Entscheid vom 24. April 2008
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Félix
Reinmann, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli.
Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege
(Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
27. Oktober 2007)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2007.22
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB eventualiter der Irrefüh-
rung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu verurteilen
- zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen von mehr als
CHF 1'500.– bei einer Probezeit von zwei Jahren;
- zu einer Busse von CHF 3'000.–;
- zur Bezahlung der Verfahrenskosten inklusive Kosten der schriftlichen und
mündlichen Übersetzung.
Anträge der Verteidigung:
1. Herr A. sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und der Irreführung der
Rechtspflege freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
3. Herrn A. sei gestützt auf Art. 176 BStP eine Entschädigung für die durch die Unter-
suchung und die Hauptverhandlung verursachten Anwaltskosten und Spesen in der
Höhe von CHF 25'825.80 zuzusprechen.
- 3 -
Prozessgeschichte:
A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Entscheid vom 1. März 2007 (Ge-
schäftsnummer SK.2006.21) A. der Irreführung der Rechtspflege schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 800.–
sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'901.–. Den
Tatbestand der falschen Anschuldigung erachtete das Gericht nicht als erfüllt.
B. Der Verteidiger des Angeklagten erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Bundes-
strafgerichts sei aufzuheben, A. sei freizusprechen, die gesamten Verfahrens-
kosten seien dem Bund aufzuerlegen und A. sei für die im Verfahren entstande-
nen Parteikosten und sonstigen Aufwendungen zu entschädigen. Inhaltlich betraf
die Beschwerde sowohl die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellun-
gen als auch rechtliche Fragen.
Die Bundesanwaltschaft erhob keine Beschwerde.
C. Mit Urteil vom 27. Oktober 2007 (6B_179/2007) hob die Strafrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur
neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Das Bundesgericht wies
die Beschwerde insoweit ab, als sie sich gegen die Beweiswürdigung und die
tatsächlichen Feststellungen richtete; es hiess die Beschwerde jedoch insoweit
gut, als aus dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend deutlich hervorge-
he, inwiefern der vom Angeklagten gegenüber den Behörden wider besseres
Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstellte.
D. Der Einzelrichter verfügte im Einverständnis der Parteien am 20. Dezember 2007
den Verzicht auf eine erneute Hauptverhandlung und gab den Parteien Gele-
genheit, ihren Parteivortrag schriftlich einzureichen.
E. Bundesanwaltschaft und Verteidigung stellten mit Eingaben vom 21. Januar
2008 ihre schriftlich begründeten Anträge. Die Bundesanwaltschaft replizierte mit
Eingabe vom 24. Januar 2008, der Verteidiger reichte am 30. Januar 2008 seine
Duplik ein.
F. Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug und die aktuellen Steuerunter-
lagen des Angeklagten eingeholt.
- 4 -
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer
Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vor der
Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwer-
de in Strafsachen, Bern 1993, N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine
neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im
Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesge-
richt als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Ver-
handlung stattfand (E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne keine zweite
Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass
die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169
Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die richterliche Beweiswürdigung
zu optimieren (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5
vom 19. Oktober 2005, E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine
neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachver-
haltselemente abgeklärt werden müssen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen,
ergeben sich die wesentlichen Sachverhaltselemente aus den Akten. Die Partei-
en haben die Durchführung einer Hauptverhandlung als nicht notwendig erachtet
(Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 14. November 2007, cl. 4 pag. 4.510.1 f.;
Eingabe der Verteidigung vom 4. Dezember 2007, cl. 4 pag. 4.520.2 f.) und sie
konnten ihren Standpunkt mittels schriftlichem Parteivortrag in ausreichender
Weise darlegen (schriftlicher Parteivortrag Bundesanwaltschaft vom 21. Januar
2008, cl. 4 pag. 4.510.3 ff. sowie Replik vom 24. Januar 2008, cl. 4
pag. 4.510.7 ff.; schriftlicher Parteivortrag Verteidigung vom 21. Januar 2008,
cl. 4 pag. 4.520.4 ff. sowie Duplik vom 30. Januar 2008, cl. 4 pag. 4.520.12 f.).
Auf eine erneute Hauptverhandlung konnte daher verzichtet werden.
1.2 Die Akten des Verfahrens SK.2006.21 bilden die Grundlage für die neue Ent-
scheidung; sie wurden um einen aktuellen Strafregisterauszug (cl. 4
pag. 4.230.3) und die letzten Steuerunterlagen (cl. 4 pag. 4.270.3 ff.) ergänzt.
