Entscheid vom 18. April 2008
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Alberto
Fabbri, Staatsanwalt des Bundes,
und als Privatklägerin:
C. S.A., Guatemala, vertreten durch D.,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Dr. Pascal Grolimund,
2. B., amtlich verteidigt durch Advokat Dr. Michael
Kull,
und als Drittbetroffene:
E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pascal Groli-
mund und Advokat Dr. Michael Kull,
Gegenstand
mehrfache Widerhandlung gegen Bundesgesetz über
Kriegsmaterial; eventualiter fahrlässige Widerhandlung
gegen Bundesgesetz über Kriegsmaterial
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2007.19
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
1. A. sei wegen vorsätzlicher versuchter und vollendeter Widerhandlung gegen das
Kriegsmaterialgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 300 Ta-
gessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, bedingt erlassen bei ei-
ner Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Er sei zu einer Busse von 5000 Fran-
ken zu verurteilen.
2. A. sei die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3. Bei A. sei die Hälfte des unrechtmässig erzielten Gewinns in der Höhe von rund
Fr. 22'211.– einzuziehen. Eventuell sei auf eine Ersatzforderung in der entspre-
chenden Höhe zu erkennen.
4. Es sei die Beschlagnahme betreffend der in der Anklageschrift Ziff. II.4 aufgeführ-
ten Gegenstände aufzuheben und diese seien wem rechtens zurückzugeben.
II.
1. B. sei wegen vorsätzlicher versuchter und vollendeter Widerhandlung gegen das
Kriegsmaterialgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 360 Ta-
gessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, bedingt erlassen bei ei-
ner Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Er sei zu einer Busse von 9000 Fran-
ken zu verurteilen.
2. B. sei die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3. Bei B. sei die Hälfte des unrechtmässig erzielten Gewinns in der Höhe von rund
Fr. 22'211.– einzuziehen. Eventuell sei auf eine Ersatzforderung in der entspre-
chenden Höhe zu erkennen.
4. Es sei die Beschlagnahme betreffend der in der Anklageschrift Ziff. II.4 aufge-
führten Gegenstände aufzuheben und diese seien wem rechtens zurückzugeben.
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Anträge der C. S.A.:
(Es seien)
1. die Angeklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines Schadenersatzbetrages
in Höhe von 191.753,88 EURO an die Privatkläger nebst 5 % Zinsen seit dem
27. Juli 2003 zu verurteilen;
2. den Angeklagten die Kosten des Privatklageverfahrens aufzuerlegen;
3. die Entscheidung für sofort vollstreckbar zu erklären.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der vollendeten vorsätzlichen Widerhandlung
gegen Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG freizusprechen.
2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen Art. 33
Abs. 1 lit. d KMG i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen.
3. Der Gewinn gemäss Ziff. II.3 der Anklage sei entsprechend nicht einzuziehen.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen seien zurückzugeben.
5. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen.
6. Dem Verteidiger sei eine Parteientschädigung gemäss der einzureichenden Kos-
tennote zuzusprechen.
7. Eventualantrag: Bei einer Verurteilung des Angeklagten wird eine angemessene
Reduktion des vom Staatsanwalt beantragten Strafmasses beantragt.
8. Die durch die Privatklage verursachten Kosten seien der Privatklägerin zu über-
binden.
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Anträge der Verteidigung von B.:
1. Es sei der Angeklagte von sämtlichen Vorwürfen in der Anklageschrift freizuspre-
chen.
2. Es sei der Gewinn mit Bezug auf den Angeklagten nicht einzuziehen.
3. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen an die Angeklagten
bzw. an die E. AG herauszugeben.
4. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen. Ein Kostenanteil
sei nach Art. 174 BStP der Privatklägerin aufzuerlegen.
5. Dem Angeklagten sei eine Prozessentschädigung gemäss einzureichender Kos-
tennote aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Anträge der E. AG:
1. Es sei der Gewinn mit Bezug auf die E. AG nicht einzuziehen.
2. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen an die Angeklagten
bzw. an die E. AG herauszugeben.
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 25. Februar 2005 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Widerhandlung
gegen Art. 33 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember
1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51), welches sie am 1. Juni 2005 auf
A. und am 16. Juni 2005 auf B. ausdehnte.
B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 21. September 2005
in dieser Sache die Voruntersuchung, welche es am 3. August 2007 schloss. Im
Schlussbericht vom 2. August 2007 führte es aus, A. und B. hätten in Mittäter-
schaft mittels der E. AG ohne Bewilligung Pistolen an eine Unternehmung in
Guatemala ausgeführt, was unter die Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. d,
evtl. lit. a KMG falle. Somit seien A. und B. wegen Widerhandlungen gegen die
Bewilligungs- und Meldepflichten gemäss Art. 33 KMG, B. zudem eventualiter
wegen fahrlässiger Widerhandlung, zur Anklage zu bringen.
C. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Eingabe an die Strafkammer des Bundes-
strafgerichts vom 3. Oktober 2007 gegen A. und B. Anklage wegen mehrfacher
vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG, gegen B. ausser-
dem eventualiter wegen fahrlässiger Begehung nach Art. 33 Abs. 3 KMG.
D. Die C. S.A. reichte mit Eingabe vom 23. November 2007 eine Privatklage ein
und dokumentierte auf Aufforderung hin den Nachweis der Vertretungsbefugnis
der beiden Unterzeichner.
E. Die Hauptverhandlung wurde am 18. April 2008 in Anwesenheit der Angeklagten
und ihrer Verteidiger durchgeführt. Die ebenfalls anwesende Privatklägerin wur-
de mit Verfügung des Einzelrichters nicht zum Hauptverfahren zugelassen.
F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete an der Hauptverhandlung auf eine Ergän-
zung der Anklageschrift aufgrund des Beweisergebnisses, insbesondere auf eine
Ausdehnung auf andere der in Art. 33 Abs. 1 KMG genannten Handlungsweisen.
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Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterial-
gesetz unterstehen gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
Auf die vorliegende Anklage der Bundesanwaltschaft ist demnach einzutreten.
1.2 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstraf-
verfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Straf-
gerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren ein-
gestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Der privatrechtliche Anspruch muss spätes-
tens bei Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (Art. 211 BStP).
Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen aus der strafbaren Hand-
lung verleiht dem Geschädigten Parteistellung (Art. 34 BStP). Der Geschädigte
kann sich am Verfahren vor Bundesstrafgericht nur zur Wahrung dieser Ansprü-
che beteiligen (BGE 82 IV 60). Als solcher ist nach vorherrschender Auffassung
nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die
Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff
nach richtet. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, wird
angenommen, nur diejenigen Personen könnten als Geschädigte betrachtet
werden, die durch derartige Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt
wurden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmäs-
sigen Handlung ist. Eine mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzu-
treten weiterer Elemente, z.B. durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Vertrag
oder Gesetz eintritt, begründet keine Geschädigten-Eigenschaft (BGE 119 Ia 342
E. 2 S. 344, E. 2.b S. 346; BGE 117 Ia 135 E. 2.a S. 137; HAUSER/SCHWERI/
HARTMAN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 141 f. N. 1
und 3; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 502 f., 508 f.).
1.2.1 Die C. S.A. wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 – unter Bezugnahme auf
ihre entsprechende Anfrage an die Bundesanwaltschaft vom 23. August 2005
und ihre Mitteilung an das Untersuchungsrichteramt vom 21. Juni 2006 – aufge-
fordert, allfällige privatrechtliche Ansprüche innert angesetzter Frist geltend zu
machen, andernfalls das Verfahren ohne Privatklägerschaft weitergeführt werde
(pag. 10.300.2). Sie machte innert Frist mit als Privatklage bezeichneter Eingabe
vom 23. November 2007 an die Schweizer Botschaft in Guatemala zu Handen
des Bundesstrafgerichts privatrechtliche Ansprüche geltend (pag. 10.600.8 ff.).
