Entscheid vom 5. November 2008/
2. Dezember 2008
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
gegen
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans
Ludwig Müller,
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen
Konsum, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2008.12
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 2, al. 3, al. 4, al. 5
BetmG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG i.V.m. Art. 19
Ziff. 1 al. 2, al. 3, al. 4 und al. 5 BetmG, jeweils i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und
lit. b BetmG;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19
Ziff. 1 al. 5 BetmG;
- der Fälschung von Ausweisen i.S. von Art. 252 al. 1 und al. 4 StGB sowie
- der mehrfachen Widerhandlung gegen alt Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen, unter An-
rechnung der erstandenen Haft.
3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
4. Es seien die sichergestellten und unter Lager-Nr. 1 (A.) sowie 2 (J.; Beschlagnah-
meverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. November 2005) bei der Kantons-
polizei Zürich gelagerten Betäubungsmittel einzuziehen und nach Eintritt der
Rechtskraft durch die Kantonspolizei Zürich vernichten zu lassen.
5. Es sei das an A. adressierte und von der Bundesanwaltschaft am 2. Mai 2006 be-
schlagnahmte Paket einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bun-
deskriminalpolizei vernichten zu lassen.
6. Es seien die folgenden, von der Bundesanwaltschaft am 23. November 2005 be-
schlagnahmten Gegenstände einzuziehen: Vorhang, Kunststoffbox, Sporttasche
mit Etikett „C.“, Abluftfilter, Hammer, zwei Schraubenschlüssel und ein Wagenhe-
ber. Diese seien nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bundeskriminalpolizei ver-
nichten zu lassen.
7. Es seien die von der Bundesanwaltschaft am 23. November 2005 beschlagnahm-
ten fünf Originalquittungen über je 1 000 Fr. nach Eintritt der Rechtskraft dem Be-
rechtigten herauszugeben.
8. Es sei das von der Bundesanwaltschaft am 23. November 2005 beschlagnahmte
Original-Anmeldeformular nach Eintritt der Rechtskraft dem Berechtigten heraus-
zugeben.
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9. Es sei das von der Bundesanwaltschaft am 12. Januar 2006 beschlagnahmte eine
Farbfoto, mit eventuell „D.“, bei den Akten zu belassen.
10. Es seien die von der Bundesanwaltschaft am 19. Mai 2006 beschlagnahmten zwei
unbrauchbaren Fotoaufnahmen und der entwickelte Film einzuziehen und nach
Eintritt der Rechtskraft durch die Bundeskriminalpolizei vernichten zu lassen.
11. Es sei das von der Bundesanwaltschaft am 9. Juli 2007 beschlagnahmte Mobilte-
lefon Motorola inkl. Ladegerät einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft durch
die Bundeskriminalpolizei vernichten zu lassen.
12. Es sei der von der Bundesanwaltschaft am 9. Juli 2007 beschlagnahmte spani-
sche Reisepass, lautend auf B., in die sistierte Voruntersuchung gegen B. zu ge-
ben.
13. Es sei die von der Bundesanwaltschaft am 9. Juli 2007 beschlagnahmte Karte
„Euro 26“, lautend auf E., nach Eintritt der Rechtskraft dem Berechtigten heraus-
zugeben.
14. Es sei das von der Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2007 beschlagnahmte Mobil-
telefon Nokia inklusive Ladegerät einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft
durch die Bundeskriminalpolizei vernichten zu lassen.
15. Es seien die von Bundesanwaltschaft am 2. Mai 2006 beschlagnahmten zwei
Agenden 2003 nach Eintritt der Rechtskraft an F., die sie eingereicht hatte, he-
rauszugeben.
16. Es sei die Kopie des Auszugs aus dem kolumbianischen Geburtsregister betref-
fend H. in den Akten zu belassen.
17. Es seien dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens gemäss separater und
korrigierter Aufstellung aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Angeklagte sei der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19
Ziff. 1 al. 5 BetmG schuldig zu sprechen, für die Taten ab dem 4. November 2005.
2. Der Angeklagte sei freizusprechen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 2–6, jeweils i.V.m.
Art. 19 Ziff. 2 lit. a und lit. b BetmG;
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- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und al. 4 StGB sowie
- der mehrfachen Widerhandlung gegen alt Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
3. Der Angeklagte sei mit einer Busse von 500 Fr. zu bestrafen.
4. Dem Angeklagten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 991 Tagen eine Ent-
schädigung samt Genugtuung von 148 650 Fr. zuzusprechen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien inklusive der Ko-
sten der amtlichen Verteidigung auf die Bundeskasse zu nehmen.
6. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Motorola inklusive das Ladegerät seien dem
Angeklagten herauszugeben.
Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Januar 2005 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen C., seinen Zwillingsbruder B. sowie unbekannte Tä-
terschaft wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), teilweise ausgehend von
einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Es bestand der Verdacht, dass
sie an einer international tätigen kriminellen Organisation mitwirkten in der Ab-
sicht, Kokain im Mehrkilobereich aus Mittel- und Südamerika in die Schweiz ein-
zuführen und sich hier unter Mithilfe von Vertrauenspersonen am Kokainhandel
zu beteiligen.
B. Am 17. Februar 2006 wurde C. durch die Schweizer Grenzwacht arretiert und
am 25. Februar 2006 in Untersuchungshaft versetzt.
C. Am 13. Juli 2006 vereinigte die Bundesanwaltschaft das bis anhin durch das
Untersuchungsrichteramt Schaffhausen gegen C. geführte Verfahren wegen Fäl-
schung von Ausweisen in der Zuständigkeit der Bundesbehörden. Gestützt auf
zwei Vereinigungsverfügungen vom 14. Juni 2007 betreffend die Zuständigkeit
des Kantons Zürich sowie des Kantons Genf, dehnte sie gleichentags das ge-
richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen C. auf den Tatbestand der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Tatbestand
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer aus.
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D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 7. August 2007 die
Voruntersuchung in dieser Sache. Am 20. Februar 2008 wurde das Verfahren
gegen B. vorläufig eingestellt. Am 15. April 2008 schloss es die Voruntersuchung
und erstellte einen Schlussbericht.
E. Am 18. Juni 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Ankla-
ge gegen C. wegen mehrfacher einfacher und qualifizierter Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer. C. trat auf Verfügung des Vorsitzenden vom 8. August 2008 vorzeitig
die Freiheitsstrafe an (SN.2008.29).
F. Am 4. und 5. November 2008 fand die Hauptverhandlung beim Bundesstrafge-
richt statt. Mit Entscheid der Strafkammer vom 10. November 2008 wurde C. aus
dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (SN.2008.43).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unter anderem dann der
Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen. Vorliegend hat sich der Ver-
dacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation nicht erhärtet. Die Straf-
kammer hat dennoch ihre Zuständigkeit nicht zu prüfen (BGE 133 IV 235 E. 7.1).
Für die übrigen eingeklagten Delikte besteht sachliche Zuständigkeit aufgrund
der Vereinigungsverfügungen (Art. 18 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Verteidigung stellt in Bezug auf den Anklagepunkt 1a/cc, zweiter Absatz, den
Antrag, dieser sei „zu streichen“ (HV-Prot. S. 4). Das Bundesstrafgericht sei in
diesem Punkt nicht zuständig. Die Strafverfolgungsbehörden hätten mit Brasilien
und Kolumbien eine allfällige Auslieferung des Angeklagten abklären sollen. Die
Bundesanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dieser Anklagepunkt
umschreibe nicht das strafbare Verhalten des Angeklagten, sondern diene der
Umschreibung des Umfelds der deliktischen Tätigkeit, weshalb er diesbezüglich
nicht schuldig zu sprechen sei (HV-Prot. S. 4).
Der Angeklagte hat einen Anspruch, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldi-
gungen materiell oder wenigstens formell entschieden werden, wenn gegen ihn
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Anklage erhoben wurde (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N. 8). Ein Rückzug eines Anklagepunk-
tes ist somit wegen dem Grundsatz der Unveränderbarkeit der Anklage nicht
möglich. Grundsätzlich ist es zulässig, dass die Anklageschrift das Umfeld des
strafbaren Verhaltens darstellt, um ein Vorverständnis des mutmasslichen Ge-
schehens zu vermitteln. Es darf aber nicht dem jeweiligen Verständnis des Le-
sers überlassen werden, ob eine Formulierung das Umfeld der mutmasslich
strafbaren Handlung umschreibt oder als Anklage einer strafbaren Handlung zu
betrachten ist. Die Anklageschrift hat genau zu bezeichnen und zu umschreiben,
welche Handlungen sie als strafbar erachtet (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Dies
entspricht dem Anklagegrundsatz (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts
6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Die
Bundesanwaltschaft bringt mit der Formulierung „indem er“ auf Seite drei der An-
klageschrift grundsätzlich zum Ausdruck, dass 1a/cc, 2. Absatz, zum Anklagesatz
gehört. Für die Auffassung der Bundesanwaltschaft, wonach der erwähnte Ab-
satz lediglich das Umfeld des strafbaren Verhaltens umschreibt, spricht indessen,
dass im Ingress von I. 1. die Tatbestandsvariante der Ausfuhr der Kokainpakete
nicht erwähnt ist. In Anbetracht dieser Unklarheit ist zu Gunsten des Angeklagten
festzustellen, dass der Anklagepunkt 1a/cc, 2. Absatz, keinen Anklagesatz dar-
stellt. Das Gericht fällt somit betreffend diesen Abschnitt kein Urteil.
1.3 Die Verteidigung macht ein Verwertungsverbot betreffend die belastenden Aus-
sagen der Zeugin I. geltend: Diese sei bei ihrer Einvernahme mit einer Skizze
der Polizei orientiert worden, „wie alles von statten“ gegangen sei (cl. 12
pag. 12.9.220 Z. 30 f.). Dadurch sei sie auf unzulässige Weise zu Belastungen
gegenüber dem Angeklagten veranlasst worden. Die Skizze sei zudem nicht ak-
tenkundig.
Der Verteidiger rügt eine Verletzung des Prinzips des fairen Verfahrens. Dieses
Gebot (fair trial) gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verlangt ein
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Billigkeit ausgestaltetes Verfah-
ren (MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 23). Unter-
sagt sind bei der Einvernahme von Personen Täuschungen und so genannte ein-
gebende Fragen (MAURER, a.a.O., S. 37). Unzulässig sind alle Einvernahmeme-
thoden, welche eine Beeinflussung der Zeugenaussagen bewirken können, da
diese neutral zu erfolgen haben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung
befindet sich in den Akten eine Skizze vom 3. Januar 2005 (cl. 1 pag. 2.1.22). I.
wurde am 25. Januar 2005 einvernommen (cl. 12 pag. 12.9.23 ff.). Der zeitliche
Ablauf deutet darauf hin, dass die Polizei die Skizze im Hinblick auf die Einver-
nahme erstellt hat. Ob es sich indessen mit Bestimmtheit um die von der Zeugin
erwähnte Skizze handelt, kann nicht gesagt werden, da sie keine genauen Anga-
ben zur Skizze gemacht hat (cl. 12 pag. 12.9.220 Z. 30 f.). Es ist grundsätzlich
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nicht ausgeschlossen, dass die Polizei die Skizze angefertigt und sie bei der Ein-
vernahme als Arbeitsinstrument verwendete. Jedenfalls sind keine Anzeichen er-
sichtlich dafür, dass Frau I. auf der Grundlage der Skizze irgendwie beeinflusst
und zu falschen Aussagen verleitet worden wäre. Ihre Aussagen sind somit zu-
lässig erhoben worden, mithin verwertbar, zumal die Verteidigungsrechte hin-
sichtlich der aktenkundigen Urkunde stets gewahrt waren, da die Verteidigung
jederzeit vollumfänglich Akteneinsicht hatte. Der Einwand der Verteidigung ist
somit unbegründet.