1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren
der Parteien hinausgehen. Analog zur bis zum Inkrafttreten des BGG geltenden
Nichtigkeitsbeschwerde bedeutet dies, dass das Bundesgericht den Entscheid
nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind
- 5 -
(SCHWERI, a.a.O., N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur
diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutge-
heissen wurde. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid
also nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen
kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile ist das Bundesstrafgericht bei
seinem neuen Entscheid an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts, die
der Rückweisung zugrunde liegt, gebunden (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 9 zu
Art. 107). Da die Würdigung des angeklagten Sachverhalts als Irreführung der
Rechtspflege und nicht als falsche Anschuldigung seitens der Bundesanwalt-
schaft unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, kann
auf diesen Punkt entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft (cl. 4
pag. 4.510.3 ff.) nicht zurückgekommen werden (für die materielle Begründung
ist auf E. 3.2 des Urteils vom 1. März 2007 zu verweisen). Dasselbe gilt im
Grundsatz auch für den Antrag der Bundesanwaltschaft, der Tagessatz sei, ohne
dass veränderte Umstände geltend gemacht werden, neu auf mindestens
CHF 1'500.– festzusetzen (Präzisierungen dazu vgl. E. 4.1).
2.
2.1 Mit Entscheid vom 1. März 2007 hat das Bundesstrafgericht festgestellt, dass der
Angeklagte zwischen dem 25. Februar und dem 3. März 2005 mehrfach direkt
gegenüber verschiedenen Bundesbehörden wie auch indirekt über die Anwalts-
kanzlei von Rechtsanwalt B. die folgende frei erfundene und damit wahrheitswid-
rige Meldung gemacht hat: Es habe ihn ein russischer Staatsanwalt bezie-
hungsweise ein russischer Amtsträger in seinem Büro aufgesucht und dabei die
Einstellung des Verfahrens beziehungsweise den Rückzug des Auslieferungsbe-
gehrens gegen C. in Aussicht gestellt, wenn ihm eine Zahlung von USD 50'000.–
geleistet werde. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2007
die tatsächlichen Feststellungen bestätigt (E. 3.5). Diese Feststellungen stehen
somit nicht mehr zur Diskussion.
2.2 Für die rechtliche Würdigung dieser vom Angeklagten wider besseres Wissens
gemachten Mitteilung im Rahmen von Art. 304 StGB erwog das Bundesstrafge-
richt in E. 3.3.2 des Entscheids vom 1. März 2007, dass das geschilderte Verhal-
ten unter verschiedenen Titeln strafbar sein könne. Insbesondere kämen verbo-
tene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), versuchte Erpressung
(Art. 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amts-
trägers (Art. 322septies StGB) in Frage. Das Bundesgericht hob den Entscheid in
dieser Hinsicht auf, indem es diese Erwägung sinngemäss insoweit beanstande-
te, als nicht eindeutig festgestellt worden sei, welchen Tatbestand der angezeig-
- 6 -
te Sachverhalt erfüllen würde, wenn er sich verwirklicht hätte und inwieweit sich
der Vorsatz des Angeklagten auf diesen Tatbestand beziehe. Dies ist im Folgen-
den zu prüfen.
3. Rechtliches
3.1 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts kann auf die Ausführungen im Entscheid
vom 1. März 2007 verwiesen werden (E. 3.1).
3.2 Irreführung der Rechtspflege
3.2.1 Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wis-
sen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.
Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist, dass der Täter
bei einer Behörde die Begehung eines Deliktes anzeigt, das tatsächlich gar nicht
begangen worden ist (STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar zum Schwei-
zerischen Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 2 zu Art. 304). Der angezeigte Sach-
verhalt muss also eine strafbare Handlung sein. Subjektiv ist Vorsatz erforder-
lich, wobei hinsichtlich der angezeigten Tat ein Handeln wider besseres Wissen
gefordert wird, was heisst, dass der Täter wissen muss, dass sich der von ihm
angezeigte Sachverhalt nicht zugetragen hat, seine Anzeige also falsch ist (statt
vieler STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 304). Hingegen muss der
Täter nicht wissen, dass der von ihm wider besseres Wissen angezeigte Sach-
verhalt eine strafbare Handlung darstellt. Es genügt, dass er dies in Kauf nimmt
(CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, Bern 2002, N. 9 zu Art. 304).
Diesbezüglich genügt somit Eventualvorsatz.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass der vom Angeklagten
mitgeteilte Sachverhalt frei erfunden sei und dass dieser gewusst habe, dass sei-
ne Mitteilung falsch gewesen sei. Der Angeklagte habe insofern wider besseres
Wissen gehandelt (E. 5.3).
