Hinblick auf die
Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB
die vom Eidg. Untersuchungsrichteramt am 12. Dezember 2003 angeordnete
Vermögensbeschlagnahme auf weitere bewegliche und unbewegliche Vermö-
genswerte, an denen der Angeklagte allein- oder mitberechtigt ist, aus (Geschäfts-
nummer SN.2008.19; pag. 74.271.101). Über die in der Gemeinde W. gelegenen
Grundstücke, bei denen A. als Allein- oder Miteigentümer eingetragen oder an de-
nen er im Gesamteigentum beteiligt ist, wurde eine Grundbuchsperre angeordnet
und am 30. Juni 2008 im Grundbuch V. angemerkt (ab Stamm-Grundstück Nr. 11
auf insgesamt 13 Grundstück-Nummern); sämtliche auf den Namen von A. lauten-
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den Vermögenswerte bei der Bank B. sowie sämtliche Vermögenswerte bei der
Bank B., an denen A. wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, wur-
den – soweit sie nicht bereits aufgrund der Verfügung des Eidg. Untersuchungs-
richteramtes vom 12. Dezember 2003 gesperrt waren (Depot Nr. 1) – beschlag-
nahmt. Sodann wurde von der Bank Auskunft über sämtliche auf den Namen des
Angeklagten, seiner Kinder J. und K. oder der von diesen und dem Angeklagten
gebildeten Erbengemeinschaften lautenden Vermögenswerte sowie über Vermö-
genswerte, an denen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder beteiligt ist, ver-
langt (auf eine von J. und K. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht am 19. August 2008 nicht ein [1B_229/2008], während es eine
von A. erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 27. März 2009 als gegenstands-
los abschrieb [1B_219/2008]). In diesem Zusammenhang wurden J. und K. als
Drittbetroffene in das Verfahren miteinbezogen (pag. 74.651.4, 74.651.7, 74.652.3,
74.851.1, 74.852.1); an der Hauptverhandlung stellten diese keine eigenen Anträ-
ge (HV-Protokoll S. 14, 20, 22). Von Amtes wegen wurden bei der Steuerverwal-
tung des Kantons Bern die Steuererklärungen und -veranlagungen der Jahre
2004-2007 betreffend den Angeklagten einverlangt; diese wurden – mit Ausnahme
des Jahres 2007, für welches noch keine Steuererklärung vorhanden war – einge-
reicht (pag. 74.430.1, 74.430.9). Die Akten wurden um den Strafregisterauszug
vom 12. Juni 2008 ergänzt (pag. 74.231.3).
L. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 26. Juni, 27. Juni, 15. und
16. September 2008 am Sitz des Gerichts statt. Nachdem A. am zweiten Verhand-
lungstag, dem 27. Juni 2008, aus gesundheitlichen Gründen nicht vor der Straf-
kammer erschien, die Fortsetzung der Verhandlung deshalb vertagt werden muss-
te und A. in der Folge für eine längere Zeitspanne Verhandlungsunfähigkeit gel-
tend machte, liess der Vorsitzende diese Frage medizinisch abklären. Die damit
beauftragte Fachärztin beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität
Bern gelangte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 3. September 2008 zum
Ergebnis, dass A. in der Lage sei, der Hauptverhandlung zu folgen, Fragen zu be-
antworten und das Recht eines Schlusswortes wahrzunehmen. A. war mit Aus-
nahme des 27. Juni 2008 an allen Verhandlungstagen anwesend; ausnahmslos
zugegen waren sein Verteidiger und der Staatsanwalt des Bundes.
M. Die Strafkammer setzte das Verfahren jeweils in der ursprünglichen, den Parteien
am 5. Oktober 2007 (bzw. am 26. Februar 2008, Änderungsanzeige bezüglich der
Position des Gerichtsschreibers) bekannt gegebenen Besetzung fort. An den Sit-
zungen vom 26. Juni und 15. September 2008 stellte A. je ein mündliches Aus-
standsbegehren gegen alle Richter des Spruchkörpers. Das erste Ausstandsbe-
gehren wurde von der Strafkammer (unter Ausschluss der in den Ausstand ver-
langten Richter und des Gerichtsschreibers) mit Entscheid vom 26. Juni 2008 ab-
gewiesen; der Entscheid wurde gleichentags rechtskräftig, nachdem Verzicht auf
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eine Beschwerde erklärt wurde (Geschäftsnummer SN.2008.31). Auf das zweite
Ausstandsbegehren trat die Strafkammer (unter Ausschluss der in den Ausstand
verlangten Richter und des Gerichtsschreibers) mit Entscheid vom 15. September
2008 nicht ein (Geschäftsnummer SN.2008.33 [die gegen diesen Entscheid von A.
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_291/2008 vom 17.
Februar 2009 ab, soweit es auf sie eintrat]).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem
Inkrafttreten (vom 1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der ange-
fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indi-
rekt, dass auch für die Wirkungen von bundesgerichtlichen Urteilen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht ab-
zustellen ist. Gleiches muss gelten für die Wirkungen von Rückweisungsent-
scheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in
Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind.
Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof des Bundesgerichts am 4. Ju-
li 2007 über die von der Bundesanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen
Nichtigkeitsbeschwerden. Das Verfahren richtete sich nach altem Verfahrens-
recht, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichts-
gesetzes ergangen war (Rückweisungsentscheid E. 1). Die Wirkungen des bun-
desgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des
Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis BStP.
1.1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des
Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den
Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten
worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen,
Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejeni-
gen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen
wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge-
richts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.1). Bei teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der Entscheid also nur in seinen angefochtenen und als bun-
desrechtswidrig erklärten Teilen kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese
Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen
- 10 -
Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Das
gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesge-
richtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang
erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte
so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Ent-
scheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere
Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen
(Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.; zum Ganzen vgl. auch
Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.14 vom 27. November 2007, in der
Amtlichen Sammlung nicht publizierte E. 1 von TPF 2008 1).
1.1.3 Vorliegend erkannte der Kassationshof des Bundesgerichts im Urteil vom 4. Ju-
li 2007, dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen,
der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen wird. Im Übrigen wies der Kassati-
onshof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab, soweit er auf sie eintrat. Der
von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden
Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teilweise neu
zu fassen. Aufgrund der Erwägungen des Kassationshofs ist der Bundesanwalt-
schaft Gelegenheit zur Verbesserung der Anklageschrift zu geben – was erfolgt
ist (Sachverhalt lit. H) – und ist der Anklagepunkt betreffend Anstiftung zu fal-
schem Zeugnis – eine hinreichende Verbesserung der Anklageschrift vorausge-
setzt – materiell zu prüfen (Rückweisungsentscheid E. 3). Sodann ist im Zusam-
menhang mit der illegalen Betäubungsmittelproduktion auf eine Einziehung oder
auf eine Ersatzforderung zu erkennen (Rückweisungsentscheid E. 4). Im Übrigen
– namentlich mit Bezug auf den Anklagepunkt betreffend qualifizierte Widerhand-
lungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie auf die Frage der Aufer-
legung der Übersetzungskosten – hat es mit dem Entscheid der Strafkammer
vom 5. Juli 2006 sein Bewenden, und es wird auf die dortigen Erwägungen bzw.
auf diejenigen im Rückweisungsentscheid verwiesen, nachdem der Kassations-
hof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft insoweit abgewiesen hat bzw. auf
diese nicht eingetreten ist (Rückweisungsentscheid E. 5 und 6) und die Be-
schwerde von A. vollumfänglich abgewiesen hat, soweit er auf sie eingetreten ist
(Rückweisungsentscheid E. 8-13).
1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer
Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat
(SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt-
verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu-
zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als ge-
nügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung
stattfand (E. 2b S. 138). Nach einer Rückweisung ist eine neue Hauptverhand-
- 11 -
lung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt
werden müssen (vgl. dazu TPF 2007 60 E. 1.4 S. 64 f.).
Die Rückweisung der Sache an die Strafkammer erfolgte zum Verbessernlassen
und zur (allfälligen) materiellen Beurteilung der Anklage betreffend Anstiftung zu
falschem Zeugnis sowie zur Einziehung von Vermögenswerten bzw. zum Erken-
nen auf eine Ersatzforderung. Nachdem auf der Grundlage der zwischenzeitlich
ergänzten Anklageschrift noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte,
war schon aus diesem Grund eine neue Hauptverhandlung durchzuführen.
1.3 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Ange-
klagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü-
gend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353). Dies ergibt sich aus dem
Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b S. 354). Die Tat ist zu individualisie-
ren, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit,
Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und verwirklichter
Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die
einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des
tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand,
der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, das heisst es ist
anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merk-
malen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; vgl.
auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).
Der Angeklagte beantragt, auf die geänderte Anklage mangels Präzision nicht
einzutreten. In ihrer Ergänzung der Anklageschrift legt die Bundesanwaltschaft
unter Hinweis auf Aktenstellen dar, welche Aussagen von in Griechenland ein-
vernommenen Zeugen gemacht worden seien bzw. gemacht werden sollten und
inwiefern diese Aussagen bzw. Inhalte falsch seien sowie inwiefern der Ange-
klagte selber oder mittels Drittpersonen die Zeugen zu falschen Aussagen be-
stimmt hätte, sodass diese zu seinen Gunsten falsch aussagen würden. Damit
hat die Bundesanwaltschaft die dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalte in
genügender Weise konkretisiert. Auf die Anklage wegen Anstiftung zu falschem
Zeugnis ist insoweit einzutreten.
1.4 Die Verteidigung beantragt, die drei in Französisch verfassten Gutachten des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung seien auf Deutsch zu überset-
zen, dem Angeklagten seien alle Beweismittel schriftlich in griechischer Sprache
auszuhändigen und der Übersetzer (für die Hauptverhandlung) sei zu ersetzen.
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1.4.1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist
in der Regel ein Übersetzer beizuziehen (Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BStP). Den Bei-
zug eines Übersetzers gebietet schon der Grundsatz der Fairness des Verfah-
rens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK; einen entsprechenden grundrechtlichen An-
spruch gewährt ausdrücklich Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK. Der Angeklagte hat das
Recht auf unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers, wenn er dem Verfahren
nicht folgen kann, weil er die Verhandlungssprache nicht versteht oder nicht
spricht und sich daher nicht wirksam verteidigen kann. Dieses Recht gilt nicht nur
für die eigentliche Gerichtsverhandlung, sondern für alle Verfahrensstadien. Nach
der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein An-
spruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf de-
ren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen
Verfahrens zu kommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte i.S. Luedicke c. Deutschland vom 23. Oktober 1978, EuGRZ 1979 S. 34 ff.
Ziff. 48. Ferner und zum Folgenden: BGE 133 IV 324 E. 5.1; 121 I 196 E. 5.a
S. 204 f.; 118 Ia 462 E. 2 S. 464 f.; KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechts-
schutz, 2. Aufl., Basel 2008, S. 514; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 234; VILLI-
GER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl.,
Zürich 1999, N. 528, 530; GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK
und IPBPR, Kommentar, Berlin 2005, Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR N. 233, 238 ff.;
PETTITI/DECAUX/IMBERT, La Convention Européenne des Droits de l’Homme,
Kommentar, 2. Aufl., Paris 1999, S. 278; VAN DIJK/VAN HOOF, Theory and Practi-
ce of the European Convention on Human Rights, 3. Aufl., Den Haag 1998,
S. 478). Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Vertei-
digers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung und
anderer Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf
aktive Teilnahme hat. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Übersetzung des
ganzen Aktendossiers; zu übersetzen sind diejenigen Dokumente, auf deren
Kenntnis der Angeklagte für eine sachgerechte Verteidigung angewiesen ist. E-
bensowenig besteht Anspruch auf Übersetzung der ganzen Hauptverhandlung;
alles zu übersetzen wäre regelmässig überflüssig und würde das Verfahren in die
Länge ziehen, komplizieren und verteuern. Insofern läge eine vollständige und
undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen Vorgänge auch nicht im Interes-
se des Angeschuldigten. Welche Beihilfen und Übersetzungen im Einzelnen er-
forderlich sind, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände. Dabei ist es Sache
des Angeschuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Über-
setzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend
zu machen (BGE 118 Ia 462 E. 2b S. 465). Das Recht gibt allerdings keinen An-
spruch auf Übersetzung in die Muttersprache, falls die angeklagte Person die
Verhandlungssprache genügend kennt, um den Verhandlungen folgen und sich
in ihr klar und präzise ausdrücken zu können. Den Beizug eines Dolmetschers
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darf das Gericht ablehnen, wenn es an Hand der ihm bekannten Vorgänge oder
prozessfremder Hinweise sicher feststellen kann, dass die für die Verteidigung
erforderliche aktive und passive Verständigungsmöglichkeit in der Verfahrens-
sprache gegeben ist. Bei partiellen Sprachkenntnissen können Differenzierungen
mit Bezug auf den Umfang der Beiziehung eines Übersetzers gerechtfertigt sein
(KÄLIN/KÜNZLI, a.a.O., S. 514; VILLIGER, a.a.O., N. 528; GOLLWITZER, a.a.O.,
Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR N. 239, 241). Sodann besteht nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte grundsätzlich kein in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK gründender
Anspruch des anwaltlich vertretenen Angeschuldigten auf Übersetzung des
Strafurteils in die eigene Muttersprache; die Übersetzung des Urteils ist vielmehr
Sache des Verteidigers (BGE 118 Ia 462 E. 3a S. 467 f.; 115 Ia 64 E. 6c S. 65;
HAEFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 234; a.M. offenbar VILLIGER, a.a.O., N. 530).
Die Konvention bestimmt nicht, in welcher Form Schriftstücke zu übersetzen
sind; sie verlangt keine schriftliche Übersetzung des wesentlichen Akteninhalts.
Den Anforderungen der Konvention genügen in der Regel sowohl die mündliche
als auch die schriftliche Übersetzung. Massgeblich ist der Regelungszweck, dem
Angeklagten eine verlässliche Grundlage für die Wahrung seiner Rechte zu ge-
ben (HAEFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 235; GOLLWITZER, a.a.O., Art. 6
MRK/Art. 14 IPBPR N. 242, 246). Erforderlich, aber auch genügend ist, dass der
Angeklagte mittels der sprachlichen Beihilfe („assistance linguistique“) weiss, was
ihm vorgeworfen wird und er sich entsprechend verteidigen kann, namentlich in-
dem er dem Gericht seine Version der Ereignisse darlegen kann (PETTI-
TI/DECAUX/IMBERT, a.a.O., S. 278; ebenso VAN DIJK/VAN HOOF, a.a.O., S. 478).
