B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2007.32
Entscheid vom 14. April 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
Gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Marcel Bosonnet,
Gegenstand
mehrfache Nötigung, evtl. mehrfach versuchte
Nötigung
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Nötigung gemäss
Art. 181 StGB, eventuell der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB
i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- zum Nachteil von Bundesrichter B. im Zeitraum vom 15. April 2003 bis
7. August 2004 und
- zum Nachteil von Bundesrichter C. im Zeitraum vom 15. April 2003 bis
14. Januar 2006.
2. Der Angeklagte sei zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 10 Tagen als Zusatzstrafe zu den
Entscheiden des Tribunal de police de l’Est vaudois Vevey vom
25. Februar 2005, des Tribunal correctionnel de l’Est vaudois vom 11. Oktober
2005, der Cour de cassation pénale Lausanne vom 21. Juni 2007 und der Cour
de cassation pénale Lausanne vom 22. Oktober 2007;
- zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, nämlich insgesamt
Fr. 11'889.20, sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptver-
handlung nach Ermessen des Gerichts.
Anträge der Verteidigung:
A. sei von der Anklage unter Kosten und Entschädigungsfolgen vollumfänglich frei-
zusprechen.
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 6. August 2004 informierte der damalige Präsident des Bun-
desgerichts, B., den Bundesrat, dass A. seit 4 Wochen jeweils von 7 bis 19 Uhr
vor dem Bundesgericht einen Hungerstreik durchführe und abends gemeinsam
mit Mitgliedern der von ihm gegründeten Vereinigung „Aufruf ans Volk“ vor den
Privatdomizilen einiger Bundesrichter Protestaktionen durchführe (cl. 6
pag. 14.1.002). Die Bundeskanzlei leitete das Schreiben an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend: EJPD) weiter, welches es der Bun-
desanwaltschaft zustellte (cl. 6 pag. 14.1.004; cl. 8a pag. 24.051).
B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Nöti-
gung gegen Magistratspersonen des Bundes (Art. 181 i. V. m. Art. 340 Ziff. 1
Abs. 1 [neu Art. 336 Abs. 1] StGB [cl. 1 pag. 1.001]) und stellte am
21. Oktober 2004 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend:
URA) Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.002).
- 3 -
C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 beantragte das URA bei der I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts die Durchführung eines Meinungsaustausch-
verfahrens im Sinne von Art. 110 Abs. 1 BStP (cl. 1 pag. 2.013). Mit Entscheid
vom 14. Februar 2005 forderte die I. Beschwerdekammer das URA auf, unverzüg-
lich die Voruntersuchung zu verfügen (cl. 1 pag. 2.012 ff.); diese wurde am
14. März 2005 gegen A. und allfällige weitere Mitbeteiligte wegen des Verdachts
der mehrfachen Nötigung von Bundesrichtern eröffnet (cl. 1 pag. 1.005 f.).
D. Am 30. November 2007 erstellte das URA den Schlussbericht (cl. 8a
pag. 24.049 ff.).
E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. Dezember 2007 gegen A. Anklage beim
Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Nötigung und mehrfach versuchter Nöti-
gung zum Nachteil der Bundesrichter B. und C. sowie deren Familien (gemeint:
Ehefrauen und eventuell Kinder; cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).
F. Nach mehrfachem Schriftenwechsel wies die Einzelrichterin am Bundesstrafge-
richt am 12. März 2008 die Anklageschrift vom 27. Dezember 2007 unter An-
setzung einer Verbesserungsfrist bis zum 14. April 2008 an die Bundesanwalt-
schaft zurück (cl. 9 pag. 9.110.005 ff.). Diese übermittelte die Akten dem URA,
welches mit Verfügung vom 27. Mai 2008 die Voruntersuchung gegen A. wieder
eröffnete (cl. 8a pag. 24.072; …078). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wurde das
beim Bundesstrafgericht hängige Verfahren gegen A. sistiert (cl. 9
pag. 9.930.001 ff.).
G. Am 17. Juni 2008 erklärten die Ehefrauen von B. und C. beim zuständigen Unter-
suchungsrichter ihr Desinteresse an einem Strafverfahren gegen A. Die Kinder
der Eheleute C. erklärten ihr Desinteresse schriftlich, während die Kinder der Ehe-
leute B. ihr Desinteresse durch deren Eltern mitteilen liessen (cl. 5 pag. 12.18.006;
12.19.004; cl.8 pag. 15.001–002; …006–010).
H. Am 2. Februar 2009 erliess das URA einen Haftbefehl gegen A. (cl. 2
pag. 6.004 f.). Aufgrund dieses Haftbefehls und weiterer Ausschreibungen durch
die Strafvollzugsbehörde des Kantons Waadt wurde A. am 6. März 2009 festge-
nommen und in den Strafvollzug gesetzt (cl. 2 pag. 6.007; …015 ff.). Am
13. Mai 2009 legte das URA seine Ergänzungen zum Schlussbericht vom
30. November 2007 vor und schloss die Voruntersuchung am 4. September 2009
(cl. 8a pag. 24.154 f.).
I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. September 2009 gegen A. erneut Anklage
beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Nötigung, eventuell mehrfach ver-
suchter Nötigung, zum Nachteil von B. und C. (cl. 9 pag. 9.101.010). Das Verfah-
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ren wegen Nötigungshandlungen zum Nachteil von Frau B. und Frau C. stellte die
Bundesanwaltschaft am 7. Oktober 2009 ein (cl. 9 pag. 9.140.001).
J. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten B. und C., keine privatrechtlichen Ansprüche
aus strafbaren Handlungen gegen A. geltend zu machen (cl. 9 pag. 9.601.001 ff.;
9.602.001 ff.).
K. Dem Antrag der Parteien, B. und C. im Rahmen der Hauptverhandlung einzuver-
nehmen, wurde stattgegeben (cl. 9 pag. 9.430.001). Die Verteidigung reichte meh-
rere Unterlagen ein, welche teilweise zu den Akten genommen wurden (cl. 9
pag. 9.430.002). Sämtliche von ihr eingereichte Videodokumentation wurde als
Beweisangabe anerkannt (cl. 9 pag. 9.430.002). Gutgeheissen wurden auch die
Anträge der Verteidigung auf Beizug bestimmter Akten vom Nachrichtendienst
des Bundes und des EJPD (cl. 9 pag. 9.430.004 und …007). Dem mehrfach – zu-
letzt anlässlich der Hauptverhandlung – gestellten Beweisantrag der Verteidigung
auf Einvernahme weiterer Zeugen wurde nicht stattgegeben (cl. 9 pag. 9.430.001–
007; 9.910.003–006).
Von Amts wegen wurden verschiedene Berichte und Ergänzungsinformationen
bei Steuer-, Betreibungs-, Polizei-, Strafvollzugs- und Bewilligungsbehörden sowie
Akten von Vor- oder Parallelverfahren eingeholt (cl. 9 pag. 9.230.001 ff;
9.250.001 ff.; 9.270.001 ff.; 9.430.001 ff. und 9.441.001 ff.). Am 19. Oktober 2009
übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Gericht den von der Kantonspolizei
Waadt erstellten Leumundsbericht vom 28. September 2009 (cl. 9
pag. 9.250.001 ff.).
L. Die Hauptverhandlung fand am 13. und 14. April 2010 in Anwesenheit der Partei-
en am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.
- 5 -
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Vorbemerkungen
1.1. Zuständigkeit
1.1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen die strafbaren Handlungen des ersten
und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190 StGB, sofern sie ge-
gen völkerrechtlich geschützte Personen, Magistratspersonen des Bundes, Mit-
glieder der Bundesversammlung, den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter
gerichtet sind (Art. 336 Abs. 1 lit. a StGB). Magistratspersonen sind unter ande-
rem die ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesgerichts (Art. 1 des
Bundesgesetzes über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Magistrats-
personen vom 6. Oktober 1989; SR 172.121).
1.1.2 Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) unterstehen nicht der Bundesgerichts-
barkeit und setzten (so wie auch Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB) einen Straf-
antrag des Geschädigten voraus.
1.1.3 Die Anklage legt A. mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell mehrfach
versuchte Nötigung (Art. 181 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Bun-
desrichter B. und C. zur Last. Nötigung ist eine strafbare Handlung des 4. Titels
des Strafgesetzbuches, so dass Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist. Gemäss
Art. 26 lit. a SGG ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung
zuständig.
1.2. Anklageprinzip
1.2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 (Ziff. 2) BStP bezeichnet die Anklageschrift unter ande-
rem das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach sei-
nen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen. Das Gericht hat nur die Tat zu
beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP). Der Anklage-
grundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last ge-
legten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben
hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkreti-
siert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b); aus ihr muss sich erhellen,
welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher
strafrechtliche Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348 E. 3c; vgl. auch
Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesent-
lichen durch die formellen Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrens-
recht an die Anklageschrift stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2008 vom
28. August 2008, E. 3.1). Damit dient sie einerseits der Bestimmung des Pro-
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zessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt andererseits dem Ange-
klagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendi-
gen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und
Urteilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N. 6, 8). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Falle einer
mangelhaften Anklageschrift diese zur Verbesserung zurückzuweisen oder den
Angeklagten freizusprechen (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2).
1.2.2 Soweit in Bezug auf die Anklageschrift vom 18. September 2009 von Relevanz,
wird im Rahmen der Prüfung der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen
Würdigung näher darauf eingegangen.