Zu prüfen bleibt, ob der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung dar-
stellt, um welche strafbare Handlung es sich handelt und ob sich der Vorsatz des
Angeklagten auch auf die hypothetische Strafbarkeit des angezeigten Sachver-
halts bezieht.
- 7 -
3.2.2 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Bestechung eines fremden Amts-
trägers
a) Gemäss Art. 322septies Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einem Mitglied ei-
ner richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestell-
ten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder
einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internatio-
nale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit
für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas-
sung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter
Anwendung findet, bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verüb-
ten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat.
b) Verlangt ein ausländischer Staatsanwalt (oder ein anderes Behördenmitglied
bzw. ein Amtsträger) einen namhaften Geldbetrag, damit er ein hängiges Straf-
verfahren einstellt und ein mit diesem verbundenes gegen den Beschuldigten ge-
richtetes Auslieferungsgesuch an die Schweiz zurückzieht, erfüllt dies den Tat-
bestand der Anstiftung zu Bestechung im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 StGB ohne weiteres; sämtliche Tatbestandserfordernisse sind ob-
jektiv erfüllt: Der ausländische Amtsträger erfüllt die tatbestandsmässigen perso-
nenbezogenen Eigenschaften, er macht eine pflichtwidrige beziehungsweise in
seinem Ermessen stehende Handlung zu Gunsten eines Dritten (in casu: C.) da-
von abhängig, dass ihm ein nicht gebührender Vorteil gewährt wird, und er be-
stimmt einen anderen (oder versucht einen anderen zu bestimmen), ihm diesen
Vorteil zu gewähren.
c) Der Angeklagte lässt vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass das von ihm
geschilderte vorgebliche Verhalten eines russischen Amtsträgers unter dem Titel
der Korruption strafbar wäre, Art. 322septies StGB sei weder allgemein bekannt
noch sei die Bestimmung ihm selbst bekannt gewesen.
Das Vorbringen ist unbehelflich. Es ist notorisch, dass sich Amtsträger strafbar
machen, die im privaten Gespräch Geld verlangen, damit sie vom Angesproche-
nen erwünschte Amtshandlungen vornehmen oder unerwünschte Amtshandlun-
gen unterlassen. Das gilt auch für ausländische Amtsträger, zumal dann, wenn
sie in der Schweiz handeln. Der Angeklagte sagt in einer Einvernahme aus, dass
es aufgrund des tiefen Einkommens verständlich sei, dass ein russischer Staats-
anwalt korrupt sei (cl. 2 pag. 13.30 Z. 26 ff.), er kann somit nicht vorbringen, dass
ihm das Korruptionsstrafrecht unbekannt sei. Im Übrigen entspricht es der allge-
- 8 -
meinen Lebenserfahrung, dass entsprechende Mitteilungen das Interesse der
Strafverfolgungsbehörden wecken, da es sich eben um eine illegale Tätigkeit
handelt. In casu war letzteres denn auch der Fall, und der Angeklagte hat wäh-
rend längerer Zeit an seiner frei erfundenen Darstellung festgehalten, obwohl die
Behörden ihn selbst einvernommen haben und damit, für ihn erkennbar, in der
Sache ermittelten. Er hat überdies anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März
2005 gegenüber der Bundeskriminalpolizei mitgeteilt, dass er die von diesem für
den Rückzug des Auslieferungsbegehrens gegen C. geforderte Zahlung über
USD 50'000.– geleistet habe und übergab einen teilweise zensurierten Beleg der
an diesem Tag vorgenommenen Einzahlung (cl. 1 pag. 4.4.19 Z. 2 ff. und
4.4.21). Schliesslich hat der Angeklagte durch seine Handlungen deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass er bereit war, auch auf dem nicht von Gesetzes wegen
vorgesehenem Weg vorzugehen, um die seines Erachtens völlig ungerechtfertig-
te Auslieferung seines Geschäftspartners C. an Russland zu verhindern. Dies
geht unter anderem auch aus den von seinem Mitarbeiter D. auf Auftrag des An-
geklagten verfassten Dokumenten hervor (cl. 1 pag. 12.53, 4.4.16 = 12.52,
4.4.34 f. = 12.9 f.). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte
mit seiner Anzeige die russischen Behörden bei den für die Auslieferung C.s zu-
ständigen schweizerischen Behörden diskreditieren wollte, um die Auslieferung
zu verhindern. Dieses Ziel konnte er am ehesten erreichen, wenn er den Behör-
den gegenüber einen Sachverhalt schilderte, der ein strafbares Verhalten der
zuständigen russischen Amtsträger nahe legte. Auch wenn er nicht den direkten
Vorsatz gehabt haben sollte, den Behörden gegenüber wider besseres Wissen
eine im Sinne von Art. 322septies StGB strafbare Handlung anzuzeigen, so hat er
unter den konkreten Umständen doch zumindest in Kauf genommen, dass das
geschilderte Verhalten strafbar sein kann. Er hat mithin den subjektiven Tatbe-
stand insoweit wenigstens eventualvorsätzlich verwirklicht.