Der Angeklagte hat sodann kein Recht auf Auswahl des Dolmetschers, auf Bei-
ordnung einer bestimmten Person. Er kann auf Grund der Konvention nur bean-
spruchen, dass ein für die erforderlichen Sprachübertragungen genügend qualifi-
zierter Dolmetscher zur Seite steht (GOLLWITZER, a.a.O., Art. 6
MRK/Art. 14 IPBPR N. 234). Allerdings darf sich die zuständige Behörde nicht
auf die blosse Ernennung eines Dolmetschers beschränken, sondern hat in der
Folge über die Qualität der Übersetzung zu wachen, damit diese effektiv und
konkret ist (PETTITI/DECAUX/IMBERT, a.a.O., S. 278; VAN DIJK/VAN HOOF, a.a.O.,
S. 478).
1.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem Gericht aus dem vorherigen Verfahren bekannt
ist, dass der Angeklagte griechischer Muttersprache ist, die deutsche Sprache
jedoch versteht und sich darin auch klar ausdrücken kann. So war an der damali-
gen Hauptverhandlung zwar eine Dolmetscherin anwesend, eine Übersetzung
wurde indes nur auf ausdrückliches Verlangen des Angeklagten vorgenommen
(SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.6.29). Aus dem Einvernahmeprotokoll des An-
geklagten vom 27. Juni 2006 ist denn auch ersichtlich, dass nur vereinzelt Fra-
gen und Antworten ins Griechische bzw. ins Deutsche übersetzt werden mussten
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(SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.6.1-1.6.24). Schon im gerichtspolizeilichen Er-
mittlungsverfahren war nicht immer eine Übersetzung notwendig; so verzichtete
der Angeklagte für die Einvernahme vom 19. November 2002 ausdrücklich auf
den Beizug eines Übersetzers (pag. 69.2.79 und 69.2.81–69.2.99). Auch bei Ein-
vernahmen des Angeklagten durch den Eidg. Untersuchungsrichter war mehr-
mals kein Übersetzer zugegen (Einvernahmen vom 9. Juni und 15. Juli 2004;
pag. 4.5.136 ff., 4.5.144 ff., 4.5.158 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage der
Auferlegung der Übersetzungskosten hielt das Bundesgericht im Urteil vom 4. Ju-
li 2007 fest, dass der Angeklagte als griechisch-schweizerischer Doppelbürger
mit der deutschen Gerichtssprache vertraut sei, aber auch die aus Griechenland
übermittelten Unterlagen verstanden habe (E. 5.1). Auch für das vorliegende Ver-
fahren darf demnach davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die deut-
sche Sprache grundsätzlich versteht. Dem ist bei der Prüfung seiner prozessua-
len Anträge bezüglich Übersetzung Rechnung zu tragen (KÄLIN/KÜNZLI, a.a.O.,
S. 514 mit Hinwies). Der Vorsitzende wies bei Eröffnung der Hauptverhandlung
denn auch auf diesen Umstand hin und teilte mit, dass dem Antrag des Ange-
klagten auf Beizug eines Dolmetschers stattgegeben worden sei, eine Überset-
zung der Fragen an den Angeklagten jedoch nur auf dessen ausdrückliches Ver-
langen vorgenommen werde. Auf Verlangen des Angeklagten wurden in der Fol-
ge sämtliche an ihn gestellten Fragen übersetzt, ebenso seine ausnahmslos auf
Griechisch gemachten Antworten und seine persönlich gestellten prozessualen
Anträge (HV-Protokoll S. 2, pag. 74.910.2).
1.4.3 Der Antrag auf deutsche Übersetzung des in Französisch verfassten Gutachtens
und der Ergänzungsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsverglei-
chung wird nicht näher begründet. Er kann sich indes zum Vorneherein nicht auf
Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK stützen, da diese Dokumente rechtlichen Inhaltes sind,
den zu ergründen der Angeklagte weniger befähigt ist als sein Anwalt; der Ange-
klagte ist also in der Verteidigung durch diese Einschränkung nicht behindert.
Das Gutachten vom 16. Januar 2008 wurde dem Verteidiger am 18. Januar 2008
zugestellt (pag. 74.410.4). Mit Eingabe vom 3. März 2008 verzichtete dieser da-
mals auf Ergänzungsfragen (pag. 74.521.14). Die Ergänzungsgutachten vom
16. April und 9. Mai 2008 wurden am 14. Mai 2008 zugestellt (pag. 74.410.6). Mit
Eingabe vom 22. Mai 2008 stellte der Verteidiger mehrere Ergänzungsfragen an
den Gutachter, ohne indes eine Übersetzung der Gutachten zu verlangen
(pag. 74.521.40 f.). Mit diesem Verhalten dokumentierte der Verteidiger, dass er
die Gutachten verstand und sich inhaltlich mit ihnen auseinandersetzen konnte.
Gemäss Rechtsprechung darf denn auch von einem vor Bundesstrafgericht täti-
gen Verteidiger erwartet werden, dass er die schweizerischen Amtssprachen
zumindest passiv versteht. Der Umstand, dass gewisse Aktenstücke zwar in ei-
ner Amtssprache, aber nicht in der (vorliegend deutschen) Verfahrenssprache
verfasst sind, gibt keinen Anspruch auf Übersetzung in die Verfahrenssprache,
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dies umso weniger, als der Angeklagte angibt (pag. 74.521.45), nicht über aus-
reichende Deutschkenntnisse zu verfügen (BGE 131 V 35 E. 3.3, 4.1; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2007.47 vom 13. November 2007, E. 2.3). Dem An-
trag auf Erstellung einer deutschen Übersetzung des Gutachtens zum griechi-
schen Recht ist daher nicht stattzugeben.
1.4.4 Der Angeklagte beantragt, der Dolmetscher für die Hauptverhandlung sei zu er-
setzen. Er macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend und trägt vor,
der an der Hauptverhandlung beigezogene Dolmetscher L. sei bereits für die Ü-
bersetzung der Aufzeichnungen der Telefonüberwachung, welche er schon als
ungenau bzw. falsch bemängelt habe, eingesetzt worden; zudem sei der Dolmet-
scher an der Hauptverhandlung als Zeuge beantragt worden.
Der Angeklagte verlangte mit Eingabe vom 19. Juni 2008 die Anwesenheit einer
Übersetzerin für die griechische Sprache, da schon im vorherigen Verfahren eine
Übersetzerin anwesend gewesen sei, er der deutschen Sprache nur beschränkt
mächtig sei und es für die Beweisführung mittels der Tonbandkassetten einer
Übersetzung bedürfe (pag. 74.521.45). Das Gericht bot in der Folge L. als Über-
setzer zur Hauptverhandlung auf (pag. 74.871.1), wovon die Parteien nach Eröff-
nung der Hauptverhandlung am 26. Juni 2008 Kenntnis erhielten (HV-Protokoll
S. 2). L. wurde bereits in der Voruntersuchung vom Eidgenössischen Untersu-
chungsrichteramt als Übersetzer eingesetzt (pag. 1.10.1). Der Angeklagte hatte
Kenntnis von der Übersetzungstätigkeit von L., war dieser doch an Befragungen
des Angeklagten zugegen (pag. 4.5.4 und 4.5.44) und hat gemäss Darstellung
beider Parteien überwachte Telefongespräche übersetzt (HV-Protokoll S. 15;
pag. 74.510.20). Eine ungenügende fachliche Qualifikation des Übersetzers hatte
der Angeklagte zuvor nie geltend gemacht. Vorliegend behauptet er wohl, gewis-
se Gespräche der Telefonüberwachung seien falsch oder ungenau übersetzt,
ohne jedoch die angeblich unrichtigen Übersetzungen zu spezifizieren (pag.
74.521.42; HV-Protokoll S. 15). Die einzige vom Angeklagten spezifisch bezeich-
nete Stelle einer falschen Übersetzung bezieht sich auf eine Passage in einem
Gespräch des Angeklagten mit seinem Bruder vom 22. August 2003, wozu indes
keine Tonbandkassette vorhanden sein soll (Einvernahmeprotokoll S. 7 f.; pag.
74.910.57 f.); diese kann daher – wie schon der Angeklagte selber ausführt –
nicht auf ihre Richtigkeit hin verifiziert werden. Der (sinngemässe) Einwand der
ungenügenden fachlichen Qualifikation des Übersetzers erweist sich somit man-
gels Substantiierung als unbegründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Ü-
bersetzer vom Untersuchungsrichter auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Ü-
bersetzung hingewiesen worden war (pag. 1.10.1). Anhaltspunkte für eine allfällig
falsche Übersetzung finden sich nicht in den Akten. Das Gericht konnte sodann
an der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck von der Qualität der Überset-
zung gewinnen, auch indem es sich bei einzelnen Aussagen des Angeklagten
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mittels Nachfragen beim Dolmetscher vergewisserte, dass präzise übersetzt
wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 8 Z. 20 f., 38 ff.; pag. 74.910.58). Es trifft im
Weiteren zu, dass die Bundesanwaltschaft L. als Zeuge beantragt hatte (HV-
Protokoll S. 4; pag. 74.510.20 und 74.910.4). Da dieser Antrag am ersten Ver-
handlungstag abgewiesen worden war (HV-Protokoll S. 8; pag. 74.910.8), kann
die Ablehnung des Dolmetschers nicht mit seiner Zeugenstellung begründet wer-
den. Die erst am 15. September 2008 verlangte Ersetzung des Übersetzers er-
weist sich überdies als rechtsmissbräuchlich, da verspätet, hatte der Angeklagte
doch schon vor der Hauptverhandlung eine falsche Übersetzung von Gesprächs-
protokollen geltend gemacht (zu diesen Vorbringen siehe E. 1.4.5). Von einer
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher dem Angeklagten ein faires Verfah-
ren garantiert, oder von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kann somit nicht die Rede sein.
1.4.5 Der Angeklagte beantragt, die Anklageschrift und sämtliche Beweismittel seien
ihm schriftlich in griechischer Sprache auszuhändigen (HV-Protokoll S. 2, 4, 8).
Die EMRK gewährt weder einen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Dokumen-
te noch auf eine Übersetzung in Schriftform (vorne E. 1.4.1). Die Anklageschrift
(Ergänzung) vom 29. November 2007 wurde dem Angeklagten an der Hauptver-
handlung mündlich auf Griechisch übersetzt (HV-Protokoll S. 7, 9). Der Ange-
klagte erklärte danach zu Protokoll, dass er den Sachverhalt gemäss Anklage-
schrift kenne (HV-Protokoll S. 9). Sein Recht, in einer ihm verständlichen Spra-
che in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschul-
digung unterrichtet zu werden, wurde damit gewahrt (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK).
Das Protokoll der Einvernahme des Angeklagten vom 26. Juni 2008, welches
dem Verteidiger ausgehändigt worden war (HV-Protokoll S. 9), wurde dem Ange-
klagten mündlich auf Griechisch rückübersetzt (HV-Protokoll S. 21). Die Anklage
bezeichnet als Beweismittel insbesondere Einvernahmeprotokolle von Zeugen
und Mitbeschuldigten, Einvernahmeprotokolle des Angeklagten, Berichte diverser
Behörden und Amtsstellen, den Schlussbericht des Eidg. Untersuchungsrichter-
amtes sowie Auszüge aus Gerichtsurteilen; diese wurden zu den Akten erkannt.
Dabei handelt es sich um zahlreiche Einvernahmeprotokolle aus Griechenland
und Urteile griechischer Gerichte, welche bereits in griechischer Sprache vorlie-
gen und mit deutscher bzw. französischer Übersetzung versehen sind (cl. 3 und
4). Der Angeklagte kann diese Dokumente verstehen. Soweit es sich um Einver-
nahmen von griechisch sprechenden Personen in der Schweiz handelt, bei de-
nen der Angeklagte anwesend war und seine Beschuldigtenrechte unmittelbar
wahrnehmen konnte (beispielsweise Einvernahme von M., pag. 3.8.5), erübrigt
sich eine griechische Übersetzung der Einvernahmeprotokolle. Sodann besteht
kein Anspruch auf Übersetzung eines Strafurteils, bei welchem der Angeklagte
selber Partei ist, was beim Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006 zutrifft.
Bezüglich der zu den Beweismitteln erkannten Gesprächsprotokollen der Tele-
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fonüberwachung ist festzuhalten, dass es sich praktisch durchwegs um deutsche
Übersetzungen von auf Griechisch geführten Gesprächen handelt. Da die ent-
sprechenden Tonaufzeichnungen ebenfalls als Beweismittel zu den Akten er-
kannt wurden (hinten E. 1.6), liegen diese Beweismittel bereits in griechischer
Sprache vor. Ein Anspruch auf (Rück-)Übersetzung der Gesprächsprotokolle be-
steht daher nicht. Soweit Beweismittel nicht relevant sind und sich das Gericht
deshalb nicht darauf abstützt, besteht kein Anspruch auf Übersetzung. Im Lichte
des bereits Gesagten (E. 1.4.1 f.) ist überdies festzuhalten, dass sich angesichts
der Deutschkenntnisse des Angeklagten eine Übersetzung sämtlicher Beweismit-
tel weder als notwendig noch als verhältnismässig erweist. In dieser Hinsicht wä-
re es dem Angeklagten zumindest zumutbar gewesen, rechtzeitig diejenigen Ak-
tenstücke zu bezeichnen, die er nicht oder nur teilweise versteht. Der Antrag auf
Übersetzung aller Beweismittel ist somit abzuweisen, soweit ihm nicht in der
Hauptverhandlung materiell entsprochen wurde.
1.5 An der Sitzung vom 15. September 2008 stellte der Angeklagte Antrag auf Zulas-
sung eines zweiten Verteidigers zur Hauptverhandlung (HV-Protokoll S. 20 f.).
Zur Hauptverhandlung kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise zwei
Verteidiger für einen Beschuldigten zulassen (Art. 35 Abs. 2 BStP). Der Ange-
klagte begründet seinen Antrag auf Zulassung eines zweiten Verteidigers damit,
dass Rechtsanwalt Charalambos Bograkos griechisch und deutsch spreche und
seine Verteidigung ohne Übersetzung vornehmen könne; dieser Anwalt sei schon
bei seiner Einvernahme in Bern anwesend gewesen und habe ihn auch anläss-
lich der Zeugeneinvernahmen in Griechenland vertreten (HV-Protokoll S. 18, 20).
Es trifft zu, dass Rechtsanwalt Bograkos im gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-
fahren bei einer Einvernahme des Angeklagten – nebst dessen gewähltem
schweizerischen Verteidiger (pag. 69.2.110) – anwesend war (vgl. pag. 4.5.17 =
pag. 69.2.81); eine schriftliche Vollmacht liegt indes nicht bei den Verfahrensak-
ten. In den Akten befindet sich hingegen eine Vollmacht an Konstantinos Mala-
fantis, Rechtsanwalt in Griechenland, datierend vom 11. Juli 2003, welcher für
die rechtshilfeweisen Befragungen in Griechenland mit der Vertretung des Ange-
klagten beauftragt wurde (pag. 1.9.16 f., 1.9.36 f., 1.9.57). Der Angeklagte be-
gründet den Antrag auf Zulassung eines zweiten Verteidigers für die Hauptver-
handlung mit Sprachkenntnissen. Diesem Umstand ist durch den Beizug des
Dolmetschers vollumfänglich Rechnung getragen worden. Besondere Tatsachen-
oder Rechtskenntnisse, über welche der vom Angeklagten beigezogene Fürspre-
cher Conradin Bluntschli nicht oder nur eingeschränkt verfügen würde, sind we-
der behauptet noch ersichtlich. Die Verteidigung durch diesen Anwalt allein ist
deshalb ausreichend. Daher ist kein zweiter Verteidiger zuzulassen.
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1.6 Die von der Bundesanwaltschaft in Ziff. I der Anklageschrift (Ergänzung) vom
29. November 2007 genannten Beweismittel wurden zu den Akten erkannt (pag.
74.410.3), ebenso die vom Angeklagten vor und an der Hauptverhandlung einge-
reichten Dokumente (pag. 74.430.9 und HV-Protokoll S. 8, 11, 14 f.).
Auf Antrag beider Parteien wurde Edition und Beizug der Tonbandkassetten aus
der in der Voruntersuchung gegen den Angeklagten angeordneten Telefonüber-
wachung, soweit im Vorverfahren Transkriptionen der aufgezeichneten Gesprä-
che erstellt worden waren, verfügt (pag. 74.430.9, 74.441.1 f.). Diese hat der
Präsident der I. Beschwerdekammer – welchem vom Eidg. Untersuchungsrichter
im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sämtliche Tonbandkassetten der
fraglichen Telefonüberwachung eingereicht worden waren (pag. 17.10.15 ff.) –
teilweise an die Strafkammer herausgegeben (pag. 74.480.8, 74.480.14). Dem
von den Parteien an der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beizug weiterer
bzw. fehlender Tonbandkassetten aus der Telefonüberwachung kann daher we-
gen Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht entsprochen werden. Es bleibt im
Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob auch (übersetzte) Transkriptionen
verwendet werden können, zu denen keine Gesprächsaufzeichnungen vorliegen.
1.7 Der Angeklagte stellte an der Sitzung vom 26. Juni 2008 den Antrag, es sei ihm
genügend Zeit zur Abhörung der Tonbandkassetten und zur entsprechenden
Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren (HV-Protokoll S. 8).
