Entscheid vom 19. September 2007
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende,
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati und
Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi
Montanari, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marie-
Christine Müller Leu
Gegenstand
Einführen einer grossen Menge falschen Geldes
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2007.7
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen
- des Einführens einer grossen Menge Falschgeldes gemäss Art. 244 Abs. 1 und 2
StGB.
2. Der Angeklagte sei zu verurteilen
- zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 2 Wochen im Sinne eines Zusatzur-
teils zum rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2006 der Bezirksgerichtskom-
mission Weinfelden, dabei sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben mit
einer Probezeit von 2 Jahren;
- zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich den Kos-
ten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. Das Falschgeld sei mit Aus-
nahme von einigen Beweisexemplaren zu vernichten. Die übrigen Gegenstände sei-
en als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
Anträge der Verteidigung:
Der Angeklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates voll-
umfänglich freizusprechen.
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Prozessgeschichte:
A. Am 16. Mai 2004 wurde A. am Zoll des Flughafens Zürich-Kloten angehalten und
einer Kontrolle unterzogen. Hierbei wurden im Handgepäck des von Istanbul her-
kommenden Angeklagten 6084 gefälschte 100 US-Dollarnoten im Gesamtwert
von USD 608'400.–, zu diesem Zeitpunkt ausmachend Fr. 828’869.–, gefunden.
Die Falsifikate waren in Schachteln für türkisches Süssgebäck versteckt. Der
Angeklagte bestreitet, dieses Falschgeld absichtlich mitgeführt zu haben. Er be-
hauptet, er habe die Schachteln mit dem Süssgebäck am Flughafen in Istanbul
von einem ihm unbekannten Mann entgegengenommen, um sie für ihn in die
Schweiz zu transportieren.
B. Nach seiner Anhaltung durch den Zollbeamten wurde A. umgehend der Kan-
tonspolizei Zürich zugeführt, welche ihn befragte und in Haft setzte (cl. 1
pag 5.1.4 – 13). Gleichzeitig ordnete der Bezirksanwalt von Dielsdorf eine Haus-
durchsuchung am Domizil des Angeklagten an, welche von der Kantonspolizei
Solothurn in der Nacht auf den 17. Mai 2004 durchgeführt wurde (cl. 2
pag. 8.1.2 ff.).
C. Mit Faxschreiben vom Nachmittag des 17. Mai 2004 informierte die Kantonspoli-
zei Zürich die Bundesanwaltschaft über die Inhaftnahme von A. (cl. 1
pag. 1.00.1 ff.). Am selben Tag stimmte der stellvertretende Staatsanwalt des
Bundes der Haftentlassung von A. zu (cl. 1 pag. 5.1.35), worauf dieser aus der
Haft entlassen wurde (cl. 8 pag. 8.510.2).
D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Mai 2004 ein gerichtspolizeiliches Er-
mittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen
Art. 244 StGB (cl. 1 pag. 1.00.22). Am 16. September 2004 wurde A. erneut
festgenommen und zur Einvernahme zugeführt. Er verblieb bis zum nächstfol-
genden Tag in Haft. Die Bundesanwaltschaft beantragte nach Abschluss des po-
lizeilichen Ermittlungsverfahrens am 14. Oktober 2004 die Einleitung der Vorun-
tersuchung gegen A. und allfällige weitere Beteiligte wegen Verdachts auf Wi-
derhandlung gegen Art. 244 StGB (cl. 1 pag. 1.00.23).
E. Gestützt auf diesen Antrag eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichter-
amt am 20. Oktober 2004 die Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf
Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 2 StGB
(cl. 1 pag. 1.00.27). Mit Schlussbericht vom 23. April 2007 stellte es Antrag auf
Anklageerhebung gegen A. wegen Einführen falschen Geldes, mengenmässig
qualifiziert begangen (cl. 1 pag. 24.00.16 ff.).
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F. Dementsprechend erhob die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2007 beim Bun-
desstrafgericht Anklage (cl. 8 pag. 8.100.1 ff.).
G. Die von Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu mit Eingabe vom 19. Juli
2007 gestellten Beweisanträge wurden gutgeheissen (cl. 8 pag. 8.450.1). Der
eingereichte Bankbeleg wurde zu den Akten erkannt und von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn wurden die Akten betreffend des Verfahrens
STA.2007.1902 beigezogen.
H. Von Amtes wegen wurden nebst Strafregisterauszug, Leumundsbericht, Steuer-
unterlagen und Betreibungsregisterauszug zusätzlich die Akten betreffend des
vom Bezirksgericht Weinfelden geführten Verfahrens gegen A. wegen Vernach-
lässigung von Unterhaltspflichten beigezogen (cl. 8 pag. 8.450.1 und 8.450.2).
I. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 19. September
2007 am Sitze des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2
StGB). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. e unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit die
Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld
und Banknoten. Vorliegend geht es um gefälschte amerikanische Banknoten, für
welche gemäss Art. 250 StGB ebenfalls die Bestimmungen des zehnten Titels, in
concreto Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Anwendung finden. Die Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts ist demnach zu bejahen.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Objektiver Sachverhalt
Am Abend des 16. Mai 2004 landete der Angeklagte mit einem Flug der Turkish
Airlines von Istanbul herkommend in Zürich-Kloten. Er wollte mit seinem Hand-
gepäck – anderes Reisegepäck hatte er nicht bei sich – den grünen Ausgang
des Zolls passieren. Daran wurde er jedoch von einem Zollbeamten gehindert,
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der den Angeklagten, nachdem dieser auf Zurufen nicht reagiert hatte, am Arm
zurückhielt. Bei der Kontrolle der Reisetasche und der mitgeführten Plastiksäcke
fand der Zollbeamte eine grosse Zahl gebündelter 100-US-Dollarnoten. Das
Geld war in Schachteln für türkisches Süssgebäck verpackt. Der Zollbeamte öff-
nete nur eine der vom Angeklagten mitgeführten Schachteln. Dabei nahm er das
Geld in die Hand. Da er den Verdacht hatte, dass es sich um Falschgeld handeln
könnte, legte er das Geld bei einer im Flughafen domizilierten Bankfiliale zur Prü-
fung vor, wo ihm bestätigt wurde, dass es sich um Falsifikate handelte. Der Zoll-
beamte liess daraufhin den Angeklagten das Geld wieder einpacken und über-
gab ihn der Polizei. Insgesamt führte der Angeklagte 6’084 falsche, in sechs
Schachteln verpackte, 100-US-Dollarnoten mit sich (USD 608'400.–, was zum
Tatzeitpunkt Fr. 828’869.– entsprach). In zwei weiteren Schachteln befand sich
türkisches Süssgebäck. Der objektive Sachverhalt ist unbestritten und erwiesen
(cl. 1 pag. 5.1.70, 5.1.72 f.; cl. 3 pag. 13.1.7 zu Frage 33).
2.2 Subjektiver Sachverhalt
2.2.1 Der Angeklagte bestreitet, gewusst zu haben, dass er Falschgeld mit sich führte.
Er gibt an, am Flughafen von Istanbul von einem Unbekannten angesprochen
und gebeten worden zu sein, mehrere Süssgebäckschachteln in die Schweiz
mitzunehmen. Das Süssgebäck, sogenanntes Lokum, sei für eine Verlobungs-
feier in der Schweiz bestimmt gewesen und hätte am Flughafen in Zürich von ei-
nem weiteren Unbekannten übernommen werden sollen. Er – der Angeklagte –
sei bereit gewesen, dem Unbekannten zu helfen und er habe diesem seine Mo-
biltelefonnummer gegeben. Die unbekannte Person in der Schweiz hätte ihn
nach seiner Ankunft kontaktieren und die Lokum in Empfang nehmen sollen
(cl. 1 pag. 1.00.14 zu Frage 4, cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 3 ff., cl. 8 pag. 8.910.10
Z. 36 ff.). Beim Einsteigen ins Flugzeug seien ihm dann Zweifel gekommen,
weshalb er eine Schachtel aufgemacht habe. Darin hätten sich tatsächlich Lo-
kum befunden, und so sei er beruhigt gewesen und er habe dann auch davon
gegessen (cl. 3 pag. 13.1.2 f. Z. 27 ff., 13.1.8 Z. 27 und 13.1.9 Z. 3, cl. 3
pag. 13.1.35 Z. 31 f., bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung cl. 8
pag. 8.910.11 Z. 3 ff.). Da der ihm übergebene Plastiksack mit den Lokum-
schachteln schwer gewesen sei, habe er von der Flight Attendant zwei neue
Plastiksäcke verlangt und die Schachteln in diese umgepackt (cl. 1 pag. 1.00.14
zu Frage 4, bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung cl. 8 pag. 8.910.11 Z. f.).
Beim Passieren des Zolls nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er das Rufen
des Zöllners wohl deshalb nicht gehört, weil er in Eile gewesen sei; er habe den
Zug nicht verpassen wollen (cl. 3 pag. 13.1.6 Z. 26 ff.).
2.2.2 Bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Falschgeldes und des Verpa-
ckungsmaterials durch die Kantonspolizei Zürich wurden zwei Fingerabdruckspu-
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ren sichergestellt. Ein Fingerabdruck konnte dem Angeklagten zugeordnet wer-
den (cl. 1 pag. 5.1.37 ff., cl. 1 pag. 5.1.67 = 5.2.10; 5.6.2 f.). Er stammt von ei-
nem weissen Papier, in welches Falschgeld eingewickelt war. Anlässlich der
Zollkontrolle hat der Zollbeamte im Beisein des Angeklagten nur eine Schachtel
geöffnet (Aktennotiz des Zollbeamten vom 17. Mai 2004, cl. 1 pag. 5.1.70; Be-
richt des am Zoll eintreffenden Polizeibeamten cl. 1 pag. 5.1.48 zu Frage 1). Das
bestätigt auch die anlässlich der Verhaftung des Angeklagten aufgenommenen
Fotografie der Schachteln (cl. 1 pag. 5.1.26). Auf diesem Bild ist erkennbar, dass
das Geld in der geöffneten Schachtel auch mit unbedrucktem Papier umwickelt
war. Da es jedoch der Angeklagte selbst war, der die Noten nach der Kontrolle
wieder verpackte, ist es möglich, dass der Fingerabdruck erst bei dieser Gele-
genheit aufs Papier geraten war. Der sichergestellte Fingerabdruck ist daher kein
Beweis dafür, dass der Angeklagte das Falschgeld vor seiner Reise selbst ver-
packt hat und somit wissentlich Falschgeld in die Schweiz einzuführen versucht
hat. Ein objektiver Sachbeweis, der das Wissen des Angeklagten um den Inhalt
der mitgeführten Schachteln belegt, liegt somit nicht vor. Insbesondere führten in
dieser Hinsicht auch die beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchungen
zu keinen sachdienlichen Sicherstellungen (cl. 2 pag. 8.1.2 ff., 8.1.11 ff.).