3.2.3 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Unerlaubte Handlungen für einen
fremden Staat
a) Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Ge-
biet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer
Behörde oder einem Beamten zukommen.
b) Unter den konkreten Umständen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Ein russi-
scher Amtsträger, der mit dem Geschäftspartner einer inhaftierten Person, für
welche die Auslieferung beantragt ist, in dessen Büro über die Einstellung des
Verfahrens verhandeln und dafür Geld verlangen würde, wäre offensichtlich in
privater Mission unterwegs. Es würde sich um eine tatbestandsmässige Hand-
lung ohne Bewilligung eines ausländischen Beamten in der Schweiz handeln.
Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass über einen solchen Gegenstand
- 9 -
Verhandlungen geführt werden könnten – die Aufrechterhaltung des Ausliefe-
rungsbegehrens zum Beispiel von der Anerkennung einer Schadenersatzforde-
rung im ausländischen Verfahren abhängig gemacht würde – so steht doch aus-
ser Zweifel, dass solches, wenn überhaupt, nur in einem offiziellen Rahmen und
in Kenntnis und mit Vermittlung der schweizerischen Behörden zulässig wäre.
c) Der Angeklagte lässt vorbringen, dass er um dieses Verbot nicht gewusst ha-
be und dass im Übrigen der Tatbestand in concreto auch gar nicht erfüllt wäre.
Auch diese Vorbringen sind unbehelflich. Es ist notorisch, dass solches Verhal-
ten verboten ist. Soweit die Verteidigung vorbringt, es habe eine Bewilligung vor-
gelegen, weil die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes E. bei dem Treffen
zugegen gewesen sei, unterstellt sie, dass der angebliche Besuch des russi-
schen Staatsanwalts beziehungsweise Amtsträgers tatsächlich stattgefunden
hat, was nach dem Beweisergebnis offensichtlich nicht zutrifft. Soweit diese Be-
merkung nur die Mitteilung des Angeklagten an F. vom Bundesamt für Justiz be-
trifft, ist festzustellen, dass anlässlich der anderen Mitteilungen des Angeklagten
gegenüber den Behörden von E. nicht die Rede war. Im Übrigen hätte die Sache
von den Behörden ohne Weiteres geklärt werden können, wenn die angezeigten
Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten und E. dabei zugegen gewesen wäre.
E. hat sich jedoch in ganz anderer Weise geäussert (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). Der An-
geklagte hatte keinerlei Grund anzunehmen, dass die Behörden davon ausge-
hen, für den von ihm angezeigten Sachverhalt liege eine behördliche Bewilligung
vor. Im Übrigen ist für den subjektiven Tatbestand sinngemäss auf die Ausfüh-
rungen oben zu verweisen, insoweit diese genereller Natur sind (E. 3.2.2. lit. c.).
Der Angeklagte hat demnach auch hinsichtlich dieses Tatbestandes mindestens
eventualvorsätzlich gehandelt.
3.2.4 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Erpressung
a) Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder
einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An-
drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
b) Unter den konkreten Umständen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Ein russi-
scher Amtsträger, der direkt oder indirekt über das Schicksal eines Ausliefe-
rungsbegehrens gegenüber einer inhaftierten Person entscheiden kann und der
vom Geschäftspartner der inhaftierten Person einen namhaften Geldbetrag for-
dert, damit das Auslieferungsgesuch zurückgezogen wird, könnte den Tatbe-
stand der Erpressung offensichtlich erfüllen. Dies gilt zumal dann, wenn dem an-
gesprochenen Geschäftspartner, wie vorliegend, sehr viel am Schicksal des In-
haftierten liegt. Der ernstliche Nachteil, der hier angedroht würde, bestünde in
- 10 -
der – nach Auffassung des Angeklagten völlig unberechtigten – Auslieferung an
Russland, die durch ein Unterlassen, nämlich den Verzicht auf den Rückzug des
Auslieferungsbegehrens verwirklicht würde. Dass die bezeichnete Zahlung eine
unrechtmässige Bereicherung darstellen würde, liegt ebenso auf der Hand, wie
der Motivationszusammenhang zwischen der Drohung mit dem genannten ernst-
lichen Nachteil und der zu leistenden Zahlung.