Der Angeklagte stützt sein Begehren auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorab ist festzuhal-
ten, dass ihm ab April 2004 Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten – ins-
besondere auch in die die Telefonüberwachung betreffenden Ordner (Hauptdos-
sier, cl. 17, und Hilfsdossier Nr. 5, cl. 55-60 und 62-65 [Transkriptionen]) – ge-
währt wurde, wovon sein Verteidiger Gebrauch machte (pag. 17.10.20). Ein An-
trag auf Abhörung der entsprechenden Gesprächsaufzeichnungen wurde vom
Angeklagten im Vorverfahren nicht gestellt, obwohl ihm anlässlich der Einver-
nahme vom 15. Juli 2004 unter Hinweis auf die Auswertung der überwachten Te-
lefongespräche eröffnet worden war, dass die Voruntersuchung auf den Tatbe-
stand der Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. des Versuchs dazu ausgedehnt
werde (pag. 4.5.158, 4.5.173). Im Hauptverfahren erhielt der Angeklagte Gele-
genheit, die Tonbandaufzeichnungen abzuhören, soweit sie der Strafkammer zur
Verfügung standen. Es wurde ihm ermöglicht, das Recht der Akteneinsicht in
Form der Abhörung der Tonbandkassetten in den Räumlichkeiten der Bundes-
kriminalpolizei in Bern wahrzunehmen, während die auf DVD enthaltenen Ge-
sprächsaufzeichnungen direkt dem Verteidiger zur Einsichtnahme übermittelt
wurden. Die Einsichtnahme war ab 14. Mai 2008 teilweise, ab 30. Mai 2008 voll-
umfänglich möglich und dauerte zunächst bis 13. Juni 2008 (pag. 74.480.11 ff.);
auf Gesuch hin wurde sie bis 20. Juni 2008 verlängert (pag. 74.480.24). Von den
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auf DVD enthaltenen Gesprächsaufzeichnungen erstellte der Verteidiger eine
Kopie (pag. 74.480.21). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. Ju-
ni 2008 meldete sich der Angeklagte bzw. sein Verteidiger am 12. Juni 2008 zur
Ausübung des Akteneinsichtsrechts bzw. zur Abhörung der Tonbandkassetten;
der Angeklagte machte davon vom 16. bis 20. Juni 2008 persönlich Gebrauch
(pag. 74.684.8). Der Angeklagte behauptet nicht, dass es ihm vor dem 16. Ju-
ni 2008 nicht möglich gewesen sei, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu ma-
chen. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass dem Angeklagten genügend Zeit
zur Verfügung stand, die Gespräche abzuhören und seine Verteidigung vorzube-
reiten. Der Antrag erweist sich als unbegründet.
2. Betäubungsmitteldelikte
2.1 Der Angeklagte hat die ihm in der Anklageschrift vom 13. bzw. 25 Juli 2005 vor-
geworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
allesamt vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, wes-
halb gestützt auf Art. 2 StGB zu prüfen ist, ob sich die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts geändert ha-
ben und wenn ja, ob die alten oder die neuen Bestimmungen die milderen sind.
2.2 Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben
Handlungen unter Strafe wie der per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 19
BetmG. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sah bei schweren Fällen eine Strafe von Zucht-
haus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr vor, womit eine Busse bis zu 1 Mio.
Franken verbunden werden konnte, wogegen die heute geltende Bestimmung bei
schweren Fällen als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche
mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, vorgesehen ist (Art. 19 Ziff. 1
BetmG). Die höchstzulässige Geldstrafe beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34 StGB).
Sie ist damit um Fr. 80'000.– höher als die unter dem alten Recht mögliche Bus-
se von 1 Mio. Franken. Da die neuen Allgemeinen Bestimmungen des StGB die
Möglichkeit geben, eine Geldstrafe bedingt auszufällen, wogegen nach altem
Recht eine Busse nur „unbedingt“ ausgesprochen werden konnte, erweist sich
das neue Recht als das mildere und ist daher anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.3 A. ist unter Verweisung auf die Erwägungen der Strafkammer im Entscheid
SK.2006.5 vom 5. Juli 2006 (vgl. vorne E. 1.1.3) vom Vorwurf des Verkaufs von
Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG frei und der qualifizier-
ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 al. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre-
chen. Laut dem in der Hauptverhandlung mündlich eröffneten Urteilsspruch wur-
de A. zusätzlich wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 7 BetmG schuldig
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gesprochen (pag. 74.950.01 ff.). Dies steht mit der vorstehenden Begründung im
Widerspruch und ist daher in sinngemässer Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG
im vorliegenden begründeten Entscheid zu berichtigen.
3. Anstiftung zu falschem Zeugnis
3.1 Die ergänzende Anklageschrift vom 29. November 2007 wirft dem Angeklagten
Anstiftung zu falschem Zeugnis vor, indem er selbst von der Schweiz aus oder
mittels durch ihn von der Schweiz aus instruierter Drittpersonen Personen dazu
bestimmt habe, in rechtshilfeweise in Griechenland erfolgenden Einvernahmen
als Zeugen zu bestimmten Themen wahrheitswidrige Aussagen zu machen.
3.1.1 Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen,
bei denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Vorab ist zu prü-
fen, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftungen zu falschem Zeugnis in
der Schweiz oder im Ausland verübt wurden, denn das Strafgesetzbuch ist pri-
mär nur auf die im Inland begangenen Verbrechen und Vergehen anwendbar
(Art. 3 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB stellt ein schlich-
tes Tätigkeitsdelikt dar. Begehungsort ist mithin der Ort, wo der Täter handelt
(Art. 8 Abs. 1 StGB). Die in Frage stehenden – laut Anklage wahrheitswidrigen –
Zeugenaussagen erfolgten allesamt in Griechenland. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts gilt – nach dem Grundsatz der Akzessorietät – eine in der
Schweiz begangene Teilnahme an einer Auslandtat als nur im Ausland verübt,
um auszuschliessen, dass der in der Schweiz handelnde Anstifter oder Gehilfe
im Inland unabhängig davon verfolgt werden müsste, ob die Tat im Ausland
überhaupt unter Strafe steht (BGE 80 IV 34; 81 IV 37 f.; 104 IV 86).
3.1.2 Betrachtet man die Handlungen des Angeklagten – welche allesamt vor Inkraft-
treten des neuen Rechts begangen worden sein sollen – aufgrund des Ausge-
führten als Auslandtaten, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit nach dem akti-
ven Personalitätsprinzip gemäss Art. 6 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 7 StGB zu klären.
Zu prüfen ist vorab, ob das alte oder das neue Recht das mildere und daher ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Die beiden Bestimmungen unterschei-
den sich insoweit, als Art. 6 Ziff. 1 aStGB die Anwendung des Rechts am Bege-
hungsort gebietet, sofern es sich dabei um die lex mitior handelt, wogegen Art. 7
StGB in Absatz 3 mit Bezug auf die Sanktion festhält, dass diese insgesamt nicht
schwerer wiegen darf als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes.
Das alte Recht (Art. 6 Ziff. 1 aStGB) räumt also dem Recht des Begehungsortes
Priorität ein, sofern dieses zu einer milderen Bestrafung führt. Im neuen Recht
- 21 -
(Art. 7 Abs. 3 StGB) wird die bisherige Begünstigung des Täters mittels direkter
Anwendung des milderen fremden Rechts zugunsten eines Schlechterstellungs-
verbotes aufgegeben. Das bedeutet, dass nicht mehr das ausländische Gesetz
als solches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt,
sondern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt.
Es kommt daher nicht mehr zu einem Vergleich zwischen den Normen des in-
und ausländischen Rechts, sondern es geht lediglich um einen Vergleich zwi-
schen der am Begehungsort und der im Inland angemessenen Sanktion. Der
Grundsatz des milderen Rechts gelangt mithin erst auf der Rechtsfolgenebene
zur Anwendung (TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 N. 15 i.V.m. Art. 6 N. 4).
3.1.3 Gemäss Art. 6 aStGB unterliegt der schweizerischen Gerichtsbarkeit u.a. der
Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welche
das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt und er sich in der Schweiz be-
findet. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte, besitzt er doch das
Schweizer Bürgerrecht und befindet er sich in der Schweiz. Sind die dem Ange-
klagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte unter Art. 307 Abs. 1
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB zu subsumieren, handelt es sich hierbei gemäss
Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG um ein Auslieferungsdelikt, womit auch diese Bedin-
gung erfüllt ist; dies gilt gleichermassen unter den Strafandrohungen des alten
und des neuen Rechts. Als weitere Voraussetzung, um der schweizerischen Ge-
richtsbarkeit unterworfen zu sein, nennt Art. 6 Ziff. 1 aStGB die doppelte Straf-
barkeit, was mit Bezug auf einzelne Anklagesachverhalte gesondert zu prüfen ist:
a) Was den Tatbestand des falschen Zeugnisses betrifft, kennt das griechische
Recht gemäss Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in
dessen Gutachten vom 16. Januar 2008 eine nämliche Strafbestimmung. Die
Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit bezüglich der unter Strafe gestellten
falschen Zeugenaussage als solche ist somit gegeben.
b) Das griechische Recht erklärt sodann auch die Teilnahme an einem Delikt, so
die Anstiftung zu einem Delikt, als strafbar, was aus dem Gutachten des Schwei-
zerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. Januar 2008 hervorgeht.
Art. 46 des griechischen Strafgesetzbuches regelt die Anstiftung zu einem Delikt
und die Ahndung dieser Anstiftung analog zu Art. 24 StGB. Bezüglich der einge-
klagten Teilnahmehandlungen der Anstiftung ist das Vorliegen der Vorausset-
zung der doppelten Strafbarkeit grundsätzlich ebenfalls zu bejahen.
c) Analog zum schweizerischen Recht (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 24 StGB N. 49 f.) stellt das griechische Recht auch die soge-
nannte Kettenanstiftung unter Strafe, was auf entsprechende Nachfrage des Ge-
- 22 -
richts im Ergänzungsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsverglei-
chung vom 16. April 2008 ausdrücklich bestätigt wurde. Die Voraussetzung der
doppelten Strafbarkeit ist auch hinsichtlich der Anstiftung zur Anstiftung gegeben.
d) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vollendete Anstiftung, even-
tualiter versuchte Anstiftung vor. Soweit ein eingeklagter Sachverhalt als ver-
suchte Anstiftung zu qualifizieren ist (was nachfolgend hinsichtlich der einzelnen
Anklagepunkte gesondert zu prüfen ist), fehlt es an der Voraussetzung der dop-
pelten Strafbarkeit: Das griechische Recht stellt in Art. 46 al. 1 lit. a StGB nur die
vollendete Anstiftung unter Strafe, nicht aber den Versuch hiezu (Gutachten des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. April 2008). Sofern es
sich bei dem dem Angeklagten in einzelnen Anklagepunkten vorgeworfenen Ver-
halten um versuchte Anstiftung handeln sollte, hat in diesen Fällen mangels Er-
füllung der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ein Freispruch zu ergehen.
3.2
3.2.1 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen, wie bereits
erwähnt, allesamt vor dem Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Bestimmungen
des StGB vom 1. Januar 2007 begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher
zu prüfen, ob beim Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von
Art. 24 i.V.m. Art. 307 StGB das alte oder das neue Recht das mildere Recht ist.
Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise; es kommt also darauf
an, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV
82 E. 6.2.1 S. 87; 126 IV 5 E. 2c S. 8). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus
der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN,
Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs-
rechts, in: AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Dabei ist auch die Vollzugsform zu be-
rücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89). Nach neuem Recht ist der bedingte
Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42
Abs. 1 StGB), während diese Grenze bisher bei 18 Monaten lag (Art. 41 Ziff. 1
aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei
Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch der Vollzug einer Geldstrafe kann
nach neuem Recht ganz oder teilweise aufgeschoben werden (Art. 42 f. StGB).
3.2.2 Die Absätze 1 von Art. 24 aStGB und Art. 24 StGB, welche die vorsätzliche An-
stiftung einer anderen Person zu dem von ihr verübten Verbrechen oder Verge-
hen unter Strafe stellen, sind identisch und unterstellen den Anstifter derjenigen
Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet. Der Tatbestand des fal-
schen Zeugnisses gilt sowohl nach altem als auch neuem Recht als Verbrechen
und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (Art. 307 Abs. 1
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). An-
ders als im alten Recht, welches zwingend eine Freiheitsstrafe vorsah, ist nach
- 23 -
neuem Recht alternativ eine Geldstrafe möglich. In Berücksichtigung, dass eine
bedingte Strafe gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mil-
dere Sanktion ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91), Freiheitsstrafen unter sechs
Monaten gemäss neuem Recht nur ausnahmsweise auszusprechen sind (Art. 40
und 41 Abs. 1 StGB; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 40 N. 1, Art. 41 N. 1 ff.) und ei-
ne Geldstrafe generell milder ist als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2
S. 90), erweist sich das neue Recht als das mildere und ist somit anzuwenden.
3.3
3.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 StGB macht sich der Anstiftung schuldig, wer jemanden vor-
sätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat.
Bei der Anstiftung ist erforderlich, dass der Anstifter beim Angestifteten wissent-
lich und willentlich den Tatentschluss zu einer konkreten Tat hervorruft, wobei der
Tatentschluss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein
muss; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Überdies muss der An-
stifter wollen, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die
Tat vollendet. Bewirkt das Verhalten des Anstifters objektiv keinen Tatentschluss
beim Angestifteten, weil dieser sich „nicht anstiften“ lässt oder es sich bei der an-
gestifteten Person um einen „omnimodo facturus“ handelt, d.h. um eine zur
Haupttat bereits entschlossene Person, liegt ein untauglicher Anstiftungsversuch
vor (FORSTER, a.a.O., Art. 24 StGB N. 36).
3.3.2 Nach Art. 307 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfah-
ren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Strafbares falsches Zeugnis setzt vor-
aus, dass die Einvernahme einer zeugnisfähigen Person in gültiger Form durch-
geführt und nach den Bestimmungen des Prozessrechts abgeschlossen ist. Fehlt
es an einer dieser Voraussetzungen, so bleibt der Täter straflos, obwohl er über
eine wesentliche Tatsache falsch ausgesagt hat (BGE 98 IV 214).
3.4 Zu den einzelnen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 29. November 2007
ergibt sich Folgendes:
3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, H. selber oder über Dritte
(Kettenanstiftung) zu einer falschen Zeugenaussage angestiftet zu haben (An-
klageziffer I.B.3.4). H. war im griechischen Verfahren zum selben Sachverhalts-
komplex wie der Angeklagte im schweizerischen Verfahren als angeschuldigte
Person in ein Strafverfahren involviert (Sachverhalt lit. B, C). Er wurde in Grie-
chenland auf Rechtshilfeersuchen der schweizerischen Behörden hin am 10. Juli
und 21. Oktober 2003 im Verfahren gegen den Angeklagten zur Sache befragt
(pag. 2.1.1 ff., 2.3.1 ff.; 4.4.13 f., 4.4.29 ff.; 4.4.1 ff., 4.4.46 ff.).
- 24 -
a) In Anlehnung an die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu prü-
fen, ob dieser von den griechischen Behörden rechtshilfeweise befragten Person
nach griechischem Verfahrensrecht Zeugenqualität zukommt. Das Schweizeri-
sche Institut für Rechtsvergleichung hielt im Gutachten vom 16. April 2008 fest,
das massgebliche griechische Prozessrecht verbiete es – unter Androhung der
Nichtigkeit des Verfahrens bei Missachtung –, denjenigen als Zeugen zu behan-
deln, welcher im gleichen Verfahren oder in einem separat geführten Verfahren
schuldig gesprochen und verurteilt worden sei. In jedem Fall sei die Eigenschaft
als Beschuldigter oder Angeklagter unvereinbar mit der Eigenschaft, Zeuge in
einem Verfahren gegen Personen zu sein, welche mit Bezug auf denselben Le-
benssachverhalt einer strafbaren Handlung beschuldigt würden. Eine Ausnahme
bilde der Fall, dass der Mitangeklagte freigesprochen worden sei; hier stehe
nach Eintritt der Rechtskraft des Freispruches die Einvernahme als Zeuge offen.