1.4 Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit den Aussagen der Auskunftsper-
son J., wonach die Wohnung in Winterthur von Ende November 2004 bis Mai
2005 leer gestanden sei (cl. 13 pag. 12.13.61 Z. 26 f.), eine Verletzung des Kon-
frontationsrechts, weshalb diese nicht verwertbar seien.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Angeschuldigter in einem Strafver-
fahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf hat, bei der Befragung
von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen
(BGE 131 I 476 E. 2.2; 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeu-
gen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal eine an-
gemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zwei-
fel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 118 Ia
462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Bela-
stungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter
Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis eine gewisse Relativierung (BGE 131 I
476 E. 2.2): So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlag-
gebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentlichen Be-
weis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Dem Angeklagten war
somit grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, der Auskunftsperson Fragen zu
stellen. Die Verteidigung hatte während des ganzen Verfahrens Akteneinsicht
und jederzeit die Möglichkeit, die erneute Einvernahme von J. zu verlangen und
ihm Fragen zu stellen. Sie hat trotz Aktenkenntnis verzichtet, eine Gegendarstel-
lung zur angeblich leer stehenden Wohnung aufzustellen und allenfalls Anträge
zu stellen. Dies hätte sie bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Haupt-
verhandlung vorbringen können, was aber nicht geschehen ist. Eine Verletzung
des Konfrontationsrechts ist somit nicht gegeben. Auch bilden die Aussagen von
J. nicht das ausschlaggebende Beweismittel.
1.5 Die Verteidigung macht geltend, die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes habe
Suggestivfragen gestellt, nämlich bei der Einvernahme der Auskunftsperson I. in
cl. 12 pag. 12.9.99 Z. 5 f.; pag. 12.9.102 Z. 24–12.9.103 Z. 2 f. sowie bei der
Einvernahme der Zeugin G. in cl. 14 pag. 12.17.91 Z. 26, weshalb die entspre-
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chenden Aussagen nicht verwertbar seien. Zudem habe sie bei der Einvernahme
von G. in cl. 14 pag. 12.17.153 ff. mehrmals die gleichen Fragen gestellt und un-
zulässigerweise der Zeugin den Hinweis gegeben, sie könne immer auf ihre frü-
heren Aussagen verweisen, wenn sie eine Frage bereits beantwortet habe (cl. 14
pag. 12.17.160 Z. 34–37). In der Folge habe die Zeugin mehrmals auf ihre frühe-
ren Aussagen verwiesen (cl. 14 pag. 12.17.162; 12.17.164; 12.17.166–169). Die
Verteidigung sei damit in ihrem Fragerecht beschnitten worden.
Gemäss Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BStP sollen die Fragen des Richters die Antwort
des Zeugen nicht beeinflussen. Zu vermeiden sind Suggestivfragen, welche eine
bestimmte Antwort nahe legen, weil auch sie die Wahrheitsfindung verfälschen
können (BGE 98 Ia 250 E. 1c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 61 N. 11,
zur Befragung des Beschuldigten). Die für die Einvernahme von Zeugen aufge-
stellten Formvorschriften dienen dem Schutz des Beschuldigten vor unzulässigen
Einvernahmemethoden durch Suggestivfragen (BGer., a.a.O.). Allerdings ist eine
Aussage, die auf Suggestivfragen beruht, nicht schlechterdings unverwertbar;
vielmehr muss der Richter diesem Umstand bei der Beweiswürdigung nach
Art. 249 BStP Rechnung tragen (vgl. dazu BGE 98 Ia 253 E. 1c; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 61 N. 11). Nun stützt sich das Gericht, wie
später zu zeigen ist, nicht auf die gerügten Aktenstellen (E. 2.2.3 und 2.2.4),
weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Einvernahmen in diesen Teilen korrekt
durchgeführt wurden. Eine allgemeine Einschüchterung der befragten Personen
ist weder behauptet noch ersichtlich.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Ermittlungsbehörde einen gleichen Sach-
verhalt mehrmals zum Gegenstand von Fragen machen, etwa um zu prüfen, ob
sich die einvernommene Person in Widersprüchlichkeiten verwickelt oder kon-
stant aussagt. Die Assistenz-Staatsanwältin hatte somit das Recht, Fragen
mehrmals zu stellen. Der damit verbundene Hinweis vermochte allerdings die
Zeugin bei allfälligen Erinnerungslücken dazu zu verleiten, auf ihre früheren Aus-
sagen zu verweisen. Insofern stellt dies eine unzulässige Beeinflussung (Art. 83
Abs. 3 Satz 1 BStP) dar. Allerdings wäre dem Verteidiger unbenommen gewesen
nachzufragen, was die Zeugin über den Inhalt der früheren Aussagen wisse, oder
während der Einvernahme sowie bis zum Schluss des gerichtlichen Verfahrens
eine weitere Konfrontationseinvernahme zu verlangen und Fragen zu stellen. Er
hat davon keinen Gebrauch gemacht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ist im Rahmen der Verfahrensregeln geltend zu machen
(BGE 125 I 127 E. 6 c/bb). Mit seinem Einwand im Plädoyer ist er nicht mehr zu
hören.
1.6 Die Verteidigung macht hinsichtlich des Anklagepunkts 1a eine Verletzung des
Anklageprinzips geltend, weil die vorgeworfene Tatbeteiligung des Angeklagten
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als Mittäter ungenügend substantiiert sei. Beim Anklagepunkt 1b sei nicht klar,
um welches Paket es sich handle.
Die Anklageschrift legt dem Angeklagten explizit Mittäterschaft mit B. sowie mit
den im Anklagesatz genannten Personen vor. Diese umschreibt sie für alle Wi-
derhandlungen gegen das BemtG in Ziff. I. 1. wie folgt: „…gemeinsam mit B. und
den nachstehend genannten Personen bei der Entschliessung, Planung und
Ausführung wissentlich und willentlich zusammengewirkt und demnach in mass-
gebender Weise, arbeitsteilig und in für den Erfolg wesentlicher Weise mit diesen
bei der Begehung der Handlungen bzw. bei der Ausführung mitgewirkt sowie
über deren tatsächliche Begehung gemeinsam mit B. und mit diesen entschie-
den.“ Auf diese Weise habe der Angeklagte – so die Anklageschrift unter lit. a –
drei Pakete in die Schweiz senden lassen, von denen das eine in der vom Ver-
teidiger gerügten Passage näher beschrieben wird, nämlich durch die Adressatin
und den effektiven Empfänger. Die Beteiligung des Angeklagten stellt die Ankla-
geschrift in den nachfolgenden Abschnitten dar (S. 3 unten und S. 4), nämlich als
Besorgung des Kokains, Veranlassung des Paketversandes und Bestimmung der
Paketadressaten über Drittpersonen. Es folgt der Vorwurf der Miete einer Woh-
nung im Hinblick auf Verkauf bzw. Abgabe des Kokains und des Vorhabens, die-
ses zu Verkaufszwecken an Dritte zu liefern beziehungsweise sich daran zu be-
teiligen. Der äussere Ablauf des Geschehens und die Beteiligung des Angeklag-
ten daran sind auf diese Weise mit aller nur wünschenswerten Klarheit geschil-
dert. Die vom Verteidiger genannte Stelle umschreibt nur ein Handlungsobjekt,
nicht die Handlung. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist dem-
nach offensichtlich unbegründet.
Dem Anklagepunkt 1b ist in der Tat nicht zu entnehmen, welche Vertrauensper-
son ein weiteres Paket „auf dieselbe oder ähnliche Weise“ bekommen und an
den Angeklagten und/oder seinen Bruder übergeben habe. Diesbezügliche Hin-
weise sind lediglich den Akten zu entnehmen. Diese Lücke der Anklageschrift ist
insoweit nicht von Bedeutung, als sie den Brüdern weiterhin vorwirft, dafür ge-
sorgt zu haben, dass der Drogeninhalt des Paketes in der gemieteten Wohnung
weiter verarbeitet und weiter verkauft oder gereicht werde. Dafür ist, wie sich
später ergeben wird, kein hinreichender Beweis erbracht worden, weshalb es aus
diesem Grund nicht zu einem Schuldspruch kommt (E. 2.3.3).
1.7 Die Verteidigung rügt weiter, sie habe bei der Einvernahme der Zeugin G. keine
Einsicht in die bei der Polizei eingereichten Agenden – cl. 14 pag. 12.17.161
Z. 37 f. – erhalten.
Das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln ist als Grundla-
ge des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer
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Bestanteil des rechtlichen Gehörs (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 55
N. 12 m.w.H.). Bei der Einvernahme war der Verteidiger anwesend, als die zwei
Agenden erwähnt wurden. Die von der Zeugin eingereichten Agenden wurden zu
den Akten genommen (Asservat 16). Der Verteidiger hatte während der Einver-
nahme – sowie während des ganzen Strafverfahrens – die Möglichkeit, Einsicht
in die Agenden zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch ge-
macht. Die Rüge ist somit unbegründet.
2. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1
2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im
Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ge-
setzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale
geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumes-
sung beantwortet wird (E. 6.1). Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am
unbefugten Drogenverkehr. In al. 2 bis al. 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden
namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung,
das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstalten-Treffen hierzu erwähnt. Für
einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen,
die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung
tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19
Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu-
bungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 185 zu Art. 19 BetmG).
2.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss
oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu-
bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante
Grenzmenge für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b; 118 IV 342 E. 1). Mass-
geblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d; 111 IV
100. E. 2). Ist der Qualifikationsgrund nach lit. a gegeben, muss nicht geprüft
werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV
295 E. 3; 122 IV 265 E. 2c mit Hinweis).
2.1.3 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz
strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezo-
gene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und
die Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Dafür ge-
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nügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge
quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels
beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag
(BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.).
2.1.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände
von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als
solcher der vollen Strafdrohung (BGE 106 IV 72 E. 2b).
2.2 Anklagepunkt 1.a
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe sich in Mittäterschaft
mit seinem Zwillingsbruder B. und weiteren Personen der mehrfachen und quali-
fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.
Dies sei auf die in E. 1.6 geschilderte Weise geschehen. Im einzelnen wird in der
Anklageschrift ausgeführt, am 12., 13. und 16. August 2004 seien beim Flugha-
fen Zürich durch Zollorgane drei Drogenpakete von insgesamt rund 10,7 Kilo-
gramm Kokaingemisch (4'257,4 Gramm + 3'584,8 Gramm + 2'893,7 Gramm =
10’735 Gramm), d.h. mit einer reinen Kokainsubstanz von insgesamt rund 7,7 Ki-
logramm (3'091 Gramm + 2'512 Gramm + 2'183 Gramm = 7'786 Gramm) sicher-
gestellt worden (cl. 9 pag. 8.3.1.1 ff.; cl. 10 pag. 10.1.1.2 ff.; pag. 10.1.4.1). Die
Pakete trügen als Absender K. und seien in X./Brasilien aufgegeben worden
(cl. 9 pag. 8.3.2.1 ff.). Sie seien an A., J. sowie L. adressiert gewesen (cl. 9
pag. 8.3.2.1 ff.). Das enthaltene Kokain sei durch die Polizei ausgebaut und
durch einen Ersatzstoff ersetzt worden. Das an A. adressierte Paket sei am
16. August 2004 mit dem Ersatzstoff an seine Ehefrau, I., zugestellt worden. Die
beiden anderen Pakete seien am 30. August 2004 mit dem Ersatzstoff an J. und
M., den Ehemann von L., zugestellt worden. Der Angeklagte habe vor dem Ein-
treffen der Pakete in der Schweiz die erforderlichen Vorbereitungshandlungen
getroffen, indem er durch Bestimmung der Paketadressaten dafür gesorgt habe,
dass Vertrauenspersonen, wie beispielsweise seine damalige Geliebte I., J. oder
L. Empfänger der Pakete gewesen seien, bei denen Gewähr dafür bestanden
habe, dass das Kokain nach der Ankunft in den Besitz von ihm und seinem Bru-
der gelangen würde. Er habe zum Zweck der Be- und Verarbeitung des Kokains
und im Hinblick auf dessen Verkauf, zusammen mit B. und E., per Juni 2004 eine
Wohnung in Winterthur gemietet. Der Angeklagte habe sich an den Verkaufs-
und Abgabehandlungen zu seinem persönlichen Vorteil beteiligen wollen.
2.2.2 Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen (cl. 15
pag. 13.1.01 ff.; cl. 16 pag. 312 ff.; cl. 38 pag. 476 ff.): Er habe mit der Beschaf-
fung der Drogen nichts zu tun (cl. 38 pag. 13.1.479 Z. 144; pag. 13.1.480
Z. 161 f. und Z. 245), ebenso wenig mit dem an I. gesandten Paket (cl. 38
- 12 -
pag. 13.1.479 Z. 109 f.). Hinsichtlich den an J. sowie an L. gesandten Paketen
könne er nichts sagen, da er diese Personen nicht kenne (cl. 38 pag. 13.1.479
Z. 112–136). Zum Vorhalt, wie die Übergabe der Drogen von den Vertrauens-
personen an ihn gewesen sein soll, gab er an, nichts dazu sagen zu können
(cl. 38 pag. 13.1.480). Er bestritt, dass er Kokain gekauft und für den Weiterver-
kauf bearbeitet habe (cl. 38 pag. 13.1.481 Z. 203). Den Vorhalt, er habe mit dem
mutmasslichen Verkauf der Drogen einen Gewinn erwirtschaften wollen, bestritt
er ebenfalls (cl. 38 pag. 13.1.480 Z. 208 f.). Die rechtshilfeweise in Brasilien er-
hobenen Aussagen von N., O. und K. nahm der Angeklagte zur Kenntnis, ohne
dazu Stellung nehmen zu wollen (cl. 38 pag. 13.1.512 Z. 43 ff.).