c) Der Tatbestand der Erpressung ist auch juristischen Laien allgemein bekannt
und es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht
darum gewusst haben sollte beziehungsweise ihm dieses Wissen nicht zuge-
schrieben werden könnte. Im Übrigen ist auch hier für den subjektiven Tatbe-
stand sinngemäss auf die Ausführungen oben zu verweisen, insoweit diese ge-
nereller Natur sind (E. 3.2.2. lit. c.). Der Angeklagte hat demnach auch hinsicht-
lich dieses Tatbestandes mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.
3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte bei den Behörden wi-
der besseres Wissen einen Sachverhalt anzeigte, der objektiv wenigstens drei
Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte,
und der Angeklagte hat dies, soweit es die Strafbarkeit des angezeigten Sach-
verhalts betrifft, subjektiv zumindest eventualvorsätzlich getan. Er ist demnach
der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen und in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu bestrafen.
4. Strafzumessung
4.1 Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung, des Strafrahmens
und auch der konkreten Strafzumessungskriterien – welche im Wesentlichen un-
verändert geblieben sind – kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 1. März
2007 verwiesen werden (E. 4.1 – 4.4).
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen
nach wie vor als angemessen.
Für die Bestimmung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommensprinzip anzu-
wenden. Dabei ist auf das Tagesnettoeinkommen des Täters abzustellen, die üb-
rigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch umfassend zu
beachten (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 31
und 36 zu Art. 34).
Gemäss Angaben des Angeklagten in seiner Steuererklärung des Jahres 2006
(cl. 4 pag. 4.270.3 ff.) beträgt sein steuerbares Einkommen CHF 256'151.– und
- 11 -
ist somit ein wenig tiefer als dasjenige in der Steuerveranlagung 2004, welche
die Grundlage für die Berechnung im Entscheid vom 1. März 2007 bildete. Hin-
gegen hat das steuerbare Vermögen zugenommen. Soweit die Bundesanwalt-
schaft beantragt, der Tagessatz sei auf mindestens CHF 1'500.– festzusetzen,
ohne dass sie neue tatsächliche Verhältnisse geltend macht, ist auf die Erwä-
gung 1.3 zu verweisen. Im Übrigen sind die rechtlichen Vorbringen unzutreffend.
Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte mit seinem Ein-
kommen und Vermögen zu den 50 oberen Prozent der in der Schweiz lebenden
Personen gehört und damit eine Geldstrafe über der Hälfte des Maximalbetrages
von CHF 3'000.–, also über CHF 1'500.– angezeigt sei. Sie unterstellt damit,
dass der Tagessatz nach statischen Gesichtspunkten festzusetzen ist. Dies wi-
derspricht jedoch dem Prinzip der individuellen Festsetzung des Tagessatzes
(und der Strafe insgesamt) und der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsweise,
welche beide auf dem Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit beruhen.
Es bleibt somit bei der Festsetzung eines Tagessatzes von CHF 800.–.
4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu-
schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es sind kei-
ne Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug sprechen; vielmehr ist da-
von auszugehen, dass es sich um eine einmalige Tat in einer ganz bestimmten,
sich kaum je wiederholenden Situation handelt. Die Strafe ist demnach bedingt
vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren
festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.3 Es besteht keine Veranlassung, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer
Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit der
ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen ist.
5. Kosten
Hinsichtlich der Kostenauflage für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersu-
chung, das Anklageverfahren und das erste Gerichtsverfahren ist auf die Erwä-
gungen im Entscheid vom 1. März 2007 zu verweisen (E. 5.1 – 5.3). Auf eine zu-
sätzliche Kostenauflage für das zweite Verfahren vor Bundesstrafgericht ist unter
den gegebenen Umständen zu verzichten.
- 12 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen.
2. A. wird, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 800.– verurteilt.
3. A. werden an Kosten auferlegt:
CHF 2’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung
CHF 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklage
CHF 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
CHF 61.00 Auslagen Bundesanwaltschaft
CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr
CHF 840.00 Gerichtsauslagen (Zeugenentschädigung)
CHF 10'901.00 Total
II.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
- 13 -
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy