Entscheid vom 8. Juli 2009
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian
Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat
Zürcher,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino
Degiorgi,
3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Miche-
le Naef,
4. D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Pat-
rick Lafranchi,
5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc
Labbé,
6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc
Wollmann,
7. G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2008.18
- 2 -
von Ins,
8. H., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Franz
Müller und amtlich verteidigt durch Rechtsan-
walt Daniele Timbal,
9. I., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Andrea
Janggen,
und
als Drittbetroffene:
1. J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,
2. K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,
3. L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi
Mattei,
4. M. LTD.,
5. N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Gal-
fetti,
6. O. Stiftung, vertreten durch Rechtsanwalt
Renzo Galfetti,
7. P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Rusca,
8. Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Rusca,
9. R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Rusca,
10. S. Stiftung,
11. T. SA,
- 3 -
12. U. EST.,
13. V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio
Quadri,
14. W. SA,
15. X. SA,
16. Y. SA,
17. Z. SA,
18. AA. TRUST,
19. BB. SA,
20. CC.,
21. DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Woll-
mann,
22. EE. SA,
23. FF.,
24. GG. SA,
25. HH. SA,
26. II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele
Stauffer,
27. JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Cor-
ti,
28. KK. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea
Janggen,
- 4 -
29. LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vo-
gel,
30. MM. EST.,
Gegenstand
Kriminelle Organisation, Geldwäscherei
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. A. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin, Montenegro und anderswo im
Sinne von Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit ab Anfang Oktober 1993 bis
anfangs 2001 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorga-
nisation im Sinne von Ziff. 4.1.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
II. C. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin, Montenegro und anderswo im
Sinne von Ziff. 4.2.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober 1993 bis Ende
2002 in der Schweiz und in Liechtenstein, als Mitglied einer Verbrechensorgani-
sation im Sinne von Ziff. 4.2.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs-
haft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
- 6 -
III. B. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz, Montenegro und anderswo im
Sinne von Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober 1993 bis An-
fang 2002 in der Schweiz, in Liechtenstein und anderswo, als Mitglied einer
Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
IV. D. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. August 1994 bis Frühjahr 2000 in der Schweiz, namentlich in den Kantonen
Jura und Tessin, in Andorra, Italien, Montenegro und anderswo im Sinne von
Ziff. 4.4.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Oktober 1993
bis Anfang 2002 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensor-
ganisation im Sinne von Ziff. 4.4.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs-
haft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
- 7 -
V. E. sei schuldig zu erklären
1. der Unterstützung einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit von
Sommer 1996 bis Anfang Frühjahr 2000 in der Schweiz im Kanton Jura, Andorra
und anderswo im Sinne von Ziff. 4.6.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis An-
fang 2002 in der Schweiz und Andorra, durch Erzielung eines grossen Umsatzes
im Sinne von Ziff. 4.6.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c
sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von
2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gericht-
lich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he.
VI. F. sei schuldig zu erklären
1. der Unterstützung einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit von
Sommer 1996 bis Anfang Frühjahr 2000 in der Schweiz im Kanton Jura, Andorra
und anderswo im Sinne von Ziff. 4.7.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis An-
fang 2002 in der Schweiz und Andorra, durch Erzielung eines grossen Umsatzes
im Sinne von Ziff. 4.7.2 der Anklageschrift,
und sie sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c
sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von
2 Jahren verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he.
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VII. G. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz in den Kantonen Tessin, Jura
und anderswo im Sinne von Ziff. 4.8.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Oktober 1993
bis Anfang 2002 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensor-
ganisation im Sinne von Ziff. 4.8.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
VIII. H. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. Januar 1995 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro
und anderswo im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis Juli
2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation
im Sinne von Ziff. 4.9.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
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IX. I. sei schuldig zu erklären
1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom
1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro
und anderswo im Sinne von Ziff. 4.10.1 der Anklageschrift,
2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis Juli
2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation
im Sinne von Ziff. 4.10.2 der Anklageschrift,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament-
lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.
245 ff. BStP
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö-
he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.
X. Es seien bzw. es sei
1. betreffend die Angeklagten A., C., B., D., G., H. und I.
1.1 in Anwendung von Art. 72 evtl. Art. 70 StGB deren beschlagnahmte Vermö-
genswerte gemäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift einzuziehen;
1.2 gleichzeitig in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch deren beschlag-
nahmten Vermögenswerte nicht gedeckte Deliktsbeträge für jeden einzelnen
dieser Angeklagten auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen;
2. für den Angeklagten E. in Anwendung von Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung
von mindestens CHF 200'000.– zu erkennen;
3. die bei den sogenannten Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte ge-
mäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift gestützt auf Art. 72 evtl. 70 StGB
einzuziehen.
XI. Es seien des weiteren
1. die gemäss Ziff. IV der Anklageschrift im Sinne von Art. 53 BStP bestellten Si-
cherheiten bis zum Strafantritt der Verurteilten aufrecht zu erhalten;
2. die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich festzusetzen;
- 10 -
3. die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrations-
dienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustel-
len;
4. allenfalls weitere notwendige Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Herrn A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die ausgestandene
persönliche Unbill, die Umtriebe im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung
(Reisespesen, auswärtige Verpflegung, etc.) sowie für den ihm durch die unge-
rechtfertigte Schliessung der L. SA entstandenen Schaden eine Entschädigung
auszurichten, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird.
3. Soweit noch bestehend, seien die Ersatzmassnahmen aufzuheben, und es sei
die geleistete Kaution freizugeben.
4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien ohne Verzug herauszugeben.
5. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf-
zuerlegen.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die noch einzureichende
Kostennote gerichtlich zu bestimmen, und es sei eine weitere Akontozahlung in
gerichtlich zu bestimmender Höhe vor dem Erwachsen in Rechtskraft des Urteils
zu entrichten.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. B. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. B. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft ein Betrag von
CHF 31'800.– (106 x CHF 300.–) sowie ein gerichtlich zu bestimmender Betrag
als Ersatz für den durch dieses Verfahren erlittenen Schaden sowie für die erlit-
tene seelische Unbill zu bezahlen.
3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die
Kaution sei der Berechtigten zurück zu erstatten.
4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien sofort freizugeben.
5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft aufzuerlegen.
6. Das definitive Honorar des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sei ge-
stützt auf das noch einzureichende Kostenverzeichnis gerichtlich festzulegen und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Akon-
to in der Höhe von CHF 67'880.– sei innert 60 Tagen ab mündlicher Urteilseröff-
nung auszuzahlen, der Rest innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
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Anträge der Verteidigung von C.:
1. Herr C. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Herrn C. sei eine Entschädigung auszurichten
in der Höhe von CHF 34'800.– als Entschädigung für die erstandene Untersu-
chungshaft von 116 Tagen,
in der Höhe von CHF 50'000.– als Genugtuung,
in der Höhe von CHF 10'000.– als Entschädigung für persönliche Umtriebe,
sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten gemäss den noch einzurei-
chenden Kostennoten.
3. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und inklusive
dem seit der Beschlagnahmung angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstat-
ten.
5. Sämtliche Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben, un-
ter Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung.
Anträge der Verteidigung von D.:
1. D. sei vollumfänglich von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen.
2. D. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft
eine Entschädigung von CHF 72'300.– zu bezahlen.
3. D. sei für die durch das Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Nachteile eine
im richterlichen Ermessen stehende Schadenersatzleistung zuzusprechen.
4. D. sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
5. Die verfügten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die geleistete Kaution
den Berechtigten zurückzuerstatten.
6. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien umgehend freizugeben.
7. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von E.:
1. Der Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der:
- Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation
- Geldwäscherei
- 12 -
2. Die Kosten des Verfahrens soweit den Angeklagten betreffend seien der Eidge-
nossenschaft aufzuerlegen.
3. Dem Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs-, Reise- und
Unterkunftskosten, für den Lohnausfall anlässlich der Einvernahmen und Ver-
handlungen sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage und für die unge-
rechtfertigte Haft zu entrichten.
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten des Angeklagten
seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröff-
nen.
5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen
und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzu-
ordnen.
Anträge der Verteidigung von F.:
1. Die Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der:
- Unterstützung einer kriminellen Organisation
- Geldwäscherei
2. Die Kosten des Verfahrens soweit die Angeklagte betreffend seien der Eidge-
nossenschaft aufzuerlegen.
3. Der Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs- und Reisekos-
ten, für den Lohnausfall anlässlich Einvernahmen und Verhandlungen sowie als
Genugtuung für die Unbill der Anklage zu entrichten.
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten der Angeklagten
seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröff-
nen.
5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen
und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzu-
ordnen.
Anträge der Verteidigung von G.:
1. Herr G. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
3. Herrn G. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von
CHF 300.– pro Tag, ausmachend CHF 39'900.– zu entrichten.
4. Herrn G. sei eine Entschädigung als Schadenersatz im Ermessen des Gerichts
zuzusprechen.
5. Herrn G. sei eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
- 13 -
6. Die bei Herrn G. beschlagnahmten Vermögenswerte seien zuhanden wem rech-
tens freizugeben.
7. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die für Herrn G. bezahlte Kaution
sei nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils freizugeben wem rechtens.
Im weiteren sei zu verfügen:
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kosten-
note gerichtlich festzusetzen und auszubezahlen.
Anträge der Verteidigung von H.:
1. a) H. sei freizusprechen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis Anfang
2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo als
Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklage-
schrift.
b) H. sei freizusprechen vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich qualifiziert
begangen in der Zeit vom Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und an-
derswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2
der Anklageschrift.
2. Die auf H. entfallenden Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft zu auferlegen.
3. Herr H. sei zu entschädigen
a) für die ausgestandene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung von
CHF 300.– pro Tag;
b) für die mit dem Verfahren verbundenen persönlichen Nachteile und den erlit-
tenen Schaden, unter Einschluss eines Schadenersatzes für die Dauer der
Untersuchungshaft, der Höhe nach ins richterliche Ermessen gestellt;
c) für seine gesamten Verteidigungskosten.
4. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben, und Herrn H. bzw. Dritten
seien die beschlagnahmten Vermögenswerte frei auszuhändigen.
5. Die für H. gestellte Kaution sei vollumfänglich freizugeben, unter Aufhebung der
auferlegten Ersatzmassnahmen.
Anträge der Verteidigung von I.:
1. I. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. I. sei eine Entschädigung auszurichten für die zu Unrecht ausgestande Untersu-
chungshaft von 274 Tagen als Entschädigung in der Höhe von CHF 82'200.–, für
die zu Unrecht erlittene Unbill als Genugtuung nach richterlichem Ermessen so-
wie für die Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote.
- 14 -
3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die
Kaution von CHF 500'000.– sei inklusive dem angefallenen Vermögensertrag zu-
rückzuerstatten.
4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und inklusive dem seit
der Beschlagnahmung angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten.
5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft aufzuerlegen.
Anträge des Vertreters der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung:
(Anträge werden sinngemäss aus dem Italienischen wiedergegeben.)
1. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht von B.
oder Dritten unterliegen, seien freizugeben.
2. Insbesondere sei
- das Gesamtvermögen der O. Stiftung, welches sich auf dem Konto Nr. 1
der Hypo Investment Bank, Vaduz befindet, freizugeben;
- die im Grundbuch eingetragene Sperre auf dem Grundstück Nr. … in Bru-
sino Arsizio aufzuheben;
- der O. Stiftung und N. eine Entschädigung von je CHF 60'000.– zuzu-
sprechen.
Anträge des Vertreters der Drittbetroffenen P., Q. und R.:
(Antrag wird sinngemäss aus dem Italienischen wiedergegeben.)
Die bei P., Q. und R. beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich frei-
zugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Anträge der Vertreter der Drittbetroffenen
- J. und K. sowie L. SA
- V.
- DD.
- II.
- JJ.
- KK. SA
- LL.
- 15 -
sowie
Anträge der nicht anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen
- CC.
- FF.:
Diese Drittbetroffenen verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung
und reichten ihre begründeten Anträge schriftlich ein. Sinngemäss zusammengefasst
lauten diese wie folgt:
Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien an wen rechtens freizugeben.
- 16 -
Prozessgeschichte:
A. In den 1980er- und verstärkt in den 1990er-Jahren blühte der Zigarettenhandel mit
unversteuerten Zigaretten, welche in Zollfreilagern eingekauft wurden und via Mon-
tenegro mit Schnellboten über die Adria nach Italien transportiert wurden. In diesem
Zusammenhang eröffneten die italienischen Strafverfolgungsbehörden mehrere
Strafverfahren gegen Personen, welche teilweise kriminellen Vereinigungen, wie der
apulischen Mafiaorganisation Sacra Corona Unita, zugeordnet und teilweise auch
des Betäubungsmittelhandels, Waffenhandels und Handels mit Kriegsmaterial sowie
der Geldwäscherei bezichtigt wurden. Im Rahmen dieser Verfahren gelangten die
italienischen Behören in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre mit mehreren Rechts-
hilfeersuchen an die Schweiz. Zudem ersuchte das Fürstentum Monaco die
Schweiz um Abklärungen über Bankkonten von B. Gestützt auf diese Rechtshilfeer-
suchen wurden mehrere Hausdurchsuchungen bei den späteren Angeklagten vor-
genommen. Weiter wurden verschiedene Dossiers der Oberzolldirektion überprüft.
B. Infolge dieser Abklärungen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003 ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität, Geldwä-
scherei, Korruption und Urkundenfälschung gegen unbekannt. Am 5. Juni 2003
dehnte sie das Verfahren auf die inzwischen identifizierten folgenden Personen aus:
D., B., H., G., OO., NN., E., F., PP., C. und A. Gegen alle Beschuldigten bestand
der Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation beziehungsweise
der Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwä-
scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), sowie gegen die Beschuldigten D., B., H., G. und
OO. zusätzlich der Verdacht des Steuer- beziehungsweise Abgabebetrugs (Art. 14
VStR bzw. Art. 186 DBG). Mit Verfügung vom 17. September 2004 wurde das Ver-
fahren auf I. ausgedehnt. Am 21. September 2004 wurde das Verfahren gegen C.
von einem anderen Verfahren abgetrennt und mit dem vorliegenden vereinigt.
C. Am 31. August 2004 wurden die Beschuldigten A., B., C., D., NN., E., G. und H. und
am 21. September 2004 der Beschuldigte I. verhaftet, einvernommen und an-
schliessend in Untersuchungshaft versetzt. E. wurde am 21. Oktober 2004 und NN.
am 14. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen Leistung ei-
ner Kaution von je CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre
wurden A. und B. am 14. Dezember 2004 entlassen. Am 24. Dezember 2004 erfolg-
te die Entlassung von C. und am 4. Januar 2005 jene von D. gegen Leistung einer
Kaution von je CHF 500'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so-
wie einer wöchentlichen Meldepflicht. Gegen Leistung einer Kaution von je
CHF 200'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer wö-
chentlichen Meldepflicht wurden am 10. Januar 2005 G. und am 5. März 2005 H.
entlassen. Die Entlassung von I. erfolgte schliesslich am 21. Juni 2005 gegen Leis-
- 17 -
tung einer Kaution von CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriften-
sperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht.
D. Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundesan-
waltschaft diverse Hausdurchsuchungen durch, erliess Beschlagnahme- und Editi-
onsverfügungen, holte Bankauskünfte ein und richtete Rechtshilfeersuchen an die
zuständigen Behörden Italiens, Deutschlands, Liechtensteins, der Bahamas sowie
Jerseys (vgl. Schlussbericht URA, S. 16 ff.). Weiter erfolgten bei der Bundesanwalt-
schaft beziehungsweise der Bundeskriminalpolizei zahlreiche Einvernahmen von
Zeugen, Auskunftspersonen sowie der Beschuldigten (vgl. Schlussbericht URA,
S. 23 ff.). Im Rahmen des Vorverfahrens erhoben die Beschuldigten bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie beim Bundesgericht zahlrei-
che Beschwerden betreffend Haft, Beschlagnahmen, Grundbuchsperren sowie Zu-
lassung bestimmter Anwälte zur Verteidigung (vgl. Schlussbericht URA, S. 28 ff.).
E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2005 eröffnete das Untersuchungs-
richteramt am 1. November 2005 die Voruntersuchung gegen A., B., H., G., NN., E.,
C., D., F. und I. und legte gleichentags Deutsch als Verfahrenssprache fest. Auch im
Untersuchungsverfahren ergingen zahlreiche Editions- und Beschlagnahmeverfü-
gungen, wurden Rechtshilfegesuche an die zuständigen Behörden mehrerer Staa-
ten gerichtet, Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Beschuldigten mehrfach
befragt. Die Beschuldigten erhoben wiederum zahlreiche Beschwerden bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beim Bundesgericht betreffend
Beschlagnahmen, Verfahrenssprache, Aktenübersetzung, Rechtshilfe, Schriften-
sperre, Ausreisebewilligung und Fristen. Nach den parteiöffentlichen Befragungen
jedes Beschuldigten zwischen dem 10. und dem 20. April 2007, einigen Aktener-
gänzungen sowie dem Stellen von zwei ergänzenden Rechtshilfeersuchen an Italien
schloss das Untersuchungsrichteramt die Untersuchung. Sein Schlussbericht datiert
vom 30. September 2007.
F. Am 26. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., B., C., D., NN., G., H. und I. wegen Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation, eventuell Unterstützung einer solchen, und
qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen E. und F. wegen Unterstützung einer kri-
minellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei, eventuell wegen Gehilfen-
schaft zur qualifizierten Geldwäscherei.
G. Der Angeklagte NN. ist am 10. Januar 2009 verstorben. Deshalb wurde das Straf-
verfahren gegen ihn vom vorliegenden abgetrennt und eingestellt (Präsidialverfü-
gung vom 19. Februar 2009 und Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom
23. April 2009). Der Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte wurde
jedoch im Verfahren SK.2008.18 belassen. Rechtsanwalt Robert Vogel, der bisheri-
- 18 -
ge Verteidiger des Verstorbenen, wies sich daraufhin als Willensvollstrecker des
Verstorbenen und Vertreter von dessen Erben aus, welche die Stellung von Drittbe-
troffenen einnahmen. Aus der am 16. November 2009 eingereichten Erbbescheini-
gung geht hervor, dass einziger Erbe der Sohn des Verstorbenen, LL. ist. Er ist wei-
terhin durch Rechtsanwalt Robert Vogel vertreten. Die Ziffern X.3. und XI.36. des
Dispositivs vom 8. Juli 2009 werden dementsprechend angepasst.
H. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der I. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts noch drei Beschwerden, insbesondere bezüglich der Freigabe von
beschlagnahmten Vermögenswerten, hängig. Infolge Wechsels der Zuständigkeit
wurden diese Dossiers von der Strafkammer übernommen und mit Präsidialent-
scheiden vom 20. November 2008 (SN.2008.39), 18. Februar 2009 (SN.2008.41)
sowie 6. März 2009 (SN.2008.40) abgeschlossen. Gegenstand des Entscheids vom
6. März 2009 war ein Gesuch von N. (dem Sohn des Angeklagten B.) um Aufhe-
bung einer Grundbuchsperre. Das Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin stellte der
Angeklagte B. gegen den Präsidenten sowie den mit diesem Nebenentscheid be-
fassten Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren infolge Befangenheit. Das Aus-
standsbegehren wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 24. März 2009
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SN.2009.3).
I. Aus der Anklageschrift ging hervor, dass der Angeklagte C. durch Fürsprecher Mi-
chele Naef als amtlicher Verteidiger vertreten wurde, zusätzlich jedoch auch
Rechtsanwalt Michele Rusca als Privatverteidiger amtete. Die beiden Verteidiger
wurden darauf aufmerksam gemacht, dass ein erbeten verteidigter Angeklagter
nicht gleichzeitig auch amtlich verteidigt werde. Daraufhin gab Rechtsanwalt Miche-
le Rusca das erbetene Mandat ab. Bei dem erbeten durch Fürsprecher Patrick
Lafranchi verteidigten Angeklagten D. bestand zusätzlich ein vorläufig sistiertes amt-
liches Mandatsverhältnis mit Fürsprecher Ulrich Seiler. Die Sistierung wurde mit
Präsidialentscheid vom 25. November 2008 aufgehoben und das amtliche Mandats-
verhältnis aufgelöst (SN.2008.42).
J. Mit Schreiben vom 18. und 21. November 2008 gab Rechtsanwalt Renzo Galfetti
seinem Willen Ausdruck, die erbetene Verteidigung des Angeklagten B. zu über-
nehmen. Er schlug vor, dass zur Deckung seines Honorars Teile der beschlag-
nahmten Gelder von B. freigegeben werden könnten. Rechtsanwalt Galfetti war im
Vorverfahren als Verteidiger aufgrund latenter Interessenskollision nicht zugelassen
worden. Daran hielt das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2008
fest. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Renzo Galfetti in seinem und im
Namen des Angeklagten B. Beschwerde beim Bundesgericht (1B_7/2009), welche
abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten worden war.
- 19 -
K. Im gerichtlichen Vorverfahren richteten die Verteidiger zahlreiche verfahrensbezo-
gene Begehren an den Kammerpräsidenten:
K.a. Die Verteidiger der Angeklagten C. und D. stellten den Antrag auf Rückweisung der
Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung, die Verteidiger aller
Angeklagten nicht deutscher Muttersprache beantragten die Übersetzung der An-
klageschrift in die jeweilige Muttersprache der Angeklagten und die Verteidiger der
Angeklagten A. und D. beantragten zusätzlich die Übersetzung wesentlicher Akten-
stücke. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2008 wurden die Anträge auf
Rückweisung und Übersetzung von Aktenstücken abgewiesen und die Anträge auf
Übersetzung der Anklageschrift insofern gutgeheissen, als die Anklageschrift auf
Französisch und Italienisch übersetzt und den Parteien zugestellt wurde.
K.b. Weiter stellten die Verteidiger der Angeklagten D. und G. den Antrag, die Anklage-
schrift sei zurückzuweisen, nicht nur wegen Verletzung von Art. 126 BStP, sondern
auch aus formellen Gründen. Alle amtlichen Verteidiger stellten ferner den Antrag,
dass den Angeklagten nebst ihnen je ein zweiter amtlicher Anwalt zugeordnet werde
und/oder sie sich jederzeit durch andere Anwälte substituieren lassen könnten. Mit
Präsidialverfügung vom 21. November 2008 wurde die Rückweisung der Anklage-
schrift erneut abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurden die Anträge auf einen zwei-
ten amtlichen Verteidiger oder eine jederzeitige Substitution. Die Verteidiger wurden
jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie in ihrer internen Arbeitsorganisation
frei seien, insbesondere auch Hilfskräfte beiziehen könnten.
K.c. Der vom Verteidiger des Angeklagten D. erneut gestellte Antrag auf Übersetzung
der Anklageschrift in die spanische Sprache wurde mit Präsidialverfügung vom
16. Dezember 2008 abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurden die Anträge der
Bundesanwaltschaft auf Ergänzung beziehungsweise Ersetzen der Anhänge E und
G der Anklageschrift gutgeheissen.
K.d. Anfang Februar 2009 stellten die Verteidiger weitere Verfahrensanträge. Einerseits
beantragten die Verteidiger der Angeklagten B., D., G., H. und I. eine Simultanüber-
setzung der gesamten Hauptverhandlung in die jeweilige Muttersprache der von ih-
nen vertretenen Angeklagten. Die Verteidiger der Angeklagten B. und D. verlangten
ein Verbot von visuellen Darstellungen während der Hauptverhandlung, nachdem
die Bundesanwaltschaft angekündigt hatte, solche für die Hauptverhandlung ins Au-
ge zu fassen. Die Verteidiger der Angeklagten G. und I. sprachen sich gegen eine
Videobefragung der so genannten „pentiti“ aus. Die Verteidiger der Angeklagten A.,
B., D., G. und H. wehrten sich gegen die zuvor angekündigte Herausgabe der An-
klageschrift an die akkreditierten Medienvertreter. Eine solche sollte einerseits auf
gewisse Seiten beschränkt sein und andererseits erst nach dem ersten Teil der
Hauptverhandlung anfangs April erfolgen. Diese Verfahrensanträge wurden präsidi-
- 20 -
aliter im Sinne der in der Verfügung vom 10. Februar 2009 ausgeführten Erwägun-
gen abgewiesen. Den Einwänden hinsichtlich der Herausgabe der Anklageschrift
wurde dahingehend Rechnung getragen, dass die Anklageschrift in sehr begrenz-
tem Umfange an die akkreditierten Medienvertreter herausgegeben wurde. Mit Ver-
fügung vom 18. Februar 2009 wurde infolge eines neuerlichen Schreibens seitens
Fürsprecher Naef präzisiert, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt. Der
Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Verteidigungsschrift als Ent-
gegnung auf die Anklage einzureichen. Davon machte kein Verteidiger Gebrauch.
K.e. Gegen die Verfügungen vom 10. und 18. Februar 2009 erhoben die Verteidiger der
Angeklagten D. (1B_55/2009), G. (1B_69/2007 und 1B_70/2009), C. (1B_73/2009),
B. (1B_79/2009) und A. (1B_83/2009) sowie Rechtsanwalt Timbal für den Angeklag-
ten H. (1B_77/2009) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerden richteten
sich zum Teil gegen die erste der beiden Verfügungen, zum Teil gegen beide oder
gegen die zweite. Sie wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wor-
den ist.
K.f. Mit Schreiben vom 20. beziehungsweise 24. März 2009 beantragte Rechtsanwalt
Timbal eine Verschiebung des Prozesses mit der Begründung, dass über die Be-
schwerden der Verteidiger noch nicht entschieden worden sei. Der Antrag wurde
abgelehnt.
L. Beweisanträge
L.a. Die von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift gestellten Beweisanträge
wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Akten als Beweismittel aner-
kannt wurden und QQ., Dirigente della Squadra Mobile von Neapel, sowie Luogote-
nente RR. und Maresciallo SS. vom Centro D.I.A. (Direzione Investigativa Antimafia)
als Zeugen vorgeladen wurden und ferner die so genannten „pentiti“ TT., UU., VV.
sowie WW. als Zeugen zur Einvernahme mittels Videoübertragung vorgeladen wur-
den, schlussendlich jedoch als Auskunftspersonen angehört worden sind. Anlässlich
der Hauptverhandlung verzichteten alle Parteien auf die Einvernahme von SS.
L.b. Das Gericht hiess die Beweisanträge der Verteidiger auf Einvernahme diverser Per-
sonen als Zeugen insofern gut, als XX., YY. sowie ZZ. als Zeugen vorgeladen wur-
den und AAA. als Auskunftsperson. Der Beweisantrag, BBB., CCC., DDD. und EEE.
als Gewährszeugen für E. einzuvernehmen, wurde insofern gutgeheissen, als diese
eingeladen wurden, die ihnen vom Verteidiger des Angeklagten E. schriftlich gestell-
te Fragen ebenfalls schriftlich zu beantworten. Die Beweisanträge auf Einvernahme
von weiteren Zeugen wurden abgewiesen (vgl. Beweisverfügung vom 6. Februar
2009). Weiter wurden Anträge, zahlreiche Urteile italienischer Gerichte, darunter
auch jenes der Corte di Appello von Bari in Sachen OO., sowie weitere Unterlagen
- 21 -
zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Abgewiesen wurde der Antrag auf Edition
sämtlicher Aufnahmen der in Italien durchgeführten Telefonkontrollen, von welchen
die Abschriften auf dem Rechtshilfeweg Eingang in die vorliegenden Akten gefun-
den hatten (vgl. Beweisverfügungen vom 6. Februar 2009 und 18. Februar 2009).
Die Beweisanträge auf Übersetzung der sich in den Akten befindlichen sowie der
noch zu edierenden Urteile aus Italien in die deutsche Sprache wurden abgewiesen.
Die vorliegende deutsche Fassung des Urteils der Corte di Appello von Bari in Sa-
chen OO. wurde hingegen zu den Akten genommen. Der Beweisantrag des Vertei-
digers von D., das Urteil der Corte d’ Appello von Mailand in Sachen Auslieferung
von D. in italienischer Originalfassung und deutscher Übersetzung zu den Akten zu
nehmen, wurde gutgeheissen (vgl. Beweisverfügung vom 24. März 2009).
L.c. Der Präsident verfügte von Amtes wegen am 9. Dezember 2008 eine Grundbuch-
sperre über Grundstücke in St. Moritz, bei welchen angenommen wurde, dass sie in
einem Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Dar-
lehensforderung des Angeklagten C. stehen (SN.2008.49). Weiter wurden ein Aus-
zug aus dem schweizerischen Strafregister der Angeklagten sowie deren Steuerun-
terlagen eingeholt (Beweisverfügung 23. Januar 2009).
M. Drittbetroffene
M.a. Am 13. beziehungsweise 15. Januar 2009 informierte das Gericht sämtliche natürli-
chen und juristischen Personen, welche als Berechtigte von beschlagnahmten Ver-
mögenswerten geführt wurden, über den Anklageeingang und ihr Recht auf be-
schränkte Verfahrensbeteiligung. Sie wurden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie
an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschen sowie einen allfälligen Rechts-
vertreter bekannt zu geben. Schriftliche Anträge seien bis 30. März 2009 dem Bun-
desstrafgericht einzureichen und bis zum Beginn der Plädoyers im Juni schriftlich zu
begründen.
M.b. Die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung wurden durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti
an der Hauptverhandlung vertreten, die Drittbetroffenen P., Q. und R. durch Rechts-
anwalt Michele Rusca. Ihre Anträge wurden im Rahmen der Plädoyers gestellt. Alle
anderen Drittbetroffenen gaben ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptver-
handlung bekannt oder äusserten sich dazu nicht.
M.c. Die folgenden Drittbetroffenen reichten ihre Anträge dem Gericht schriftlich ein: J.
und K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei am 5. Juni 2009, V., vertreten
durch Rechtsanwalt Venerio Quadri am 29. April 2009, CC. am 27. Februar 2009,
DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann am 23. März 2009, FF. am
5. März 2009, II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer am 9. Juni 2009,
JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti am 8. Juni 2009, die KK. SA, vertre-
- 22 -
ten durch Fürsprecher Andrea Janggen am 8. Juni 2009 sowie die Erben von NN.
beziehungsweise LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel am 10. Juni 2009.
M.d. Nachdem die Drittbetroffene L. SA innert angesetzter Frist vom 30. März 2009 keine
Teilnahme an der Hauptverhandlung angekündigt und somit stillschweigend auf ei-
ne solche verzichtet hatte, zeigte Rechtsanwalt Luigi Mattei am 20. April 2009 die
Übernahme der Vertretung der ursprünglich durch Rechtsanwalt Manuele Bianchi
vertretenen Drittbetroffenen L. SA sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung
an. Die Strafkammer wies das Teilnahmegesuch von Rechtsanwalt Luigi Mattei am
29. April 2009 ab. Daraufhin reichte dieser im Namen der L. SA die Anträge am
5. Juni 2009 schriftlich ein.
M.e. Im Namen des mit dem Angeklagten D. in Zusammenhang stehenden AA. Trust hat
die Gesellschaft NNN. dem Gericht am 30. April 2009 ein Urteil des Royal Court of
Jersey vom 29. April 2009 zukommen lassen, welchem zu entnehmen ist, dass auf
eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet wird.
M.f. Die übrigen im Rubrum aufgeführten Drittbetroffenen liessen sich nicht vernehmen.
N. Auf Gesuch von Fürsprecher Müller, dem damals erbetenen Verteidiger des Ange-
klagten H., wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 35 Abs. 2 BStP für die Hauptverhandlung zusätzlich Rechtsanwalt Daniele Tim-
bal als zweiter erbetener Verteidiger zugelassen. Daraufhin beantragte die Bundes-
anwaltschaft die Sistierung des Mandats von Rechtsanwalt Daniele Timbal,
eventualiter den Widerruf von dessen Zulassung, infolge nicht auszuschliessender
Interessenskollision. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 11. bezie-
hungsweise 18. März 2009 abgewiesen. Am 22. April 2009 stellte Rechtsanwalt
Timbal ein Gesuch um teilweise Substitution durch seine Kanzleikollegin Rechtsan-
wältin Aurelia Schröder. Das Gesuch wurde abgewiesen, da der Angeklagte H. auch
bei Abwesenheit von Rechtsanwalt Timbal immer noch – durch Fürsprecher Müller
– ausreichend verteidigt sei. Am 27. April 2009, das heisst bereits nach Eröffnung
der Hauptverhandlung, entzog der Angeklagte H. seinen beiden erbetenen Verteidi-
gern das Mandat. Im Interesse einer planmässigen Weiterführung des Prozess wur-
den beide erbetenen Verteidiger als amtliche eingesetzt und die Assistenz oder
Substitution von Rechtsanwalt Timbal durch Rechtsanwältin Schröder zugelassen
(SN.2009.9).
O. Mit Schreiben vom 30. März 2009 ersuchte Fürsprecher Lafranchi um Dispensation
seines Mandanten D., da dessen Gesundheitszustand ein Erscheinen am 1. und
2. April 2009 verunmögliche. Das Dispensationsgesuch wurde abgelehnt.
- 23 -
P. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde am 1. April 2009 im Saal des
Gran Consiglio des Kantons Tessin in Bellinzona eröffnet. D. erschien unentschul-
digt nicht. Im übrigen waren alle Angeklagten und deren Verteidiger anwesend. Für
die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung war deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt
Renzo Galfetti und für die Drittbetroffenen P., Q. und R. deren Rechtsvertreter
Rechtsanwalt Michele Rusca anwesend. Am 1. und 2. April 2009 stellten und be-
gründeten die Verteidiger und Rechtsvertreter folgende weitere oder schon früher
gestellte Verfahrensanträge: Es fehle an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
des Bundesstrafgerichts, die Anklageschrift sei zurückzuweisen, das Verfahren sei
zu sistieren eventualiter gestützt auf den Grundsatz „ne bis in idem“ einzustellen, als
Verfahrenssprache sei Italienisch festzusetzen, die Verhandlung sei – sofern die
Sprache nicht gewechselt werde – simultan zu übersetzen, sämtliche entscheidwe-
sentlichen Aktenstücke seien zu übersetzen, die Kautionen seien zurückzuerstatten,
dem Angeklagten D. sei freies Geleit zu erteilen und die Hauptverhandlung sei zu
verschieben. Zu weiteren Fragen Anlass gaben die Videobefragung der „pentiti“, die
Telefonprotokolle aus Italien sowie die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung
respektive die Art und Weise der Protokollierung der Einvernahmen. Die Bundes-
anwaltschaft hatte ihre Anträge für diesen ersten Teil der Verhandlung am 30. März
2009 schriftlich eingereicht. Sie beantragte, die Anklageschrift sei vor der Behand-
lung der prozessualen Vorfragen allen interessierten Prozessbeobachtern zugäng-
lich zu machen, das Einziehungsverfahren sei abzutrennen und nach dem Haupt-
verfahren durchzuführen und die Protokolle seien den Parteivertretern auszuhändi-
gen (vgl. zum Ganzen Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 ff.). Nach Entgegennahme
der Anträge wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Parteien erhielten zudem
nochmals Gelegenheit, bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Beweisanträge
schriftlich zu stellen.
Q. Der Entscheid über die Vorfragen wurde am 7. April 2009 gefällt und den Parteien
im Dispositiv mitgeteilt. Die Begründung erfolgte, wie im Dispositiv in Aussicht ge-
stellt, anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Mai 2009 mündlich.
Über die Rückerstattungsanträge bezüglich Kautionen wurde separat entschieden
(siehe lit. Z.). Hinsichtlich der Verhandlungssprache wurde der Entscheid im Hinblick
auf das ausstehende Urteil des Bundesgerichts ausgesetzt.
R. Ebenfalls am 7. April 2009 fällte das Bundesgericht das erste Urteil betreffend die
zuvor erwähnten Beschwerden zur Verfahrenssprache. Es trat auf die Beschwerde
nicht ein (1B_70/2009). Die übrigen – gleichlautenden – Urteile datieren vom
16. April 2009 (1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009, 1B_83/2009). Das Bundes-
strafgericht informierte die Prozessbeteiligten daraufhin, dass die Verhandlungs-
sprache definitiv Deutsch bleibe, dass jedoch im Sinne eines unpräjudiziellen Ent-
gegenkommens den Parteivertretern erlaubt werde, auf Französisch oder Italienisch
zu plädieren unter der Voraussetzung, dass das Plädoyer in schriftlicher Form ab-
- 24 -
gegeben werde. Die Anträge seien jedoch in der Verhandlungssprache Deutsch zu
stellen. Daran änderte auch eine Intervention des Verteidigers des Angeklagten C.
nichts: Die Kammer beschloss am 28. April 2009 die Sprachenfrage nicht in Wie-
dererwägung zu ziehen, die Verfahrenssprache blieb Deutsch.
S. Am 9. April 2009 beantragte der Angeklagte D. die Erteilung des freien Geleits für
die Dauer der Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 30. April 2009 wurde dies, wie
auch das Gesuch um Dispensation, abgewiesen. Mit selbigem Entscheid wurde die
hinterlegte Kaution als verfallen erklärt (SN.2009.5).
T. Auf erneute Beweisanträge hin hiess die Strafkammer die Anträge auf Einvernahme
diverser Personen insoweit gut, als FFF., GGG., HHH. und III. – dessen frühere Ein-
vernahme aus einem anderen Verfahren zusätzlich zu den Akten erkannt wurde –
als Zeugen vorgeladen wurden sowie JJJ., KKK., LLL. und MMM. als Auskunftsper-
sonen. Während der Hauptverhandlung zog Fürsprecher Zürcher den Antrag auf
Einvernahme von FFF. zurück. Dieser Rückzug wurde akzeptiert. Nicht einvernom-
men werden konnte der Zeuge GGG., welcher der Verhandlung unentschuldigt fern-
blieb. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten C. auf Einvernahme sämtlicher
im Rahmen der italienischen Verfahren einvernommenen Personen, deren Aussa-
geprotokolle Teil der Akten sind, wurde abgewiesen. Ebenso sein Antrag, die Ein-
vernahmeprotokolle von Milo Djukanovic in Bari zu edieren. Abgewiesen wurde so-
dann der Antrag des Verteidigers des Angeklagten D., die Einvernahmeprotokolle
der vorgeladenen „pentiti“ aus den italienischen Verfahren zu edieren, da sich die
vorliegend wesentlichen Protokolle bereits in den Akten befanden. Ebenso wies das
Gericht die erneut gestellten Anträge der Verteidiger der Angeklagten A. und G. auf
Übersetzung sämtlicher Urteile aus Italien ab, wie auch die Anträge, sämtliche Ein-
vernahmeprotokolle aus dem Vorverfahren seien auf Italienisch zu übersetzen. Wei-
ter lehnte es den Antrag des Verteidigers des Angeklagten D. auf Übersetzung
sämtlicher Rechtshilfeakten ab, welche D. vorgehalten wurden oder noch vorgehal-
ten werden sollten. Gutgeheissen wurde sein Antrag auf Zulassung von Rechtsan-
walt Andrea Di Comite, italienischer Rechtsanwalt des Angeklagten D., zum Ge-
richtssaal für die Dauer der Einvernahme der „pentiti“. Abgewiesen wurde der An-
trag des Verteidigers des Angeklagten B., den Schlussbericht des Eidgenössischen
Untersuchungsrichters aus den Akten zu weisen sowie auch der Antrag mehrerer
Verteidiger auf unverzügliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. zum
Ganzen den Entscheid über Beweismassnahmen vom 29. April 2009).
U. Von Amtes wegen forderte das Gericht einen Auszug aller Angeklagten und von
OOO. aus dem italienischen Strafregister an.
V. Die Hauptverhandlung wurde am 4. Mai 2009 fortgesetzt. Sie dauerte vorerst bis
7. Mai 2009, danach vom 18. Mai bis 20. Mai, 25. und 26. Mai, 9. und 10. Juni und
- 25 -
vom 15. bis 19. Juni 2009. Die Angeklagten E. und F. waren teilweise dispensiert,
der Angeklagte D. blieb unentschuldigt abwesend, war jedoch durch seinen Vertei-
diger vertreten.