2.2.3 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Angeklagten
mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 2–5 BetmG, ferner das Anstalten-
Treffen zu einzelnen dieser und zu weiteren Varianten. Für die Strafbarkeit ge-
nügt es, wenn eine der im Gesetz enthaltenen Tatbestandsalternativen erfüllt ist;
hinsichtlich der übrigen beseht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Die
meisten Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des geplanten Übergangs
der Drogen von den Paketempfängern an die Gebrüder B. und C., was dem An-
stalten-Treffen zum Besitz oder zum Sonstwie-Erlangen der Drogen entspricht.
Dementsprechend prüft das Gericht diese Handlungsalternative in erster Linie.
Zum Drogenverkehr trifft Anstalten, wer eine der in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG
umschriebenen Handlungen versucht oder wer eine solche in qualifizierter Weise
vorbereitet (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Diese Qualifikation ist gegeben, wenn die
Handlung nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen auf Drogenverkehr ge-
richteten Zweck erkennen lässt, also nicht ebenso gut als Ausdruck einer legalen
Handlungsabsicht gelten kann (BGE 117 IV 309 E. 1d); als Beispiele werden Er-
kundigungen über Bezugsquellen von Drogen, Auskundschaften der Grenzkon-
trollen, Kontaktaufnahme im Drogenmilieu genannt (BGE 112 IV 106 E. 3b).
2.2.4 Als Beweis für die angeklagte Tat kommt in Betracht:
a) G. (vorehelich F.) sagte aus, ihre Tante I. habe ihr den Ablauf der Drogenge-
schäfte erklärt (cl. 14 pag. 12.17.18 N. 3; pag. 12.17.5 N. 13). Es sei ihr gesagt
worden, es seien von Brasilien aus mindestens 15 Kilogramm Kokain in die
Schweiz gesandt worden (cl. 14 pag. 12.17.4 N. 12; pag. 12.17.5 N. 16). In je-
dem Paket seien jeweils rund fünf Kilogramm Kokain (cl. 14 pag. 12.17.10
N. 39). Sie habe von ihrer Tante erfahren, dass fünf Kilogramm Kokain zu ihr
nach Hause kämen, weitere fünf Kilogramm zu L. und fünf Kilogramm zu einem
P. nach Winterthur (cl. 14 pag. 12.17.42 Z. 9–16). B. sei der Organisator in Süd-
amerika gewesen (cl. 14 pag. 12.17.5 N. 15). Er und der Angeklagte hätten je-
den Paketempfänger gekannt (cl. 14 pag. 12.17.46 Z. 20–22; pag. 12.17.102
- 13 -
Z. 37–39; pag. 12.17.103 Z. 7–17). Die Drogenpakete seien für den Angeklagten
und B. bestimmt gewesen (cl. 14 pag. 12.17.102 Z. 14–16). Ihre Mutter habe in
Brasilien die erforderlichen Kontakte zwischen B. und der kolumbianischen Dro-
genmafia hergestellt (cl. 14 pag. 12.17.6 N. 21). I. habe die Zahlungen erledigt
(cl. 14 pag. 12.17.7 N. 25). B. habe zum Ankauf von Drogen von der Schweiz
aus Geld auf das Konto ihrer Mutter senden lassen (cl. 14 pag. 12.17.6 N. 21).
Sie wisse von einem Mal, als I. 10 000 Euro auf das Konto ihrer Mutter überwie-
sen habe (cl. 14 pag. 12.17.24). B. habe die Drogen in Kolumbien besorgt und
diese von X./Brasilen aus an I. oder an eine von ihr angegebene Zustelladresse
gesandt (cl. 14 pag. 12.17.5 N. 15). I. habe die Drogen an den Angeklagten wei-
tergeleitet (cl. 14 pag. 12.17.5 N. 15). I., L. und Q. seien vor dem Eintreffen der
Drogen vom Angeklagten und B. für die Annahme der Drogenpakete bezahlt
worden (cl. 14 pag. 12.17.8 N. 29). Sie wisse aber nicht, wie die Geldübergabe
erfolgt sei (cl. 14 pag. 12.17.8 N. 29). Die Pakete, welche bei I. angekommen
seien, seien direkt vom Angeklagten und B. abgeholt worden (cl. 14 pag. 12.17.8
N. 31), respektive von C. allein (cl. 14 pag. 12.17.27 N. 51). Die Wohnung in
Winterthur sei fast ausschliesslich für die Präparation der angelieferten Drogen
gemietet worden (cl. 14 pag. 12.17.6 N. 17). Diese Wohnung hätten unter ande-
ren E., der Angeklagte, B. sowie I. frequentiert (cl. 14 pag. 12.17.19 N. 6). Der
Angeklagte habe dort einmal den chemischen Prozess für die Extraktion der
Drogen gezeigt (cl. 14 pag. 12.17.20 N. 10). Es habe im Übrigen jeweils Treffen
von I., Q., E., dem Angeklagten und B. gegeben, bei welchen die Einzelheiten
der Drogengeschäfte und die zu erwartenden Drogenpakete besprochen worden
seien (cl. 14 pag. 12.17.12 N. 56; pag. 12.27.58 f. Z. 29 ff.; ebenso pag. 12.17.28
N. 59).
b) Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2006 wurde I.
unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel verurteilt (cl. 20 pag. 19.1.2.76 ff.). Dem erstinstanzli-
chen Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Juni 2005 ist zu entnehmen – wo-
von auch das Obergericht ausging –, dass I. am 16. August 2004 im Auftrag von
B. 4'257 Gramm Kokain entgegengenommen habe (cl. 20 pag. 19.1.2.15).
I. hatte ursprünglich ausgesagt, sie habe zwei Kokainpakete erhalten (cl. 12
pag. 12.9.55 N. 9); in späterer Einvernahme war sie wegen eines zweiten unsi-
cher (cl. 12 pag. 12.9.162 ff.). Sie sei die Geliebte des Angeklagten gewesen und
von ihm ausgenutzt worden (cl. 12 pag. 12.9.54 N. 3; pag. 12.9.154 Z. 10–12).
Sie habe G. hinterher die gesamten Zusammenhänge über die Drogengeschäfte
erzählt (cl. 9 pag. 12.9.57 N. 17). Sie habe das eine Paket in Empfang genom-
men, weil B. sie gefragt und gesagt habe, dass sie ein Paket empfangen werde
(cl. 12 pag. 12.9.162 Z. 30; pag. 12.9.178). B. habe dem Angeklagten gesagt,
was zu tun sei (cl. 12 pag. 12.9.162 Z. 14–20); B. sei gegenüber dem Angeklag-
ten der Dominierende gewesen (cl. 12 pag. 12.9.162 Z. 18–20). Sie sei am Tag,
- 14 -
als das zweite Drogenpaket gekommen sei, kurz vorher vom Angeklagten ange-
rufen worden und sie habe ihm gesagt, dass das Paket noch nicht angekommen
sei (cl. 12 pag. 12.9.74 N. 31). Sie habe am selben Tag auf das Handy des An-
geklagten angerufen (cl. 12 pag. 12.9.183). Der Angeklagte und B. würden L.
(cl. 12 pag. 12.9.217 Z. 24–26) und „D.“ kennen (cl. 12 pag. 12.9.221 Z. 37 ff.).
Diese Personen hätten ebenfalls Pakete erhalten (cl. 12 pag. 12.9.164 Z. 34).
Sie habe mit dem Angeklagten eine Überweisung auf ein Konto ihrer Mutter bei
der Bank R. getätigt (cl. 12 pag. 12.9.58 N. 23). Sie sei vom Angeklagten gebe-
ten worden, über T. mehrere tausend Franken für dessen Bruder nach Brasilien
zu überweisen (cl. 12 pag. 12.9.211 Z. 6 ff.). Der Angeklagte sei mitgekommen
(cl. 12 pag. 12.9.212 Z. 2–4; pag. 12.9.214 Z. 35–39).
c) E. sagte aus, der Angeklagte sowie B. hätten ihm im Oktober oder November
2004 gesagt, es sei etwas Gefährliches passiert und sie würden von Leuten ge-
sucht (cl. 13 pag. 12.12.10 N. 54). Den rechtshilfeweise in Brasilien erhobenen
Aussagen kann nichts Be- oder Entlastendes entnommen werden. Q. bestätigte
die Aussagen, welche sie bei den Behörden des Kantons Zürich machte, rechts-
hilfeweise nicht mehr (cl. 39 pag. 18.2.1.402–427).
d) Die Wohnung in Winterthur wurde vom Angeklagten, B. sowie E. gemietet
(cl. 15 pag. 13.1.88 Z. 8–11; pag. 13.1.113 Z. 38 f.; EV-Prot. S. 6). Jeder hat
300 Fr. bezahlt und die Kaution wurde anteilmässig geleistet (cl. 15
pag. 13.1.41). E. hatte einen Schlüssel; den anderen benutzten der Angeklagte
und B. (cl. 15 pag. 13.1.43). Am 10. März 2005 erfolgte dort in der Küche eine
Spurensicherung. Den beiden IMS-Analyse Berichten ist zu entnehmen, dass
der Küchenvorhang, der Küchenabluftfilter, die Küchenabdeckung, das Küchen-
fenster, das Fensterbrett, die danebenliegende Steckdose und der Bereich des
Abwaschbeckens mit Kokainrückständen behaftet waren (cl. 3 pag. 5.2.151). Die
in den Nebenräumen aufgefundenen Gegenstände, darunter eine Sporttasche
mit der Adressetikette des Angeklagten (cl. 9 pag. 8.1.6.22), waren gemäss die-
ser Analyse ebenfalls mit Kokain kontaminiert (cl. 3 pag. 5.2.152).
2.2.5 a) Bei der Würdigung des Aussageverhaltens von G. ist zu beachten, dass sie
eine Zeugin vom „Hörensagen“ ist – cl. 14 pag. 12.17.5 N. 13; 12.17.100 Z. 33–
37 – und insofern ein indirektes Zeugnis ablegt. Ihre Informationen hat sie von I..
Sie war die Geliebte von B.. Ihre Beziehung ging auseinander. Dieser Umstand
könnte allenfalls ein Motiv für eine falsche Anschuldigung darstellen, zumal sie
mit ihren Aussagen den Angeklagten direkt belastet hat (cl. 14 pag. 12.17.1 ff.).
Zu diesem Punkt erklärte sie indessen, dass sie ihm nicht feindlich gesinnt sei,
sondern nur noch Mitleid mit ihm habe (cl. 14 pag. 12.17.86 Z. 15–17). Im Zu-
sammenhang mit den Drogenpaketen von Mitte August 2004 hat sie sich selbst,
ihre Mutter Q. sowie ihre Tante I. belastet (cl. 14 pag. 12.17.4). Die Selbstbela-
- 15 -
stung spricht gegen eine falsche Anschuldigung. G. wurde aufgrund ihrer Selbst-
belastungen mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. November 2005 ver-
urteilt (cl. 20 pag. 19.1.7.11). Ihre Aussagen waren mit ausschlaggebend für die
Verurteilung ihrer Tante (E. 2.2.3; cl. 20 pag. 19.102.12). Sie hat den Angeklag-
ten nicht mehr als nötig belastet (cl. 14 pag. 12.17.55 Z. 25–28; pag. 12.17.126
Z. 23–30). So behauptete sie nicht, sie habe die drei Drogenpakete gesehen
oder der Angeklagte habe die Drogen in Brasilien mit besorgt. Zudem gibt sie Er-
innerungslücken zu (cl. 14 pag. 12.17.114). Ihre Aussagen sind zwar nicht immer
konstant. Sie wurde freilich im Zeitraum vom Dezember 2004 bis Sommer 2006
mehrfach einvernommen, weshalb kleinere Abweichungen und Widersprüche
von früheren Aussagen nicht ungewöhnlich sind und gerade gegen eine im We-
sentlichen erfundene Geschichte sprechen. Gesamthaft betrachtet sind keine
Anzeichen für Lügen oder Irrtümer vorhanden.
b) Bei der Beweiswürdigung der Aussagen von I. ist zu beachten, dass sie die
Geliebte des Angeklagten war. Ihre Beziehung ging auseinander. Sie sagte aus,
dass sie durch den Angeklagten und B. in das Strafverfahren geraten und des-
halb böse gewesen sei, dies jedoch für sie keinen Grund darstelle, falsch auszu-
sagen (cl. 12 pag. 12.9 158 Z. 12–24; pag. 12.9.157 Z. 13; 12.9.158 Z. 23). Ihre
Erklärungen waren wie diejenigen von G. nicht in allen Punkten konstant. Vor
den Zürcher Strafbehörden (cl. 12 pag. 12.9.1 ff.) belastete sie den Angeklagten
mehr, als bei den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft (cl. 12
pag. 12.9.150 ff.). Sie wollte sich beispielsweise vor Bundesanwaltschaft nicht
mehr erinnern, dass der Angeklagte sie am Tag des Empfangs des Paketes vom
16. August 2004 telefonisch kontaktiert habe (cl. 12 pag. 12.9.184 und 189), ob-
wohl sie dies bei früheren Einvernahmen gesagt hatte (cl. 12 pag. 12.9.74
N. 32). Sie räumte selbst ein, anfänglich nicht immer die Wahrheit gesagt zu ha-
ben (cl. 12 pag. 12.9.48; 12.9.151 Z. 20 ff.). Dafür gibt es mehrere Gründe: Sie
erklärte später, sie habe den Albtraum des Verfahrens hinter sich bringen wollen
(cl. 12 pag. 12.9.238 Z. 26 ff.). Während es im kantonalen Verfahren um ihre ei-
gene Verantwortung als Tatverdächtige ging, wurde sie von den Bundesbehör-
den zur Strafbarkeit der Gebrüder B. und C. befragt. In diesem Verfahrensab-
schnitt, erklärte sie, habe sie Angst gehabt, ihr und ihrer Familie könne etwas
passieren (cl. 12 pag. 12.9.151 Z. 37 ff.). Dafür war wohl die Anwesenheit des
Angeklagten bei der Befragung von nicht unwesentlicher Bedeutung. Es kommt
dazu, dass sie erst im Bundesverfahren die Stellung einer Zeugin hatte, verbun-
den mit der entsprechenden strafbewehrten Wahrheitspflicht. Weiterhin erklärte
sie am Anfang des Bundesverfahrens, sie habe sich mit G. nicht abgesprochen,
sondern dieser vielmehr von einer Aussage abgeraten (cl. 12 pag. 12.9.158
Z. 1–7). Es gibt damit gute konkrete Gründe, weshalb ihre Erklärungen im Bun-
desverfahren vorsichtiger ausfielen. Anzeichen für allgemeine Unzuverlässigkeit
- 16 -
als Zeugin bestehen deshalb nicht. Dies erlaubt, wenigstens die in dieser Stel-
lung gemachten Aussagen für einen Schuldspruch zu verwenden.
c) Bei den brasilianischen Zeugen war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
keine Konfrontation stattfand. Den Aussagen der übrigen Zeugen konnten keine
Anzeichen entnommen werden, wonach diese bewusst falsch ausgesagt hätten.
d) Die Erklärungen des Angeklagten stimmen in mehreren wesentlichen Aspek-
ten bezüglich den angeklagten Vorbereitungen zum Erlangen der Drogen nicht
mit den anderen Beweisen überein. Das gilt einmal für seine Bestreitung, J. und
L. zu kennen. Demgegenüber soll er gemäss den Aussagen von G. sämtliche
Vertrauenspersonen gekannt haben (cl. 12 pag. 12.9.217 Z. 24–26;
pag. 12.9.221 f. Z. 37 ff.; cl. 14 pag. 12.17.46 Z. 20–22; pag. 12.17.102 Z. 37–
39). Auch E. sagte aus, der Angeklagte habe J. gekannt (cl. 13 pag. 12.12.6.
N. 26). J. war der Adressat eines Pakets und zugleich der Vermieter der Woh-
nung in Winterthur, in welcher sich der Angeklagte nachweislich aufhielt. Dies ist
ein weiteres Indiz, dass der Angeklagte ihn kannte. In Bezug auf die Wohnung in
Winterthur sagte er zuerst aus, dass er diese zusammen mit B. und E. eingerich-
tet habe (cl. 15 pag. 13.1.90 Z. 10–14). Dies stellte er kurz darauf in Abrede
(cl. 15 pag. 13.1.113 Z. 29–39). Soweit S. betreffend, bestritt er zunächst, diesen
zu kennen (cl. 15 pag. 13.1.131 Z. 8–10), obwohl er auf seinem Mobiltelefon
dessen Festnetznummer gespeichert hatte (cl. 16 pag. 13.1.413). Erst auf Vor-
halt der Aussagen von S. gestand er, diesen zu kennen (cl. 15 pag. 13.1.131
Z. 22–24). Auf einmal fiel ihm sogar ein, dass B. von S. 3 000 Fr. bis 5 000 Fr.
erhalten habe (cl. 15 pag. 12.1.192 Z. 16–20; EV-Prot. S. 7). Auch war seine
Aussage, wonach I. seine Mobiltelefonnummer nicht gehabt habe, nachweislich
falsch (cl.15 pag. 13.1.72 Z. 8–10, cl. 3 pag. 5.2.36). Seine Angaben zum Code
seines Mobiltelefons waren ebenfalls nicht richtig (cl. 2 pag. 5.101.101 f.; cl. 15
pag. 13.1.60 Z. 5 ff.). Zudem behauptete er, nie in X. in Brasilien gewesen zu
sein (cl. 15 pag. 13.1.122 Z. 2–4), obwohl I. das Gegenteil angab, ohne ihn aber
irgendwie durch seinen Brasilienaufenthalt mit Drogengeschäften in Verbindung
zu bringen (cl. 12 pag. 12.9.101 Z. 4–8). In Bezug auf die Geldüberweisung via T.
nach Brasilien gab er zunächst an, er sei nie mit I. bei T. gewesen (cl. 15
pag. 13.1.125 Z. 20–22). Erst auf Vorhalt der Aussagen von I. gab er zu, er habe
sie zweimal zu T. begleitet (cl. 15 pag. 13.1.205 Z. 5–13). Die Frage, ob er Ko-
kain konsumiere, verneinte er zuerst (cl. 15 pag. 13.1.228 f.), obwohl ihm das
Gegenteil nachgewiesen werden konnte (cl. 15 pag. 13.1.239 ff). Zudem bestritt
der Angeklagte während mehrerer Einvernahmen ein Treffen mit I. und B., bis er
ein solches letztlich zugab (cl. 15 pag. 13.1.275 Z. 16–23).
Insgesamt hat sich mehrfach erwiesen, dass die Aussagen des Angeklagten im
Widerspruch zu anderen, verlässlichen Beweisen stehen. Auch liess er sich
- 17 -
mehrfach auf Themen erst dann ein, wenn ihm die Darstellungen anderer vor-
gehalten worden waren. Zwar betreffen nicht alle der hier dargestellten Erklärun-
gen des Angeklagten den eigentlichen strafrechtlichen Vorwurf, stehen aber min-
destens im engen Zusammenhang mit ihm. Sie vermögen insgesamt die Beweis-
kraft der anderen Beweismittel nicht zu erschüttern.
2.2.6 Durch diese Beweismittel ist der äussere Ablauf der Drogengeschäfte wie folgt
erwiesen: Die Mitte August 2004 beim Postzollamt Flughafen Zürich sicherge-
stellten drei Drogenpakete mit insgesamt rund 10,7 Kilogramm Kokaingemisch
beziehungsweise einer entsprechend reinen Kokainsubstanz von insgesamt rund
7,7 Kilogramm wurden in Brasilien per Post aufgegeben, waren an die in der
Schweiz wohnhaften Vertrauenspersonen I., J. sowie L. adressiert (cl. 9
pag. 8.3.1.1 ff; pag. 8.3.2.1 ff.; cl. 10 pag. 10.1.1.1 ff.) und wurden diesen nach
Entfernung der Drogen durch die Polizei zugestellt (cl. 40 pag. 22.43 f.). Der An-
geklagte und B. kannten alle Paketadressaten (cl. 12 pag. 12.9.217 Z. 24–26;
cl. 12 pag. 12.9.221 f. Z. 37 ff.; cl. 14 pag. 12.17.46 Z. 20–22; cl. 14
pag. 12.17.102 Z. 37–39). B. hat als Erstempfängerin für das Kokainpaket I. or-
ganisiert (cl. 12 pag. 12.9.162 Z. 30; pag. 12.9.178; cl. 14 pag. 12.17.5 N. 15). In
Bezug auf das Paket an L. ist erstellt, dass mit ihr ein Telefongespräch geführt
wurde (cl. 13 pag. 12.11.110; cl. 37 pag. 12.11.125 Z. 44–48). In Bezug auf das
Paket an J. konnte kein Beweis gefunden werden, dass er hinsichtlich des Emp-
fangs des Paketes am 30. August 2004 direkt in die Pflicht genommen worden
wäre. Nachdem die drei Pakete denselben Absender hatten und die Bemühun-
gen, die Pakete bei L. und J. wieder in Besitz zu nehmen gescheitert sind, nach-
dem I. verhaftet worden und das ihr zugestellte Paket in polizeilichen Gewahr-
sam gekommen war, muss zwingend geschlossen werden, dass die Zustellung
aller drei Pakete auf die identische Absicht derselben Täterschaft zurück geht,
Drogen im Verborgenen ins Inland zu schleusen und sie von vorgeschobenen,
im Wesentlichen unwissenden Empfängern übernehmen zu lassen. Ausserdem
hatten die Gebrüder B. und C. und E. in Winterthur eine Wohnung gemietet, in
welcher Kokainspuren gefunden wurden (cl. 3 pag. 5.2.151). Diese stammten
zwar nicht von den drei Mitte August 2004 sichergestellten Kokainpaketen, weil
das Drogenmaterial polizeilich entfernt worden war (cl. 40 pag. 22.43 f.), belegen
aber, dass diese Lokalität für die Lagerung, wenn gar Verarbeitung von Drogen
benutzt worden war. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Woh-
nung für das zeitweise Deponieren des Inhalts auch der drei hier erörterten Pa-
kete dienen sollte. Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des Anstalten-Treffens
zu Besitz oder sonstigem Erlangen objektiv erfüllt.
2.2.7 Für die Frage, welchen Anteil der Angeklagte an diesen Vorbereitungen hatte,
sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: I. berichtete im kantonalen Ver-
fahren von zwei Anrufen, die sie vom Angeklagten am 16. August 2004, als das
- 18 -
Paket eintraf, erhalten habe. Beide Male sei es um den Eingang des Drogenpa-
kets gegangen; sie habe erklärt, „dass das Paket noch nicht gekommen sei“
(cl. 4 pag. 6.1.2.140 N. 31 und 32; cl. 12 pag. 12.9.74 N. 32; cl. 3 pag. 5.2.35 ff.).
Wenn diese früheren Aussagen auch für sich allein nicht beweisbildend sein
können (E. 2.2.5) und im Bundesstrafverfahren stark relativiert wurden (cl. 12
pag. 12.9.189), so sind sie doch in den Zusammenhang dessen zu stellen, was
sich über die Benutzung des Mobiltelefons von I. (cl. 3 pag. 5.2.35 ff.) eruieren
liess: Frau I. wurde am Tag des Paketempfangs von der Nummer 3 angerufen
und hat selbst diese Nummer kontaktiert (cl. 3 pag. 5.2.36). Die Nummer war auf
ihrem Mobiltelefon unter P1 gespeichert. I. bestätigte auf Vorhalt des im Spei-
cher ihres Mobiltelefons vorgefundenen SMS mit der Sendernummer Nr. 3, dass
dieses vom Angeklagten stamme (cl. 12 pag. 12.9.185 i.V.m. cl. 12
pag. 12.9.200). Die Nachbesprechungen nach der Polizeiaktion bei I., bei wel-
chen der Angeklagte mit I., Q., E. und B. die Einzelheiten der Drogengeschäfte
besprach (cl. 14 pag. 12.17.12 N. 56), deuten ebenfalls darauf hin, dass er an
diesen wesentlich beteiligt war. Nach der Verhaftung von I. sagte er gegenüber
E. aus, es sei etwas Gefährliches passiert und er werde gesucht (cl. 12
pag. 12.12.10). Der Angeklagte hat zudem die mit Kokain kontaminierte Woh-
nung benutzt (cl. 15 pag. 13.1.26 f.; pag. 13.1.39). Ein weiters Indiz ist, dass kurz
nach dem gescheiterten Eintreffen der Pakete die Wohnung aufgegeben wurde
(cl. 13 pag. 12.12.38 Z. 19 f. i.V.m. pag. 12.12.39 Z. 9 f.). E. löste das Mietver-
hältnis im November 2004 auf (cl. 13 pag. 12.12.38 Z. 20; pag. 12.13.50 Z. 28–
30). Die Hauptbelastungszeuginnen qualifizierten ihn als Hauptbeteiligten. Den
Aussagen ist zu entnehmen, dass die Drogenpakete für C. und B. bestimmt ge-
wesen seien (cl. 14 pag. 12.17.102 Z. 13–16) und von beiden abgeholt worden
wären (cl. 14 pag. 12.17.8 N. 31; pag. 12.17.103 Z. 14–22; pag. 12.17.104
Z. 21–28). Weiteren Aussagen ist zu entnehmen, dass B. das Paket bei I. habe
abholen wollen (cl. 12 pag. 12.9.178). I. habe die Drogen an den Angeklagten
weitergeleitet. Ein anderes Mal ist den Aussagen zu entnehmen, die Drogen sei-
en vom Angeklagten abgeholt worden (cl. 14 pag. 12.17.103 Z. 26–30). In ihrer
Gesamtheit zeigen die Indizien, dass die Version des Angeklagten, wonach er
mit den Kokainpaketen nichts zu tun habe, nicht stimmen kann.