2.2.3 Infolge fehlenden Sachbeweises sind die Indizien zu würdigen. Der Indizienbe-
weis ist ein indirekter Beweis: Aus bestimmten Tatsachen wird das zu Bewei-
sende logisch abgeleitet, wobei zusätzliche Erkenntnisse allgemeiner Natur he-
ranzuziehen sind. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Ein-
zelne weisen mit Sicherheit auf ein Beweisthema hin, andere tun dies nur mit ei-
ner gewissen Wahrscheinlichkeit (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess,
ZStrR 108, 1991 S. 299 ff., S. 303, 304 und 306). Alle Indizien zusammen kön-
nen aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen
Zweifel ausschliessen, weshalb sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu
würdigen sind (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, § 59 N. 13). Ebenso verfährt die bundesgerichtliche Praxis. Danach
ist es zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche für sich allein
betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täter-
schaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen,
rechtsgenügenden Beweis der Täterschaft beziehungsweise der Tat zu schlies-
sen. Nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise dürfen keine offensicht-
lich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der
Täterschaft eines Angeklagten mehr bestehen (Urteil des Bundesgerichts
1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4).
2.2.4 Generell muss festgehalten werden, dass die Aussagen wenig glaubhaft sind
und insbesondere das Aussageverhalten des Angeklagten als nicht glaubwürdig
erscheint. Es fällt auf, dass er seine Aussagen in unterschiedlichen Hinsichten
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jeweils anpasst, wenn sie mit erstellten Sachverhaltselementen nicht mehr zu
vereinbaren sind, und sie sind teilweise widersprüchlich, insbesondere im Ver-
hältnis zu den Aussagen anderer befragter Personen. Schliesslich widerspricht
die Sachverhaltsversion des Angeklagten der gewöhnlichen Lebenserfahrung.
Im Einzelnen ergibt sich, was folgt:
a) Die Schilderung der Vorgänge durch den Angeklagten beginnt damit, dass er
von einem unbekannten Mann, der B. oder C. geheissen habe (cl. 1 pag. 1.00.14
zu Frage 4; cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 13), am Flughafen in Istanbul die angeblichen Lo-
kum zum Transport in die Schweiz übernommen haben will, als er beim Flugha-
fen eintraf (cl. 1 pag. 1.00.14 zu Frage 4). Damit aber wäre nicht erklärbar gewe-
sen, weshalb dieser Mann, der ihn angesprochen hatte, hätte wissen sollen, dass
er in die Schweiz reist. In den späteren Einvernahme gibt er zu Protokoll, dass
der Unbekannte ihm die Schachteln „dort, wo man auf den Flieger wartet und wo
die Tickets entwertet werden, bevor man das Flugzeug besteigt“ übergeben habe
(cl. 3 pag. 13.1.9 zu Frage 45) respektive, dass der Unbekannte auf ihn zuge-
kommen sei, als er gerade ins Flugzeug einsteigen wollte (cl. 3 pag. 13.1.24 zu
Frage 40, pag. 13.1.35 Z. 24 f.), also innerhalb der Sicherheitszone. An dieser
Aussage hat er in der Folge festgehalten.
b) Der Angeklagte weiss nichts über diesen Unbekannten, er kennt weder sei-
nen vollen Namen noch eine Telefonnummer, wo er hätte anrufen können, wenn
ihn die Person, die in Zürich das Süssgebäck hätte in Empfang nehmen sollen,
nicht kontaktiert hätte. Stattdessen will er dem Unbekannten seine eigene Mobil-
telefonnummer gegeben haben (cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 7). Es ist lebensfremd anzu-
nehmen, dass eine weltgewandte Person unter diesen Umständen den Trans-
port von mehreren Kilogramm Waren auf dem Luftweg übernimmt, ohne sich
nicht wenigstens über gewisse Eckdaten zu erkundigen.
c) Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte als durchschnittlich informierter
Mensch, als erfahrener Flugreisender und erst recht als früherer Betreiber eines
Reisebüros wissen musste, dass insbesondere Fluggesellschaften und die
Betreiber von Flughäfen ihre Passagiere regelmässig überhaupt davor warnen
oder es gar untersagen, von fremden Personen Gegenstände zum Transport auf
dem Luftweg zu übernehmen.
d) Im Weiteren konnte er den Unbekannten nur sehr rudimentär und allgemein
beschreiben: Er sei mittelgross gewesen, etwas mollig und ein dunkler Typ (cl. 3
pag. 13.1.2 Z. 14 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung, an der er noch ein-
mal ausdrücklich gefragt wurde, ob er C. beschreiben könne, sagte er lediglich,
dass jener ein wenig dick gewesen sei, eine Krawatte getragen habe und
schwarze Haare gehabt habe. Mehr wusste er auf Nachfrage nicht zu sagen
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(cl. 8 pag. 8.910.13 Z. 27 f.). Die Beschreibung der unbekannten Person, die
dem Angeklagten so grosse Schwierigkeiten bereitet hat, entbehrt jeglicher le-
bensnaher Konkretisierung – ein Hinweis auf ein spezifisches, auffälliges Merk-
mal – und erweckte beim Gericht den Eindruck, dass hier nicht eine in der Vor-
stellung des Angeklagten existierende Person beschrieben wird, sondern dass
nur ein paar wenige generelle Merkmale aufgezählt werden.
e) Nachdem der Angeklagte die Ware vom Unbekannten unbesehen übernom-
men haben will, sollen ihm dann beim Einsteigen ins Flugzeug doch Zweifel ge-
kommen sein und er gibt an, dass er deshalb die oberste Schachtel geöffnet ha-
be, um nachzuschauen, was sich darin befinde. Da er dabei Lokum gefunden
habe, sei er beruhigt gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der
zuerst in naiver Weise von einem Unbekannten Gegenstände entgegennimmt
und dann plötzlich doch Zweifel hegt, diese Zweifel durch das Öffnen von nur ei-
ner von mehreren Schachteln sofort wieder zu zerstreuen in der Lage ist. Wenn
sich in dieser Situation plötzlich doch Zweifel einstellen, muss es sich um sehr
ernsthafte Zweifel handeln. Der Passagier eines Flugzeugs muss dabei das
Schlimmste befürchten: Nicht nur, dass er etwas Verbotenes, sondern etwas –
auch für ihn – Gefährliches mitführt. Es wäre in dieser Situation deshalb unbe-
dingt zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte mehr als eine Schachtel geöff-
net hätte, um sich zu vergewissern, dass er nichts Illegales oder gar Gefährli-
ches transportiert, oder dass er sich die anderen Schachteln wenigstens genau
angeschaut hätte.