Innert weiterer Frist wies sie die Vertretungsbefugnis von D. und F., Unterzeich-
ner der Privatklage, nach (pag. 10.600.28 f. und 31 ff.). Die privatrechtlichen An-
sprüche sind innert Frist und vor Beginn der Hauptverhandlung und damit recht-
zeitig geltend gemacht worden.
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1.2.2 Das Kriegsmaterialgesetz schützt – wie sich bereits aus seinem Zweckartikel
ergibt (Art. 1 KMG) – allgemeine bzw. öffentliche Interessen der Schweiz. Einer
Bewilligung des Bundes bedürfen die Herstellung, der Handel, die Vermittlung,
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, ausserdem die Übertragung
von Immaterialgütern und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich
auf Kriegsmaterial beziehen und an Personen im Ausland erfolgen (Art. 2 KMG).
Auslandsgeschäfte werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internatio-
nalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik
nicht widerspricht bzw. den Landesinteressen nicht zuwiderläuft (Art. 22 ff.
KMG). Die Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „für ein Verbot der
Kriegsmaterialausfuhr“ und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegs-
material vom 15. Februar 1995 (nachfolgend „Botschaft“, BBl 1995 1027 ff.) hält
mit Bezug auf die Bewilligungskriterien fest, dass es bei allen Entscheiden in
diesem Bereich, abgesehen von Routinefällen, um politische Entscheide gehe,
bei denen es aussenpolitische und wirtschaftliche Interessen abzuwägen gelte.
Grundlage für den Bewilligungsentscheid bildet gemäss der Neukonzeption des
Gesetzes(entwurfs) eine politische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Emp-
fängerstaat und der dortigen Region (BBl 1995 1027 ff., inbesondere 1062 und
1074). Das Kriegsmaterialgesetz stellt vorsätzliche und fahrlässige Widerhand-
lungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten unter Strafe (Art. 33 KMG).
1.2.3 Die C. S.A. kann nur dann privatrechtliche Ansprüche im vorliegenden Strafver-
fahren geltend machen, wenn die von ihr behauptete Beeinträchtigung unmittel-
bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Dies ist nicht der Fall. Ge-
mäss Anklage habe die E. AG – ohne entsprechende Bewilligung für eine Aus-
fuhr nach Guatemala – eine Lieferung von 138 Pistolen der Marke Walther an
die G. Ltd. in Tschechien vorgesehen, welche diese Waffen ihrerseits an die C.
S.A. hätte weiterliefern sollen. Die gesamte Lieferung sei indes wegen Streitig-
keiten zwischen der C. S.A. und der G. Ltd. nicht zustande gekommen und die
bereits dem Spediteur übergebenen Waffen seien an die E. AG retourniert wor-
den (pag. 10.100.3). Die C. S.A. führte in ihrer Eingabe vom 23. November 2007
aus, sie habe im Vertrauen darauf, als dauerhafter Grosshändler für Guatemala
Waffen der Marke Walther von den Angeklagten beziehen zu können, diverse
vermögenswerte Dispositionen getroffen (Zahlung an die Angeklagten, Aufbau
eines Händlernetzes, Investitionen in Personal und Werbung, Abschluss von
Kaufverträgen mit Kunden). Durch die Irreführung der Angeklagten sei sie in ih-
rem Vermögen geschädigt worden; auch sei das Ansehen der Firma erheblich
beeinträchtigt worden. Die Angeklagten hätten bei der Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG in Tateinheit mit Betrug nach Art. 146 StGB gehandelt,
womit durch ein und dieselbe Tat mehrere Schutzgüter verletzt worden seien
(pag. 10.600.9 ff.). An der Hauptverhandlung erklärte die C. S.A., sie sehe sich
als Opfer eines Betruges und nicht einer Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes.
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Da die Angeklagten in mehreren Ländern tätig gewesen seien, erweitere sie die
Klagegrundlage auf die Tatbestände der kriminellen Vereinigung und des ge-
werbsmässigen Betrugs. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der behaup-
tete Schaden offenbar Folge einer Verletzung einer allfälligen Zusicherung der
E. AG bezüglich einer dauernden Geschäftsbeziehung, nicht bezüglich eines ein-
zelnen Liefergeschäftes ist bzw. die C. S.A. diesen erlitten hat, indem sie wegen
irreführender Zusicherungen der Angeklagten über die Einzellieferung hinaus
reichende Vermögensdispositionen getroffen hat. Eine derartige Beeinträchti-
gung stellt indes keine unmittelbare Folge der eingeklagten Widerhandlung ge-
gen die Bewilligungspflichten des Kriegsmaterialgesetzes dar. Da eine Ausdeh-
nung der Anklage auf Tatbestände, welche die von der C. S.A. angerufenen indi-
viduellen Rechtsgüter schützen, von der Bundesanwaltschaft nicht vorgenom-
men worden ist, kommt der C. S.A. keine Geschädigtenstellung zu. Sie ist dem-
zufolge nicht als Privatklägerin zum Verfahren zuzulassen.
1.2.4 Auf die Schadenersatzklage der C. S.A. ist nach dem Gesagten zum Vorneher-
ein nicht einzutreten. Zu ergänzen ist, dass auf diese auch aufgrund des Verfah-
rensausgangs nicht eingetreten werden könnte (E. 3; Art. 210 Abs. 1 BStP).
2. Bewilligungs- und Sanktionensystem des Kriegsmaterialgesetzes
2.1 Gemäss Art. 2 KMG bedürfen die Herstellung von Kriegsmaterial (lit. a), der
Handel mit Kriegsmaterial (lit. b), die Vermittlung von Kriegsmaterial (lit. c), die
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (lit. d) sowie die Übertragung von
Immaterialgütern und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf
Kriegsmaterial beziehen und an Personen im Ausland erfolgen (lit. e), einer Be-
willigung des Bundes. Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem
Territorium Kriegsmaterial herstellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a KMG) oder auf eigene
Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial handeln oder
Kriegsmaterial gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermitteln will, unge-
achtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet (Art. 9 Abs. 1 lit. b KMG).
Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte
Kriegsmaterial (Art. 11 Abs. 1 KMG). Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vor-
schriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilli-
gungen (Art. 11 Abs. 3 KMG). Für Tätigkeiten, die nach dem Kriegsmaterialge-
setz einer Bewilligung bedürfen, wird zwischen Vermittlungs-, Einfuhr-, Ausfuhr-,
Durchfuhr- und Handelsbewilligungen sowie Bewilligungen für den Abschluss
von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten oder die
Einräumung von Rechten daran unterschieden (Art. 12 ff. KMG). Als Kriegsmate-
rial gelten gemäss Art. 5 KMG unter anderem Waffen, Waffensysteme, Munition
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sowie militärische Sprengmittel (Abs. 1 lit a); der Bundesrat bezeichnet das
Kriegsmaterial in einer Verordnung (Abs. 3). Gemäss der Verordnung des Bun-
desrates über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 (KMV, SR 514.511) gel-
ten Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers und Zubehör grundsätzlich
als Kriegsmaterial (Art. 2 KMV, Anhang 1, Position KM 1).
2.2 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer (unter
anderem) vorsätzlich an einen anderen als den in der Bewilligung genannten
Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt
(Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG) oder in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung
einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein
von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet (Art. 33 Abs. 1 lit. b
KMG). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren; damit
kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden (Art. 33 Abs. 2
KMG). Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung (Art. 33 Abs. 3 KMG).