1.3. Anwendbares Recht
1.3.1 Der Angeklagte soll die ihm gemäss Anklageschrift vom 18. September 2009
vorgeworfenen Handlungen zwischen dem 4. April 2002 und dem
14. Januar 2006 begangen haben, und somit bevor am 1. Januar 2007 die Revi-
sion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist. Unter Be-
rücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots hat grundsätzlich das
alte Recht zu gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht
anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. lex mitior). Welches
Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen
Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist in Bezug auf ein
und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Al-
ternativität); eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen. Konkret ist zu prü-
fen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht besser wegkommt als nach dem
alten Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen).
1.3.2 Der Grundsatz des lex mitior findet auch auf die Verjährungsvorschriften Anwen-
dung (Art. 389 Abs. 1 StGB/337 aStGB; RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II,
Art. 111–392 StGB, 2. Aufl. [2007], Art. 389 StGB N. 3 f. mit Hinweisen); diese
wurden am 1. Oktober 2002 umfassend revidiert. Bis zum 30. September 2002
betrug die relative Verfolgungsverjährungsfrist von Straftaten mit einer Strafdro-
hung in dem hier massgebenden Rahmen 5 Jahre (Art. 70 Abs. 4 aStGB) und die
absolute Verfolgungsverjährungsfrist 7 ½ Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und
2 aStGB). Die am 1. Oktober 2002 revidierten Verjährungsvorschriften haben im
Rahmen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltliche Änderung erfahren. Es wurden le-
diglich die für die Verjährung massgeblichen Strafen an das neue Sanktions-
- 7 -
system angepasst. Seit dem 1. Oktober 2002 beträgt die Verjährungsfrist für die
in casu angeklagten Handlungen beziehungsweise für den Straftatbestand der
Nötigung 7 Jahre (Art. 70 Abs. 4, 71, 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c,
98 lit. a StGB). Sämtliche Handlungen, die vor dem 15. April 2003 begangen
wurden, sind somit nach altem wie aktuellem Recht im Zeitpunkt der Urteilsfin-
dung verjährt; das alte Recht ist auf diese Taten anzuwenden.
1.3.3 Im Hinblick auf die angeklagten Handlungen, die nach dem 15. April 2003 be-
gangen worden sein sollen, stellte der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche
Art. 181 aStGB dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in
Kraft getretene neue Art. 181 StGB (vgl. AS 2006, S. 3502). Im Rahmen der Re-
vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Straf-
androhungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst; die Tatbe-
standsmerkmale blieben unverändert. Die Entscheidung des anwendbaren
Rechts hängt demnach davon ab, ob andere Vorschriften zur Anwendung kom-
men, die zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Strafbarkeit führen.
Dies ist für jede der angeklagten Taten gesondert zu bestimmen. Da sich gezeigt
hat, dass die revidierten Vorschriften des Allgemeinen Teils häufig mildere
Rechtsfolgen für den Angeklagten nach sich ziehen, wird zunächst das neue
Recht angewendet und anschliessend – soweit erforderlich – mit den Rechtsfol-
gen nach altem Recht verglichen.
2. Nötigung
2.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes
Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbil-
dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Unter
dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper
des Opfers zu verstehen, die nach Art und Intensität geeignet ist, den freien Wil-
len des Opfers zu brechen und zu dessen Beeinträchtigung führt (BGE 133 IV
207 E. 4.3.1; 101 IV 42 E. 3a). Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn
nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen ab-
hängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner
Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung müssen die unter die Tatbestandsvariante der „an-
deren Beschränkung der Handlungsfreiheit“ fallenden Nötigungshandlungen dem
im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt in ihrer Intensität
beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbe-
griffs noch unter diesen subsumiert werden können. Um dem gesetzlichen und
verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu
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werden, sei die Generalklausel einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so
geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führe zu einer
Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr müsse das verwendete Zwangsmittel
das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die
Androhung ernstlicher Nachteile gelte (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit
Hinweisen). Da unter die Generalklausel nahezu beliebige andere Behinderun-
gen der Handlungsfreiheit einer Person gezogen werden können, lässt sich die
Grenze der Strafbarkeit lediglich noch nach dem Ausmass und nicht nach der Art
der Beschränkung der Handlungsfreiheit – beispielsweise einen Eingriff in die
physische Rechtssphäre eines anderen – bestimmen (STRATENWERTH/JENNY,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Individualin-
teressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N. 6 und 11).
2.2. Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; die-
se muss vielmehr positiv begründet werden (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,
Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 2. Aufl., Art. 181 StGB N. 49 mit Hinweisen).
Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist o-
der wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er-
laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4;
TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Hand-
lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der
Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit
verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuchli-
che oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie
sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Frei-
heit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50).
Bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund ist den verfassungsmässigen
Rechten Rechnung zu tragen, wobei es auch auf die Zweckmässigkeit der De-
monstration ankommt (TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 181 StGB N. 10). Im
Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen besteht die ernste Gefahr, dass
eine zu weite Interpretation des Nötigungstatbestands die grundrechtlichen An-
sprüche in unvertretbarem Masse beeinträchtigen könnte. Eine grundrechtskon-
forme Auslegung von Art. 181 StGB ist deshalb unabdingbar, wobei insbesonde-
re der innere Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Äusserung und dem
gewählten Mittel zu berücksichtigen ist (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 363 f., S. 592). So sind Protestaktionen erst
dann nicht mehr vom Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versamm-
lungsfreiheit erfasst, wenn sie über das im Rahmen einer politischen Auseinan-
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dersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinausgehen
(BGE 129 IV 6 E. 2.5; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 228).
2.3. Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich
auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter-
schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich
geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL-
NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 48).
2.4. Exkurs: „Stalking“
2.4.1 Eine systematische Verfolgung beziehungsweise Belästigung einer Person durch
indirekte oder direkte Einzelhandlungen der Kontaktaufnahme, die gegen dessen
Willen stattfinden, welche durch Dauer und Intensität zur belastenden Drangsa-
lierung des betroffenen Menschen und zur Einflussnahme auf seine Lebensge-
wohnheiten führt, wird in der kriminologischen Forschung als sogenanntes „Stal-
king“ bezeichnet (STADLER, Stalking – Nachstellung, Entwicklung, Hintergründe
und rechtliche Handlungsmöglichkeiten, Baden-Baden 2009, S. 38 mit Hinwei-
sen). „Stalking“ kann Taten von sehr unterschiedlicher Schwere umfassen: von
aufdringlichem Werben um Aufmerksamkeit bis hin zu dauerhaftem Psychoterror.
Charakteristisch ist stets, dass die Wiederholung, die Häufigkeit, die Kontinuität,
die Regelmässigkeit und die Kombination bestimmter Einzelhandlungen, die se-
parat betrachtet nicht per se als kriminelles Unrecht, sondern eher als harmlos
einzustufen sind, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers werden
(STADLER, a. a. O., S. 30; LÖBMANN, Stalking, Monatszeitschrift für Kriminologie
und Strafrechtsreform 85/2002, S. 25 ff.).
2.4.2 In der Schweiz gibt es – im Gegensatz zu zahlreichen europäischen Ländern
(z. B. Deutschland [§ 238 StGB], Österreich [§ 107a StGB], Grossbritannien [Pro-
tection from Harassment Act 1997], Niederlande [Art. 258b Wetboek van Straf-
recht], Belgien [Art. 442bis Code pénal/Strafwetboek/Strafgesetzbuch] – keinen
speziellen Straftatbestand des „Stalking“, der das belästigende Verhalten in sei-
ner Gesamtheit unter Strafe stellt; dies bedeutet jedoch nicht, dass einzelne
Handlungen oder das beschriebene Verhalten insgesamt keine Straftatbestände
erfüllen (BGE 129 IV 262 E. 2.3). So kann beispielsweise die Beschränkung der
Handlungsfreiheit im Sinne der Nötigung auch durch mehrere Einzelakte herbei-
geführt werden, doch muss der Nötigungserfolg das Resultat eines näher be-
stimmten nötigenden Verhaltens sein (BGE, a. a. O., E. 2.4). Auch wenn die Nö-
tigungshandlung durch eine Mehrheit von Einzelakten begangen wird, muss sich
der Zeitpunkt des Erfolgseintritts, d. h. der Zeitpunkt, in welchem ein der Gewalt
vergleichbarer Zwang auf den Betroffenen ausgeübt wird, feststellen lassen
(DELNON/RÜDY, a. a. O., N. 26). Einen ausdrücklicheren Schutz gegen Nachstel-
- 10 -
lungen bietet Art. 28b ZGB im Rahmen des Privatrechts erst seit dem 1. Juli
2007.
3. Nötigungshandlungen zum Nachteil von B.
3.1. Nötigung durch Verfassen, Verbreiten und Veröffentlichen von Schriftstücken
3.1.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis
3. Mai 2003 (recte: 13. Mai 2003, vgl. Anklageschrift S. 3, Fussnote 1) B. in Trak-
taten und Briefen unter anderem der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen,
der Begünstigung und der Unterstützung von Korruption beschuldigt, ihn sodann
als Lügner, Betrüger und Parasit bezeichnet sowie zum Rücktritt aufgefordert zu
haben und diese Schreiben B. oder Drittpersonen zugestellt oder ausgehändigt
oder sie auch teilweise auf der Homepage der Vereinigung „Aufruf ans Volk“ ver-
öffentlicht zu haben. Dadurch habe der Angeklagte zwar keine konkret bestimm-
bare Handlung von B. hervorgerufen, diesen jedoch generell dazu gebracht, im
Alltag seinen Tagesablauf anzupassen. B. habe während dieser Zeit in ständiger
Unsicherheit leben müssen, was zu einer über ein Jahr lang andauernden, sehr
intensiven Beeinträchtigung seines Privatlebens und seiner Lebensqualität ge-
führt habe.
3.1.2 B. hielt in einem schriftlichen Bericht vom 9. August 2004 fest, der Angeklagte
habe ihn durch das Verteilen und Versenden von Traktaten erheblich belästigt
(cl. 5 pag. 12.12.007). Als Zeuge befragt, erklärte er, die schriftlichen Be-
schimpfungen seien regelmässig erfolgt, wobei die Verteilung der Traktate in der
Nachbarschaft besonders unangenehm gewesen sei (cl. 9 pag. 9.910.029 f.);
seine Privatsphäre sei betroffen gewesen und er habe dem Angeklagten nicht
begegnen wollen (cl. 5 pag. 12.12.004 ff.). Einen Strafantrag habe er nicht ge-
stellt, weil er eine Deeskalationsstrategie verfolgt habe (cl. 9 pag. 9.910.028).
3.1.3 Der Angeklagte stellte die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht in Abrede
(cl. 9 pag. 9.520.026; 9.910.015), bestritt aber deren Rechtswidrigkeit und gab
an, sein Verhalten sei vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt (cl. 9
pag. 9.910.018 f.).
3.1.4 Von den der Anklage zugrunde liegenden Schriften des Angeklagten sind ledig-
lich jene vom 17. April 2003 (cl. 7 pag. 14.1.218 f.) sowie vom 3. und
13. Mai 2003 (cl. 7 pag. 14.1.222 f.; ...224 f.) als mögliche Nötigungshandlung
nicht verjährt (vgl. 1.3.1–1.3.2). In diesen Schriften bezichtigte der Angeklagte B.
unter anderem der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünsti-
gung, der Unterstützung von Korruption, bezeichnete ihn als Lügner und forderte
dessen Rücktritt als Bundesgerichtspräsident.
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3.1.5 Im Verfassen und Verteilen der Schreiben liegt keine Anwendung von Gewalt
und der Angeklagte drohte B. auch nicht mit ernstlichen Nachteilen für den Fall,
dass dieser nicht als Bundesrichter zurücktrete. Vorliegend ist somit die Tatbe-
standsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ zu prüfen. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass die 3 Briefe an Drittpersonen und nicht an B. adres-
siert waren. Die diskreditierenden Äusserungen und Behauptungen waren für B.
jedoch auch – beziehungsweise gerade weil sie gegenüber Dritten oder im Inter-
net erfolgten – unangenehm, weshalb er es folglich vorzog, Begegnungen mit
dem Angeklagten zu vermeiden. Eine Drucksituation, durch welche seine Hand-
lungs- oder Willensfreiheit im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes einge-
schränkt wurde, entstand hierdurch jedoch nicht. Die Schreiben weisen nicht die
gleiche Intensität auf, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt
oder die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt wird. Darüber hinaus benennt
die Anklageschrift kein zeitlich und räumlich näher bestimmtes abgenötigtes Ver-
halten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf die fraglichen
Schriften und somit keinen Nötigungserfolg. Der Inhalt der Briefe beschränkte
sich vielmehr auf pauschale Anwürfe und Diffamationen; im Vordergrund stehen
somit Ehrverletzungsdelikte. Schon weil vorliegend die Prozessvoraussetzung
des Strafantrags fehlt, bilden diese zu Recht nicht Gegenstand der Anklage und
sind demnach auch nicht zu beurteilen (Art. 169 Abs. 1 BStP).
3.1.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung gegenüber B. durch das
Verfassen und Veröffentlichen von Briefen und Traktaten in der Zeit vom
2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 freizusprechen.
3.2. Nötigung durch Handlungen während des Hungerstreiks vor dem Bundesgericht
3.2.1 Dem Angeklagten wird im Weiteren zusammengefasst vorgeworfen, ab dem
6. Juli 2004 während mehrerer Wochen vor dem Bundesgerichtsgebäude in Lau-
sanne einen Hungerstreik durchgeführt zu haben und hierbei B. während
der ersten 2 Wochen der Protestaktion systematisch verbal beleidigt zu haben,
weshalb dieser ab dem 9. Juli 2004 an einem anderen Ort parken und dadurch
auf seinem Arbeitsweg einen Umweg habe machen müssen.
3.2.2 Als Zeuge befragt, erklärte B., er habe auf seinem Weg zum Büro Umwege ma-
chen müssen (cl. 5. pag. 12.12.003). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisier-
te er, dass der Angeklagte ihm gegenüber Verbalinjurien geäussert habe, er sich
aber nicht an eine konkrete Konfrontation erinnern könne. Neben den Beleidi-
gungen vor dem Bundesgericht seien regelmässig die schriftlichen Beschimpfun-
gen erfolgt; hierdurch habe er sich beeinträchtigt und bedrängt gefühlt. Gewöhn-
lich habe er vor dem Bundesgerichtsgebäude geparkt. Während der Protest-
aktionen des Angeklagten sei ihm aber schliesslich ein Parkplatz im Hinterhof re-
- 12 -
serviert worden, wo er in der fraglichen Zeit geparkt habe (cl. 9
pag. 9.910.025 f.).
3.2.3 Der Angeklagte bestätigte, vom 6. Juli bis 6. September 2004 einen Hungerstreik
vor dem Bundesgericht abgehalten zu haben. Er sei in der Regel vor 7 Uhr allei-
ne vor dem Gericht eingetroffen und habe sich dann auf der gegenüberliegenden
Strassenseite des Bundesgerichts aufgehalten; im Laufe des Tages seien dann
Sympathisanten und Journalisten eingetroffen. Während der Protestaktion habe
er sich stets an die Anweisungen des Sicherheitsbeamten des Bundesgerichts
gehalten und die Grundstücksgrenze des Bundesgerichts nicht überschritten; die
Zufahrtswege zu den Parkplätzen seien nicht versperrt gewesen (vgl. die vom
Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Skizze, cl. 9
pag. 9.910.043). Auch sei er rund um die Uhr von Polizisten in Uniform und Zivil
überwacht worden. Der Angeklagte bestritt, B. (oder andere Bundesrichter) wäh-
rend der Aktion verbal beschimpft zu haben und gab an, er habe ihnen lediglich
“konkret vorgehalten, mit welchen Unwahrheiten sie hantiert und in welchen Fäl-
len sie mitgewirkt und Unrecht gesprochen“ hätten (cl. 9 pag. 9.910.015 f.).
3.2.4 Der Angeklagte verfügte zwar nicht von Beginn an über die für seine Protest-
aktion erforderliche behördliche Genehmigung; seine Demonstration wurde je-
doch geduldet und die erforderliche Genehmigung wurde ihm schliesslich durch
die Polizei (police de commerce) im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Lau-
sanne am 3. August 2004 erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004
zeitlich begrenzt (cl. 9 pag. 9.441.003 ff.). Auf einer anlässlich der Protestaktion
am 13. Juli 2004 einberufenen Sitzung, an der Mitglieder der Kantons- und Si-
cherheitspolizei, B. in seiner Funktion als damaliger Bundesgerichtspräsident
sowie der stellvertretende Generalsekretär des Bundesgerichts teilnahmen, wur-
de beschlossen, die Aktion nicht zu unterbinden und nötigenfalls Massnahmen
zum Schutz des Bundesgerichts und seiner Umgebung zu treffen (cl. 9
pag. 9.443.024 ff.). Der Angeklagte stand während der Protestaktion unter Poli-
zeiüberwachung. Verstösse gegen die gemachten Auflagen, namentlich hinsicht-
lich der dem Angeklagten zugewiesenen Demonstrationsfläche, Gewalt-
bekundungen oder andere Zwischenfälle, die ein Einschreiten oder die Untersa-
gung der Demonstration erfordert hätten, sind nicht aktenkundig (cl. 9
pag. 9.443.003–023). Die Handlungen des Angeklagten sind daher auch vorlie-
gend unter der Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungs-
freiheit“ zu prüfen.
3.2.5 Die Aussage des Angeklagten, wonach die Zufahrt zu den Parkplätzen vor dem
Bundesgericht durch seine Aktion nicht beeinträchtigt war (cl. 9 pag. 9.910.043),
findet Bestätigung in den Polizeiberichten (cl. 9 pag. 9.443.003–023). Ein Parken
vor dem Bundesgericht war demnach grundsätzlich nach wie vor möglich. So-
- 13 -
dann ist das Parken abseits des Demonstrationsgeländes im Rahmen einer be-
willigten Kundgebung eine verhältnismässige Einschränkung, jedenfalls dann,
wenn der Arbeitsweg dadurch nicht übermässig verlängert wird. Eine Beeinträch-
tigung, die auch nur annähernd die Intensität von Gewalt oder einer Androhung
ernstlicher Nachteile erreicht, ist durch das Parken im Hinterhof nicht gegeben.
Sofern Beschimpfungen, gleichgültig ob schriftlicher oder verbaler Art, stattge-
funden haben, sind diese zwar nicht von der Meinungsäusserungsfreiheit ge-
schützt, indessen aber keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen im Sin-
ne von Art. 181 StGB (E. 3.1.5).
3.2.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung zu Lasten von B. durch
etwaige Beeinträchtigungen im Rahmen der Protestaktion vor dem Bundesge-
richt in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 freizusprechen.
3.3. Nötigung durch die Protestaktionen am Privatdomizil von B.
3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten nötigendes Verhalten vor, indem
er am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 in Begleitung von
10 bis 30 Mitgliedern und Sympathisanten der Vereinigung „Aufruf ans Volk“ –
teilweise in Anwesenheit eines Fernsehteams – abends vor dem Privathaus der
Familie B. in Z. unter lautem Geschrei protestiert und dort anschliessend vor dem
Garagentor auf einem Liegebett übernachtet sowie wiederholt früh morgens an
der Haustüre geklingelt habe. Dadurch habe er bewirkt, dass B. am 16. Juli 2004
um ca. 0.30 Uhr unter Polizeischutz in sein Haus habe geleitet werden müssen,
am 17. Juli 2004 mit seiner Tochter durch eine schreiende Menschenmenge ha-
be gehen müssen und sich anschliessend vorsichtshalber in seinem Zimmer ein-
geschlossen habe, sowie am 6. August 2004 über die Gärten der Nachbar-
grundstücke nach Hause habe schleichen müssen, um nicht belästigt oder ge-
filmt zu werden.
3.3.2 B. erklärte, die Protestaktionen und die Übernachtungen des Angeklagten hätten
auf seinem Privateigentum stattgefunden. Der chemin X. sei eine Privatstrasse,
bei der die einzelnen Strassenabschnitte vor den Häusern den jeweiligen Grund-
stücksbesitzern gehörten (cl. 9 pag. 9.910.026); dieser Eigentumsverhältnisse sei
sich offensichtlich die Polizei nicht bewusst gewesen. An dem Parkplatz, auf den
der Angeklagte von der Polizei in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2004 ver-
wiesen worden sei und übernachtet habe, besitze er eine Dienstbarkeit (cl. 9
pag. 9.910.031 f.). In seinem schriftlichen Bericht vom 9. August 2004, den er an-
lässlich seiner Zeugeneinvernahmen bestätigte, hielt B. fest, der Angeklagte ha-
be am 8. Juli 2004 vor seinem Haus Beschimpfungen gegen seine Person aus-
gerufen und dann dort auf einem Liegebett übernachtet (cl. 5 pag. 12.12.010).
Nachdem sich der Angeklagte am 15. Juli 2004 wieder vor dem Haus hingelegt
- 14 -
habe, habe ihn die Polizei auf einen Parkplatz verwiesen, wobei er sich bei sei-
ner Heimkehr nicht getraut habe, neben dem Bett des Angeklagten zu parken.
Die Polizei habe daraufhin ihm und seiner Familie (5 Personen) Schutz gewährt
und sie ins Haus geleitet. Um ca. 6.10 Uhr des 16. Juli 2004 habe der Angeklag-
te an seiner Haustüre geklingelt, bevor er gegangen sei (cl. 5 pag. 12.12.010).
Am folgenden Tag habe der Angeklagte vor seinem Haus Verbalinjurien ausge-
sprochen und die Nachbarschaft gestört. Er sei gegen 23 Uhr mit seiner Tochter
nach Hause gekommen, wo sie sich in ihre Schlafzimmer eingesperrt hätten.
Seine Tochter habe grosse Angst gehabt und bis 3 Uhr nicht schlafen können.
Am nächsten Morgen habe der Angeklagte um 6.15 Uhr erneut an der Haustüre
geklingelt (cl. 5 pag. 12.12.011). Am 6. August 2004 sei seine Tochter zu Hause
gewesen, als der Angeklagte mit Anhängern von „Aufruf ans Volk“ erschienen sei
und Beschimpfungen ausgestossen worden seien. Er – B. – sei um 21 Uhr nach
Hause gekommen und habe sich mit seinem Sohn durch die Nachbargärten ins
Haus begeben. Er habe vermeiden wollen, dass das anwesende Fernsehteam
seine Person im Zusammenhang mit der Protestaktion des Angeklagten zeige.
Der Angeklagte habe schliesslich vor dem Haus genächtigt (cl. 5 pag. 12.12.011
f., cl. 9 pag. 910.026 und …029). Er – B. – habe die Polizei mehrmals darum er-
sucht, die Protestaktionen aufzulösen, jedoch keine formellen Anträge gestellt
(cl. 9 pag. 9.910.026).
3.3.3 Der Angeklagte bestritt nicht, sich an den vorgenannten Abenden vor dem Haus
der Familie B. in Begleitung von 2–30 Personen eingefunden zu haben. Dort ha-
be er Flugblätter verteilt und die „Verfehlungen“ von B. mündlich vorgetragen. Er
habe den Teilnehmenden stets eingeschärft, keine Gesetzesübertretungen zu
begehen, um der Polizei keinen Anlass zum Einschreiten zu geben. Dies sei ih-
nen auch gelungen, denn die waadtländische Polizei habe mehrmals beschei-
nigt, dass es nichts zu beanstanden gäbe. Nach 20 Uhr hätten er und seine Be-
gleiter die Proteste aufgelöst, um Ruhestörungen zu vermeiden. Er sei an-
schliessend alleine als „stille Mahnwache“ auf seinem Campingbett am Strassen-
rand vor dem Haus geblieben. Die gesamten Aktionen hätten sich stets auf öf-
fentlichem Grund abgespielt; lediglich einmal habe die Polizei ihn zu seiner eige-
nen Sicherheit auf einen bestimmten Parkplatz verwiesen. Morgens sei er jeweils
gegen 6.30 Uhr weggegangen, da er immer vor 7 Uhr am Bundesgericht habe
sein wollen (cl. 9 pag. 9.910.017). Gegen 8 Uhr habe er jeweils an der Haustüre
von B. geklingelt und sich so „verabschiedet“ (cl. 9 pag. 9.520.016; …038). Am
16. Juli 2004 sei B. durch ein „lachendes Grüppchen harmloser Bürger“ geschrit-
ten (cl. 9 pag. 9.520.038, Ziff. 4). Im Nachhinein habe er – der Angeklagte – er-
fahren, dass sich B. einmal durch die Gärten in sein Haus geschlichen habe, um
ihm nicht zu begegnen und nicht gefilmt zu werden (cl. 9 pag. 9.520.038 und
9.910.017). Der Angeklagte gab an, sein Protest habe sich gegen B. in dessen
Funktion als Richter und Bundesgerichtspräsident und nicht als Privatperson ge-
- 15 -
richtet (cl. 9 pag. 9.910.016). Er habe B. und dessen Familie durch die Protestak-
tionen nicht belästigen, sondern dessen „Gewissen wachrütteln“ wollen (cl. 9
pag. 9.910.021). Er betrachte sein Verhalten als von der Meinungsäusserungs-
freiheit geschützt und für nicht strafbar (cl. 9 pag. 9.910.017 f.).
3.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Angeklagte während der Protestaktionen vor
dem Domizil der Familie B. praktisch unter permanenter polizeilicher Beobach-
tung stand. Weder die Kantonspolizei Waadt noch die Stadtpolizei Z. sahen sich
zu einem Einschreiten veranlasst (cl. 9 pag. 9.443.029 ff.). Dem diesbezüglichen
Einsatzjournal der Stadtpolizei Z. ist zu entnehmen, dass die Aktionen des Ange-
klagten (und seiner Begleiter) gewaltlos verliefen; es sind keine Störungen ir-
gendwelcher Art durch den Angeklagten vermerkt (cl. 9 pag. 9.443.005 a. E.;
…010; …012; ...031 ff.). Die Polizei ging offensichtlich davon aus, dass der An-
geklagte auf öffentlichem Grund protestierte (cl. 9 pag. 9.443.031). Ein Strafan-
trag wegen Hausfriedensbruchs wurde nicht gestellt. In Bezug auf die Nötigung
wäre somit vorliegend die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der
Handlungsfreiheit“ zu prüfen. Die Anwesenheit des Angeklagten, seine Handlun-
gen und Äusserungen, das Verursachen von Lärm sowie das Übernachten vor
dem Hausgrundstück müssten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinträch-
tigung überschritten und eine so grosse Intensität erzeugt haben, um den Wider-
stand von B. unter Zugrundelegung eines objektiv-individuellen Massstabes zu
brechen.
3.3.5 Hinsichtlich der Vorkommnisse am 8./9. Juli 2004 schildert die Anklageschrift
nicht, inwieweit B. in seiner Willens- und Handlungsfreiheit eingeschränkt worden
sein soll; es lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen, ob B. zur fraglichen
Zeit überhaupt zu Hause war. Ein konkreter Nötigungserfolg ist somit weder be-
hauptet noch erstellt. Der Angeklagte ist insoweit vom Vorwurf der (versuchten)
Nötigung freizusprechen.
3.3.6 Zu den drei weiteren Protestaktionen führt die Anklageschrift aus, B. habe unter
Polizeischutz (15./16. Juli 2004) respektive durch Nachbargärten (6./7. August
2004) heimkehren und durch eine schreiende Menschenmenge schreiten müs-
sen (17./18. Juli 2004). Offensichtlich ist, dass B. keinen ungestörten Zugang zu
seinem Haus hatte, da sich dort Demonstranten aufhielten, die ihren Protest ge-
gen seine Person richteten, und der Angeklagte – als Initiator des Protestes – die
Gegend vor dem Privathaus selbst nachts nicht verliess. Hierdurch war die unbe-
schwerte Nutzung des Hauses und des Grundstücks, verbunden mit der entspre-
chenden Erholungsmöglichkeit, aufgrund der Lärmemissionen (verbale Äusse-
rungen, Klingeln) eingeschränkt, und die nächtliche Dauerpräsenz des Angeklag-
ten in der Nähe des Privatdomizils löste Unbehagen und Unsicherheiten aus.
Dabei ist auch von Relevanz, dass der Angeklagte nicht eine einmalige, kurze
- 16 -
Aktion durchführte, sondern mehrmals auftauchte, bei diesen Gelegenheiten
teilweise die ganze Nacht vor dem Privatdomizil verharrte und ein Ende der Ak-
tionen nicht absehbar war. B. konnte sich unter diesen Umständen nicht in sei-
nen Privatbereich zurückziehen und diesen ungestört nutzen. Somit wurde sein
Recht auf Schutz der Privatsphäre, welches als Freiheitsrecht in Art. 13 der Bun-
desverfassung verankert ist, verletzt. Der Schutzbereich des Anspruchs auf Ach-
tung der Privatsphäre umfasst auch den Schutz der Wohnung (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts, Abteilung I, A-4114/2008 vom 25. November 2008,
E. 4.1.). Die Unverletzlichkeit der Wohnung bezweckt die Sicherung eines räum-
lichen Bereichs, wo der Mensch sein Privatleben unbehelligt gestalten und der
ihm als Ort des persönlichen Rückzugs dienen kann, wie auch das Recht auf un-
gestörte Erholung, Besinnung, Intimität und Entfaltung (MÜLLER/SCHEFER,
a. a. O., Art. 13 BV, S.183;). Dazu gehört auch der ungestörte Zugang zur Woh-
nung. Ob indessen die Beeinträchtigungen der Privatsphäre die für die Bejahung
des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen, kann offen gelas-
sen werden, da vorliegend – wie nachstehend zu zeigen ist – ein Verbotsirrtum
zum Freispruch führt.
3.3.7 Der Angeklagte gab wiederholt an, davon ausgegangen zu sein, seine Aktionen
seien vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt.
a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu
bilden und ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Nach Abs. 3 der genann-
ten Bestimmung hat sodann jede Person das Recht, Informationen frei zu emp-
fangen, sich solche aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu
verbreiten. Die Garantie der freien Meinungsäusserung umfasst auch die freie
Wahl der dazu verwendeten Mittel. Art. 22 BV gewährleistet das Recht, Ver-
sammlungen zu organisieren, an diesen teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben.
Die Versammlungsfreiheit steht im engen Konnex zur Meinungsäusserungsfrei-
heit und schützt primär den kommunikativen Aspekt der Zusammenkunft (KIE-
NER/KÄLIN, a. a. O., S. 229). Die Versammlungsfreiheit schützt jedes Zusammen-
kommen mehrerer Menschen auf privatem oder öffentlichem Grund mit dem
Zweck, untereinander oder gegen aussen Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren
oder ihnen symbolischen Ausdruck zu geben. Demonstrationen sind Kundge-
bungen mit ausgeprägter und spezifischer Appellfunktion an die Öffentlichkeit
(MÜLLER/SCHEFER, a. a. O., S. 578, 581). Sie sind regelmässig Versammlungen
– wobei auch schon eine Einzelperson für eine Demonstration genügt – und
durch die Versammlungs- und die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt (ROH-
NER, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 22 BV N. 19; KIENER/KÄLIN,
a. a. O., S. 228).
- 17 -
b) Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gelten indessen nicht
uneingeschränkt. Ihr Schutzbereich und ihre Einschränkungsvoraussetzungen
bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln der Grundrechte. Sie unterstehen
gemäss Art. 36 Abs. 1 BV den durch das Gesetz bestimmten Einschränkungen,
wobei diese durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund-
rechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Art. 36 Abs. 2
und 3 BV). Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit können mit an-
derweitigen Rechten und Grundrechten Dritter kollidieren. Es steht den Ver-
sammlungsveranstaltern und -teilnehmenden nicht zu, unter Berufung auf ihr
Grundrecht über das Gewicht entgegenstehender Rechte und Interessen Dritter
eigenmächtig zu befinden und in diese einzugreifen. Die sich entgegenstehenden
Interessen der Betroffenen sind im Einzelfall abzuwägen (ROHNER, a. a. O.,
Art. 22 BV N. 25 und 34 f.). Schliesslich rechtfertigen Grundrechte nicht die Be-
gehung strafbarer Handlungen. Den Behörden obliegt der Schutz der gesamten
Rechtsordnung, auch der Rechte von Personen, die nicht an einer Versammlung
teilnehmen oder die von ihr betroffen sind (BGE 128 I 344 E. 4.3.2; ROHNER,
a. a. O., Art. 22 BV N. 25).
c) Durch die wiederholten, langandauernden Protestaktionen am Privatdomizil
von B. fanden nicht bloss harmlose Beeinträchtigungen sondern Eingriffe in das
geschützte Privat- und Familienleben statt, welche das üblicherweise geduldete
Mass überschritten und in Bezug auf Ausdruck, Dauer und Intensität unverhält-
nismässig waren. Die getätigten Äusserungen waren ehrenrührig, der Protest
umfasste aufgrund seines Lärmpegels und der schriftlichen Verbreitungen so-
wohl den Aussen- wie den Innenbereich des Hauses und dauerte über Stunden
beziehungsweise während Wochen an. Der Angeklagte hielt sich teilweise die
ganze Nacht über in der Nähe der privaten Schlafbereiche von B. auf, was noto-
rischerweise die Privatsphäre tangiert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seinen
Unmut gegenüber dem Justizwesen zur gleichen Zeit über mehrere Wochen
auch mit einer Protestaktion vor dem Bundesgericht kundtat, weitere Briefe und
Traktate verfasste und so sein Recht auf freie Meinungsäusserung sehr umfas-
send ausübte. Darüber hinaus konnte der Angeklagte seinen primär verfolgten
Zweck, nämlich die Aufhebung von Gerichtsentscheiden und die Freilassung von
D., durch seine Aktionen nicht erreichen: Was er vom Zeugen B. verlangte, ist in
unserem Rechtssystem nicht möglich. Seine Aktionen waren in dieser Hinsicht
somit nicht nur unverhältnismässig sondern völlig unsinnig. Letzteres gilt eben-
falls hinsichtlich des angestrebten Rücktritts von B. als Bundesrichter, wovon
auch der Angeklagte schon zu Beginn seiner Protestaktionen ausgehen konnte.
Eine vernünftige Relation der verwendeten Mittel und der damit verfolgten Zwe-
cke ist durch die Protestaktionen nicht mehr gegeben. Die Protestaktionen vor
dem Wohnhaus von B. und die damit verbundene Verletzung dessen Privatsphä-
- 18 -
re waren unverhältnismässig und weder durch die Meinungsäusserungs- noch
durch die Demonstrationsfreiheit gedeckt, sondern rechtswidrig.
3.3.8 a) Wer bei Begehung einer Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich
rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil-
dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB; zum Vergleich mit Art. 20 aStGB siehe
unten E. 3.3.9). Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten
Verhaltens (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 1). Ein solcher ist nicht schon
dann gegeben, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur,
wenn er meint, kein Unrecht zu tun (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV 217 E. 2). Zum
Ausschluss eines Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden,
dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist.
Im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns handelt deshalb derjenige, der
weiss, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen seiner Rechtsgemeinschaft
widerspricht (BGE 99 IV 185 E. 3a). Das Empfinden, Unrecht zu tun, muss sich
auf die Norm beziehen, die tatsächlich übertreten wird (JENNY, Basler Kommen-
tar, Strafrecht I, Art. 1–110 StGB, 2. Aufl., Art. 21 StGB N. 14; BGE 115 IV 162
E. 3). Unvermeidbar ist ein Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB, wenn der Täter
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, a. a. O., Art. 21 N. 6 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn der
Rechtsirrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter
Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 293 E. 4 a; Urteil des Bundes-
gerichts 6S.26/2007 vom 4. Mai 2007, E. 7.1; THALMANN, Commentaire Romand,
Code pénal I, Art. 1–111, Basel 2009, Art. 21 N. 18, jeweils mit Hinweisen). In-
wieweit das Dulden eines rechtswidrigen Zustandes durch die Behörden einen
Rechtsirrtum begründen kann, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten und
wird danach beurteilt, ob es sich um eine ständige Duldung durch die Behörden
handelt oder um ein bloss vorübergehendes Nichteinschreiten trotz Kenntnis des
Sachverhalts (BGE 128 IV 201 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2007,
E.4.2 f.; a. A.: BGE 91 IV 201 E. 4; JENNY, a. a. O., Art. 21 N. 20; TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, a. a. O., Art. 21 N. 9; THALMANN, a. a. O., Art. 21 N. 24, je-
weils mit weiteren Nachweisen).
b) Anhaltspunkte, die auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten schliessen
lassen, sind nicht gegeben. Er hat in sämtlichen Einvernahmen angegeben, sich
bei den Protestaktionen immer an die Anweisungen der vor Ort anwesenden Po-
lizei gehalten zu haben, um jeglichen Normverstoss auszuschliessen. Abends
habe er alleine eine stille Mahnwache gehalten, um Ruhestörungen zu vermei-
den (cl. 9 pag. 9.520.015; 9.910.017). Diese Art des Protests müsse ein Ma-
gistrat Kraft seines Amtes über sich ergehen lassen (cl. 9 pag. 9.520.016; …026;
…037 ff.; 9.910.021 f.). Dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, den Zeugen B.
- 19 -
schriftlich und mündlich beleidigt zu haben, ist vorliegend nicht von Relevanz.
Zwar waren die Anwürfe und Verbalinjurien nicht vom Recht auf freie Meinungs-
äusserung gedeckt und der Angeklagte konnte insoweit auch nicht davon ausge-
hen, nichts Unrechtes zu tun; jedoch stellen die Beleidigungen keine tatbe-
standsmässigen Nötigungshandlungen dar, auf die sich ein etwaiges Unrechts-
bewusstsein beziehen muss; Ehrverletzungsdelikte bilden nicht Gegenstand der
Anklage.
c) Zweifel an der Gesetzmässigkeit der Protestaktionen des Angeklagten hät-
ten sich sicherlich aufdrängen müssen, wenn die vor Ort anwesende Polizei in ir-
gendeiner Art und Weise interveniert hätte, um diese aufzuheben. Dies war je-
doch zu keinem Moment der Fall. Die Polizei hat den Angeklagten nicht aufge-
fordert, seine Aktionen zu beenden oder die Örtlichkeiten zu verlassen. Vielmehr
verhielt sie sich jeweils passiv und signalisierte dabei, dass ihre Präsenz gerade
dazu diene, die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern. Nun kann es nicht an-
gehen, dass der Angeklagte unter den Augen der Polizei mehrfach eine Nötigung
respektive ein Offizialdelikt begeht, ohne dass die Polizei ihm befiehlt, damit auf-
zuhören, und dafür sorgt, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Wenn weder
die Stadtpolizei von Z. noch die waadtländische Kantonspolizei trotz intensiver
Befassung und Beobachtung der Aktionen die Voraussetzungen für ein Ein-
schreiten beziehungsweise eine Aufforderung auf Einstellung der Aktion als ge-
geben ansahen, kann vom Angeklagten nicht erwartet werden, dass er irgend-
welche Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben müssen.
Unter den gegebenen Umständen hätte sich auch ein gewissenhafter Mensch in
die Irre führen lassen. Der Rechtsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar, und
er handelte somit nicht schuldhaft.
3.3.9 In Bezug auf den Verbotsirrtum ist das neue Recht milder, sieht doch Art. 21
StGB in der Fassung vom 1. Januar 2007 ausdrücklich vor, dass, wer sich in ei-
nem nicht vermeidbaren Rechtsirrtum befindet, nicht schuldhaft handelt, was ei-
nen Freispruch zur Folge hat, während Art. 20 aStGB fakultativ auch die Straf-
milderung vorsah. Das neue Recht ist insoweit anzuwenden.
3.3.10 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung durch die Pro-
testaktionen am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 vor
dem Haus der Familie B. freizusprechen.
3.4. Nötigung anlässlich der Begegnung mit B. am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von
Lausanne
3.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, am 16. Juli 2004 in Lau-
sanne bei einer Begegnung mit B., dessen Ehefrau und den beiden jüngeren
- 20 -
Kindern „B., Président du Tribunal Fédéral, criminel, récidiviste“ geschrieen und
B. anschliessend verfolgt zu haben, so dass dieser mit seiner Familie in ein Opti-
kergeschäft geflüchtet sei und sich einige Minuten versteckt habe, bis der Ange-
klagte sich wieder entfernt habe.
3.4.2 B. führte aus, er sei mit seiner Frau und der jüngsten Tochter auf dem Trottoir die
rue Marterey in Lausanne entlang gegangen, als der Angeklagte ihn erkannt und
geschrieen habe, er sei ein Krimineller. Die Leute hätten ihn und den Angeklag-
ten angeschaut. Als der Angeklagte ihm nachgelaufen sei, sei er ins Optikerge-
schäft geflüchtet, wo er mit seinen Angehörigen im oberen Stock rund 20 Minu-
ten gewartete habe, bis der Angeklagte sich entfernt habe. Er habe instinktiv die
Flucht ergriffen, da er die Situation als bedrohlich für seine Familie empfunden
habe. Er habe diese Begegnung mit dem Angeklagten einfach nicht gewollt und
die Situation nicht auf die Spitze treiben wollen. Er habe sich angeschrieen und
verschrien gefühlt; es sei sehr unangenehm, wenn die Leute sich nach einem
umdrehten (cl. 9 pag. 9.910.027; …030).
3.4.3 Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, B. und dessen Familie am
16. Juli 2004 zufällig in der rue Marterey in Lausanne begegnet zu sein. Er habe
die Familie zunächst gar nicht wahrgenommen; erst als diese zu rennen begon-
nen habe und in ein Optikergeschäft geflüchtet sei, sei er ihr nachgelaufen, um
sich zu vergewissern, ob es sich wirklich um B. handle. Es habe ihn dann sehr
gefreut, diesem auf Französisch nachrufen zu können, dass er die Arbeitszeit
des Souveräns stehle, da er während der Arbeitszeit mit seiner Familie einkaufe.
An den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern; er verwies in die-
sem Zusammenhang auf die Internetseite von „Aufruf ans Volk“ (vgl. cl. 9
9.520.038 f., Ziff. 6, Zitat: „B., Präsident des Bundesgerichts! Bummelt man jetzt
mit seiner Familie während der Arbeitszeit durch die Stadt?“). Er sei danach wei-
tergegangen und der Familie B. nicht in das Geschäft gefolgt (cl. 9
pag. 9.910.018). Diese Aussagen des Angeklagten decken sich mit dem Inhalt
seiner in diesem Zusammenhang getätigten Eingaben (cl. 8 pag. 16.2.063; cl. 9
pag. 9.520.034; …038 f., Ziff. 6).
3.4.4 Weder die Bezeichnung von B. als „Krimineller“ noch das Zurufen, er würde wäh-
rend der Arbeitszeit einkaufen, stellen objektiv tatbestandsmässige Nötigungs-
handlungen dar. Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdelikts wurde nicht ge-
stellt. B. ist aufgrund der Ausrufe des Angeklagten und weil er diesem nicht be-
gegnen wollte, in das Optikergeschäft gegangen. Der Angeklagte ging in der
Folge seines Weges. Eine konkrete Nötigungshandlung ist nicht erwiesen.
3.4.5 Demnach ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung gegenüber B. am 16. Juli
2004 auf der Strasse in Lausanne freizusprechen.
- 21 -
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Protestaktion vor dem Bundesge-
richt in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004, das Verfassen und Verbreiten
von Traktaten und Briefen im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003
sowie allfällige diffamierende Äusserungen anlässlich der Begegnung in der In-
nenstadt von Lausanne am 16. Juni 2004 bereits den objektiven Tatbestand der
Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllen. In Bezug auf die Aktionen vor dem
Wohnhaus der Familie B. verletzte der Angeklagte deren Privatsphäre nachhaltig
und handelte insoweit auch rechtswidrig; ob sein Verhalten ebenfalls eine straf-
bare Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt, kann offen blei-
ben, da der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss
Art. 21 StGB befand und somit nicht schuldhaft handelte. Der Angeklagte ist
deshalb vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von B. vollumfänglich freizu-
sprechen.
4. Nötigungshandlungen zum Nachteil von C.
4.1. Nötigung durch Verfassen, Verbreiten und Veröffentlichen von Schriftstücken
4.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, in ver-
schiedenen Orten in der Schweiz in der Zeit vom 16. April 2001 bis
15. September 2004 durch Verfassen, Verteilen und Veröffentlichen von Aufru-
fen, Briefen, Flugblättern, Fotos und Karikaturen (insgesamt 24 Vorfälle), welche
einen beschimpfenden und beleidigenden Inhalt aufwiesen, C. gezwungen zu
haben, sein Verhalten im Tagesablauf zu ändern, da dieser sich nicht mehr habe
frei bewegen können, ohne auf „Aufruf ans Volk“ angesprochen zu werden, und
sich täglich habe überlegen müssen, wie er den Begegnungen mit dem Ange-
klagten und dessen Gruppierung aus dem Weg gehen könne.
4.1.2 C. hielt in einer schriftlichen Zusammenfassung vom 28. September 2004, wel-
che er als Zeuge bestätigte, fest, dass er seit dem 16. April 2001 wiederholt Ziel-
scheibe massiver Bedrohungen und Ehrverletzungen gewesen sei (cl. 5
pag. 12.16.009). Das In-Umlauf-Bringen übelster Anwürfe habe dazu geführt,
dass er und seine Familie sich nicht mehr hätten frei bewegen können, ohne auf
die Gruppe „Aufruf ans Volk“ angesprochen zu werden (cl. 5 pag. 12.16.014 f.).
In Y. (Ferienresidenz) seien die Aktivitäten des Angeklagten und der Gruppie-
rung zuvor nicht bekannt gewesen. Die Ruhe, welche er und seine Familie bis
dahin in Y. genossen hätten, sei durch die Flugblattaktion zerstört worden. Der
Angeklagte habe damit versucht, ihn fertig zu machen, so wie er es bereits durch
Veröffentlichungen im Glanerland, in Thurgau, Lausanne und an seinem Wohn-
ort versucht habe (cl. 9 pag. 9.910.042).
- 22 -
4.1.3 Der Angeklagte bestritt das Verteilen, Verfassen und Publizieren der Traktate
und Briefe nicht, rechtfertigte sein Verhalten jedoch mit dem Recht auf freie Mei-
nungsäusserung (cl. 9 pag. 9.520.026; …041, Ziff. 20; 9.910.019).
4.1.4 Von den in der Anklage erwähnten 24 Schriften und Traktaten wurden lediglich 9
(15. April 2003, cl. 7 pag. 14.1.0.216 f.; 28. September 2003, ...241 ff.; 2. Februar
2004, ...260; 30. April 2004, ...286 f.; 9. August 2004, ...306 f.; 25. August 2004,
...331 f.; 30. August 2004 (2x), ...344 f. und ...346 f.; 16. Dezember 2005, cl. 6
pag. 14.0.2.002 f.) nach dem 14. April 2003 verfasst oder publiziert und sind so-
mit als potentielle Nötigungshandlungen nicht verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. c, 98
lit. a StGB; vgl. E. 1.3.2). In diesen 9 Schriften bezeichnete der Angeklagte C.
u. a. als Betrüger, korrupten Beamten, Justizverbrecher, Lügner oder Bundesrat-
te und bezichtigte ihn des Amtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung.
4.1.5 Gewalthandlungen oder Androhungen ernsthafter Nachteile liegen nicht vor. Die
diskreditierenden Äusserungen und Behauptungen waren zwar für C. unange-
nehm, eine Drucksituation, durch welche seine Handlungs- oder Willensfreiheit
im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes eingeschränkt wurde, entstand indes-
sen nicht. Die Schreiben weisen nicht die gleiche Intensität auf, wie es für die
vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher
Nachteile verlangt wird. Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit im Sinne
des Nötigungsstraftatbestandes liegen daher ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus
benennt die Anklageschrift kein zeitlich und räumlich näher bestimmtes abgenö-
tigtes Verhalten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf die frag-
lichen Schriften; mithin ist kein Nötigungserfolg erstellt. Der Inhalt der Briefe be-
schränkte sich vielmehr auf pauschale Anwürfe und Diffamationen. Im Vorder-
grund stehen somit auch hier Ehrverletzungsdelikte, welche als strafbare Hand-
lung nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt sind (E. 3.3.7 b–c).
Da vorliegend jedoch die Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt, sind Ehr-
verletzungsdelikt zu Recht nicht angeklagt und ohnehin nicht zu beurteilen
(Art. 169 Abs. 1 BStP).
4.1.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung gegenüber C. durch das
Verfassen, Verteilen und Veröffentlichen von Briefen und Traktaten in der Zeit
vom 16. April 2001 bis 15. September 2004 freizusprechen.
4.2. Nötigung durch Handlungen anlässlich der Kundgebung beim Bundesgericht
4.2.1 Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt, durch den Hungerstreik ab dem
6. Juli 2004 vor dem Bundesgericht in Lausanne bewirkt zu haben, dass C. sein
Auto an einem anderen Ort habe parken und dadurch einen Umweg auf seinem
Arbeitsweg habe machen müssen.
- 23 -
4.2.2 C. erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er während seiner über 20-
jährigen Tätigkeit als Bundesrichter stets vor dem Gericht geparkt habe, während
des Hungerstreiks des Angeklagten hingegen im Innenhof. Er habe versucht,
Begegnungen mit dem Angeklagten zu vermeiden, da es von dessen Seite zu
persönlichen Anwürfen, Beleidigungen und Beschimpfungen im Bereich der
Treppe zum Bundesgericht gekommen sei (cl. 9 pag. 9.910.035 f.).
4.2.3 Die Protestaktion vor dem Bundesgericht wurde vom Angeklagten grundsätzlich
nicht bestritten; hinsichtlich dessen Aussagen zum Ablauf kann auf die Ausfüh-
rungen in E. 3.2.3. verwiesen werden.
4.2.4 Der Parkplatzwechsel von C. im Rahmen einer bewilligten Demonstration war
verhältnismässig und zumutbar; der ihm zugewiesen Parkplatz befand sich im
Innenhof des Bundesgerichts und damit weiterhin an seinem Arbeitsort. Zudem
wurde der Zugang zu den Parkplätzen an der Vorderseite des Gerichts durch
den Angeklagten nicht versperrt. Es fehlt somit bereits an einer tatbestandlichen
Nötigungshandlung; insoweit kann auf die Ausführungen in E. 3.2.4 und 3.2.5.
verwiesen werden. Die strafrechtliche Ahndung allfälliger Ehrverletzungsdelikte
setzt die Stellung eines Strafantrages voraus.
4.2.5 Somit ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von C. im
Rahmen der Kundgebung vor dem Bundesgericht in der Zeit vom 6. Juli bis
6. September 2004 freizusprechen.
4.3. Nötigung durch die Aktionen am Privatdomizil von C.
4.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 3. April, 5. und 12. Juni
sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 vor dem Privathaus von C. in mit Anhän-
gern der Vereinigung „Aufruf ans Volk“ manifestiert, dabei teilweise gebrüllt und
mit Kuhglocken geläutet zu haben, wobei einmal die Drohung „nous ne pouvons
plus ménager ta déscendance“ geschrieen worden sei. Zudem habe der Ange-
klagte mehrmals auf dem Grundstück von C. übernachtet und am 14. Juli 2004
frühmorgens an der Haustüre geklingelt. Um dem Angeklagten nicht mehr zu be-
gegnen, sei C. gezwungen gewesen, sein Verhalten im Alltag zu ändern: So ha-
be er insbesondere den Garten nicht mehr nutzen können und das ständige Ge-
fühl von Unsicherheit, Verfolgung und Angst vor Eingriffen in die körperliche In-
tegrität und das Eigentum gehabt.
4.3.2 C. erklärte, die Aktionen hätten auf seinem Grundstück stattgefunden. Die Stras-
se W. sei eine Privatstrasse und die Grenze seiner Liegenschaft verlaufe in Mitte
der Strasse. Der Angeklagte habe sein Feldbett direkt am Rand der Strasse vor
seiner Einfahrt aufgestellt und somit immer auf dem Strassenstück übernachtet,
- 24 -
welches ihm gehöre (cl. 9 pag. 9.910.038). Während der Aktionen mit Geschrei
und Kuhglockengeläut sei es auch zu persönlichen Anwürfen gekommen. Das
zumutbare Mass sei schon ein wenig überschritten worden, zumal die Protestak-
tionen einmal sogar an 3 Abenden pro Woche stattgefunden hätten. Massiv sei-
en die Drohungen gegen seine Familie, namentlich die Kinder, gewesen, als je-
mand aus der Gruppe sinngemäss gerufen habe, man könne deren Sicherheit
nicht mehr garantieren („nous ne pouvons plus ménager ta décendance“, vgl.
cl. 5 pag. 12.16.012); wer genau diese Drohung ausgesprochen habe, wisse er
nicht (cl. 9 pag. 9.910.036). Er habe Angst gehabt, dass es nicht bei Be-
schimpfungen und Verleumdungen bleiben würde, sondern zu Übergriffen auf die
körperliche Integrität und das Eigentum kommen könne. Er habe den Angeklag-
ten als gefährlich eingestuft, auch weil er gewusst habe, dass dieser in seinem
eigenen Haus Feuer gelegt habe. Er habe den Kontakt mit den Leuten von „Auf-
ruf ans Volk“ vermieden (cl. 9 pag. 9.910.038). Die Polizei sei ständig präsent
gewesen, sei aber nicht eingeschritten; sie habe lediglich geschaut, dass es zu
keinerlei Ausschreitungen komme. Auch der Gemeindepräsident habe auf Be-
schwerden der Anwohner hin erfolglos versucht, gegenüber dem Angeklagten
und der Polizei zu intervenieren, um die Aktionen zu beenden (cl. 9
pag. 9.910.037 und …040).
4.3.3 Der Angeklagte bestritt die Protestaktionen vor dem Haus von C. nicht. Deren
Ablauf habe denen vor dem Anwesen des Zeugen B. geglichen (cl. 9
pag. 9.910.018 [vgl. E 3.3.3]). Hingegen stellte er in Abrede, „nous ne pouvons
plus ménager ta déscendance“ gerufen zu haben und betonte, jegliche Form von
Gewalt abzulehnen (cl. 9 pag. 9.520.026; …041; 9.910.022). Er habe sich zudem
während seiner Aktionen stets auf öffentlichem Grund aufgehalten und sei poli-
zeilich überwacht worden. Er verwies auch auf eine eingereichte Videoaufnahme.
Nach seinem Empfinden hätten weder C. noch dessen Familienangehörigen
Angst gehabt (cl. 9 pag. 9.910.018 und …020 ff.).
4.3.4 Hinsichtlich der Protestaktionen vor dem Privatdomizil der Familie C. wird dem
Angeklagten keine Gewaltanwendung vorgeworfen. In Bezug auf den Ausruf
„nous ne pouvons plus ménager ta déscendance“ ist festzuhalten, dass der Ur-
heber dieser Äusserung nicht ermittelt werden konnte. Selbst die Anklage ordnet
diese nicht konkret dem Angeklagten zu. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der
Tatbestand der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ erfüllt ist.
4.3.5 Die einzelnen Aktionen des Angeklagten gleichen der Beschreibung nach in ih-
rem äusseren Ablauf denen, die sich vor dem Privatdomizil von B. abgespielt ha-
ben. In Bezug auf eine Protestaktion mit Mitgliedern von „Aufruf ans Volk“ bei C.
hat der Angeklagte eine Videoaufzeichnung eingereicht (cl. 9 pag. 9.520.166),
aus welcher die Lärmbelästigung durch Verwendung eines Megaphons, Läuten
- 25 -
einer Kuhglocke, Singen und Rufen hervorgeht. Auszumachen sind aber auch
Beleidigungen z. B. durch Vorwürfe der Schmiergeldannahme oder dem Abseg-
nen „lügenhafter Bundesgerichtsentscheide“. In Bezug auf die allgemeinen Aus-
führungen zum Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird auf die Ausführun-
gen zu den Aktionen bei B. verwiesen (E 3.3.7). C. konnte seinen Wohnbereich
aufgrund der Präsenz des Angeklagten, dessen ehrenrühriger Äusserungen und
Lärmemissionen nicht ungestört nutzen. Die Intensität der Eingriffe in den Privat-
bereich störte die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während
Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses. Es liegt somit eine Verlet-
zung des verfassungsmässig garantierten Schutzes der Privatsphäre vor, welche
durch die Demonstrations- und Meinungsäusserungsfreiheit des Angeklagten
nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist (vgl. auch E. 3.3.7).
4.3.6 Die durch den Angeklagten eingereichten Filmaufnahmen zeigen sodann auch
das Verhalten der Polizei genau auf. Diese war vor Ort und beobachtete das Ge-
schehen ohne einzuschreiten. Zwischen einzelnen Beamten und dem Angeklag-
ten fanden geordnete Gespräche statt. Eine Aufforderung, die Örtlichkeit zu ver-
lassen beziehungsweise die Protestaktion zu beenden, ist aus den Aufnahmen
nicht zu entnehmen. Somit durfte der Angeklagte auch hier davon ausgehen,
dass sein Verhalten rechtmässig war, wäre doch bei der Begehung eines Offizi-
aldelikts eine entsprechende polizeiliche Intervention geboten und zu erwarten
gewesen. Zum Verbotsirrtum wurden bereits unter E. 3.3.8 Ausführungen ge-
macht, auf welche verwiesen wird. Ob die Störungen die für die Bejahung des
Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen, kann bei dieser
Rechtslage offen bleiben; der Angeklagte befand sich bei seinen Protestaktionen
am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 vor dem
Wohnhaus von C. in einem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB; vgl. auch E. 3.3.9) und
handelte nicht schuldhaft. Er ist insoweit vom Vorwurf der Nötigung freizuspre-
chen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfassen und Veröffentlichen von
Briefen sowie die Protestaktion vor dem Bundesgericht vom 6. Juli bis
6. September 2004 den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Hin-
sichtlich der Aktionen am Domizil des Zeugen C. handelte der Angeklagte auf-
grund eines Verbotsirrtums nicht schuldhaft. Der Angeklagte ist deshalb vom
Vorwurf der Nötigung zu Lasten des Zeugen C. vollumfänglich freizusprechen.
5. Kosten
5.1. Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung
der Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung
durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches
- 26 -
Verhalten wesentlich erschwert hat. Im ersten Fall wird von prozessualem Ver-
schulden im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren
Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.22
vom 18. Januar 2010, E. 3.1; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba-
sel 2009, S. 217 f.). Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwi-
schen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen
ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten
adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war.
Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte
Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (vgl. zum Ganzen:
BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c, d; Entscheid des Bundesgerichts
6B_770/2008 vom 2. April 2009, E. 2.2). Zur Kostenauflage können nur qualifi-
ziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte un-
ter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der Staat ver-
nünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren
konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008,
E. 2.2).
5.2. Vorliegend ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen; ein die
Kostenauflage begründendes, schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne
liegt demnach nicht vor. Ein solches kann auch nicht darin erblickt werden, dass
dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe B. und C. verbal und schriftlich ver-
unglimpft. Allfällige Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB waren
mangels Strafantrags der Betroffenen nicht kausal für das eingeleitete Strafver-
fahren. Die rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts von B. und C. hat
der Angeklagte – wie oben erläutert – nicht schuldhaft verursacht.
5.3. Nachdem der Angeklagte sich nach mehreren in Rechtskraft erwachsenen Ver-
urteilungen zu Freiheitsstrafen dem Strafvollzug entzogen hatte, wurde er von
der zuständigen Vollzugsbehörde zur Verhaftung ausgeschrieben (cl. 2
pag. 6.001 ff.). Er tauchte unter und leistete – aufgrund der Befürchtung verhaftet
zu werden – der Vorladung des URA zu einer Einvernahme vom 18. Oktober
2007 keine Folge (cl. 5 pag. 13.1.016 und 13.1.020). Diese Einvernahme sollte
dem Angeklagten die Möglichkeit geben, zu den nicht parteiöffentlich durchge-
führten Zeugenbefragungen (cl. 5 pag. 12.10.005–12.17.005) Stellung nehmen
zu können. Schliesslich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Zusatz-
fragen schriftlich zu formulieren und Fragen der Bundesanwaltschaft schriftlich zu
beantworten (cl. 5 pag. 13.1.019 ff.; cl. 8a pag. 24.016 f.; ...026 ff.). Das Verhal-
ten des Angeklagten führte somit lediglich zu einer geringfügigen Erschwerung
der Verfahrensführung. Auch ist die Nichtgewährung des Anwesenheitsrechts
anlässlich der Zeugeneinvernahmen nicht vom Angeklagten zu vertreten und
- 27 -
sein Nichterscheinen zur Einvernahme vom 18. Oktober 2007 erfolgte nicht aus
trölerischen Gründen.
5.4. Da der Angeklagte freizusprechen ist und die Voraussetzungen für die Kosten-
auflage gemäss Art. 173 BStP nicht gegeben sind, sind die Verfahrenskosten
vollumfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen.
6. Entschädigung
6.1. Der Freigesprochene hat Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft
und andere Nachteile, die er erlitten hat. Als Schaden gilt jede Vermögensein-
busse, welche durch das Strafverfahren eingetreten ist, namentlich Erwerbsaus-
fall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfah-
ren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für anwaltliche Verteidigung (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008, E. 23; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., § 109 N. 5). Nach der Gerichtspraxis kann im
Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt
werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vor-
sieht. Vorausgesetzt ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs-
handlungen und des dadurch kausal entstandenen Schadens (BGE 107 IV 155
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 1;
TPF 2008 160 E. 4). Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen der Persönlich-
keit durch Inhaftierung sowie durch Pressemitteilungen oder übermässig lange
Strafverfahren (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.4). Der geltend gemachte Schaden
muss substantiiert nachgewiesen werden (BGE 107 IV 155 E. 5; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1 mit Hinweisen).
6.2. Dem Freigesprochenen kann die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert
werden, wenn er die Untersuchungshandlungen durch verwerfliches oder leicht-
fertiges Verhalten verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP i. V. m.
Art. 176 BStP). Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzun-
gen der Kostenauflage spiegelbildlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007
vom 2. Mai 2008, E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom
18. Januar 2010, E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegen nach dem in diesem Zusam-
menhang Ausgeführten (E. 5.1–5.3.) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist
daher dem Grundsatz nach gegeben.
6.3. Der Angeklagte beantragte, ihn „unter Kosten und Entschädigungsfolgen“ freizu-
sprechen (vgl. „Anträge der Verteidigung“).
- 28 -
6.4. Einen bestimmten materiellen oder immateriellen Schaden hat der Angeklagte
weder geltend gemacht noch substantiiert. Eine Entschädigung ist somit schon
aus formellen Gründen nicht auszurichten.
7. Honorar des amtlichen Verteidigers
7.1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie
Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September über
die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31
[nachfolgend: „Entschädigungsreglement“]). Das Honorar wird nach dem not-
wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin be-
messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.– und höchstens 300.–
Franken (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements). Die Auslagen werden
gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt.
7.2. Der Fall bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwie-
rigkeiten. Für ein Verfahren im ordentlichen Rahmen sieht die Praxis des Bun-
desstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 230.– vor. Die Reisezeit wird mit
Fr. 200.– pro Stunde entschädigt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesstrafge-
richts SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006, E. 6).
7.3. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wurde ab dem 18. April 2008 amtlich beigeordnet
(cl. 9 pag. 9.210.006 f.). Der gemäss Leistungsjournal ausgewiesene Aufwand
beträgt für die Zeit vom 16. Mai 2008 bis 11. April 2010 knapp 99 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 230.– (cl. 9 pag. 9.720.001 ff.). Hiervon sind 6 Stun-
den (Fr. 1'440.–) für den Gefängnisbesuch beim Angeklagten in Orbe am 1. April
2010 abzuziehen, da doppelt fakturiert. Die nicht separat ausgewiesene Reise-
zeit wird vom Gericht geschätzt und ist für Hin- und Rückweg anlässlich der
Mandantengespräche in Orbe (3 x 6 Std.) und der Einvernahmen in Bern
(2 x 2¼ Std.) zum reduzierten Stundensatz von Fr. 200.– zu entschädigen. Der
für die Einvernahme der Zeuginnen Frau B. und Frau C. vom 17. Juni 2008 gel-
tend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden (inkl. geschätzter Reisezeit von
2 ¼ Std. zu Fr. 200.–) ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar; die Befragun-
gen dauerten gemäss der Einvernahmeprotokolle des URA insgesamt nur
2 Stunden (cl. 5 pag. 12.18.001 ff.; 12.19.001 ff.). Unter Berücksichtigung einer
angemessenen Vorbereitungszeit rechtfertigt es sich, den hierfür veranschlagten
Zeitaufwand um 1 ½ Stunden zu kürzen. Hinzu kommen 9 Arbeitsstunden für die
Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht, zuzüglich einer Reisezeit von 6 Stun-
den für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Demnach ist Rechtsanwalt Bo-
sonnet für seinen Zeitaufwand mit insgesamt Fr. 23'161.20 (zzgl. MwSt von
- 29 -
7,6 %) zu entschädigen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1'746.50
erhöhen sich um die anlässlich der Hauptverhandlung entstandenen Kosten für
Bahnbillet (Fr. 176.–), 2 Hotelübernachtungen (Fr. 340.–) sowie 4 Mahlzeiten
(Fr. 100.–) und belaufen sich demnach auf total Fr. 2'362.50 (zzgl. MwSt von
7,6 %). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit
Fr. 27’500.– (inkl. MwSt von 7,6 %) festzusetzen und von der Kasse des Bun-
desstrafgerichts auszurichten. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP
hat der Angeklagte dafür keinen Ersatz zu leisten.
- 30 -
Die Einzelrichterin erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
3. Eine Entschädigung wird nicht ausgesprochen.
4. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 27’500.–
(inkl. MwSt.) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin
mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet (Verteidiger des Angeklagten A.)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 31 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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