W. Das Beweisverfahren wurde am 3. Juni 2009 geschlossen. Die zuvor noch schrift-
lich eingegangenen Beweisanträge, weitere Dokumente zu den Akten zu nehmen,
hiess das Gericht gut.
X. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wies der Präsident ein Gesuch um Zulassung der
Rechtsanwältin Angelika Haucke – offenbar die Rechtsanwältin des Angeklagten D.
in Deutschland – zur Hauptverhandlung ab. Die ausreichende Verteidigung des An-
geklagten war durch Fürsprecher Lafranchi sichergestellt. Auf die von Rechtsanwäl-
tin Haucke dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein
(1B_137/2009).
Y. Am 20. Mai 2009 wurde ein Gesuch des Angeklagten H. auf Freigabe von
CHF 10'000.–, eventualiter Freigabe des bisher tatsächlich angefallenen Kosten-
aufwandes aus den auf ihn lautenden beschlagnahmten Vermögenswerten zur De-
ckung seiner Unkosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, abgewiesen.
Z. Mit Entscheiden vom 27. Mai, 9. Juni, 10. Juni und 17. Juni 2009 wurde über die
Freigabe der geleisteten Kautionen der Angeklagten A. (SN.2009.6), G.
(SN.2009.8), B. (SN.2009.12), C. (SN.2009.13) sowie H. (SN.2009.7) ein Zwischen-
entscheid gefällt. Das Gericht lehnte die Freigabe der Kaution für alle betreffenden
Angeklagten ab.
AA. Das Urteil wurde am 8. Juli 2009 im Saal des Gran Consiglio mündlich eröffnet und
summarisch begründet.
- 26 -
Das Gericht erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen,
wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Der Straftatbestand
der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung
von Taten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1 StGB vor (Art. 260ter Ziff. 3 StGB): Straf-
bar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre
verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt. Weiter be-
stimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen
gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg
eingetreten ist.
Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowohl im Ausland
als auch in der Schweiz begangen worden sein sollen, unterstehen diese Taten dem
schweizerischen Strafgesetzbuch. Nebst dem Tatbestand der kriminellen Organisa-
tion ist Geldwäscherei angeklagt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüg-
lich ohne weiteres gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben, da laut
Anklageschrift der Tatort in der Schweiz liegt.
1.1.2 Bundeskompetenz
Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw.
Art. 340bis aStGB) unter anderem Handlungen nach den Art. 260ter und 305bis StGB,
wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen
wurden (lit. a) oder in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt
in einem Kanton besteht (lit. b).
Den Angeklagten wird vorgeworfen, kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit
kriminellen Organisationen einerseits im Ausland, andererseits in mehreren Kanto-
nen (Tessin und Jura) vorgenommen zu haben. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit
nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Eine vertiefte Abklärung kann
aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unterbleiben (BGE 133
IV 235 S. 246 f. E. 7.1, 132 IV 89 E. 2). Danach dürfte das Bundesstrafgericht seine
Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in miss-
bräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht würde, was
- 27 -
vorliegend nicht der Fall ist. Soweit von Prozessteilnehmern geltend gemacht wird,
es handle sich für die Tessiner Angeklagten bei den Richtern des Bundesstrafge-
richts um „fremde Richter“, geht es offensichtlich um eine Frage der Befindlichkeit
und nicht um eine Rechtsfrage. Damit kann ein Wechsel in der Zuständigkeit zum
Kanton Tessin jedenfalls nicht begründet werden. Im Übrigen wurde die Bundeszu-
ständigkeit bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung von keiner Partei je in Frage
gestellt.
1.2 Anwendbares Recht
Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007,
mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches,
begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs-
verbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor,
dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt
der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrach-
tungsweise. Es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die
zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 126 IV 5 E. 2c).
Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung
in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473), das be-
deutet, dass eine Geldstrafe generell als milder gilt als eine Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich der Merkmale der angeklagten Tatbestände hat das Recht keine Ände-
rung erfahren. Auch bezüglich der Sanktion beim Tatbestand der Beteiligung an ei-
ner kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen
(Art. 260ter StGB) hat sich im neuen Recht die Obergrenze des Strafmasses im Hin-
blick auf den Entzug der Freiheit nicht geändert. Dasselbe gilt für den Tatbestand
der qualifizierten Geldwäscherei. Allerdings ist hier nach neuem Recht eine Kombi-
nation mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorgesehen, was bei einem
Höchstbetrag des Tagessatzes von 3'000 Franken einen Gesamtbetrag von
1,5 Mio. Franken ergibt. Die maximale Geldstrafe ist also höher als die altrechtliche
Busse von bis zu 1 Mio. Franken. Zu beachten gilt jedoch, dass einerseits bei bei-
den Delikten nach neuem Recht in jedem Fall bloss eine Geldstrafe möglich ist. An-
dererseits ist auch die Vollzugsform zu bewerten: Nach neuem Recht ist der beding-
te Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42
StGB), im Gegensatz zu den 18 Monaten nach altem Recht. Darüber hinaus ermög-
licht das neue Recht den teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jah-
ren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 5) zu zei-
gen sein wird, kommen die Verurteilten aufgrund der Strafhöhe in den Genuss der
neuen Regelungen bezüglich des bedingten respektive teilbedingten Vollzuges,
weshalb in concreto das neue Recht als das mildere anzuwenden ist.
- 28 -
1.3 Ne bis in idem
Die Verteidigung beantragt anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der
Hauptverhandlung, das Verfahren sei zu sistieren, eventualiter sei es gestützt auf
den Grundsatz ne bis in idem einzustellen. Zur Begründung bringt sie vor, dass ge-
gen die Angeklagten in Italien Verfahren wegen desselben Sachverhalts hängig sei-
en, welche früher an die Hand genommen worden seien als das vorliegende oder
schon durch Urteile italienischer Gerichte abgeschlossen seien. Dass diese Urteile
zum Teil noch nicht rechtskräftig seien, verhindere eine Sistierung nicht, da der
Grundsatz ne bis in idem nicht nur eine doppelte Bestrafung verhindern solle, son-
dern auch eine doppelte Strafverfolgung.
Der Grundsatz ne bis in idem beziehungsweise das Verbot der Doppelbestrafung
ergibt sich unmittelbar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Pro-
tokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) beziehungsweise aus Art. 14 Abs. 7 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR.0.103.2). Danach soll sichergestellt sein, dass eine Person
– im nationalen Strafverfahren – nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft wird.
Der Grundsatz gilt somit nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander. Ne bis in
idem ist ein im internationalen Strafrecht nur eingeschränkt umgesetztes Prinzip.
Die internationale Umsetzung ist primär in Art. 3 Abs. 2 bis 4 StGB und in Art. 6
Abs. 3 und 4 StGB geregelt.
Art. 3 Abs. 2 StGB bestimmt im Wesentlichen, dass dem Inlandtäter, der für die glei-
che Tat im Ausland verurteilt wurde, die ganz oder teilweise vollzogene Auslandstra-
fe vom Schweizer Richter angerechnet wird. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB wird ein In-
landtäter unter gewissen Bedingungen in der Schweiz nicht mehr verfolgt, wenn er
auf Ersuchen der Schweizer Behörden im Ausland verfolgt worden und vom auslän-
dischen Gericht endgültig freigesprochen worden ist oder die im Ausland ausge-
sprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Eine Verfolgung von im Ausland be-
gangenen Vergehen oder Verbrechen, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch
ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, erfolgt in der Schweiz gemäss
Art. 6 Abs. 3 StGB unter gewissen Bedingungen nicht mehr, wenn ein ausländi-
sches Gericht den Täter endgültig frei gesprochen hat oder die im Ausland ausge-
sprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Nachdem die hier angeklagten Ta-
ten im Ausland bisher weder zu einem endgültigen Freispruch noch zu einer rechts-
kräftigen Verurteilung beziehungsweise zur Verjährung geführt haben, kommen die
ne bis in idem-Bestimmungen des Schweizer Rechts nicht zur Anwendung.
Das Strafgesetzbuch schliesst gerade nicht aus, dass eine Person in der Schweiz
für Taten angeklagt und beurteilt wird, für die sie – insgesamt oder in Teilen – auch
- 29 -
in einem ausländischen Verfahren belangt wird. Aus pragmatischen Gründen könnte
ein Verfahren unter diesen Umständen sistiert werden, eine gesetzliche Verpflich-
tung dazu besteht jedoch nicht.
In casu liegen keine Gründe für eine Sistierung vor, zumal sich alle der in Italien ver-
folgten Angeklagten den italienischen Verfahren bisher entzogen haben und es sich
bei den sie betreffenden Urteilen um solche handelt, die in Abwesenheit gefällt wor-
den sind. Soweit es sich bei den Angeklagten um Schweizer Bürger handelt, würden
sie für einen dereinstigen Vollzug auch nicht an Italien ausgeliefert werden. Soweit
es um den Angeklagten D. geht, liegen keine wesentlich anderen Umstände vor.
Zwar läuft auch gegen ihn in Italien ein Verfahren; er hat sich diesem jedoch nur be-
dingt freiwillig gestellt, indem er sich dorthin begab, nachdem Spanien seine Auslie-
ferung an Italien bewilligt hatte (Urteil der Corte d’ Appello von Mailand vom 4. März
2009 in Sachen Auslieferungsersuchen der Schweiz gegen D., TPF pag. 524.43 ff.,
insbes. 44). Nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft in Italien hat er sich
offensichtlich wieder nach Spanien abgesetzt. Soweit die Frage den Angeklagten I.
betrifft, ist festzustellen, dass gegen diesen in Italien mehrere rechtskräftige Verur-
teilungen vorliegen, jedoch nicht für die hier zur Anklage gebrachten Sachverhalte
und Tatzeiten (TPF pag. 240.8 ff.). Schliesslich ist generell zu bemerken, dass ü-
berhaupt nicht abzusehen ist, wann die ersten italienischen Urteile gegen die hier-
orts Angeklagten mit identischem Sachverhalt rechtskräftig werden könnten.
Zu keinem anderen Ergebnis führen in casu die weiteren von der Verteidigung ins
Feld geführten Rechtsquellen, nämlich Art. 66 IRSG, Art. 54 des Schengener Durch-
führungsübereinkommen (SDÜ) und das Europäische Übereinkommen über
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1).
1.4 Rückweisung Anklageschrift
1.4.1 Die Verteidigung beantragt nach Abweisung gleich lautender Anträge im Instrukti-
onsverfahren anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der Hauptverhandlung
erneut die Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft, dies einer-
seits weil die Anklageschrift das in Art. 126 Abs. 2 BStP festgehaltene Begrün-
dungsverbot verletze und andererseits aus formellen Gründen: Die Anklageschrift
enthalte pauschale Vorwürfe, keine konkreten Angaben, sei aufgebläht und unüber-
sichtlich. Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt und eine sachgerechte Verteidi-
gung unmöglich. Im Übrigen sei sie absolut einseitig und enthalte keine entlasten-
den Momente.
1.4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift die Angeklagten (Ziff.1),
das strafbare Verhalten, dessen sie beschuldigt werden, nach seinen tatsächlichen
und gesetzlichen Merkmalen (Ziff. 2), die Bestimmungen des Strafgesetzes, die an-
- 30 -
zuwenden sind (Ziff. 3), die Beweismittel für die Hauptverhandlung (Ziff. 4) sowie die
Besetzung der Strafkammer (Ziff. 5). Abs. 2 legt fest, dass die Anklageschrift keine
weitere Begründung enthält.
Die Anklageschrift hat eine doppelte Bedeutung: Sie dient einerseits der Bestim-
mung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt anderseits dem
Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwen-
digen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Ur-
teilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel
2005, 6. Aufl., § 50 N. 6 und 8). Das bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung, dass die Anklage, um dem Anklageprinzip gerecht zu werden, die dem An-
geklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben
hat, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a, 120 IV 348
E. 2b).
a) Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anklage wegen Mitgliedschaft in ei-
ner kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen
der Komplexität der Organisation(en) zu entsprechen hat. Vorliegend geht es
um stark verflochtene Organisationsstrukturen, eine Vielzahl von beteiligten
Personen mit unterschiedlichen, sich teilweise mit der Zeit auch verändernden
Rollen, Gesellschaften und Clans. Deren Schilderung in der Anklageschrift ist
nicht nur adäquat, sondern notwendig, um der Umgrenzungs- aber auch In-
formationsfunktion gerecht zu werden. Die Überblickbarkeit der Anklage ist an
der Komplexität der Sachverhalte zu messen. Dass einige der angegebenen
Fussnoten ins Leere verweisen, ist unglücklich, führt bei weitem aber nicht zu
einer Unverständlichkeit der Anklageschrift. Insoweit gibt es keinen zwingen-
den Grund, die Anklageschrift zu straffen, umzuarbeiten oder neu zu konzipie-
ren. Auch der Vorwurf, die Anklageschrift sei zu unbestimmt und erlaube es
daher der Verteidigung nicht, sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen,
geht fehl. Die Tatvorwürfe für die einzelnen Angeklagten sind hinreichend be-
stimmt. Im Übrigen besteht keine Pflicht der Anklagebehörde, entlastende
Momente in der Anklageschrift zu nennen, wie dies die Verteidigung moniert
hat. Soweit der Präsident anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2009 den
Prozessbeteiligten mitteilte, in welchen verschiedenen Hinsichten gemäss
Vorverständnis des Gerichts in casu die kriminelle Organisation geprüft werde,
hat er das Beweisthema für die Hauptverhandlung und somit die vorliegende
Strafsache fokussiert. Dies um die Arbeit der Verteidigung zu vereinfachen
und nicht um die angeblich ungenügende Anklageschrift durch gerichtliche
Präzisierung zu retten. Auch hier liegt es in der Natur der Sache, dass kom-
plexe Zusammenspiele von zahlreichen Einzelpersonen oder von mehreren
Gruppen – die ihrerseits durch verschiedene Personen und Firmen zusam-
mengesetzt sind – entlang eines Warenflusses sowie über zahlreiche Landes-
- 31 -
grenzen hinweg, auf verschiedenen Ebenen als möglicherweise kriminelle
Vereinigungen bezeichnet werden können.
b) Aus der Botschaft zur Justizreform des Bundes ist betreffend der Änderung
des Art. 126 Abs. 2 BStP (BBl 2001 S. 4372) zu entnehmen, dass mit der Re-
gelung von Abs. 2 verhindert werden soll, dass der Bundesanwalt das zustän-
dige Gericht beeinflusst, zum Beispiel dass er begründet, aus welchen Tatsa-
chen er genügende Verdachtsmomente ableitet oder die Beweise würdigt,
persönliche Beziehungen des Angeklagten aufzeigt, welche nicht zum Straf-
tatbestand gehören, oder dass er sich zur Schuldfrage oder zum Strafmass
äussert.
Die vorliegende Anklageschrift enthält die in Art. 126 Abs. 1 BStP geforderten
Merkmale. Darüber hinaus hat sie über weiteste Strecken die Schilderung von
Sachverhalten zum Gegenstand. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den, dass einzelne Sätze oder Abschnitte auch als Begründung der Anklage
verstanden werden könnten. Eine Rückweisung zur Eliminierung solcher Stel-
len wäre jedoch absolut unverhältnismässig und hätte lediglich eine beträchtli-
che Verfahrensverzögerung zur Folge, ohne dass damit dem Verfahren inhalt-
lich in irgendeiner Weise gedient wäre. Zudem ändert sich dadurch am grund-
sätzlichen Befund, dass die Anklageschrift Sachverhalte schildert, nichts. Die
Anklageschrift enthält keine Angaben über in casu nicht interessierende per-
sönliche Beziehungen der Angeklagten und äussert sich weder zur Schuldfra-
ge noch zum Strafmass. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie das Ge-
richt in unzulässiger Weise beeinflussen würde im Sinne eines vorgezogenen
Plädoyers. Die Fussnoten respektive die mit diesen referenzierten Aktenstel-
len dienen entgegen anders lautenden Behauptungen nicht der Begründung
der Anklageschrift, sondern sind im Sinne von Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP als
Bezeichnung der Beweismittel für die Hauptverhandlung, die dem Nachweis
der in der Anklageschrift behaupteten Fakten dienen sollen, zu verstehen. Ei-
ne höchstrichterlich bestätigte, auf das Begründungsverbot der Anklageschrift
bezogene Praxis, die in casu eine Rückweisung geböte, existiert nicht. Im Üb-
rigen sieht die Bundesstrafprozessordnung, nach Abschaffung des Anklagezu-
lassungsverfahrens keine Sanktionierung für den Fall vor, dass das Begrün-
dungsverbot verletzt wäre. Hinzu kommt, dass den Verteidigern die Möglich-
keit des Einreichens einer Verteidigungsschrift als Entgegnung zum behaupte-
ten „vorgezogenen Plädoyer“ der Anklage gewährt worden ist.
1.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift weder gegen das Be-
gründungsverbot in Art. 126 Abs. 2 BStP noch gegen das Gebot der Umgrenzungs-
und Informationsfunktion (Art. 126 Abs. 1 BStP) verstösst und daher als Grundlage
- 32 -
für das gerichtliche Verfahren – für Verfahrensbeteiligte und Gericht – taugt und
somit nicht an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen ist.
1.5 Öffentliches Zugänglichmachen der Anklageschrift
1.5.1 An die Presse
Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Grundsätze der Information
und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht vom
29. August 2006 (SR 173.711.33) wird den akkreditierten Medienschaffenden auf
Ersuchen hin eine Kopie der Anklageschrift in der Regel drei Tage vor dem ersten
Verhandlungstermin abgegeben.
Im Instruktionsverfahren setzten sich die Verteidiger gegen eine Aushändigung der
Anklageschrift an die Presse zur Wehr. Sie beantragten, dass – wenn überhaupt –
die Anklageschrift erst nach dem Entscheid über die Vorfragen ausgehändigt werde,
da sie in der vorliegenden Form aus dem Recht zu weisen sei (siehe oben E. 1.4).
Die Anklageschrift wurde infolgedessen nur in begrenztem Umfange, beschränkt auf
das Rubrum, die Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten, die Be-
weismittel sowie eine Grobumschreibung der Beschlagnahme, der Sicherheiten, der
Kosten und Auslagen und die Mitteilungen, an die akkreditierten Medienvertreter he-
rausgegeben. Diese Art der Veröffentlichung verstösst in keiner Weise gegen das
Persönlichkeitsrecht der Angeklagten, sondern trägt dem Öffentlichkeitsprinzip
Rechnung. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen die entsprechende Zwi-
schenverfügung abgewiesen (1B_55/2009; 1B_69/2009; 1B_73/2009).
1.5.2 An die Öffentlichkeit
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BStP sind die Verhandlungen vor den Strafgerichten des
Bundes öffentlich. Art. 153 BStP sieht vor, dass die Anklageschrift durch den Ge-
richtsschreiber verlesen wird.
Die Bundesanwaltschaft verzichtet zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Verle-
sen der Anklageschrift. Sie beantragt als Ersatz dessen die öffentliche Auflage der
Anklageschrift für Prozessbeobachter. Die Verteidiger opponieren gegen diesen An-
trag, da die Bundesstrafrechtspflege kein öffentliches Zugänglichmachen der Ankla-
geschrift vorsehe. Von Seiten eines Verteidigers wird vorgebracht, dass im Falle ei-
nes öffentlichen Zugänglichmachens der Anklageschrift auf das Verlesen der kom-
pletten aus 233 Seiten bestehenden Anklageschrift inklusive der Fussnoten und der
darin aufgeführten Aktenstücke beharrt werde, all das in italienischer Sprache
(vgl. auch E. 1.6 hienach).
- 33 -
Das Verlesen der Anklageschrift dient primär der Öffentlichkeit des Verfahrens; in
zweiter Linie ist darin die Verwirklichung des Anspruchs des Angeklagten zu sehen,
dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe detailliert zur Kenntnis gebracht wer-
den. Der Anspruch des Angeklagten auf Verlesen der Anklage wird hinfällig durch
die vorgängige Zustellung der Anklageschrift an ihn beziehungsweise dessen Ver-
teidiger. Die Anklageschrift wurde in die Sprachen Französisch und Italienisch über-
setzt, konnte somit von allen anwesenden Angeklagten in ihrer Muttersprache gele-
sen werden. In casu ist das Recht des Verlesens ausserdem insoweit verwirkt, als
dem Gericht vor dem Entscheid über das öffentliche Zugänglichmachen der Ankla-
geschrift mitgeteilt wurde, dass das Verlesen dann verlangt werde, wenn das Ge-
richt dieselbe öffentlich zugänglich mache. Damit sollte offensichtlich nicht ein recht-
mässig begründetes Interesse am Verlesen der Anklageschrift geltend gemacht,
sondern Druck auf das Gericht ausgeübt werden.
Das Aushändigen der kompletten Anklageschrift an die akkreditierten Journalisten
und das Auflegen derselben für das interessierte Publikum ist ein Surrogat für das
öffentliche Verlesen. Auf Letzteres wird deshalb verzichtet.
1.6 Verfahrens- und Verhandlungssprache
1.6.1 Wechsel der Verfahrenssprache vom Deutschen zum Italienischen
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BStP wird vor dem Bundesstrafgericht in der Sprache des
Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei
einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsi-
dent.
In Ausübung des Ermessens, welches die genannte Gesetzesbestimmung dem Prä-
sidenten einräumt, hielt dieser für das Verfahren vor Bundesstrafgericht an der bis-
herigen Verfahrenssprache Deutsch fest (TPF pag. 410.20 f.). Aufgrund eines
Schreibens des Verteidigers des Angeklagten C. (TPF pag. 523.60 ff.) bestätigte der
Präsident dies mittels Verfügung vom 18. Februar 2009 (TPF pag. 430.60 ff.) noch-
mals. Dagegen opponierte ein Teil der Verteidiger und beantragte mittels Be-
schwerde ans Bundesgericht einen Wechsel der Verfahrenssprache zum Italieni-
schen (1B_70/2009, 1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009, 1B_83/2009). Das
Bundesgericht wies die Anträge um aufschiebende Wirkung der Beschwerden ab
(Verfügungen vom 25. März 2009 des Bundesgerichts in den erwähnten Fallnum-
mern). Mit Urteilen vom 7. respektive 16. April 2009, das heisst bereits während lau-
fender Hauptverhandlung, trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein,
äusserte sich aber dahingehend, dass die Beibehaltung der Verhandlungssprache
Deutsch die Verfahrensleitung nicht an der Gewährleistung der Parteirechte hindere
(Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.5 bzw. Urteile des
- 34 -
Bundesgerichts in den übrigen Verfahrensnummern vom 16. April 2009 E. 2.3). Die
Hauptverhandlung wurde am 1. April 2009 wie vorgesehen auf Deutsch eröffnet. Die
Verteidiger der Angeklagten italienischer Muttersprache erneuern am ersten Pro-
zesstag ihre Anträge auf Wechsel der Verfahrenssprache von der deutschen zur ita-
lienischen Sprache.
Die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft richtet sich gegen Personen deutscher,
französischer, italienischer und spanischer Muttersprache. Ein Anspruch auf Ver-
handlung in der Muttersprache ergibt sich bei einer Mehrheit von Angeklagten aus
der Bundesstrafprozessordnung nicht. Das vorliegende Verfahren wurde vor mehr
als sechs Jahren eröffnet und von Beginn weg in deutscher Sprache geführt. Es för-
dert die Einheitlichkeit eines Verfahrens, wenn es von Anfang bis Ende in der selben
Sprache geführt wird (vgl. hierzu auch UEBERSAX, Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 54). Bei einem Wechsel im Stadium der
Hauptverhandlung müssten nicht nur die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die
Mitglieder des Gerichts sondern auch die Verteidiger – wie eine Nachfrage zur
Sprachkompetenz ergeben hat – ausgewechselt werden. Dies würde zu einer unnö-
tigen Wiederholung von Verfahrenshandlungen und vor allem zu einer erheblichen
Verfahrensverzögerung führen, was nicht im Interesse der Angeklagten und von de-
ren Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist liegt. Der Tatsache, dass
die Angeklagten – nach dem Versterben des deutschsprachigen Angeklagten im
Januar 2009 – italienischer, französischer oder spanischer Muttersprache sind, wird
im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dadurch Rechnung getragen, dass für die
Hauptverhandlung Übersetzerinnen zur Verfügung stehen. Im Übrigen kämen auch
bei einem Wechsel ins Italienische nicht alle Angeklagten in den Genuss eines Ver-
fahrens in ihrer Muttersprache.
Im Sinne eines nicht präjudizierenden Entgegenkommens wird trotz der Festsetzung
der Verhandlungssprache Deutsch in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 2 BStP
den fremdsprachigen Parteivertretern gestattet, in einer anderen Amtssprache zu
plädieren.
1.6.2 Simultanübersetzung
Für den Fall, dass die Verhandlungssprache Deutsch bleibe, wird von einigen Ver-
teidigern beantragt, die gesamte Verhandlung simultan in die Sprachen Franzö-
sisch, Italienisch und Spanisch zu übersetzen.
In BGE 118 Ia 462 E. 2a führt das Bundesgericht aus, dass nach der Praxis der
Rechtsprechungsorgane der EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung al-
ler Schriftstücke und mündlichen Äusserungen bestehe, auf deren Verständnis der
Angeklagte angewiesen sei, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.
- 35 -
Dazu gehörten in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und
die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (vgl. BRAITSCH, Ge-
richtssprache für Sprachunkundige im Lichte des "fair trial", Bern u.a. 1991,
S. 170 ff., 383 ff., 397 ff.; FROWEIN PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, Art. 6
N. 139; VOGLER, Internationaler EMRK-Kommentar, Köln u.a., Art. 6 N. 473, 584, je
mit Hinweisen). Je nach den Umständen des konkreten Falles könnten aber weitere
Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken sei etwa an die Befragung von
Zeugen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssten demnach
– auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten – übersetzt werden (Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Dezember 1989 i. S. Ka-
masinski c. A, EGMR Série A, vol. 168, Ziff. 74, 79; vgl. auch unveröffentlichtes Ur-
teil des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 1991 i. S. G. F., E. 3a; BRAITSCH,
a.a.O., S. 171 f., 406 ff.; WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltli-
che Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von
Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 146 f.). Dies gelte insbesondere für
Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf aktive Teil-
nahme habe (vgl. ROUILLER/JOMINI, L’effet dynamique de la Convention européenne
des droits de l’homme, in ZStrR 109 [1992] S. 254). Strenge prozessuale Anforde-
rungen seien diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden strafrechtlichen An-
klagen zu stellen (E. 2a). Es sei allerdings Sache des Angeschuldigten beziehungs-
weise seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig er-
scheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (vgl. unveröf-
fentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 22. April 1988 i. S. Y., E. 2; VOGLER,
a.a.O., Art. 6 N. 592). Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanüberset-
zung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre,
bestehe dagegen nicht. Alles zu übersetzen wäre regelmässig überflüssig und wür-
de das Verfahren übermässig in die Länge ziehen, komplizieren und verteuern. In-
sofern läge eine vollständige und undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen
Vorgänge auch nicht im Interesse des Angeschuldigten (E. 2b). Eine Simultanüber-
setzung entzieht sich im Übrigen der Kontrolle durch das Gericht. Somit erfolgt kei-
ne Simultanübersetzung der gesamten Verhandlung ins Französische und Italieni-
sche.
Der Antrag auf Simultanübersetzung ins Spanische ist wegen Abwesenheit des
spanisch sprechenden Angeklagten D. an der Hauptverhandlung gegenstandslos.
1.6.3 Übersetzung von Aktenstücken
Die Verteidiger der Angeklagten D. und G. verlangen die Übersetzung aller wesent-
lichen Aktenstücke, worunter zum Beispiel die Einvernahmen der anderen Beteilig-
ten oder Zeugen, auf Spanisch beziehungsweise Italienisch. Im weiteren wurde sei-
- 36 -
tens der Verteidiger teilweise beantragt, es seien die italienischen Urteile auf
Deutsch zu übersetzen.
Wegen Abwesenheit des Angeklagten D. zielt der Antrag auf Übersetzung ins Spa-
nische ins Leere. Den anwesenden Angeklagten wird zugesichert, dass Aktenstü-
cke, welche ihnen vorgehalten werden und die zum Beweis für einen allfälligen
Schuldspruch dienen sollten, in ihre Muttersprache übersetzt werden, was in der
Folge auch so gehandhabt wird.
Der Antrag, italienischsprachige Urteile auf Deutsch zu übersetzen, ist offensichtlich
im Interesse der Verteidiger gestellt worden und nicht in jenem der italienischspra-
chigen Angeklagten, welche diese Urteile verstehen. Der antragstellende Verteidiger
des Angeklagten G. weist sich selbst als (auch) in italienischer Sprache arbeitend
aus und hat dieses amtliche Mandat im Wissen um die intensiven sich auf Italien
beziehende Hintergründe des Verfahrens und um die Muttersprache seines Man-
danten angenommen. Ein gerichtlicher Anspruch auf Übersetzung von Unterlagen in
einer anderen Amtssprache für den Verteidiger besteht im übrigen nicht. Der Antrag
ist daher abzuweisen.
1.7 Verschiebung der Hauptverhandlung
Rechtsanwalt Galfetti, Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung, beantragt
eine Verschiebung der Hauptverhandlung um fünf Monate. Als Grund gibt er an,
dass er erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift zugestellt er-
halten habe und so nicht ausreichend Vorbereitungszeit verblieben sei.
Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Drittbetroffenen respektive ihre Vertre-
ter darauf hingewiesen, dass sie nicht Parteien im Sinne der Prozessordnung sind.
Die mangelnde Parteistellung führt dazu, dass sie keine Anträge stellen können,
welche zum Beispiel die Anklageschrift, die Verhandlungssprache oder die Ver-
handlungstermine betreffen. Auf den Verschiebungsantrag von Rechtsanwalt Galfet-
ti müsste daher gar nicht eingetreten werden. Der Antrag ist jedoch ohnehin abzu-
weisen. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Galfetti schon
früh in das Verfahren involviert war. Er hat sich intensiv darum bemüht, die Verteidi-
gung des Angeklagten B. übernehmen zu können. Diese Bemühungen hat er na-
mens des Angeklagten im Verfahrensstadium vor Bundesstrafgericht erneut aufge-
nommen. Zudem hat er an einer Diskussionsrunde im Fernsehen zum Thema der
Anklage teilgenommen, in welchen er als intimer Kenner der Materie auftrat (Sen-
dung „matrioska“, ausgestrahlt im Juni 2001 durch Teleticino). In seiner jetzigen
Funktion vertritt er unter anderem die Interessen des Sohnes des Angeklagten B.
Mit Schreiben des Gerichts vom 13. Januar 2009 wurde er als Vertreter von Drittbe-
troffenen formell darauf aufmerksam gemacht, dass er die Anklageschrift auf Anfra-
- 37 -
ge beim Bundesstrafgericht beziehen könne (TPF pag. 320.1 f.). Von diesem Recht
machte Rechtsanwalt Galfetti keinen Gebrauch. Trotzdem wurde ihm der Vollstän-
digkeit halber am 27. März 2009 die Anklageschrift inklusive deren italienischer
Übersetzung zugestellt (TPF pag. 328.12). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er
vor der gerichtlichen Zustellung der Anklageschrift keine Kenntnisse derselben hat-
te. Sein Verhalten seit der Anklageerhebung und seine Schreiben an das Bundes-
strafgericht lassen keinen Zweifel offen, dass er über die Anklageschrift verfügte
und von deren Inhalt samt den relevanten Sachverhalten Kenntnis hatte. Es steht
daher ausser Frage, dass sich Rechtsanwalt Galfetti materiell seit langer Zeit auf die
Verhandlung hat vorbereiten können. Eine Verschiebung der Hauptverhandlung ist
daher nicht opportun.
1.8 Abtrennung Einziehungsverfahren
Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass die Verhandlung betreffend der Einziehung
der beschlagnahmten Vermögenswerte separat durchzuführen sei und die Drittbe-
troffenen bis dahin vom Verfahren respektive der Verhandlung auszuschliessen sei-
en. Eine Abtrennung dränge sich auf, da es den Drittbetroffenen verwehrt sei, sich
zu dem Tatvorwurf gegen die Angeklagten zu äussern, und das ohnehin komplizier-
te Hauptverfahren durch die Präsenz der Drittbetroffenen noch weitergehend be-
lastet werde.
Drittbetroffene haben grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die sie benötigen, um ih-
re Ansprüche geltend zu machen. Nicht alle in einer strafrechtlichen Hauptverhand-
lung erörterten Fragen sind somit von den Rechten der Drittbetroffenen auf Teil-
nahme umfasst. Das würde es ermöglichen, ein Einziehungsverfahren separat von
der strafrechtlichen Hauptverhandlung zu führen. Es dürfte in der Praxis jedoch ei-
nige Schwierigkeiten bereiten, abzugrenzen, welche Fragen für die Drittbetroffenen
relevant sind und welche nicht. In casu wird im Wesentlichen zu klären sein, ob und
inwiefern eine kriminelle Organisation vorliegt, in deren faktischen Verfügungsbe-
reich die beschlagnahmten Vermögenswerte fallen oder ob, unabhängig von einem
Schuldspruch, die Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung gegeben sind.
Dazu müssen sich die Drittbetroffenen äussern können. Auch wenn nicht ausge-
schlossen ist, dass dieses Thema in rechtlich hinreichender Art in einem separaten
Verfahren behandelt werden kann, drängt sich vorliegend eine Abtrennung aus den
geltend gemachten pragmatischen Gründen nicht auf. Es bestünde auch die Gefahr,
dass Verfahrensteile des Hauptverfahrens im Einziehungsverfahren wiederholt wer-
den müssten, was die Sache insgesamt nicht vereinfachen, sondern komplizieren
würde. Es ist daher insgesamt einfacher und praktikabler, die Drittbetroffenen am
Hauptverfahren teilnehmen zu lassen, vor allem auch deshalb, weil deren Interven-
tionsrechte in der Verhandlung ohnehin beschränkt sind.
- 38 -
1.9 Verwendung der Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen
Der Verteidiger des Angeklagten G. beantragt zu prüfen, ob die Telefonkontrollen
aus den italienischen Verfahren, auf welche die Bundesanwaltschaft zurückgreift,
rechtmässig zustande gekommen seien und als Beweismittel verwertbar seien. Wei-
ter macht er einen Anspruch des Angeklagten auf Anhörung der Originalaufnahmen
geltend.
Ob die Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen verwertbar sind oder
nicht, ist nicht im Rahmen der Vorfragen zu prüfen. Es handelt sich dabei um eine
Frage, die in concreto im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und im Zusam-
menhang mit der Hauptsache zu entscheiden ist.
1.10 Protokollierung/Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung
Die Bundesanwaltschaft stellt sodann den Antrag, dass die Protokollierung nach
Massgabe der Bestimmungen von Art. 55 BGG i.V.m. Art. 7 BZP vorzunehmen sei,
dass also die Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorzulesen und
von dieser zu unterzeichnen seien. Im weiteren seien die Verhandlungs- und Ein-
vernahmeprotokolle den Parteivertretern auszuhändigen. Rechtsanwalt Galfetti äus-
sert die Ansicht, dass die Tonbandaufnahmen, die offensichtlich von der Hauptver-
handlung gemacht würden, den Parteien zur Verfügung stehen sollten.
Die Protokollierung der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht ist gesetzlich nicht
detailliert geregelt. Der Vorsitzende und die Gerichtsschreiberin bestätigen die Rich-
tigkeit der Protokolle unterschriftlich. Eine Unterzeichnung durch die einvernomme-
ne Person ist nicht vorgesehen. Das in Art. 33, 43 und 85 Abs. 4 BStP vorgeschrie-
bene Protokoll wird zweigeteilt geführt: Über den Verhandlungsablauf wird ein so
genanntes Hauptverhandlungsprotokoll erstellt, in welchem die Anträge der Parteien
sowie die Verfügungen des Gerichts aufgeführt werden. Dieses findet Eingang in die
Verfahrensakten, wird praxisgemäss jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängiger Teil
dieses Hauptverhandlungsprotokolls sind die jeweiligen Einvernahmeprotokolle. In
casu werden diese den Parteien nach deren Fertigstellung ausgehändigt. Daraufhin
haben die Prozessbeteiligten die Möglichkeit, eine Protokollberichtigung zu beantra-
gen. Herrschen diesbezüglich Unklarheiten, so kann das Gericht das Protokollierte
mittels der ursprünglich für den Fall von technischen Störungen im Bereich der
Textverarbeitung, wie zum Beispiel einem Computerabsturz, gedachten Tonband-
aufnahmen überprüfen. Die Tonbandaufnahmen werden nach Eintritt der Rechts-
kraft vernichtet, sie werden nicht als Teil der Akten geführt und daher auch nicht zur
Anhörung herausgegeben. Infolge dahingehender Anträge von Seiten der Prozess-
beteiligten wird vorliegend nebst den einzelnen Einvernahmeprotokollen auch das
- 39 -
Hauptverhandlungsprotokoll den Parteien und den anwesenden Vertretern der Dritt-
betroffenen zugänglich gemacht.
1.11 Stellung der Drittbetroffenen
Als Parteien im Bundesstrafverfahren führt Art. 34 BStP den Beschuldigten, den
Bundesanwalt und den Geschädigten auf, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus
der strafbaren Handlung geltend macht. Weitere Parteien sieht die Prozessordnung
nicht vor.
Von einem Strafverfahren können jedoch weitere Personen betroffen sein. Dies ist
vorliegend der Fall wegen der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die nicht auf
die Angeklagten, sondern eben auf Dritte lauten. Diesen Personen muss die Gele-
genheit eingeräumt werden, ihre Rechte geltend zu machen, daher werden sie als
Drittbetroffene geführt. Ihre Rechtsstellung beschränkt sich in casu auf die Frage
der Einziehung der Vermögenswerte. So sieht es auch die noch nicht in Kraft ste-
hende Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 in Art. 105 Abs. 1
lit. f und Abs. 2 vor.
1.12 Stellung der „pentiti“
Die Bundesanwaltschaft hat die Einvernahme von vier sich in Italien aufhaltenden
„pentiti“ als Zeugen beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben.
Die Verteidigung bringt vor, dass die Modalitäten der Einvernahme dieser Personen
unklar seien und wirft die Frage auf, ob sich diese als Zeugen eignen. Wenn schon,
dann seien sie als Auskunftspersonen anzuhören.
Als „pentiti“ (eigentlich collaboratori di giustizia) werden in Italien Personen bezeich-
net, welche in einer kriminellen Organisation Mitglied waren oder zumindest in einer
so intensiven Form mit einer solchen zusammengearbeitet haben, dass sie von der
kriminellen Organisation Kenntnisse haben, reuig (ital.: pentito) geworden sind und
in der Folge mit der Justiz zusammenarbeiten und umfassende Geständnisse able-
gen. Durch ihre Zusammenarbeit mit der Justiz kommen sie in den Genuss von
Strafmilderungen oder Vollzugserleichterungen (Art. 16nonies des Decreto legislativo
vom 15. Januar 1991 mit Anpassungen vom 15. März 1991 über die collaboratori di
giustizia [Nuove norme in materia di sequestri di persona a scopo di estorsione e
per la protezione dei testimoni di giustizia, nonché per la protezione e il trattamento
sanzionatorio di coloro che collaborano con la giustizia]). Ein reuiger Mafioso wird in
einem italienischen Verfahren formell als „pentito” anerkannt. Dieses Institut gibt es
im schweizerischen Recht nicht.
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Der Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem be-
sonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Ankla-
gebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307 StGB) über
die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll. Er ist täterschaftlich
nicht an der abzuklärenden Handlung beteiligt und nimmt somit eine für die Wahr-
heitsfindung wertvolle Stellung ein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 62 N. 1).