Diese Regelung im griechischen Recht, wonach für den gleichen Lebenssach-
verhalt beschuldigte Personen weder im gleichen noch in einem separat geführ-
ten Verfahren vor Ergehen eines Urteils gegen einen Mitbeschuldigten als Zeu-
gen einvernommen werden können, entspricht voll und ganz einem allgemein
anerkannten Prozessgrundsatz, wie das Bundesgericht bereits in einem Ent-
scheid aus dem Jahre 1966 festhielt. Darin führte das Bundesgericht aus, der
Natur der Sache nach und nach allgemein anerkanntem Prozessgrundsatz kön-
ne nicht gleichzeitig Zeuge sein, wer im Verfahren Partei, insbesondere wer Be-
schuldigter sei. Abgesehen hievon bestimme das Verfahrensrecht, in eidgenös-
sischen Verfahren also das eidgenössische, in kantonalen das kantonale, wer
als Zeuge einvernommen werden könne (BGE 92 IV 207). In einem weiteren
Gutachten vom 9. Mai 2008 bestätigte das Schweizerische Institut für Rechts-
vergleichung die Ausführungen im vorherigen Gutachten zur Zeugenqualität
nach griechischem Prozessrecht; es fügte darin neu an, aus der massgeblichen
griechischen Vorschrift könne geschlossen werden, dass die Zeugenqualität
dann nicht ausgeschlossen sei, wenn ein Angeklagter noch nicht verurteilt sei.
Diese Schlussfolgerung im letzten Gutachten stützt sich weder auf bewährte
Lehre noch Rechtsprechung in Griechenland, sondern ist Ausdruck einer eige-
nen Schlussfolgerung des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung und
widerspricht dem bereits zitierten, allgemein anerkannten Prozessgrundsatz.
Würde man sich der Schlussfolgerung im Gutachten vom 9. Mai 2008 anschlies-
sen, käme dies einem Verstoss gegen den ordre public gleich. Es ist daher da-
von auszugehen, dass Personen, welche mit Bezug auf denselben Lebenssach-
verhalt in das gleiche oder in ein separat geführtes Strafverfahren involviert sind,
vor einem rechtskräftig gewordenen freisprechenden Gerichtsurteil keine Zeu-
genqualität zukommen kann und durch solche Personen der Tatbestand von
Art. 307 StGB somit nicht erfüllt werden kann. Der Antrag der Verteidigung auf
diesbezügliche Ergänzungsfragen zu den Gutachten erweist sich damit als obso-
let.
- 25 -
b) H. wurde in Griechenland – wie bereits ausgeführt – für den gleichen Lebens-
sachverhalt, für welchen sich der Angeklagte in der Schweiz zu verantworten hat,
in ein separat geführtes Strafverfahren einbezogen. Zum Zeitpunkt seiner rechts-
hilfeweise durchgeführten Einvernahme war gegen ihn noch kein rechtskräftiges
Urteil ergangen. Das Urteil zweiter Instanz, welches ihn verurteilte, erging am 21.
September 2004 und erwuchs somit erst später in Rechtskraft (pag. 2.11.15 ff.).
H. kann demnach keine Zeugenqualität zukommen. Fehlt es an der Zeugenei-
genschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB nicht erfüllt sein
(BGE 92 IV 207; 98 IV 214) und handelt es sich auch nicht um versuchte Tatbe-
gehung, sondern der Täter bleibt straflos (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3.
Aufl., Zürich 2004, S. 431; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 307 N. 17; SCHULTZ, Die
strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1968, in: ZBJV 105
[1969] S. 383 ff.; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Volume 9, Bern
1996, Art. 307 StGB N. 20; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht
Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 54 N. 25; FLACHSMANN, in: DONATSCH
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006,
Art. 307 StGB. Die Praxis des Bundesgerichts ist nicht einheitlich: für Straflosig-
keit: Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 1967, in: SJZ 63 [1967] S. 248;
für Versuch: BGE 94 IV 1 E. c [Einvernehmender als untaugliches Objekt]). Nach
dem Prinzip der limitierten Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Straf-
barkeit des Anstifters davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist, was in
casu nicht der Fall ist. Somit ist der Angeklagte hinsichtlich der (direkten oder
Ketten-)Anstiftung von H. freizusprechen.
c) Sollte das griechische Prozessrecht – entgegen den vorstehenden Ausfüh-
rungen – nur festlegen, wie es sich mit der Zeugnisfähigkeit von Mitangeklagten
oder Mitbeschuldigten nach jeweils ergangenem rechtskräftigem schuldig- oder
freisprechenden Urteil verhält, und ungeregelt gelassen haben, wie es sich mit
der Zeugnisfähigkeit von noch nicht rechtskräftig frei oder schuldig gesprochenen
Personen verhält, hätte der allgemein anerkannte Grundsatz des Schweizer
Rechts, dass, wer in einem wegen desselben Lebenssachverhaltes eröffneten
gleichen oder separaten Verfahren Beschuldigter ist, nicht gleichzeitig Zeuge
sein kann (E. a), diese Lücke zu schliessen. Auch in diesem Fall käme H. keine
Zeugenqualität zu, weshalb ein nämlicher Freispruch zu ergehen hätte.
3.4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, F. selber oder über Dritte
(Kettenanstiftung) zu einer falschen Zeugenaussage angestiftet zu haben (An-
klageziffern I.B.4. und I.B.5.5.5). F. war im griechischen Verfahren zum selben
Sachverhaltskomplex wie der Angeklagte im schweizerischen Verfahren als an-
geschuldigte Person in ein Strafverfahren involviert (Sachverhalt lit. B, C). Er
wurde in Griechenland auf Rechtshilfeersuchen der schweizerischen Behörden
- 26 -
hin am 14. und 15. Oktober 2003 im Verfahren gegen den Angeklagten zur Sa-
che befragt (pag. 2.1.1 ff., 2.3.1 ff.; 3.16.1 ff.).
F. wurde im griechischen Verfahren in erster Instanz mit Urteil vom 26. Juni 2001
freigesprochen (pag. 68.1.85 ff., 68.1.207 f.). Ein Weiterzug dieses Urteils an das
Berufungsgericht erfolgte nicht (pag. 2.11.15 ff., 2.11.58 ff.). Zum Zeitpunkt sei-
ner rechtshilfeweisen Befragung lag mithin ein rechtskräftiges, auf Freispruch
lautendes Urteil vor, womit F. Zeugenqualität zukommt. Dem Einvernahmeproto-
koll lässt sich – anders als beim Übersetzer, welcher einen Eid zur getreuen Ü-
bersetzung leistete – nicht entnehmen, dass F. auf die Wahrheitspflicht oder die
Strafandrohung bei falscher Aussage aufmerksam gemacht worden wäre; es
geht daraus lediglich hervor, dass er einen Eid auf die Heilige Bibel leistete (pag.
3.16.1). Mangels formgültigen Zeugnisses ist mithin der objektive Tatbestand von
Art. 307 StGB nicht erfüllt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2007, Art. 307 StGB N. 20 i.V.m. Art. 306 StGB N. 14; TRECHSEL et al., a.a.O.,
Art. 307 N. 9). Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät hängt die Strafbar-
keit des Anstifters u.a. davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist, was in
casu nicht der Fall ist. Der Angeklagte ist demzufolge hinsichtlich der eingeklag-
ten direkten oder Kettenanstiftung von F. freizusprechen. Soweit F. wahrheits-
gemässe Aussagen machte (Anklageziffer I.B.5.5.5), läge allenfalls eine versuch-
te Anstiftung zu falschem Zeugnis vor. Diesbezüglich mangelt es zudem am Er-
fordernis der doppelten Strafbarkeit (vorne E. 3.1.3 d, hinten E. 3.4.4 b), womit
ebenfalls ein Freispruch zu ergehen hätte.
3.4.3 Weiter wirft die ergänzte Anklageschrift dem Angeklagten in Ziffer I.B.3.3 Anstif-
tung zu falschem Zeugnis von N. vor. N. ist die Schwester des Angeklagten und
wurde in Griechenland auf Ersuchen der schweizerischen Behörden hin am 14.
Oktober 2003 als Zeugin einvernommen (pag. 3.15.1 ff.).
a) Als weiteres Gültigkeitserfordernis einer Zeugeneinvernahme wird der Hinweis
auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht gefordert (FLACHSMANN, a.a.O.,
Art. 307; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 307 N. 9; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O.,
S. 431). Auf entsprechende Ergänzungsfrage hin verwies das Schweizerische In-
stitut für Rechtsvergleichung im Gutachten vom 16. April 2008 auf die Vorschrift
des griechischen Rechts, wonach Einvernahmen von Personen, welche sich auf
ein Berufsgeheimnis berufen können und über das ihnen zustehende Zeugnis-
verweigerungsrecht nicht belehrt worden sind, nichtig sind. Im Gutachten vom
9. Mai 2008 wurde ergänzend auf die Vorschrift des Zeugnisverweigerungsrechts
von Verwandten, so unter anderem von Geschwistern untereinander, hingewie-
sen. Zur Rechtsfolge einer unterbliebenen Belehrung über das Zeugnisverweige-
rungsrecht von Verwandten äussert sich das Gutachten nicht; es ist aber analog
der Rechtsfolge bei unterbliebener Belehrung von Personen, welche sich auf ein
- 27 -
Berufsgeheimnis berufen können, von der Nichtigkeit der Zeugeneinvernahme
auszugehen.
b) N. wurde anlässlich ihrer Einvernahme nicht auf das ihr gegenüber dem An-
geklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, womit es an ei-
ner Gültigkeitsvoraussetzung der Zeugeneinvernahme mangelt. Sie handelte da-
her nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 307 StGB. Mit Bezug auf die dem
Angeklagten vorgeworfene Anstiftung zu falschem Zeugnis fehlt es an der Straf-
barkeit der Haupttat, welche für einen Schuldspruch erforderlich wäre. Zudem ist
weder dargetan, welche Instruktion der (angeblich durch den Angeklagten in-
struierte) Anwalt der Zeugin gegeben haben soll, noch ist nachgewiesen, dass
die Aussage der Zeugin betreffend die finanzielle Unterstützung ihrer Familie
durch den Angeklagten falsch sei. Bezüglich der angeklagten (direkten oder Ket-
ten-)Anstiftung von N. hat somit ein Freispruch zu erfolgen.
3.4.4 Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten vor, direkt oder über Drittpersonen O.,
P., Q., R. und F. angestiftet zu haben, zu einzelnen Punkten falsch auszusagen,
worauf diese Personen bei ihrer Einvernahme in Griechenland entweder nicht
bzw. nur teilweise zu diesen Themen befragt worden seien oder wahrheitsge-
mässe Aussagen gemacht hätten (Anklageziffern I.B.5.1–I.B.5.3, I.B.5.5).
a) Was den Vorwurf der Anstiftung von F. unter dieser Anklageziffer anbetrifft,
fehlt bereits die für eine Strafbarkeit erforderliche Inpflichtnahme des Zeugen
(E. 3.4.2).
b) Bei den unter der Anklageziffer I.B.5.5 aufgeführten Sachverhalten haben die
– angeblich vom Angeklagten selber oder über Dritte – angestifteten Personen in
gewissen Punkten nicht falsch ausgesagt bzw. wurden zu einzelnen Punkten, zu
welchen sie gemäss Anklageschrift auf Instruktion des Angeklagten hin wahr-
heitswidrig hätten aussagen sollen, nicht befragt. Demnach haben weder O. noch
P. noch Q. noch R. im Sinne von Art. 307 StGB tatbestandsmässig gehandelt.
Bei falscher Zeugenaussage nach Art. 307 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein
Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb nach schweizerischem Recht auch
versuchte Anstiftung strafbar ist (Art. 24 Abs. 2 StGB). Ob es sich bei dem dem
Angeklagten zur Last gelegten Verhalten um einen Versuch handelt, ist nachfol-
gend zu prüfen. Ein vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen)
liegt vor, sobald der Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan
hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen. Falls es gelingt, beim Täter
den Tatentschluss hervorzurufen, ist die Anstiftung allein aber nicht vollendet: die
Anstiftung bleibt im Stadium des vollendeten Versuchs, solange die Haupttat
nicht zumindest rechtswidrig versucht oder vollendet wurde (FORSTER, a.a.O.,
Art. 24 StGB N. 54). In den hier interessierenden Anklagepunkten haben alle vier
- 28 -
rechtshilfeweise als Zeugen einvernommenen Personen die Haupttat (falsches
Zeugnis) weder versucht noch vollendet, weshalb es sich mit Bezug auf das dem
Angeklagten vorgeworfene Verhalten nur um versuchte Anstiftung handeln kann.
Nachdem das griechische Recht versuchte Anstiftung nicht unter Strafe stellt
(vorne E. 3.1.3 d), führt dies zu einem Freispruch. Es kann daher offen bleiben,
ob das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten beweismässig erstellt ist und
ob dieser bei den vier Personen, welche den Tatbestand des falschen Zeugnis-
ses nicht erfüllt haben, einen Tatentschluss hervorgerufen und dies alles mit Vor-
satz, besonders hinsichtlich der Unwahrheit, gemacht hat. Der Angeklagte ist
somit bezüglich der Anklageziffer I.B.5.5 vollumfänglich freizusprechen.
3.4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter Anklageziffer I.B.3.1 vor, er
habe P. angestiftet, falsch auszusagen, indem er ihn instruiert habe, was er zu
den Themen Schreibtisch des Angeklagten und Zutritt (des Personals) zu den
Räumlichkeiten der D. AG aussagen solle, worauf P. als Zeuge bei der rechtshil-
feweisen Einvernahme vom 16. Oktober 2003 auf die Frage nach dem Zutritt zu
den Räumlichkeiten der D. AG ausgesagt habe, er wisse nicht, wie der Zugang
gewährleistet gewesen sei, auf jeden Fall habe ihnen niemand den Zugang ver-
boten, und auf die Frage, ob der Angeklagte häufig anwesend gewesen sei, aus-
gesagt habe, dass sie gewusst hätten, dass die Herren A. und S. die Bosse ge-
wesen seien, dass A. eine Schweizerin geheiratet habe und er nicht häufig zur
Firma gekommen sei.
a) P. wurde bereits im griechischen Strafverfahren gegen G., E., F. und H. vor
erster Instanz am 25. Juni 2001 als Zeuge befragt. Er sagte damals aus, es sei
den Angestellten nicht verboten gewesen, sich in den Räumen der Fabrik zu be-
wegen (pag. 68.1.152). Nachdem P. zur Frage des Zutritts zu den Räumlichkei-
ten der D. AG schon vor seiner rechtshilfeweisen Einvernahme so ausgesagt hat-
te, wie er es nach der angeblichen Aufforderung des Angeklagten zwei Jahre
später tun sollte, war das Wecken eines Tatentschlusses durch den Angeklagten
objektiv unmöglich. Demnach kann lediglich eine versuchte Anstiftung in Frage
kommen. Es kann dabei offen bleiben, ob der Angeklagte von einem allfällig frü-
her gefassten Tatentschluss wusste oder nicht, denn bei Nichtwissen des bereits
vorhandenen Tatentschlusses durch den Anstifter liegt ebenfalls nur versuchte
Tatbegehung vor (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I,
3. Aufl., Bern 2005, § 13 N. 103; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale,
nouvelle édition, Genf/Zürich/Basel 2008, Rn. 1148; DONATSCH, in: DONATSCH
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006,
Art. 24 StGB). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass P. bei seiner zweiten
(rechtshilfeweisen) Befragung anders hätte aussagen wollen als bei seiner Be-
fragung im griechischen Verfahren. P. machte sodann zum Thema des Schreibti-
sches des Angeklagten keine Aussage, womit er als Haupttäter nicht tatbe-
- 29 -
standsmässig handelte. Es kann sich auch diesbezüglich nur um versuchte An-
stiftung handeln. Mangels doppelter Strafbarkeit (vorne E. 3.1.3 d und 3.4.4 b)
hat daher in diesen Anklagepunkten ein Freispruch zu erfolgen.
b) Die Bundesanwaltschaft behauptet nicht, der Angeklagte habe P. angestiftet,
zur Anwesenheit des Angeklagten in Griechenland wahrheitswidrig auszusagen.