f) Der Angeklagte gibt an, die Schachteln während des Flugs von der Tasche, in
welcher sie ihm übergeben worden waren, in zwei Plastiksäcke umgepackt zu
haben, die er vom Flugpersonal erbeten habe. Auf Nachfrage in der Hauptver-
handlung bestätigt er, dabei jede Schachtel einzeln in die Hand genommen zu
haben (cl. 8 pag. 8.910.11 Z. 21 f.). Etwas Verdächtiges sei ihm dabei nicht auf-
gefallen. Das Falschgeld befand sich in sechs Schachteln, in welcher normaler-
weise türkisches Süssgebäck der Marke Koska verpackt ist (cl. 1 pag. 5.1.23).
Die Falschgeld und nicht Süssigkeiten enthaltenden Schachteln waren mit dicht
gebündelten Banknoten so prall gefüllt, dass sie mit Klebestreifen verschlossen
werden mussten, dabei klebte das Band an den Seitenlaschen auch auf Stellen,
die sich bei normaler Füllung innerhalb der Schachteln befinden würden und
deshalb gar nicht sichtbar wären (cl. 1 pag. 5.5.12). Die Schachteln waren offen-
sichtlich nicht im Originalzustand. Auch der Zollbeamte bemerkte, dass die spä-
ter geöffnete Schachtel nicht ihre Normalgrösse aufwies (Aktennotiz vom 17. Mai
2004 cl. 1 pag. 5.1.70: „Dabei fiel mir auf, dass eine Packung grösser war als die
anderen und offensichtlich einen Inhalt hatte, der nicht so recht reinpassen woll-
te.“; Bericht zuhanden des Staatsanwaltes vom 10. August 2004 cl. 1
pag. 5.1.73: „Die grosse Packung in der Tasche, in der sich das Falschgeld be-
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fand, habe ich geöffnet, weil sich die Packung nicht im Originalzustand befand.
Sie bog sich leicht nach aussen und war mit Tesafilm verschlossen worden.“).
Dem Angeklagten hätte dieser Umstand auf jeden Fall auffallen müssen – wenn
nicht schon anlässlich seiner eigenen Kontrolle, als er misstrauisch wurde, so
doch spätestens, als er die Schachteln beim Umpacken einzeln in die Hand
nahm. Dies gilt umso mehr, als er wusste, wie eine solche Schachtel im Normal-
zustand aussähe, da er von jeder Türkeireise jeweils Lokum für sich selbst mit-
brachte (cl. 3 pag. 12.2.3 Z. 21 f., cl. 8 pag. 8.910.13 Z. 13). Es kommt hinzu,
dass die Falschgeld enthaltenden Schachteln einerseits deutlich schwerer sein
mussten als die Schachteln mit Originalinhalt und dass beim Hin- und Herbewe-
gen kein Geräusch hörbar war, weil sie mit Papiergeld prall gefüllt waren. Der
Angeklagte selbst hat angegeben, dass die Originalschachteln jeweils nur lose
mit Süssgebäck gefüllt seien (cl. 3 pag. 13.1.44 Z. 342 ff.). Daran ändert auch
die Antwort auf die anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Frage der Vertei-
digung nichts, wonach man die Lokum in der Stadt Istanbul auch offen kaufen
könne (cl. 8 pag. 8.910.13 f. Z. 39 ff.) und dass man so annehmen könnte, dass
der Verkäufer die Schachteln überfüllt hätte und hätte zukleben müssen, denn es
handelte sich, wie schon ausgeführt, um Schachteln von industriell verpackten
Standardlokum. Die transportierten Schachteln haben sich also bezüglich äusse-
rem Zustand, Gewicht, Stabilität des Inhaltes und Bewegungsgeräusch wesent-
lich vom Normalzustand unterschieden, weshalb es offensichtlich war, dass an
diesen Schachteln manipuliert worden war. Die Sachverhaltsversion des Ange-
klagten ist demnach nicht glaubhaft, weshalb davon ausgegangen werden muss,
dass er wusste, was er mit sich führte. Diese Schlussfolgerung wird von weiteren
Indizien gestützt:
g) Als der Angeklagte dann am Flughafen in Kloten den grünen Zollausgang
passieren wollte, hat er auf das Zurufen des Zollbeamten nicht reagiert. Es ist
allgemein bekannt, dass auch beim grünen Zollausgang das mitgeführte Gepäck
einer Kontrolle unterzogen werden kann, weshalb mit einer Kontrolle gerechnet
werden muss und man somit üblicherweise auf entsprechende Aufforderung hin
auch reagiert. Dass der Angeklagte hingegen nicht stehen geblieben ist, sondern
vom Zollbeamten zurückgehalten werden musste, ist ein weiteres Indiz dafür,
dass er um den Inhalt der Schachteln wusste und deshalb die Kontrolle scheute.