2.3 Gemäss Art. 37 KMG ist auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Art. 6 des
Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (VStrR, SR. 313.0) an-
wendbar. Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer
juristischen Person begangen, so sind gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR die Strafbe-
stimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat ver-
übt haben. Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es
vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Wi-
derhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder
in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den
entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäfts-
herr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, so wird
Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesell-
schafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet (Art. 6
Abs. 3 VStrR).
2.4 Anders als noch Art. 22 Abs. 1 aKMG (AS 1973 I 108) sieht das am 1. April 1998
in Kraft getretene, totalrevidierte Kriegsmaterialgesetz nicht explizit vor, dass die
allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung fänden,
als das Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstelle. Die Botschaft des Bundes-
rates äussert sich dazu nicht in allgemeiner Art und Weise (BBl 1995 1027 ff.).
Sie führt jedoch bei der Kommentierung der Strafbestimmungen des Gesetzes-
entwurfs vereinzelt aus, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB ergän-
zend anwendbar seien (BBl 1995 1076 f.). Demnach kann davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber mit dem Weglassen einer Art. 22 Abs. 1 aKMG
entsprechenden Verweisungsnorm keine Abweichung zum alten Recht vor-
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nehmen wollte. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB bleiben somit weiter-
hin anwendbar, soweit das Kriegsmaterialgesetz keine Bestimmungen enthält.
3. Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz
Die Anklageschrift enthält zwei Sachverhaltskomplexe, die den Angeklagten je
zum Vorwurf im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG gemacht werden. Zum Einen
geht es um eine Lieferung der E. AG vom Juni/Juli 2003 von 250 Pistolen der
Marke Walther an die G. Ltd. in Tschechien, von wo diese Waffen zum bestim-
mungsgemässen Endverbleib an die H. S.A. in Guatemala überführt worden sein
sollen. Zum Andern steht eine – nach erfolgter Übergabe an den schweizeri-
schen Ausfuhrspediteur – nicht zustande gekommene Lieferung der E. AG an
die G. Ltd. vom September/Oktober 2003 über 138 Pistolen der Marke Walther
im Raum, für welche eine Weiterlieferung an die C. S.A. in Guatemala vorgese-
hen gewesen sei.
3.1 Die Anklageschrift spricht mit Bezug auf die H. S.A. von einem “Umgehungsge-
schäft”, mit Bezug auf die C. S.A. sinngemäss von einem versuchten solchen
Geschäft. Das Kriegsmaterialgesetz umschreibt verschiedene Begriffe (Art. 5 f.
KMG), definiert jedoch nicht, was gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d unter einer Liefe-
rung oder Übertragung von Kriegsmaterial an einen anderen als den in der Bewil-
ligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort zu verstehen ist; ebenso we-
nig kennt es den Begriff des „Umgehungsgeschäfts“. Demgegenüber bezeichne-
te die am 24. September 1992 eingereichte Volksinitiative für ein Verbot der
Kriegsmaterialausfuhr insbesondere „Geschäfte über Niederlassungen im Aus-
land oder in Kooperation mit ausländischen Firmen“ als dem Verbot unterliegen-
de Umgehungsgeschäfte. Das Volksbegehren wollte Ausfuhr, Durchfuhr und
Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegs-
technischen Zwecken dienen, sowie von Dual-use-Gütern und -Dienstleistungen,
die für kriegstechnische Zwecke verwendet werden sollen, untersagen, ausser-
dem diesbezügliche Finanzierungsgeschäfte (Botschaft, BBl 1995 1030, 1035).
Nach dem alten Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972 (AS
1973 I 108) machte sich (unter anderem) strafbar, wer vorsätzlich Kriegsmaterial,
für das er eine Ausfuhrbewilligung besass, im In- oder Ausland an einen andern
als den in dieser Ausfuhrbewilligung genannten Empfänger oder Empfangsort
umleitete oder umleiten liess (Art. 17 Abs. 1 lit. c aKMG), sodann, wer jemandem
Kriegsmaterial zukommen liess, von dem er wusste oder annehmen musste,
dass es an einen Empfänger weitergeleitet wird, an den nicht hätte geliefert wer-
den dürfen (Art. 17 Abs. 1 lit. d aKMG). Diese Bestimmungen wurden indes nicht
als solche ins neue Recht überführt; an ihrer Stelle finden sich der vorliegend
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eingeklagte Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. c KMG, wonach sich
strafbar macht, wer vorsätzlich Kriegsmaterial nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr
anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert (Wortlaut
gemäss ursprünglicher Fassung, AS 1998 794, 802). Inhaltlich unverändert ins
neue Recht überführt wurde hingegen der Tatbestand betreffend unrichtige oder
unvollständige Angaben im Gesuch (Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG); diese Bestim-
mung entspricht dem altrechtlichen Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. b aKMG.
Demgemäss ist im geltenden Recht unter einer gesetzeskonformen Lieferung
oder Übertragung von Kriegsmaterial im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG
grundsätzlich die tatsächliche Übergabe der Ware an den in der Bewilligung ge-
nannten Empfänger zur freien – d.h. vom Lieferanten unabhängigen – Verwen-
dung bzw. die tatsächliche Überführung an den darin genannten Bestimmungsort
zu verstehen. Nach diesem Kriterium entscheidet sich auch, was als Lieferung im
gesetzlichen Sinne zu gelten hat, wenn die Ware in der Folge an einen anderen
Ort überführt oder an einen anderen Empfänger übertragen wird: Ist der Erstemp-
fänger dabei vom Willen des Lieferanten abhängig, wie etwa im Falle eines Spe-
diteurs oder Lageristen, so ist die Lieferung erst abgeschlossen, wenn die Ware
beim Endempfänger bzw. im Endbestimmungsort eintrifft. Ist der Erstempfänger
vom Lieferanten unabhängig, so handelt es sich um eine selbständige Weiterlie-
ferung an den Endempfänger bzw. Endbestimmungsort. Das Letztere führt nicht
zwingend zu Straflosigkeit des Lieferanten, nämlich dann, wenn im Bewilligungs-
verfahren Informationen darüber verlangt und gegeben wurden, ob die Ware
endgültig beim Empfänger verbleibe oder zur Weiterlieferung vorgesehen sei.
Wird die Behörde darüber getäuscht, steht ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 lit. b
(und nicht lit. d) zur Diskussion, also die Vornahme unrichtiger oder unvollständi-
ger Angaben im Gesuch, welche für die Erteilung der Bewilligung wesentlich
sind. Entsprechend unterscheidet denn auch das Formular des SECO für Aus-
fuhrgesuche zwischen vorübergehendem und definitivem Bestimmungsland bzw.
vorübergehendem und definitivem ausländischen Warenempfänger (vgl. E. 5.2).
Dieses Verständnis der Lieferung bzw. Übertragung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d
KMG wird gestützt durch die im Gesetz neu eingeführte Kontrolle des Technolo-
gietransfers (Art. 2 lit. e und 20 KMG). Die Botschaft hält dazu fest, dass lediglich
der Ersttransfer erfasst werde; ein allfälliger weiterer Transfer unterstehe dem
Recht des Empfängerstaates und unterliege dessen politischer Verantwortung
und Kontrolle. Vorbehalten blieben simulierte Verträge, etwa durch einen Trans-
fer an einen (zulässigen) Empfänger im Staat A, der ausschliesslich in der Ab-
sicht erfolge, dass dieser die Technologie sogleich an einen (von der Schweiz
aus nicht zulässigen) Endempfänger im Staat B weitergebe. Da im Bewilligungs-
gesuch falsche Angaben über den eigentlichen Erwerber gemacht würden, liege
in diesem Fall eine Verletzung der Deklarationspflichten gemäss Buchstabe b
von Absatz 1 vor (BBl 1995 1073 f., 1077).