Als Regel ist festzuhalten, dass als Zeuge nur in Frage kommt, wer nicht als Be-
schuldigter oder Auskunftsperson einzuvernehmen ist (SCHMID, Strafprozessrecht,
Zürich 2004, 4. Aufl., § 40, N. 628). Der Zeuge untersteht der Wahrheitspflicht, das
falsche Zeugnis steht unter Strafandrohung (Art. 307 StGB). Er hat nur unter gewis-
sen Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Auskunftsperson dagegen hat keine erzwingbare Aussage- und strafrechtlich
sanktionierte Wahrheitspflicht. Auskunftspersonen können solche sein, welche in
den möglichen Täterkreis fallen, ohne dass handgreifliche Anhaltspunkte für die Tä-
terschaft oder die Mitbeteiligung vorliegen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
§ 63 N. 2 und N. 5).
Es ist unbekannt, wie weit die Verfahren gegen die vier genannten Personen fortge-
schritten sind und inwieweit sie schon in den Genuss einer Strafmilderung kamen
oder ob sich ein „zuvorkommendes“ Aussageverhalten weiter positiv auf ihre eigene
Strafe auswirken könnte. Im weiteren haben sie gemäss italienischem Recht auch
ein weitergehendes Aussageverweigerungsrecht als Zeugen im Schweizerischen
Strafprozess. Infolge dieser Umstände werden die „pentiti“ als Auskunftspersonen
einvernommen.
Die Einvernahmen finden nicht wie üblich im Gerichtssaal statt. Die „pentiti“ sind in
Italien in Haft oder stehen unter Hausarrest. Ihr Transport an den Verhandlungsort
ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Deshalb finden die Einvernahmen mittels
Videobefragung statt, bei welchen alle im hiesigen Gerichtssaal Anwesenden die
jeweils einvernommene Person nicht nur hören, sondern auch sehen können, wenn
auch nur – wiederum aus Gründen der Sicherheit für den Aussagenden – von hin-
ten. Eine solche Befragung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. VI des Vertra-
ges vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41). In dem selben
Artikel finden sich auch die Modalitäten einer solchen Befragung, welche nach den
Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates zu erfolgen hat. Die Be-
fragung wird in Anwesenheit des jeweiligen Verteidigers des „pentito“ vom zuständi-
gen Gericht in Bari mitverfolgt. Der Ablauf der Befragungen wurde vom Gericht in
Bari protokolliert (TPF pag. 855.117 ff.) und entspricht in seiner Form dem zitierten
Staatsvertrag.
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1.13 Rückzug von Anträgen auf Zeugeneinvernahme
Fürsprecher Zürcher, Verteidiger des Angeklagten A., beantragte im Instruktionsver-
fahren, dass FFF., ein ehemaliger Beamter der Kantonspolizei Tessin, als Zeuge zu
befragen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung zieht der Verteidiger seinen bereits
gutgeheissenen Antrag zurück. Die Bundesanwaltschaft hat dagegen nichts einzu-
wenden.
Anträge sind in der Regel abänderbar und widerrufbar (HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, a.a.O. § 43 N. 3). Das Gericht erachtet die Einvernahme des Genannten zum
Zeitpunkt des Rückzuges als nicht mehr notwendig, weshalb es dem Rückzugsan-
trag stattgibt.
Mit selbiger Argumentation wird im Einverständnis aller Anwesenden auf die Einver-
nahme von Maresciallo SS. verzichtet.
Die Einvernahme des Zeugen GGG., CEO von PPP. Inc. kann nicht durchgeführt
werden, da der Zeuge der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Alle Prozessbeteiligte
verzichten auch bezüglich dieses Zeugen auf eine Einvernahme. Das Gericht erach-
tet die Einvernahme als nicht mehr notwendig, weshalb von der Einvernahme von
GGG. abgesehen wird.
1.14 Abwesenheitsverfahren gegen D.
Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhand-
lung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 BStP). Voraussetzung
für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist zunächst eine rechtsge-
nügliche Unterrichtung des Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 91 N. 15). Diesem Erfordernis wurde mit der
vom Angeklagten in Empfang genommenen Zustellung der Vorladung Genüge ge-
tan. Weiter ist erforderlich, dass der Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens
Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen erhalten hat, so dass er
sich dagegen verteidigen kann. Dies ergibt sich aus den verfassungsmässig garan-
tierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen
Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Dem Angeklagten D. sind im Laufe
der Strafuntersuchung sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe vorgehalten worden
und im Übrigen hat er durch seinen Verteidiger Kenntnis der Anklageschrift, wes-
halb das rechtliche Gehör gewahrt wurde und somit der Durchführung eines Abwe-
senheitsverfahrens nichts entgegen steht.
- 42 -
2. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung
einer solchen – Sachverhalt
2.1 Geschäftsmodell des internationalen Zigarettenschmuggels – globale Sicht
2.1.1 Der von der Bundesanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung vorgelegte Sachver-
halt betrifft den von den Angeklagten in den 90er-Jahren betriebenen internationalen
Handel mit unversteuerten Zigaretten über Montenegro mit Hauptdestination Italien,
insbesondere die Region Apulien und Neapel. Soweit dieser Handel Italien betraf,
soll das Geschäft gemäss Anklage von den italienischen kriminellen Organisationen
Camorra und Sacra Corona Unita kontrolliert und beherrscht worden sein. Die An-
geklagten – und weitere Beteiligte – waren in unterschiedlichen Rollen in diesen
Handel involviert.
Die objektiven Vorgänge der in der Anklageschrift geschilderten Geschäftsabläufe –
Identität der Käufer und Verkäufer sowie weiterer involvierter Personen, Waren- und
Geldflüsse, Waren- und Geldumsätze, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten,
sowie die Rollen der Beteiligten – sind in den Grundzügen nicht bestritten (auf Ab-
weichungen wird, soweit erforderlich, im Einzelnen unten eingegangen). Die Vor-
gänge und Umstände sind im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt:
Durch Aussagen von Beteiligten und Angeklagten, beschlagnahmte Geschäftsunter-
lagen, Untersuchungen und Urteile der italienischen Justiz- und politischer Behör-
den. Bestritten werden im Wesentlichen von allen Angeklagten das Wissen um die –
von der Anklage behauptete – Beteiligung krimineller Organisationen an diesem
Geschäft in Italien sowie von einzelnen Angeklagten einzelne Sachverhaltselemente
in objektiver beziehungsweise subjektiver Hinsicht.
Demnach ist in globaler Sicht stichwortartig vom folgenden, grundsätzlich als erstellt
zu erachtenden Anklagesachverhalt auszugehen:
2.1.2 Bereits vor dem Sommer 1996 – Zeitpunkt der Erteilung einer Exklusivlizenz für
Montenegro an B. – wurden Zigaretten innerhalb Europas in grossem Stil ge-
schmuggelt und in der Folge unversteuert und unverzollt verkauft. Der so genannte
Graumarkt, durch den die nationalen Schwarzmärkte versorgt wurden, verlief über
mehrere Handelsstufen, wobei zwischen den Beteiligten auf grösstmögliche Ano-
nymität geachtet wurde: Der gesamte Handel wurde, ausgehend von den mulitnati-
onalen Zigarettenkonzernen, über Briefkastenfirmen mit teils wechselnden Namen
und häufig mit Sitz in Offshore-Zentren abgewickelt. Die in und für diese Firmen
handelnden natürlichen Personen traten in aller Regel gegenüber ihren Geschäfts-
partnern nur mit – teils falschen – Vornamen oder mit Fantasienamen oder auch nur
mit Initialen in Erscheinung und zeichneten ihre Korrespondenz auch in dieser Wei-
se. Die Zigarettenproduzenten – PPP. Inc., QQQ., RRR. und andere – verkauften
- 43 -
die unversteuerte Ware an in diesem Verfahren nicht identifizierte Grossisten, wel-
che ihrerseits die Lieferanten der hierorts Angeklagten oder diese direkt – und wei-
tere Händler – belieferten. Die Ware wurde mit den einzelnen Verkaufsvorgängen
von Zollfreilager zu Zollfreilager transportiert oder verblieb in einem solchen und
wechselte lediglich den Eigentümer. Die hierorts angeklagten – und in anderen Zu-
sammenhängen andere – Händler verkauften die Ware ihrerseits an Schmuggler,
welche diese auf dem einen oder anderen Weg aus einem europäischen Zollfreila-
ger oder auch über aussereuropäische Destinationen undeklariert in den europäi-
schen Markt reimportierten und unter Umgehung von Zoll- und Steuerabgaben mit
erheblichen Gewinnspannen an national operierende Zwischenhändler und Endab-
nehmer verkauften.
2.1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Alimentierung des süditalienischen Schwarzmark-
tes via Montenegro über die Adria. Bereits vor 1996 wurde die für Italien bestimmte
Ware über die Anrainerstaaten der östlichen Adriaküste nach Italien verbracht,
transportiert von Schellbooten, die von italienischen Schmugglerbanden betrieben
wurden. Während zunächst Albanien als Transit- und Bezugsland der Ware für die
italienischen Schmuggler fungierte, übernahm später Montenegro diese Funktion.
Diejenigen Händler, welche die Zigaretten an die italienischen Schmuggler verkauf-
ten, bezogen ihre Ware auf dem internationalen Graumarkt und liessen sie in Zoll-
freilager der montenegrinischen Adriahäfen Zelenika und Bar liefern. Dort stellten
sie die Zigaretten den italienischen Schmugglern zum Abtransport zur Verfügung,
sobald diese die Ware bezahlt hatten.
2.1.4 Die Händler, welche die montenegrinischen Zollfreilager benutzen wollten, um die
italienischen Schmuggler zu beliefern, bedurften einer Bewilligung, einer Lizenz der
montenegrinischen Behörden, und hatten dafür eine Abgabe zu entrichten.
Nicht abschliessend geklärt ist, ob die Einnahmen aus diesen Abgaben (auch) dem
montenegrinischen Staat zu Gute kamen oder ob vor allem oder ausschliesslich Pri-
vate davon profitierten, worunter auch der damalige Staatspräsident Milo Djukano-
vic, welcher um das Prozedere mindestens wusste. Diese Frage ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Anklage jedoch nicht von Relevanz und kann deshalb offen
gelassen werden. Im Folgenden wird der Einfachheit halber von den montenegrini-
schen Behörden beziehungsweise der montenegrinischen Seite gesprochen, auch
wenn deren Repräsentanten ausschliesslich als Private und damit korrupt gehandelt
haben sollten.
Die Lizenzabgabe bewegte sich in einer Grössenordnung von USD 25.– pro transi-
tierte Kiste (so genannte Mastercase, „MC“, à 50 Stangen zu je 10 Päckchen Ziga-
retten, also 500 Päckchen zu 20 Zigaretten oder 10'000 Zigaretten enthaltend). Die
Abgabe in der Höhe von circa 10% des Warenwerts – bei Annahme von circa
- 44 -
USD 250.– als Einstandspreis für eine MC – sowie der Transport via Balkan wären
wie auch die verwendeten komplizierten Transportwege und eingesetzten aufwen-
digen Transportmittel wirtschaftlich unsinnig gewesen, wenn die Ware anschlies-
send legal in die Verbraucherstaaten importiert worden wäre. Nachdem sich dieses
Schwarzhandelssystem von Albanien nach Montenegro verschoben und dort weit-
gehend konzentriert hatte, wurden die Verhältnisse für die montenegrinischen Be-
hörden deshalb unübersichtlich, weil verschiedene Händler je auf eigene Rechnung
handelten und den Behörden damit die Kontrolle über die Warenumsätze erschwert
wurde. Da das Geschäft für alle Beteiligten sehr lukrativ war, bemühten sich ver-
schiedene Personen bei der montenegrinischen Seite um eine Exklusivlizenz für
den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro. Diese Exklusivlizenz wur-
de schliesslich mit Wirkung ab Anfang Juli 1996 dem Angeklagten B. gewährt. Die-
ser verpflichtete sich im Gegenzug, für die montenegrinischen Behörden Buch über
die Warenumsätze in Montenegros Zollfreilagern zu führen und dafür zu sorgen,
dass die geschuldeten Abgaben korrekt überwiesen würden.
2.1.5 In dieser Weise kontrollierte B. – wie sich zeigen wird zusammen mit C. – ab Juli
1996 bis Ende 2000 / Anfang 2001 den gesamten Transit unversteuerter Zigaretten
durch Montenegro, die zur Hauptsache nach Italien geschmuggelt und dort vor al-
lem in Apulien und Kampanien schwarz verkauft wurden. Das kumulierte Handels-
volumen belief sich in dieser Zeit auf vier Millionen Mastercases oder 2 Milliarden
Zigarettenpäckchen. Das MC wurde auf dieser Stufe des Geschäfts für Preise im
Bereich von USD 200.– bis 300.– gehandelt.
2.1.6 Zu dem von den Angeklagten betriebenen Handelssystem gehörte nicht nur die
Lieferung und Abgabe der unversteuerten Zigaretten an die italienischen Schmugg-
ler in Montenegro, sondern auch die Finanzierung des Handels mittels Bargeld, mit
dem die italienischen Schwarzhändler die Ware bezahlten. Die in diesem Sektor
handelnden Angeklagten gaben die Ware in Montenegro nur gegen Vorauszahlung
frei. Der Kaufpreis traf in aller Regel in Form italienischen Bargelds in kleiner Stü-
ckelung in Lugano ein, nachdem ein italienischer Schwarzhändler sich mit einem
der angeklagten Verkäufer auf ein Geschäft (Marken, Mengen, Preise) geeinigt hat-
te. In den meisten Fällen wurde das Bargeld in der Wechselstube des Angeklagten
A. in Buchgeld umgewandelt und in der Folge den dort geführten Konten der italie-
nischen Händler gutgeschrieben. Daraufhin überwies A. die fällige Kaufsumme zu
Lasten dieser Konten auf Konten der hier angeklagten Händler, welche ihrerseits
den Kaufpreis für die von ihnen gekaufte und an die Italiener weiterverkaufte Ware
mittels Banküberweisungen an ihre Lieferanten beglichen. Insofern lag die Schnitt-
stelle zwischen dem aus dem Zigarettenschwarzhandel stammenden italienischen
Bargeld und dem in der Schweiz legalisierten Buchgeld auf der Geschäftsstufe der
hier Angeklagten.
- 45 -
2.1.7 Sachverhalt betreffend kriminelle Umstände
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich am organisierten – an sich
bloss fiskalisch illegalen – Zigarettenschwarzhandel in Italien beteiligt zu haben be-
ziehungsweise diesen durch ihre Lieferungen unterstützt und dabei mindestens in
Kauf genommen und damit bewusst davon profitiert zu haben, dass dieser Handel
in Italien unter Umständen abgewickelt worden ist, welche die Voraussetzungen or-
ganisierter Kriminalität erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich gemäss Anklageschrift
wenigstens um folgende kriminelle Umstände:
a) Der Zigarettenschwarzmarkt in Italien sei in den 90er-Jahren – insbesondere
in den Regionen Apulien mit Zentrum Bari sowie Kampanien mit Zentrum Ne-
apel – von kriminellen Organisationen („associazione di tipo mafioso“; Sacra
Corona Unita, Camorra) im Sinne von Art. 416bis CPI [codice penale italiano]
beherrscht worden;
b) es seien von den Angeklagten italienische Käufer beziehungsweise Händler
beliefert worden, die den italienischen kriminellen Organisationen Sacra Coro-
na Unita und Camorra angehörten und die damit in Verbindung stünden mit
eigentlich kriminellen Geschäftsaktivitäten der unter Art. 416bis CPI fallenden
Organisationen (so insbesondere Drogen-, Waffen- und Menschenhandel,
Schutzgelderpressung);
c) die am Import von illegalen Zigaretten nach und an deren Handel in Italien be-
teiligten organisierten Personenkreise hätten entweder Gelder zum Schutz der
territorialen Vorherrschaft als solcher aber auch im Zigarettenschwarzhandel
oder aber Gewinnbeteiligungen aus den Zigarettengeschäften an die genann-
ten kriminellen Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bezahlt;
d) innerhalb der genannten Personenkreise sei es zu zahlreichen Gewalttaten –
eigentlichen Bandenkriegen – gekommen, bei welchen es sich entweder um
Abrechnungen unter konkurrierenden kriminellen Clans oder um Kämpfe um
die territoriale Vorherrschaft auch im Geschäftszweig des Zigarettenschwarz-
handels gehandelt habe;
e) schliesslich hätten die Zigarettenschmuggler und -händler in Italien Gewalt
gegen die Organe des Staates eingesetzt, um die Kontrolle oder die Konfiska-
tion von Schmuggelware abzuwehren; anlässlich solcher Aktionen seien Poli-
zeifahrzeuge angegriffen und zerstört und Angehörige der Ordnungskräfte in
vielen Fällen bedroht und verletzt und in Einzelfällen getötet worden.
- 46 -
2.2 Sachverhalt betreffend die einzelnen Angeklagten
Die Mehrzahl der Angeklagten war bereits vor 1996 im Handel mit unversteuerten
Zigaretten tätig, zum Teil seit vielen Jahren; ab Sommer 1996 betrieben die neun
Angeklagten, die sich untereinander nicht alle kannten, diesen Handel gemeinsam
und hochgradig organisiert, wobei sie im Einzelnen folgende Rollen innehatten:
2.2.1 B. war formeller Inhaber der Lizenz, die das Geschäft zu Gunsten der italienischen
Schwarzhändler via Montenegro erst ermöglichte. B. seinerseits handelte innerhalb
dieser Lizenz selbst – von einzelnen bestrittenen Geschäften abgesehen – nicht mit
Zigaretten. Er setzte vielmehr vier Unterlizenznehmer beziehungsweise Gruppen
solcher ein, welche die von Italien nachgefragte Ware auf dem internationalen
Graumarkt einkauften, nach Montenegro liefern liessen und dort zu Gunsten der ita-
lienischen Käufer zum Transport über die Adria freigaben. B. führte Buch über die
Umsätze, sorgte dafür, dass die bestellte Ware in Montenegro nur bezogen werden
konnte, wenn die Lizenzgebühr für die montenegrinischen Behörden bezahlt worden
war, rechnete diese Gebühren für Montenegro ab und liess den Berechtigten das
Geld weisungsgemäss auf die eine oder andere Art zukommen. B. bezog als Ent-
schädigung für sich selbst pro umgesetzte MC USD 1.– zuzüglich Anteile an den
Überschüssen aus den von ihm abgewickelten Lizenzzahlungen.
2.2.2 C. war derjenige, der B.’s Lizenz kraft seiner Beziehungen zu montenegrinischen
Behörden, Politikern und Geschäftsleuten beschafft hatte; materiell war C. selbst
der Berechtigte an der Lizenz, während er B. als Strohmann und Buchhalter einsetz-
te (vgl. in der HV verlesene schriftliche Erklärung C.’s, TPF pag. 910.193 ff. [ital.
Version], bzw. 910.205 ff. [dt. Version]). C. hielt Kontakt zur montenegrinischen Sei-
te des Geschäfts, vermittelte zwischen B. und den Montenegrinern, wenn sich Prob-
leme ergaben und fungierte als dessen Garant. Er war selbst darum besorgt, dass
die Montenegriner zu ihrem Geld kamen. C. verdiente pro umgesetzte MC USD 1.–
beziehungsweise USD 2.– zuzüglich Anteile an den Überschüssen aus den von B.
abgewickelten und von ihm kontrollierten Lizenzzahlungen (was C. bestreitet; Wür-
digung unten). Nachdem B. seinen Ausstieg aus dem Geschäft per Ende 2000 er-
klärt hatte, versuchte C. die Lizenz in anderer Weise zu verwerten (siehe u.a. Aus-
sage des Mitangeklagten G., VA BA pag. 13.7.109 Z. 20 ff.).
2.2.3 D. hielt zusammen mit dem verstorbenen NN. eine der von B. gewährten Unterli-
zenzen für den Transit durch Montenegro. D. handelte in grossem Stil mit unver-
steuerten Zigaretten. Er setzte zusammen mit NN. mit dem Zigarettengeschäft rund
USD 600 Mio. um. D. bestreitet seine Beteiligung unter anderem mit der Behaup-
tung, dass nicht er der SSS. sei, der im Geschäft als Partner von NN. und Vorge-
setzter von E. und F. aufgetreten sei. Seine Bestreitungen sind haltlos (vgl. dazu un-
ten E. 2.3.4 lit. f). Seine Beteiligung wird durch eine Vielzahl von Beweismitteln und
- 47 -
weiteren Aussagen bestätigt. Der angeklagte objektive Sachverhalt betreffend Ziga-
rettengeschäfte, Umsätze und Beteiligung D.’s kann grundsätzlich als erstellt gelten.
2.2.4 E. und F. nahmen innerhalb der von D. und NN. zwecks Zigarettenschwarzhandels
betriebenen Firmen verschiedene Funktionen wahr: Während F. als Sekretärin den
Handel im Einzelnen weisungsgemäss abwickelte, zum Beispiel Zoll- und Frachtpa-
piere ausstellte, fungierte E. unter anderem als Verwaltungsrat und er führte bei F.’s
Abwesenheit deren Aufgaben aus.
2.2.5 G. betrieb, ebenfalls gestützt auf eine von B. gewährte Unterlizenz, denselben Han-
del wie D. und NN.. Er setzte in der Anklageperiode ungefähr 1.2 Mio. MC bezie-
hungsweise USD 426 Mio. um.
2.2.6 H. betrieb zunächst als Angestellter des zwischenzeitlich verstorbenen TTT. und
später selbstständig ebenfalls mit einer Unterlizenz von B. dasselbe Geschäft wie
D., NN. und G. Er setzte in der Anklageperiode 1.15 Mio. MC beziehungsweise
USD 275 Mio. um.
2.2.7 Der vierte formelle Unterlizenznehmer – neben D./NN., G. und H. – OO., ist an Ita-
lien ausgeliefert und dort strafrechtlich verfolgt worden. Ein rechtskräftiges Urteil
liegt noch nicht vor.
2.2.8 I.: Die Rolle I.’s unterschied sich gemäss Anklageschrift von derjenigen der Unterli-
zenznehmer in mehrfacher Hinsicht. Zunächst ist festzuhalten, dass er zwischen
den verschiedenen Orten, über welche das Geschäft abgewickelt wurde, hin und
her pendelte; er hat den neapolitanischen Schwarzmarkt als Grossist vor Ort, wie
andere Grossisten auch, selbst mit Ware versorgt, die er bei den Unterlizenzneh-
mern eingekauft hatte. Ausserdem trat er ab 1998 aber auch als Händler auf, der
zwischen den angeklagten Unterlizenznehmern einerseits und anderen italienischen
Grossisten anderseits vermittelte, sodass die Unterlizenznehmer ihre Endabnehmer
über I. belieferten.
2.2.9 A. wickelte den grössten Teil der finanziellen Seite des Geschäfts ab. Seine Wech-
selstube fungierte als Drehscheibe für die finanzielle Abwicklung des Geschäfts. Die
italienischen Kunden der Unterlizenznehmer bezahlten die bei diesen eingekaufte
Ware mit italienischem Bargeld. Sie liessen die in Bargeld in Italien angefallenen Er-
träge aus vorangehenden Verkäufen von Geldkurieren in die Schweiz zur Wechsel-
stube A.’s transportieren. Als Geldwechsler konnte er das Bargeld gegen andere
Währungen verkaufen, und er schrieb die Bargeldeingänge den von ihm in Franken
oder Dollar geführten Konten der italienischen Grossisten und Kunden der Unterli-
zenznehmer gut. Wurde ein neues Geschäft abgeschlossen, belastete er die Konten
der italienischen Grossisten, die zugleich seine Kunden waren, zugunsten der Un-
- 48 -
terlizenznehmer und schrieb den Kaufpreis deren Konten gut. Oder er überwies den
Betrag auf deren Konten bei Geschäftsbanken, wo die Unterlizenznehmer darüber
zwecks Bezahlung ihrer eigenen Lieferanten verfügen konnten. So wurde das Bar-
geld in Buchgeld umgewandelt und es wurde gleichzeitig sicher gestellt, dass die
Ware auch bezahlt war, wenn sie in Montenegro freigegeben wurde. Mit dem Geld,
das in diesem Zusammenhang bei A. floss, wurden auch die Ansprüche B.’s für die
montenegrinischen Lizenzgebühren sowie dessen eigener Anteil und derjenige C.’s
gedeckt. A. setzte dabei rund USD 800 Mio. (ITL 1.4 Milliarden) um.
2.3 Die Rolle der kriminellen Organisationen im italienischen Handel mit unversteuerten
Zigaretten
Der oben beschriebene Handel war nach damaligem Recht als solcher in der
Schweiz nicht strafbar (jedenfalls handelte es sich nicht um ein Verbrechen und
auch nicht um ein rechtshilfefähiges Delikt). Strafbar gewesen wäre er nur, wenn –
wie die Anklage vorbringt – mit und durch diesen Handel der Tatbestand der Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer
solchen im Sinne von Art. 260ter StGB erfüllt wäre.
2.3.1 Hinsichtlich des Zusammenhangs des inkriminierten Handelssystems mit organisier-
ter Kriminalität spricht die Anklageschrift von verschiedenen Konstellationen. Typo-
logisch sind folgende Möglichkeiten denkbar:
a) Das von den Angeklagten unter sich gebildete, arbeitsteilig funktionierende
System stellt selbst eine kriminelle Organisation dar (die Angeklagten unter
sich);
b) das von den Angeklagten gemeinsam mit kriminellen Organisationen oder mit
weiteren, kriminellen Organisationen angehörenden, Personen gebildete, ar-
beitsteilig funktionierende System stellt selbst als Ganzes eine kriminelle Or-
ganisation dar (die Angeklagten zusammen mit allen weiteren am Geschäft
Beteiligten);
c) das Handelssystem wird von bestehenden kriminellen Organisationen, in casu
Camorra und Sacra Corona Unita, kontrolliert und/oder beherrscht und diese
Organisationen ziehen als solche aus dem Geschäft Gewinn (die Angeklagten
als Beteiligte an oder Unterstützer von bestehenden kriminellen Organisatio-
nen);
d) in das Handelssystem sind Personen involviert, die auf eigene Rechnung ar-
beiten und gleichzeitig Angehörige bestehender krimineller Organisationen
sind;
- 49 -
e) die bestehenden kriminellen Organisationen sind operativ nicht mit dem Ziga-
rettenhandel verbunden, ziehen daraus aber einen Gewinn im Sinne von einer
Gewinnbeteiligung („quota“) oder eines Schutzgeldes („pizzo“, „tangente“).
Variante a) scheidet ohne weiteres aus, da den Angeklagten weder vorgeworfen
wird noch ersichtlich wäre, dass sie eine Organisation aufgebaut und betrieben hät-
ten, die Verbrechen beging oder sich mit verbrecherischen Mitteln bereicherte. Vari-
anten b), c), d) und e) kommen in den Sachverhaltsschilderungen der Anklageschrift
vor. Sie setzen voraus, dass die Angeklagten mit den bestehenden kriminellen Or-
ganisationen Camorra und Sacra Corona Unita kooperierten. Es ist deshalb im Fol-
genden zu prüfen, welche Rolle diese Organisationen im inkriminierten Zigaretten-
geschäft spielten.
2.3.2 Keiner vertieften Begründung bedarf die Feststellung, dass es sich bei der neapoli-
tanischen Camorra und der apulischen Sacra Corona Unita um kriminelle Organisa-
tionen im Sinne von Art. 260ter StGB handelt. Dieses Faktum ist notorisch. Soweit
überhaupt erforderlich, wird darauf in den Erwägungen zum Rechtlichen zurückzu-
kommen sein. Hier genügt festzuhalten, dass die Camorra und die Sacra Corona
Unita beziehungsweise die diesen Grossorganisationen angehörenden Personen
und Clans sich in vielfacher Weise mit verbrecherischen Mitteln bereichern und Ge-
waltverbrechen begehen und dass ihnen die dem Erlass der Bestimmung zu Grun-
de liegende spezifische Gefährlichkeit für die rechtsstaatliche Ordnung in hohem
Masse zukam und nach wie vor zukommt.
2.3.3 Verlässt man die Ebene genereller und typologischer Betrachtung, ist festzustellen,
dass der Zusammenhang zwischen dem inkriminierten Zigarettengeschäft und ita-
lienischer organisierter Kriminalität in casu und in concreto vielfältig und variabel ist.
Folgende einleitende Präzisierungen und Differenzierungen drängen sich auf:
· Kriminelle Grossorganisationen wie die Camorra sind nicht ohne weiteres als
hierarchisch organisierte und zentral gesteuerte Personenzusammenschlüsse
zu verstehen; sondern auch als mehr oder weniger in der Zeit variable Zu-
sammenschlüsse von Clans, die auf eigene Rechnung tätig sind, welche ei-
nerseits einen gewissen Föderalismus anstreben, deren Verhältnis anderer-
seits aber auch von Rivalitäten oder gar offen gewalttätigen Auseinanderset-
zungen geprägt ist. Die Rede beispielsweise von der Camorra unterstellt eine
Homogenität, einen monolithischen Zusammenschluss und damit eine zentra-
le Zurechenbarkeit isolierter krimineller Vorgänge, die ihr in dieser Form nicht
zwingend zukommt.
· Sacra Corona Unita und Camorra beziehungsweise die diesen Organisationen
zuzurechnenden Gruppen (Clans) sind in unterschiedlicher Weise in das Ziga-
- 50 -
rettengeschäft involviert. Die Behauptung der Anklageschrift, diese beiden Or-
ganisationen hätten den Zigarettenschwarzhandel kontrolliert und beherrscht,
wird diesen Differenzen möglicherweise nicht gerecht beziehungsweise kann
nur auf genereller Ebene gelten: Dass nämlich diese Organisationen sicher-
stellten, selbst an dem Geschäft partizipieren zu können, ohne dass damit et-
was über die Art und Weise dieser Partizipation gesagt wäre.
· Dasselbe gilt für die einzelnen Clans der kriminellen Grossorganisationen, die
in ganz unterschiedlicher Weise oder auch gar nicht in den Zigaretten-
schwarzmarkt involviert gewesen sein können.
· Schliesslich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen
bestehenden kriminellen Organisationen in ganz Italien und im Verlauf der
Zeit, wenn überhaupt, stets in derselben Weise in den Schwarzhandel mit Zi-
garetten involviert gewesen sind. Das ergibt sich unter anderem aus dem par-
lamentarischen Untersuchungsbericht zum Phänomen des Zigaretten-
schmuggels vom 6. März 2001 (VA BA Beilageordner 1 zur Anklageschrift,
FN 1), vor allem aber auch aus der Aussage des Dirigente della Squadra Mo-
bile von Neapel QQ.: Dieser führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus,
dass die Camorra das Geschäft mit dem Tabakschmuggel aufgegeben habe,
weil sie lukrativere Erwerbsquellen vor allem im Drogenhandel gefunden habe
(TPF pag. 910.346 Z. 15 ff.). Erst in den 90er-Jahren, als man festgestellt ha-
be, welch enorme Mengen an Zigaretten auf dem Schwarzmarkt umgesetzt
würden, sei dieser Entscheid rückgängig gemacht worden und die Camorra
habe sich des Geschäfts wieder angenommen (TPF pag. 910.347 Z. 21 ff.).
· Schmugglerfamilien beziehungsweise Schmugglerclans sind grundsätzlich
keine kriminellen Organisationen im Sinne der Camorra oder der Sacra Coro-
na Unita. Die italienische Rechtsprechung subsumiert sie unter Art. 416 CPI
(„associazione per delinquere“) und spricht von Personenzusammenschlüs-
sen, die den Zweck haben, Straftaten („delitti“) zu begehen (auch der oben
erwähnte parlamentarische Untersuchungsbericht spricht teilweise von krimi-
nellen Organisationen, deren strafbare Handlung, ausschliesslich im Schmug-
gelgeschäft liegt). Das Geschäft des Schmuggels an sich legaler Ware zum
Zwecke der Steuer- und Zollumgehung wurde seit Langem von Clans und
Familien betrieben, die sich in Italien fast ausnahmslos wegen organisierter
beziehungsweise bandenmässiger Kriminalität strafbar gemacht haben, je-
doch nicht beziehungsweise nur in Einzelfällen im Sinne des Mafiatatbestan-
des (Art. 416bis CPI). Die auf die Schweiz übertragene Anwendung von
Art. 416 CPI im Sinne von Art. 260ter StGB ist zwar grundsätzlich möglich,
würde aufgrund der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit indes vor-
aussetzen, dass das in Italien im Sinne des Organisationstatbestand began-
- 51 -
gene Delikt als ein nach schweizerischem Recht begangenes Verbrechen im
technischen Sinne zu qualifizieren wäre – was für den Schmuggel an sich le-
galer Ware damals nicht der Fall war (einfaches Fiskaldelikt; heute aber
Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, der für
qualifizierte Verstösse – bei bandenmässiger Begehung mit erheblichem Ge-
winn – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, diese mithin als Verbrechen
bestimmt).
· Es gibt im Verfahren keinerlei Beweis dafür oder auch nur Hinweise darauf,
dass das über Montenegro und in Italien abgewickelte inkriminierte Zigaret-
tengeschäft zwischen den Angeklagten und den kriminellen Grossorganisatio-
nen Camorra und Sacra Corona Unita gemeinsam vereinbart, geplant und
umgesetzt worden wäre. Wenn überhaupt davon gesprochen werden kann,
dass die Sacra Corona Unita und die Camorra das Geschäft beherrschten und
dominierten, ist sehr viel wahrscheinlicher, dass diese Organisationen sich ei-
nes historisch gewachsenen und vorbestehenden Geschäfts nachträglich be-
mächtigt hätten.
2.3.4 Die italienischen Handelspartner der Angeklagten
Ein grosser Teil des von den Angeklagten generierten Handelvolumens wurde mit
einer überschaubaren Zahl italienischer Abnehmer umgesetzt. Ob diese Repräsen-
tanten der kriminellen Organisationen Camorra oder Sacra Corona Unita waren und
ob diese die Geschäfte für die Organisationen abgewickelt haben, ist weiter unten
zu prüfen. Hier ist im Wesentlichen festzustellen, dass die einzelnen Unterlizenz-
nehmer beziehungsweise deren Gruppen/Firmen gemäss Anklageschrift ihre Ware
hauptsächlich an folgende Abnehmer verkauften beziehungsweise verkauft haben
sollen. (Die einzelnen Kundenbeziehungen sind im wesentlichen nicht bestritten.):
a) Der Angeklagte D. belieferte unter Mithilfe der Angeklagten E. und F. UUU.,
VVV., WWW. zusammen mit XXX., die Gebrüder VV. und, umsatzmässig am
schwersten wiegend, ZZZ.. Diese Abnehmer ordnet die Anklageschrift der
Sacra Corona Unita zu. Die weiteren Abnehmer, welche die Anklageschrift der
Camorra zuordnet, waren AAAA., I. sowie BBBB. und CCCC., wobei der
grösste Teil der Geschäfte I. betraf.
b) Der Angeklagte G. war spätestens ab 1994 selbstständig und ab Dezember
1996 mit einer Unterlizenz des Angeklagten B. (vgl. Ma 06 pag. 57) für Mon-
tenegro im Zigarettengeschäft tätig. Er verkaufte an VVV., DDDD., EEEE.,
FFFF. und GGGG., HHHH. und IIII. und JJJJ., welche die Anklageschrift der
Sacra Corona Unita zurechnet, sowie seitens der Camorra an KKKK., LLLL.
- 52 -
und MMMM. (die Verkäufe an KKKK. bis längstens zu dessen Verhaftung im
Jahr 1993 wären verjährt).
c) Der Angeklagte H. war zunächst als Angestellter des verstorbenen TTT. und
später selbstständig als Unterlizenznehmer gemäss Anklage mit folgenden
Kunden im Geschäft: VVV., XXX., NNNN., I., AAAA., BBBB. und NNN.
d) Der Angeklagte I. war gemäss Anklageschrift einer der vier Grossisten auf
dem Platz Neapel, der den neapolitanischen Schwarzmarkt mit unversteuer-
ten Zigaretten versorgte. Er bezahlte eine Abgabe an die Organisation und er
handelte ab 1998 als Bindeglied zwischen den Kunden der Unterlizenznehmer
und diesen selbst. Ausserdem hat I. für den physischen Schmuggel der Ware,
die Verladung und den Transport in Italien ebenso wie für den Handel selbst,
mit weiteren Personen zusammengearbeitet.
e) Die weitere Unterlizenz, mit welcher in Montenegro grosse Mengen umgesetzt
und auf die von B. auch erhebliche Gebühren erhoben werden konnten, hielt
OO. OO. war in dasselbe Handelssystem eingebunden; die Identität seiner
Abnehmer ist hier nicht von Belang, deckt sich im Wesentlichen aber mit den
bereits genannten Personen(-gruppen).
f) Soweit die Angeklagten selbst Kontakt zu und damit Kenntnis von den italieni-
schen Geschäftspartnern hatten (die Unterlizenznehmer und I. für ihre Ab-
nehmer, A. für die Einleger von Bargeld in seiner Wechselstube, für die er in-
terne Konten führte) bestreiten sie die Identität der Handels- beziehungsweise
Geschäftspartner im Wesentlichen nicht. Diese wird im Übrigen durch eine
Vielzahl von Beweismitteln belegt (Aussagen der Angeklagten selbst, z.B.
Aussage H. anlässlich der HV TPF pag. 910.100 Z. 28, 910.105 Z. 33 ff. wie
auch weiterer Beteiligter, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen u.a.m.). Ein-
zig der Angeklagte D. stellte in Frage, dass er überhaupt derjenige gewesen
sei, der zu den genannten Abnehmern geschäftliche Kontakte unterhielt. Er
liess seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären, der im Geschäfts-
zusammenhang vielfach genannte SSS. oder lo spagnolo sei nicht er. Diese
Bestreitungen sind unsinnig, wird D. doch unter anderem selbst von seinen
engsten Mitarbeitern NN. und F. als SSS. identifiziert (NN.: VA BA 13.6.109
Z. 28 ff., F.: TPF pag. 910.98 Z. 22 f. i.V.m. TPF 910.171). Dass eine andere
Person als der Spanier D. an seiner Stelle als SSS. oder OOOO. oder
lo spagnolo gehandelt haben könnte, ist auszuschliessen, zumal auch gar
nicht in Zweifel steht, dass D. über eine der Unterlizenzen verfügte.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von den Angeklagten
nach Montenegro gelieferten und dort freigestellten unversteuerten Zigaretten von
- 53 -
den in der Anklageschrift genannten Personen übernommen und nach Italien ge-
schmuggelt worden sind.
2.3.5 Das Verhältnis der Käufer zu den kriminellen Organisationen
Die Bundesanwaltschaft bringt vor, bei den Abnehmern der Zigaretten handle es
sich um Mitglieder der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra.
Durch den Verkauf an jene, hätten die Angeklagten diesen, den kriminellen Organi-
sationen, riesige Gewinnmöglichkeiten eröffnet. Die Anklageschrift erkennt die straf-
rechtliche Relevanz des inkriminierten Zigarettenhandels, die es gebiete, den Betei-
ligten ihren Tatbeitrag zur Schuld zuzurechnen, in der finanziellen Stärkung der kri-
minellen Organisationen – und nur in dieser. Das Gericht hat sich deshalb damit
auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die kriminellen Or-
ganisationen durch den illegalen, nicht aber verbrecherischen Handel finanziell und
damit auch in ihrem kriminellen Potential gestärkt worden sind. Es ist mithin zu-
nächst zu prüfen, ob und in welcher Weise mit dem Verkauf der Zigaretten an die
oben identifizierten Abnehmer tatsächlich die kriminellen Organisationen Sacra Co-
rona Unita und Camorra begünstigt worden sind.
Von den in Erwägung 2.3.4 genannten Käufern gehörten zum Beispiel VVV. (Verur-
teilung siehe RH Lecce 06 pag. 2511-2627, insbes. 2622), ZZZ. (Aussage des „pen-
tito“ WW., TPF pag. 910.337 f.) sowie die Gebrüder HHHH. und IIII. (Aussage WW.,
TPF pag. 910.340) einer kriminellen Organisation an. Wohingegen Abnehmer wie
AAAA. oder NNN. im Zigarettengeschäft tätigen Clans angehörten, jedoch nicht als
Mitglieder einer kriminellen Organisation verurteilt worden sind. Die beiden waren
schon vor Mitte der 90er-Jahre im Zigarettenhandel tätig, das heisst bevor die Ca-
morra mittels Durchsetzung einer Abgabe in das Geschäft des Zigarettenhandels
einstieg (Aussage QQ. TPF pag. 910.347 Z. 17 ff.).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass einzelne Kunden der Unterlizenz-
nehmer rechtskräftig festgestellte Mitglieder der kriminellen Organisationen Sacra
Corona Unita und Camorra waren. Andere, die in Italien auch wegen organisierten
Schmuggels im Sinne von Art. 416 CPI strafrechtlich verfolgt und teilweise auch ver-
urteilt worden sind, waren weder Mitglieder der Camorra noch der Sacra Corona
Unita. Dies wird durch die Aussage des „pentito“ VV. anlässlich der Hauptverhand-
lung bestätigt (TPF pag. 910.332 Z. 2 ff.). Letztere sind, wenn überhaupt, aus-
schliesslich wegen organisierten beziehungsweise – im Sinne des schweizerischen
Rechts – bandenmässigen Schmuggels im Sinne von Art. 416 CPI verurteilt worden.
Sie gehörten insoweit Vereinigungen an, die in Italien verbotene Geschäfte abwi-
ckelten, die aber weder nach italienischem Recht – mangels mafiöser Einschüchte-
rung im Innern – als mafiöse Vereinigungen, noch nach schweizerischem Recht –
- 54 -
mangels krimineller Zweckverfolgung – als kriminielle Organisationen gewertet wer-
den können.
2.3.6 Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft
Der Hauptvorwurf der Bundesanwaltschaft in seiner generellen Form lautet, die kri-
minellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra hätten den von den An-
geklagten alimentierten Schwarzmarkt mit Zigaretten zu und in ihren Herrschaftsge-
bieten kontrolliert und beherrscht und damit enorme Gewinne erwirtschaftet.
a) Wie sich oben ergeben hat, waren die Teilnehmer am Schwarzmarkt mit Ziga-
retten, die über Montenegro nach Apulien und Neapel geliefert wurden, ledig-
lich teilweise Mitglieder krimineller Organisationen im Sinne des schweizeri-
schen Tatbestandes von Art. 260ter StGB, auch wenn sie alle mit dem Zigaret-
tengeschäft die Voraussetzungen von Art. 416 CPI erfüllt haben dürften. Die-
ses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Zeugen QQ., wonach etwa die
neapolitanische Camorra zu Beginn der 90er-Jahre nicht in das Zigarettenge-
schäft involviert war, obwohl auch in diesem Zeitraum grosse Mengen unver-
steuerter Zigaretten in Neapel abgesetzt worden sind. Die Angeklagten ihrer-
seits waren teilweise seit langen Jahren in diesem Geschäft tätig, auch in Zeit-
räumen also, in welchen kein Zusammenhang des Schwarzmarktes mit dem
organisierten Verbrechen bestand. Wenigstens für diese Zeiträume und bezo-
gen auf die jeweiligen Märkte steht demnach fest, dass das Geschäft als
Markt funktionierte, in welchem die kriminellen Organisationen als solche nicht
operativ tätig waren.
b) Soweit es sich bei den Abnehmern um Mitglieder der kriminellen Organisatio-
nen Sacra Corona Unita oder Camorra handelte, hat sich nicht ergeben, dass
diese für die von ihnen repräsentierten Organisationen gehandelt hätten; viel-
mehr haben alle Beteiligten – die hierorts Angeklagten, die Schmuggler, die
Grossisten und schliesslich die Verkäufer – auf eigene Rechnung und eigenes
Risiko gehandelt. Das gilt insbesondere auch für die Schmuggler selbst: Nach
Aussage des vor Gericht als Auskunftsperson befragten italienischen „pentito“
und rechtskräftig als Mitglied einer mafiösen Vereinigung verurteilten WW.
hätten die Crews sowohl aus Personen bestanden, die ausschliesslich
schmuggelten, als auch aus Angehörigen der Sacra Corona Unita. Die Crew
hätte den mit den Schmuggelfahrten erzielten Gewinn unter sich aufgeteilt
(TPF pag. 910.342 Z. 32 ff. und 27 ff.). Eine systematische Verbindung des
Geschäfts mit den kriminellen Organisationen ist insoweit ebenso wenig er-
stellt wie ein Gewinn, den die kriminellen Organisationen selbst durch eigenen
Handel und operative Tätigkeit auf dem Zigarettenschwarzmarkt erwirtschaftet
hätten. Entsprechende direkte Gewinne werden von der Bundesanwaltschaft
- 55 -
denn auch weder behauptet noch beziffert. Soweit die Kunden der hier Ange-
klagten Mitglieder mafiöser Vereinigungen im Sinne von Art. 416bis CPI waren,
handelten auch diese, soweit bekannt, auf eigene Rechnung und eigenes Ri-
siko. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Die Handelsgewinne fielen
demnach bei den einzelnen Händlern an, nicht bei den kriminellen Organisati-
onen, zu welchen diese, wenn überhaupt, gegebenenfalls gehörten. Den Aus-
sagen der Auskunftsperson UU. kann im Übrigen entnommen werden, dass
sich seine Organisation ausschliesslich dafür interessiert habe, auf den umge-
setzten Warenmengen Abgaben zu erheben, nicht jedoch selbst mit dem
Handel Geld zu verdienen (TPF pag. 910.302 Z. 7 ff.; vgl. auch unten). Das
gilt auch für die Händler, deren Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
erwiesen ist: Auch diese waren verpflichtet, auf ihren Warenumsätzen Abga-
ben an die kriminellen Organisationen zu entrichten, trieben ihren Handel im
Übrigen aber auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Wie zum Beispiel
VVV., welcher als Mitglied der Sacra Corona Unita ebenfalls eine Abgabe auf
den von ihm gehandelten Zigaretten bezahlen musste (RH Lecce 06
pag. 2578 f.). Etwas anderes ist nicht erstellt.
c) Dass es sich beim über Montenegro abgewickelten Zigarettengeschäft um ei-
nen (Schwarz-)Markt mit selbstständigen und auf eigene Rechnung tätigen
Akteuren handelte, ergibt sich auch aus den folgenden Umständen: Die Unter-
lizenznehmer kauften ihre Ware über verschiedene Wege ein und handelten
dafür die Preise aus; sie standen als Einkäufer untereinander ebenso in Kon-
kurrenz wie als Weiterverkäufer: Die Preise, für welche sie ihre Ware an die
italienischen Käufer veräusserten, waren mit den Abnehmern auszuhandeln,
und diese Preise schwankten. Die Käufer und Händler, welche die Zigaretten
den Unterlizenznehmern verkauften, konkurrenzierten sich untereinander; es
bestand nach übereinstimmenden Angaben Preisdruck und zwischen den Ak-
teuren gleicher Handelsstufe auch Konkurrenz. Es gibt keinerlei Hinweise
darauf, dass die italienischen Käufer, soweit Mitglieder krimineller Organisati-
onen oder diese Organisationen selbst, kraft ihrer Organisationsgewalt auf die
Unterlizenznehmer Druck bezüglich Preisgestaltung sowie Art (Marken) und
Mengen der zu beschaffenden Ware ausüben konnten und das Geschäft in
dieser Weise beherrschten. Dasselbe gilt auch insoweit, als die Unterlizenz-
nehmer die italienischen Kunden als Geschäftspartner anscheinend gleich
behandelten, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Sacra Corona
Unita beziehungsweise der Camorra oder um einfache Schmuggler und
Schwarzhändler handelte, die ohne direkten persönlichen Bezug zu diesen
kriminellen Organisationen tätig waren. Soweit ersichtlich, wurde seitens der
kriminellen Organisationen auf die Unterlizenznehmer auch in dem Sinne kein
Druck ausgeübt, als diese genötigt worden wären, die Mitglieder der kriminel-
len Organisationen bevorzugt zu beliefern, obwohl es sich um einen Verkäu-
- 56 -
fermarkt handelte und mehr Ware nachgefragt wurde als geliefert werden
konnte (Aussage Auskunftsperson KKK., TPF pag. 910.519 Z. 29 f.). Die di-
rekte Beteiligung der kriminellen Organisationen als solcher am Zigaretten-
schwarzmarkt erschöpfte sich ab 1996 in der Erhebung von Abgaben auf den
umgesetzten Warenmengen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erwiesen.
Damit steht der Kern des Anklagesacherhalts zur Diskussion.
d) Eine Veränderung im System trat 1996 ein, als der gesamte Handel über
Montenegro mit der von C. für B. erhältlich gemachten Exklusivlizenz auf Seite
der Anbieter unversteuerter Ware in Montenegro monopolisiert worden ist. Die
süditalienischen Abnehmer waren dadurch gezwungen, bei einem der vier von
B. eingesetzten Unterlizenznehmer einzukaufen, da andere Händler nicht
mehr befugt waren, Zigaretten nach Montenegro einzuführen und andere Zwi-
schenstationen nicht mehr zur Verfügung standen (jedenfalls nicht in mass-
geblichen Umsatzmöglichkeiten). Bereits vor diesem Zeitpunkt erhob die Sac-
ra Corona Unita für Ware, die in ihrem Herrschaftsgebiet angelandet werden
sollte, von den italienischen Abnehmern auf jede umgesetzte Mastercase eine
Abgabe. Ausserdem erkannten die in Montengro vor der italienischen Justiz
flüchtigen Camorristen („latitanti“), dass der Camorra mit dem Verzicht auf das
Zigarettengeschäft riesige Gewinne entgehen (Aussage QQ., TPF
pag. 910.347 Z. 21 ff.); die Camorra beschloss deshalb, von den im Raum
Neapel tätigen Schwarzmarktmonopolisten eine Abgabe zu verlangen. Ab
Sommer 1996 erhoben die Sacra Corona Unita und die Camorra flächende-
ckend auf den gesamten in den Adriahäfen Montenegros umgesetzten Ziga-
retten eine Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Die Kontrolle über die Waren-
umsätze liessen die kriminellen Organisationen in den Häfen Montenegros
vornehmen. Die Einnahmen aus diesen erzwungenen Abgaben teilten die
Sacra Corona Unita und die Camorra nach Destination der Ware (Apulien
bzw. Neapel) unter sich und innerhalb der Grossorganisationen nach einem
Schlüssel auf die dazugehörigen Clans auf. Die Bezahlung der Abgabe wurde
mit Gewaltandrohung durchgesetzt. Wie erläutert (oben E. 2.3.6.b) hatten
auch Mitglieder der kriminellen Organisationen, die mit Zigaretten handelten,
die Abgabe zu entrichten. Insoweit kann von Kontrolle gesprochen werden,
auch von Beherrschung, wenn darunter verstanden wird, dass die kriminellen
Organisationen den gesamten, über Montenegro betriebenen Handel mit Süd-
italien kontrollierten, um darauf zwangsweise Abgaben zu erheben. Von einer
kompakten, hierarchisch gelenkten Organisation, die den Handel mit unver-
steuerten Zigaretten vom Einkauf über den Zwischenhandel, den Transport
und den Endabsatz zentral gesteuert sowie arbeitsteilig betrieben und damit
beherrscht hätte, kann indessen nicht gesprochen werden. Das ergibt sich un-
ter anderem auch daraus, dass die Lieferungen zuhanden der italienischen
Abnehmer nur freigegeben wurden, wenn diese ihren finanziellen Vorausver-
- 57 -
pflichtungen bereits nachgekommen waren. Wollte man hier von einer homo-
genen und zentral gesteuerten Organisation ausgehen, an welcher alle in den
Zigarettenhandel involvierten Personen beteiligt wären, wäre keine Vorleis-
tungspflicht der Käufer vereinbart worden und es wäre nicht zur sachverhalt-
lich erstellten Blockierung von Waren bei ausstehender Zahlung derselben
gekommen. Es handelt sich vielmehr um die horizontale Organisation eines
Handelssystems mit einer Vielzahl unabhängiger Akteure, die auf eigene
Rechnung handelten und von individuell wirksamen finanziellen Anreizen ge-
leitet worden sind, wobei der Warenumsatz unter Kontrolle der Repräsentan-
ten krimineller Organisationen stand, die ihren Anteil am Geschäftsertrag mit-
tels erzwungener Abgaben von den einzelnen Akteuren erhältlich gemacht
haben.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das von den Angeklagten mitgeplante
und nach dem Erhalt der Exklusivlizenz für Montenegro monopolisierte Ge-
schäft eingerichtet worden wäre, um den kriminellen Organisationen die Kon-
trolle über das Geschäft zu ermöglichen, eine so geartete finale Handlungs-
motivation ist jedenfalls nicht erstellt, zumal es keine entsprechenden Abspra-
chen zwischen den Angeklagten und den kriminellen Organisationen gegeben
zu haben scheint und auch die Informationen über die Umsätze in Montenegro
nicht von den Angeklagten an die kriminellen Organisation geliefert, sondern
von den kriminellen Organisationen vor Ort selbst eingeholt worden sind. Die
für die Angeklagten zu erwartenden Gewinne erklären das Interesse an der
Einrichtung des Geschäfts hinreichend. Zur Erklärung ihrer Motivation muss in
keiner Weise auf kriminelle Organisationen Bezug genommen werden. Hin-
weise auf eine gemeinsame Planung und Umsetzung fehlen denn auch voll-
ständig.
e) Hinsichtlich der Gewinne, welche die kriminellen Organisationen gemäss An-
klage erwirtschaftet haben sollen, sind demnach die beiden folgenden Kons-
tellationen zu unterscheiden:
(1.) Die mit dem Geschäft selbst erzielten Gewinne, die bei den italienischen, auf
eigene Rechnung handelnden Händlern und weiteren Beteiligten angefallen
sind, soweit diese Mitglieder krimineller Organisationen waren (primär Ab-
schöpfung der Marge, der Spanne zwischen Einstands- und Verkaufspreis für
jede Handelsstufe, aber auch Abgeltungen für Schmuggler, Transporteure,
etc.). Ob diese Gewinne den Organisationen – deren Mitglieder diese für sich
erwirtschaftet haben – zuzurechnen und als tatbestandsmässige Stärkung der
Organisationen zu werten sind, ist eine Rechtsfrage, die bei der Subsumtion
zu prüfen ist. Die Anklage hat die entsprechenden Gewinne nicht beziffert.
- 58 -
(2.) Die von den Organisationen direkt auf die Umsätze aller Händler – ob Mitglie-
der krimineller Organisation oder nicht – erhobene Abgabe von ITL 10'000.–
pro MC. Mit der Transitlizenz B.’s sind in den Jahren 1996 bis 2000 rund
4 Mio. MC umgesetzt worden, was für die kriminellen Organisationen einen di-
rekten Gewinn im Rahmen der umsatzbezogenen erzwungenen Abgaben von
mindestens ITL 40 Mrd. ergibt.
f) Diese objektiven Umstände sind von den Angeklagten nicht bestritten und
sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln zweifelsfrei bestätigt. Die Ange-
klagten bringen jedoch – mit Ausnahme des Angeklagten I. – vor, um die be-
schriebene Implikation der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita
und Camorra nicht gewusst zu haben.
g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den kriminellen Organisa-
tionen Sacra Corona Unita und Camorra in der Anklageperiode mindestens
ITL 40 Mrd. als erzwungene Abgaben aus dem Zigarettengeschäft direkt zu-
flossen und einzelne Mitglieder dieser Organisationen mit dem Handel weite-
re, nicht bezifferte Gewinne für sich selbst erwirtschafteten. Die organisatori-
schen Aktivitäten der kriminellen Vereinigungen beschränkten sich im Wesent-
lichen auf die Kontrolle des Geschäftsumsatzes, um die genannten Abgaben
erheben beziehungsweise deren Erhebung bemessen und durchsetzen zu
können. Ihr Interesse konzentrierte sich darauf; darüber hinaus war es für die
Organisationen unerheblich, wer wie viele Zigaretten kaufte beziehungsweise
verkaufte.
2.3.7 Im Weiteren sind einige Sachverhaltselemente zu prüfen, die für die Subsumtion
unter den Tatbestand der kriminellen Organisation von Bedeutung sind oder sein
könnten.
a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, das gesamte Geschäft sei durch Geheim-
haltung der Beteiligten, durch Verschleierung von deren Identität und der Wa-
ren- und Geldflüsse gekennzeichnet gewesen. Damit habe das Geschäft als
solches ein Tatbestandselement der kriminellen Organisation erfüllt.
Die unter diesem Titel von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift um-
schriebenen Geschäftsmodalitäten sind als solche unbestritten und gehen aus
den beschlagnahmten Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Angeklagten
bestreiten indes wenigstens teilweise, dass es sich bei den von ihnen verwen-
deten Namen gleichsam flächendeckend um Pseudonyme gehandelt habe.
So lässt etwa der Angeklagte A. vorbringen, er sei zwar sehr wohl aus-
schliesslich unter dem Namen „QQQQ.“ in Erscheinung getreten; dabei habe
es sich aber nicht um einen Decknamen gehandelt, sondern um die für ihn
- 59 -
gebräuchliche Form seines Vornamens, unter der er weit herum bekannt ge-
wesen sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhalten vermag, kann an dieser
Stelle offen bleiben. Fest steht Folgendes:
Die Angeklagten traten im Geschäftszusammenhang jedenfalls nicht mit ihren
vollen bürgerlichen Namen in Erscheinung, sie verwendeten Namen, die ihre
Identifikation erheblich erschwerte: Teils ausschliesslich Initialen oder Vorna-
men wie etwa RRRR. (für C.), SSSS. (für B.) oder OOOO. (für D.), teils Na-
men, die noch einen gewissen erkennbaren Zusammenhang mit dem bürger-
lichen Namen hatten wie etwa TTTT. (für B.); zu einem guten Teil wurden a-
ber schliesslich Namen verwendet, eigentliche Decknamen, die keinerlei Be-
zug zu den richtigen Namen mehr hatten wie SSS. (für D.), UUUU. (für NN.),
VVVV. (für F.), WWWW. (für I.) oder XXXX. (für H.).
Die von den Angeklagten verwendeten Firmen, über welche die Geschäfte
abgewickelt wurden, waren Gesellschaften unter Fantasiebezeichnungen mit
Sitz auf Offshoreplätzen, obwohl die mit diesen Firmen abgewickelten Ge-
schäfte beinahe ausnahmslos von der Schweiz – und für D. teilweise von An-
dorra – aus geführt wurden; die Identifikation der Berechtigen war, wenn
überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Ausserdem
wechselten einzelne Angeklagte diese Firmenvehikel im Laufe der Zeit mehr-
fach aus und führten dieselben Geschäfte mit denselben Kunden unter neuer,
entsprechender Bezeichnung weiter (z.B. YYYY. und ZZZZ. VA BA
pag. 13.6.39 f. zu Punkt 122 und 130, TPF pag. 910.106 Z. 16 f.).
Dasselbe gilt für die Identität der Lieferanten, deren Identität hinter den Be-
zeichnungen ausländischer Firmen für Aussenstehende – und teils wohl auch
für Geschäftsinsider – verborgen blieb.
Sodann traten auch die italienischen Kunden im Geschäftszusammenhang –
und dort vor allem auch in den Geschäftsunterlagen bei A., B. und anderen
stets unter falschen, frei erfundenen oder abgeänderten Namen in Erschei-
nung, so etwa AAAAA. (für VVV.), BBBBB. (für XXX.), CCCCC. oder DDDDD.
(für OOO.), WWWW. (für I.) oder eigentlichen Übernamen, wie etwa FFFFF.
(für VVV.) oder EEEEE. (für I.).
Ebenso bezeichnete der Angeklagte A. die von ihm für die Unterlizenznehmer
und deren italienische Kunden geführten internen Konten in seinen Dokumen-
tationen mit Fantasienamen wie zum Beispiel GGGGG., SSS., HHHHH. oder
IIIII. (alles Bezeichnungen für Konten von D. und NN.).
- 60 -
Schliesslich kannten sich die Beteiligten untereinander, wenigstens teilweise,
auch nur unter den oben erwähnten, sie nicht richtig identifizierenden Be-
zeichnungen (Vornamen, Fantasie- oder Übernamen).
b) Die Anklage enthält im weiteren den Vorwurf, es sei in Italien, im Umfeld und
in direktem Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft, zu zahlreichen Ge-
walttaten gekommen, so insbesondere gegenüber Repräsentanten der
Staatsgewalt (Zoll, Polizei), als diese Schmuggler bei der Einfuhr oder Trans-
porteure im Inland haben kontrollieren oder unversteuerte Ware haben be-
schlagnahmen wollen (Waffeneinsatz; Rammen von Polizeifahrzeugen mit
gepanzerten oder anderweitig verstärkten Transportfahrzeugen). Dabei seien
auch Personen zu Tode gekommen. Dass es zu einzelnen Gewalttaten ge-
kommen ist, war allgemein bekannt (siehe auch Aussagen des Zeugen RR.
[TPF pag. 910.357 f. Z. 35 ff. und 1 ff.]). Systematische, der kriminellen Orga-
nisationen zuzurechnende Gewalttaten sind jedoch nicht erwiesen (siehe
E. 3.3.2.e).
2.3.8 Die Anklageschrift erkennt die tatbestandsmässige Stärkung der kriminellen Organi-
sationen Camorra und Sacra Corona Unita, zu welcher die Angeklagten beigetragen
haben sollen, ausschliesslich in deren finanzieller Alimentierung. Es bleibt am
Schluss der Vorwurf, die kriminellen Organisationen seien durch die Abgaben, die
die Händler auf den Zigarettenkisten bezahlen mussten, in ihrem kriminellen Poten-
tial wesentlich und damit in strafrechtlich relevanter Weise gestützt worden. Dass in
diesem Sinne eine finanzielle Stärkung stattgefunden hat, ist unbestritten und er-
stellt; ob diese tatbestandsmässig ist, bleibt bei der rechtlichen Subsumtion zu prü-
fen.
2.4 Informationen über die Rolle der italienischen kriminellen Organisationen im südita-
lienischen Zigarettenschwarzmarkt
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich mittels ihrer Rollen im Ziga-
rettenschwarzmarkt für Italien wissentlich und willentlich an den kriminellen Organi-
sationen beteiligt beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Das setzt den
Nachweis voraus, dass die Angeklagten um die Rolle der kriminellen Organisatio-
nen wussten.
Die entsprechende Prüfung samt deren Voraussetzung – was über die Rolle der
kriminellen Organisationen im Zigarettengeschäft öffentlich bekannt war – erfolgt
insgesamt bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands.
- 61 -
3. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung
einer solchen – Rechtliches
3.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu-
sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu be-
gehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Orga-
nisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 StGB).
3.2 Anklagevorwurf im Einzelnen
3.2.1 A. habe durch seine Handlungen, namentlich durch die Einrichtung und den Betrieb
der Finanzlogistik, gemeinsam mit den kriminellen Organisationen Camorra und
Sacra Corona Unita und den Mitangeklagten den Zigarettenschwarzmarkt in Italien
organisiert, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewin-
nen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen, sich
mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der
Camorra eingegliedert und daran mit insgesamt mindestens USD 10.5 Mio. an den
kriminell generierten Geldern partizipiert.
3.2.2 C. habe durch seine Handlungen gemeinsam mit den Mitangeklagten und den kri-
minellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita die Voraussetzungen für
deren Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, diesen so zur Realisierung von
grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpo-
tential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra
Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit USD 2.– pro Zigaretten-
kiste, einem zusätzlichen Gewinnanteil sowie dem Ertrag aus den persönlichen be-
ziehungsweise unter den Firmen KKKKK. und LLLLL. abgewickelten illegalen Ziga-
rettengeschäften, insgesamt mit einem Betrag von mindestens USD 15 Mio. an den
kriminell generierten Geldern partizipiert.
3.2.3 B. habe durch seine Handlungen gemeinsam mit den Mitangeklagten und den kri-
minellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita die Voraussetzungen für
deren Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, so den kriminellen Organisatio-
nen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stär-
kung von deren Machtpotential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle
Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit
USD 1.– pro Zigarettenkiste, einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung sowie dem Er-
trag aus den illegalen, ab 1996 unter der Unterlizenz des Mitangeklagten B. (recte:
… unter der Lizenz des Mitangeklagten C. …; die Schilderungen in der Anklage-
schrift begründen eine Korrektur dieses offensichtlichen Verschreibers bei der Zu-
sammenfassung des Anklagevorwurfs durch die Bundesanwaltschaft auf Seite 211
- 62 -
der Anklageschrift) und gemeinsam mit diesem abgewickelten Zigarettengeschäf-
ten, insgesamt mit einem Betrag von mindestens USD 12 Mio. an den kriminell ge-
nerierten Geldern partizipiert.
3.2.4 D. habe durch seine Handlungen letztlich den gemeinsam mit den kriminellen Orga-
nisationen Camorra und Sacra Corona Unita und den Angeklagten betriebenen und
auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert, so den
kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu
einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit den von
ihm organisierten Geschäften einen Umsatz von mindestens USD 597 Mio. erzielt,
sich durch diese Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita
und der Camorra eingegliedert und an den kriminell generierten Geldern mit einem
Gewinnanteil von mindestens USD 59 Mio. partizipiert.
3.2.5 E. habe durch seine Handlungen zusammen mit der Mitangeklagten F. die Mitange-
klagten D. und NN. und damit auch die kriminellen Organisationen Camorra und
Sacra Corona Unita unterstützt und zur Realisierung von deren grossen Gewinnen
und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und
mit dieser Tätigkeit in den Jahren von 1996 bis 2000 ein kumuliertes Einkommen
von mindestens CHF 100'000.– realisiert.
3.2.6 F. habe durch ihre Handlungen zusammen mit dem Mitangeklagten E. die Mitange-
klagten D. und NN. und damit auch unmittelbar die kriminellen Organisationen Ca-
morra und Sacra Corona Unita unterstützt und zur Realisierung von deren grossen
Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential ver-
holfen und mit dieser Tätigkeit in den Jahren von 1996 bis 2000 ein kumuliertes Ein-
kommen von mindestens CHF 100'000.– realisiert.
3.2.7 G. habe durch seine Handlungen den gemeinsam, mit den kriminellen Organisatio-
nen Camorra und Sacra Corona Unita und den Mitangeklagten organisierten und
auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien mitorgani-
siert und daran mit einem Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 28 Mio. an
den kriminell generierten Geldern partizipiert.
3.2.8 H. habe durch seine Handlungen den gemeinsam mit den kriminellen Organisatio-
nen Camorra und Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch
mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so
den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit
einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit den von
ihm organisierten Geschäften mit den namentlich bekannten Kunden einen Umsatz
von mindestens USD 275 Mio. erzielt, sich durch diese Aktivitäten in die kriminelle
Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit
- 63 -
einem persönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 26 Mio. partizi-
piert.
3.2.9 I. habe durch seine Handlungen und als Mitglied der Camorra den gemeinsam mit
dieser, der Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch mit
kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so den
kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit einer
nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und daraus einen per-
sönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 7 Mio. generiert.
3.2.10 Es ist festzuhalten, dass einzig I. ausdrücklich als Mitglied der Camorra angeklagt
ist; den anderen Angeklagten wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie hätten sich mit
ihren Aktivitäten in die genannten vorbestehenden kriminellen Organisationen (be-
ziehungsweise in die kriminelle Grossorganisation Zigarettenschwarzhandel) einge-
gliedert und entweder die Voraussetzungen für den Zigarettenschwarzmarkt in Ita-
lien geschaffen (C., B.) oder den organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesi-
cherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert (D., H., G., A.), damit für die kriminellen
Organisationen die Realisierung von grossen Gewinnen und dadurch schliesslich
die nachhaltige Stärkung von deren Machtpotential ermöglicht; E. und F. hätten als
Hilfspersonen von D. und NN. diesen Vorgang unterstützt. Mit der Eingliederung in
die kriminellen Organisationen nimmt die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Ange-
klagten A., C., B., D., H. und G. eine rechtlich-tatbestandsmässige funktionalen Be-
teiligung nach 260ter Abs. 1 StGB an, ohne gleichzeitig von einer eigentlichen, das
heisst einer materiellen Mitgliedschaft in diesen Organisationen nach deren eigenen
Regeln auszugehen.
3.3 Um die Rechtsfrage der Beteiligung an (beziehungsweise der Unterstützung) einer
kriminellen Organisation zu entscheiden, ist vorgängig zu prüfen, auf welcher Ebene
in casu von einer tatbestandsmässigen Organisation überhaupt auszugehen ist. Die
Anklageschrift bezeichnet insoweit wenigstens zwei tatsächliche Konstellationen.
Das Gericht hat die Parteien über die in Betracht gezogenen Varianten informiert
(TPF pag. 910.19 f.), worauf die Bundesanwaltschaft den für das Verfahren festzu-
haltenden und zu prüfenden Vorwurf weiter präzisierte: Es gehe entweder um das
Verhalten der Angeklagten (1.) innerhalb der bestehenden kriminellen Organisatio-
nen Sacra Corona Unita und Camorra oder es handle sich (2.) um eine kriminelle
Organisation sui generis, die sich aus den genannten kriminellen Organisationen
und den Angeklagten – sowie möglicherweise weiteren am Handel beteiligten Per-
sonen – gebildet habe. Die Bundesanwaltschaft verwendete in ihrem Plädoyer dafür
den Ausdruck einer kriminellen Holding, deren Zweck darin bestanden habe, sich an
den Aktivitäten der Sacra Corona Unita und der Camorra zu beteiligen und eine ein-
zelne Sparte von deren Geschäftstätigkeit zu organisieren. Im Folgenden werden
- 64 -
ausschliesslich diese beiden Varianten geprüft. Anschliessend wird das Verhalten
der Angeklagten unter den Titeln der Beteiligung und der Unterstützung gewürdigt.
3.3.1 Sacra Corona Unita und Camorra als kriminelle Organisationen
Die Sacra Corona Unita und die Camorra sind als tatbestandsmässige kriminelle
Organisationen notorisch. Ausserdem ergibt sich der tatbestandsmässige kriminelle
Charakter dieser Vereinigungen ohne Weiteres aus den Aussagen der als Aus-
kunftspersonen befragten italienischen „pentiti“: Sie haben bestätigt, als Mitglieder in
allen angestammten, diesen Organisationen zugeschriebenen Geschäftsfeldern –
unter anderem Erpressung, Raub, Drogenhandel, Mord – tätig gewesen zu sein.
Das schweizerische Bundesgericht hat den kriminellen Charakter der italienischen
Camorra wie auch der Sacra Corona Unita jedenfalls sinngemäss bestätigt, insoweit
es diesen ohne weiteres unterstellt (Entscheid 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004
E. 3; vgl. auch Botschaft des BR, BBl 1993, S. 297). Im Übrigen geht von diesen
Organisationen die von der Rechtsprechung verlangte ganz spezielle Bedrohung
(BGE 132 IV 132, E. 5.1) für den öffentlichen Frieden und die rechtsstaatliche Ord-
nung ohne weiteres aus. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal
auch die Verteidigung die Tatbestandsmässigkeit dieser Organisationen nicht in
Frage stellt.
3.3.2 Das Zigarettenschwarzhandelssystem als kriminelle Organisation sui generis
a) In relativ offener Weise bestimmt das Bundesgericht den Begriff der kriminel-
len Organisation wie folgt: „Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss
Art. 260ter Ziff. 1 StGB (vgl. auch Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst
als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der
Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB oder
Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens
drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wur-
de, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be-
stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter
Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und
durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Pro-
fessionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Or-
ganisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen
mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt
nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die
sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf
deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken
muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen
zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen.
- 65 -
Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Orga-
nisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von
Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor-
teile zu verschaffen“ (132 IV 132, E. 4.1.1, ebenso BGE 129 IV 271 E. 2.3.1
mit Hinweisen). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Ge-
heimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Be-
griffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf
Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mit-
gliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität,
Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht
die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Be-
fehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des BR,
BBl 1993, S. 297). Auch in der Literatur wird eine hierarchische, autoritäre und
arbeitsteilige Struktur vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommen-
tar, Art. 260ter, N. 4). Arzt postuliert eine gegenüber dem kriminologischen
Begriff der Verbrechensorganisation engeren Rechtsbegriff und stimmt gleich-
zeitig mit Kaiser darin überein, dass eine Verbrechensorganisation durch eine
hierarchische Organisationsstruktur gekennzeichnet sei (ARZT, Kommentar
Einziehung / Organisiertes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998,
Art. 260ter, N. 114), womit er indirekt eine hierarchische Struktur als Tatbe-
standselement postuliert. Weiter schreibt er der Organisation einen gleichsam
eigenen Willen sowie die Gehorsamserwartung gegenüber den Mitgliedern zu
(ARZT, a.a.O., N. 119).
b) Vor diesem Hintergrund kann das ab 1996 funktionierende Handelssystem für
unversteuerte Zigaretten mit Lieferung über Montenegro nach Italien als Gan-
zes im Sinne einer Organisation sui generis nicht unter den Tatbestand sub-
sumiert werden, fehlt es doch bereits an einer Organisation im Sinne des Ge-
setzes. Zwar war der Handel hochgradig und arbeitsteilig strukturiert, von ei-
ner hierarchisch aufgebauten Organisation mit gleichsam eigener Willensbil-
dung, Zurechenbarkeit der von ihr ausgehenden Handlungen und mit autoritä-
rer Willensdurchsetzung gegenüber den Mitgliedern kann jedoch nicht ge-
sprochen werden. Der – sehr wohl organisierte – Handel funktionierte viel-
mehr horizontal als Markt mit selbstständig und weitgehend frei agierenden
Teilnehmern auf verschiedensten Stufen und mit ausdifferenzierten Funktio-
nen, Teilnehmern, die je ihre eigenen Interessen verfolgten und im Zusam-
menspiel mit den anderen Akteuren auf eigene Rechung und eigenes Risiko
handelten. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer zentralen Steuerung
und strukturierten internen Willensbildung der hypothetischen Organisation
wenig plausibel; ausserdem hat das Verfahren keinerlei Hinweis darauf oder
gar Beweis dafür erbracht, dass die Angeklagten in eine entsprechende zent-
- 66 -
rale Willensbildung einbezogen beziehungsweise einer solchen unterworfen
worden wären. Das ab 1996 funktionierende zentralisierte System war hervor-
gegangen aus bereits früher langjährig betriebenen Geschäfts- und Schmug-
gelpraktiken mit unzähligen Beteiligten und Warenflüssen auch über andere
Adriaanrainerstaaten. Die Zentralisierung des Geschäfts in Montenegro, die in
der Gewährung der Exklusivlizenz für die Angeklagten C. und B. zum Aus-
druck kam, war einerseits darauf zurückzuführen, dass andere Umschlags-
plätze (insbesondere Albanien) nicht mehr zur Verfügung standen, die Ge-
währung der Exklusivlizenz andererseits aber vor allem auch im Interesse der
montenegrinischen Seite selbst stand (Vereinfachung der Abläufe und Ver-
antwortlichkeiten, Kontrolle, Einziehung und Abwicklung der Ansprüche Mon-
tenegros aus der Transitlizenz). Das Bemühen der Angeklagten C. und B.,
diese Lizenz zu erhalten, erklärt sich hinreichend mit deren eigenen finanziel-
len Interessen – funktionierte diese Lizenz für die beiden in den folgenden
Jahren doch wie der sprichwörtliche Goldesel aus Grimms Märchen. Es gibt
keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Geschäftsmodell im Auftrag einer kri-
minellen Organisation konzipiert und im Folgenden organisiert und arbeitsteilig
umgesetzt worden wäre. Die weiteren einzelnen Umstände bestätigen den
Befund, dass es sich beim Handelssystem nicht um eine Organisation im Sin-
ne des Tatbestandes, sondern um ein horizontal organisiertes Zusammenspiel
selbstständiger Akteure gehandelt hat: Die Unterlizenznehmer liessen die in
Montenegro vorrätige, vertraglich bereits an die Italiener verkaufte Ware erst
freigeben, wenn und nachdem die Käufer den Preis bezahlt hatten, also nur
gegen Vorauszahlung. Läge ein Organisation vor, die ein eigenes Interesse
an dem von ihr gesamthaft gesteuerten und beherrschten Geschäft hätte und
die Vertrauen und Verbindlichkeit intern durchsetzen würde, wäre zu erwarten,
dass auch ohne Bezahlung geliefert worden wäre. Weiter fällt auf, dass die
Angeklagten mit dem Geschäft für sich ein Mehrfaches dessen verdient ha-
ben, was den kriminellen Organisationen in Italien insgesamt direkt zukam.
Auch sind keinerlei Absprachen bewiesen, die zwischen den Angeklagten und
den hypothetisch zu ihrer Gruppierung gehörenden Vertretern italienischer
krimineller Organisationen über Art, Struktur, Umfang und Modalitäten des
Geschäfts geführt worden wären. Schliesslich mussten die Vertreter der krimi-
nellen Organisationen, die den Umsatz in Montenegro „besteuern“ wollten, ih-
re Information vor Ort einholen. JJJJJ. zum Beispiel hatte gemäss Aussage
von I. Zugang zu den Büroräumlichkeiten im Hafen und konnte so auch die
Ladescheine kontrollieren (VA BA pag. 13.2.645) Hätte es einen den Handel
übersteigenden organisatorischen Zusammenschluss zwischen den Ange-
klagten und weiteren am Geschäft direkt und indirekt beteiligten Personen ge-
geben, wäre es ein Leichtes gewesen, sich die nötigen Informationen direkt
bei den Angeklagten zu beschaffen, führten diese doch über ihre Umsätze ge-
trennt nach Kunde minutiös Buch.
- 67 -
c) Die Deutung des historisch gewachsenen und ab 1996 monopolistisch gefes-
tigten Handelssystems als Markt, mit persönlichen Interessen und in eigener
Verantwortung tätiger Teilnehmer schliesst aus, dass es sich dabei um eine
Organisation handelt, sie schliesst jedoch nicht aus, dass sich bestehende
kriminelle Organisationen des Handelssystems bemächtigt haben könnten.
Dazu nachfolgend mehr.
d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim inkriminierten
Handelssystem mit unversteuerten Zigaretten als Ganzem nicht um eine Or-
ganisation im Sinne des Gesetzes handelt.
e) Damit erübrigt sich die weitere Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkma-
le. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes hinzugefügt: Könnte und wollte
man diesem Handelssystem die Eigenschaft einer Organisation zuschreiben,
fehlte es jedenfalls an deren krimineller Zwecksetzung, hätte diese Organisa-
tion doch keinen anderen Zweck gehabt, als sich mit dem zwar illegalen, nicht
aber verbrecherischen Schmuggel und Handel mit unversteuerten Zigaretten
zu bereichern. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass es
im Umfeld des Handels, insbesondere des Transports der Ware in Italien zu
Gewalttaten gekommen ist, liessen sich diese Taten doch kaum auf systema-
tische Planung der hypothetischen Organisation zurückführen, sondern bloss
den einzelnen Akteuren zurechnen, die ihre Ware gegen staatlichen Zugriff
schützen wollten. Flächendeckende Gewaltanwendungen in Zusammenhang
mit dem Zigarettengeschäft sind nicht erwiesen. Die hierorts Angeklagten,
ausser I., hatten im Übrigen gar kein direktes Interesse am Schutz der illega-
len Ware vor dem Zugriff der italienischen Behörden, da sie den Kaufpreis für
die Ware, die in Italien transportiert und gelagert wurde, zu diesem Zeitpunkt
jeweils schon lange erhalten hatten und das Geschäftsrisiko ausschliesslich
von den italienischen Schmugglern und Schwarzhändlern getragen wurde.
Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die lediglich pro memoria
durchzuführende Prüfung der Geheimhaltung und Verschleierung der Ge-
schäfte und der darin involvierten Personen. Das Phänomen als solches ist of-
fensichtlich und bewiesen. Es handelt sich dabei zwar um gesetzlich notwen-
dige Kriterien einer tatbestandsmässigen kriminellen Organisation, nicht je-
doch um hinreichende Bedingungen, aus deren Vorliegen auf die Tatbe-
standsmässigkeit geschlossen werden könnte; dies gilt umso mehr, als für die
verschleiernden Umtriebe anderweitige plausible Gründe vorliegen, zumal das
Geschäft als solches auch ohne Bezug zum organisierten Verbrechen wenigs-
tens in Italien strafrechtlich verfolgt werden konnte und die Beteiligten damit
ein unmittelbares eigenes Interesse an dessen Verschleierung hatten.
- 68 -
Damit steht zusammenfassend fest, dass es sich beim inkriminierten Handelssys-
tem nicht um eine kriminelle Organisation (sui generis) im Sinne von Art. 260ter
StGB gehandelt hat.
3.4 Beteiligung an einer kriminellen Organisation
3.4.1 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die oben genannte angebliche kriminelle
Organisation sui generis bezieht (oben E. 3.3.1), entfällt der Tatbestand bereits aus
logischen Gründen, da es an dessen Voraussetzung, der tatbestandsmässigen Or-
ganisation, fehlt. Dasselbe gilt insoweit auch für die Handlungsvariante der Unter-
stützung.
3.4.2 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die Sacra Corona Unita und die Camor-
ra bezieht, ist eine materielle Prüfung vorzunehmen.
a) Es ist vom oben (E. 2.3) wiedergegebenen erstellten Sachverhalt auszuge-
hen. Dieser ist um folgende Feststellung zu ergänzen: Für die vor Gericht als
Auskunftspersonen befragten ehemaligen Mitglieder der Sacra Corona Unita
und der Camorra („pentiti“) waren die Angeklagten nicht Mitglieder ihrer Orga-
nisationen (bezüglich anders lautender und unter einander divergierender
Aussagen den Angeklagten I. betreffend, vgl. unten). Gemäss Aussage des
„pentito“ WW. kennt die Sacra Corona Unita formelle Aufnahmeriten (TPF
pag. 910.335 Z. 7 ff.), die eine eindeutige Aussage über die Mitgliedschaft ei-
ner bestimmten Person zulassen. Bei der Camorra dagegen scheint es seit
den 80er-Jahren keine solche mehr zu geben. Es gibt keinerlei Hinweise dar-
auf, dass die Angeklagten – mit Ausnahme von I. – nach den eigenen Regeln
der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra deren Mit-
glieder gewesen sein könnten. Eine solche Mitgliedschaft wäre im Übrigen
auch wenig plausibel, müsste in casu doch angenommen werden, dass die
Angeklagten zugleich Mitglieder verschiedener krimineller Organisationen wä-
ren, was als typologisch mindestens äusserst ungewöhnlich erscheinen müss-
te. Unabhängig davon ist jedoch die Frage aufzuwerfen und zu prüfen, ob die
Angeklagten normativ als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter StGB zu gelten
haben.
b) Gemäss Rechtsprechung und Lehre macht sich der Beteiligung an einer kri-
minellen Organisation schuldig, wer sich als Täter funktionell in die Organisa-
tion eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tä-
tig wird (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.3, vgl. auch BAUMGARTNER, Basler Kom-
mentar zum Strafrecht II, N. 12 zu Art. 260ter). Der Beteiligte ist im Unterschied
zum Unterstützer ein Insider, einer der innerhalb der Organisation mitwirkt
(vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, § 40, N. 26).
- 69 -
Die dabei entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendiger-
weise illegal zu sein beziehungsweise konkrete Straftatbestände zu erfüllen.
Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisations-
zweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstel-
len der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommu-
nikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen, usw.). Die Beteiligung setzt auch
keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann in-
formeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 132 IV 132,
ebd, mit Hinweisen). Der Tatbeitrag des Beteiligten kann für die verbrecheri-
sche Zweckverfolgung mittelbar oder unmittelbar wesentlich sein (vgl. BAUM-
GARTNER, a.a.O. N. 12 zu Art. 260ter).
c) Die Rechtsprechung hatte bisher nicht explizit zu prüfen, ob eine Person nor-
mativ Beteiligte sein kann, obwohl sie nicht Mitglied der Organisation mit for-
mellen Aufnahmeriten ist. Das Gesetz und dessen Auslegung durch die
Rechtsprechung nehmen für die Umschreibung des Tatbestandes nicht Bezug
auf die Mitgliedschaft nach den Regeln der Organisation selbst, sondern
bestimmen die Beteiligung vielmehr nach funktionellen Gesichtspunkten. Dar-
aus ist zunächst zu schliessen, dass auch Nichtmitglieder Beteiligte sein kön-
nen (vgl. Botschaft des BR, BBl 1993, S. 301, wo zwar in nicht ganz klarer
Weise von einer auf Dauer angelegten Mitgliedschaft als Erfordernis die Rede
ist, gleichzeitig aber gesagt wird, diese sei regelmässig informeller Natur. Auf
die Innenperspektive der Organisation, die eine Person als Mitglied oder
Nicht-Mitglied bezeichnen, wird aber auch hier nicht abgestellt; worin die Mit-
gliedschaft besteht, über die unabhängig von der Beteiligung entschieden
werden könnte, wird indes nicht klar). Dies erscheint als gesetzgeberisch ge-
wollt und kriminalpolitisch sinnvoll, da nur eine funktionelle Betrachtung der
Tathandlungen den effektiven Beiträgen zu der von der kriminellen Organisa-
tion ausgehenden Gefahr gerecht wird. Anderseits könnte die Möglichkeit je-
doch Bedenken wecken, eine Person als Beteiligte rechtlich einer Organisati-
on als Mitglied zuzuschreiben, die von der Organisation mit formellen Auf-
nahmeriten selbst gar nicht als solche anerkannt wird. Die Frage ist allerdings
von untergeordneter Bedeutung, wenn Art. 260ter StGB integral betrachtet
wird: Der Ausstehende, der sich nicht an der Organisation beteiligt, diese je-
doch unterstützt, steht unter derselben Strafdrohung wie der Beteiligte. Dar-
aus ist zu schliessen, dass derjenige, der nach den Regeln der Organisation
nicht deren Mitglied ist, sich wohl nur ausnahmsweise der Beteiligung schuldig
machen wird: Wenn er als Extraneus derart intensiv innerhalb der Organisa-
tion tätig und in deren Struktur eingebunden ist, dass seine Unterstützung
deswegen als Beteiligung gewertet werden muss; im Regelfall wird sich der
Extraneus der Unterstützung schuldig machen, wofür er bestraft werden kann
- 70 -
wie der Beteiligte, wenn der Beitrag zur Stärkung der Organisation demjeni-
gen des Beteiligten entspricht.
d) Beteiligung der Angeklagten (ausser I.) insgesamt. In grundsätzlicher Hinsicht
hat sich ergeben, dass die Angeklagten nicht in die bestehenden kriminellen
Organisationen eingebunden waren, sondern ihre Funktion im Geschäft auto-
nom und gemäss ihren eigenen Interessen wahrnahmen. Überdies waren sie
auch nicht deren Mitglieder. Das inkriminierte, horizontal geordnete Geschäft
stand zwar wenigstens in zweierlei Hinsichten mit kriminellen Organisationen
im Zusammenhang: Einerseits insofern als Mitglieder krimineller Organisatio-
nen sich im Geschäft als Schmuggler und Händler aktiv beteiligten und ande-
rerseits als diese Organisationen Abgaben auf den Warenumsätzen erhoben.
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Organisationen als
solche das Geschäft geführt hätten und dabei in wesentlicher organisatori-
scher Weise über die Lieferung von Ware hinaus von den Angeklagten unter-
stützt worden wären. Eine organisatorische Einbindung der Angeklagten in die
Sacra Corona Unita und die Camorra ist mithin ebenso zu verneinen wie nicht
gesagt werden kann, die Angeklagten hätten innerhalb dieser Organisationen
gehandelt. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagten in die
Willensbildung der genannten kriminellen Organisationen einbezogen worden
wären, sich an der Willensbildung der Organisation beteiligt oder deren Ent-
scheide umgesetzt hätten. Eine Beteiligung der Angeklagten an den kriminel-
len Organisationen Sacra Corona Unita und/oder Camorra ist mithin zu ver-
neinen. Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn gegeben wäre,
was oben ausgeschlossen wurde: Dass es sich beim gesamten Geschäftszu-
sammenhang um eine kriminelle Organisation sui generis handeln würde, an
welcher die Angeklagten beteiligt gewesen wären. Die Tatbeiträge der Ange-
klagten könnten nur für diesen ausgeschlossenen Fall als Beiträge von orga-
nisatorisch eingebundenen Personen gewertet werden.
e) Insbesondere I. Das Verhalten des Angeklagten I. ist unter dem Titel der Be-
teiligung individuell zu würdigen, zumal er in verschiedener Hinsicht eine be-
sondere, von derjenigen der übrigen Angeklagten unterschiedliche Rolle hatte:
Einerseits trat I. als Abnehmer von Zigaretten bei den Unterlizenznehmern in
Erscheinung und handelte in Italien mit diesen wie andere Schmuggler und
Händler dies auch taten; andererseits fungierte er später als vermittelnder
Händler zwischen den Unterlizenznehmern und den italienischen Händlern;
schliesslich nahm er auch direkt die Funktion eines Unterlizenznehmers wahr.
I. war vornehmlich in Italien aktiv, hielt sich aber für die Organisation seiner
Geschäfte auch regelmässig in Lugano auf. Ausserdem zahlte er im Unter-
schied zu den anderen Angeklagten selbst Abgaben auf den Warenumsatz
pro Kiste direkt an die kriminellen Clans. Von den reuigen Kriminellen wird er
- 71 -
teils als Mitglied der Camorra bezeichnet (TPF pag. 910.306 Z. 11 f.), teils
wird von ihm gesagt, er sei nicht Mitglied der Camorra gewesen, sei aber
durch ein solches beschützt worden, was bedeute, dass er mitgeholfen habe
(TPF pag. 910.319 Z. 16 f., 910.310 f. Z. 35 ff.). In funktioneller Hinsicht ist
sein Verhalten jedoch nicht anders zu werten als dasjenige der übrigen Ange-
klagten. Zwar mag er weitergehende Dienstleistungen zu Gunsten italieni-
scher Händler erbracht haben. Diese handelten jedoch, wie sich oben gezeigt
hat, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, unabhängig davon, ob es sich
nun um Mitglieder krimineller Organisationen handelte oder nicht. Dass die
Leistungen I.’s, die ausschliesslich auf das Zigarettengeschäft bezogen wa-
ren, den kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist mit Aus-
nahme der Abgaben jedenfalls nicht bewiesen. Da die Organisationen das
Geschäft nicht selbst führten, sondern darauf nur Abgaben erhoben, erscheint
eine hypothetische Eingliederung I.’s in die bestehenden kriminellen Organisa-
tionen auch wenig wahrscheinlich. Der einzige direkte Beitrag I.’s zu Gunsten
der kriminellen Organisationen bestand darin, dass er selbst diese mittels der
bei ihm erhobenen Abgaben direkt finanziell unterstützte. Das Verhalten I.’s ist
demnach, wenn überhaupt, lediglich unter dem Titel der Unterstützung tatbe-
standsmässig.
f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Angeklagten nicht an den
kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra beteiligt haben.
Es bleibt die Tatbestandsvariante der Unterstützung zu prüfen.
3.5 Unterstützung der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra
3.5.1 Rechtsprechung und Lehre; Botschaft des Bundesrates
Die Tathandlungsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Personen in Frage, die nicht in die
Organisationsstruktur integriert sind. Unterstützung verlange einen bewussten Bei-
trag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im
Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) sei für die
Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tat-
beiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So könnten nament-
lich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organi-
sation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen
von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend bestehe zwischen der Beihilfe zu konkreten
Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz.
Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlange jedoch, dass
der Unterstützende wisse oder zumindest in Kauf nehme, dass sein Beitrag der
- 72 -
verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte
(vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 58 E. 5.3.1).
In demselben Rahmen bewegt sich die Kommentarliteratur zu Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB, wonach sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig
mache, wer als Aussenstehender einen Beitrag zu deren Stärkung leiste. Die Be-
stimmung betreffe gemäss Botschaft des Bundesrates Bindeglieder zwischen der
Organisation und der legalen Wirtschaft (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu
Art. 260ter mit Hinweis auf BBl 1993, 301, vgl. auch VEST, in: Vest/Schubarth, Delikte
gegen den öffentlichen Frieden, 2007, N. 47 zu Art. 260ter). Im Unterschied zur Be-
teiligungsvariante wird für die Unterstützung mehrheitlich verlangt, dass der Täter
die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität unmittelbar fördere (vgl. VEST, a.a.O.,
N. 46, mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40, N. 26, die ei-
nen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und der
verbrecherischer Tätigkeit postulieren). Das Element der Unmittelbarkeit entstammt
der gesetzgeberischen Konzeption (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 I 277 ff.,
insb. 301): Einzelne Kommentatoren erwähnen das Erfordernis nicht (vgl. BAUM-
GARTNER, a.a.O., N. 13, der jedoch verlangt, es müsse sich um einen entscheiden-
den Beitrag zur Stärkung der Organisation handeln) oder stellen es gar in Frage
(vgl. ARZT, a.a.O., § 4, N. 159 ff.). Arzt hält die „quantitative“ Bedeutung der Unter-
stützung für die Organisation für massgebend, nicht die Modalität der Unterstüt-
zungshandlung im Verhältnis zur kriminellen Tätigkeit der Organisation. Er führt aus,
dass die Unterstützung erfolgsdeliktisch zu verstehen sei, was heisse, dass eine
Handlung mit Unterstützungstendenz genüge. „Die Stärkung des Potentials der Or-
ganisation genügt.“ (ARZT, a.a.O., § 4, N. 160). Er kommt zum Schluss, dass die
Grenzziehung prinzipiell zur Willkürlichkeit verurteilt sei, weshalb man Zuflucht bei
einem quantitativen Element suchen müsse, nämlich bei „der Bedeutung der Unter-
stützung für die Organisation“ (N. 169). Das Bundesgericht verwendet in seiner ge-
nerellen Auslegung des Tatbestandes in der Variante der Unterstützung den Begriff
der Unmittelbarkeit, es hatte jedoch bisher die Frage nicht explizit zu entscheiden,
ob nicht auch Handlungen mit lediglich mittelbarem Bezug zur kriminellen Tätigkeit
einer Organisation tatbestandsmässig sein könnten.
3.5.2 Die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra haben auf den von
den Angeklagten organisierten Geschäften mindestens ITL 40 Milliarden an er-
zwungenen Abgaben erhoben. Dieses Geld kam den Organisationen unmittelbar
und direkt zu. Weitergehende Einnahmen der kriminellen Organisationen als solche
aus den Geschäften sind nicht auszuschliessen, jedoch nicht erwiesen. Fest steht
im weiteren, dass einzelne italienische Händler, die Mitglieder krimineller Organisa-
tionen waren, selbst operativ im Geschäft tätig waren und damit für sich selbst er-
hebliche, wenn auch nicht bezifferte Gewinne erzielten. Dass diese Gelder auch den
kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist nicht bewiesen.
- 73 -
Die Angeklagten sollen nach dem Eventualstandpunkt der Anklageschrift mit der
Ermöglichung dieser Einnahmen die kriminellen Organisationen tatbestandsmässig,
rechtswidrig und schuldhaft unterstützt haben.
Ausser Frage steht, dass diese Summe, die den kriminellen Organisationen in Teil-
beträgen und regelmässig zukam, eine substantielle Stärkung der Organisationen
beziehungsweise der an der Verteilung partizipierenden Clans darstellte. Auch wenn
die Gesamteinkünfte der süditalienischen kriminellen Grossorganisationen um ein
Vielfaches höher liegen, handelte es sich bei den nachgewiesenen, als Abgaben er-
zwungenen direkten Einnahmen aus dem Zigarettengeschäft um Beträge, die so-
wohl geeignet waren, das kriminelle Potential der Organisationen als solches zu
stärken als auch der Finanzierung konkreter Verbrechen – wie etwa Bestechung,
Drogenhandel oder Auftragsmord – zu dienen. Die Einnahmen aus solchen erzwun-
genen Abgaben stellen bei mafiaartigen Organisationen neben den Einnahmen aus
Drogen-, Waffen- und Menschenhandel sowie aus Erpressung notorischerweise ge-
rade einen Grundpfeiler der eigenen Finanzierung dar. Den Bezug der Unterstüt-
zungshandlung zu einem konkreten Delikt ist, wie oben wiedergegeben, gemäss
Rechtsprechung und Lehre für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. In-
soweit ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die Zuwendung von grossen
Geldbeträgen eine tatbestandsmässige Unterstützung der kriminellen Organisation,
eine Unterstützung von deren verbrecherischen Tätigkeit darstellen kann. Dasselbe
gilt auch für denjenigen, der mit kriminellen Organisationen über einen längeren
Zeitraum in systematischer Weise Geschäftsbeziehungen unterhält, durch welche
sich die kriminellen Organisationen in substantieller Weise bereichern – unabhängig
davon, ob es sich um legale oder illegale Geschäfte handelt.
3.5.3 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Unterstützungshandlung einen unmittelbaren Be-
zug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweisen muss und wie es
sich im vorliegenden Fall damit verhält. Die finanzielle Stärkung einer kriminellen
Organisation dürfte nach gewöhnlichem Sprachgebrauch in aller Regel einen bloss
mittelbaren Bezug zu deren verbrecherischen Tätigkeit aufweisen, wobei Geld für
gewisse Verbrechen auch unmittelbar eingesetzt werden kann (vgl. obige Beispie-
le). Wie referiert, verlangen die Botschaft des Bundesrates wie auch mehrheitlich
die Lehre einen unmittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit; die bundesge-
richtliche Rechtsprechung erwähnt das Kriterium eher beiläufig. Nach dem Wortlaut
der Bestimmung handelt es sich nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal.
Zunächst fragt sich, ob das Kriterium des unmittelbaren Bezugs überhaupt logisch
sinnvoll ist, wenn gleichzeitig ein Bezug auf ein konkretes Verbrechen eben gerade
nicht erfüllt zu sein braucht, der Bezug auf ein mögliches und von der Organisation
regelmässig begangenes Verbrechen also genügt. Die Prüfung der Mittel- bezie-
hungsweise Unmittelbarkeit der Unterstützungshandlung wäre insoweit rein hypo-
- 74 -
thetisch vorzunehmen und nach gewöhnlicher Lebenserfahrung zu entscheiden. Ob
bei einem bloss gedachten Bezug auf ein konkretes mögliches Verbrechen über-
haupt sinnvoll von Unmittelbarkeit gesprochen werden kann, ist ebenso fraglich wie
die Feststellung, der Bezug einer finanziellen Stärkung der Organisation auf ein
mögliches Delikt sei bloss mittelbarer Natur.
Noch schwerer wiegen jedoch materielle Überlegungen: Nach übereinstimmender
Auffassung pönalisiert Art. 260ter StGB die Förderung derjenigen organisierten Per-
sonenzusammenschlüsse, die mit den von ihnen begangenen Verbrechen die öf-
fentliche Sicherheit und die rechtsstaatliche Ordnung in schwerer Weise gefährden.
Vor diesem Hintergrund kann die objektive Tatbestandsmässigkeit einer Handlung
nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie einen unmittelbaren oder eben nur
einen mittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweist.
So ist ohne weiteres denkbar, dass ein unmittelbarer Beitrag in einem einzelnen Fall
für die genannte Gefährdung völlig unbedeutend ist, eine mittelbare Unterstützung
jedoch hoch gefährlich sein kann. Entscheidend ist deshalb allein, ob diese Hand-
lungen für die von der kriminellen Organisation ausgehende Gefährdung der rechts-
staatlichen Ordnung und für ihre Gemeingefährlichkeit wesentlich ist oder nicht;
oder mit anderen Worten: ob die Unterstützung selbst – mittelbar oder unmittelbar –
gefährlich ist. Für die finanziell wesentliche Stärkung hoch gefährlicher Organisatio-
nen wie der Sacra Corona Unita und der Camorra ist das ohne weiteres zu bejahen.
3.5.4 Keine finanzielle tatbestandsmässige Unterstützung liegt jedoch in der Ermögli-
chung derjenigen Gewinne, welche die Mitglieder krimineller Organisationen als
Händler für sich selbst erzielten; deren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der
Organisationen ist rein hypothetischer Natur und insofern schwach, die Distanz zur
verbrecherischen Tätigkeit der Organisationen zu gross, um einen strafrechtlichen
Vorwurf begründen zu können.
3.5.5 Damit steht fest, dass die Angeklagten mit den von ihnen ermöglichten oder selbst
geführten Geschäften die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Ca-
morra in objektiv tatbestandsmässiger Weise unterstützt haben: Die Angeklagten C.,
B. und A. haben das Geschäft als solches und damit die finanzielle Stärkung der
kriminellen Organisationen ermöglicht, der Angeklagte D. samt den Angeklagten E.
und F. sowie die Angeklagten G. und H. haben dasselbe getan, indem sie in gros-
sem Stil Zigarettengeschäfte selbst abwickelten, die von den kriminellen Organisati-
onen „besteuert“ wurden, und der Angeklagte I. hat die kriminellen Organisationen
mittels der umsatzbezogenen Abgaben selbst direkt finanziell unterstützt und zu-
sätzlich durch seine Geschäfte als Unterlizenznehmer, bei welchen die Händler die
Abgaben zahlen mussten.
- 75 -
Zum Zweck besserer Übersichtlichkeit des Urteils wird auf weitere, individuell rele-
vante objektive Umstände, soweit überhaupt noch erforderlich, bei der Prüfung des
subjektiven Tatbestandes eingegangen; wo ein Schuldspruch mangels Erfüllung des
subjektiven Tatbestands auszuschliessen ist, erübrigt sich die detaillierte individuelle
Prüfung der Tathandlungen.
3.5.6 Der Umstand, dass die Abgaben an die kriminellen Organisationen – wenigstens
teilweise – nicht freiwillig und unter Androhung von Gewalt geleistet worden sind,
wird unter dem Titel Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtfertigung unten
(E. 3.7) geprüft.
3.6 Subjektiver Tatbestand
3.6.1 Nach der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 StGB, welche die Rechtsprechung zum
alten Recht auf den gesetzlichen Begriff bringt, handelt vorsätzlich, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und de-
ren Erfolg zugleich in Kauf nimmt. Das Wissen des Täters muss sich in diesem Sinn
auf alle objektiven Tatbestandserfordernisse beziehen und deren Verwirklichung
wollen oder wenigstens in Kauf nehmen. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die
Angeklagten wussten, dass sie mit den von ihnen ermöglichten und geführten Ge-
schäften dazu beitrugen, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und
Camorra finanziell wesentlich zu stärken und damit im Sinne des Tatbestandes zu
unterstützen.
3.6.2 Ohne an dieser Stelle bereits auf individuelle Umstände für die einzelnen Angeklag-
ten einzugehen, ist festzustellen, dass die Angeklagten bestreiten, im Rahmen der
kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra ihrem Zigarettenge-
schäft nachgegangen zu sein beziehungsweise für diese Organisationen gehandelt
zu haben; keinesfalls seien sie deren Mitglieder gewesen. Soweit sie nicht über-
haupt bestreiten, dass die kriminellen Organisationen im Sinne der Anklageschrift in
die Geschäfte involviert waren – Kontrolle und Beherrschung des Zigaretten-
schwarzhandels in Süditalien –, bringen sie jedenfalls vor, von der diesbezüglichen
Rolle der kriminellen Organisationen nichts gewusst zu haben. Im Übrigen hätten
sie für diese Organisationen auch gar nicht gehandelt beziehungsweise handeln
wollen, wenn sie um deren Rolle überhaupt gewusst hätten.
Soweit erforderlich, wird auf einzelne und spezifische Aussagen des jeweiligen An-
geklagten – bezüglich der eigenen Rolle sowie des eigenen Wissens und Wollens –
unten eingegangen.
3.6.3 Subjektiver Tatbestand: Alle Angeklagten mit Ausnahme von C. und I.
- 76 -
Die folgenden Ausführungen betreffen, wo nichts anderes gesagt wird, alle Ange-
klagten mit Ausnahme von C. und I. (zu letzteren vgl. unten E. 3.6.4 und 3.6.5).
Die Anklage stützt ihre Beweisführung für das Wissen und Wollen der Angeklagten
hinsichtlich der kriminellen Organisationen im wesentlichen auf drei Gründe: (a.) die
öffentlich zugänglichen Informationen über die Rolle der kriminellen Organisationen
im Zigarettenschwarzmarkt Italiens, (b.) die Verhaftung von Geschäftspartnern und
deren Auslieferung an Italien sowie (c.) die persönliche Bekanntschaft von und das
Zusammentreffen mit italienischen Geschäftspartnern in der Schweiz, die nachweis-
lich Mitglieder der kriminellen Organisationen gewesen seien.
a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, es sei in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre
allgemein bekannt gewesen, dass die kriminellen Organisationen Italiens den
Zigarettenschwarzmarkt kontrollierten und beherrschten. Sie stützt ihre Be-
hauptung in der Hauptsache auf eine Vielzahl von Presseartikeln, die im ge-
nannten Zeitraum in den Zeitungen Italiens und des Tessins erschienen sind.
Die Angeklagten hätten diese Berichterstattung gekannt; insbesondere der
Angeklagte A. habe in seinem Büro entsprechende Zeitungsartikel gesam-
melt.
Dagegen erklären die Angeklagten mit je etwas unterschiedlichem Akzent im
Wesentlichen, Presseberichte, die von einer Verbindung von organisiertem
Verbrechen und Zigarettenschmuggel sprächen, nicht gekannt zu haben, die
Presse ohnehin nicht zur Kenntnis genommen zu haben und dazu auch nicht
verpflichtet gewesen zu sein, oder die Presse zwar gelegentlich gelesen, sich
dabei aber nicht für alles interessiert zu haben. Andere erklären, es würde in
der Presse vieles geschrieben, viel Unzutreffendes auch, und es sei nicht
möglich und nicht zulässig, gestützt auf solche Berichte ihnen vorzuwerfen,
sie hätten darum gewusst, dass und in welcher Weise sie mit dem Zigaretten-
handel die Camorra und die Sacra Corona Unita unterstützten. Oder sie hät-
ten zwar gewisse Zeitungsberichte gelesen. In denen sei es jedoch nur um
den Schmuggel gegangen. Der Angeklagte A. erklärt in der Hauptverhand-
lung, die Presseberichterstattung gesammelt und auch aufmerksam gelesen
zu haben, um sicher sein zu können, dass keiner seiner Kunden in andere
Geschäfte ausser dem Zigarettenhandel verwickelt sei. Dabei habe er nie von
einem Camorristen oder einem Mitglied der Sacra Corona Unita gelesen, wel-
cher Zigarettenschmuggler gewesen sei (TPF pag. 910.80 Z. 1 ff.).
Nach Einsicht in die Dokumentation von Zeitungsartikeln aus den 90er-Jahren
(VA BA pag. 13.8.316 ff.), die den Angeklagten im Vorverfahren vorgehalten
worden ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass die öffentliche Berichter-
stattung nicht geeignet ist, den Angeklagten das für die Annahme des Vorsat-
- 77 -
zes erforderliche und von diesen bestrittene Wissen zuzuschreiben – und
zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, sie hätten die Berichterstattung
integral zur Kenntnis genommen. Zwar nimmt die Berichterstattung über den
Zigarettenschmuggel nach Italien und über den italienischen Schwarzmarkt in
der italienischsprachigen Presse breiten Raum ein; unzählige Artikel betreffen
das Thema – wobei einerseits ganz Italien behandelt wird, andererseits die im
Tessin und in Norditalien erschienenen Artikel häufig ausschliesslich die Ver-
hältnisse im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet und in Norditalien betref-
fen, Räume also, zu denen das Geschäft der Angeklagten keinen Bezug hat-
te. Dabei wird von organisierten Banden von Kriminellen geschrieben, welche
das Geschäft beherrschten; es werden Angaben über Warenumsätze und be-
schlagnahmte Ware gemacht; über Warenflüsse und Orte; es werden die Ver-
hältnisse auf den Märkten und die Wege und Mittel der illegalen Einfuhr ge-
schildert; teils ist auch von kriminellen Taten im direkten Umfeld des Handels
die Rede.
Dass über organisierte Banden berichtet wird, die mit dem Geschäft befasst
seien, gebietet jedoch in keiner Weise den Schluss, die Angeklagten hätten
damit bei Lektüre der Berichterstattung Kenntnis davon erhalten, dass die kri-
minellen mafiösen Organisationen den süditalienischen Zigarettenschwarz-
markt kontrollierten und beherrschten. Von diesen Organisationen ist in der
Berichterstattung denn auch nur am Rande, selten und in wenig spezifischer
Weise die Rede. Der Umstand allein, dass sich die in Italien involvierten Per-
sonen zu kriminellen Banden zusammen geschlossen haben sollen, belastet
die Angeklagten nicht, zumal damit nicht mehr gesagt wird, als diese ohnehin
zugestehen: Kriminell sind diese Banden nach italienischer Rechtsterminolo-
gie, auf welche die Berichterstattung Bezug nimmt, weil sie eben bandenmäs-
sig Schmuggel betreiben und mit unversteuerter Ware handeln (vgl. oben
E. 2.3.3, al. 5); von weiter gehender organisierter Kriminalität im Sinne von
Art. 260ter StGB und Art. 416bis CPI ist zumeist aber gerade nicht die Rede.
Wo das Zigarettengeschäft, wenn überhaupt, mit mafiösen kriminellen Organi-
sationen in Verbindung gebracht wird, geschieht das in unspezifischer Weise,
so dass der Leser der Artikel sich kaum eine deutliche Vorstellung davon ma-
chen konnte, in welcher Weise diese Organisationen involviert sein könnten.
Der Presseberichterstattung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, in den
90er-Jahren wäre öffentlich bekannt gewesen und auch die Angeklagten hät-
ten deshalb darum gewusst, dass der von ihnen belieferte süditalienische Zi-
garettenschwarzmarkt von der Sacra Corona Unita und der Camorra kontrol-
liert und beherrscht worden ist.
Der Angeklagte A. wusste – wie die übrigen Angeklagten auch –, dass er sich
mit seiner Geschäftstätigkeit in Italien strafbar machen könnte, weshalb er seit
- 78 -
den 60er-Jahren nicht mehr nach Italien gereist sei. Nach eigener Aussage
vertraute er aber darauf, in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden zu
können, solange er ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Zigaretten-
schmuggel Geschäfte tätigte. Dass er die Berichterstattung sammelte, zeigt
nur, wie er selber vorbringt, dass er wissentlich an der Grenze der Legalität
handelte und sicher gehen wollte, keine Geschäftsbeziehung zu einem Krimi-
nellen zu unterhalten, durch die er sich selbst möglicherweise auch in der
Schweiz strafbar machen könnte. Das Sammeln der Zeitungsartikel genügt
jedenfalls nicht, um den direkten oder den Eventualvorsatz auf Unterstützung
krimineller Organisationen zu begründen. Dasselbe gilt für den Angeklagten
B., mit dem sich A. nach eigener Aussage über alle Aspekte des gesamten
Geschäfts stets unterhalten hat (TPF pag. 910.89 Z. 22). Von den übrigen An-
geklagten ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang sie über die Berichter-
stattung überhaupt im Bild waren. Für die Angeklagten E. und F., die nie im
italienischen Sprachraum tätig waren, sondern nur im Kanton Jura und in An-
dorra, ist die Kenntnis der italienischsprachigen Berichterstattung mit grösster
Wahrscheinlichkeit positiv auszuschliessen.
Was auf A. und B. zutrifft, gilt für die anderen Angeklagten umso mehr: Sie al-
le gingen davon aus, sich in der Schweiz mit der Beihilfe zum Schmuggel
nach Italien nicht strafbar zu machen; aufgrund der von der Anklagebehörde
gesammelten Berichterstattung kann der Vorwurf nicht hinreichend begründet
werden, sie hätten mit dem von ihnen betriebenen Geschäft wissentlich und
willentlich die süditalienischen kriminellen Organisationen unterstützt.
Die These der Anklage, wonach die Implikation der kriminellen Organisationen
in den Zigarettenschwarzmarkt in den 90er-Jahren notorisch gewesen sei,
wird durch folgende Umstände zudem entschieden in Frage gestellt: Notorisch
war zwar das Geschäft des internationalen Zigarettenschmuggels, insbeson-
dere nach Italien, sowie die Rolle, welche die Schweiz und insbesondere der
Platz Lugano dabei innehatten. Die Schweiz wurde deshalb vor allem seitens
der EU politisch unter Druck gesetzt. Gleichzeitig war auch bekannt, dass das
in der Schweiz abgewickelte Geschäft von den Behörden und insbesondere
von den Strafverfolgungsbehörden toleriert wurde – im Übrigen ist auch un-
klar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage damals polizeilich überhaupt hätte
interveniert werden können. Auch die Gesetzgebungsorgane erkannten zu-
nächst keinen Handlungsbedarf. Ebenso leistete die Schweiz, wenn über-
haupt, nur sehr zurückhaltend Rechtshilfe, weil es sich aus Sicht der mit
Rechtshilfe betrauten Behörden ausschliesslich um Fiskaldelikte zum Nachteil
eines fremden Staates handelte. Die ersten Rechtshilfeersuchen, die Italien in
dieser Sache an die Schweiz richtete, nahmen auf die Implikation krimineller
Organisationen im Sinne von Art. 416bis CPI beziehungsweise 260ter StGB
- 79 -
nicht Bezug. Würde es sich so verhalten, wie die Anklage vorbringt, dass die
Rolle von Sacra Corona Unita und Camorra öffentlich bekannt gewesen wäre,
wonach der süditalienische Zigarettenschwarzmarkt von der Sacra Corona
Unita und der Camorra kontrolliert und beherrscht wird, müsste doch ange-
nommen werden, dass dieser Umstand auch den spezialisierten Behörden
bekannt gewesen sein müsste.
Bestätigt wird diese Schlussfolgerung schliesslich durch folgende Begeben-
heiten: Der Angeklagte A. hatte im Verfahren mehrfach vorgebracht, sich bei
der ehemaligen Tessiner Staats- und nachmaligen Bundesanwältin Carla Del
Ponte erkundigt zu haben, ob er sich mit seiner Tätigkeit strafbar mache. Sie
habe ihm die Auskunft gegeben, dass das nicht der Fall sei, solange er nur im
Bereich des Zigarettenschmuggels tätig sei. Carla Del Ponte hat dies sinnge-
mäss bestätigt (URA pag. 1.66). Ebenso bestätigte der ehemalige Tessiner
Staatsanwalt, spätere Rechtsanwalt und ausgewiesener Kenner der organi-
sierten Kriminalität Paolo Bernasconi, dass A. ihn in seinem Büro aufgesucht
habe, um über praktische Konsequenzen des Inkrafttretens des GwG Aus-
künfte einzuholen (URA pag. 12.7.19 Z. 71 ff.). Wie weitgehend seine Aus-
künfte waren, vermochte Paolo Bernasconi nicht mehr zu sagen (Z. 38 ff.).
Festzustehen scheint jedoch, dass auch Rechtsanwalt Bernasconi dabei kei-
nen Bezug zwischen Zigarettengeschäft und organisierter Kriminalität herge-
stellt hat. Er erklärte weiter, A. habe, wie die interessierte Öffentlichkeit auch,
seine mehrfach publik gemachte Einschätzung des Geschäfts gekannt – wes-
halb ihn A. ja auch aufgesucht habe. Ohne sich konkret zu erinnern, werde er
A. bei der Gelegenheit dahin gehend informiert haben, dass es sich bei dem
Zigarettengeschäft in Italien um einen „commercio a mano armata“ handle
(URA pag. 12.7.20 Z. 108 ff.). Damit scheint Paolo Bernasconi auf die Gewalt-
taten im Umfeld von Beschlagnahmeaktionen der italienischen Behörden an-
zuspielen. Ein systematischer Zusammenhang zwischen dem Geschäft und
der Sacra Corona Unita sowie der Camorra hingegen wurde offensichtlich
auch von Paolo Bernasconi nicht angenommen. Dabei ist festzuhalten, dass
sowohl Paolo Bernasconi als auch Carla Del Ponte in ihrer Funktion als Straf-
verfolger und öffentliche Ankläger mit den italienischen Behörden gerade im
Bereich der organisierten Kriminalität intensiv kooperiert hatten beziehungs-
weise immer noch kooperierten.
Vor diesem Hintergrund – dass einerseits weder die Tessiner Polizei noch die
schweizerischen Rechtshilfebehörden Kenntnis der behaupteten Verquickung
zwischen Zigarettenschmuggel und italienischer organisierter Kriminalität hat-
ten und anderseits ausgewiesene Mafiaexperten wie Carla Del Ponte und Pa-
olo Bernasconi davon nicht zu wissen schienen – ist nur der folgende Schluss
möglich: Dass der behauptete Zusammenhang in der vorbrachten Form nicht
- 80 -
allbekannt war und deshalb mit dieser Begründung den Anklagten nicht zum
Vorsatz zugerechnet werden kann.
Die weiteren von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen die-
ses Resultat nicht umzustossen.
b) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass die Angeklagten durch die in der
Schweiz erfolgte Verhaftung von KKKK. und VVV., beide angeblich bezie-
hungsweise betreffend VVV. erwiesenermassen Mitglieder krimineller Organi-
sationen, und deren Auslieferung nach Italien sowie durch die entsprechenden
Medienberichte darauf aufmerksam geworden sein müssen, dass mafiöse Or-
ganisationen in den Zigarettenschwarzhandel involviert sind. Dies gelte umso
mehr, als Zigarettenschmuggel eben gerade kein Delikt sei, welches die Aus-
lieferung an Italien hätte begründen können, weshalb andere und schwere De-
linquenz den Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegen haben müssten.
KKKK. wurde 1993 von der Schweiz an Italien ausgeliefert, zu einem Zeit-
punkt also, als die neapolitanische Mafia nach Auskunft des Zeugen QQ. nicht
mit dem Zigarettenschmuggel befasst war (vgl. oben). Nach Information des-
selben Zeugen war KKKK. – der seinerseits mit dem Angeklagten C. in ge-
schäftlichem Kontakt gestanden habe – Vertreter der Camorra in Neapel ge-
wesen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten
diesen - hier in seinem Wahrheitsgehalt nicht zu prüfenden – Umstand ge-
kannt hätten. KKKK. wurde in Italien unter anderem wegen Drogendelikten
verurteilt und wenige Jahre nach der Auslieferung wieder auf freien Fuss ge-
setzt. Gemäss Auszugs aus dem italienischen Strafregister (TPF
pag. 445.5 ff.) wurde KKKK. in Italien nie wegen Zugehörigkeit zu einer krimi-
nellen Organisation verurteilt, obwohl nach italienischem Recht, anders als in
der Schweiz, der Tatbestand von Art. 416bis CPI nicht hinter anderen Tatbe-
ständen zurücktritt, wenn er erfüllt ist und der Angeklagte beispielsweise auch
wegen eines – in der Organisation begangenen – Drogendelikts verurteilt wird.
Im Übrigen wäre der Beweiswert einer zweifelsfrei erstellten und den Ange-
klagten bekannten Mitgliedschaft KKKK.’s in der Camorra oder der Mafia für
den Vorsatz der Angeklagten gering, da er erstens in der Anklageperiode mit
dem Zigarettengeschäft nachweislich nichts (mehr) zu tun hatte. Auch wenn
die Angeklagten gewusst hätten, dass KKKK. bis 1993 Mitglied in einer krimi-
nellen Organisation und gleichzeitig im Zigarettenschwarzmarkt tätig war, er-
gäbe sich zweitens daraus nicht der zwingende Schluss, dass dieser Markt in
der Anklageperiode von kriminellen Organisationen kontrolliert und beherrscht
war und dass diese Organisationen auf den Umsätzen Abgaben erhoben.