Es kann deshalb offen bleiben, ob die Aussage von P., wonach man gewusst ha-
be, dass A. und S. die Bosse gewesen seien und dass A. eine Schweizerin ge-
heiratet habe und nicht häufig zur Firma gekommen sei, wahrheitswidrig erfolgte
und P. allenfalls den Tatbestand des falschen Zeugnisses erfüllte, denn diese
Aussagen erfolgten gemäss Anklageschrift nicht auf Anstiftung des Angeklagten
hin. Der Angeklagte hat sich insoweit nicht strafrechtlich zu verantworten und ist
freizusprechen.
c) Im Weitern hält die Anklageschrift dafür, der Angeklagte habe P. instruiert, er
solle bei allfälliger Frage danach, wer diese Sachen erzählt habe, antworten,
dass er keine Ahnung habe, worauf er auf die Frage der Untersuchungsrichterin
hin, ob ihm jemand gesagt habe, was er sagen solle, wahrheitswidrig mit „nein“
geantwortet habe. Das „Nein“ von P. vor der Untersuchungsrichterin bezieht sich
indes nicht darauf, wer „diese Sachen“ – wie Zugehörigkeit des Schreibtisches,
Zutritt zu den Räumlichkeiten etc. – gesagt habe, sondern darauf, ob ihm jemand
gesagt habe, was er (allgemein) auszusagen habe. Ob diese Antwort des Zeu-
gen wahrheitswidrig ist, kann offen bleiben, denn die Anklage behauptet gerade
nicht, der Angeklagte habe den Zeugen angewiesen zu sagen, er sei von nie-
mandem instruiert worden, sondern nur bezüglich einzelner Punkte wie Schreib-
tischzugehörigkeit, Zutritt zu den Räumlichkeiten etc. solle er sagen, dass er
nicht wisse, wer diese Sachen erzählt habe. Das in der Anklageschrift als wahr-
heitswidrig bezeichnete „Nein“ des Zeugen erfolgte demnach nicht auf Anstiftung
des Angeklagten hin, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat.
3.4.6 Unter Anklageziffer I.B.3.2 wird dem Angeklagten weiter vorgeworfen, er habe Q.
angestiftet, wahrheitswidrig auszusagen. So habe Q. auf entsprechende Frage
hin, wo sich die D. AG befunden habe und wie man dort hineingelangt sei, aus-
gesagt, der Raum sei offen gewesen, manchmal sei er offen und manchmal ge-
schlossen gewesen, aber es habe sie nicht interessiert; auf jeden Fall habe ihnen
niemand den Zutritt verboten.
a) Der seitens der Anklagebehörde als Beweismittel bezeichneten Aktenstelle
der Telefonüberwachung kann entnommen werden, dass der Angeklagte der Q.
sagte, sie solle die Wahrheit sagen, worauf Q. erwiderte: „Ja, ich werde die
Wahrheit sagen A.“. Weiter ist dem Telefonprotokoll zu entnehmen, dass der An-
geklagte mit Q. über die Schreibtische sprach und dabei bemerkte: „Also, was
- 30 -
heisst denn einen separaten Schreibtisch? Es gibt nirgendwo so etwas. Sie wer-
den es feststellen können. Alle durften rein und raus gehen“ (Hilfsdossier [HD] 5
pag. 5.7.170). Betrachtet man diese Aussagen des Angeklagten anlässlich die-
ses Telefongesprächs im Kontext, so lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass der
Angeklagte mit der Äusserung, dass alle hätten rein- und rausgehen dürfen, all-
gemein über die Räumlichkeiten der D. AG sprach; diese Aussage bezog sich
vielmehr einzig auf den persönlichen Büroraum der Gebrüder A. und G., in wel-
chem sich zwei Schreibtische befanden. Q. hat aber in ihrer Zeugenaussage of-
fensichtlich Angaben zur Zutrittsmöglichkeit des Fabrikgebäudes der D. AG und
nicht bezüglich des persönlichen Büros der Gebrüder A. und G. gemacht. Diese
Aussage der Zeugin Q. erfolgte daher nicht auf Anstiftung des Angeklagten hin,
weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat.
b) Es ist auch nicht erwiesen, dass die Zeugin unwahr ausgesagt hätte, nament-
lich, dass den Angestellten der C. GmbH der Zugang zum Fabrikgebäude verbo-
ten worden wäre: Unmittelbar nach der in Griechenland erfolgten Razzia bzw. als
Zeuge vor erster Instanz sagte P. (ehemaliger Angestellter der C. GmbH) am 25.
Juni 2001 auf entsprechende Frage hin aus, es sei den Angestellten nicht verbo-
ten gewesen, sich in den Räumen der Fabrik zu bewegen (pag. 68.1.152). Diese
Aussage stützt sich auf eigene Wahrnehmung von P. und erfolgte vor der be-
haupteten Anstiftung zu einer Falschaussage durch den Angeklagten zu diesem
Punkt (vorne E. 3.4.5). Weiter finden sich in den Akten (mit Ausnahme der im
Jahre 2003 rechtshilfeweise vorgenommenen Befragungen von angeblich durch
den Angeklagten angestifteten Personen) keine Aussagen von als Zeugen be-
fragten Personen, welche aus eigener Wahrnehmung Angaben zu den Zugangs-
gepflogenheiten bezüglich der D. AG haben machen können. So erklärte T., wel-
cher bei der Razzia mitwirkte, am 22. Juni 2001 vor Gericht, die Angestellten hät-
ten ihn informiert, dass sie keinen Zugang zu diesen bestimmten Punkten – mit-
hin zum illegalen Labor – gehabt hätten (pag. 3.6.56). Anlässlich der rechtshilfe-
weisen Einvernahme erklärte T. am 20. Oktober 2003 auf die Frage, ob er bestä-
tigen könne, dass ihm die Angestellten der Fabrik gesagt hätten, dass sie keinen
Zutritt zu dem konkreten Raum gehabt hätten: „Ja, ich bestätige es. Niemand ist
in die Nähe gegangen (…). Alle Angestellten haben das gesagt, die gefragt wor-
den sind.“ Der Zeuge ergänzte, er könne sich nicht mehr erinnern, wer genau
(pag. 3.6.21). Anlässlich einer Befragung vor Polizeioffizieren am 27. April 2000
gab M., welcher ebenfalls bei der Razzia mitwirkte, zu Protokoll, F. habe zugege-
ben, dass ausser den erwähnten Personen niemand unter den 30 Arbeitern der
C. GmbH Zugang zum Labor gehabt habe (pag. 3.8.36). M. erklärte am 21. Juni
2001 vor Gericht, den Arbeitern der C. GmbH sei im Auftrag ihrer Arbeitgeberin
der Zugang in den Raum verboten gewesen, wo das illegale Labor gewesen sei;
die Arbeiter selbst hätten dies erzählt (pag. 3.8.49). Anlässlich seiner Einvernah-
me vor dem Eidg. Untersuchungsrichteramt vom 26. Februar 2004 erklärte M., er
- 31 -
erinnere sich, dass diese Personen (die Angestellten der C. GmbH) gesagt hät-
ten, dass die Räume der D. AG von ihnen nicht hätten betreten werden dürfen;
da er diese Personen aber nicht selber befragt habe, könne er keine Details dazu
geben (pag. 3.8.013). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen
von T. und M. nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern nur auf „Hören-Sagen“
beruhten. Demgegenüber erfolgte die Aussage von P. im Jahre 2001 als ehema-
liger Angestellter der C. GmbH aus eigener Wahrnehmung. Bei dieser Sachlage
kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
den Angestellten der C. GmbH der Zutritt zu den Räumlichkeiten der D. AG tat-
sächlich verboten war. Mithin kann nicht von einer objektiv falschen Aussage zu
diesem Punkt gesprochen werden, was eine Voraussetzung der Erfüllung des
Tatbestandes des falschen Zeugnisses bildete. Es hat deshalb auch aus diesem
Grund bezüglich der eingeklagten Anstiftung zu falschem Zeugnis ein Freispruch
zu ergehen.
3.4.7 Unter den Anklageziffern I.B.5.1–I.B.5.3 mit I.B.5.4.1 wird dem Angeklagten vor-
geworfen, über verschiedene Personen AA. zu falschen Zeugenaussagen ange-
stiftet zu haben. Da Kettenanstiftung auch nach griechischem Recht strafbar ist,
ist die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit gegeben (vorne E. 3.1.3 c).
a) Was die erste in Anklageziffer I.B.5.4.1 erwähnte Aussage von AA. anlässlich
ihrer rechtshilfeweisen Einvernahme vom 16. Oktober 2003 betreffend den Zu-
gang zu den Räumlichkeiten der D. AG anbelangt, behauptet die Anklage in den
Ziffern I.B.5.1 und I.B.5.2 gerade nicht, AA. habe auf Instruktion des Angeklagten
hin Anweisungen erhalten, was sie zu diesem Punkt auszusagen habe. Einzig in
Ziff. I.B.5.3 wird festgehalten, der Angeklagte sei insgesamt dafür besorgt gewe-
sen, dass auf die in Ziff. I.B.5 beschriebene Weise – das heisst mittels Instruktion
von BB., J., seiner griechischen Anwälte sowie unbekannten Personen – auch
weitere, unter Ziff. I.B.1.2 der Anklageschrift genannte Tatsachen – darunter die
Regelung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der D. AG (Ziff. I.B.1.2.2) – von
Zeugen falsch vor Gericht wiedergegeben worden seien. Wie, wann, wo und über
wen dies geschehen bzw. was die einzelne Handlung des Angeklagten gewesen
sein soll, ist der Anklageschrift jedoch nicht zu entnehmen. Ein konkretes strafba-
res Verhalten wird dem Angeklagten in der Anklageschrift mithin nicht zur Last
gelegt, weshalb zu diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat. Selbst wenn
man die Auffassung vertreten wollte, die Anklageschrift umschreibe die konkrete
Handlung des Angeklagten im Sinne einer Anstiftung, hätte analog zum vorste-
hend Gesagten ein Freispruch zu erfolgen: Beweismässig ist eben gerade nicht
erstellt, dass die Aussage von AA. betreffend den Zugang objektiv wahrheitswid-
rig ist (vgl. E. 3.4.6), weshalb der Tatbestand von Art. 307 StGB durch die Haupt-
täterin objektiv nicht erfüllt ist.
- 32 -
b) Weiter wird dem Angeklagten unter Anklageziffer I.B.5.4.1 Anstiftung zu fal-
scher Zeugenaussage von AA. mit Bezug auf seine (des Angeklagten) Anwesen-
heit in Griechenland bzw. in den Räumlichkeiten der Firmen vorgeworfen. Weder
in Ziff. I.B.5.1, I.B.5.2 noch I.B.5.3 wird umschrieben, wie, wo, wann und über
wen der Angeklagte AA. zu einer falschen Zeugenaussage angestiftet habe. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten ist der Anklageschrift nicht
zu entnehmen. Auch in diesem Punkt hat ein Freispruch zu erfolgen.
Im Übrigen hat die Zeugin AA. zu dem in der Anklageschrift in Ziff. I.B.1.1 als für
den Angeklagten wesentlich bezeichneten Angaben zu seiner Anwesenheit in
Griechenland zum Zeitpunkt der Razzia, bezüglich derer der Angeklagte ver-
schiedene Personen zu einer Falschaussage angestiftet habe, nicht ausgesagt,
der Angeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Griechenland befunden.
Die Zeugin gab auf entsprechende Frage hin vielmehr zu Protokoll, der Ange-
klagte sei für lange Zeitspannen abwesend gewesen, sie habe ihn lange nicht
gesehen und könne sich nicht erinnern, wann sie ihn zuletzt gesehen habe. Sie
möchte aber klar festhalten, dass dies lange vor den Festnahmen im Jahre 2000
gewesen sei (pag. 3.11.1). Die Zeugin machte diese Aussagen aus ihrer eigenen
Wahrnehmung und hielt eben gerade nicht dafür, der Angeklagte sei im April
2000 nicht in Griechenland gewesen, sondern sie habe ihn damals nicht gese-
hen. Sollte der Angeklagte die Zeugin AA. tatsächlich über Dritte instruiert haben,
sie hätte auszusagen, dass er sich zum hier interessierenden Zeitpunkt nicht in
Griechenland aufgehalten habe, erschöpfte sich das Verhalten des Angeklagten
in einer versuchten Anstiftung, nachdem die Zeugin dies gerade nicht ausgesagt
hat. Mangels doppelter Strafbarkeit der versuchten (Ketten-)Anstiftung (vorne E.
3.1.3. d) hätte daher auch in dieser Hinsicht ein Freispruch zu ergehen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift in Ziff. I.B.5.2 zu diesem
Punkt zwar ausführt, der Angeklagte habe J. in einem Telefongespräch gesagt,
sie solle AA. instruieren, dass sie aussage, er sei nicht fortdauernd da gewesen,
er sei fortdauernd im Ausland gewesen. Es fehlt aber in der Anklageschrift an
Ausführungen, wonach J. dies an AA. auch so weitergeleitet hat: So wird unter
Ziff. I.B.5.2.1 und 5.2.2 lediglich angeführt, der Angeklagte sei von seiner Tochter
dahingehend informiert worden, dass sie AA. und weitere Personen bezüglich
der Zugehörigkeit des Schreibtisches instruiert habe. Dass auch eine Instruktion
der Zeugin bezüglich der Anwesenheiten des Angeklagten in Griechenland er-
folgt sei, wird nicht behauptet.
Wollte man die Anklageschrift in diesem Punkt dennoch als genügend erachten,
fehlt es im Übrigen am Erfordernis der objektiven Falschheit der Aussage. Der
Angeklagte hat sich tatsächlich nicht dauernd in Griechenland aufgehalten: Ge-
mäss Leumundsbericht der Polizei Z. vom 1. Juni 2006 zog er im Jahr 1966 in
- 33 -
die Schweiz und verzeichnet seit 1970 an seiner heutigen Adresse Wohnsitz
(SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.420.14). Seine Aktivitäten konzentrierten sich
mithin nicht nur auf Griechenland, auch wenn er gemäss eigener Aussage von
Mitte Dezember 1998 bis Mitte Mai 2000 in Z. abgemeldet war und sich in jener
Zeit auf Zypern und in Griechenland aufhielt (pag. 4.5.20).
c) Sodann wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe AA. über Drittpersonen
angestiftet, zur Frage der Zugehörigkeit der Schreibtische im persönlichen Büro
der Gebrüder A. und G. falsch auszusagen, indem sie auszusagen habe: das Bü-
ro sei von allen benützt worden, er (der Angeklagte) habe kein eigenes Pult ge-
habt, sondern jeweils das Pult benützt, welches gerade frei gewesen sei, man
habe den Arbeitsplatz gewechselt, und er habe meistens am Pult seiner Tochter
gesessen. Zu diesem Thema befragt, führte AA. auf die Frage des damaligen
Verteidigers des Angeklagten, ob die beiden Brüder A. und G. ausschliesslich an
je einem der Büropulte gesessen hätten oder sich jeweils an das Büropult gesetzt
hätten, welches gerade frei gewesen sei, nicht aus, der Angeklagte habe keinen
eigenen Schreibtisch gehabt, sondern gab an, sie wisse nicht konkret, ob sie die
Büropulte getauscht hätten, sie könne es nicht ausschliessen (pag. 3.11.5).
Selbst wenn der eingeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt wäre, ist festzu-
halten, dass AA. sich nicht an die ihr erteilten Anweisungen gehalten hat, obwohl
der Angeklagte aus seiner Sicht alles dazu beigetragen hat. Der eingeklagte
Sachverhalt ist somit als versuchte Anstiftung zu würdigen, was infolge Fehlens
der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu einem Freispruch führt.
3.4.8 Unter den Anklageziffern I.B.5.1–I.B.5.3 mit I.B.5.4.2 wird dem Angeklagten vor-
geworfen, er habe über Dritte R. angestiftet, als Zeuge falsch auszusagen, wor-
auf R. bei der Befragung vom 16. Oktober 2003 auf die Frage, ob er freien Zutritt
zu allen Räumlichkeiten der Fabrik gehabt bzw. ob es irgendein Zutrittsverbot
gegeben habe, zu Protokoll gegeben habe, er sei auch von hinten in die Lager-
räume und sowieso überall hin gegangen, es habe kein Verbot gegeben (pag.
3.9.2).
Die Anklage führt bezüglich der behaupteten Kettenanstiftung nicht aus, der An-
geklagte habe BB. und J. instruiert, R. hinsichtlich des Zugangs zu den Räum-
lichkeiten der Fabrik zu einer Falschaussage anzustiften (Ziff. I.B.5.1 und I.B.5.2).
Es findet sich wohl in Ziff. I.B.5.3 eine allgemeine Verweisung auf Ziff. I.B.1.2,
worin einzelne dem Angeklagten als wichtig erscheinende Beweisthemen aufge-
führt sind – darunter die Regelung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der D. AG
(Ziff. I.B.1.2.2) – und zu denen der Angeklagte Zeugen zu falschen Aussagen
angestiftet haben soll. Darüber, wie, wann, wo und über wen der Angeklagte den
R. zu einer solchen Aussage angestiftet habe, werden in der Anklageschrift je-
doch keine Angaben gemacht. Ein konkretes strafbares Verhalten wird dem An-
- 34 -
geklagten in der Anklageschrift mithin nicht zur Last gelegt, weshalb auch in die-
sem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat.
Auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Anklageschrift umschreibe
die konkreten Anstiftungshandlungen des Angeklagten, hätte analog zum bereits
Gesagten ein Freispruch zu erfolgen: Beweismässig ist gerade nicht erstellt, dass
die Aussage von R. betreffend den Zugang wahrheitswidrig ist (E. 3.4.6), womit
der Tatbestand von Art. 307 StGB durch den Haupttäter objektiv nicht erfüllt ist.
3.5 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, von der Verteidigung
angebotene Entlastungsbeweise abzunehmen. Die von der Bundesanwaltschaft
angetragenen Beweise sind nicht geeignet, die mangelnden Strafbarkeitsvoraus-
setzungen zu erstellen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte vom Vorwurf der mehr-
fachen Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. des Versuchs dazu gemäss Ankla-
geschrift (Ergänzung) vom 29. November 2007 vollumfänglich freizusprechen ist.
4. Strafzumessung
4.1 Die Strafkammer auferlegte dem Angeklagten im aufgehobenen Urteil vom
5. Juli 2006 als Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz 6 ½ Jahre Zuchthaus und eine Busse von Fr. 600'000.–.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 einerseits die Nichtig-
keitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher dieser im Eventualantrag mit Be-
zug auf die Strafzumessung die Ausfällung einer geringeren Strafe verlangt hatte,
abgewiesen und anderseits das Bundesstrafgericht in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde der Bundesanwaltschaft angewiesen hat, mit Bezug auf den Ankla-
gepunkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis der Anklagebehörde Gelegenheit zur
Verbesserung zu geben und auf die Anklage nach entsprechender Verbesserung
einzutreten, stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich die Bindungswirkung des
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids auf die Strafzumessung erstreckt.
Die Strafkammer hat – wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.1.2) – ihrer neuen Ent-
scheidung die Begründung der Kassation zu Grunde zu legen. Das gilt im Ent-
scheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche
Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert.
Mittelbare Auswirkungen der rechtlichen Begründung der Kassation erlauben der
Vorinstanz und verpflichten sie zugleich, ihren durch das Bundesgericht aufge-
hobenen Entscheid – bei Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten in den Gren-
zen des Verbots der reformatio in peius – entsprechend zu ändern (BGE 123 IV 1
- 35 -
E. 1, 117 IV 97 E. 4). Aus dieser Relativierung der Bindungswirkung ist zu fol-
gern, dass bei der neuen Entscheidung die Strafzumessung – trotz vollumfängli-
chen Freispruches im vorliegend neu beurteilten Anklagepunkt – neu vorzuneh-
men ist, da ein Sachzusammenhang mit dem aufgehobenen Teil besteht. Das
Bundesgericht hielt nämlich fest, dass die Strafkammer auf eine Einziehung oder
Ersatzforderung hätte erkennen müssen. Von Letzterer kann das Gericht mit
Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen ganz oder teilweise
absehen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, Art. 71 Abs. 2 StGB). Die zusammen mit
der Freiheitsstrafe auferlegte Busse kann sich daher mittelbar auf die Frage einer
allfälligen Ersatzforderung auswirken. Aus diesem Grund muss die Strafzumes-
sung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neu vorgenommen werden können.
4.2 Die hier interessierenden strafbaren Handlungen (vorne E. 2) wurden vor dem
Inkrafttreten der revidierten Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
am 1. Januar 2007 begangen, weshalb sich gemäss Art. 2 StGB die Frage stellt,
ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist. Anzuwenden ist in Bezug
auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz
der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge-
schlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Erst aus dem Zusammenspiel der verschie-
denen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu-
ches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Steht fest, dass die Strafbar-
keit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzli-
chen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Es wurde bereits in den Erwägungen zur Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte
erörtert, dass das Verhalten des Angeklagten auch unter neuem Recht strafbar
ist und dieses aufgrund des neuen Sanktionensystems abstrakt milder ist
(E. 2.2). Zum Strafpunkt ist hier Folgendes zu ergänzen: Für die zu beurteilenden
Taten ist eine Freiheitsstrafe in einer Grössenordnung in Betracht zu ziehen, die
auch nach neuem Recht weder bedingt noch teilbedingt vollzogen werden kann
(vgl. E. 3.2.1). Die gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 BetmG auszusprechende Geldstrafe
wird aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten nicht nur das altrechtli-
che Bussenmaximum nicht übersteigen, sondern beträchtlich unter den Betrag
der altrechtlich ausgesprochenen Busse zu liegen kommen. Unerheblich ist da-
her, dass sie aus objektiven Gründen nicht bedingt ausgesprochen werden kann
(hinten E. 4.7.1). In Anbetracht dieser Umstände erscheint insgesamt das neue
Recht als lex mitior. Die Sanktion ist daher nach diesem Recht zu bestimmen.
4.3 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetz-
buches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1
beibehalten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Tä-
ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
- 36 -
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63
aStGB – dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie
schon der alte Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente de-
tailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der
Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134
IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstra-
fe, sind diese nebeneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts
6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5;
102 IV 242 E. II.5 S. 245 hinsichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der
Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entsprechen muss
(STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommen-
tar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49 N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung von „be-
dingter“ Freiheitsstrafe und pekuniärer Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, vgl.
BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 53 E. 5.2; 134 IV 82 E. 7.2.6).
4.4 Die Geldstrafe wird gemäss Art. 34 StGB in Tagessätzen bemessen. Das Gericht
bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34
Abs. 1 Satz 2 StGB). Die höchste Anzahl beträgt 360, sofern es das Gesetz nicht
anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). In der Anzahl Tagessätze schlägt
sich das Strafmass nieder. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich – da
das Verschulden massgeblich ist – nach Art. 47 StGB. Dabei sind die persönli-
chen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanziel-
le Situation des Täters betreffen, da eine doppelte Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe
des Tagessatzes ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 60 E. 5.3).
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt-
zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Sinn und Zweck der Geldstrafe liegen in der Beschränkung des Lebensstandards
und im Konsumverzicht. Die Geldstrafe kann daher selbst bei Tätern mit sehr ge-
ringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt wer-
- 37 -
den (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3, 5.2.4 am Ende; BGE 134 IV 60 E. 4.1, 6.5). Für die
Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen auszugehen (BGE 134
IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet mithin das
Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich,
aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Massgebend ist die tatsächliche wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Zum Einkommen zählen ausser den
Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit insbesondere Einkünfte
aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.),
privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten,
Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was ge-
setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuzie-
hen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und
Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbstän-
digerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip ver-
langt, dass bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen
über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Der Ermitt-
lung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranla-
gung zu Grunde gelegt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
4.5 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzu-
halten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht ent-
spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht, wonach das
Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen
hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nach-
vollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzu-
messung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe un-
gewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20).
4.6 Sowohl hinsichtlich der Tat- als auch der Täterkomponenten kann – auf Grund
der Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 4. Juli
2007 (E. 12) – grundsätzlich auf den Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006
(E. 3.3) verwiesen werden. Das Verschulden des Angeklagten ist demgemäss als
erheblich einzustufen. Da bei der Beurteilung der Täterkomponenten auf die per-
sönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (so ausdrücklich
gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69), ist vorliegend lediglich
zu prüfen, inwiefern sich diese seit dem aufgehobenen Urteil geändert haben.
4.6.1 Der Angeklagte ist 69 Jahre alt. Laut eigener Aussage ist er seit 15. April 2008 in
zweiter Ehe mit einer in Russland lebenden, berufstätigen, 42 Jahre alten Ärztin
verheiratet, welche im September 2008 in die Schweiz zu kommen beabsichtige
- 38 -
(pag. 74.910.52). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (pag. 74.231.3, 74.910.54)
und hat sich seit Begehung der Betäubungsmitteldelikte, für welche er sich hier
zu verantworten hat, mithin seit etwas mehr als acht Jahren, wohl verhalten. Zur
Frage der Auswirkungen des Strafverfahrens auf die Gesundheit des Angeklag-
ten hielt die Strafkammer im aufgehobenen Urteil fest, es sei keine über eine
normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehende Beeinträchtigung fest-
stellbar. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Angeklagte seit Eröffnung
des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 mit Bezug
auf den Hauptanklagepunkt (Betäubungsmitteldelikte) nicht mehr in einer Unge-
wissheit lebt; seine Belastung durch das Strafverfahren ist daher trotz dessen
Fortsetzung nicht erhöht. Der Angeklagte gab bei der medizinischen Abklärung
seiner Verhandlungsfähigkeit selber an, dass er weder die für September 2008
anberaumte Fortsetzung der Hauptverhandlung noch die mögliche Haftstrafe als
Belastung erlebe. Dennoch hat sich sein gesundheitlicher Zustand zwischenzeit-
lich verschlechtert, was im Zusammenhang mit familiären Schicksalsschlägen zu
stehen scheint: Im Januar 2008 verstarb in Griechenland die betagte Mutter des
Angeklagten; diese konnte der Angeklagte wegen des Strafverfahrens bzw. des
gegen ihn bestehenden griechischen Haftbefehls schon seit geraumer Zeit nicht
mehr sehen, was ihn offenbar psychisch belastet. Gemäss Bericht des Foren-
sisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 3. September 2008 lei-
det der Angeklagte an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti-
on, verbunden mit dabei typischerweise auftretenden, diffusen körperlichen Be-
schwerden. Seit Januar 2008 befindet er sich diesbezüglich in regelmässiger
ambulanter Behandlung bei einem Psychiater (Arztzeugnis bzw. ärztlicher Bericht
Dr. med. CC. vom 30. Juni und 9. August 2008, pag. 74.521.87, 92) und seit
30. Juni 2008 in medikamentöser antidepressiver Behandlung bei einem Fach-
arzt für allgemeine Medizin (pag. 74.521.84, 91). Gemäss den ärztlichen Aus-
künften stehen diese Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter
des Angeklagten. Zu erwähnen ist überdies, dass der Bruder des Angeklagten an
einer Krebs- und die Tochter an einer Muskelerkrankung leiden, was den Ange-
klagten offenbar zusätzlich belastet (pag 74.910.20, 74.910.53 f.). In Ergänzung
zu den Feststellungen im aufgehobenen Urteil ist demnach festzuhalten, dass Al-
ter, Gesundheitszustand und Schicksalsschläge unter dem Aspekt der Strafemp-
findlichkeit des Angeklagten sowie das um weitere zwei Jahre andauernde Wohl-
verhalten in verstärktem Mass strafmindernd zu berücksichtigen sind.
4.6.2 Was die finanzielle Lage des Angeklagten anbetrifft, kann diese nach wie vor als
komfortabel bezeichnet werden. Im Urteil vom 5. Juli 2006 stellte die Strafkam-
mer ein monatliches Bruttoeinkommen des Angeklagten von über Fr. 10'000.–
respektive von netto zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– für sich und seinen
Sohn fest; das Vermögen belief sich gemäss Steuerveranlagung für das Jahr
2003 auf über Fr. 9 Mio. (E. 3.3.2 S. 31, E. 3.3.3 S. 32). Laut Aussage anlässlich
- 39 -
der Einvernahme vom 26. Juni 2008 ist der Angeklagte seit dem Jahr 2000 nicht
mehr geschäftlich tätig (pag. 74.910.52 ff.). Gemäss rechtskräftiger Veranla-
gungsverfügung 2006 der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 13. Mai 2008
(pag. 74.271.56 ff.) erzielt er Einkünfte von brutto total Fr. 269'555.– (AHV-Rente
Fr. 20'710.–, Wertschriftenertrag Fr. 225'658.–, Ertrag aus Liegenschaften und
Erbengemeinschaft Fr. 19'177.–); abzüglich Aufwendungen von Fr. 107'771.– für
Schuldzinsen beträgt sein jährliches Reineinkommen Fr. 161'784.– (ohne allge-
meine steuerliche Abzüge). Das Vermögen des Angeklagten beträgt gemäss
Steuerveranlagungsverfügung 2006 total Fr. 14'816'622.– bzw. nach Abzug der
Schulden beträgt sein steuerbares Vermögen Fr. 9'585'922.–; dieses besteht zu
einem Grossteil aus Wertschriften und im Restlichen aus Grundeigentum. An der
Liegenschaft in Z. hat der Angeklagte ein lebenslängliches Wohnrecht; zudem
gehört ihm ein Haus in Griechenland (SK.2006.5 Kanzleidossier, HV-
Einvernahmeprotokoll, pag. 1.600.3). Die Aussage des Angeklagten (pag.
74.910.52 ff.), wonach er Wertschriften und Wertschriftenerträge seiner Kinder im
eigenen Namen versteuere, ohne daran wirtschaftlich berechtigt zu sein, er-
scheint wenig glaubhaft, da eine Besteuerung des „Familienvermögens“ durch
eine Person allein infolge der Progression eine grössere steuerliche Belastung
der Familie bzw. ihrer Mitglieder zur Folge hätte. Jedenfalls vermochte der Ange-
klagte nicht plausibel zu erklären, weshalb seine 36- bzw. 26-jährigen Kinder die-
se Art der Vermögensbewirtschaftung gewählt oder beibehalten hätten; deren
frühere Landesabwesenheit ist hiefür kein nachvollziehbarer Grund. Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass sich die finanzielle Situation des Angeklagten
heute nicht schlechter präsentiert als im Zeitpunkt des früheren Urteils. Gemäss
den aktuellen Auskünften der Bank B. (pag. 74.271.108 ff., 74.271.144 ff.,
74.271.162 ff.) ist sodann seit der letzten Steuerveranlagung keine Änderung zu
verzeichnen, die sich bei der Bemessung der Sanktion und der Festsetzung der
Einziehung bzw. Ersatzforderung auszuwirken vermöchte. Im Folgenden kann
daher auf die Steuerdaten für das Jahr 2006 abgestellt werden.
4.6.3 Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Urteils vom 5. Juli 2006 sind mithin
namentlich der Gesundheitszustand des Angeklagten sowie der Zeitablauf – ein
um weitere zwei Jahre andauerndes Wohlverhalten – stärker zu berücksichtigen.
Insgesamt – unter Berücksichtigung der weiteren, im aufgehobenen Urteil erwo-
genen und hier nicht mehr explizit genannten Strafzumessungselemente – wirken
sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des Angeklagten aus.