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3.2
3.2.1 Die am 16. Juni 1998 im Handelsregister eingetragene E. AG mit Sitz in Allsch-
wil/BL bezweckt unter anderem Verkauf und Vertrieb von schweizerischen Quali-
tätsprodukten, insbesondere Waffen und das entsprechende Zubehör, des Wei-
teren Import, Export und Vermittlung von sowie Handel mit Jagd,- Sport- und Mi-
litärwaffen. B. ist deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates, A. deren Ge-
schäftsführer; beide zeichnen einzeln (pag. 5.281 f.). Wie sich aus den Untersu-
chungsakten ergibt, wurden am 27. November 2000 B. bzw. der E. AG von der
Polizei Basel-Landschaft als zuständige Behörde die Waffenhandelsbewilligung
(pag. 5.285) und am 11. September 2001 der E. AG vom Staatssekretariat für
Wirtschaft (nachfolgend “SECO”) die Grundbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b
KMG zur gewerbsmässigen Vermittlung bestimmter Kategorien von Kriegsmate-
rial an Empfänger im Ausland erteilt (pag. 5.286 f. = pag. 7.2.124). A. erklärte
dazu an der Hauptverhandlung, dass schon im Jahre 1998 eine Grundbewilli-
gung dieser Art vorgelegen habe; eine Ausfuhr von Kriegsmaterial sei anders gar
nicht möglich gewesen (Einvernahmeprotokoll S. 7). Mit Verfügung vom 20. Au-
gust 2001 lehnte das SECO ein Gesuch der E. AG vom 30. Juli 2001 betreffend
Ausfuhr von 1800 Pistolen verschiedener Kaliber an die C. S.A. in Guatemala ab
(pag. 7.2.445 ff.); mit Verfügung vom 25. Juni 2003 lehnte es ein Gesuch der
E. AG vom 14. Mai 2003 betreffend Ausfuhr von 250 Pistolen an die H. S.A. in
Guatemala ab (pag. 7.2.259 ff.). Das SECO erteilte der E. AG hingegen auf de-
ren Gesuch hin am 16. Oktober 2002 die Bewilligung zur Ausfuhr von (unter an-
derem) 300 Pistolen der Kategorie KM 1 (nachfolgend “Bewilligung 1”) und am
19. Juni 2003 die Bewilligung zur Ausfuhr von 430 Pistolen der Kategorie KM 1
(nachfolgend “Bewilligung 2”) an die Firma G. Ltd. in Prag. Die tschechische Re-
publik wurde in beiden Gesuchen als definitives Bestimmungsland und die Firma
G. Ltd. als definitiver ausländischer Warenempfänger angegeben (pag. 7.2.176
bzw. 7.2.190). Am 20. Juni 2003 führte die E. AG gemäss der Bewilligung 1 über
das Zollamt Romanshorn 250 Pistolen nach Tschechien an die G. Ltd. aus
(pag. 7.2.404 f.). Letztere lieferte diese Pistolen im Juli 2003 an die H. S.A. in
Guatemala (Beilageordner 2 pag. 18.89 ff.). Gemäss der Aussage von A. erfolgte
die Lieferung von Walther-Pistolen an die G. Ltd. mutmasslich aus Lagerbestän-
den (Einvernahmeprotokoll S. 11). Mit Bezug auf dieses Geschäft ist festzuhal-
ten, dass die H. S.A. bei der G. Ltd. am 16. Dezember 2002 250 Walther-
Pistolen und 55 Glock-Pistolen bestellte (pag. 5.146 f.) und die E. AG der G. Ltd.
am 19. Dezember 2002 Rechnung für eine Lieferung von 250 Walther-Pistolen
stellte (pag. 5.148; vgl. pag. 5.17). Eine gemäss den Bewilligungen 1 und 2 vom
Zollamt Zürich Flughafen am 15. Oktober 2003 bereits abgefertigte Sendung von
138 Pistolen an die G. Ltd. annullierte die E. AG am 16. Oktober 2003; die Ware
wurde aus dem Flugzeug entladen und vom Speditionsunternehmen an die
E. AG retourniert (pag. 5.194-197). Gemäss der – an der Hauptverhandlung
- 13 -
grundsätzlich bestätigten (Einvernahmeprotokoll S. 12 f.) – Aussage von A. wa-
ren diese Waffen zur Weiterlieferung an die C. S.A. in Guatemala bestimmt ge-
wesen (pag. 13.1.20). In Zusammenhang mit diesem Geschäft liegt eine Rech-
nung der deutschen Waffenfabrik I. GmbH an die E. AG vom 16. Juni 2003 für
einen Grossteil der Waffen (pag. 5.187 f.) und eine Rechnung der E. AG an die
G. Ltd. vom 26. September 2003 für 138 Pistolen vor (pag. 5.189). Eine schriftli-
che Bestellung der C. S.A. bei der E. AG besteht nicht; hingegen liegt eine An-
frage von D., Vertreter der C. S.A., an die G. Ltd. vom 26. November 2002 vor,
worin sich dieser erkundigt, was die G. Ltd. ausser Walther-Produkten noch ver-
kaufe (pag. 5.183; vgl. dazu pag. 5.22 f.). Für weitere Einzelheiten der Abwick-
lung der Waffenlieferungen der E. AG an die G. Ltd. kann auf den Schlussbericht
des Untersuchungsrichteramtes vom 2. August 2007 (pag. 24.1, insbes. 24.13
ff.) und den Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei über den Stand des ge-
richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vom 12. August 2005 (pag. 5.3, inbes.
5.15 ff. und 5.20 ff.) verwiesen werden.
3.2.2 Während B. weder im Vor- noch im Hauptverfahren Aussagen zur Sache mach-
te, deponierte A. im Vorverfahren, dass die Firma I. GmbH Waffen nach Guate-
mala exportieren wollte, von den deutschen Behörden jedoch für grosskalibrige
Pistolen keine Exportbewilligung erhalten und deshalb ihre Interessenten an die
E. AG verwiesen habe. Die E. AG habe aus diesem Grund, nachdem auch sie
von den schweizerischen Behörden keine Bewilligung für den Export grosskali-
briger Pistolen nach Guatemala erhalten habe, nach Exportmöglichkeiten für
Guatemala gesucht und schliesslich mit der G. Ltd. in Tschechien eine solche
Möglichkeit gefunden. Auf diesem Weg seien grosskalibrige Pistolen – welche
die E. AG zu diesem Zweck zuvor von der I. GmbH bezogen habe – an die
H. S.A. in Guatemala ausgeführt worden. Es hätten über die G. Ltd. auch Wal-
ther-Pistolen an die C. S.A. geliefert werden sollen. Diese Lieferung sei letztend-
lich nicht erfolgt, da sich die C. S.A. geweigert habe, einen Vertrag mit der
I. GmbH einzugehen. A. erklärte, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass die
betreffenden Pistolen via Schweiz und Tschechien nach Guatemala – einerseits
an die H. S.A., andererseits an die C. S.A. – geliefert werden sollten. Die Idee,
den Export über die G. Ltd. abzuwickeln, stamme von ihm. A. deponierte, dass
Anzahl und Art der Waffen in den Akten richtig umschrieben seien
(pag. 13.1.20 f.). An der Hauptverhandlung deponierte A., er sei sich prinzipiell
bewusst gewesen, dass die fraglichen Lieferungen der E. AG an die G. Ltd. teil-
weise für die H. S.A. und die C. S.A. bestimmt gewesen seien. Die E. AG habe
Ausfuhrgesuche für die Lieferung von Pistolen an diese Firmen gestellt, welche
nicht bewilligt worden seien. Als später erneut Anfragen an die E. AG eingingen,
habe er diese Firmen an die G. Ltd. verwiesen. Aus Geschäftskontakten mit der
G. Ltd. habe er gewusst, dass diese nach Guatemala liefern könne. Die E. AG
habe ihre Lieferungen an die G. Ltd. aus Lagerbeständen bzw. mittels Nachbe-
- 14 -
stellung vorgenommen. Als die E. AG von der G. Ltd. den Hinweis erhalten habe,
dass es irgendwelche Schwierigkeiten zwischen der G. Ltd. und der C. S.A. ge-
be, habe sie die betreffende Lieferung auf Verlangen der G. Ltd. gestoppt. Die G.
Ltd. sei gegenüber der E. AG nicht verpflichtet gewesen, die bestellte Ware an
die H. S.A. oder die C. S.A. zu liefern, sondern habe diese irgendwohin liefern
können. Es habe auch keine vertraglichen Beziehungen mit den Firmen H. S.A.
und C. S.A. gegeben. Nach dem Versand der Ware habe die E. AG keine Ein-
flussmöglichkeiten auf deren Verbleib gehabt; mit der Auslieferung und Bezah-
lung sei die Sache für sie abgeschlossen gewesen. Es hätten keine Vereinba-
rungen zwischen der E. AG und den guatemaltekischen Firmen bestanden. Die
G. Ltd. sei ihrerseits nicht verpflichtet gewesen, die vorliegend in Frage stehen-
den Pistolen bei der E. AG zu beziehen (Einvernahmeprotokoll S. 9–14).
3.2.3 D. – welcher im Vorverfahren als Zeuge einvernommen wurde – ist allgemeiner
Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der C. S.A. (pag. 10.600.031 ff.; vgl.
E. 1.2.1). Diese Unternehmung verfügt(e) gemäss Aussage von D. über eine ge-
nerelle Bewilligung der guatemaltekischen Regierung für den Kauf und Verkauf
von Waffen aller Art; für jeden Import muss(te) sie eine Einzelbewilligung bean-
tragen. Im Jahr 2001 kam D. mit J. von der Firma I. GmbH in Kontakt, von wel-
cher die C. S.A. gemäss mündlicher Vereinbarung für alle deren Waffen die Ge-
neralvertretung für Guatemala erhalten sollte. Nachdem die I. GmbH in Deutsch-
land keine Ausfuhrbewilligung für grosskalibrige Waffen für Guatemala erhalten
habe, habe J. D. im Sommer 2001 empfohlen, mit A. von der E. AG Kontakt auf-
zunehmen, da A. in der Lage sei Wege zu finden, um grosskalibrige Waffen nach
Guatemala zu exportieren. Gestützt auf diese Hinweise habe D. mit A. Kontakt
aufgenommen, welcher bis Ende 2003 gedauert habe. A. habe mit ihm anfäng-
lich namens der E. AG, später unter einem Pseudonym elektronisch korrespon-
diert, die E-Mails jedoch mit seinem wirklichen Vornamen gezeichnet. D. erklärte
des Weitern, dass die Geschäfte der C. S.A. im Grunde genommen mit der
I. GmbH zu tun gehabt hätten. Da die I. GmbH und die E. AG keine Bewilligung
für den Export der gewünschten Waffen nach Guatemala erhalten hätten, hätten
sie entschieden, die Waffen über die G. Ltd. zu liefern. A. sei stets die Kontakt-
person zwischen der C. S.A. und der G. Ltd. wie auch zwischen der C. S.A. und
der I. GmbH gewesen; Entscheide über Lieferung und Zahlung seien bei Letzte-
rer gefallen (pag. 12.20 ff.). Nachdem A. als besten Vertriebsweg jenen über die
G. Ltd. angegeben habe, habe die C. S.A. die Waffen direkt über diese Firma
bestellt und dieser Zahlungen von rund EUR 63'500 geleistet; eine Lieferung sei
aber nicht erfolgt (pag. 12.43 f.). Auf seine Intervention bei der I. GmbH und der
E. AG hin habe die G. Ltd. den bezahlten Betrag schliesslich zurückerstattet
(pag. 12.46). Gemäss E-Mail der Firma I. GmbH an D. vom 15. Oktober 2003
war die Unterzeichnung eines Vertrages durch die C. S.A. Bedingung für die Lie-
ferung der Waffen (pag. 5.190). Die C. S.A. unterzeichnete jedoch keinen sol-
- 15 -
chen Vertrag (pag. 5.191). D. erklärte dazu, er habe keinen Vertrag mit der
I. GmbH unterschrieben, weil diese wollte, dass er parallel dazu einen Vertrag
mit der G. Ltd. unterschreibe (pag. 12.40).
3.3 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die G. Ltd. bei der E. AG
Kriegsmaterial im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG bestellte und die E. AG die
Ware im einen Fall an die G. Ltd. ausführte und im andern Fall – nach erfolgter
Zollabfertigung – auf deren Verlangen zurückrief. Im ersten Fall lieferte die G.
Ltd. die erhaltenen Waffen nach Guatemala an die H. S.A.; im zweiten Fall wollte
sie die bestellten Waffen nach Guatemala an die C. S.A. liefern. Sodann ist da-
von auszugehen, dass die G. Ltd. über die gelieferten bzw. zu liefernden Waffen
grundsätzlich frei verfügen konnte und weder gegenüber der E. AG noch gegen-
über der I. GmbH verpflichtet war, diese an die H. S.A. bzw. die C. S.A. weiterzu-
liefern. Jedenfalls wurden die Verantwortlichen der G. Ltd. nicht rechtshilfeweise
befragt, um zu diesem Punkt nähere Kenntnis zu erhalten. Die E. AG hat mithin
die Lieferungen gemäss den Bewilligungen 1 und 2 (E. 3.2.1) an den darin ge-
nannten Empfänger und Bestimmungsort gemacht bzw. in die Wege geleitet. Der
Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit d KMG ist somit objektiv nicht erfüllt. Die Ange-
klagten sind deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33
Abs. 1 lit d KMG freizusprechen. Ist der angeklagte Tatbestand in objektiver Hin-
sicht nicht erfüllt, braucht der Eventualantrag nicht geprüft zu werden (fahrlässige
Begehung, Art. 33 Abs. 3 KMG).
Für eine Subsumtion unter einen anderen als den eingeklagten Tatbestand
(Art. 170 BStP) besteht kein Raum, weil sich die eingeklagte Handlung auf die
Ausfuhr an G. Ltd. und Überführung nach Guatemala beschränkte.
3.4 Nachdem eine Ausweitung der Anklage auf andere Tatbestandsvarianten von
Art. 33 Abs. 1 KMG, namentlich den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG,
nicht erfolgte, obwohl der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung hierzu
Gelegenheit eingeräumt worden war (BGE 6S.479/2006 vom 4. Juli 2007 E. 3.1),
kann und darf aufgrund des Anklagegrundsatzes nicht geprüft werden, ob allen-
falls die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente einer anderen Tat-
bestandsvariante von Art. 33 Abs. 1 KMG erfüllt wären (Art. 169 Abs. 1 BStP).
4. Einziehung
4.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, der (von der E. AG) erzielte Gewinn sei ge-
stützt auf Art. 39 KMG einzuziehen; eventualiter seien die Angeklagten zu einer
Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zu verurteilen (Antrag Ziff. 3;
- 16 -
pag. 10.100.5). Sie argumentiert, mit der Lieferung von 250 Pistolen an die
H. S.A. sei ein Gewinn von 25 % erzielt worden (pag. 10.100.3).
Sodann wird beantragt, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2005
sichergestellten und mit Verfügung vom 28. Februar 2005 beschlagnahmten Ge-
genstände – worunter eine Pistole “Walther PPK/E” (pag. 7.5 f. Pos. 15), über
die das Untersuchungsrichteramt ein Gutachten erstellen liess (pag. 24.6 f.) –
seien den Berechtigten zurückzugeben (Antrag Ziff. 4; pag. 10.100.5).