- 81 -
Bei VVV. handelt es sich um einen in Italien rechtskräftig wegen Beteiligung
an einer kriminellen Organisation verurteilten Zigarettenhändler und Kunden
der Angeklagten (siehe vorne). Er hatte mit dem von ihm gelenkten Clan in
der Region Ostuni-Brindisi das Monopol im Bereich unversteuerter Zigaretten;
die Anklageschrift ordnet ihn der Sacra Corona Unita zu, unter deren Schutz
die Monopolstellung gestanden haben soll. Er war gemäss Anklage auf eigene
Rechnung tätig, lieferte jedoch, wie alle anderen Händler auch, Abgaben auf
den Umsätzen an die Sacra Corona Unita ab. Eine weitergehende organisato-
rische Einbindung in diese kriminelle Organisation im Rahmen des Zigaretten-
geschäfts ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Angeklagten trat er wie andere
Händler auch als Käufer unversteuerter Zigaretten in Montenegro auf. Ab
1995 wurde er von der schweizerischen und der italienischen Justiz gesucht,
nachdem er sich nach Montenegro abgesetzt hatte. Im Jahr 2000 wurde er in
Athen verhaftet, im darauf folgenden Jahr an Italien ausgeliefert und dort 2002
in erster und 2003 in zweiter Instanz verurteilt. Für den Vorsatz der Angeklag-
ten ergibt sich daraus kein zwingender Schluss. So ist nicht bekannt, ob die
Angeklagten den Umstand überhaupt kannten, dass nach VVV. gefahndet
wurde und bejahendenfalls weshalb er verfolgt wurde. Seine Verhaftung fällt
auf das Ende der Anklageperiode, die Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 416bis CP auf einen deutlich
späteren Zeitpunkt. Auch wenn die Angeklagten davon Kenntnis erhalten ha-
ben sollten, ergäbe sich daraus nicht der unzweifelhafte Beweis dafür, dass
sie zwischen 1996 und 2000 um die von VVV. geleistete Abgabezahlung an
die Sacra Corona Unita wussten (vgl. dazu auch unten, lit. c, letzter Ab-
schnitt).
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das dritte von der Anklage an-
geführte Indiz für den Vorsatz, wonach die Angeklagten persönliche Kontakte
zu Geschäftspartnern unterhalten hätten, welche zugleich Mitglieder kriminel-
ler Organisationen waren.
Wie sich oben ergeben hat, handelte es sich bei den italienischen Geschäfts-
partnern der Angeklagten um Personen, die ein in Italien kriminelles Geschäft
betrieben; bereits vor der Anklageperiode waren diese im selben Geschäft tä-
tig, wobei einige exklusiv das Zigarettengeschäft betrieben und andere
zugleich Mitglieder der süditalienischen kriminellen Organisationen waren. Ab
1996 leisteten alle Händler und Kunden der Angeklagten Abgaben auf ihren
Umsätzen an die Sacra Corona Unita und die Camorra. Es ist in keiner Weise
erstellt, dass die Angeklagten wussten, welche ihrer Kunden Mitglieder krimi-
neller Organisationen waren und dass sie kraft ihrer persönlichen Kontakte
darum wussten, dass die kriminellen Organisationen flächendeckend Abgaben
auf dem Geschäft erhoben. Aus dem Umstand, dass einige der Angeklagten
- 82 -
persönlichen Kontakte zu den italienischen Händlern unterhielten, die teilwei-
se Angehörige krimineller Organisationen waren, kann nicht geschlossen wer-
den, dass sie über den letzteren Umstand auch im Bild waren. Dazu bräuchte
es zusätzlicher gewichtiger Indizien. Angehörige krimineller Organisationen
pflegen ihren Bezug zum organisierten Verbrechen in aller Regel nicht mitzu-
teilen, jedenfalls nicht, wenn solches nicht unbedingt nötig ist. Geheimhaltung
ist typologisch die Regel und rechtlich gar Tatbestandsvoraussetzung. Aus-
serdem dürften diejenigen Händler, die kriminellen Organisationen angehör-
ten, auch kaum ein Interesse daran gehabt haben, sich zu offenbaren: Sie
verfügten in der Schweiz über problemlos mitspielende Geschäftspartner, die
ihnen enorme Gewinnmöglichkeiten verschafften; indem sie ihren Bezug zum
organisierten Verbrechen offen gelegt hätten, hätten sie nur das reibungslose
Funktionieren der für sie äussert einträglichen Geschäfte gefährdet. An diesen
Feststellungen ändern auch die Aussagen der als Auskunftspersonen befrag-
ten „pentiti“ nichts. Auch wenn zum Beispiel TT. aussagte, dass die Angeklag-
ten gewusst hätten, dass er ein Camorrist sei und dass sie gewusst hätten,
wem sie die Zigaretten verkauft hätten (TPF pag. 910.313 Z. 4 ff.). Ihm selbst
haben die Angeklagten offensichtlich keine Zigaretten verkauft, denn die Aus-
kunftsperson bezeichnet sich selbst nicht als Schmuggler (TPF pag. 910.315
Z. 34). Seine Kenntnisse über den Ablauf des Zigarettenhandels hatte er von
seinem Vater, der nur als Schmuggler (nicht auch als Camorrist) tätig war und
die Angeklagten kannten ihn als dessen Sohn (TPF pag. 910.313 Z. 6 f.).
Im Übrigen waren, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter den Kunden, mit
welchen persönliche Kontakte unterhalten wurden, eben auch solche, die
ausser dem verbotenen Zigarettengeschäft keine rechtswidrige Aktivitäten
pflegten und auch nicht Beteiligte an kriminellen Organisationen waren. Es ist
wenig wahrscheinlich, dass solche Händler den Angeklagten gegenüber mit-
geteilt haben könnten, dass sie Abgaben an die Sacra Corona Unita und die
Camorra leisten. So legte unter anderem der Angeklagte I. nachgewiesener-
massen Wert darauf, dass seine finanziellen Abgaben an die Camorra nicht
bekannt würden (siehe u.a. Aussage von VV. in RH Bari 02 pag. 621) und es
ist notorisch, dass das System mafiös erzwungener Abgaben in Italien unter
anderem gerade deshalb funktioniert, weil die Betroffenen darüber Still-
schweigen halten.
Schliesslich bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass die Angeklagten den
Kontakt zum den Händlern VVV. und ZZZ. abgebrochen und sie nicht mehr
beliefert hätten, als manifest geworden sei, dass es sich beim jenen um An-
gehörige der Sacra Corona Unita handle. Sie interpretiert den Vorgang dahin-
gehend, dass die Angeklagten so entschieden hätten, weil ihnen der Kontakt
zu heiss geworden sei, was für ihr Wissen spreche. Für die gerichtliche Beur-
- 83 -
teilung ist von der Unschuldsvermutung auszugehen, hier mithin von der erst
zu widerlegenden Annahme, dass die Angeklagten um die Implikation der kri-
minellen Organisationen nicht wussten. Diese Annahme zu Grunde gelegt,
kann das von der Anklage angeführte Indiz mit gegenteiligem Ergebnis gedeu-
tet werden: Nämlich, dass die Angeklagten mit dem organisierten Verbrechen
eben gerade nichts zu tun haben wollten und sie bei den anderen, weiterhin
belieferten Kunden einen Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen
nicht sahen.
d) Die von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen weder als
einzelne noch in ihrer Gesamtheit jenseits vernünftiger Zweifel den Schluss zu
begründen, dass die Angeklagten A., B., D., E., F., H. und G. um das Faktum
der Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettenschwarzmarkt
überhaupt wussten und insbesondere über Art und Weise sowie Umfang von
deren finanziellen Partizipation im Bild waren. Weitere Gründe für die Annah-
me des Vorsatzes sind nicht ersichtlich. Einzelne Umstände sprechen über-
dies positiv gegen ein diesbezügliches Wissen. Der subjektive Tatbestand ist
demnach für diese Angeklagten zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der
Unterstützung einer kriminellen Organisation freizuprechen.
3.6.4 Subjektiver Tatbestand: I.
I. gesteht zu und es ergibt sich aus zahlreichen anderen Beweismitteln, dass er auf
den erzielten Warenumsätzen selbst Abgaben an die Camorra (Alleanza di Secon-
digliano) bezahlte (VA BA pag. 13.2.348 Z. 23 f. Hier gibt I. an, pro MC ITL 5'000.–
bezahlt zu haben. Später bezahlte er wie alle anderen Händler auch eine Abgabe
von ITL 10'000.–; dieser Betrag wurde von den verschiedensten Beteiligten, teils
auch anlässlich der Hauptverhandlung [Aussage VV., TPF pag. 910.330 Z. 29 f.],
bestätigt.). Das Gericht geht davon aus, dass eine Abgabe in der Höhe von
ITL 10'000.– ab definitiver Etablierung des Handelssystems unter der montenegrini-
schen Lizenz erhoben wurde. Die Camorra partizipierte direkt am Gewinn von I.s
Geschäft mit mindestens ITL 6,6 Mrd. (Anklageschrift S. 226: 660'000 MC mit Betei-
ligung von ITL 10'000.– pro MC). I. war sich im Übrigen auch bewusst, an wen er
leistete. Er hat mithin vorsätzlich eine kriminelle Organisation tatbestandsmässig un-
terstützt.
Die Frage einer allfälligen Rechtfertigung wegen Unfreiwilligkeit der Leistung wird
unten geprüft (E. 3.7).
- 84 -
3.6.5 Subjektiver Tatbestand: C.
Der Angeklagte C., der sich bei der gesamten Geschäftsabwicklung im Hintergrund
gehalten hatte und zunächst nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand,
bestritt im Verfahren über längere Zeit hartnäckig, mit dem gesamten Sachverhalt
überhaupt etwas zu tun zu haben. Jedenfalls, und daran hat er bis zum Schluss des
Beweisverfahrens festgehalten, will er sich weder an einer kriminellen Organisation
beteiligt noch eine solche unterstützt haben. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt, also
auch nicht vor 1996, selbst mit Zigaretten gehandelt und er habe mit diesem Handel
nie etwas zu tun gehabt (u.v. BA VA pag. 13.9.39 Z. 16 ff.; 13.9.120 Z. 14 f.). Mehr-
fach erklärte C. sein Desinteresse an der Destination der Ware und gab an, die Zi-
garetten könnten ab Montenegro zum Beispiel nach Griechenland oder Italien gelie-
fert worden sein (VA BA pag. 13.9.201 Z. 34 ff.); er gab vor, keine genaueren
Kenntnisse der Umstände gehabt zu haben. Noch in der letzten untersuchungsrich-
terlichen Einvernahme gab er auf Frage nach dem Ort der Dachorganisation des
Schmuggels und nach den Chefs der Zigarettenschmuggler zu Protokoll: „Nein, das
sind Dinge, die mich nicht interessieren.“ … „ Ich weiss nichts. Schmuggel interes-
siert mich nicht, ist nicht mein Problem.“ (URA pag. 13.9.526 f. Z. 649 ff.).
Seine Aussagen in Bezug auf die Abläufe des Zigarettengeschäftes und seine
Kenntnisse hiezu sind insgesamt nicht glaubhaft und zwar aus mehreren Gründen,
auf welche in der Folge näher eingegangen wird:
a) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel vor 1996 in Italien und Zusam-
menarbeit mit KKKK.
Gemäss den eigenen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Zigarettenschwarz-
handel in Italien während der ersten Hälfte der 90er-Jahre und insbesondere
zu seiner diesbezüglichen Zusammenarbeit mit KKKK. hat C. weder mit dem
Zigarettenhandel überhaupt zu tun gehabt noch für KKKK. irgendeine Tätigkeit
ausgeübt (VA BA pag. 13.9.59 und 61). Beides ist falsch. Die in der Anklage-
schrift genannten Sachverhalte können aufgrund der dort genannten Beweis-
mittel als erstellt gelten (vgl. im Einzelnen unten).
Dass C. bereits in der ersten Hälfte der 90er-Jahre intensiv für und mit KKKK.
beziehungsweise dessen Firmen KKKKK. (und LLLLL.) im illegalen italieni-
schen Zigarettengeschäft tätig war, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von
Beweismitteln, insbesondere aus zahlreichen Dokumenten aber auch aus
Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten:
- 85 -
Zugestanden hat C. nur ganz ausnahmsweise und stellvertretend für KKKK.
auf dessen Weisung entsprechende Geschäftsunterlagen unterschrieben zu
haben (VA BA pag. 13.9.50). Zu den zahlreichen Schriftstücken, sie sich an
einen „Sig. RRRR.“ richteten oder mit „RRRR.“ unterschrieben sind, gab er an,
es handle sich dabei um eine andere Person, nicht um ihn (VA BA
pag. 13.9.92 Z.23 ff.), teilweise brachte er auch vor, seine Unterschrift sei ge-
fälscht worden oder man habe Beweismittel fabriziert (TPF pag. 910.113
Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund seines grundsätzlichen Zugeständnisses, für
KKKK. tätig gewesen zu sein, sowie des Umstands, dass er überhaupt für
KKKK. in diesem Geschäft Spuren hinterlassen hat, ergibt sich eine intensive
Befassung mit dem Geschäft zweifelsfrei (vgl. z.B. Sa 20 pag. 307, 318, 322,
324, 330 f.; Sa 28 pag. 194 f., 196 f.). Zum selben Ergebnis führten die polizei-
lichen Ermittlungen in Italien, wonach C. Vertrauensmann von KKKK. war und
für diesen – welcher in Italien flüchtig war und sich in Lugano aufhielt – den
Zigaretteneinkauf und -transport kontrollierte (Aussage QQ., TPF
pag. 910.346 Z. 26 ff.).
Ausdrücklich zu erwähnen ist hier, dass der Angeklagte C. für KKKK.’s Firma
KKKKK., wie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen wird (Anklage-
schrift Seite 76, TPF pag. 100.76), Zigaretten der Marke MS vertrieben hat
und jedenfalls 40'000 Kisten dieser Marke für USD 6 Mio. verkaufte (vgl. Sa
20 pag. 330 f.), mit welchen ausser Neapel auch der Schwarzmarkt von Bari,
Herrschaftsgebiet der Sacra Corona Unita, versorgt worden ist (Sa 28
pag. 243). Dies zu einem Zeitpunkt, als diese kriminelle Organisation bereits
Abgaben auf solchen Umsätzen erhob.
Der Umstand, dass C. selbst im Geschäft aktiv tätig war, wird auch von I. bes-
tätigt, der angab, C. habe mit Markenzigaretten aushelfen können (VA BA
pag. 13.2.67 Z. 7 ff.). C.’s Erklärung dazu, I. müsse krank, verrückt sein, wenn
er so etwas behaupte (VA BA pag. 13.9.124 Z. 24 f.), ist unbeholfen und im
Zusammenhang zu würdigen: I. hat grundsätzlich stets korrekt Auskunft ge-
geben; er konnte sich mit einer solchen Aussage selbst in keiner Weise bes-
ser stellen. Dagegen entbehren die Angaben C.’s häufig jeglicher Glaubhaftig-
keit und Plausibilität. Dazu passt, dass C. vorgibt, I. überhaupt nicht zu ken-
nen, was dieser aber, wenigstens in Teilen des Verfahrens, in keiner Weise
bestritt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I. diesbezüglich nicht die Wahrheit ge-
sagt und C.’s Funktion als Händler unversteuerter Zigaretten ohne jeden
Grund frei erfunden haben sollte.
Hinsichtlich KKKK. erwähnt C. bereits anfänglich, er sei von diesem gebeten
worden, das Anmieten einer Lagerhalle in Montenegro zu ermöglichen oder zu
vermitteln (BA VA pag. 13.9.39 Z. 22 ff.). Dabei sei er, C., davon ausgegan-
- 86 -
gen, dass in der Halle Elektronikgeräte hätten eingelagert werden sollen. Er
habe dann aber nicht mitspielen wollen, als und weil er erfahren habe, dass
die Halle für Zigaretten benützt werden sollte (VA BA pag. 13.9.39 Z. 25). Als
Begründung dafür, dass er KKKK.’s Ansinnen ausgeschlagen habe, bringt er
also vor, er habe nichts damit zu tun haben wollen, weil es dabei um Zigaret-
ten gegangen wäre, was er zunächst nicht gewusst habe. Er will damit offen-
bar ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass er selbst das Geschäft für verwerf-
lich oder in anderer Weise problematisch hielt und er deshalb nichts damit ha-
be zu tun haben wollen. Da er bereits damals selbst im Geschäft involviert war
und später sogar die nötige Lizenz für die Versorgung des süditalienischen Zi-
garettenschwarzmarkts beschaffte, führt er seine eigene Argumentation ad
absurdum. Er hat auch in der Hauptverhandlung keinerlei diesbezügliche Ein-
sicht gezeigt und sich darauf versteift, dass das Geschäft legal gewesen sei.
Er liess jedenfalls nicht erkennen, dass er das Geschäft in irgendeiner Weise
für problematisch halten würde, so, dass er damit nichts hätte zu tun haben
wollen. Es kann offen bleiben, ob die Halle angemietet wurde. Festzuhalten ist
hier lediglich, dass die Sache gegebenenfalls nicht deshalb gescheitert wäre,
weil sich C. nach Kenntnisnahme des Geschäftsinhalts von KKKK.’s Ansinnen
distanziert hätte. Da er den Vorgang um die Lagerhalle aus eigenen Antrieb
und ohne konkreten Vorhalt schilderte, ist davon auszugehen, dass er tat-
sächlich eine Halle in Montenegro für KKKK.’s Zigarettengeschäft beschaffen
sollte. Ob und inwiefern er insoweit tätig und erfolgreich war, ist nicht mehr
festzustellen.
Nach Einschätzung der italienischen Polizei handelt es sich bei KKKK. um ei-
nen Vertreter der neapolitanischen Camorra (Aussage QQ., TPF pag. 910.346
Z. 12). Zu einer Anklage oder gar Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer
mafiaartigen Organisation kam es in Italien jedoch nicht. BBBB. war hingegen
auf jeden Fall massgeblich im Zigarettenschwarzhandel aktiv und er hat auch
diverse Straftaten zu verantworten (TPF pag. 445.5 ff.). C. war nach den Er-
kenntnissen der neapolitanischen Polizei Vertrauens- und Mittelsmann
KKKK.’s (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 26 ff.). Dass er für diesen Ge-
schäfte abgewickelt hat, steht fest (vgl. oben). Die beiden kennen sich seit
Kindesjahren; sie sind im selben Quartier in Neapel aufgewachsen (VA BA
pag. 13.9.61). Aus den gesamten Umständen und insbesondere auch aus den
Telefonkontrollen nach Ende der Anklageperiode, welche Kontakte zwischen
KKKK. und C. betreffen, ergibt sich, dass sie nicht bloss geschäftlich mitein-
ander verbunden gewesen sein müssen, sondern gute Freunde waren. Aus
den rechtshilfeweise beigezogenen Akten aus Italien kann entnommen wer-
den, dass die dort vorgenommenen Telefonkontrollen durch die zuständigen
Gerichte im Rahmen mehrerer Urteile als rechtmässig erhoben erkannt wur-
den. Sie sind somit verwertbar. Neueren Datums wurden die Protokolle der
- 87 -
Telefonkontrollen auch für die Haftprüfung von C. herangezogen (vgl. RH Ne-
apel 07 pag. 2492 und Beilage 6 zum Schreiben von Fürsprecher Janggen
vom 19. Januar 2009 TPF pag. 530.6 ff., Seite 235). In einem Gespräch vom
13. Mai 2001 beruft sich KKKK. auf Verpflichtungen C.’s ihm gegenüber und
auf die enttäuschte Freundschaft durch C.’s alleinige Bereicherung am weiter-
geführte Geschäft (RH Neapel 07 pag. 2378 ff.). Auch daraus ist zu schlies-
sen, dass C., zunächst vermittelt durch KKKK., intime Kenntnisse des inkrimi-
nierten Geschäfts gehabt haben muss.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C. aufgrund seiner eigenen Tätigkeit
und Erfahrungen und seiner engen Zusammenarbeit mit KKKK. die Verhält-
nisse auf dem italienischen Zigarettenschwarzmarkt vor 1996 sehr wohl im
Detail gekannt haben muss und gekannt hat. Dazu dürfte auch gehören, dass
die Sacra Corona Unita bereits vor 1996 auf dem von ihr beherrschten Gebiet
Abgaben von den Schmugglern und Schwarzhändlern durchgesetzt hatte
(siehe Aussage WW., welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll
gab, dass ZZZ., welcher die Abgaben einforderte, die Funktion von MMMMM.,
der damals wichtigsten Person der Sacra Corona Unita im Zigarettenschmug-
gel übernommen habe. Dieser sei 1996 verhaftet worden [TPF pag. 910.337 f.
Z. 22 ff.] und SA 20, p. 330 f.).
b) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel in Montenegro
Nicht glaubhafter sind die Angaben des Angeklagten zu seinen Kontakten zur
montenegrinischen Seite im Zusammenhang mit dem hier interessierenden
Zigarettengeschäft ab 1996. Zunächst gab er an: „Ich habe nie Geschäftsbe-
ziehungen nach Montenegro unterhalten.“ (VA BA pag. 13.9.39 Z. 17). Später
erklärte er, mit NNNNN. - dem direkten Partner im Zusammenhang mit der
montenegrinischen Lizenz – Geschäfte mit Kleidern, Schuhen und Stahl ge-
macht zu haben (VA BA pag. 13.9.142 Z. 1). Von den im Zentrum des Zigaret-
tenhandels involvierten Firmen OOOOO. und PPPPP. wollte er nur wissen,
dass diese in Montenegro tätig seien, legte aber Wert auf die Feststellung, nie
mit diesen zu tun gehabt zu haben (VA BA pag. 13.9.11, 175). Letzteres trifft
allein deshalb bereits nicht zu, weil beide Firmen für den Zigarettenhandel, der
von C. mit der Lizenz beherrscht wurde, entscheidend waren. Im Einzelnen
liegt sodann der Nachweis vor, dass er Zahlungen über hohe Dollarbeträge im
Zusammenhang mit der OOOOO. ab seinem eigenen Konto durchführte (VA
BA pag. 13.9.193) und bereits 1993 persönliche geschäftliche Kontakte in
Podgorica mit den Vertretern der PPPPP. unterhielt, schon damals im Rah-
men des Versuchs, eine Lizenz für Montenegro zu erhalten (Brief von C. an
Milo Djukanovic vom 8. Oktober 1993, Mo 55 pag. 186). Ebenso verhält es
sich mit seinen Aussagen zu den Firmen QQQQQ., RRRRR. und SSSSS., die
- 88 -
er nicht zu kennen vorgab, obwohl er in deren Namen die erwähnte Lizenz zu
erhalten versuchte (vgl. denselben Brief). Den involvierten montenegrinischen
Behörden war bekannt, dass an dem Zigarettengeschäft auch Angehörige
krimineller Organisationen partizipierten. Stand doch VVV. unter der Protekti-
on von TTTTT. und somit indirekt unter jener von Milo Djukanovic (RH Bari 09
pag. 2978 f.).
Als C. schliesslich seine Beteiligung an der Beschaffung der montenegrini-
schen Lizenz grundsätzlich zugestanden hatte, gab er an, diese im Sinne ei-
nes Dienstes für seine montenegrinischen Freunde auf deren Initiative an B.
vermittelt zu haben. Diese Lesart steht in manifestem Widerspruch zu seinem
eigenen Interesse an dem Geschäft und zu seinem eigenen intensiven Bemü-
hen, die Lizenz zu erhalten, was er vor Gericht mit der von ihm verlesenen Er-
klärung auch anerkannte.
Schliesslich ist festzuhalten, dass C. nicht müde wurde zu erklären, mit dem
Geschäft nichts zu tun gehabt zu haben und vor allem sich dafür auch nicht in-
teressiert zu haben; dem steht – neben anderem – entgegen, dass er präzise
Kenntnis der Geschäftsabläufe hatte (vgl. z.B. VA BA pag. 13.9.201). Seine
organisatorische Eingebundenheit zeigt sich auch darin, dass er gemäss Aus-
sage des Mitangeklagten I. bei Nichtbezahlung der Gebühren Boote und La-
gerhallen blockieren liess (VA BA pag. 13.2.643).
Demnach steht fest, dass C. – weitgehend im Widerspruch zu seinen Ausfüh-
rungen – für die Einrichtung des für ihn sehr lukrativen Geschäfts initiativ und
für die montenegrinische Seite Referenzperson war. Seine Rolle war zentral
und schon aufgrund seiner Gewichtung von einem massgeblichen Wissens-
tand in Bezug auf Hintergründe und Abläufe geprägt. Im Übrigen war er damit
befasst, den montenegrinischen Behörden die Lizenzgebühren zukommen zu
lassen (VA BA pag. 13.9.109 ff., resp. angehängte dt. Übersetzung Seite 2
und pag. 13.9.118).
c) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel nach Italien
C. erwähnte, es habe ihn nicht interessiert, was mit den Zigaretten geschehe
(VA BA pag. 13.9.73 Z. 14). Gelegentlich gab er auch an, es habe sich bei der
an B. vermittelten Lizenz um eine Importlizenz für Montenegro gehandelt; von
dieser Behauptung kam er dann aber zumindest anlässlich der Hauptverhand-
lung ab (TPF pag. 910.128 Z. 13 ff.) Als Italiener und Kenner der montenegri-
nischen Gegebenheiten muss er wahrgenommen haben, was in Italien ein of-
fenes Geheimnis war: Zahlreiche „latitanti“ (Flüchtige) aus Italien hielten sich
in Montenegro auf und gingen dort unbehelligt ihren Geschäften nach (siehe
- 89 -
z.B. Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle
altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta,
28 settembre 1999, S. 18 und 37, http://www.parlamento.it/parlam/bicam
/mafia/steno/ca056.pdf; Aussage WW., TPF pag. 910.335 Z. 20 f.). Sodann
war es auch für B. klar, dass die Zigaretten für den italienischen Schwarz-
markt bestimmt waren. Er wollte mit den italienischen Händlern nichts zu tun
haben, was eine Bedingungen dafür war, dass er die von C. erhältlich zu ma-
chende Lizenz überhaupt führen würde. Der ganz grosse Teil der Bargelder,
die für die Bezahlung der Ankäufe in der Schweiz bei A. angeliefert wurden,
waren italienische Lira. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass B. in dieser
Hinsicht mehr wusste als C., der, wie sich oben ergeben hat, zur Einrichtung
des Geschäfts aktiv und in eigenem Interesse tätig war. C.’s Bemühungen um
die Lizenz wären in keiner Weise plausibel, wenn er nicht gleichzeitig im
Grundsatz wusste, wer mit welcher Zieldestination die Ware auch erwerben
würde beziehungsweise an einem Transit unversteuerter Ware überhaupt ein
Interesse haben könnte. Gleichzeitig musste er sich auch sicher darüber sein,
dass die finanziellen Bedingungen der montenegrinischen Seite für die Händ-
ler akzeptabel und wirtschaftlich tragbar waren. Diese Händler stammten je-
denfalls für den grössten Teil der Ware aus Italien, wo der Schwarzmarkt be-
liefert werden sollte und beliefert wurde. Es kann nicht ernsthaft daran gezwei-
felt werden, dass C. darüber im Bild war. Das ergibt sich im Übrigen auch aus
C.’s operativer Vorbefassung im italienischen Zigarettenschwarzmarkt in der
ersten Hälfte der 90er-Jahre. C.’s Position im Geschäftsablauf und seine Akti-
vitäten sind überhaupt nur plausibel, wenn er das Geschäft und die beteiligten
Milieus in den wesentlichen Zügen kannte. Alles andere sind unhaltbare
Schutzbehauptungen.
Weiter war C. auf Grund der von B. für ihn umsatzbezogen erhobenen und
verwalteten Gebühren jederzeit auch über den genauen Umfang der Lieferun-
gen informiert (4 Mio. Mastercases à 50 Stangen zu je 10 Zigarettenpäckchen
oder 2 Milliarden Päckchen in den Jahren 1996 bis 2000).
Schliesslich ist festzustellen, dass C. mit seiner neapolitanischen Herkunft und
seinem Lebensmittelpunkt in Italien bis 1998 weder die Bandenkriege konkur-
rierender krimineller Clans in Neapel, am Ort des von ihm alimentierten
Schwarzmarkts also, noch der Umstand verborgen geblieben sein kann, dass
die süditalienischen Verbrechensorganisationen einen illegalen Milliardenhan-
del nicht tolerieren würden, ohne daran zu partizipieren. In Italien und insbe-
sondere in den betroffenen Regionen war das allgemein bekannt und stellte
ein Problem dar, womit man sich auch auf politischer Ebene befasste. Zahlrei-
che parlamentarische Untersuchungsberichte zu diesem Phänomen schilder-
ten bereits seit Beginn der 90er-Jahre auch die Verstrickung und Bereiche-
- 90 -
rung der organisierten Kriminalität am Zigarettenschmuggel (siehe z.B. Zu-
sammenfassung des Ergebnisses des „Rapporto sulla camorra“ vom 21. De-
zember 1993 der Commissione parlamentare antimafia in oben zitiertem Be-
richt: Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle
altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta,
28 settembre 1999, S. 6).
d) Zur Vermögensherkunft und Gewinnbeteiligung
Auf Frage nach der Herkunft seines Vermögens hatte C. zu Beginn und im
Fortgang des Verfahrens mehrfach erklärt, aus einer wohlhabenden neapoli-
tanischen Familie zu stammen. Sein Vermögen von mehr als CHF 15 Mio.
(VA BA pag. 13.9.31 Z. 13) gehe auf den Verkauf einer Liegenschaft zurück,
die er geerbt habe; sein Einkommen habe er als höherer Angestellter eines
italienischen Verlags erzielt, von welchem er anlässlich seines Ausscheidens
zudem eine Abgeltung erhalten habe (VA BA pag. 13.9.31 Z. 4 ff.). Er habe
eine Liegenschaft in Rom besessen, die er verkauft habe (VA BA
pag. 13.9.57). Über die Summen unter diesen einzelnen Posten machte er un-
terschiedliche Angaben. Einkünfte aus der montenegrinischen Lizenz erwähn-
te er nicht. Er habe sein gesamtes so erlangtes Vermögen mittels Kompensa-
tionsgeschäften sowie in bar in die Schweiz transferiert und hier belassen, als
er sich niedergelassen habe. Dass er einen grösseren Millionenbetrag nicht in
der Schweiz beliess, sondern nach Liechtenstein weiter transferierte (VA BA
pag. 13.9.150 Z. 23 f. und 13.9.237 Z. 4 ff.), erwähnte er dabei nicht. Obwohl
C. als Angeklagter nicht verpflichtet war, die entsprechenden Einkünfte zu be-
legen, hätte er ein genuines Interesse daran gehabt, die Belege zu beschaf-
fen, was beispielsweise für eine in Italien geerbte oder verkaufte Liegenschaft
ein Leichtes gewesen sein müsste. Nachdem er anlässlich der Hauptverhand-
lung erklärt hat, aus der Lizenz USD 4 Mio. eingenommen zu haben
(TPF pag. 910.125 Z. 15 ff.), steht fest, dass seine ursprünglichen Angaben
jedenfalls absichtlich unvollständig und, soweit damit die Herkunft des Vermö-
gens erklärt werden sollte, falsch waren. Den Angaben in der Hauptverhand-
lung ging – ausser dem anfänglichen Bestreiten jeden Bezugs zum inkrimi-
nierten Geschäft – voraus, er habe aus der Lizenz zwei Jahre lang Geld erhal-
ten, bis 1998, und es habe sich um USD 250'000.– bis 300'000.– gehandelt.
Daran stimmte weder die Dauer, da er Einnahmen bis in Jahre 2000 aus der
Lizenz erhielt, noch der genannte Betrag, der nur einen Bruchteil der in der
Hauptverhandlung schliesslich zugestandenen – und dort immer noch zu tie-
fen – Einnahmen ausmacht.
Berücksichtigt man weiter, dass C. B. deshalb als formellen Lizenznehmer,
Geschäftspartner und Buchhalter einsetzte, weil er ihn als besonders vertrau-
- 91 -
enswürdig einschätzte und ihn so gegenüber der montenegrinischen Seite
auch beliebt machte, dass C. gegenüber den Lizenzgebern als Garant B.’s
fungierte (vgl. Aussage B., VA BA pag. 13.1.84 f.) und dass er dessen Ab-
rechnungen auch periodisch überprüfte, ist nicht einzusehen, weshalb B.’s
Unterlagen falsch sein sollten. C. selbst bestätigte, dass die Buchhaltung von
B. bezüglich Montenegro immer korrekt und genau gewesen sei (URA
pag. 13.9.521 Z. 371). B. führte Buch auch über die Abgaben an C. (Ma 80
pag. 1) und an sich selbst, und er hat bestätigt, dass C. direkt USD 8 Mio. aus
den Abgaben pro MC zuzüglich weiterer Millionenbeträge aus so genannten
Überschüssen zukamen. Das deckt sich einerseits mit den erstellten umge-
setzten Warenmengen und andererseits mit den Einkünften B.s, dem die Hälf-
te der an C. fliessenden Beträge zustand (VA BA pag. 13.9.51). Es besteht
auch deshalb kein Anlass, an den in der Anklageschrift genannten Einkünften
C.’s zu zweifeln, weil nicht einzusehen wäre, weshalb C., der die Lizenz be-
schafft und B. gleichsam als Strohmann und untergeordneten operativen Ge-
schäftsführer eingesetzt hatte, sich mit der Hälfte der Einkünfte von B. hätte
zufrieden geben sollen. Daraus ergibt sich, dass, wenn überhaupt, nur der
kleinste Teil von C.’s Vermögen auf Erbschaften und Abgeltungen in Italien
und der grösste Teil auf die Einnahmen aus der montenegrinischen Lizenz zu-
rückzuführen ist. Damit steht aber auch bereits fest, dass C.’s Ausführungen
zum Transfer seines Vermögens in die Schweiz weithin frei erfunden sind, da
dieses grösstenteils aus den in Lugano angefallenen und verwalteten Ein-
nahmen aus der Lizenz stammt und also gar nicht in die Schweiz transferiert
werden musste, sondern sich schon immer innerhalb der Landesgrenzen be-
fand. Die diesbezüglichen, teils weitschweifigen Erklärungen hat C. gegenüber
den Ermittlungsbehörden mit grosser Ernsthaftigkeit vorgetragen und er rea-
gierte beleidigt oder verwies auf Verständnisprobleme wegen mangelhafter
Übersetzung oder er verweigerte die Aussage, wenn er auf Abwandlung sei-
ner Ausführungen oder Widersprüche in diesen hingewiesen wurde. All seine
diesbezüglichen Erklärungen erweisen sich heute als irreführend, falsch und
mehr oder weniger unsinnig.
e) Zum Aussageverhalten
Obwohl sich C. immer wieder darauf berufen hat, ein ehrbarer und integerer
Mensch zu sein, dem Klarheit und Ehrlichkeit das Wichtigste sei, sind seine
Aussagen von einer verwirrenden Widersprüchlichkeit sowohl in sich selbst,
im zeitlichen Verlauf als auch im Verhältnis zu Aussagen anderer und zu wei-
teren Beweismitteln. Es gibt kaum ein konkretes im Verfahren erhobenes
Thema, zu dem er nicht unterschiedliche Angaben gemacht hätte (exempla-
risch sei hier lediglich auf die Aussagen zu seinem Einkommen sowie zur Hö-
he und zur Herkunft seines Vermögens hingewiesen, VA BA pag. 13.9.4, 31 f.,
- 92 -
51, 55, 67 f.). Ebenso wenig schlüssig ist auch sein Aussageverhalten. Es os-
zilliert zwischen gezielter Irreführung, tatsächlich empfundener oder zur Schau
gestellter Empörung über die strafrechtliche Verfolgung seiner Person, dem
Versuch, den Behörden klar zu machen, dass die Fokussierung auf ihn auf ei-
nem Missverständnis beruhe, der Berufung auf einen hohen sozialen Status,
beleidigenden Ausfälligkeiten gegenüber den mit ihm befassten Behördenver-
tretern, unvermitteltem Verweigern der Aussage, Berufung auf Verständi-
gungs- und Übersetzungsprobleme, weil man rechtswidrig das Verfahren ge-
gen ihn nicht in italienischer Sprache führe, und weiterem mehr: So verstieg er
sich schliesslich zur völlig unbegründeten Behauptung, man habe Beweismit-
tel gegen ihn fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Daher kann auf seine An-
gaben nicht abgestellt werden, sind sie insgesamt doch ebenso unglaubhaft,
wie er selbst in seinem Aussageverhalten unglaubwürdig ist.
Die anderen Angeklagten haben über die inkriminierten Geschäftsabläufe und
ihre Rolle darin mehr oder weniger bereitwillig und umfassend Auskunft gege-
ben. Sie erklärten ihre Handlungen damit, dass sie das Geschäft als solches
für in der Schweiz straflos erachteten und über die Beteiligung der kriminellen
Organisationen nicht im Bilde waren. Im Unterschied dazu hat der Angeklagte
C. seine – massgebliche – Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen –
auch in Kenntnis des Aussageverhaltens der anderen – systematisch geleug-
net beziehungsweise darüber falsche und irreführende Angaben gemacht.
Das ist ein weiteres schwerwiegendes Indiz für sein Wissen um die hier straf-
begründende Implikation der süditalienischen kriminellen Organisationen. Hät-
te seine Funktion im fraglichen Geschäft ihm dieses Wissen nicht vermittelt,
wäre es nicht von Nöten gewesen, gegenüber den Strafbehörden seine Rolle
derart zu vertuschen oder bagatellisieren.
f) Zusammenfassende Schlussfolgerung
Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses können folgende Fakten als er-
stellt gelten: C. war bereits vor 1996 im Zigarettenschwarzhandel in Italien tä-
tig, dies jedenfalls stellvertretend oder als Hilfsperson für KKKK.; der gesamte
Umfang des Handels, in den C. involviert war, ist nicht genau bekannt, er be-
trifft jedoch bedeutende Mengen. Daraus ist zu schliessen, dass er die Ver-
hältnisse auf dem italienischen Markt aufgrund seiner Tätigkeit gekannt haben
muss. C. interessierte sich vor 1996, nämlich bereits 1993, für eine Lizenz
zum Import beziehungsweise zum Transit unversteuerter Zigaretten nach be-
ziehungsweise durch Montenegro. Er selbst war es, der 1996 an B. herantrat,
mit dem Angebot, für ihn die Exklusivlizenz zu beschaffen, wenn er bereit wä-
re, den buchhalterischen Teil betreffend Lizenzgebühren für Montenegro zu
führen und darüber abzurechnen. Dessen einzige Bedingung war, dabei nicht
- 93 -
direkt mit den italienischen Händlern zu tun zu haben. Durch seine Kontakte
zu montenegrinischen Regierungs- und Verwaltungskreisen gelang es C., die-
se Lizenz tatsächlich zu beschaffen. Sie lautete formell auf B.; anlässlich der
Hauptverhandlung erklärte C., dass er selbst die Lizenz erhalten habe und
dass er B. als Buchhalter dafür eingesetzt habe (TPF pag. 910.207 1. Ab-
schnitt). C. hatte ein manifestes eigenes Interesse an dem ganzen Handel, da
er für jede umgesetzte Mastercase USD 1.– beziehungsweise USD 2.– erhielt.