h) Schliesslich enthalten die Aussagen des Angeklagten mehrere Hinweise auf
ihre eigene Unwahrheit („Lügensignale“, vgl. dazu BENDER/NACK, Tatsachenfest-
stellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., Mün-
chen 1995 sowie BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu-
genaussagen in SJZ 81/1985, S. 53 ff.). Die Aussagen wirken einstudiert und
entbehren jeglichen Detailreichtums, wie oben erwähnt, bezüglich des Erschei-
nungsbildes des Unbekannten vom Flughafen Istanbul. Die Aussagen des Ange-
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klagten sind widersprüchlich, wie zum Beispiel, wo genau er die Schachteln vom
Unbekannten übernommen habe (siehe dazu Zitate in Ziffer 2.2.4.a) oder wie
diese genau eingepackt gewesen seien (cl. 3 pag. 13.1.3 ab Frage 8). Diese Un-
stimmigkeiten lassen sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht dadurch
erklären, dass die Aussagen übersetzt worden seien und sie sich dadurch erge-
ben hätten. Der Angeklagte wurde zu diesen Punkten mehrere Male befragt und
hat die jeweiligen Protokolle nach der Übersetzung unterzeichnet. Das Gericht
selbst konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung ein Bild darüber machen,
wie genau der Angeklagte bei der Protokollbereinigung vorging. Auch die sonsti-
gen Aussagen des Angeklagten sind häufig unklar oder widersprüchlich oder
werden dem Beweisergebnis angepasst – so zum Beispiel was seine Bekannt-
schaft mit D. genannt E. und F. anbelangt (cl. 1 pag. 1.00.15 f. zu Frage 12: „D.
ist vermutlich ein Freund von mir.“; cl. 3 pag. 13.1.12 zu Frage 67 ff.: „Er (E.) ist
schon ein Kollege, …, er ist nicht jemand, den ich mit nach Hause nehme…“ D.
dagegen sagt aus, cl. 3 pag. 12.1.4 Z. 23 f.: „Ich war nicht regelmässig bei A.,
aber ich war schon ab und zu bei ihm zu Hause.“; 13.1.42 Z. 286 ff.; cl. 3
pag. 13.1.10 zu Frage 49 ff.) oder auch jene zu G. (cl. 3 pag. 13.1.73 f.,
13.1.83 ff. und cl. 2 pag. 9.2.22 [TK-Gesprächsprotokoll]). Weiter stehen auch
die Aussagen hinsichtlich seiner erwarteten oder nicht erwarteten Rückkehr im
Widerspruch zu den Aussagen seiner Frau (cl. 1 pag. 1.00.16 zu Frage 14: Hier
erklärt er die vielen Anrufe während der Zeitspanne seiner Festhaltung durch die
Kantonspolizei Zürich damit, dass seine Freunde und seine Frau sich eben Sor-
gen machen würden, weil er nicht nach Hause gekommen sei. Seine Frau gab
jedoch zu Protokoll [cl. 3 pag. 12.2.3], gar nicht gewusst zu haben, wann er nach
Hause kommen sollte.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung ist sein auswei-
chendes Aussageverhalten aufgefallen (cl. 8 pag. 8.910.12 Z. 12 ff., 22 ff.,
8.910.13 Z. 1 ff.). Schwer verständlich ist auch die Reaktion des Angeklagten auf
seine Anhaltung, welche sich nicht gegen den Unbekannten zu richten scheint,
der ihn, gemäss eigener Version, durch sein angebliches Verhalten der Strafver-
folgung ausgesetzt hat. So hätte er nach seiner ersten Freilassung allen Grund
gehabt, herausfinden zu wollen, wer ihn unbekannterweise anzurufen versucht
hatte, da es sich nach seiner Sachverhaltsversion ja um die Person hätte han-
deln müssen, welche die Schachteln hätte abholen sollen. Die Angaben, die der
Angeklagte dazu im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung machte,
wirken in keiner Weise überzeugend (c. 3 pag. 13.1.22 Z. 19 ff., cl. 8
pag. 8.910.12 Z. 8 ff., 8.910.12 f. Z. 42ff.).
Das Aussageverhalten des Angeklagten schmälert seine Glaubwürdigkeit und
macht nebst den anderen Hinweisen seine Aussagen unglaubhaft.
2.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Vielzahl von Indizien
vorliegt, die allesamt gegen den Angeklagten sprechen. In ihrer Gesamtheit füh-
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ren sie zum Schluss, dass die Version des Angeklagten, wonach er davon aus-
gegangen sei, dass er für einen unbekannten Dritten Süssgebäck transportiere,
nicht stimmen kann. Eine andere glaubhafte Sachverhaltsversion, die die An-
nahme stützen könnte, dass der Angeklagte den Inhalt seines Gepäcks nicht
kannte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Es bestehen demnach keine be-
gründeten und somit ernsthaften Zweifel an der bewussten Täterschaft des An-
geklagten.
3. Rechtliches
3.1 Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat wurde vor dem 1. Januar 2007, mit-
hin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir-
kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je-
doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das
zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die kon-
krete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung
der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c).
Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen
Einschränkung der persönlichen Freiheit (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts in AJP 2006 S. 1471 ff.,
S. 1473). Der in Frage kommende Tatbestand von Art. 244 StGB sieht in Abs. 1
neu auch eine Geldstrafe vor, beim qualifizierten Tatbestand gemäss Abs. 2
bleibt die Strafdrohung im Vergleich zum alten Allgemeinen Teil gleich. Es gilt je-
doch die konkrete Sanktion inklusive Vollzugsform zu bewerten. Nach altem
Recht müsste in casu ein Rückfall gemäss Art. 67 Ziff. 1 aStGB als Strafschär-
fungsgrund berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist mit dem neuen Recht
entfallen. Der Angeklagte wurde am 20. Oktober 1999 bedingt aus dem Gefäng-
nis entlassen. Die hier zu beurteilende Tat beging er am 16. Mai 2004, mithin
keine fünf Jahre nach seiner bedingten Entlassung. Aus demselben Grund wäre
in casu die Gewährung des bedingten Vollzugs nach altem Recht anders als
nach neuem Recht formell ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, Art. 42
Abs. 2 nStGB). Demzufolge ist vorliegend das neuere als das mildere Recht an-
zuwenden.
3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld,
falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt
oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Wer sie in grosser Menge einführt, er-
wirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren be-
straft (Abs. 2).