4.2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Ge-
währ für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird (Art. 38 Satz 1
KMG). Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter
Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezoge-
ner Vermögenswerte dem Bund (Art. 39 KMG). Im Unterschied zur Regelung im
Strafgesetzbuch ist eine Einziehung von Kriegsmaterial nur dann zu verfügen,
wenn keine rechtmässige weitere Verwendung des Kriegsmaterials bei irgendei-
ner Person gegeben ist. Ein allfälliger Verwertungserlös von eingezogenen Gü-
tern und eingezogene Vermögenswerte fallen an den Bund. Im Übrigen finden
die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Einziehung un-
rechtmässig erlangter Vermögenswerte Anwendung (Botschaft, BBl 1995 1077).
Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba-
re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare
Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die
Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit
er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm
gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1
Abs. 2 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziff. 1
Abs. 2 ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB; Fassung in Kraft bis
31. Dezember 2006). Diese Bestimmungen wurden unverändert ins neue Recht
überführt (Art. 70 Abs. 1 und 2, Art. 71 Abs. 1 StGB), welches nicht milderes
Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB darstellt. Anwendbar bleibt Art. 59 aStGB.
Die der Sicherungseinziehung unterliegenden Gegenstände müssen indes mit
strafbarem Verhalten in einer bestimmten Weise verknüpft sein. Dieses Verhalten
muss strafrechtlich relevantes Unrecht bilden. Das ist nur dann der Fall, wenn es
den objektiven Tatbestand in jeder Hinsicht verwirklicht; entbehrlich sind dagegen
- 17 -
alle weiteren materiellen und formellen Voraussetzungen der Strafbarkeit, von
denen die Möglichkeit abhängt, eine bestimmte Person zu bestrafen, wie deren
Schuld oder auch ein Strafantrag. Sodann muss der einzuziehende Gegenstand
mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen (STRATENWERTH, Schweizeri-
sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 370 ff.). Auch bei der
Einziehung von Vermögenswerten, welche durch eine Straftat und damit unrecht-
mässig erlangt wurden, muss ein zumindest tatbestandsmässiges und rechtswid-
riges Verhalten gegeben sein. Grundgedanke bildet dabei, dass sich strafbares
Verhalten nicht lohnen soll. Erfasst werden grundsätzlich jegliche wirtschaftlichen
Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen (STRATENWERTH, a.a.O., S. 381 f.).
4.3 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angeklagten konnte vorliegend nicht
nachgewiesen werden. Damit fällt sowohl eine Einziehung von Gegenständen
nach Art. 38 KMG als auch eine solche von Vermögenswerten nach Art. 59
aStGB nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage sind die beschlagnahmten Gegen-
stände selbstredend den Berechtigten zurückzugeben. Im Übrigen kann – wäre
ein strafbares Verhalten zu bejahen gewesen – Folgendes festgehalten werden:
Eine Einziehung von ausgeführtem Kriegsmaterial sieht das Gesetz nicht vor
(Art. 38 KMG e contrario; vgl. zum alten KMG: BGE 122 IV 103 E. VIII S. 132)
und wäre auch mit dem Hoheitsprinzip nicht vereinbar. Damit wäre eine Einzie-
hung der der G. Ltd. gelieferten 250 Pistolen (inkl. Zubehör), welche an die
H. S.A. weitergeliefert wurden, zum Vorneherein nicht statthaft. Eine Einziehung
der 138 Pistolen, welche an die G. Ltd. und von dieser an die C. S.A. hätten ge-
liefert werden sollen, aber bei der E. AG verblieben sind, fiele ausser Betracht,
da aufgrund der durch das SECO edierten Unterlagen, welche die Bewilligung
einer Vielzahl von Ausfuhrgesuchen für verschiedene Länder dokumentieren
(pag. 7.2.161 ff.), hätte angenommen werden können, dass die E. AG grundsätz-
lich Gewähr für deren rechtmässige weitere Verwendung bieten würde. Demzu-
folge wäre nicht auf eine Einziehung dieses Kriegsmaterials zu erkennen gewe-
sen. Das Gleiche träfe auf die einzelne beschlagnahmte Pistole zu. Bei den wei-
teren beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um Geschäftsunterlagen,
welche als Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts sichergestellt wurden
und weder Vermögenswerte noch Kriegsmaterial darstellen (pag. 7.1–9). Diese
wären ebenfalls den Berechtigten zurückzugeben gewesen.
5. Verfahrenskosten
5.1 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung
von Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung
durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches
- 18 -
Verhalten wesentlich erschwert hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts können einem Angeklagten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden,
wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge-
schriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia
162, E. 2d). Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts an-
genäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Die Kos-
tenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen der ausserstrafrechtlichen
Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht,
wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung
(oder Erschwerung) des Strafverfahrens war (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 565 f. N. 20 und 23). Das Verletzen von bloss moralischen oder ethi-
schen Pflichten, welches zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die
Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar.
Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsge-
nüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer
gesetzlicher Pflichten, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der
Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (SCHMID, a.a.O., N. 1207).
5.2 Wie bereits daragelegt, schützt die Kriegsmaterialgesetzgebung öffentliche Inte-
ressen der Schweiz (E. 1.2.2). Bereits beim Erlass des Kriegsmaterialgesetzes
vom 30. Juni 1972 – welches den Bundesratsbeschluss über das Kriegsmaterial
vom 28. März 1949 ablöste – stand eine Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten
bezüglich der Ausfuhrgeschäfte im Mittelpunkt. Im wesentlichen ging es dabei im
Rahmen der Ausfuhrpolitik um die Verhinderung von unter ethischen Gesichts-
punkten zu beanstandenden Lieferungen von Kriegsmaterial nach Krisengebie-
ten (Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 7. Juni 1971,
BBl 1971 I 1585 ff., inbes. 1590 ff., 1602 und 1623 f.). Bei der Totalrevision des
Gesetzes von 1996 – welches wie schon das alte KMG als indirekter Gegenvor-
schlag zu einer Volksinitiative entstand, die ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr
zum Gegenstand hatte – wurde betont, dass eine gewisse Übereinstimmung mit
Verhaltensregeln erreicht werden solle, die durch internationale Bemühungen im
Bereich des Waffentransfers ausgearbeitet würden. Auch sollten die Möglichkei-
ten der Zusammenarbeit mit jenen Handelspartnern gefördert werden, die die
schweizerischen Wertvorstellungen teilen und einem Ausfuhrkontrollregime un-
terstehen, das dem schweizerischen vergleichbar sei. Mit der Ausdehnung des
Kriegsmaterialbegriffs sei die Schweiz zudem leichter in der Lage, in Verfahren
betreffend den rechtswidrigen Handel mit Kriegsmaterial internationale Rechtshil-
fe zu leisten (Botschaft, BBl 1995 1027, 1053 ff.). Die Artikel 22 KMG und 5 KMV
definieren in diesem Sinne die Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte mit
Kriegsmaterial (vgl. E. 1.2.2). Die Zielsetzungen des Gesetzes können indes nur
erreicht werden, wenn in den Ausfuhrgesuchen vollständige und wahrheitsge-
- 19 -
mässe Angaben zur beabsichtigten Kriegsmateriallieferung gemacht werden. Auf
dieser Basis werden die Bewilligungen gemäss Art. 17 KMG erteilt.
Das vom SECO herausgegebene und im relevanten Zeitraum verwendete For-
mular „Ausfuhrgesuch für Kriegsmaterial“ ist in 15 vom Gesuchsteller auszufül-
lende Rubriken unterteilt. In Rubrik 1 sind Name und vollständige Adresse des
Exporteurs (Gesuchstellers) anzugeben, in Rubrik 2 die Zustelladresse für die
Bewilligung, in Rubrik 3 (ev.) das vorübergehende Bestimmungsland, in Rubrik 4
das definitive Bestimmungsland, in Rubrik 5 (ev.) Name und vollständige Adres-
se des vorübergehenden ausländischen Warenempfängers und in Rubrik 6 Na-
me und vollständige Adresse des definitiven ausländischen Warenempfängers.
Die Rubriken 7-11 sind für detaillierte Angaben zum Kriegsmaterial vorgesehen.
In Rubrik 12 ist das voraussichtliche Ausfuhrdatum einzutragen, in Rubrik 13 die
gewünschte Art der Rücksendung der (erteilten) Bewilligung an den Gesuchstel-
ler. In Rubrik 14 sind Ort und Datum des Gesuchs einzutragen, während in Rub-
rik 15 die rechtsverbindliche Unterschrift des Gesuchstellers anzubringen ist. Der
nachfolgende Abschnitt des Formulars ist für die Erteilung (und allfällige Verlän-
gerung) der Ausfuhrbewilligung durch die Behörde reserviert. Bei den vorliegend
interessierenden Ausfuhrgesuchen der E. AG sind die Rubriken 3 und 5 mit
Kreuzen („XXX“) vollständig durchgestrichen; in Rubrik 4 ist Tschechische Re-
publik angegeben, in Rubrik 6 die Firma G. Ltd. in Prag. Das Ausfuhrgesuch vom
14. Oktober 2002 trägt die Unterschrift von A. (pag. 7.2.404), jenes vom 18. Juni
2003 diejenige von B. (pag. 7.2.190). Aufgrund des Beweisergebnisses ist als
erwiesen anzusehen, dass A. wusste, dass die von der G. Ltd. bestellten Waffen
letztlich für guatemaltekische Abnehmer bestimmt waren. Dieses Wissen kann B.
hingegen nicht angerechnet werden. Gemäss Aussage von A. war B. zwar
grundsätzlich für die Bewilligungsgesuche und die Angelegenheiten mit den
Schweizer Behörden zuständig, aber über den Sachverhalt, wie das Ganze ges-
taltet war, nicht orientiert. A. erledigte die internationalen Geschäfte und übergab
die diesbezüglichen Dokumente an B., welcher sie nach Massgabe von A. bear-
beitete (pag. 13.1.21). An der Hauptverhandlung deponierte A., im Gesuchsfor-
mular des SECO habe die E. AG in der Rubrik „definitives Bestimmungsland“
immer das Land angegeben, mit welchem der Vertrag geschlossen worden sei
und wo die Sendung geendet habe. Es sei ihm nicht ganz klar gewesen, welche
Angaben im Feld „vorübergehendes Bestimmungsland“ nötig gewesen seien,
aber er habe dies auch nicht hinterfragt. Die Ware sei an den ausländischen Ab-
nehmer gegangen; die weitere Ausfuhr in andere Länder habe in dessen Ver-
antwortungsbereich gelegen (Einvernahmeprotokoll S. 13 f.). Nachdem A. wuss-
te, dass die an die G. Ltd. gelieferten Waffen letztlich für andere ausländische
Abnehmer bestimmt waren und bereits Ausfuhrgesuche für eine direkte Liefe-
rung an diese Abnehmer nicht bewilligt worden waren, wäre er – aufgrund seiner
Zweifel über die Bedeutung der Gesuchsrubriken 3 und 5 – verpflichtet gewesen,
- 20 -
sich bei der Bewilligungsbehörde über die im Gesuch vorzunehmenden Angaben
zum vorübergehenden und definitiven Bestimmungsland bzw. Warenempfänger
zu vergewissern. Diese Angaben bilden Grundlage für die Anwendung der Bewil-
ligungskriterien für Auslandsgeschäfte gemäss Art. 22 KMG und Art. 5 KMV,
über welche das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eid-
genössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten sowie allenfalls
weiterer Stellen entscheidet (Art. 14 Abs. 2 KMV). A. hat bei den erwähnten Ge-
suchen die der Ausfuhrbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 1 KMG zugrunde liegen-
de Pflicht zu vollständigen und richtigen Angaben verletzt. Die mangelhaften Ge-
suchsangaben bildeten Anlass dafür, dass ein Strafverfahren gegen die Verant-
wortlichen der E. AG eröffnet wurde, nachdem eine von dieser Firma bei der
I. GmbH bezogene Waffe in Guatemala aufgetaucht war (pag. 24.3). A. hat nach
dem Gesagten die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen
verursacht und ist anteilsmässig zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 173
Abs. 2 BStP). Eine Kostenpflicht von B. entfällt hingegen.
5.3 Die bei der Kostenauflage zu berücksichtigenden Kosten umfassen jene des
Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Vorun-
tersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung (Art. 172 Abs. 1 BStP).
Die Festlegung der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichter-
amt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich
nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf-
rechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen
Gebührenrahmen vor (Art. 4).
5.3.1 Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren von Fr. 3'500.– für das
Ermittlungsverfahren und von Fr. 2'500.– für die Anklageerhebung und –vertre-
tung erscheinen gerechtfertigt und sind in dieser Höhe festzusetzen. Die für die
Voruntersuchung beantragte Gebühr von Fr. 7'500.– erscheint dem getätigten
Aufwand nicht angemessen und ist auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Voruntersu-
chung wurde am 21. September 2005 eröffnet und am 3. August 2007 geschlos-
sen (pag. 1.17 bzw. 24.24) und dauerte somit knapp zwei Jahre. Die wesentli-
chen Untersuchungshandlungen betrafen Editionen von Unterlagen beim SECO
und bei drei Finanzinstituten, Auswertung der von der Bundesanwaltschaft bei
der E. AG und bei A. beschlagnahmten Unterlagen sowie der von der Bundes-
anwaltschaft je in Deutschland und Tschechien angeforderten Verfahrensakten
betreffend Ermittlungen gegen die Firma I. GmbH, welche indes praktisch iden-
tisch sind (pag. 24.11), sowie die Einvernahme der Angeklagten und zweier
Zeugen (pag. 24.5–24.11). Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die
Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 2 Abs. 1 lit. a
des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- 21 -
5.3.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Ermittlungsverfahren Fr. 2'516.15 und für
die Voruntersuchung Fr. 7'742.40 an Auslagen geltend (pag. 10.100.5); für die
Anklagevertretung macht sie keine Auslagen geltend. Der Zeuge D. reiste zu den
Einvernahmen vom 31. Mai/1. Juni 2005 bei der Bundesanwaltschaft
(pag. 12.20, 12.39) und vom 15. September 2006 beim Untersuchungsrichter
(pag. 12.65) zweimal von Guatemala in die Schweiz, wobei er auch ein privates
Interesse an der ersten Reise erklärte (pag. 12.21). Die zweimalige Reise des
Zeugen bzw. die damit verbundenen Auslagen sind unverhältnismässig, da der
Weg der rechtshilfeweisen Befragung am Wohnort des Zeugen zur Verfügung
stand. Es ist lediglich gerechtfertigt, die Kosten für eine einmalige Befragung (je-
ne durch den Untersuchungsrichter) zu berücksichtigen. Von den Flugkosten von
total Fr. 7'118.59 für zwei Flugreisen in die Schweiz (pag. 20.3 und 20.9) werden
pauschal Fr. 3'000.– anerkannt; hinzu kommen die Auslagen für Bahnfahrt und
Verpflegung von Fr. 224.– (pag. 20.7) sowie eine (einmalige) Entschädigung für
Lohnausfall von Fr. 650.– (pag. 20.10). Sodann sind Dolmetscherkosten bei der
Einvernahme des Zeugen von Fr. 313.80 entstanden (pag. 20.13). Die berechtig-
ten Auslagen im Vorverfahren betragen somit Fr. 4'187.80.