Darüber hinaus partizipierte er an den Überschüssen der von B. für Monte-
negro eingenommenen und verwalteten Lizenzgebühren. Er nahm in der An-
klageperiode damit einen hohen einstelligen oder gar einen zweistelligen Milli-
onenbetrag an USD ein. Seine Rolle im gesamten Geschäftszusammenhang
war zentral, wurde dieser doch erst durch die ihm erteilte Lizenz ermöglicht. Er
trug die informelle Verantwortung für die im Sinne der montenegrinischen Sei-
te korrekte Bewirtschaftung der Lizenz. Bis 1998 lebte C. in Italien, er kam je-
doch regelmässig in die Schweiz und suchte dabei jeweils B. auf, um sich Re-
chenschaft über die Umsätze geben zu lassen. Am operativen Geschäft betei-
ligte er sich im Prinzip nicht, kannte aber die Modalitäten, nach denen B. han-
delte sowie die Modalitäten des Geschäfts als solches. Bei Einzelfragen ging
er B. gelegentlich zur Hand, er sorgte auch mehrfach persönlich dafür, dass
die Gelder aus der Transitlizenz den montenegrinischen Berechtigten zuka-
men. Für B. war er diesen gegenüber Garant. Gegenüber weiteren Beteiligten
trat er kaum oder gar nicht in Erscheinung. Einzelne Händler und Unterlizenz-
nehmer hatten stets vermutet, dass hinter B. eine weitere Person stehen müs-
se, ohne aber zu wissen, um wen es sich dabei handelte. 1998 übersiedelte
C. ins Tessin, wo er sich niederliess. In der Anklageperiode hielt er sich auch
mehrfach in Montenegro auf und unterhielt sowohl von Italien wie von der
Schweiz aus Kontakte zu den montenegrinischen Partnern. Nach dem Aus-
scheiden von B. Ende 2000 versuchte C. einen anderen formellen Inhaber für
die Lizenz zu gewinnen und er war schliesslich bei der Liquidation des Ge-
schäfts beteiligt.
Vor dem Hintergrund
· seiner objektiv für das inkriminierte Geschäfte erstellten initiativen, aktiven
und tragenden Rolle,
· seiner intensiven und operativen Vorbefassung mit dem Zigarettenge-
schäft in Italien im Vorfeld der Anklageperiode und zu einem Zeitpunkt,
als wenigstens die Sacra Corona Unita bereits Abgaben auf die Umsätze
erhoben hat,
· seiner Freundschaft mit KKKK., den die italienische Polizei dem organi-
sierten Verbrechen zurechnet, und seiner Mitarbeit an dessen Geschäften
(KKKKK./LLLLL.),
- 94 -
· seiner neapolitanischen Herkunft und dem damit verbundenen grundsätz-
lichen Wissen um die Rolle der kriminellen Organisationen in den illegalen
und kriminellen Geschäftsfeldern in Süditalien,
· seines bis 1998 andauernden Lebensmittelpunkts in Italien und des Um-
stands, dass mit seiner Lizenz der italienischen Schwarzmarkt beliefert
wurde,
· der notorischen Bandenkriege im süditalienischen kriminellen Milieu in
den 90er-Jahren,
· seiner Kenntnis der mit dem Geschäft erzielten enormen Umsätze,
· des ihm – als Neapolitaner – zuzurechnenden Wissens, dass die kriminel-
len Organisationen ein illegales Milliardengeschäft nicht tolerieren wür-
den, ohne an dessen Gewinn zu partizipieren,
· seiner Präsenz an allen drei für das Geschäft relevanten Orten (Monte-
negro, Italien, Tessin),
· seiner Beziehungen zu montenegrinischen Behördenvertretern,
· des bekannten Umstands, dass sich in Montenegro mehrere „latitanti“ auf-
hielten, die sich mit dem Zigarettenschmuggel befassten,
· seines Aussageverhaltens,
ist auszuschliessen und widerspräche aller Lebenserfahrung, dass der Ange-
klagte C. nicht darum wusste, dass die süditalienischen kriminellen Organisa-
tionen am Gewinn des inkriminierten Geschäft mittels einer erzwungenen Um-
satzabgabe oder in anderer Weise partizipierten.
Dabei ist nicht erforderlich, dass C. den genauen Umfang der Beteiligung
kannte; aufgrund des Geschäftsumfangs von mehreren Milliarden Franken
beziehungsweise zwei Milliarden Zigarettenpäckchen genügte die ungefähre
Vorstellung, dass die Organisationen auch mit einer bescheidenen Gewinnbe-
teiligung (in casu ITL 10'000.– pro MC beziehungsweise pro 500 Zigaretten-
päckchen) wesentliche Beträge erzielen würden. Das wusste C. und er hat
das willentlich wenigstens in Kauf genommen. Der Angeklagte C. hat dem-
nach mit dem von ihm ermöglichten Geschäft die kriminellen Organisationen
Sacra Corona Unita und Camorra wenigstens eventualvorsätzlich unterstützt.
3.7 Rechtswidrigkeit; Rechtfertigung
Die Frage der Rechtswidrigkeit stellt sich lediglich für die Angeklagten C. und I. und
sie stellt sich für diese beiden Personen in unterschiedlicher Art und Weise: Wäh-
rend I. auf seinen eigenen Umsätzen mehr oder weniger unfreiwillig selbst Abgaben
- 95 -
an die kriminellen Organisationen bezahlte, ermöglichte C. ein Geschäft, in welchem
andere Abgaben an die kriminellen Organisationen bezahlten beziehungsweise be-
zahlen mussten, während er selbst in keiner Weise unter Druck stand.
3.7.1 Nach Art. 17 StGB beziehungsweise Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB handelt rechtmäs-
sig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder fremdes Rechts-
gut aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und
dabei höherwertige Interessen wahrt.
3.7.2 Die Verteidigung bringt vor, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und
Camorra hätten die Abgaben auf den umgesetzten Zigaretten unter Zwangs- und
Gewaltandrohung erhoben; die Händler seien mit dem Tod bedroht gewesen für den
Fall, dass sie die geforderten Gelder nicht an die Organisationen abgeführt hätten.
Damit sei die Bezahlung von Abgaben an die kriminellen Organisationen durch Not-
stand gerechtfertigt.
3.7.3 Wie ernsthaft die Bedrohung I.’s objektiv war, lässt sich nicht mit Sicherheit eruie-
ren. Vor dem Hintergrund der notorischen Umstände in den süditalienischen krimi-
nellen Milieus der 90er-Jahre und der notorischen Gewalttätigkeit der Sacra Corona
Unita und der Camorra, musste I. mit einer Gefahr für Leib und Leben rechnen,
wenn er nicht bezahlen würde. Dies bestätigt auch die Auskunftsperson VV. anläss-
lich der Hauptverhandlung (TPF pag. 910.331 Z. 31). Insoweit wahrte er eindeutig
höherwertige Interessen, indem er die kriminellen Organisationen mit seinen Abga-
ben finanziell unterstützte. Eine gesetzliche rechtfertigende Notstandssituation liegt
gleichwohl nicht vor: Auch wenn man annimmt, die Gefahr sei unmittelbarer Art ge-
wesen, fehlt es an der weiteren Voraussetzung, wonach die Gefahr nicht anders als
durch die tatbestandsmässige Handlung – in casu die finanzielle Unterstützung der
kriminellen Organisationen – abwendbar sein dürfe. Das ist offensichtlich nicht der
Fall, zumal die Gefahr ja nur solange und insoweit bestand, als I. selbst an dem
Schmuggelgeschäft teilnehmen wollte und auch teilnahm. Er hätte es nicht nur in
der Hand gehabt, die Gefahr durch Verzicht auf den Handel sofort abzuwenden, der
Verzicht wäre ihm auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal das Geschäft il-
legal war. Offen bleiben kann die Frage, ob auch derjenige sich strafbar macht oder
sich auf Notstand berufen kann, der ein legales Geschäft betreibt und unter Gewalt-
androhung kriminellen Organisationen Geld – in aller Regel fixe Beträge als Schutz-
gelder – abgibt. Jedenfalls ist die Annahme des Notstands für denjenigen ausge-
schlossen, der ein illegales Geschäft betreibt, an welchem kriminelle Organisationen
mittels erhobener Abgaben partizipieren. Alles andere widerspräche dem Prinzip der
Einheit der Rechtsordnung, zumal I. damit ein geschütztes Recht zugestanden wür-
de, ein rechtswidriges Geschäft zu betreiben und dabei gleichzeitig kriminelle Orga-
nisationen zu unterstützen. I. hat demnach auch rechtswidrig gehandelt.
- 96 -
Die Frage des entschuldigenden Notstands stellt sich in casu nicht.
3.7.4 Aus anderen Gründen und offensichtlich nicht auf Notstand berufen kann sich der
Angeklagte C. Er selbst stand in keiner Weise unter einer Drohung der kriminellen
Organisationen; vielmehr schuf er die geschäftsmässigen Voraussetzungen dafür,
dass andere von den kriminellen Organisationen zur Bezahlung von Abgaben ge-
zwungen werden konnten. Sein Verhalten ist demnach unmittelbar rechtswidrig.
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angeklagten C. und I. der Unter-
stützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB
schuldig gemacht haben und dass die anderen Angeklagten vom Vorwurf der Un-
terstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Beteiligung an einer
solchen freizusprechen sind.
4. Geldwäscherei
4.1 Sachverhalt/Anklagevorwurf
4.1.1 Der Angeklagte A. führte seit Mitte der 80er-Jahre in Lugano eine in seinem Eigen-
tum stehende Geldwechselstube, die UUUUU. SA. Deren Geschäfte wurden später
von der 1999 gegründeten – ebenfalls ihm gehörenden – L. SA weitergeführt. A.
nahm in seiner Geldwechselstube im Auftrag und für die Mitangeklagten B., C., D.,
G., H. und I. von Kurieren Italienische Lire aus dem Zigarettengeschäft entgegen. Er
notierte sich, von wem das bei ihm angelieferte Bargeld stammte und wem es gut-
geschrieben werden musste (siehe z.B. zu Frage 1.1 der BA an HV inkl. Vorhalte,
TPF pag. 910.82, Z. 1 ff.; Listen sind zu finden unter Bo 22 pag. 2 ff., 74 ff. und
173 ff.). Die entgegengenommenen physischen ITL wurden entweder im täglichen
Geldwechselgeschäft verwendet oder direkt zu den diversen Banken auf dem Platz
Lugano gebracht, mit welchen A. Geschäftskontakte unterhielt und wo sie auf die
Konten der UUUUU. SA einbezahlt wurden. Innerhalb der UUUUU. SA wurde das
Geld den für die Mitangeklagten C., B., D., G., H. und I. respektive für deren zahlrei-
che Briefkastenfirmen geführten Konten gutgeschrieben. In Auftrag der Mitangeklag-
ten beglich A. in der Folge im Rahmen der eingegangenen Summen deren Rech-
nungen für den Einkauf von unversteuerten Zigaretten sowie die geforderten Tran-
sitgebühren (siehe auch E. 2.2.9 hievor).
4.1.2 Dieser in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wird vom Grossteil der Ange-
klagten in ihren Einvernahmen so bestätigt und ist im Weiteren auch durch diverse
beschlagnahmte Unterlagen, wie zum Beispiel die Kontoführungsbücher von A.,
bewiesen. Er selbst sagte aus, dass er gegenüber den Zigarettenkäufern gleichsam
die Funktion einer Bank ausübte (VA BA pag. 13.8.160 Z. 3). Auch Mitangeklagte
- 97 -
sahen dies so, wie zum Beispiel der Angeklagte B., der im Zusammenhang mit dem
Entgegennehmen und der Bezahlung der Lizenzgebühr an seine Gesellschaft aus-
sagte, dass die UUUUU. SA praktisch wie eine Bank handelte (VA BA 13.1.165
Z. 24 f.). So auch die Angeklagte F., welche anlässlich der Hauptverhandlung auf
die Funktion von A. angesprochen, aussagte: „Das war unsere Bank.“ (TPF
pag. 910.76 Z. 37).
4.1.3 Die für die Unterlizenznehmer sowie B. und C. bei der UUUUU. SA beziehungswei-
se L. geführten Konten lauteten nicht auf deren bürgerliche Namen sondern auf
Pseudonyme oder auf Namen von Offshore-Firmen (TPF pag. 910.68 Z. 26 ff., sie-
he dazu auch oben E. 2.3.7. a). A. bezahlte die ihm aufgetragenen Rechnungen
vielfach in gestückelter Form, das heisst, er teilte den Rechnungsbetrag aus einem
Auftrag in mehrere Beträge auf, zog dann diese Teilbeträge von verschiedenen
Konten bei unterschiedlichen Banken ab und überwies sie auf die ihm angegebenen
Konten (siehe dazu Anklageschrift S. 55, TPF pag. 100.55; bestätigt von A. anläss-
lich der Hauptverhandlung, TPF pag. 910.124 Z. 7 ff.). Als Gründe für dieses Split-
ting gab A. in der Voruntersuchung an, dass er dadurch bei den Zinsen profitiert ha-
be (BA VA pag. 13.8.151 Z. 23 ff.) oder dass er so Schwankungen des Wechselkur-
ses habe ausbalancieren können beziehungsweise daran habe verdienen können
(BA VA pag. 13.8.175 Z. 19 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er, dass
er durch diese Spekulation einen Verdienst generiert habe, indem er jeweils von
dem Konto bei der Bank mit dem günstigsten Dollarkurs bezahlt habe (TPF
pag. 910.124 Z. 11 ff.). Inwiefern diese Erklärungen schlüssig sind, kann vorliegend
dahingestellt bleiben. Das bei der UUUUU. SA respektive L. SA einbezahlte Geld
wurde in der Folge von den Lizenznehmern wieder in den Zigarettenhandel inves-
tiert, diente zur Bezahlung der Transitgebühren auf Konten der Angeklagten C. und
B., wurde auf Konten im Ausland verbracht, in Liegenschaften investiert oder bar
bezogen und für den exklusiven Lebensunterhalt verwendet.
4.1.4 Gemäss Anklage haben die Angeklagten – ausser E. und F. – diese Gelder als Mit-
glieder einer kriminellen Organisation von Mitgliedern der Camorra und der Sacra
Corona Unita entgegen genommen beziehungsweise in der Geldwechselstube von
A. entgegen nehmen lassen im Wissen um deren zumindest teilweise verbrecheri-
sche Herkunft.
4.2 Rechtliches
4.2.1 Gemäss Art 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her-
kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die,
wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Frei-
- 98 -
heitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Ziff. 2). Ein
schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre-
chensorganisation handelt (Ziff. 2 lit. a) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei
einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Ziff. 2 lit. c). Nach
Ziff. 3 wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde
und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
4.2.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geld-
wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass
die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (TPF 2007 111 m. H. auf
BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einzie-
hung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt.
Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser-
folgs (BGE 127 IV 20 E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das
Qualifikationsmerkmal der Verbrechensorganisation von Art. 305bis Abs. 2 lit. a StGB
begrifflich gleichzusetzen mit der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB
(BGE 129 IV 271 E. 2.3.2). Dasjenige der Gewerbsmässigkeit nach Abs. 2 lit. c ist
erfüllt, wenn ein Umsatz ab CHF 100'000.– vorliegt (BGE 129 IV 188 E. 3.1) oder
ein Gewinn ab CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Ziff. 3 von Art. 305bis StGB
stellt auf das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit ab; die Vortat muss nach dem
ausländischen Recht strafbar sein und nach schweizerischem Recht muss es sich
um ein Verbrechen handeln (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis N. 28).
4.2.3 Als Vortat setzt der Tatbestand der Geldwäscherei ein Verbrechen im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 StGB voraus (BGE 126 IV 255 E. 3b.aa). Obschon als Verbrechen
formuliert, kann der Tatbestand der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen
Organisation allein keine Vortat der Geldwäscherei sein, da die Vermögenswerte ei-
ner kriminellen Organisation nicht unmittelbar aus der Beteiligung oder Unterstüt-
zung herrühren, sondern mittelbar aus der Tätigkeit mit verbrecherischer Zielset-
zung. Es fehlt daher an der Unmittelbarkeit des „Herrührens“ der Vermögenswerte.
Das Waschen der Gelder einer kriminellen Organisation ist somit erst dann strafbar,
wenn der Nachweis der einzelnen Verbrechen der kriminellen Organisation, die die
Gelder generierten, erbracht ist (ACKERMANN, Kommentar Einziehung / Organisier-
tes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5 N. 159, vgl. auch DAVE
ZOLLINGER, GwG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 10 zu Art. 305bis StGB).
4.2.4 Der von den Angeklagten – insbesondere vom Angeklagten A. – gewählte modus
operandi erfüllt in objektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen: Das Entge-
gennehmen oder Entgegennehmen-Lassen von Bargeldbeträgen ohne genauere
und hinreichende Identitätskontrolle des Überbringers und des wirtschaftlich Berech-
tigten, der Verkauf dieses Bargelds gegen anderes Bargeld, die Vermischung dieser
- 99 -
Bargeldbeträge mit dem täglichen Geldwechselgeschäft, die Einzahlung auf Dritt-
konten, worunter Konten von Offshore-Firmen, und die damit verbundene Umwand-
lung in Buchgeld anderer Währung, das Splitting der Buchgeldbeträge für die Über-
weisung an einen einzigen Endempfänger, die Barauszahlung und die Verwendung
für den Lebensbedarf sind insgesamt offensichtlich geeignet, das Auffinden und ge-
gebenenfalls Einziehen dieser Gelder zu vereiteln (ACKERMANN, a.a.O., § 5 N. 303
ff.). In casu bestand der Zweck des Vorgehens in der Legalisierung von in Italien
nach italienischem Recht illegal erworbenen Bargeldbeträgen. Eine detaillierte Klä-
rung der einzelnen Handlungsschritte kann vorliegend unterbleiben, da vorab zu klä-
ren ist, ob eine Vortat im Sinne des Gesetzes vorliegt, mithin ob die Bargelder aus
einem Verbrechen stammen.
4.2.5 Gemäss Anklageschrift ist als Vortat zur Geldwäscherei die Beteiligung an einer
kriminellen Organisation beziehungsweise die Unterstützung einer solchen gemäss
Art. 260ter StGB angeklagt, nicht jedoch ein anderes, spezifisches Verbrechen, wel-
ches die Vermögenswerte generiert haben soll. Weiter geht die Anklage davon aus,
dass es sich bei den fraglichen Bargeldbeträgen um Gelder krimineller Organisatio-
nen handelte.
Wie sich oben ergeben hat, haben die kriminellen Organisationen Sacra Corona
Unita und Camorra direkt nur, aber immerhin mit der Erhebung von Abgaben auf
den Warenumsatz in Montenegro partizipiert. Die mafiaartigen Organisationen be-
trieben den Zigarettenschmuggel nicht selbst. Der von den verschiedenen am
Schmuggel und Zigarettenverkauf Beteiligten erwirtschaftete Handelsgewinn fiel bei
diesen an, nicht bei den kriminellen Organisationen, und zwar auch dort nicht, wo es
sich bei den Händlern um Angehörige krimineller Organisationen handelte – auch
diese leisteten eine Abgabe an die Organisationen, nicht mehr. Die Gelder, die beim
Angeklagten A. reinvestiert wurden, stammten – auch gemäss Anklage – aus dem
von diesen Händlern betriebenen Zigarettenhandel, nicht von den kriminellen Orga-
nisationen. Die andererseits in Form erhobener Abgaben erzielten Gewinne der
Sacra Corona Unita oder der Camorra wurden an diese abgeführt; deren Reinvesti-
tion bei A. ist nicht erstellt und auch wenig wahrscheinlich, zumal diese kriminellen
Organisationen den Zigarettenhandel nicht selbst betrieben. Es kann nicht nachge-
wiesen werden und es wird im Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass
ein Teil der Gelder, welche in die Schweiz flossen, aus den erzwungenen Abgaben
(„pizzo“ oder „tangente“), welche die Schmuggler der Camorra und der Sacra Coro-
na Unita leisten mussten, herrührte und in deren Ermöglichung beziehungsweise
Bezahlung die kriminelle Handlung der Angeklagten C. und I. bestand. Dasselbe gilt
für weitere Gelder der kriminellen Organisationen, die diese in anderer und mögli-
cherweise krimineller Art erworben hätten: Auch der Durchlauf solcher Gelder in der
Wechselstube von A. beziehungsweise deren Investition in das Zigarettengeschäft
ist nicht bewiesen und ist im Übrigen wenig wahrscheinlich. Insoweit ist festzuhal-
- 100 -
ten, dass die bei A. angelieferten Bargelder nicht Gelder krimineller Organisationen
waren; es handelte sich ausschliesslich um Gelder, welche die diversen Händler, ob
Angehörige krimineller Organisationen oder nicht, mit dem Schmuggel-
Zigarettengeschäft verdient hatten. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt.
Nicht bezweifelt werden kann jedoch, dass die Gelder mindestens teilweise von Ex-
ponenten der genannten kriminellen Organisationen stammten. In den vom Ange-
klagten A. geführten Listen der einzahlenden respektive am Geld berechtigten Per-
sonen figurieren solche, welche in Italien wegen Art. 416bis CPI verurteilt worden
sind, die also Angehörige krimineller mafiöser Vereinigungen waren, was einer Be-
teiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspre-
chen kann (als Beispiel unter anderen VVV., Verurteilung siehe RH Lecce 06 pag.
2511-2627, insbes. 2622, E. 2.3.5). Gemäss eingangs zitierter und als richtig erach-
teter Lehrmeinung genügt dies alleine zur Annahme einer tatbestandsbegründenden
Vortat jedoch nicht, solange ein konkretes Verbrechen nicht nachgewiesen werden
kann, aus welchem das Geld stammt. Dies gälte selbst dann, wenn die den Mitglie-
dern der Organisationen zukommenden Gelder rechtlich den Organisationen zuzu-
rechnen wären, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht möglich ist.
4.2.6 Das Geld, welches über die Geldwechselstube des Angeklagten A. in den Geld-
kreislauf floss, stammte aus dem Zigarettenschmuggel und -verkauf nach und in Ita-
lien. Dieser – von der Schweiz aus abgewickelte – Handel war nach schweizeri-
schem Recht kein Verbrechen, weshalb es an der notwendigen doppelten Strafbar-
keit (vgl. e contrario Art. 305bis Ziff. 3 StGB) und damit an der verbrecherischen Her-
kunft dieses Geldes fehlt. Eine tatbestandsbegründende Vortat im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 StGB liegt mithin nicht vor.
4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den bei A. einbezahlten Gel-
dern weder um durch ein Verbrechen generierte Werte handelte noch um solche,
die den kriminellen Organisationen zuzurechnen sind. Die Angeklagten sind dem-
nach grundsätzlich freizusprechen. Selbst wenn man die Vereitelung der Einziehung
von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB (Vermögenswerte krimineller Organisatio-
nen) ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen als tatbestandsmässige Geldwä-
scherei qualifizieren würde, hätte in casu ein Freispruch zu erfolgen, weil es sich
nicht um Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt einer kriminellen Organisation
handelte. Hinsichtlich der Angeklagten C. und I., die wegen Unterstützung einer kri-
minellen Organisation verurteilt werden, ist der Vollständigkeit wegen zu ergänzen,
was folgt:
4.2.8 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. Geldwäscherei auch insofern vor,
als dieser seinen eigenen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen haben soll (Ankla-
geschrift Ziff. 4.2.2). Die C. vorgeworfenen diesbezüglichen Handlungen sind nach
- 101 -
dem modus operandi ebenfalls tatbestandsmässig, das heisst geeignet, die Her-
kunft der Gelder zu verschleiern (vgl. oben E. 4.2.4). Hinsichtlich der Vortat gilt auch
hier das bereits oben Ausgeführte: Weder wurden diese Gelder durch eine verbre-
cherische Vortat generiert noch handelt es sich um Gelder einer kriminellen Organi-
sation. Daran ändert nichts, dass C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organi-
sation verurteilt wird, weil darin keine tatbestandsbegründende Vortat gesehen wer-
den kann (vgl. E. 4.2.5). Selbst wenn die Unterstützung einer kriminellen Organisa-
tion ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen grundsätzlich als Vortat in Frage
käme, wäre ein solche in casu zu verneinen: Die Unterstützung der kriminellen Or-
ganisationen war im inkriminierten Geschäftsmodell eine notwendige Nebenfolge
der Handlungen C.’s, für seinen eigenen Gewinn jedoch in keiner Weise kausal. Er
hätte sein Geld mit der Lizenz auch dann verdient, wenn die kriminellen Organisati-
onen keine Gewinnbeteiligung in Form einer Umsatzabgabe erhalten hätten. Die
persönlichen Gewinne unterliegen, wie sich unten zeigen wird, deshalb auch nicht
der Einziehung.
Dasselbe gilt für den Angeklagten I. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seinen eige-
nen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen (Anklageschrift Ziff. 4.10.2).
4.2.9 Da die umgesetzten Bargelder weder verbrecherischer Herkunft waren noch als
Gelder krimineller Organisationen qualifiziert werden können, sind alle Angeklagten
vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Wie einerseits oben in Erwägung 1.2 erläutert und andererseits durch nachfolgende
Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend das neuere Recht das mildere und des-
halb hier anzuwenden.
5.2 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu-
ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB
beibehalten. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Ver-
letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon vor
der Revision (Art. 63 aStGB) – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detail-
liert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-
- 102 -
messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang
es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
5.3 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal-
ten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht, wonach das Gericht die
Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den
Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden
unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008
vom 6. April 2008 E.7.1).
5.4 C.
5.4.1 C. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes er-
streckt sich von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder Geldstrafe.
Vorliegend zur Anwendung kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB.
Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Ver-
jährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bun-
desgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN,
Praxiskommentar zum StGB, N. 24 zu Art. 48). Der vorliegende Tatrahmen erstreckt
sich von 1994 bis Anfang 2001, das bedeutet, dass für den Grossteil der delikti-
schen Tätigkeit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Während dieser
Zeit hat sich der Angeklagte wohl verhalten. Infolge Vorliegens eines Strafmilde-
rungsgrundes ist das Gericht sowohl an die angedrohte Mindeststrafe, wie auch an
die Strafart nicht mehr gebunden (Art. 48a StGB).
5.4.2 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Mit seinem Handeln hat er mit der
Camorra und der Sacra Corona Unita zwei kriminelle Organisationen unterstützt,
welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozialen Frieden nicht nur in Italien
erheblich bedrohen. Er ermöglichte diesen beiden Organisationen regelmässige
Einkünfte in der Höhe zweistelliger Millionenbeträge. Gegenüber dem Phänomen
der organisierten Kriminalität in seiner Heimat zeigte er sich unberührt. Er betrieb
den geschilderten Zigarettenhandel, welcher den genannten kriminellen Organisa-
tion das Eintreiben des „pizzo“ ermöglichte, über mehrere Jahre hinweg und in ge-
werbsmässiger Art und Weise. Er hielt sich stets im Hintergrund, hatte jedoch eine
führende Rolle und liess andere für sich arbeiten. Er nutzte die bestehenden
Rechtslücken zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch auch den italie-
- 103 -
nischen Fiskus und somit den italienischen Staat in schwerster Weise. Bei einer
konservativen Schätzung von nicht geleisteten Abgaben von CHF 2.– pro Zigaret-
tenpaket ergibt dies bei 4 Millionen transportierten Mastercases einen Schaden von
4 Milliarden Franken. Selbst profitierte er im Umfang eines zweistelligen Millionen-
betrages.
5.4.3 Der 70-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist in Neapel gebo-
ren und hat dort das Gymnasium besucht. Er hat für verschiedene Verlage gearbei-
tet, unter anderem für VVVVV., wo er Handelsdirektor war (VA BA pag. 13.9.4).
Nach seiner Pensionierung kam er 1998 laut eigener Aussage als gut situierter Herr
(„gran signore“) in die Schweiz und erhielt im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilli-
gung. Mit den Steuerbehörden des Kantons Tessin wurde damals eine Pauschalbe-
steuerung vereinbart, die jährlich bei CHF 100'000.–/118'000.– lag (TPF
pag. 910.280 Z. 1 ff.). Dabei verschwieg er seine Einnahmen aus der Lizenz. Er ist
mit einer Frau aus Ex-Jugoslawien verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn
(TPF pag. 910.279 Z. 22; URA pag. 3.9.5). Seinen Gesundheitszustand bezeichnet
er als sehr gut (TPF pag. 910.279 Z. 13 f.). Der Angeklagte ist weder in der Schweiz
noch in Italien vorbestraft (TPF pag. 233.3, 7 f.). Im mittleren Masse strafmindernd
zu berücksichtigen ist sein fortgeschrittenes Alter. Leicht negativ wirkt sich sein Ver-
halten während des Verfahrens aus: Sein Verhalten war unkooperativ, seine Aussa-
gen lügnerisch und häufig beschränkte sich seine Teilnahme am Verfahren auf Kritik
an Verfahrensleitung und Übersetzung. Weitere strafmindernde oder -erhöhende
Faktoren liegen nicht vor.
5.4.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten als angemessen.
5.4.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters gegenüber Rechnung zu tra-
gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen
(Abs. 2). Im weiteren muss sowohl der aufgeschobenen wie auch der zu vollziehen-
de Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3).
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass
eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprog-
nose des Täters nicht schlecht ausfällt, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh-
rung auszusetzen. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht
überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.). Das Gericht hat dem-
nach eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prog-
nosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil (Tatumstände,
- 104 -
Vorleben, Leumund, alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak-
ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen), die Anforderungen
an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter
neuem Recht etwas tiefer: Während früher eine günstige Prognose erforderlich war,
genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des
Strafaufschubes genügt mit anderen Worten die Abwesenheit der Befürchtung, dass
der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von
der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. zum
Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Feb-
ruar 2008 E. 5.2). Zu berücksichtigen sind weiter die straffreie Zeit und die zumutba-
re Schadensbehebung (Art. 42 Abs. 2 und 3 StGB; BGE 134 IV E. 4.2.3 und 4.2.4).
Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich sodann als Folge
der Schwere eines Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und
drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis der Strafteile ist
infolge so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck
kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto
grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil
darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass
nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2008
vom 1. Juli 2008 E. 7.1).
5.4.6 Die Legalprognose für den Angeklagten ist nicht ungünstig. Er hat sich seit nunmehr
fast zehn Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass er sich in Zukunft nicht bewähren würde. Das Verschulden und
somit die Vorwerfbarkeit der Tat ist – wie oben dargelegt – sehr gross. Die Progno-
se ist demgegenüber umso günstiger, weshalb der unbedingt vollziehbare Teil der
Strafe auf 9 Monate und der bedingt aufgeschobene Teil auf 2 Jahre festzusetzen
ist. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.
Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von
116 Tagen anzurechnen.
5.4.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Tessin zu bestimmen, da der Angeklagte und das
deliktische Verhalten zu diesem Kanton den engsten Bezug aufweisen (Art. 241
Abs. 1 BStP).
5.5 I.
5.5.1 Auch I. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art.
260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Bezüglich des Strafrahmens und des
anwendbaren Milderungsgrundes kann auf das für C. Gesagte verwiesen werden
(E. 5.4.1).
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5.5.2 Das Verschulden von I. wiegt schwer, wenn auch leichter als dasjenige von C.
Durch sein Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei krimi-
nelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozi-
alen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Durch den Zigarettenhandel
ermöglichte er den kriminellen Organisationen das Einziehen des „pizzo“ bei den
von ihm belieferten Händlern. Andererseits schmuggelte er selbst über mehrere
Jahre hinweg Zigaretten im grossen Stil und bezahlte auf seinen Umsätzen Abga-
ben an die Camorra. Er war insoweit selbst betroffen und in seiner Handlungsfreiheit
tangiert, als er die selbst entrichteten Abgaben mehr oder weniger unfreiwillig be-
zahlte, Abgaben im Umfang eines hohen einstelligen Millionenbetrages. Dieser Be-
trag an das organisierte Verbrechen erhöht sich noch um die Beträge, welche die
von ihm belieferten Händler an die kriminellen Organisationen bezahlen mussten.
Im Gegensatz zum Angeklagten C. kann man I. keine tragende Rolle zuschreiben,
vielmehr wuchs er – wohl auch aufgrund seiner Herkunft und seines Umfelds – in
das ganze System hinein. Trotzdem nutzte er die bestehenden Rechtslücken skru-
pellos zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch den italienischen Fis-
kus beziehungsweise den italienischen Staat in schwerer Weise. Sein Umsatz be-
trug zirka einen Sechstel des Gesamtumsatzes des angeklagten Zigarettenhandels.
Das bedeutet, dass er den italienischen Staat um rund 660 Millionen Franken schä-
digte.
5.5.3 Der 64-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger und in Neapel geboren
und aufgewachsen. Er ging bis zur fünften Klasse zur Schule. Eine berufliche Aus-
bildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete als ungelernter Krankenpfleger (VA
BA pag. 13.2.3 Z. 6, 10 f.). Er ist verheiratet und hat sechs erwachsene Kinder so-
wie ein aussereheliches Kind (VA BA pag. 13.2.2 Z. 13 ff.). In die Schweiz kam er
gemäss eigenen Aussagen im Jahre 1999, weil er aus Italien geflüchtet sei, da er
dort wegen Zigarettenschmuggels zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei
(VA BA pag. 13.2.60). Zuvor sei er schon einige Male in die Schweiz gekommen,
aber nur für wenige Tage. In der Schweiz erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung L
(URA pag. 3.2.12). Hier lebte er, ohne eine offizielle Erwerbstätigkeit auszuüben, in
einer eigenen grosszügigen Wohnung und besass diverse Fahrzeuge der Luxus-
klasse (VA BA pag. 13.2.53 und 60 f.). Der Angeklagte ist in der Schweiz nicht vor-
bestraft (TPF pag. 240.3), in Italien jedoch mehrfach, unter anderem wegen
Schmuggels, Verstössen gegen die Zollgesetze und Zugehörigkeit zu einer kriminel-
len Vereinigung (associazione per delinquere, Art. 416 CPI, TPF pag. 240.7 ff.).
Zwar liegen diese Delikte teilweise lange zurück. Insgesamt wirken sich seine Vor-
strafen indessen im mittleren Masse straferhöhend aus. Während des Verfahrens
zeigte er sich zumindest zu Beginn kooperativ. Dies und sein Verhalten nach der
Tat werden im mittleren Masse strafmindernd berücksichtigt.
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5.5.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren als angemessen.
5.5.5 Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min-
destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz-
ten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät-
zen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen (Abs. 2).
5.5.6 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB
ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_786/2007 vom 15. April 2008 E. 1.1). Wie unter altem Recht
hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose
über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen (siehe oben E. 5.4.5). Eine Be-
sonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB. Liegt ein
Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so ist der Aufschub gemäss Gesetzestext
nur zulässig, „wenn besonders günstige Umstände“ vorliegen. Darunter sind solche
Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose ver-
schlechtert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Be-
tracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zu-
lässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei
eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub jedenfalls stets zu gewähren.
Das bedeutet, dass der Rückfall für sich genommen – im Gegensatz zum vor der
Revision des Allgemeinen Teils des StGB geltenden Rechts – den bedingten Straf-
vollzug nicht auszuschliessen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2, ins-
bes. E. 4.2.3.).
Am 27. Januar 1996 wurde der Angeklagte vom Gericht in Palermo zu einer fünfjäh-
rigen Freiheitsstrafe wegen krimineller Vereinigung verurteilt. Dieses Urteil bestätig-
te das Appellationsgericht von Palermo am 18. Februar 1998. Es liegt somit ein
Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Diese Verurteilung liegt nun schon
mehr als zehn Jahre zurück. Seit Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten, also
seit Anfang 2001, hat sich der Angeklagte nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Ohne den Rückfall käme der Angeklagte fraglos in den Genuss des bedingten
Strafvollzuges. Es wäre dem Gedanken der Bewährung abträglich, wenn aufgrund
eines lange zurückliegenden Rückfalls der bedingte Strafvollzug verweigert würde.
Der Zigarettenschmuggel ist heute in der Schweiz in der damals praktizierten Form
nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seines Alters und
seines Vermögens kann praktisch ausgeschlossen werden, dass I., der stets vom
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Zigarettenschmuggel gelebt hatte, eine illegale Erwerbstätigkeit in diesem Bereich
wieder aufnehmen und damit rückfällig werden könnte. Insoweit liegen Umstände
vor, die einen Rückfall mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen vermögen.
Demnach ist die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen. Aufgrund der Vorstrafen ist
die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen.
Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 274
Tagen anzurechnen.
5.5.7 Für eine Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbe-
dingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB besteht kein Anlass.
6. Einziehung
6.1 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen zur Vermögenseinziehung (Art. 70
– 72 StGB) sind gegenüber den zum Zeitpunkt der angeklagten Tatvorwürfe gelten-
den Bestimmungen (Art. 59 Ziff. 1 bis Ziff. 4 aStGB) materiell gleich geblieben. In
Anwendung des Grundsatzes der Alternativität (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3) – Anwen-
dung entweder des neuen oder des alten Rechts – ist vorliegend das neue Recht
anzuwenden.
6.2 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz-
ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, er-
kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71
Abs. 1 StGB). Schliesslich verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswer-
te, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Ver-
mögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder
sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Ver-
mögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann
das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB).
6.3 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation
6.3.1 Nach Art. 72 StGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un-
terliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Ver-
wendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal er-
worbene Vermögenswerte handelt (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 2.2; SCHMID; Kommentar Einziehung / Organisiertes Verbrechen /
- 108 -
Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2, N. 129; BAUMANN, Basler
Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 72). Verfügungsmacht im Sinne
der Gesetzesbestimmung bedeutet, dass die kriminelle Organisation die faktische
Verfügungsgewalt über die in Frage stehenden Vermögenswerte ausübt und diese
jederzeit für ihre Ziele einsetzen kann (zitiertes Bundesgerichtsurteil; SCHMID,
a.a.O., § 2 N. 132). Die Beweislastumkehr nach Satz 2 von Art. 72 StGB ermöglicht
dem Betroffenen zu beweisen, dass die von Satz 1 betroffenen Vermögenswerte
nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen, das heisst, der
Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch
Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (SCHMID, a.a.O., § 2
N. 200).
6.3.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vom Vorwurf der Beteiligung an
einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen
freigesprochen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die süditalienischen krimi-
nellen Organisationen in irgend einer Weise Zugriff und damit Verfügungsgewalt
über deren Vermögenswerte gehabt haben könnten. Die Einziehung der Vermö-
genswerte, die bei den vorgenannten Angeklagten beschlagnahmt worden sind, ist
gestützt auf Art. 72 StGB demnach nicht möglich.
6.3.3 Aufgrund ihrer Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 2 StGB wird bei C. und I. die Verfü-
gungsmacht der kriminellen Organisation über die Vermögenswerte in Anwendung
von Art. 72 StGB vermutet. Wie sich aus den Feststellungen des Gerichts zum
Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation er-
geben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihnen beschlagnahmten Vermö-
genswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass diese Vermögenswerte mit
einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminellen Organisationen an
anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Es gibt insbesondere in den umfassenden
Bankunterlagen keinerlei Hinweise darauf, dass die kriminellen Organisationen Ca-
morra und Sacra Corona Unita in irgendeiner Weise auf die Vermögenswerte der
beiden Verurteilten Zugriff gehabt hätten oder hätten bestimmen können, was damit
geschehen sollte; sie besassen weder Verfügungsmacht darüber noch gibt es den
geringsten Hinweis darauf, dass diese Organisationen den Willen gehabt hätte, auf
diese Vermögenswerte zuzugreifen. Die gesetzliche Vermutung ist somit aufgrund
des gesamten Beweisergebnisses widerlegt. Eine Einziehung der C. und I. gehö-
renden Vermögenswerte gemäss Art. 72 StGB ist daher ebenfalls ausgeschlossen.
6.4 Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB
6.4.1 Die zur Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB berechtigende strafbare Handlung
muss eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat sein.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft ist (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1;
- 109 -
SCHMID, a.a.O. § 2, N. 23 ff.). Eingezogen werden können Vermögenswerte, die
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (scelere quaesita) oder solche,
die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (pretium
sceleris). Entscheidend bei der zweiten Einziehungsvariante ist, dass die fraglichen
Vermögenswerte allein den Sinn haben, eine Straftat zu veranlassen beziehungs-
weise zu belohnen (SCHMID, a.a.O. § 2, N. 39).