2.2.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Angeklagte die nachgewiesenen Anstal-
ten nicht allein getroffen hat. Deshalb stellt sich die Frage der Beteiligung. Als
Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des
Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise
zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2b)
oder, wie das Bundesgericht es in neueren Urteilen formuliert, wessen Tatbeitrag
„nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung
des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt“ (BGE 130 IV 58
E. 9.2.1). Da bei Betäubungsmitteldelikten das Gesetz selbst verschiedene Tat-
- 19 -
beiträge als selbständige Tatbestände ausformuliert hat, ist (Mit-) Täterschaft
anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen im genann-
ten Sinne verübt, und liegt Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen Betäu-
bungsmittelgesetz nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines ande-
ren sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt
erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H.). Als Gehilfe zum
Anstaltentreffen kommt folglich jemand nur in Betracht, wenn davon auszugehen
ist, dass er nicht die Absicht gehabt hat, sich an einer strafbaren Handlung nach
Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG als Täter oder als Mittäter zu beteiligen (BGE 133 IV
187 E. 3.4).
2.2.9 Zur Klärung der Frage nach der Beteiligungsform des Angeklagten sind folgende
Umstände zu berücksichtigen: In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anzeichen
auf eine Deliktsabsprache zwischen den B. und C. Es gibt dafür keine objektiven
Anhaltspunkte. Soll das Anstalten treffen mittäterschaftlich begangen worden
sein, so muss die Mittäterschaft für die Verübung einer der Tatvarianten nach
Art. 19 Ziff. 1 StGB geplant gewesen sein und das eigene Handeln einen Beitrag
hierzu darstellen. In objektiver Hinsicht bestehen dafür Anzeichen, nämlich das
gemeinsame Verlassen der Wohnung nach Eintreffen der Pakete, die gemein-
same Wohnungsmiete, die Telefonate am 16. August 2004 mit I. und die Nach-
besprechungen. Aber es liegt diesbezüglich keine hinreichende Gewissheit vor.
Daran vermögen die Einschätzungen der Zeuginnen, wonach der Angeklagte
Hauptbeteiligter sei, nichts zu ändern, zumal ihre Aussagen in diesem Punkt
nicht konsistent, ja teilweise widersprüchlich sind. Den Aussagen ist nämlich
ebenso zu entnehmen, dass B. die Verantwortung für die Drogengeschäfte ge-
tragen (cl. 12 pag. 12.9.217 Z. 6) und dem Angeklagten gesagt habe, was er zu
tun habe (cl. 12. pag. 12.9.162 Z. 15 f.): Es wird von mehreren Pakten gespro-
chen, welche der Angeklagte bei I. abgeholt haben soll, obwohl nur das eine am
16. August 2004 ihr zugestellte Paket sichergestellt wurde. Auch der Gehilfe
kann durch seine aktive Beteiligung an der Haupttat eine äusserliche Verbindung
zu dieser und dem Täter manifestieren, was vorliegend der Fall ist. Entgegen der
Auffassung der Bundesanwaltschaft lässt sich auch anhand der Überweisung via
T. keine Mittäterschaft des Angeklagten herleiten. I. überwies am 6. April 2004
via T. und unter Vorweisung ihres Passes 4 896 Fr. an ihre Mutter N. (cl. 8 pag.
7.3.1.3.8). Die Überweisung hatte die Belegnummer 56521 (cl. 8 pag. 7.3.1.3.8).
Gleichentags erfolgte unter dem Namen von B. die Überweisung desselben Be-
trages mit der Belegnummer 56520 an Q., der Schwester von I. (cl. 8
pag. 7.3.1.1.4). Der Angeklagte gab lediglich an, dass er I. bei der Geldüberwei-
sung begleitet, aber nie Geld nach Brasilien geschickt habe (EV-Prot. S. 7). Auf-
grund der unmittelbar folgenden Belegnummer ist erstellt, dass die Überweisun-
gen direkt nacheinander erfolgten. Aufgrund dieses Umstandes und der Präsenz
des Angeklagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass er die zweite Überweisung
- 20 -
im Auftrag und unter Vorweisung des Passes von B. vornahm, zumal B. nie sel-
ber zum Geldinstitut T. gegangen sein soll (cl. 14 pag. 12.17.7 N. 25). Daran be-
stehen aber erhebliche Zweifel, zumal die Belegnummer 56520 den Namen von
B. aufweist. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er zwar
bei der Überweisung der zwei Beträge präsent war, indessen selber keine Über-
weisung getätigt hat. Die Überweisungen sind für B. bestimmt gewesen und er-
folgten – dies in Übereinstimmung mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 20. März 2006 – aufgrund des Drucks des Letztgenannten und in
dessen Auftrag. Der Geldtransfer ist deshalb als eine Vorbereitungshandlung
von B. zum Kauf der Drogen in Südamerika zu qualifizieren (siehe cl. 14
pag. 12.17.6 N. 21 f.). Der Nachweis für eine Tatherrschaft des Angeklagten ist
nicht zu erbringen. Die erwähnten Indizien zeigen aber, dass der Angeklagte am
äusseren Geschehen beteiligt war und dieses gefördert hat. Der Angeklagte hat
durch seine Tatbeiträge mindestens eine äussere oder psychische Unterstützung
des Tatgeschehens getätigt und wollte diese Unterstützungshandlungen. Die er-
stellten Tatbeiträge (E. 2.2.7) können vernünftigerweise bloss vorsätzlich began-
gen worden sein. Es sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich. Seine
Tatbeiträge sind als untergeordnet zu qualifizieren. Er hat durch die erwähnten
Hilfeleistungen zu den Vorbereitungshandlungen von B. dazu beigetragen, dass
die Drogengeschäfte von dessen Gruppierung gefördert wurden, ohne indessen
die Absicht gehabt zu haben, sich weiter daran zu beteiligen. Es bestehen keine
objektiven Anhaltspunkte für eine solche Absicht.
Zusammenfassend steht fest, dass B. Anstalten getroffen hat für die Inbesitz-
nahme von rund 7,7 Kilogramm reinen Kokains (Art. 19 Ziff. 1 al 5 und al. 6
BetmG). Es besteht keine hinreichende Gewissheit, dass der Angeklagte die
Entschliessung, Planung und Ausführung des Delikts beabsichtigt und in mass-
geblicher Weise daran mitgewirkt haben soll, so dass er als Hauptbeteiligter da-
stehen würde. Eine tragende Rolle in dem Sinne, dass er das Geschehen in
Händen gehalten hätte und Einfluss darauf gehabt hätte, wie sich die Tat entwik-
keln sollte, ist nicht nachweisbar. Der Angeklagte hat nicht eine selbstständige
Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG vorgenommen. Er hatte nicht die Absicht,
sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG als Mittäter
zu beteiligen. Diesbezüglich liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Er hat die
Drogengeschäfte von B. mit seinen Hilfeleistungen aber gefördert. Er hat be-
wusst mitgewirkt und hatte den Willen, die Tat von B. zu unterstützen. Der erfor-
derliche Vorsatz ist aufgrund des erstellten Ergebnisses bezüglich seiner Tatbe-
teiligung nachgewiesen. Seine Beteiligung beschränkt sich auf einen untergeord-
neten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Tatbeitrag (siehe da-
zu BGE 133 IV 187 E. 3.2). Die dem künftigen Besitz nützlichen Handlungen des
Angeklagten sind daher als Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB zu qualifizieren.
- 21 -
2.2.10 Die Paketlieferung, die Heimlichkeit der Einfuhr sowie die Höhe des überwiese-
nen Geldes bei T. sind Anzeichen für einen mengenmässig grossen Drogenim-
port. Aufgrund dieser Umstände waren ihm die etwaige Menge im Mehrkilobe-
reich und die Art der Drogen bekannt. Er war selber Kokainkonsument und wuss-
te, dass die importierte Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann.
Es musste ihm auch bewusst sein, dass die Gruppierung um B. Kokain über-
nehmen wollte, das nicht Gassenqualität sondern einen relativ hohen Reinheits-
grad aufweisen würde. Es war ihm als Drogenkonsument bewusst, dass der
Reinheitsgrad von Drogen, welche erst eingeführt werden und noch nicht Gas-
senqualität aufweisen, relativ hoch ist. Jede der drei sichergestellten Kokainliefe-
rungen mit einem Reinheitsgrad von 90 % übersteigt die Grenze zu einem men-
genmässig schweren Fall bei weitem, weshalb Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anzu-
wenden ist. Der Angeklagte hat sich somit schuldig gemacht der Gehilfenschaft
zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und
Art. 25 StGB.
2.3 Anklagepunkt 1.b
2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe auf ähnliche Weise
mindestens ein Paket derselben Herkunft mit Drogen im Äquivalent von ungefähr
zwei bis drei Kilogramm reinen Kokains im April/Mai oder Juni 2004 per Post in
die Schweiz senden lassen. Dieses Paket sei von ihm bekannten Adressaten
entgegengenommen und danach dem Angeklagten und/oder B. übergeben wor-
den, worauf er und/oder B. ab dem 15. Juni 2004 bis Ende November 2004 in
der gemeinsam gemieteten Wohnung für die Be- und Verarbeitung des Kokains
und den Weiterverkauf besorgt gewesen sein sollen. Der Angeklagte wies diesen
Vorwurf von sich (cl. 15 pag. 13.1.208 Z. 13).
2.3.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. November 2005 wurde G. wegen
Beihilfe zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
verurteilt, da sie auf Anweisung ihrer Tante I. im Sommer/Herbst 2003 an deren
Wohnort im Kanton Zürich ein aus Brasilien stammendes Paket mit Kokain ent-
gegen genommen habe (cl. 20 pag. 19.1.7.4 ff.). Laut G. habe eine Person na-
mens „AA.“ im Juni 2004 für I. ein Paket angenommen (cl. 14 pag. 12.17.4 f.).
Der Angeklagte sagte aus, sich dazu nicht äussern zu können; er bestritt sämtli-
che belastenden Aussagen (cl. 38 pag. 13.1.491 Z. 677 und Z. 693).
2.3.3 Der angeklagte Sachverhalt ist nicht bloss hinsichtlich des Zeitpunkts der angeb-
lichen Widerhandlung ungenau, sondern auch hinsichtlich der mutmasslichen
Drogenmenge im Paket. Diesbezügliche Angaben beruhen bloss auf Hörensa-
gen und sind unpräzise (cl. 14 pag. 12.17.4 f. N. 12). Grundlage dieser Aussa-
- 22 -
gen sind nicht eigene Wahrnehmungen. Sachbeweise liegen nicht vor. Anhand
der Anklage ist unklar, wer die Adressatin des Paketes gewesen sein soll. Dies-
bezügliche Anhaltspunkte sind lediglich den Akten zu entnehmen (cl. 14
pag. 12.17.4 f.). Sie deuten aufgrund der zeitlichen Angaben von G. am
ehesten auf „AA.“ hin. Die Herkunft des Paketes ist ebenfalls nicht erstellt. Es
wurde nicht sichergestellt, sein Inhalt nicht eruiert. Alleine aus dem Umstand,
dass das Paket eine ähnliche Verpackung gehabt haben soll wie die drei Mitte
August 2004 sichergestellten, kann nicht geschlossen werden, dass sich darin
zwei bis drei Kilogramm Kokain befunden hätten. Es ist nicht einmal auszu-
schliessen, dass in diesem Paket gar keine Drogen waren und es sich um ein
Testpaket handelte. Eine Beteiligung des Angeklagten am Paket ist jedenfalls
nicht erstellt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht nachweisbar. Der Ange-
klagte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz gemäss Anklagepunkt 1.b freizusprechen.
3. Mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, im Zeitraum von Au-
gust/September 2005 bis Februar 2006 im Kanton Zürich ungefähr fünf bis zehn
Gramm Kokain pro Monat und zwar circa zwei bis drei Mal pro Woche konsu-
miert zu haben. Die chemische Untersuchung der Haarprobe hat ergeben, dass
der Angeklagte im erwähnten Zeitraum Kokain konsumiert hat (cl. 15 pag.
13.1.239 ff.). Der Angeklagte anerkennt diesen Vorwurf (cl. 15 pag. 13.1.230 f.
Z. 22 ff.; pag. 13.1.281 ff. Z. 19 ff.; cl. 16 pag. 13.1.316 ff Z. 31 ff.; cl. 38
pag. 13.1.493 Z. 792–799; EV-Prot. S. 8), der Sachverhalt ist erstellt.
3.2 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäu-
bungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Wider-
handlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht.
3.3 Beim Konsum von Betäubungsmitteln handelt es sich um eine Übertretung. Die
Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (Art. 109 StGB). Art. 101 ff. StGB fin-
den auch auf das Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, sofern die Spezial-
gesetzgebung keine anders lautenden Verjährungsregeln aufstellt (Art. 333
Abs. 1 StGB). Das ist im BetmG nicht der Fall. Nachdem das Bundesgericht die
verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben hat (BGE 131 IV 83 E. 2.4), sind alle
von der Bundesanwaltschaft eingeklagten Konsumhandlungen, welche der An-
geklagte früher als drei Jahre vor der Urteilseröffnung vom 5. November 2008
begangen hat, verjährt. Diesbezüglich wird der Angeklagte freigesprochen. Das
strafbare Verhalten endete mit der Verhaftung am 17. Februar 2006. Der Ange-
klagte hat sich somit schuldig gemacht des mehrfachen Konsums von Betäu-
- 23 -
bungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen vom 5. November
2005 bis 17. Februar 2006.
4. Fälschung von Ausweisen
4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe sich am 17. Februar
2006, nachdem er den beabsichtigten Grenzübertritt nach Deutschland abgebro-
chen habe, den Schweizer Grenzbehörden am Grenzwachtposten Z. im Kanton
Schaffhausen gegenüber mit einem echten, spanischen Reisepass, lautend auf
B., ausgewiesen und sich als sein Zwillingsbruder ausgegeben. Damit habe er
verhindern wollen, dass er verhaftet oder sonst polizeilich angehalten werde, da
BB. gegen ihn bei der Stadtpolizei Zürich am 14. Februar 2006 unter anderem
eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet habe.
4.2 Der Angeklagte gab den äusseren Sachverhalt zu (cl. 38 pag. 13.1.494 Z. 803–
823), bestritt aber, sich schuldig gemacht zu haben (cl. 38 pag. 13.1.495 f.
Z. 888–898). Er habe den Reisepass von B. versehentlich bei sich gehabt (cl. 38
pag. 13.1.494 Z. 835–835; cl. 43 pag. 43.910.19 Z. 21). Als er bemerkt habe,
dass es nicht sein Pass war, habe er verhindern wollen, dass es bei der Polizei
länger dauern würde (cl. 38 pag. 13.1.494 Z. 825–829; cl. 43 pag. 43.910.19
Z. 1 ff.).
4.3 Gemäss Art. 252 al. 1 und al. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fort-
kommen zu erleichtern, u.a. eine echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift
zur Täuschung missbraucht. Das strafbare Verhalten besteht darin, dass mit Hil-
fe eines Ausweises, der nicht auf die betreffende Person lautet, aber ordentlich
auf eine andere Person ausgestellt wurde, ein Irrtum über die Identität erweckt
wird. Dazu kommt es in erster Linie dadurch, dass der Ausweis vorgewiesen
wird. Allerdings erstreckt sich der tatbestandsmässige Missbrauch auf das Auf-
rechterhalten des Anscheins einer falschen Identität, den ein fremder Ausweis
bei demjenigen schafft, der ihn in Gewahrsam behält (ähnlich BGE 120 IV 122
E. 5c/cc für das Einsehen-Können in eine Urkunde). Der Tatbestand von Art. 23
Abs. 1 ANAG geht aufgrund der Strafandrohung mit Gefängnis bis sechs Mona-
ten, mit der Möglichkeit einer Busse bis zu 10 000 Fr., weniger weit. Der Ge-
brauch eines gefälschten fremdenpolizeilichen Ausweispapiers ausschliesslich
zu fremdenpolizeilichen Zwecken ist einzig nach Art. 23 Abs. 1 al. 1 ANAG und
nicht auch nach Art. 252 StGB strafbar.
4.4 Der Angeklagte hat gegenüber den Schweizer Grenzbehörden beim Grenz-
wachtposten den echten, spanischen Reisepass von B. vorgewiesen und sich
- 24 -
als dieser ausgegeben. Es kann offen bleiben, ob er sich bewusst war, mit einem
auf den Bruder lautenden Pass zu reisen und diesen vorzuweisen. Der Ange-
klagte gibt nämlich zu, dass er nichts unternommen und den Irrtum gegenüber
der Polizei nicht offen gelegt hat, nachdem er bemerkt hat, dass der Ausweis auf
seinen Bruder lautet (cl. 38 pag. 13.1.494 Z. 825–829; EV-Prot. S. 10). Er hat
sogar das Effektenverzeichnis und das Protokoll der Schaffhauser Polizei vom
17. Februar 2006 mit B. unterschrieben (cl. 17 pag. 14.1.11 f.). Er hat somit den
Anschein der anderen Identität aufrecht erhalten. Erst nach der Zuführung an die
Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2006 im Bezirksgefängnis Dielsdorf erklär-
te er dort, dass er C. sei (cl. 4 pag. 6.1.2.81 ff.). Die Vorteilsabsicht war dadurch
gegeben, dass er sich mit der Vortäuschung und Aufrechterhaltung der falschen
Identität während rund fünf Tagen erhofft hat, sein Arrest bei der Polizei nehme
schneller ein Ende. Sein Handeln war demnach nicht bloss fremdenpolizeilich
motiviert. Der Angeklagte hat somit die objektiven und subjektiven Tatbestands-
elemente von Art. 252 al. 1 und 4 StGB erfüllt und ist in diesem Sinne schuldig
zu erklären.
5. Widerhandlung gegen das ANAG (am 1. Januar 2007 mit dem AuG ersetzt)
5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei ungefähr im Sommer
beziehungsweise spätestens Ende Oktober 2005 bei Genf in die Schweiz einge-
reist, ohne im Besitze des hierfür notwendigen gültigen Ausweispapiers zu sein.
Er habe lediglich den spanischen Reisepass seines Zwillingsbruders bei sich ge-
habt. Er sei bis zum 17. Februar 2006 illegal in der Schweiz geblieben, obwohl er
keinen gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe, da seine Niederlassungsbewilligung
zuvor erloschen sei. Er sei nämlich im September 2004 bei der Einwohnerkon-
trolle Winterthur abgemeldet worden und habe spätestens Ende Dezember 2004
die Schweiz verlassen.
5.2 Der Angeklagte bestritt diesen Vorwurf in der Voruntersuchung pauschal
(cl. 38 pag. 13.1.495 Z. 866–886). In der Hauptverhandlung hat er die Einreise
zugegeben, er habe jedoch geglaubt, die Niederlassungsbewilligung gelte noch
(EV-Prot. S. 11).
5.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 i.V.m. al. 6 ANAG wurde mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und einer fakultativen Busse bis 10 000 Fr. bestraft, wer rechtswidrig
das Land betritt oder darin verweilt. Die Einreise war nicht nur rechtswidrig, wenn
kein Aufenthaltsrecht im Inland bestand, sondern auch wenn es an den in Art. 1
Abs. 2 ANAV umschriebenen Voraussetzungen fehlte; dazu gehörte, dass der
Ausländer einen persönlichen Ausweis mit sich führen musste. Mit der am 1. Ja-
- 25 -
nuar 2007 in Kraft getretenen Totalrevision (Art. 115 Abs. 1 AuG) wurde der Tat-
bestand nicht geändert (Botschaft AuG, BBl 2002 3709).
5.4 Der Angeklagte kehrte nach eigenen Angaben im September/Oktober 2005 in
die Schweiz zurück (cl. 15 pag. 13.1.260 Z. 15–22). Er reiste mit dem Pass sei-
nes Zwillingsbruders ein (cl. 15 pag. 13.1.260 Z. 15–16; EV-Prot. S. 11). Aller-
dings ist nicht belegt und auch nicht wahrscheinlich, dass er sich beim Grenz-
übertritt ausweisen musste. Er glaubte, noch niederlassungsberechtigt zu sein
(vgl. im Folgenden) und es bestand damals gegen ihn kein Haftbefehl im Zu-
sammenhang mit seinen häuslichen Schwierigkeiten mit seiner jetzigen Ehefrau
(cl. 1 pag. 3.1.1.25 f. Z. 31 ff.). Er hatte somit in diesem Sinne keinen Anlass,
sich eine falsche Identität zu geben. Einen Vorteil in der Verwendung des fal-
schen Passes ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er tatsächlich hinsichtlich der Verwendung des Passes einem
Irrtum unterlag.
Seinen Aufenthalt in der Schweiz betreffend ist festzustellen, dass er am
30. September 2004 in Winterthur nach Spanien abgemeldet wurde (cl. 17
pag. 14.2.1; cl. 1 pag. 3.1.1.24 Z. 10–14) und rund ein Jahr später in die Schweiz
zurückkehrte. Er hat sich folglich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten,
womit seine Niederlassungsbewilligung erloschen war (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG).
Das Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte sei zwischen Ende November
2004 und Ende Oktober 2005 nicht dauernd im Ausland gewesen, wird durch
kein Indiz wahrscheinlich gemacht. Es handelt sich um eine reine Schutzbehaup-
tung. Der Angeklagte hat die Schweiz aber nach seiner Einreise und bis zur Ver-
haftung auch nicht wieder verlassen. Den Aussagen des Angeklagten zu seinem
Betäubungsmittelkonsum kann nämlich entnommen werden, dass er Drogen in
Winterthur und Zürich besorgt hat (cl. 15 pag. 13.1.230 ff.). Er logierte nach sei-
ner Einreise bis Neujahr 2006 in der Wohnung seiner damaligen Freundin (cl. 11
pag. 12.7.9–10). Im Januar oder Februar 2006 soll er mit ihr eine handgreifliche
Auseinandersetzung gehabt haben, weshalb er angezeigt wurde (cl. 1
pag. 3.1.1.25 f. Z. 31 ff.). Er wurde am 17. Februar 2006 in der Schweiz verhaftet
(cl. 4 pag. 6.1.2.10). Der Angeklagte hielt sich also nach seiner Einreise bis zu
diesem Datum in der Schweiz auf. Ein bewilligungsfreier Aufenthalt war während
drei Monaten möglich (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Das neue Recht gemäss Art. 10
Abs. 1 AuG ist nicht milder. Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegan-
gen, dass er erst Ende Oktober 2005 in die Schweiz gelangte. Die Periode des
regulären Aufenthalts endete somit Ende Januar 2006. Der Angeklagte war folg-
lich ab anfangs Februar 2006 bis am 17. Februar 2006 illegal in der Schweiz.
Was die subjektive Seite betrifft, so sagte der Angeklagte zunächst aus, dass er
gedacht habe, er sei in Winterthur noch angemeldet (cl. 15 pag. 13.1.262 f.
Z. 39 ff.). Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, dass seine Mutter oder sein Vater
- 26 -
ihn per 30. September 2004 bei der Einwohnerkontrolle in Winterthur abgemeldet
hätten (cl. 15 pag. 13.1.278; EV-Prot. S. 11). Die Konsequenzen des sechs Mo-
nate überdauernden Auslandaufenthaltes und der Abmeldung sind auf der Rück-
seite seines Ausweises C abgedruckt. Der Angeklagte glaubte, sie gelesen zu
haben, erklärte aber, dass ihm diese Folgen nicht bekannt gewesen seien (EV-
Prot. S. 11 f.). Das ist indessen nicht glaubwürdig, hatte er doch die Niederlas-
sungsbewilligung während längerer Zeit inne und beherrscht die deutsche Spra-
che; während dieser Zeit musste er den Ausweis C nicht nur verwendet, sondern
dessen Aufdruck zur Kenntnis genommen haben. Der Vorsatz des illegalen Auf-
enthaltes ist damit erstellt.
5.5 Der Angeklagte ist somit freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer hinsichtlich
der rechtswidrigen Einreise. Hingegen ist er schuldig zu sprechen wegen
rechtswidrigen Verweilens im Lande von anfangs Februar 2006 bis 17. Februar
2006.
6. Strafzumessung
6.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des neuen
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des
anwendbaren Rechts stellt. Ob für eine Tat das neue Recht das mildere und da-
her massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich zunächst nach dem
Tatbestand; ist dieser unverändert, kommt es auf den Vergleich der Sanktion an
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). In Bezug auf diese ist konkret, d.h. nach Massgabe
des für die jeweilige Tat Angemessenen, zu vergleichen und dabei stufenweise
vorzugehen, d.h. von der Sanktionsart zu Modalitäten des Vollzugs und schliess-
lich nach dem adäquaten Mass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt
immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Busse (Geldsummensystem)
und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig, wobei im direk-
ten Vergleich die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages und die Möglichkeit
des bedingten Vollzugs über die Frage des milderen Rechts entscheidet
(BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer
Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter übergangsrechtlich für jede
einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamt-
strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).
Nach diesen Vorgaben ist zunächst der Vergleich bezüglich der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anzustellen. Die dafür mass-
gebliche Strafdrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG wurde hinsicht-
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lich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die fakultative Busse von
maximal einer Mio. Fr. durch Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à
3 000 Fr. (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens 1 080 000 Fr. ersetzt.
Konkret ist für diese Tat eine Freiheitsstrafe mit einer Dauer in Betracht zu zie-
hen, welche auch nach neuem Recht weder bedingt noch teilbedingt ausgefällt
werden kann. Auf eine gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 7 BetmG kumulativ mögliche fi-
nanzielle Sanktion ist vorliegend aufgrund der finanziellen Situation des Ange-
klagten zu verzichten. Was den Konsum von Betäubungsmitteln betrifft, so sieht
Art. 19a Ziff. 1 BemtG in der neuen Fassung nurmehr Busse, nicht mehr die frü-
her alternative Haft vor und ist insofern milder. Hinsichtlich der Fälschung von
Ausweisen käme wegen ihrer relativ geringen konkreten Bedeutung unter altem
Recht keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in Betracht, in welchem
Falle das neue Recht wegen des Vorrangs der Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB)
milder wäre. Die Widerhandlung gegen das ANAG schliesslich war mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten und fakultativ kumulativer Busse bis zu 10 000 Fr. bedroht;
heute (AuG) ist nurmehr Geldstrafe vorgesehen und herrscht insofern milderes
Recht – im unteren Bereich auch wegen der Möglichkeit des bedingten Vollzugs
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Intertemporal wären daher für die schwerste Tat eine Frei-
heitsstrafe von über drei Jahren und für die weiteren Taten Busse respektive
Geldstrafe auszusprechen. Das würde sowohl nach altem wie neuem Recht die
Anwendung des Asperationsprinzips ausschliessen, welches nur bei Anwendung
gleichartigen Sanktionen zum Zuge kommt (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 49
Abs. 1 StGB), und dazu zwingen, entsprechend dem Kumulationsprinzip die
Sanktionen für die einzelnen Taten zu bemessen und zu addieren (BGE 102 IV
242 E. 5; Entscheide des Bundesgerichts 6S.24/2001 vom 23. Januar 2001
E. 2b, 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.3). Allerdings erscheint es unum-
gänglich, intertemporal beim Vergleich der Ergebnisse – dessen, wie der Täter
„wegkommt“ (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, S. 87) – auch die Konkurrenzregel mit ein-
zubeziehen. In dieser Hinsicht ist entscheidend, dass das Asperationsprinzip, al-
so die bloss straferhöhende Berücksichtigung anderer Taten auf die Sanktion der
schwersten Tat, den Verurteilten günstiger stellt als das Kumulationsprinzip, nach
welchem die Sanktionen aller einzelnen Taten addiert werden (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 19 N. 27;
KILLIAS/KUHN/DONGOIS/AEBI, Précis de droit pénal général, 3ème èd., Bern 2008
no 1124 ; ähnlich HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, Genève etc. 2008,
no 1464, 1467; vgl. nun auch BGE 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.4.1: „ge-
wisse Privilegierung“ infolge des Asperationsprinzips). Unter Berücksichtigung
der Sanktionsbemessung bei Deliktsmehrheit ist das neue Recht im konkreten
Fall nicht milder, weil es die Verhängung von pekuniären Sanktionen kumulativ
neben der für das qualifizierte Drogendelikt angezeigten unbedingten Freiheits-
strafe geböte, Aus diesen Gründen ist die Strafzumessung nach dem zur Tatzeit
geltenden bisherigen Recht vorzunehmen.
- 28 -
6.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich-
tigt, dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Schuldigen (Art. 63 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge-
setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwi-
schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a;
121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri-
sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff
des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkompo-
nente waren insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des
verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die
Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des
Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden erschien
wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter
zugeschrieben werden musste: Je leichter es für ihn gewesen wäre die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112
E. 1 S. 114). Die Täterkomponente umfasste das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispiels-
weise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit.
6.3 Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit
Zuchthaus oder Gefängnis (neu Freiheitsstrafe) nicht unter einem Jahr, womit
eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1
Abs. 9, 2. Satz aStGB), bestraft. Dieser Strafrahmen bildet in Anwendung von
Art. 68 aStGB Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Die Tatmehrheit wirkt
sich strafschärfend aus, darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich
festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren Freiheitsstrafe führen (Art. 35
aStGB). Bei der Tatform der Gehilfenschaft kann die Strafe gemildert werden
(Art. 25 aStGB). Sieht das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen
vor, ist der Richter zwar an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden,
nicht hingegen an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen und Verge-
hen angedroht sind (Art. 66 Abs. 1 und 2 aStGB). Mildernde Umstände des All-
gemeinen Teils, wie z.B. die Teilnahmeformen (Art. 24 f. aStGB), die zu Straf-
rahmenveränderungen führen, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die
schwerste Tat jedoch nicht zu berücksichtigen (ACKERMANN, Basler Kommentar,
Basel 2003, Art. 68 StGB N. 32). Der konkrete Strafrahmen umfasst somit eine
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative
Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG i.V.m.
Art. 25 aStGB, Art. 35 aStGB).
- 29 -
6.4 Was das Verschulden des Angeklagten betrifft, so wiegt das qualifizierte Betäu-
bungsmitteldelikt aus mehreren Gründen schwer. Das gilt in erster Linie für die
relativ grosse Menge an illegalen Drogen. Die Art und Weise der Tatausführung
war raffiniert und dreist, wurden doch für die Einfuhr ein unverdächtiges Präparat
und unauffällige Versandwege benutzt. Auch wurde die Harmlosigkeit der Paket-
adressaten ausgenutzt. Allerdings beschränkt sich der Tatbeitrag des Angeklag-
ten auf eine Unterstützungshandlung und auch dies nur zu einer Vorbereitung
strafbaren Drogenverkehrs, wie es das Anstalten-Treffen darstellt. Die subjekti-
ven Aspekte haben nicht dieselbe Schwere, weil sie innerhalb des für dieses De-
likt Üblichen liegen. Das gilt für den direkten Vorsatz und die finanziellen Motive,
über welche zwar keine Beweise vorliegen, die jedoch mit einem Mangel an
Vermögen und an regelmässiger Erwerbstätigkeit einhergehen – Lebensum-
stände die nach Rückkehr des Angeklagten in die Schweiz manifest wurden.
Demgegenüber ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er selbst von
Drogen abhängig war.
6.5 Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: Der 30-jährige Angeklagte ist Spanier
und besuchte in Spanien die Primarschule (cl. 1 pag. 3.1.1.11 f.). Im Anschluss
kam er mit seinen Eltern in die Schweiz und lebte bei ihnen in Winterthur. Er hat
eine Spezialschule besucht, um Deutsch zu lernen (EV-Prot. S. 2). Danach hat
er die Realschule und eine Handelsschule mit integrierter Fussballschule be-
sucht (cl. 1 pag. 3.1.1.12; pag. 3.1.1.24 Z. 4; EV-Prot. S. 2), diese allerdings
nicht beendet, da er arbeiten ging. Er hat eine Lehre bei CC. angefangen, aber
nicht abgeschlossen. Nach einer Tätigkeit bei der DD. arbeitete er temporär in
der metallverarbeitenden Branche und auf Baustellen. Mit den Arbeiten von 2001
bis 2005 verdiente er in unregelmässigen Abständen durchschnittlich 3 500 Fr.
bis 4 000 Fr. (cl. 1 pag. 3.1.1.26 Z. 17). Er hat weder Vermögen noch Schulden
(cl 1 pag. 3.1.1.26 Z. 27). Sein Verhältnis zu seinen Eltern hat sich laut seiner
Einschätzung wegen vieler Bussenbescheide und wegen seines Privatlebens
verschlechtert (cl. 1 pag. 3.1.1.23 Z. 25 ff.). Er ging 2004 nach Spanien (cl. 1
pag. 3.101.23 Z. 29). Er war Drogenkonsument. Der Angeklagte hat am 30. Mai
2008 im Gefängnis Pfäffikon geheiratet (cl. 43 pag. 43.251.1). Im Schlusswort
gab er an, dass er die Zukunft an der Seite seiner Frau sehe und ein Leben wie
ein normaler Bürger führen möchte (HV-Prot. S. 6). Gemäss Strafregisterauszug
ist er vorbestraft (cl. 1 pag. 3.1.1.6 f.): er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Winterthur vom 20. Oktober 1999 wegen mehrfachen Raubs, mehrfacher einfa-
cher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl etc. zu 18 Monaten Ge-
fängnis, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt (cl. 1
pag. 3.1.1.4 f.). Zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren ausge-
sprochen, mit einer Probezeit von 4 Jahren (cl. 1 pag. 3.1.1.7). Am 24. Septem-
ber 2002 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz zu einer Busse von 300 Fr. verurteilt und verwarnt (cl. 1
- 30 -
pag. 3.1.1.5 ff.). Die beiden Vorstrafen liegen nicht lange zurück und hätten eine
Warnung bleiben sollen. Jedoch wollte er sich bereits bei der Einvernahme vom
12. April 2006 nicht mehr an die zweite Verurteilung erinnern, mit der Begrün-
dung, dass es sich wohl um eine Kleinigkeit gehandelt habe (cl. 1 pag. 3.1.1.25
Z. 22–28). Dies zeigt, dass jene Urteile auf den Angeklagten nicht den nötigen
nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben.
Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Die sonstigen persönlichen Ver-
hältnisse wirken sich weder erhöhend noch mindernd aus. Strafminderung we-
gen Einsicht in das Unrecht seines Tuns, Reue oder Kooperation im Rahmen
des Strafverfahrens kann der Angeklagte nicht beanspruchen. Zum Verhalten
während des Strafverfahrens ist anzumerken, dass während der Untersu-
chungshaft im Gefängnis Dielsdorf. in der Zelle des Angeklagten am 7. Dezem-
ber 2006 unzulässigerweise ein Mobiltelefon der Marke Nokia gefunden wurde
(cl. 9 pag. 8.5.3). Dem Angeklagten ist indessen zu Gute zu halten, dass die
Führungsberichte der Strafanstalten sehr gut sind (cl. 43 pag. 43.251.9 ff.).
6.6 In Ansehung der Tat- und Täterkomponenten ist für das qualifizierte Betäu-
bungsmitteldelikt eine Freiheitsstrafe zwischen dreieinhalb und vier Jahren als
Einsatzstrafe angemessen. Diese Sanktion ist wegen der Konkurrenz mit Betäu-
bungsmittelkonsum, Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigem Inlandauf-
enthalt angemessen zu erhöhen (BGE 132 IV 102 E. 8.1; siehe nun auch Urteil
des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2 und 4.4).
Diese Delikte haben ein wesentlich geringeres Gewicht. Der Drogenkonsum er-
streckte sich zwar über längere Zeit, wird aber vom Gesetzgeber als eher gering-
fügige Straftat erachtet (BGE 108 IV 196 E. 1a, 1b). Die beiden anderen Delikte
stehen im Zusammenhang mit einem rechtlich unzulässigen Inlandaufenthalt,
wiegen aber eher gering, weil der Angeklagte während Jahren in der Schweiz
lebte und das Aufenthaltsrecht nur durch Zeitablauf verloren hatte. Unter Be-
rücksichtigung dieser Elemente ist eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren
angemessen. An diese Dauer ist die Untersuchungshaft von 902 Tagen anzu-
rechnen (Art. 51 StGB, Art. 69 aStGB), nicht aber der vorzeitige Strafvollzug
(METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 51 StGB N. 28). Die
Strafe ist zwingend integral zu vollziehen (Art. 42 f. je Abs. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 1
Al. 1 aStGB). Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen (Art. 241 Abs. 1
BStP), weil auf dessen Gebiet die strafbaren Handlungen stattfanden und der
Verurteilte dort lange Zeit wohnte.
- 31 -
7. Einziehung
7.1 Das BetmG enthält keine Bestimmungen zur Einziehung. Entsprechend Art. 26
BetmG gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Gemäss Art. 69
Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Peson
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden.
7.2 Mitte August 2004 wurden drei Drogenpakete sichergestellt. Mit Beschlagnah-
meverfügung vom 23. November 2005 wurden das an J. adressierte Kokain so-
wie weitere Drogenutensilien beschlagnahmt (cl. 9 pag. 8.6.3). Bei der am
28. Dezember 2004 erfolgten Hausdurchsuchung in Winterthur wurden 5 Quit-
tungen, ein Anmeldeformular für die erwähnte Liegenschaft sowie ein Foto si-
chergestellt (cl. 40 pag. 22.42). Zudem wurden bei weiteren Hausdurchsuchung
vom 4. und 10. März 2005 eine Sporttasche mit der Adressetikette „C.“, ein
weiss/blau karierter Vorhang, eine Kunststoffbox sowie ein Abluftfilter der Kü-
chenablüftung, ein Hammer und zwei Schraubenschlüssel, welche mit Kokain
kontaminiert waren, beschlagnahmt (cl. 9 pag. 8.6.3 f.; cl. 40 pag. 22.42). Im Zu-
sammenhang mit der Verhaftung des Angeklagten am 17. Februar 2006 wurden
ein Mobiltelefon Motorola, ein SIM-Karte, ein spanischer Reisepass, lautend auf
B., sowie eine Karte Euro 26, lautend auf E., beschlagnahmt (cl. 9 pag. 8.4.32
ff.). Bei einer Kontrolle im Gefängnis Dielsdorf. am 7. Dezember 2006 wurden in
der Zelle des Angeklagten das Mobiltelefon der Marke Nokia mit SIM-Karte und
Ladegerät gefunden, welche ebenfalls beschlagnahmt wurden (cl. 9 pag. 8.5.2
f.). Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wurden zwei Agenden mit einem Briefum-
schlag beschlagnahmt (cl. 9 pag. 8.6.17 f.).
7.3 Der Angeklagte ist unter anderem wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifi-
zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Es ist
zwar gerichtsnotorisch, dass in Drogenkreisen das Mobiltelefon als Kommunika-
tionsmittel verwendet wird. Die Schuldsprüche stützen sich aber nicht auf abge-
hörte Telefongespräche, welche mit dem erwähnten Mobiltelefon Motorola ge-
führt wurden. Das Asservat Nr. 12 ist somit dem Angeklagten herauszugeben.
7.4 Das Strafverfahren gegen B. wurde sistiert (cl. 40 pag. 22.85 f.). Eine Anklageer-
hebung gegen B. ist somit noch möglich. Diesfalls wären die übrigen sicherge-
stellten und beschlagnahmten Gegenstände unter Umständen als Beweismittel
notwendig. Die restlichen Beschlagnahmungen und Sicherstellung gemäss Ver-
zeichnis der Bundesanwaltschaft in Ziff. IV. der Anklageschrift werden daher
freigegeben für das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen B..
- 32 -
8. Verfahrenskosten
8.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1
BStP).
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und
beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten
(Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober
2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für
die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der
Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Ar-
beitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).
8.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren von 6 500 Fr., für die Voruntersuchung von 5 000 Fr. und für die
Anklagevertretung von 4 000 Fr., geltend (cl. 43 pag. 43.910.23). Die beantrag-
ten Gebühren für die Voruntersuchung und Anklagevertretung entsprechen den
gesetzlichen Grundlagen und sind angemessen. Die beantragte Gebühr für das
Ermittlungsverfahren entspricht ebenfalls den gesetzlichen Grundlagen, ist aber
für ein Verfahren dieses Umfangs etwas übersetzt und wird auf 6 000 Fr. festge-
setzt.
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft den Ersatz eigener Auslagen für das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren in der Höhe von 82 361.30 Fr. (cl. 43
pag. 43.910.23 f.). Diese setzen sich zusammen aus Kosten für Haft von
67 520 Fr., Kosten für Überwachungsmassnahmen von 3 888 Fr., Kosten für
Übersetzung von 9 947.50 Fr., Entschädigungen für Zeugen/Auskunftspersonen
von 579.60 Fr. sowie Spesen für die Dienstreise nach Spanien von 426.20 Fr.
Zusätzlich werden nicht belegte Haftkosten von 13 600 Fr. geltend gemacht.
Die Spesen für die Dienstreise nach Spanien sind durch die Pauschalgebühr der
Bundesanwaltschaft abgegolten und können dem Angeklagten nicht auferlegt
werden. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören die Haftkosten sowie
die Kosten für die medizinische Betreuung während der Haft (BGE 133 IV 187
E. 6.3). Bezüglich der Übersetzerkosten ist zu berücksichtigen, dass der Ange-
klagte Spanier ist und mit der deutschen Sprache vertraut ist. Er verstand auch
die rechtshilfeweise aus Brasilien übermittelten Unterlagen. Diese mussten nicht
wegen ihm übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörde und das
Gericht diese sonst nicht verstanden hätten. Die Voraussetzungen für eine Ko-
stenfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK fehlen daher (vgl. BGE 133 IV 324
E. 5.1). Die Übersetzungskosten betragen indessen aufgrund eines Rechnungs-
- 33 -
fehlers in der Rechnung vom 14. Juni 2007 nicht 9 947.50 Fr., sondern
10 037.50 Fr. (cl. 22 pag. 20.70).
Die Bundesanwaltschaft macht weiter Auslagen des Untersuchungsrichteramtes
im Betrage von 19 286.90 Fr. geltend (cl. 43 pag. 43.910.24), die sich aus Ko-
sten für Haft von 14 720 Fr., Kosten für Übersetzung von 2 338.65 Fr., Kosten für
Gutachten von 2 100 Fr., Porti von 66.50 Fr. sowie diversen Kosten von
61.75 Fr. zusammensetzen.
Die Porti und diversen Kosten sind bereits in der Pauschalgebühr für die Vorun-
tersuchung abgegolten und sind bei den Auslagen in Abzug zu bringen. Die übri-
gen Kosten sind nicht zu beanstanden. Die Übersetzungskosten im Rahmen der
Voruntersuchung sind aus den genannten Gründen dem Angeklagten aufzuerle-
gen. Die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Haftkosten für das
Stadium der Anklageerhebung vom 15. April 2008 bis 18. Juni 2008 von 15 015
Fr. sind anzuerkennen.
8.3 Für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr in Anwen-
dung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32) und unter Berücksichtigung des nicht erheblichen Aufwands
sowie der bescheidenen finanziellen Verhältnisses des Angeklagten auf
3 500 Fr. festzusetzen.
Der Angeklagte beantragte am 1. August 2008 den vorzeitigen Strafantritt. Mit
Entscheid der Strafkammer vom 8. August 2008 wurde ihm dieser gewährt, da
seit Anklageerhebung vom 18. Juni 2008 kein Grund mehr für die Untersu-
chungshaft bestand (SN.2008.29 vom 8. August 2008 E. 3.1). Als Haftkosten ist
nur der Aufwand bis zu der dem Gericht frühesten möglichen Entlassung zu
überbinden; dieser ist mit pauschal 500 Fr. zu bemessen. Die Kosten für den
vorzeitigen Strafvollzug vom 8. August 2008 bis 11. November 2008 können dem
Angeklagten nicht auferlegt werden, da diese nicht zu den Untersuchungskosten
gehören (BGE 133 IV 187 E. 6.4).
8.4 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt 133 298.75 Fr. Von der
Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus be-
sonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist denkbar für
den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der
Resozialisierung des Täters erkennen lassen und wenn eine Reduktion für eine
Wiedereingliederung unerlässlich erscheint (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197). Eine
- 34 -
Befreiung kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verur-
teilten (Entscheid des Bundesgerichts 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.1.2).
In diesem Sinne fällt in Betracht, dass vier Gutachten auch der Strafverfolgung
von B. dienten (cl. 40 pag. 20.73 f.; pag. 20.76–81; cl. 37 pag. 10.1.6.16 ff.;
pag. 10.1.6.4–15). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beruflichen Aussichten
des Angeklagten nach der Haftentlassung mit Rücksicht auf seine bescheidene
Ausbildung und das Risiko der Wegweisung aus der Schweiz sehr ungünstig
sind. Aus diesem Gründen ist der Angeklagte nur zur teilweisen Kostentragung
zu verpflichten; angemessen erscheint ein Betrag von 65 000 Fr.
9. Entschädigung
9.1 Der Verteidiger wurde ab Verfahrensbeginn amtlich beigeordnet. Die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1
BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwenigen
Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent-
schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das
Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des An-
walts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
200 Fr. und höchstens 300 Fr. (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).
9.2 Der Verteidiger machte einen Zeitaufwand von 265,17 Stunden zu einem Stun-
denansatz von 230 Fr. geltend und verlangte unter Berücksichtigung der Ausla-
gen von 2 530.90 Fr. und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von
49 331.25 Fr. (cl. 43 pag. 43.721.1 ff.). Die Kostennote des Verteidigers enthält
einen Rechnungsfehler, indem der geltend gemachte Zeitaufwand von 265,7
Stunden zu einem Stundenansatz von 230 Fr. inkl. Auslagen und MWST einen
Betrag von 67 218.03 Fr. und nicht 49 331.25 Fr. ergibt.
9.3 Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht,
indessen nicht aussergewöhnlich komplizierte rechtliche Probleme auf. Der
Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf
230 Fr. festgesetzt. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende
Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts 200 Fr. (vgl. TPF
SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII 3). Schliesslich liegt der Ansatz für
die zu erstattenden Kosten für Fotokopien bei je 0.50 Fr. (Art. 4 Abs. 1 des Re-
glements).
9.4 Der geltend gemachte Zeitaufwand setzt sich aus 64,8 Stunden für die Bespre-
chung mit dem Klienten, 79,8 Stunden für die Teilnahme an der Beweisaufnah-
- 35 -
me, 2,5 Stunden für Eingaben an die Bundesanwaltschaft, 4,1 Stunden für Ein-
gaben an das Untersuchungsrichteramt, 1,4 Stunden Eingaben an das Bundes-
strafgericht, 53,8 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Vor-
bereitung und Nachbesprechung, 29,4 Stunden für das Studium der Akten, 23,8
Stunden für Telefone und Briefe sowie 6 Stunden für die Reisezeit zusammen.
Dieser erscheint angemessen, was den Aufwand für die Teilnahme am Beweis-
verfahren und die Eingaben betrifft. Der übrige Aufwand geht über das hinaus,
was für eine gewissenhafte Vertretung und unter Berücksichtigung der nicht au-
ssergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war, und ist dementsprechend zu
kürzen, nämlich auf 24 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten, auf 30
Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung und Nachbesprechung, um
2/5 für das Studium und auf 5 Stunden für Telefongespräche und Briefe. Die gel-
tend gemachte Reisezeit erscheint ausgewiesen, ebenso die geltend gemachten
Barauslagen, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten von 350 Fr., spricht doch
der Angeklagte Deutsch.
9.5 Es ergibt sich, dass dem Verteidiger Arbeitsaufwand von (gerundet) 165 Stunden
zu 230 Fr. und Reisezeit von 6 Stunden zu 200 Fr. zu vergüten sind; dies ergibt
inklusive der Mehrwertsteuer den Betrag von 42 125,40 Fr. Dazu kommt der Er-
satz von Sachaufwand von 2 189,90 Fr.; in diesen Auslagen ist die Mehr-
wertsteuer bereits enthalten. Dies ergibt die Summe von 44 306,40 Fr. In Ziff. I./6
des Dispositivs vom 5. November 2008 blieb die Entschädigung des Verteidigers
noch unbeziffert. Diese Lücke wurde mit Entscheid vom 2. Dezember 2008 durch
die neue Ziff. I./7 geschlossen, irrtümlich mit einem höheren Betrag, nämlich von
44 341.70 Fr., abzüglich allfälliger Abschlagszahlungen. Damit muss es sein
Bewenden haben. Weiter ist die bedingte künftige Ersatzpflicht des Verurteilten
für diese Zahlung (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP) festzustellen.
- 36 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. C. wird freigesprochen von den Anklagen
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich
Ziff. I 1 b der Anklageschrift;
- des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
soweit vor dem 5. November 2005 begangen, und
- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer hinsichtlich der Einreise im Zeitraum September/Oktober 2005.
2. C. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG und Art. 25 StGB;
- des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG
in der Zeit vom 5. November 2005 bis 17. Februar 2006;
- der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 al. 1 und 4 StGB, und
- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG hinsichtlich des Inlandaufent-
halts im Februar 2006.
3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechung von 902
Tagen Untersuchungshaft.
Die Strafe wird durch den Kanton Zürich vollzogen.
4.
4.1 Das Asservat Nr. 12 wird C. herausgegeben.
4.2 Die übrigen Beschlagnahmungen und Sicherstellungen werden freigegeben für das
Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen B..
- 37 -
5.
5.1 Die Gebühren betragen
Fr. 10’000.00 Gebühren Bundesanwaltschaft
Fr. 5’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 3’500.00 Gerichtsgebühr
5.2 Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden C. Fr. 65'000.-- auferlegt.
6. …
7. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller wird für die amtliche Verteidigung mit
Fr. 44'341.70 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt, ab-
züglich allenfalls geleisteter Akontozahlungen.
C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später
dazu imstande ist.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet sowie der Justizdirektion sowie dem Migrationsamt des Kantons
Zürich mitgeteilt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
i.V. Walter Wüthrich
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (vollständig)
- 38 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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