- 12 -
3.3 Taugliches Tatobjekt bildet Falschgeld jeder Form. Die Tathandlung des Einfüh-
rens bezeichnet das Verbringen von Falschgeld aus dem Aus- ins Inland. In sub-
jektiver Hinsicht verlangt Art. 244 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbe-
standselemente, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Darüber hinaus ist die Absicht
des In-Umlauf-Bringens notwendig. Diese besteht darin, dass es der Täter zu-
mindest in Kauf nimmt oder aber direkt anstrebt, dass die Falsifikate in Verkehr
gebracht, beziehungsweise von irgend jemandem als echt verwendet werden. Es
genügt somit auch Eventualabsicht (BGE 119 IV 154 E. 2d; NIGGLI, Kommentar
zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bern 2000, Band 6a, N. 10 ff.
zu Art. 244 und LENTJES MEILI, Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf-
gesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 16 ff. zu Art. 244).
Bei der Frage nach der Vollendung des Deliktes ist hinsichtlich der Tatvariante
des Einführens auf deren Charakter als erfolgsbezogene Handlung abzustellen.
Vollendet ist das Einführen folglich mit Ankunft des Falschgeldes in der Schweiz
beziehungsweise mit der Absolvierung der entsprechenden Zollkontrollen
(NIGGLI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 244 und LENTJES MEILI, a.a.O., N. 18 f. zu
Art. 244). Da der Angeklagte jedoch beim Zoll angehalten wurde und den Zoll al-
so nicht passiert hatte, ist die Tathandlung der Einfuhr und damit das Delikt nicht
vollendet. Wie die Beweiswürdigung ergab, wusste der Angeklagte, dass er in
seinem Handgepäck Falschgeld transportierte. Beim Flughafen wollte er den
grünen Zollausgang, welcher für jene Personen vorgesehen ist, die nichts zu ver-
zollen haben, passieren; er wollte das Falschgeld somit in die Schweiz einführen.
Es liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
Angesichts der so hohen Summe an Falschgeld, einer so grossen Zahl an Falsi-
fikaten, der hohen Qualität der Blüten und des erheblichen professionellen Auf-
wands, der für deren Herstellung betrieben worden sein muss, ist davon auszu-
gehen, dass der Angeklagte zumindest die Eventualabsicht hatte, dieses Geld in
Umlauf zu bringen oder bringen zu lassen. Eine andere Verwendungsweise etwa
als Spielgeld oder ähnliches ist nicht plausibel und widerspräche aller Lebenser-
fahrung und würde das Risiko bei deren Einfuhr in keiner Weise rechtfertigen.
Der Tatbestand von Art. 244 StGB ist somit erfüllt.
3.4 Gemäss Abs. 2 des Art. 244 StGB ist derjenige strenger zu bestrafen, welcher
Falschgeld in grosser Menge einführt. Eine allgemein gültige und bestimmte
Umschreibung der grossen Menge als unbestimmtem Rechtbegriff existiert nicht.
Von einer grossen Menge im Sinne dieses Artikels ist auszugehen, wenn eine
ernstliche Störung des Geldmarktes oder -verkehrs oder die Schädigung der
Vermögensinteressen vieler Einzelner zu befürchten ist (TRECHSEL, Kurzkom-
mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu
- 13 -
Art. 244, wobei NIGGLI einwendet, dass das geschützte Rechtsgut nicht die indi-
viduellen Vermögensinteressen sind, sondern die Sicherheit des Geldverkehrs
beziehungsweise das staatliche Geldmonopol, NIGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 244).
In der Rechtsprechung wurde die grosse Menge verneint für Falschgeld im Be-
trag von Fr. 34'000.– (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2./18. Februar
1948, RStrS 1949, Nr. 238) und USD 200'000.– (Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz vom 28. Juli 1998, RStrS 2000, Nr. 795). Bejaht wurde sie bei einem Be-
trag von Fr. 800'000.– (Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. November 1963,
SJZ 61, 1965, Nr. 86) und bezüglich Lagern von mehr als 1’000 gefälschten al-
ten Tausendernoten (Urteil des Tribunal cantonal de Neuchâtel vom 19. Juli
2006, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.397/2006 vom 2. November 2006).
Vorliegend geht es um die Anzahl von 6’084 gefälschten Banknoten in der Sum-
me von USD 608'400.–, was zum Deliktszeitpunkt Fr. 828’869.– entsprach. Diese
grosse Anzahl an Falsifikaten war geeignet einen nicht unerheblichen Personen-
kreis zu gefährden. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht der beim Einzelnen mögli-
cherweise eintretende Schaden ausschlaggebend ist, sondern das Gefährdungs-
potenzial der fraglichen Falschgeldmenge für das gutgläubige Publikum als Wirt-
schaftseinheit und –faktor und damit die Gefährdung des gewöhnlichen Geldver-
kehrs. Wären sämtliche Falsifikate in Umlauf gesetzt worden, so hätte sich eine
erhebliche Störung des Geldverkehrs nicht vermeiden lassen, weshalb vorlie-
gend von einer grossen Menge falschen Geldes gesprochen werden muss.
3.5 A. ist somit des versuchten Einführens einer grossen Menge falschen Geldes im
Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen.
4. Strafzumessung
4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be-
stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie-
len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge-
setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischen-
zeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV
- 14 -
193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Straf-
recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) be-
zog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den ge-
samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so
genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das
Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem
Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die
Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie
(BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön-
lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum
Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.
Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die-
ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus-
zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken
soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung
und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1
bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf
das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berück-
sichtigen ist.
4.3 Der Angeklagte hat sich des versuchten Einführens einer grossen Menge fal-
schen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB schuldig gemacht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines
Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu En-
de oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann
dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
StGB). Hierbei ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann
auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche
Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Da vorliegend
in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist (siehe
dazu unten Ziffer 4.5), kommt strafschärfend auch die Tatmehrheit nach Abs. 1
des Art. 49 StGB zum Tragen, wonach das Gericht den Täter zu der Strafe der
schwersten Straftat verurteilt und diese angemessen erhöht, wenn der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar-
tige Strafen erfüllt. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von ei-
- 15 -
ner Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis sieben ein halb Jahren oder einer
Geldstrafe.
4.4 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat eine grosse Menge fal-
schen Geldes in die Schweiz einführen wollen und hätte so – bei Gelingen der
Einfuhr – die Sicherheit und das störungsfreie Funktionieren des Geldverkehrs in
Gefahr gebracht beziehungsweise geschädigt. Er ging sorgfältig geplant und un-
verfroren vor und er hat sich für den Fall, dass er erwischt werden sollte, eine
Geschichte zurecht gelegt, die seine Unschuld belegen sollte. Der Angeklagte
handelte vorsätzlich. Der Versuch fällt nur in leichtem Masse strafmindernd ins
Gewicht, da der Angeklagte selbst alles daran setzte, das Delikt zu vollenden
und an der Vollendung nur durch eine äussere, von ihm nicht beeinflussbare
Einwirkung gehindert worden ist. Mangels Geständnis können die Beweggründe
nur vermutet werden, andere als finanzielle Interessen sind jedoch nicht ersicht-
lich.
Der 47-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in Istanbul auf-
gewachsen und hat dort die Schulen besucht. Nach der Schule half er im Uhren-
geschäft seines Vaters. Mit etwa 25 Jahren kam er zusammen mit seiner dama-
ligen Ehefrau in die Schweiz. Hier hat er unter anderem in einem Restaurant, in
einer Bäckerei und in einem Fahrradgeschäft gearbeitet. Weiter war er für zwei,
drei Jahre als Geschäftsführer in einem Reisebüro tätig. Von 2004 bis März die-
ses Jahres ging er keiner Arbeit mehr nach. Seit März 2007 arbeitet er für eine
Fleischhandelsfirma und verdient monatlich zwischen Fr. 1'000.– und 1'500.–. Er
wird finanziell von seinem Vater unterstützt. Gemäss Betreibungsregisterauszug
hat er offene Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 150'000.–. Der Angeklag-
te hat aus erster Ehe, die 1998 geschieden wurde, einen Sohn, der in der Türkei
bei den Eltern des Angeklagten lebt und eine Tochter, die bei der Mutter in der
Schweiz lebt. Im Jahr 2003 hat er wieder geheiratet. (cl. 1 pag. 3.1.5 ff., cl. 8
pag. 8.270.7 f., pag. 8.910.8 ff.)
Der Angeklagte ist vorbestraft. Im Jahr 1997 wurde er wegen Gefährdung des
Lebens und anderer Delikte zu einer Gefängnisstrafe von 2½ Jahren verurteilt,
2004 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG zu ei-
ner Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die Vorstrafen wirken sich hinsichtlich
der Täterkomponente straferhöhend aus. Seine persönlichen Verhältnisse wirken
sich weder negativ noch positiv aus. Der Angeklagte verhielt sich auch nach der
vorliegend zu beurteilenden Tat nicht gesetzeskonform, er machte sich der Ver-
nachlässigung von Unterhaltspflichten strafbar (vgl. unten Ziffer 4.5). Dass der
Angeklagte nicht geständig ist, darf hingegen für die Strafzumessung nicht be-
rücksichtigt werden.
- 16 -
4.5 Mit Urteil vom 9. Dezember 2006 wurde der Angeklagte vom Bezirksgericht
Weinfelden wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zu
einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt (beigezogene Akten des Be-
zirksgerichts Weinfelden, cl. 8 pag. 8.230.6 ff.).
Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht bei der Beurteilung einer Tat,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden
ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Angeklagte am 16. Mai 2004 und
somit vor Aussprechung des Urteils des Bezirksgericht Weinfelden, weshalb ge-
mäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu ver-
hängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist.
In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Frei-
heitsstrafe als angemessen, weshalb als Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von
16½ Monaten auszufällen ist.
4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra-
fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann
den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbeding-
ten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehen-
de Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in
Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB geregelt. Sie gelten auch für den teilbedingten Vollzug.
Die weitere Voraussetzung, welche bei Fehlen einer ungünstigen Prognose, dem
Vorliegen der erforderlichen straffreien Zeit und der zumutbaren Schadenbehe-
bung zu einer bloss teilweisen Aufschiebung der Strafe führt, ist das Verschul-
denselement (GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung in
Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des
Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht,
2. Aufl., Bern 2006, S. 97 ff., S. 113). Bei der teilbedingten Strafe ist mithin eine
vollziehbare Strafe zur Abhaltung des Täters vor weiteren Verbrechen oder Ver-
gehen zwar nicht erforderlich, doch würde eine vollständig bedingte Strafe aus
- 17 -
der Sicht des Gesetzgebers dem Verschulden des Täters nicht gerecht (GREI-
NER, a.a.O., S. 115).
Von der Aussprechung eines vollständig unbedingten Vollzugs der Strafe wird
abgesehen. Der Angeklagte weist zwar ausschliesslich unbedingt ausgespro-
chene Vorstrafen auf, diese stützen sich indessen auf den alten Allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches. Nach heutiger Sicht ist hingegen von einer nicht ungüns-
tigen Prognose auszugehen: Es wird davon ausgegangen, dass ein unbedingter
Vollzug nicht notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Verbrechen und
Vergehen abzuhalten. Der Angeklagte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Tat zu keiner Strafe gemäss Abs. 2 des Art. 42 StGB verurteilt. Das Kriterium
der Schadenbehebung ist vorliegend nicht von Belang. Die Voraussetzungen zur
Aussprechung einer bedingten Strafe würden somit vorliegen. Den Angeklagten
trifft jedoch ein grosses Verschulden, welches eine vollständig bedingte Strafe
nicht mehr rechtfertigen kann, weshalb die Strafe teilbedingt auszusprechen ist.