4.7
4.7.1 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden leicht min-
dernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, insbesondere guter Leumund,
Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten sowie Wohlverhalten gegenüber.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen Freiheitsstrafe angesichts
- 40 -
des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur wenig spezialpräventive Wir-
kung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe kombiniert wer-
den kann, muss Erstere tiefer ausfallen, als wenn sie allein ausgesprochen wür-
de, denn die Strafe muss in ihrer Gesamtwirkung angemessen sein. Als solche
erscheint eine Sanktion im Zeitäquivalent von 6 ½ Jahren angemessen. Diese ist
auf Grund des Alters und der persönlichen Situation des Angeklagten auf eine
Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen aufzu-
teilen. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug ist ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1
und 43 Abs. 1 StGB), und zwar auch hinsichtlich der Geldstrafe, da die Gesamt-
sanktion drei Jahre Freiheitsentzug übersteigt, was gesetzgeberisch als Höchst-
grenze für diese Rechtswohltat erachtet wird. Die gleichzeitige Auferlegung einer
Busse ist hingegen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 4 StGB).
4.7.2 Bei der Bestimmung des Tagessatzes für die Geldstrafe ist vom Nettoeinkommen
auszugehen (E. 4.4). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungs-
kriterium. Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieses zur Bestimmung des
Tagessatzes heranzuziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geld-
strafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die
Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung ein-
schränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Renten-
ertrag handelt. Vorhandenes bzw. fehlendes Vermögen soll weder zu einer Erhö-
hung noch zu einer Senkung des Tagessatzes führen, denn die Geldstrafe will
den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen,
aus denen es fliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
Das Reineinkommen des Angeklagten beträgt gemäss den massgeblichen Steu-
erdaten Fr. 161'784.– (ohne steuerliche Abzüge, E. 4.6.2), was einem monatli-
chen Einkommen von Fr. 13'482.– entspricht. Davon abzuziehen sind die laufen-
den Steuern, wofür der Angeklagte gemäss seinen Angaben Fr. 2'500.– pro Mo-
nat aufwendet, sowie die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver-
sicherung, wofür er Fr. 350.– pro Monat geltend macht (pag. 74.960.22 f.). Der
Angeklagte verfügt demnach im strafrechtlichen Sinne über ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'632.–; mithin steht ihm durchschnittlich
ein Einkommen von Fr. 354.– pro Tag für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
Dass er diesen ganz oder teilweise aus der Vermögenssubstanz bestreiten sollte,
wird weder behauptet noch bestehen entsprechende Anhaltspunkte in den Akten.
Als Lebensbedarf macht der Angeklagte, ausgehend von einem erweiterten
Grundbetrag von Fr. 1'430.–, monatlich Fr. 9'895.– geltend (pag. 74.960.22 f.). In
diesen Betrag rechnet er Aufwendungen für laufende Steuern und die Kranken-
kassenprämie ein; da diese schon bei der Ermittlung des Nettoeinkommens be-
rücksichtigt worden sind, fallen sie hier nicht mehr in Betracht. Hypothekarzinsen,
- 41 -
wie an sich Wohnkosten überhaupt, können in der Regel nicht in Abzug gebracht
werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71). Der hiefür vom Angeklagten geltend ge-
machte Betrag von monatlich Fr. 3'250.– (inkl. Heizkosten) bleibt daher ausser
Betracht. Der Angeklagte hat keine familienrechtlichen Unterstützungspflichten;
seine Ehefrau ist berufstätig und lebt (noch) in Russland, wo sie offenbar für ih-
ren eigenen Unterhalt aufkommt (vgl. Art. 163 ZGB). Die finanzielle Unterstüt-
zung seiner zwei erwachsenen Kinder von monatlich Fr. 2'000.– stellt eine freiwil-
lige Leistung dar und ist nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 70).
Im Übrigen deponierte der Angeklagte, seine Kinder könnten von den Erträgen
ihrer Liegenschaften leben (pag. 74.910.24). Mit Bezug auf die angebliche finan-
zielle Unterstützung des krebskranken Bruders und der offenbar ebenfalls kran-
ken Schwester mittels eines Bankdarlehens von Fr. 3,3 Mio. (pag. 74.910.54)
kann ebenfalls nicht von einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht gespro-
chen werden (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZGB); auch macht der Angeklagte insoweit
keine monatlichen Aufwendungen geltend. Da ohnehin vom Nettovermögen bzw.
Nettoeinkommen ausgegangen wird, kann diese Frage offen gelassen werden.
Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Ver-
hältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters,
die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich
ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 70 f.). Die Auslagen des Angeklagten
von monatlich Fr. 300.– für Versicherungsprämien, Radio-/TV-Grundgebühren
und Auto sind daher nicht zu berücksichtigen. Mithin verbleibt ein Aufwand von
Fr. 1'530.– (Grundbetrag Fr. 1'430.– und Arztkosten Fr. 100.–). Diesen kann der
Angeklagte ohne weiteres aus seinem Vermögen decken. Nach dem Gesagten
bestehen keine Gründe, welche eine Erhöhung oder Senkung des Tagessatzes
rechtfertigen würden. Damit die Geldstrafe ihren Zweck als Einschränkung in der
gewohnten Lebensführung erreicht, ist der Tagessatz somit – entsprechend dem
durchschnittlich pro Tag erzielten Nettoeinkommen – auf Fr. 350.– festzusetzen.
5. Einziehung
5.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB hat das Gericht die Einziehung von Vermö-
genswerten zu verfügen, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be-
lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ausgehändigt werden. Eine Straftat im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB
ist nur gegeben, wenn der Tatbestand in objektiver sowie subjektiver Hinsicht er-
füllt ist; insbesondere Vorsatz ist unabdingbar, nur das Verschulden ist entbehr-
lich (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung
ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un-
kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich-
- 42 -
wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei-
ne unverhältnismässige Härte darstellen würde. Schliesslich hat das Gericht
nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB dann, wenn die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staa-
tes in gleicher Höhe zu erkennen. Nach Art. 59 Ziff. 4 aStGB kann der Umfang
der einzuziehenden Vermögenswerte richterlich geschätzt werden, wenn er nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann. Gleiches
muss für die Ersatzforderung gelten, die an Stelle nicht mehr vorhandener, der
Einziehung unterliegender Vermögenswerte festzusetzen ist. Die seit 1. Januar
2007 geltenden Bestimmungen von Art. 70 f. StGB sind nicht milder, sodass das
zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 e contrario).
5.2 Das Bundesgericht führte im Rückweisungsentscheid vom 4. Juli 2007 (E. 4.2)
aus, das Bundesstrafgericht habe verbindlich festgestellt, dass der Verkauf der
Amphetamintabletten und damit ein Verkaufserlös nicht erwiesen seien. Das
Bundesgericht hielt fest, dass aus diesem Freispruch vom Vorwurf des Betäu-
bungsmittelverkaufs nur folge, dass die Einziehung von angeblich aus dem Ver-
kauf stammenden Vermögenswerten ausser Betracht falle. Die Vorinstanz sei in-
des zum Schluss gekommen, dass durch die unbewilligte Produktion von 306 kg
Amphetaminsulfat der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG in der Form
des Herstellens erfüllt und dass zur Herstellung weiterer 225 kg reinen Amphe-
taminsulfats Anstalten getroffen worden seien. Ferner habe sie dem Angeklagten
im Rahmen der Strafzumessung Profitsucht vorgeworfen mit der Begründung, die
produzierte Tablettenmenge hätte für den Produzenten einen geschätzten Brut-
toerlös von 2-4 Mio. Franken eingebracht; dieser Wert entspreche – gemäss Be-
gründung im angefochtenen Entscheid – in etwa dem Betrag (ca. 2,3 Mio. Fran-
ken), der dem Angeklagten im fraglichen Zeitraum zugeflossen sei. Auch das
Bundesstrafgericht gehe davon aus, dass der vom Angeklagten realisierte Ver-
mögensvorteil unmittelbare Folge der illegalen Betäubungsmittelproduktion sei.
Das Bundesgericht folgert daraus, dass vor diesem Hintergrund die Vermögens-
werte als durch eine Straftat erlangt zu gelten haben und das Bundesstrafgericht
auf deren Einziehung oder auf eine Ersatzforderung hätte erkennen müssen.
5.3 Die Strafkammer stellte im Entscheid vom 5. Juli 2006 fest (E. 2.3.1, S. 17, 21),
dass in den Räumen der D. AG bzw. im dortigen Labor „… total 306 kg Amphe-
tamin hergestellt und Vorbereitungen zur Herstellung weiterer 225 kg Ampheta-
min getroffen worden sind …“ und führte aus, dass „...laut dem gerichtlichen
Sachverständigen mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produkti-
onszyklus 20’400'000 Tabletten [hätten] hergestellt werden können…“. Und wei-
ter hielt die Strafkammer fest (E. 2.4.1 lit. a und b, S. 22): „Durch die unbewilligte
Produktion von 306 kg Amphetaminsulfat ist der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1
- 43 -
Abs. 2 BetmG in der Form des Herstellens erfüllt worden. … Durch die Bereitstel-
lung von Ausgangssubstanzen und die Durchführung chemischer Prozesse ab
anfangs April 2000, nach gleicher Methode wie bereits vorher durchgeführt, ist
die Produktion von Amphetaminsulfat eingeleitet worden. Es wäre zwar möglich
gewesen, sie abzubrechen, bevor erste Quantitäten der strafrechtlich verpönten
Substanz anfielen. Die tatbestandsmässige Herstellung von 225 kg Amphetamin-
sulfat wurde damit noch nicht versucht, aber nach aussen wahrnehmbar und
zweckgerichtet vorbereitet. Dies bedeutet Anstaltentreffen.“ Die Strafkammer
hielt ferner fest, dass bei der Durchsuchung vom 26. April 2000 auf dem Areal
der D. AG ca. 26'026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g amphetaminhaltiges
Pulver sichergestellt und beschlagnahmt worden sind (Sachverhalt lit. A und E.
2.3.1 S. 13). Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Vermögenswerte, also
das produzierte Amphetamin und die beschlagnahmten Tabletten bzw. das Pul-
ver, noch vorhanden sind. Es ist daher auf eine Ersatzforderung zu erkennen,
zumal die Einziehung eines Verkaufserlöses, wie erwähnt, ausser Betracht fällt.
5.4 Mit Bezug auf den Wert der produzierten Stoffe hielt die Strafkammer im erwähn-
ten Entscheid fest (E. 3.3.2, S. 29 f.): „…Davon ausgehend, dass sich der Ertrag
für den Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise aller-
mindestens auf 2 % des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzier-
te Tablettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen
Verkaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5.─ bis Fr. 10.─
pro Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwi-
schen Fr. 2'040'000.─ bis Fr. 4'080'000.─ eingebracht (gemäss Aussagen von
DD., pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechi-
schen Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen
ca. Fr. 14.─ und Fr. 23.─; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24.─ bis
Fr. 31.─; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von
USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten
in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Ange-
klagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte
der Angeklagte für den Verkauf von [1,5 Mio., vgl. E. 2.2.1 S. 11 f.] Amphetamin-
tabletten an EE. USD 400'000 (= Fr. 654'120.─, bei einem Wechselkurs per 5.
Februar 2000, dem Vertragsdatum) einzunehmen …“.
Ausgangspunkt für die Schätzung des an sich einziehbaren Vermögenswerts
bzw. der Ersatzforderung bilden indes nicht die erwähnten Finanztransaktionen,
sondern die produzierte Menge Amphetamin bzw. die damit herstellbare Anzahl
Amphetamintabletten. Im angefochtenen Entscheid ging die Strafkammer einer-
seits von einem tiefstmöglichen Bruttoerlös aus, anderseits von einem im interna-
tionalen Vergleich günstigen Gassenpreis in der Schweiz. Nachdem nichts dafür
- 44 -
spricht, dass ein Verkauf in der Schweiz vorgesehen war, kann ebenso gut vom
griechischen oder vom US-amerikanischen Gassenpreis ausgegangen werden.
Der Bruttoerlös beträgt bei einem Absatz in Griechenland Fr. 5'712'000.– bis
Fr. 9'384'000.– (= 20'400'000 x 14 [bzw. 23] x 2%) und bei einem Absatz in den
USA Fr. 9'792'000.– bis Fr. 12'648'000.– (= 20'400'000 x 24 [bzw. 31] x 2%). Da
das Bestimmungsland der Drogen indes nicht feststeht, wird zu Gunsten des An-
geklagten der mögliche Bruttoerlös anhand einer Anzahl von abgerundet 20 Mio.
Amphetamintabletten auf der Basis eines Absatzes in der Schweiz geschätzt.
Dieser beträgt mithin mindestens Fr. 2'000'000.– und höchstens Fr. 4'000'000.–
(= 20'000'000 x 5 [bzw. 10] x 2%). Ausgehend von einem Bruttoerlös von 2 Mio.
Franken und einer Gewinnmarge von 50 % 1), 2), 3), was bei einem Unternehmen
ohne Forschungsaufwand 4), 5), Vertriebsinfrastruktur, Werbeaufwand 6) etc. sowie
praktisch ohne Personal- und Verwaltungsaufwand (SK.2006.5 Kanzleidossier,
HV-Einvernahmeprotokoll [pag. 1.600.1], S. 9 Z. 43) gerechtfertigt scheint, ergibt
sich demnach, dass durch die kriminelle Herstellung von Amphetamin ein Mehr-
wert auf Produzentenstufe von mindestens 1 Mio. Franken geschaffen wurde.
1) Roche Medienorientierung, Basel 30.03.2000: „Die EBITDA-Marge und die operative Verkaufs-
marge erhöhten sich je um rund 0,5 Prozentpunkte auf 27 % beziehungsweise 18 %“ [EBITDA =
Earnings Before Interest, Tax, Depreciation and Amortisation; diese Kennzahl entspricht dem Be-
triebsgewinn vor Abschreibung auf Sachanlagen und Amortisation des immateriellen Anlagevermö-
gens], unter http://www.roche.com/DE/media-news-2000-03-30-d.pdf bzw. Roche - Corporate Me-
dia News, Annual Media Conference, Basel, 30.03.2000: „The EBITDA margin increased 0.5 per-
centage points to roughly 27%; net income and operating profit as a percentage of sales both rea-
ched 18%, despite high additional expenditures for marketing and distribution“, unter
http://www.roche.com/static/app/news/media-news-2000-03-30-2-e.pdf; Roche, Bilanz-Medienkon-
ferenz, Basel 30.01.2008: „Die Betriebsgewinnmarge des Konzerns stieg so stark wie noch nie, und
zwar um 3,5 Prozentpunkte auf 31,4%“, unter http://www.roche.com/de/med-cor-2008-01-30b
2) Bayer Bilanz-Pressekonferenz, Wenning: 2007 war das bisher erfolgreichste Jahr für Bayer,
28.02.2008: „Bereinigte EBITDA-Marge bei 20,9 Prozent“, unter http://www.viva.vita.bayerhealthca-
re.de/index.php?id=385&tx_ttnews%5Btt_news%5D=12252&tx_ttnews%5BbackPid%5D=385&cHa
sh=fd3e00ef89, ebenso Bayer-Geschäftsbericht 2007 S. 28, unter http://www.viva.vita.bayerhealth-
care.de/uploads/tx_csrbayernews/bayer_geschaeftsbericht_2007.pdf;
3) Werner Hoffmann/Peter Roventa/Dietrich Weichsel, Pharma-Industrie: Kommt der Mittelstand un-
ter die Räder?, 08.12.2003, S. 8: „Die größenbedingten Vorteile der dominierenden Pharma-Unter-
nehmen haben sich auch in einer nachhaltig höheren operativen Ertragskraft niedergeschlagen. In
einer Vergleichsstudie wurde für die Jahre 1990 und 2000 ein Anstieg der operativen Marge der
fünf größten Pharma-Unternehmen um 1 %-Punkt auf 26,7 % des Umsatzes nachgewiesen“, unter
http://www.corfina.de/downloads/Kurzfassung-Ho-Ro-Wei-Pharmaindustrie_Kommt_der_Mittel-
stand-050104.pdf;
4) SGCI Generalversammlung 1999, Präsidialansprache Dr. Rolf W. Schweizer, Basel 18.06.1999:
„Die Forschungsausgaben in Prozent vom Umsatz betragen bei uns 10% im Vergleich zu 8% in
Japan und 6% in Deutschland und in den USA“, unter http://www.sgci.ch/plugin/templa-
te/sgci/159/3237/---/Pr%E4sidialansprache+von+Dr.+Rolf+W.+Schweizer,+GV+1999+(DE)+ (Inter-
net+Artikel+(SGCI+Exporter));
5) GlaxoSmithKline Pharma GmbH, Wien, Factsheet vom 28.03.2008: „Für F&E [Forschung & Ent-
wicklung] haben wir im Jahr 2007 rund 4,21 Mio. € ausgegeben, das sind ca. 15 % vom Umsatz“,
unter http://www.glaxosmithkline.at/common/pdf/factsheet08.pdf;
6) Peter Roventa/Johannes Weber/Dietrich Weichsel, Pharma-Mittelstand: wohin geht die Reise?,
2006, S. 12: „Eine Markteinführungskampagne über Fernsehspots schlägt im ersten Jahr mit min-
destens 5-10 Mio. Euro zu Buche. Allein die 10 führenden OTC-Hersteller setzten bereits im Jahr
2003 rund 100 Mio. Euro für Werbung ein und erzeugen so hohen Werbedruck – auch für den Mit-
bewerb. Damit sich solcher Werbeaufwand trägt, bedarf es naturgemäß beachtlicher Umsätze.
Hersteller, die sich bereits in der Vergangenheit eine bekannte Marke aufgebaut haben und über
- 45 -
entsprechende Vertriebsstärke verfügen wie Hermes, Togal, Renschler oder Klosterfrau haben hier
sicher die bessere Ausgangsposition, um weiteres Wachstum zu generieren“, unter
http://www.corfina.de/downloads/Pharmamittelstand-180606.pdf
5.5 Da der Vermögenswert formell bei der Herstellerfirma und nicht beim Angeklag-
ten angewachsen ist, ist Letzterer im Umfang seiner Beteiligung bereichert. Aus
diesem Grund muss auch, anders als nach herrschender Praxis bei direktem
Vermögenszuwachs (vgl. BGE 124 I 6 E. 4b/bb), der Nettoproduktionswert, nicht
der Bruttowarenwert massgeblich sein. Nachdem der Angeklagte nirgends eine
kleinere als hälftige Beteiligung geltend gemacht hat, ist diese mit 50 % zu ver-
anschlagen (HV-Einvernahmeprotokoll S. 4 Z. 30-36; SK.2006.5 Kanzleidossier,
HV-Einvernahmeprotokoll [pag. 1.600.1], S. 4 Z. 37, S. 5 Z. 41, S. 6 Z. 4, S. 8
Z. 30 ff.; SCHMID, in: SCHMID [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Kommentar, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, StGB 70-72 N. 106). Es
kann keine Solidarhaftung mit dem andern Beteiligten begründet werden
(SCHMID, a.a.O., StGB 70-72 N. 111). Die Ersatzforderung gegen den Angeklag-
ten ist somit auf Fr. 500'000.– festzusetzen. Eine Reduktion im Sinne von Art. 59
Ziff. 2 Abs. 2 aStGB fällt nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass eine Ersatzforderung in der genannten Höhe die Wiedereingliederung
des finanziell sehr gut situierten, seit dem Jahr 2000 nicht mehr berufstätigen
Angeklagten ernstlich behindern würde.
6. Beschlagnahme und Grundbuchsperre
6.1 Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II.1
der Anklageschrift vom 25. Juli 2005 kann auf die Ausführungen im Entscheid der
Strafkammer vom 5. Juli 2006 (E. 4.2) verwiesen werden. Diese Gegenstände
und Dokumente sind freizugeben.
6.2 Mit Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003
wurde das auf den Namen des Angeklagten lautende, bei der Bank B. gehaltene
Depot Nr. 1, wozu ein Unterdepot Nr. 2, lautend auf den Namen FF., gehört, ge-
sperrt (vgl. pag. 1.7.9 f.; Anklageschrift vom 25. Juli 2005, Ziff. II. 2.). Die Straf-
kammer beschlagnahmte sodann mit Verfügung vom 27. Juni 2008 sämtliche auf
den Namen des Angeklagten lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. sowie
sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B., an denen der Angeklagte wirtschaft-
lich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, soweit diese nicht bereits aufgrund
der Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003
gesperrt waren. Gleichzeitig ordnete sie über die in der Gemeinde W. gelegenen
Grundstücke, bei denen der Angeklagte als Allein- oder Miteigentümer eingetra-
gen oder an denen er im Gesamteigentum beteiligt ist, zur Sicherung einer allfäl-
ligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB eine Grundbuchsperre
- 46 -
an (pag. 74.271.101 ff.). Nachdem eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– be-
gründet wird, sind die richterlich angeordneten Verfügungsbeschränkungen in-
soweit aufzuheben, als sie sich zur Durchsetzung der Ersatzforderung als ent-
behrlich erweisen.
6.2.1 Gemäss Auskunft der Bank B. vom 8. Juli und 10. September 2008 ist der Ange-
klagte Alleininhaber und wirtschaftlich Berechtigter der nachfolgend aufgeführten,
von den Beschlagnahmeverfügungen betroffenen Konti und Depot:
Verbindungs-Nummer Saldo / Wert per 1.7.2008
- Sparkonto Nr. 3 301.04 CHF
- Kontokorrent Nr. 4 –4.82 USD
- Kontokorrent Nr. 5 20.14 EUR
- Privatkonto Nr. 6 2'118.95 CHF
- Kontokorrent Nr. 7 8'350.56 CHF
- Privatkonto Nr. 8 72'648.69 EUR
- Kontokorrent Nr. 9 21'719.59 USD
- Depot Nr. 1 1'657’086.00 CHF
- Sparkonto Nr. 10 79'432.00 CHF
Da die Summe der Saldi dieser Konti weniger als Fr. 500'000.– beträgt, ist auch
das Depot weiterhin unter Beschlagnahme zu belassen. Letzteres überstiege
zwar per 1. Juli 2008 wertmässig den Betrag der Ersatzforderung deutlich, doch
kann Wertschwankungen bis zum Urteilsvollzug nur mit einer uneingeschränkten
Aufrechterhaltung der Depotsperre hinreichend Rechnung getragen werden.
Dass mit solchen Schwankungen zu rechnen ist, belegt der Umstand, dass ein in
der Auskunft der Bank vom 8. Juli 2008 mit knapp 30 % Wertanteil aufgeführter
Titel (Namen-Aktien GG.; Kursdatum 31.12.2007) in einer rund zwei Monate spä-
ter erteilten, aktualisierten Auskunft per 1. Juli 2008 wegen unbekanntem Kurs
nicht mehr bewertet worden ist. Auch kann damit die Bezeichnung der zur Be-
gleichung der Ersatzforderung allenfalls zu liquidierenden Titel dem Depot-
Inhaber überlassen werden. Die Sperre dieser Konti und Depot bei der Bank B.
ist daher bis zur Begleichung der Ersatzforderung grundsätzlich aufrechtzuerhal-
ten, jedoch – unter Einräumung einer Ermächtigung an die Bank zur Veräusse-
rung von Wertschriften, soweit die Konti zur Begleichung der Ersatzforderung
nicht ausreichen – soweit aufzuheben, als es zur Begleichung der Ersatzforde-
rung notwendig ist. Nach Begleichung der Ersatzforderung ist die Sperre der vor-
genannten Konti und Depot vollständig aufzuheben.
6.2.2 Sämtliche in Erwägung 6.2.1 nicht einzeln aufgeführten Konti sowie das Unter-
depot Nr. 2 können demgegenüber sofort zugunsten des/der Berechtigten freige-
- 47 -
geben werden. Ebenso ist die richterlich verfügte Grundbuchsperre im Grund-
buch V. (Gemeinde W.) per sofort aufzuheben.
6.3 Die Verfügung der Strafkammer vom 27. Juni 2008 (Geschäftsnummer
SN.2008.19) fällt dahin bzw. wird durch die vorgenannten Anordnungen ersetzt.
7. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein-
schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie
der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl.
ferner Art. 246 BStP).
Für die Festlegung der Gebühren und Auslagen kann grundsätzlich auf die Er-
wägungen im Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006 (E. 5.1, 5.2) sowie im
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 (E. 5) verwiesen
werden, worin der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt bestätigt worden ist.
7.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und
beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und
Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die
Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver-
fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so fest-
zulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5).
Für das vorliegende Verfahren (Ergänzung der Anklageschrift und deren Vertre-
tung) ist eine zusätzliche Gebühr der Bundesanwaltschaft von Fr. 2'500.– festzu-
setzen; weitere Auslagen hat die Bundesanwaltschaft nicht geltend gemacht
(pag. 74.910.48). Damit beträgt die Gebühr der Bundesanwaltschaft insgesamt
Fr. 13’000.–, jene des Eidg. Untersuchungsrichteramtes Fr. 35'000.–. Die Ausla-
gen der Bundesanwaltschaft belaufen sich auf Fr. 9'529.55, jene im Untersu-
chungsverfahren des Bundes auf Fr. 90'423.40.
7.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) neu auf insgesamt
Fr. 24'000.─ festgesetzt; die Auslagen des Gerichts im vorherigen Verfahren be-
laufen sich gemäss dem Entscheid vom 5. Juli 2006 insgesamt auf Fr. 2'800.80.
7.3 Mit Bezug auf die (vollumfängliche) Kostenauferlegung betreffend den Anklage-
punkt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt es beim Ent-
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scheid vom 5. Juli 2006 (dort E. 5.3). Der Angeklagte unterliegt im vorliegenden
Verfahren in der Frage der Einziehung. Aufgrund des Freispruchs im Anklage-
punkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis ist ihm lediglich die Hälfte der zusätzli-
chen Gebühren aufzuerlegen, insgesamt demnach Fr. 11'750.– als Anteil der
Gebühr der Bundesanwaltschaft und Fr. 22'000.– als Anteil der Gerichtsgebühr.
Es liegen keine Gründe für eine ganze oder teilweise Befreiung von der Kosten-
tragungspflicht vor (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP).
Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren (Fr. 20.– Grundbuchaus-
zug, Fr. 2'478.– Rechtsgutachten Schweizerisches Institut für Rechtsverglei-
chung, Fr. 3'193.10 Gutachterliche Stellungnahme der Universität Bern zur Ver-
handlungsfähigkeit des Angeklagten) verbleiben demgegenüber beim Staat.
8. Entschädigung
8.1 Die Strafkammer sprach dem Angeklagten im aufgehobenen Entscheid (vgl. dort
E. 6.1) angesichts der Tatsache, dass er in den wesentlichen Punkten schuldig
gesprochen wurde und der Verteidigungsaufwand in Bezug auf die Anschuldi-
gung wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis entsprechend als gering einzu-
schätzen war, eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.─
zu. Aufgrund der Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung und des Sach-
zusammenhangs im Kostenpunkt ist über die Entschädigungsfrage neu zu befin-
den (vgl. vorne E. 1.1.2).
8.2 Da der Angeklagte teilweise freigesprochen wird, hat das Gericht nach Massgabe
von Art. 176 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 BStP über die Entschädigung zu befinden.
Diese bemisst sich in Anwendung des Reglements vom 26. September 2006
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR
173.711.31). Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten, welche ih-
rerseits das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 des Reglements). Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts, wobei der Stundenansatz mindes-
tens Fr. 200.─ und höchstens Fr. 300.─ beträgt (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).
8.3 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 12. September 2008 für seinen Auf-
wand in der Zeit vom 6. November 2007 bis 17. September 2008 (inkl. Teilnahme
an der Hauptverhandlung und Schlussbesprechung mit Klient) ein Honorar von
total Fr. 76'000.– (243 Stunden Rechtsanwalt und 110 Stunden Praktikantin) zu-
züglich Auslagen von total Fr. 2'703.30 geltend (pag. 74.721.1 ff.). Die Sache bot
weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders grosse Schwierigkei-
ten, weshalb ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen erscheint; die Reise-
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zeit wird praxisgemäss zu einem Ansatz von Fr. 200.– entschädigt. Der Stunden-
ansatz für die Praktikantin kann antragsgemäss auf Fr. 100.– festgesetzt werden.
Als notwendiger Aufwand werden 186 Stunden Arbeit und 14 Stunden Reisezeit
sowie ein Einsatz der Praktikantin von 100 Stunden anerkannt, letztere indes nur
für Büroarbeiten und nicht für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, da kein
Anspruch auf Zulassung eines zweiten Verteidigers besteht (Art. 35 Abs. 2
BStP). Das Honorar beträgt somit Fr. 55'580.– (186 x Fr. 230.–, 14 x Fr. 200.–,
100 x Fr. 100.–) bzw. aufgerundet Fr. 56'000.–. Die geltend gemacht Auslagen
von Fr. 2'478.30 (Bürounkosten, Fahrspesen, Übernachtung, Verpflegung) sowie
Fr. 225.– für Grundbuchauszüge sind (mit Ausnahme der Auslagen für die Prak-
tikantin) berechtigt. Der Aufwand der Verteidigung beträgt mithin Fr. 63'147.65
(Fr. 58'478.30 zuzüglich Fr. 4'444.35 MWST und Fr. 225.– Rechnung Grund-
buchamt). Die Parteientschädigung wird entsprechend dem Verfahrensausgang
auf Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Eidgenossenschaft hat
dem Angeklagten diesen Betrag zu entrichten.
9. Entscheidmitteilung
Dieses Urteil ist – nebst Zustellung an die Parteien – nach Eintritt der Rechtskraft
dem Bundesamt für Justiz hinsichtlich der Einziehung (Art. 12 Abs. 1 TEVG,
SR 312.4) sowie zur Information der zuständigen griechischen Behörden (Art. 6
Ziff. 2 EAUe, SR 0.353.1; pag. 1.11.10 und 74.681.1) mitzuteilen.
- 50 -
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird freigesprochen
- vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG);
- vom Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des
Versuchs dazu.
2. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG.
3. A. wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 360 Tages-
sätzen zu je Fr. 350.–. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von
Fr. 500’000.– begründet.
5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be-
zahlen sind:
Fr. 11'750.–- Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 35'000.–- Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 9'529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes
Fr. 22'000.–- Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 2’800.80 Gerichtsauslagen
Fr. 171'503.75 Total
6. Die Eidgenossenschaft entschädigt A. mit Fr. 30’000.– (inkl. Mehrwertsteuer) an die
Kosten der Verteidigung.
7. a. Die Sperre folgender Konti und Depot bei der Bank B. wird soweit aufgehoben, als
es zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4 notwendig ist:
- Sparkonto Nr. 3
- Kontokorrent Nr. 4
- Kontokorrent Nr. 5
- Privatkonto Nr. 6
- Kontokorrent Nr. 7
- Privatkonto Nr. 8
- Kontokorrent Nr. 9
- Depot Nr. 1
- Sparkonto Nr. 10
- 51 -
b. Die Bank B. ist ermächtigt, Wertschriften des in lit. a genannten Depots zu veräus-
sern, soweit die in lit. a genannten Konti zur Begleichung nicht ausreichen.
c. Nach Begleichung der Ersatzforderung wird die Sperre der in lit. a genannten Konti
und Depot vollständig aufgehoben. Die Bank B. wird angewiesen, nach Vorlage ei-
ner durch die Gerichtskasse ausgestellten Zahlungsbestätigung die Freigabe zu-
gunsten des/der Berechtigten zu vollziehen.
8. a. Die in Ziff. 7 lit. a nicht genannten, bei der Bank B. gesperrten Konti sowie das Un-
terdepot Nr. 2 werden sofort zugunsten des/der Berechtigten freigegeben.
b. Die richterlich verfügte Sperre im Grundbuch V. (Gemeinde W.) wird sofort aufge-
hoben. Das Grundbuchamt V. wird angewiesen, die entsprechenden Anmerkungen
zu löschen.
c. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1 der Ankla-
geschrift vom 25. Juli 2005 werden freigegeben.
9. Die Verfügung der Strafkammer vom 27. Juni 2008 (SN.2008.19) fällt dahin.
10. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an
- Rechtsanwalt Lienhard Meyer als Vertreter von J.
- K.
- die Bank B.
- das Grundbuchamt V.
Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesamt für Justiz
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