5.3.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 19'187.80. Davon sind A. Fr. 10'000.–
aufzuerlegen. Die übrigen Kosten verbleiben beim Bund.
5.4 Die Gerichtsgebühr für die Behandlung der Privatklage wird auf Fr. 500.– festge-
legt. Sie ist der sinngemäss unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 174
BStP; Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Reglements).
6. Amtliche Verteidigung
6.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen
Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Ho-
norar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts
bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Fran-
ken (Art. 3 Abs. 1 des Reglements). Die Entschädigungen verstehen sich exklu-
sive Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 3 des Reglements). Mit dem Entscheid wird be-
stimmt, inwieweit Freigesprochene oder Verurteilte für die Vergütung an amtlich
bestellte Anwälte der Bundeskasse Ersatz zu leisten haben (Art. 5 Abs. 2 des
Reglements).
- 22 -
6.2 Rechtsanwalt Pascal Grolimund wurde mit Verfügung vom 16. August 2006 mit
Wirkung ab 25. April 2006 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt
(pag. 16.1.28). Mit Rechnung vom 18. April 2008 macht er für Leistungen vom
17. Oktober 2005 bis 18. April 2008 eine Entschädigung von Fr. 33'455.20 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, basierend auf einem Aufwand von
26 Stunden vor und 84,4 Stunden ab Ernennung zum amtlichen Verteidiger, zu-
züglich Verhandlungszeit. Aufgrund der relativ einfachen tatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse sowie des eher bescheidenen Aktenumfangs (5 grosse und
4 kleine Bundesordner des Vorverfahrens) erscheint dieser Aufwand unange-
messen; im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind 60 Stunden (inkl. Teilnah-
me an der Verhandlung, welche einen ganzen Tag dauerte) gerechtfertigt. Der
veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.– ist aus den gleichen Gründen über-
setzt; angemessen ist ein Ansatz von Fr. 220.–. Die deklarierte Fahrtzeit an den
Verhandlungsort von 6 Stunden ist gerechtfertigt; der Stundenansatz für die Rei-
sezeit beträgt praxisgemäss Fr. 200.– (TPF SK.2007.15 vom 26. September
2007 E. VIII.3). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 1'867.20 (bis zur Ver-
handlung) erscheinen überhöht; anerkannt werden pauschal Fr. 400.–. Für die
Teilnahme an der Verhandlung können grundsätzlich nur die Kosten der Bahn-
fahrt erster Klasse berücksichtigt werden, mithin Fr. 238.– (Basel-Bellinzona re-
tour; TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII.3), sowie die Kosten des
Hotelzimmers von Fr. 125.–. Rechtsanwalt Pascal Grolimund ist somit mit total
Fr. 15'163.– (60 Stunden à Fr. 220.– = Fr. 13'200.–, 6 Stunden à Fr. 200.–
= Fr. 1'200.–, Auslagen Fr. 763.–) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichts-
kasse zu entschädigen. Wenn der Angeklagte A. später dazu imstande ist, hat er
der Kasse des Bundesstrafgerichts hierfür Ersatz zu leisten.
6.3 Advokat Michael Kull wurde mit Verfügung vom 16. August 2006 mit Wirkung ab
23. März 2006 zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (pag. 16.2.32). Mit
Endabrechnung vom 18. April 2008 macht er für die Zeit vom 12. September
2006 bis 18. April 2008 eine Entschädigung von Fr. 23'190.– (inkl. Auslagen) gel-
tend, basierend auf einem Aufwand von 82,8 Stunden, zuzüglich Teilnahme an
der Hauptverhandlung sowie Mehrwertsteuer. Aufgrund der relativ einfachen tat-
sächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie des eher bescheidenen Aktenum-
fangs (5 grosse und 4 kleine Bundesordner des Vorverfahrens) erscheint dieser
Aufwand unangemessen; im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind 60 Stun-
den (inkl. Teilnahme an der Verhandlung, welche einen ganzen Tag dauerte) ge-
rechtfertigt. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.– ist aus den gleichen
Gründen übersetzt; angemessen ist ein Ansatz von Fr. 220.–. Für die Fahrt an
den Verhandlungsort sind wie vorstehend 6 Stunden einzusetzen; der Stunden-
ansatz für die Reisezeit beträgt praxisgemäss Fr. 200.– (TPF SK.2007.15 vom
26. September 2007 E. VIII.3). Die geltend gemachten Auslagen von total
Fr. 2'490.– erscheinen überhöht; insbesondere ist angesichts des Aktenumfangs
- 23 -
das Erstellen von über 2500 Fotokopien unverhältnismässig. An Auslagen bis
zur Verhandlung werden pauschal Fr. 400.– anerkannt. Für die Teilnahme an der
Verhandlung können grundsätzlich nur die Kosten der Bahnfahrt erster Klasse
berücksichtigt werden, mithin Fr. 238.– (Basel-Bellinzona retour;
TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII.3), sowie die Kosten des Ho-
telzimmers von Fr. 125.–. Advokat Michael Kull ist somit mit total Fr. 15'163.–
(60 Stunden à Fr. 220.– = Fr. 13'200.–, 6 Stunden à Fr. 200.– = Fr. 1'200.–, Aus-
lagen Fr. 763.–) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädi-
gen. Eine Ersatzpflicht des Angeklagten B. entfällt (E. 5.2).
7. Entschädigung
Art. 176 BStP sieht vor, dass im Falle der Freisprechung das Gericht über die
Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen
von Art 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden hat. Nach dieser Bestimmung kann die
Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungs-
handlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet
oder erschwert hat. Wie dargelegt (E. 5.2), trifft dies auf den Angeklagten A. zu,
weshalb sein Begehren um Entschädigung für erbetene Verteidigung abzuwei-
sen ist. Anderweitige Begehren haben die Angeklagten nicht gestellt.
- 24 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Die Angeklagten werden freigesprochen.
2. Von der Einziehung von Vermögenswerten und Gegenständen wird abgesehen.
3. Die Beschlagnahmungen werden aufgehoben. Die beschlagnahmten Gegenstände
sind den Berechtigten zurückzugeben.
4. Auf die Schadenersatzklage der C. S.A. wird nicht eingetreten.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 3'500.00 Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 5'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'500.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'187.80 Auslagen Vorverfahren
Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 19'187.80 Total
===============
Davon werden A. Fr. 10'000.00 auferlegt, zahlbar an die Gerichtskasse. Die übrigen
Kosten verbleiben beim Bund.
6. Die Gerichtsgebühr für die Behandlung der Privatklage von Fr. 500.00 trägt die
Privatklägerin.
7. Die Verteidiger werden für amtliche Verteidigung mit je Fr. 15'163.00 zusätzlich
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. A. hat für die Zahlung an seinen
amtlichen Verteidiger der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu im-
stande ist. Eine Ersatzpflicht von B. für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger
entfällt.
Das Entschädigungsbegehren von A. für erbetene Verteidigung wird abgewiesen.
8. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet.
- 25 -
II.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Alberto Fabbri
- Rechtsanwalt Pascal Grolimund als Verteidiger von A. und Vertreter der E. AG
- Advokat Michael Kull als Verteidiger von B. und Vertreter der E. AG
- C. S.A.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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