Die Freiheitsstrafe ist 6 Monate unbedingt unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von zwei Tagen (Art. 51 StGB) und 10½ Monate bedingt zu
vollziehen. Da der Angeklagte Vorstrafen aufweist und während des laufenden
Strafverfahrens erneut straffällig wurde, rechtfertigt sich eine Probezeit, die die
minimale Dauer von zwei Jahren überschreitet. Die Probezeit ist daher auf drei
Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Als Vollzugskanton wird in Anwendung
von Art. 241 Abs. 1 BStP und unter Berücksichtigung dessen, dass der Ange-
klagte im Kanton Solothurn wohnhaft ist, der Kanton Solothurn bestimmt.
5. Einziehung
Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsche oder verfälschte Banknoten ein-
gezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
Die beschlagnahmten falschen USD-Noten (siehe Verzeichnis cl. 2 pag. 8.4.13)
sind unter diesem Titel einzuziehen und zu vernichten.
Das übrige beschlagnahmte Material (Schachteln und Verpackungsmaterial) ist
bei den Akten zu belassen.
- 18 -
6. Kosten
6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein-
schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie
der Anklageerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
6.2 Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und
beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und
Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die
Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen
Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Gemäss Art. 3 Abs. 1
der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebührenfestlegung die Bedeutung
des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Ar-
beitsaufwand zu berücksichtigen.
Die Bundesanwaltschaft macht für das Ermittlungsverfahren eine Gebühr von
Fr. 4'000.– und für das Anklageverfahren eine solche von Fr. 2'000.– geltend
(cl. 8 pag. 8.100.3). Dies erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten Kri-
terien als angemessen. So wie auch die Fr. 6'000.– betragende Gebühr für die
Voruntersuchung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes.
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen in der Höhe
von Fr. 2'513.20 (cl. 8 pag. 8.100.3 und cl. 4 pag. 20.1.1 ff.). Diese setzen sich
zusammen aus Kosten für die Mobiltelefonauswertung, Kosten für einen Dakty-
loskopischen Spurenbericht, Haft- und Übersetzungskosten. Die entstandenen
Übersetzungskosten von Fr. 1'127.50 sind, da der Angeklagte der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollum-
fänglich und endgültig vom Staat zu tragen. Die übrigen Auslagen, ausmachend
Fr. 1'386.70, sind anzuerkennen. Das Untersuchungsrichteramt macht Auslagen
in der Höhe von Fr. 4'987.70 geltend (cl. 8 pag. 8.100.3 und cl. 4 pag. 20.2.1 ff.),
die sich aus Übersetzerkosten, Zeugengeld und Kosten für die Fernmeldeleis-
tungen zusammensetzen. Bezüglich der Übersetzerkosten kann auf das soeben
Erläuterte verwiesen werden. Die restlichen Kosten, ausmachend Fr. 2'540.20,
sind anzuerkennen.
6.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 3'000.– festzuset-
zen.
- 19 -
6.4 Die oben erwähnten Auslagen und Gebühren im Umfang von Fr. 18'926.90 sind
dem Angeklagten aufzuerlegen.
7. Anwaltskosten
7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird durch das Gericht festge-
setzt (Art. 38 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen
Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
7.2 Rechtsanwältin Marie Christine Müller Leu macht einen Aufwand von 65,25
Stunden (exklusiv Hauptverhandlung in Bellinzona) zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.– geltend (cl. 8 pag. 8.910.49 ff.).
Der Stundenansatz wird in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des vorgenannten Reg-
lements auf Fr. 230.– festgesetzt. Die Reisezeit wird mit dem Mindestansatz von
Fr. 200.– pro Stunde vergütet. Der geltend gemachte Zeitaufwand wird als an-
gemessen erachtet und um acht Stunden für die Hauptverhandlung ergänzt.
Dies führt zur Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 18'973.20 (inkl. MWST).
Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes-
strafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
In diesem Zusammenhang ist eine Berichtigung des am 19. September 2007
mündlich eröffneten und anschliessend an die Parteien ausgehändigten Disposi-
tivs vorzunehmen. In Ziffer I.5. jenes Dispositivs ist ein falscher Betrag angege-
ben. Dieser Betrag entspricht, wie aus obiger Erwägung zu entnehmen ist, nicht
dem tatsächlichen richterlichen Willen, da die Reisezeit fälschlicherweise doppelt
berechnet worden ist. Die Korrektur dieses Rechnungsfehlers beziehungsweise
die Berichtigung des Urteilsspruchs ist gestützt auf die Praxis der Strafkammer
(vgl. Entscheid TPF SK.2004.3-7 vom 11. März 2005) zulässig und der Betrag
von Fr. 20'275.20 ist durch den Betrag von Fr. 18'973.20 zu ersetzen.
- 20 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen des versuchten Einführens einer grossen Menge fal-
schen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Dezember 2006
zu einer Freiheitsstrafe von 16½ Monaten verurteilt, davon 6 Monate unbedingt un-
ter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton So-
lothurn, und 10½ Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden in Anwendung von Art. 249
Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.
Das übrige beschlagnahmte Material verbleibt bei den Akten.
4. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 4'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 1'386.70 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 2'540.20 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren
Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 18'926.90 Total
5. Rechtsanwältin Marie-Christine Müller-Leu wird für ihre amtliche Verteidigung mit
Fr. 18'973.20 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafge-
richts dafür im vollem Umfang Ersatz zu leisten.
- 21 -
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende
mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Ruedi Montanari
- Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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