6.4.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vollumfänglich freigesprochen.
Die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit nicht durch eine straf-
bare Handlung erlangt worden. Ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf-
tat zu veranlassen oder zu belohnen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Obgenannten sind daher in vollem Um-
fange freizugeben.
6.4.3 Der Angeklagte C. wurde wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation
schuldig gesprochen. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass er ein in Ita-
lien illegales Geschäft ermöglicht hat, auf dem die Sacra Corona Unita und die Ca-
morra Abgaben erhoben haben. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte
stammen unzweifelhaft aus dem Zigarettenhandel und somit aus keiner in der
Schweiz tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Wie sich aus den Feststel-
lungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der
kriminellen Organisation ergeben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihm be-
schlagnahmten Vermögenswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass die-
se Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminel-
len Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Dieser die Strafbarkeit
begründende Umstand war für die Einnahmen C.’s in keiner Art und Weise kausal,
sondern lediglich ein notwendiger Nebeneffekt; er hätte mit anderen Worten die
nämlichen Beträge eingenommen, auch wenn die kriminellen Organisationen am
Geschäft nicht partizipiert hätten. Es kann mithin nicht gesagt werden, die be-
schlagnahmten Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt. Ebenso sind sie
weder bestimmt, eine Straftat zu begehen noch eine solche zu belohnen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten C. sind daher vollumfäng-
lich freizugeben.
6.4.4 Der Angeklagte I. wurde ebenfalls wegen Unterstützung einer kriminellen
Organisation schuldig gesprochen. Es gelten für ihn mutatis mutandis dieselben
rechtlichen Überlegungen, die für C. gelten. Der Umstand, dass I. selbst mit Zigaret-
ten handelte und selbst Abgaben auf seine Umsätze bezahlte, ändert daran nichts.
- 110 -
Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten I. sind daher vollumfäng-
lich freizugeben.
6.5 Aufgrund der fehlenden Einziehungsvoraussetzungen sind auch sämtliche bei den
Drittbetroffenen beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben.
6.6 Infolge der Liquidation der Bipielle Bank wurden die auf Konten dieser Bank befind-
lichen Vermögenswerte der L. SA auf Antrag von Rechtsanwalt Luigi Mattei vom
7. September 2009 (TPF pag. 637.65 f.) auf die schon existierenden Konten
Nr. 3 CHF, 4 USD und 5 EUR transferiert (TPF pag. 388.1). In diesem Sinne ist die
Dispositivziffer XI. 11. anzupassen.
7. Kaution (Sicherheitsleistung) und andere Sicherungsmassnahmen
7.1 In Anwendung von Art. 53 BStP setzte das Eidgenössische Untersuchungsrichter-
amt für die Entlassung aus der Untersuchungshaft der Angeklagten A., B., C., D.,
G., H. und I. eine Kaution in unterschiedlicher Höhe fest (VA BA pag. 6.8.317 f.,
6.1.367B ff., 6.9.136 ff., 6.3.2.189 ff., 6.7.56 ff., 6.5.2.47 ff. und 6.2.1.244 ff.). Bei der
Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügte die Bundesanwaltschaft als Er-
satzmassnahme für alle eine Pass- und Schriftensperre sowie für C., D., H. und I.
eine wöchentliche Meldepflicht (VA BA pag. 6.8.322 f., 6.1.371 f. 6.9.139 f.,
6.3.2.192 f., 6.7.60 f., 6.5.2.92 f. und 6.2.1.247 ff.).
7.2 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die
Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn
er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldig-
te der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch ent-
zieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Über die Freigabe oder
den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist
oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP). Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur
Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezah-
lung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist je-
doch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist
stellt (Art. 60 BStP).
Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter
konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon
abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz all-
gemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder
Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den
- 111 -
Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004
vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Si-
cherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haft-
grund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge-
richts SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1 und TPF 2006.269 E. 2.1; HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit
frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen
sind.
7.3 Die Angeklagten A., B., G. und H. wurden freigesprochen. Die geleisteten Kautionen
sind somit gemäss Art. 57 BStP freizugeben. Da die Kaution eine Ersatzmassnah-
me für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darstellt, ist sie in dem Zeitpunkt
freizugeben, in welchem auch die Gründe für eine Haft wegfallen. Infolge Frei-
spruchs – obwohl noch nicht rechtskräftig – und der persönlichen Situation der Frei-
gesprochenen ist die Fluchtgefahr, die eine Sicherheitshaft oder eben die Anord-
nung respektive Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen erfordern würde, nicht
mehr gegeben. Die freigesprochenen Angeklagten haben sich dem Verfahren ge-
stellt. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch ohne Kaution der Fall sein wür-
de, wenn das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Freisprüche aufheben sollte.
Dies unter anderem auch deswegen, weil sich alle Freigesprochenen nicht gefahrlos
ins Ausland begeben können. Angesichts der Länge des Verfahrens, der aktuell
teilweise engen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass die Kautionen
zum Teil von Dritten gestellt wurden, rechtfertigt sich deren weitere Aufrechterhal-
tung nicht. Die Kautionen von A., B., G. und H. sind deshalb mit Entscheiddatum
zuhanden der Einleger freizugeben.
Mit der selben Begründung sind auch die übrigen Sicherungsmassnahmen, wie die
Pass- und Schriftensperre und die Meldepflicht aufzuheben. Die Ausweispapiere
wurden den Verteidigern der Betroffenen am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF
pag. 480.74, 75, 78 und 79). Die zur Überprüfung der Meldepflicht von H. zuständi-
ge Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die
Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.72).
7.4 Der Angeklagte C. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verur-
teilt, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Anordnung der Kaution
bleibt somit in Anwendung von Art. 53 BStP zur Sicherung des Antritts der Strafe
aufrecht erhalten.
Infolge der Rückbehaltung der Kaution kann davon ausgegangen werden, dass wei-
tere Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Strafantritts von C. nicht notwendig sind,
weshalb die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufzu-
heben sind. Die C. gehörenden Ausweispapiere wurden seinem Verteidiger am
- 112 -
14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.76). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zu-
ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs
über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71).
7.5 Der Angeklagte I. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
die bedingt zu vollziehen ist. Das Zurückbehalten der Kaution zur Sicherung des An-
tritts der Strafe kann somit unterbleiben. Ein Haftgrund, der analog der Argumentati-
on in Erwägung 7.3 die Aufrechterhaltung der Kaution oder der Pass- und Schriften-
sperre sowie der Meldepflicht erfordern würde, liegt nicht vor. Deshalb ist die Kauti-
on mit Entscheiddatum freizugeben und die Pass- und Schriftensperre sowie die
wöchentliche Meldepflicht sind aufzuheben. Die I. gehörende Identitätskarte wurde
seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.79). Die zur Überprü-
fung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zu-
stellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF
pag. 480.71).
7.6 Der Angeklagte D. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Er hat sich da-
durch der Strafverfolgung entzogen, weshalb mit Entscheid der Strafkammer vom
30. April 2009 (SN.2009.5) die von ihm geleistete Kaution als verfallen erklärt wur-
de. Auf diesen Entscheid ist nicht mehr zurückzukommen, blieb der Angeklagte
doch der gesamten Hauptverhandlung fern. Die Kaution ist in Anwendung von Art.
60 BStP zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden. Der
Überschuss fällt aufgrund des Freispruchs nicht in die Bundeskasse sondern ist
dem Einleger zurückzuerstatten. Die von D. gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wurde inzwischen vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf ein-
getreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009).
Infolge Freispruchs ist die Anordnung der wöchentlichen Meldepflicht und der Pass-
und Schriftensperre aufzuheben. Die D. gehörende Identitätskarte wurde seinem
Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.77). Die zur Überprüfung der
Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des
Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.73).
8. Kosten
8.1 Kostenfestsetzung
8.1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Ge-
bühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003
über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die Ge-
- 113 -
bühren für jedes Verfahrensstadium einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der
Festlegung der Gebühr sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen
Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, wie Kosten für die
amtliche Verteidigung oder die Untersuchungshaft (Art. 1 Abs. 3).
8.1.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr für die Ermittlungen der gerichtlichen
Polizei von CHF 50'000.– geltend (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift,
TPF pag. 110.16). Die Bundeskriminalpolizei hat Ermittlungen in erheblichem Um-
fange vorgenommen, Einvernahmen mit Beschuldigten, Zeugen und Auskunftsper-
sonen durchgeführt sowie zahlreiche Untersuchungsberichte verfasst. Die Gebühr
ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Kostenverordnung
angemessen. Die Bundesanwaltschaft macht zudem eine Gebühr für die Anklage-
schrift von CHF 10'000.– geltend. Auch diese liegt im vorgegebenen Gebührenrah-
men und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen.
Zudem ist eine Gebühr von CHF 10'000.– für das Stadium der Anklagevertretung
zuzusprechen.
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt
CHF 689'638.55 für das Ermittlungsverfahren (bereinigter Anhang K zur Anklage-
schrift TPF pag. 110.6 – 13), CHF 8'323.35 für die Zeit der Voruntersuchung
(TPF pag. 110.14) und CHF 31'348.50 für die Phase der Anklageerhebung
(TPF pag. 110.15). Für die Bundeskriminalpolizei macht sie eine Auslagenpauscha-
le von CHF 50'000.– geltend (TPF pag. 110.16). Die Auslagen der Strafverfol-
gungsbehörden werden entsprechend der dem Bund verrechneten oder von ihm
bezahlten Beträge festgelegt. Sie umfassen die vom Bund tatsächlich bezahlten Be-
träge (Art. 5 i.V.m. Art 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Die Festsetzung einer
Pauschale bleibt der Gebühr vorbehalten. Die für die Bundeskriminalpolizei geltend
gemachten Auslagen sind in keiner Weise belegt (VA BA pag. 20.00.19), weshalb
sie nicht berücksichtigt werden können. Bei den von der Bundesanwaltschaft gel-
tend gemachten Auslagen sind nicht alle Auslagenposten den Angeklagten aufer-
legbar. Darunter fallen die Auslagen für die Entschädigungen der amtlichen Vertei-
diger. Diese sind getrennt unter dem Kapitel der Entschädigungen der Verteidiger
zu berücksichtigen, ansonsten sie doppelt berechnet würden. Auszuklammern sind
weiter die Auslagen für die Übersetzungen. Hierbei handelt es sich einerseits um
Übersetzungskosten anlässlich der Einvernahmen der Angeklagten, welche im Lich-
te von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen
sind (BGE 127 I 141 E. 3a). Zum anderen sind es Kosten für die Übersetzung von
Schriftstücken aus dem Italienischen ins Deutsche, welche ebenfalls nicht als Aus-
lagen verrechenbar sind, da das Italienische eine Amtssprache ist und die Bundes-
anwaltschaft eine Bundesbehörde. Einzig auferlegbar sind Übersetzungskosten von
Dokumenten aus dem Spanischen ins Deutsche, weil hierfür Art. 6 Ziff. 3 lit. e
- 114 -
EMRK nicht anwendbar ist (BGE 133 IV 324 E. 5.2). Auch nicht von den Angeklag-
ten zu tragen sind Kosten für so genannte Lunchpakete bei Einvernahmen, bei wel-
chen nicht ersichtlich ist, ob sie für die einvernehmenden Personen oder für die An-
geklagten waren beziehungsweise durch die Haftkosten abgegolten sein sollten. Bei
den während dem Stadium der Anklageerhebung angefallenen Auslagen ist zu be-
achten, dass die Parteientschädigungen, welche die Bundesanwaltschaft aufgrund
ihres Unterliegens vor Bundesgericht leisten musste, nicht auf diesem Wege wieder
den Angeklagten und damaligen obsiegenden Beschwerdeführern auferlegt werden
dürfen. Die verbleibenden Auslagen, insgesamt CHF 217'204.35 sind denjenigen
Angeklagten zuzurechnen, welche sie verursacht haben (siehe unten E. 8.3).
8.1.3 Das Untersuchungsrichteramt macht eine Gebühr von CHF 45'000.– geltend
(Schlussbericht vom 30. September 2007 S. 70, URA pag. 1.161). Diese Gebühr ist
unter Berücksichtigung der umfangreichen Untersuchungshandlungen angemessen.
Als Auslagen macht das Untersuchungsrichteramt nach vorgenommener Bereini-
gung durch die Bundesanwaltschaft CHF 342'780.15 geltend (bereinigter Anhang L
zur Anklageschrift TPF 110.17 ff.). In Sachen Akontozahlungen für die amtlichen
Verteidiger und Übersetzerkosten ist auf das vorgängig Ausgeführte zu verweisen.
Das Anfertigen von Kopien hätte bei den erbetenen Verteidigern zum Zeitpunkt der
Entstehung verrechnet werden müssen und bei den amtlichen Verteidigern geht es
in deren Gesamtentschädigung auf. Es verbleiben Auslagen in der Höhe von
CHF 24'454.20.
8.1.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 245 Abs. 2
BStP i.V.m. Art. 2 und 4 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) eine Gebühr von
CHF 150'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller
Lage der Parteien (Art. 1 des zitierten Reglements). Wenn besondere Gründe es
rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklag-
ten kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die in
Art. 2 des Gebührenreglements festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, jedoch
höchstens bis zum Betrag von CHF 200'000.– bei Besetzung mit drei Richtern
(Art. 4 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements). Die vorliegende Strafsache war sehr
umfangreich und hat – auch infolge der unzähligen Eingaben seitens der Verteidi-
gung und der Vertreter von Drittbetroffenen – einen grossen administrativen Auf-
wand verursacht. Der Prozess dauerte insgesamt mehrere Wochen und war mit ei-
nem erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand verbunden, wie zum
Beispiel den grenzüberschreitenden Befragungen per Video. Dies führt zur Festset-
zung der genannten Gebühr.
- 115 -
Die Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für Zeugen und
Auskunftspersonen von insgesamt CHF 5'762.60 und den Auslagen für die Internet-
verbindung für die Parteien von CHF 390.–. Die Kosten für die Videoübertragung
haben unter die Gebühr zu fallen.
8.2 Kostentragung im allgemeinen
8.2.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess-
lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklage-
erhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP).
8.2.2 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung
der Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch
schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten
wesentlich erschwert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ei-
nem Angeklagten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal-
tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst
oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich hierbei also um eine den
Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vor-
werfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen
der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausal-
zusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursa-
che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (vgl. zum Ganzen
BGE 116 Ia 162, E. 2c und d, 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundesgerichts
6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.2). Das Verletzen von bloss moralischen oder
ethischen Pflichten, welches zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein
die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar.
Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich
nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzli-
cher Pflichten, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung
eines Strafverfahrens reagieren konnte. Die Verletzung von Standesrecht kann
ebenfalls zur Annahme eines verwerflichen Handelns führen (SCHMID, Strafprozess-
recht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 66 N. 1207). Weiter gilt es, die ratio legis der Bestim-
mungen über die Kostenauflage im Auge zu behalten. Die Vorschriften, wonach ei-
ne Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Angeschuldigten im
Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung
oder Erschwerung eines Strafverfahrens zulässig ist, bezwecken den Schutz der
Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter
durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten
gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Hat ein Angeschuldigter in Ver-
letzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung
- 116 -
erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und
eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend, wenn
letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müss-
te. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV vereinbar, die Kostenauflage mit ei-
nem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich
mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet
hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent-
sprechenden Straftatbestand gefehlt haben (zum Ganzen BGE 116 Ia 162 E. 2d.bb
m.w.H.).
8.2.3 Für alle Angeklagten – die zu verurteilenden und die freizusprechenden – gilt in ge-
nereller Hinsicht, was folgt: In der Anklageperiode waren weder die Steuerhinterzie-
hung zum Nachteil eines ausländischen Staates noch die einfachen oder qualifizier-
ten Zollwiderhandlungen als strafrechtliche Tatbestände ausgestaltet. Damit war es
möglich, sich an Steuervergehen zum Nachteil eines ausländischen Staates zu
beteiligen, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Der Grund für diese ge-
setzliche Regelung hatte indes nicht den Zweck, in der Schweiz eine Basis der
Straflosigkeit für die systematische finanzielle Schädigung anderer Staaten zu
schaffen. Vielmehr beruht die Ausgestaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Ord-
nung ausschliesslich auf der Auffassung, dass Fiskaldelinquenz auch und gerade
zum Nachteil des schweizerischen Fiskus grundsätzlich zwar verwaltungsrechtlich
verfolgt werden, jedoch kein strafrechtliches Unrecht darstellen soll. Diese Wertung
war im Rechtsbewusstsein des schweizerischen Souveräns verankert. Die Ange-
klagten haben die Schweiz als Basis für die Organisation des Zigarettenschwarz-
handels gewählt im Wissen darum, dass sie sich in allen umliegenden Staaten als
Kriminelle strafbar machen, in der Schweiz jedoch straflos bleiben würden. Sie
agierten deshalb von der Schweiz aus und sie taten dies in systematischer Weise,
im Wissen darum, dass sie den italienischen Fiskus in enormem Umfang schädigen.
Mit dem Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur in der Schweiz einzig zum Zwecke der
den italienischen Staat massiv schädigenden eigenen Bereicherung haben sie in-
soweit die schweizerische Rechtsordnung in zweckwidriger Weise benutzt, um straf-
los zu bleiben. Ob sie damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB
gehandelt haben, stellt eine Grundsatzfrage dar. Würde man den Rechtsmissbrauch
bejahen, läge darin jedenfalls ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das den hin-
reichenden Grund für die Verfahrenseröffnung und damit für eine Kostenauflage an
die Freigesprochenen darstellte. Die Strafkammer lässt die Frage offen, denn in
Verbindung mit den weiteren konkreten Umständen ergibt sich jedenfalls, dass die
Angeklagten das gegen sie geführte Strafverfahren damit in zivilrechtlich vorwerfba-
rer Weise auch kausal verursacht haben: So wussten sie, dass sämtliche im Aus-
land, insbesondere in Italien tätigen Geschäftspartner des Schmuggelgeschäfts sich
nach den nationalen Rechtsordnungen eines Delikts strafbar machen würden (was
- 117 -
für sie selber im Übrigen auch gilt; werden oder wurden doch auch in Italien zum
Teil Strafverfahren gegen sie geführt).
8.2.4 Die Angeklagten unterhielten bewusst und in systematischer Weise Geschäftskon-
takte zu notwendig kriminellen Milieus. Womit sie die Gefahr schufen, dass früher
oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich vorgegangen würde. Diese Gefahr
war ihnen stets bewusst – was sich unter anderem aus ihren Rückfragen bei Fach-
leuten ergibt – und sie habe diese Gefahr in Kauf genommen.
8.2.5 Das gesamte in der Schweiz abgewickelte Geschäft bestand in einem System, in
welchem die Angeklagten über die Handlungen der anderen grundsätzlich Bescheid
wussten und darauf angewiesen waren, dass alle ihre spezifische Aufgabe wahr-
nahmen. So waren etwa die Unterlizenznehmer und ihre Hilfspersonen darauf an-
gewiesen, dass der Angeklagte A. Bargeld in grossem Stil entgegennehmen und in
Buchgeld umwandeln würde. Auch musste die Bezahlung der montenegrinischen
Seite sicher gestellt sein. Durch das Verwenden von Decknamen und das Ver-
schleiern der Waren- und Geldflüsse (vgl. oben E. 2.3.7 und 4.2.4) handelten die
Angeklagten in höchst konspirativer Art und Weise, obschon dies in der Schweiz –
im Ausland dagegen schon – nicht notwendig gewesen wäre. Dadurch provozierten
sie regelrecht die Aufnahme der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behör-
den. Insoweit sind die individuell namhaft zu machenden Pflichtverletzungen allen
Beteiligten zuzuschreiben, da das Geschäft andernfalls gar nicht funktioniert hätte.
Mit der Verschleierung und der unterlassenen Feststellung der Identitäten der Liefe-
ranten, der Bargeldboten, der wirtschaftlich Berechtigten an Konten und Sitzgesell-
schaften, der Geschäftspartner überhaupt, wurde gegen Pflichten nach Art. 3 ff.
GwG, welche mindestens A. und B. trafen, aber auch gegen Regeln der transparen-
ten Buch- und Geschäftsführung verstossen. Alle Angeklagten haben überdies mit
der Lieferung nach Montenegro systematisch das UNO-Embargo gegen Ex-
Jugoslawien verletzt. Im Zusammenhang mit der Verschleierung der Warenflüsse
wurden überdies irreführende Rechnungen (Re 7a pag. 146 und Re 11b pag. 156)
und Zollpapiere (Re 8b pag. 451 und Re 8b pag. 447) erstellt. Bereits daraus ergibt
sich in genereller Weise, dass die Verfahrenskosten auch den freizusprechenden
Angeklagten in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP aufzuerlegen sind. Für die
einzelnen Angeklagten ergibt sich individuell, zum Teil zusätzlich, was folgt:
8.2.6 A. wird freigesprochen. Er hat als Finanzintermediär seine Pflichten gemäss Art. 3 ff.
GwG verletzt und im grossen Stil Handlungen vorgenommen, die geeignet waren,
die Herkunft der von ihm verwalteten Gelder zu verschleiern (vgl. E. 4.1.1 – 4.1.3
und 8.2.3 – 8.2.5). Dabei musste er wissen, dass sein Verhalten nicht gesetzeskon-
form war. Da der Schmuggel in der Schweiz kein Verbrechen war und somit keine
Vortat für den Straftatbestand der Geldwäscherei vorlag, ging er zwar von einer ge-
nerellen Straflosigkeit seines Verhaltens aus, war sich aber bewusst, dass er sich
- 118 -
an der Grenze zu einem strafbaren Tun bewegte. Dies zeigt sich in seinen Abklä-
rungen, welche er unter anderem beim früheren Tessiner Staatsanwalt Paolo Ber-
nasconi und der ehemaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte vorgenommen hat.
Mit seinem Verhalten, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens in Italien gegen ihn
verursacht hat, hat er – mitunter auch infolge italienischer Rechtshilfegesuche An-
lass zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch in der Schweiz gegeben. Damit hat
er in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskos-
ten zu tragen.
8.2.7 B. wird freigesprochen. Für ihn gilt das zu A. Ausgeführte gleichermassen. Durch
seine enge Zusammenarbeit mit A. wusste er auch, dass das Geschäft nur mit dem
von A. gewählten modus operandi funktioniert. Überdies hat er selbst ebenfalls als
Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG fungiert. Er hat die für den Kauf
der Zigaretten bestimmten und bei A. angelieferten Bargelder über diverse Konten
von Off-shore-Firmen auch in gesplitteter Form zu den Endempfängern verschoben.
Dies um den Schmuggel zu verschleiern. Er hat somit die Bestimmungen des GwG
missachtet und er gab dadurch Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung. B. hat
deshalb in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfah-
renskosten zu tragen.
8.2.8 C. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die
auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von
Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des
Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist
nicht angezeigt. Zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun-
den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren
Kosten entfallen. Zum anderen hat auch C. durch sein Handeln Grund für die um-
fassende Strafuntersuchung gegeben und mit seinem schon eingehend beschriebe-
nen Verhalten deren Durchführung erheblich erschwert. C. wären die Kosten aus
den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs vollum-
fänglich aufzuerlegen.
8.2.9 D. wird freigesprochen. Er hat von den Dienstleistungen von A., ohne welche der
Handel nicht möglich gewesen wäre, über lange Zeit profitiert. Dabei war ihm be-
wusst, dass A. dadurch seine Pflichten als Finanzintermediär missachtete. Er ope-
rierte mit inhaltlich falschen, zumindest aber irreführenden Fracht- und Zollpapieren,
um den Warenfluss nach Ex-Jugoslawien, das unter UNO-Embargo stand, zu ver-
schleiern. Damit machte er sich der Begehung von Urkundendelikten zumindest
verdächtig. Dasselbe gilt für die zweifache Rechnungsstellung im Wissen darum,
dass damit die ausländischen Behörden in grossem Stil um Zoll- und Steuerabga-
ben betrogen wurden. D. verursachte dadurch die Einleitung und Fortführung der
Strafuntersuchung, da der Abgabebetrug gegen einen ausländischen Staat ein
- 119 -
rechtshilfefähiges Delikt ist und seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt-
fand. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D. sowie sein Katz-und-Maus-
Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand. D. hat daher in
Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu
tragen.
8.2.10 E. wird freigesprochen. Er arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpapieren
beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit
steht auch er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Er war sich den
Auswirkungen seines Handelns bewusst, da er zumindest bezüglich der Abläufe der
Geschäfte über das notwendige Hintergrundwissen verfügte. Der Abgabebetrug und
der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer
Strafuntersuchung. E. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn
entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.
8.2.11 F. wird freigesprochen. Auch sie arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpa-
pieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware.
Damit steht auch sie unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Zudem
vernichtete sie im Auftrag des verstorbenen NN. elektronische Daten und Dokumen-
te betreffend die Firma WWWWW. in Delémont (VA BA pag. 13.10.49 Z. 1 ff., URA
pag. 13.10.14 Z. 294 ff.). Sie verletzte damit die ihr als Angestellte dieser Gesell-
schaft obliegende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bekräftigte dadurch den gegen
sie bestehenden Tatverdacht und erschwerte das hängige Verfahren. F. sind daher
in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf sie entfallenden Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.2.12 G. wird freigesprochen. Er hat von den gesetzeswidrigen Dienstleistungen A.’s profi-
tiert und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppel-
ten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und die-
selben Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten.
Dies im Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um
Abgaben betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr
mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. G. hat daher in Anwen-
dung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.
8.2.13 H. wird freigesprochen. Auch er hat von A.’s Dienstleistungen über lange Zeit profi-
tiert und wusste, dass A. durch sein Handeln seine Pflichten als Finanzintermediär
verletzt. Er hat mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungs-
stellung für ein und dieselbe Ware gearbeitet und so die ausländischen Behörden in
grossem Stil um Abgaben betrogen. Damit steht er unter Verdacht der Begehung
von Urkundendelikten. Daher verursachte auch er die Einleitung einer Strafuntersu-
- 120 -
chung. H. hat somit in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden
Verfahrenskosten zu tragen.
8.2.14 I. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die
auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von
Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des
Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist
nicht angezeigt, zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun-
den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren
Kosten entfallen. Zum anderen hat auch I. durch sein Handeln Grund für die umfas-
sende Strafuntersuchung gegeben. Ihm wären die Kosten aus den oben bereits
ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs aufzuerlegen.
8.3 Kostenverteilung
8.3.1 Bei der Festlegung des Kostenanteils gilt es, den Tatbeitrag jedes Angeklagten im
Kontext des Gesamtverfahrens zu würdigen. Das Vorverfahren richtete sich gegen
zehn Personen. Die Angeklagten E. und F. hatten im Verhältnis zu den übrigen An-
geklagten eine untergeordnete Rolle und verursachten einen wesentlich geringeren
Untersuchungsaufwand, weshalb für die Gebühren der gesamten Voruntersuchung,
insgesamt ausmachend CHF 115'000.– (CHF 50'000.– BKP + CHF 10'000.– BA,
Anklageverfahren + CHF 10'000.– BA, Anklagevertretung + CHF 45'000.– URA, E.
8.1.2 und 8.1.3), ein Verteilschlüssel von je 1/9 (ausmachend CHF 12'777.75) für
die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/18 (ausmachend CHF
6'388.90) für die Angeklagten E. und F. angemessen ist. Der auf den verstorbenen
NN. entfallenden Anteil von 1/9 ist von der Eidgenossenschaft zu tragen (siehe dazu
Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom 23. April 2009).
8.3.2 Zu Beginn des hängigen Gerichtsverfahrens starb der Angeklagte NN., weshalb die
Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 150'000.– (E. 8.1.4) unter den verbleibenden
neun Angeklagten aufzuteilen ist mit einem Verteilschlüssel von je 1/8 (ausmachend
CHF 18'750.–) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/16 (aus-
machend CHF 9'375.–) für die Angeklagten E. und F.
Die Auslagen sind – sofern sie alle Angeklagten betreffen – mit dem gleichen Ver-
teilschlüssel aufzuteilen. Ansonsten sind sie den Angeklagten individuell anzurech-
nen.
8.3.3 A. hat gemäss den vorangehenden Erwägungen seinen Anteil an den Gebühren
des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklageverfahrens von CHF 12'777.75, indi-
viduell angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten und Lagerkosten der
beschlagnahmten Autos im Vorverfahren von CHF 43'320.40 (CHF 33'726.40 BA,
- 121 -
CHF 9'594 URA), und seine Anteile an der Gerichtsgebühr von CHF 18'750.– sowie
an den Gerichtsauslagen von CHF 769.10 zu tragen. A. sind somit Verfahrenskos-
ten in der Höhe von insgesamt CHF 75'617.25 aufzuerlegen.
8.3.4 B. sind dieselben Gebühren wie bei A. (E. 8.3.3) aufzuerlegen. Die auf ihn entfallen-
den Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren betragen
CHF 17'338.– (BA) und sein Anteil an den Auslagen für das Gerichtsverfahren be-
trägt CHF 769.10. B. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt
CHF 49'634.85 aufzuerlegen.
8.3.5 Bezüglich des auf C. entfallenden Anteils an Gebühren kann auf die Erwägung 8.3.3
verwiesen werden. Aus dem Vorverfahren entfallen Auslagen für Haft- und Trans-
portkosten sowie Kosten für die Lagerung der beschlagnahmten Bilder und Autos
von insgesamt CHF 57'330.20 (CHF 42'470 BA, CHF 14'860.20 URA) auf ihn. Zu
dem Anteil an den allgemeinen Gerichtsauslagen von CHF 769.10 kommen zusätz-
liche Auslagen von CHF 3'521.60 für die Lagerkosten der beschlagnahmten Bilder
hinzu. C. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 93'148.65
aufzuerlegen.
8.3.6 Hinsichtlich des auf D. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen
kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Weiter hat er individuelle im Vor-
verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Kosten für ei-
nen Schlüsseldienst von CHF 19'968.95 (BA) zu tragen. D. sind somit Verfahrens-
kosten in der Höhe von insgesamt CHF 52'265.80 aufzuerlegen.
8.3.7 E. hat einen Anteil an der Gebühr des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklage-
verfahren von CHF 6'388.90, individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten im
Vorverfahren von CHF 8'866.– (BA), einen Anteil an der Gerichtsgebühr von
CHF 9'375.– sowie den Gerichtsauslagen von CHF 384.55 zu bezahlen. E. sind
somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 25'014.45 aufzuerlegen.
8.3.8 Hinsichtlich der auf F. entfallenden Gebühren und den Auslagen aus dem Gerichts-
verfahren kann auf die vorhergehende Erwägung (E. 8.3.7) verwiesen werden. Das
ergibt einen Verfahrenskostenanteil von CHF 16'148.45.
Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP
aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss
BGE 133 IV 187 E. 6.3 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die
eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und
eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint oder wenn die
volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit übermässig wäre. F. hat einen monatlichen Nettoverdienst
- 122 -
von CHF 5'300, welcher sich aus ihrem Lohn als Büroangestellte und aus Mietein-
nahmen zusammensetzt (TPF pag. 910.286 Z. 22 ff.). Sie hat gegenüber ihrem
Mann, welcher sich aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim befindet, Unter-
stützungspflichten (Z. 40 f.). Während ihrer Tätigkeit als Sekretärin für die Gruppe
NN./D. hat sie ein gewöhnliches Salär bezogen. Im Lichte dieser Einkommensver-
hältnisse und unter Berücksichtigung dessen, dass ihr Verhalten alleine nicht Auslö-
ser des Verfahrens und der damit zusammenhängenden erheblichen Kosten war,
drängt sich eine Kürzung der F. aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf. Ihr sind
somit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.– aufzuerlegen.
8.3.9 Bezüglich des auf G. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann
auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen im Vorverfahren angefal-
lene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 22'491.– (BA). G. sind somit
Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 54'787.85 aufzuerlegen.
8.3.10 H. hat nebst den der Erwägung 8.3.3 zu entnehmenden Gebühren und Gerichtsaus-
lagen individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Postkonto für eine
Zustellung an seinen Verteidiger im Vorverfahren von CHF 28'597.– (BA) zu tragen.
Ihm sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 60'893.85 aufzu-
erlegen.
8.3.11 Hinsichtlich des von I. zu tragenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen
kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen individuelle im Vor-
verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 43'747.–
(BA). I. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 76'043.85 auf-
zuerlegen.
8.4 Eine solidarische Haftbarkeit aller – von E. und F. abgesehen – Angeklagten, wie es
die Bundesanwaltschaft beantragt, kann gemäss Art. 172 Abs. 2 BStP nur für Verur-
teile ausgesprochen werden. Eine Solidarhaftung käme vorliegend somit nur für die
Verurteilten C. und I. in Frage. Die beiden hatten eine unterschiedliche Rolle, sie
wirkten nicht zusammen und erzielten ihren deliktischen Erfolg „auf eigene Rech-
nung“. Eine Solidarhaftung ist in diesem Falle nicht angezeigt.
9. Entschädigung
9.1 Gemäss Art. 176 BStP hat das Gericht im Falle eines Freispruchs über die Ent-
schädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des
Artikels 122 Abs. 1 zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass auf Begehren hin eine
Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die der Be-
schuldigte erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden,
- 123 -
wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die für die Auferlegung der
Kosten an Freigesprochene geltenden Grundsätze sind auch auf die Verweigerung
einer Entschädigung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2008 vom
9. Juli 2008 E. 3.2).
9.2 Die Angeklagten beantragten allesamt eine Entschädigung für die erstandene Un-
tersuchungshaft, für angefallene Verteidigungs-, Reise- und Unterkunftskosten, für
Lohnausfall und eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung für die durch das
Verfahren erlittene Unbill.
9.3 Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Freispruch der Angeklagten voraus,
weshalb C. und I. keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Untersuchungshaft
wird den beiden im Übrigen an die Strafe angerechnet.
9.4 Die übrigen Angeklagten sind freigesprochen worden. Wie in der Erwägung 8.2 dar-
gelegt, war ihr Verhalten jedoch ursächlich für die Einleitung und Durchführung des
vorliegenden Strafverfahrens. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP ist ihnen daher kei-
ne Entschädigung zuzusprechen.
10. Anwaltsentschädigung
10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und
Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die
Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das
Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts
oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und
höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements).
10.2 Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin-
sicht; der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beziehungsweise die Anklageschrift
umfasste 233 Seiten und das Verfahren respektive die Akten, Einvernahmen und
Verhandlungen erforderten erhöhte Sprachkompetenzen. In rechtlicher Hinsicht wa-
ren die Schwierigkeiten begrenzt auf ein Rechtsgebiet, in welchem noch keine um-
fassende und eindeutige Rechtsprechung besteht, es waren jedoch nur ein Sach-
verhalt und zwei Anklagevorwürfe zu behandeln. Der immense Aktenumfang schlägt
sich weniger im Stundenansatz, sondern vielmehr in der Anzahl der Stunden nieder
und ist daher bei der Festlegung des Stundensatzes nur am Rande zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte und in Anwendung des Entschädigungsreg-
- 124 -
lements ist der Stundenansatz somit auf CHF 260.– festzusetzen. Der Stundenan-
satz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundes-
strafgerichts CHF 200.– (vgl. u.v. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.4
vom 16. und 28. August 2006). Dieser Praxis entspricht ebenfalls der Stundenan-
satz von CHF 100.– für die Arbeit der Rechtspraktikanten. Die Auslagen werden
gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt.
10.3 Fürsprecher Beat Zürcher – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004
zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (VA BA pag. 16.8.2 f.) – macht einen
Zeitaufwand von insgesamt 847.49 Stunden geltend; davon 764.56 Stunden zu ei-
nem Stundensatz von CHF 300.– und 82.93 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 200.–, da durch den Praktikanten erbracht (TPF pag. 721.25 ff., insbes. pag.
721.39). Davon nicht zu entschädigen sind die Reisestunden für Besprechungen im
Tessin. Die Kanzlei des amtlichen Verteidigers befindet sich in Bern. Besprechun-
gen mit dem Klienten sind am Kanzleistandort abzuhalten. Ebenfalls nicht zu ent-
schädigen ist die Reisezeit zwischen Bellinzona und Lugano für die Dauer der
Hauptverhandlung. Sitz des Gerichts ist Bellinzona. Es ist somit die Reise zwischen
Kanzleistandort und Gerichtssitz zu vergüten. Die verbleibenden Stunden – 765
Stunden durch den Anwalt erbracht und 83 Stunden durch den Praktikanten – sind,
wie oben erläutert (E. 10.2), für den Anwalt zu einem Stundenansatz von CHF 260.–
und für den Praktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen.
Da die notwendige Reisezeit zum minimalen Stundenansatz von CHF 200.– und
nicht zum geltend gemachten Ansatz von CHF 300.– zu vergüten ist, hat für die
Reisezeit ein tief angesetzter pauschaler Abzug von CHF 2'000.– zu erfolgen. Die
geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 18'249.60 sind um
die Kosten für die nicht notwendigen Reisen zu kürzen. Alles in allem ergibt dies ei-
ne gerundete Entschädigung von CHF 231'000.– (inkl. MWSt). A. hat der Kasse des
Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
10.4 Fürsprecher Dino Degiorgi – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004
zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (VA BA pag. 16.1.1 f.) – macht einen
Zeitaufwand von insgesamt 905 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundensatz von
CHF 300.– beziehungsweise CHF 200.– für die durch die Praktikantinnen erbrach-
ten Stunden (71 Stunden) geltend (TPF pag. 722.27 ff., insbes. pag. 722.53). Dieser
Zeitaufwand erscheint angemessen. Die durch den amtlichen Verteidiger oder des-
sen Kollegen erbrachten Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.–, die von den
Praktikantinnen erbrachten Stunden zum Ansatz von CHF 100.– zu entschädigen.
Auch hier hat der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die
geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 8'044.40 sind angemessen.
Dies ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 247'500 (inkl. MWSt). B. hat der
Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 125 -
10.5 Fürsprecher Michele Naef – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004
zum amtlichen Verteidiger von C. ernannt (VA BA pag. 16.9.1 f) – macht einen Zeit-
aufwand von 1'243 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– geltend (TPF
pag. 723.16 ff., insbes. pag. 723.19). Dieser Zeitaufwand ist überhöht. Der Auflis-
tung des amtlichen Anwalts ist zu entnehmen, dass er in viereinhalb Jahren 252
Korrespondenzen mit Rechtsanwalt Rusca, Rechtsvertreter der Drittbetroffenen P.,
Q. und R. und vom Angeklagten privat mandatierter Verteidiger, führte, 25 Bespre-
chungen mit ihm abhielt und ihn 140 Mal telefonisch kontaktierte. Wann genau diese
Kontaktaufnahmen stattfanden und welchen zeitlichen Aufwand sie generierten,
lässt sich nicht eruieren, da die Honorarnote – trotz im Rahmen des Verfahrens vom
Gericht ergangener Aufforderung eine detaillierte Schlusshonorarnote einzureichen
(TPF pag. 720.1 f.) – in zensurierter Form eingereicht worden ist (TPF pag. 723.20
ff.). Zusätzlich werden 58 Stunden in Rechnung gestellt, welche Rechtsanwalt Rus-
ca im Sinne eines erlaubten Beizuges eines zweiten internen Verteidigers geleistet
haben soll. Es fehlt an der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Arbeitsauf-
wandes, weshalb dieser insgesamt auf 900 Stunden zu dem Stundenansatz von
CHF 260.– zu kürzen ist. Auch hier hat wiederum der Pauschalabzug von
CHF 2'000.– für die zu einem zu hohen Stundenansatz berechnete Reisezeit zu er-
folgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 13'156.– sind ange-
messen. Dies ergibt eine aufgerundete Entschädigung von CHF 265'000.–
(inkl. MWSt). C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
10.6 D. wurde durch Fürsprecher Patrick Lafranchi erbeten verteidigt. Ihm wird gemäss
Erwägung 9.4 keine Entschädigung zugesprochen. Dies hat auch für die Anwalts-
kosten zu gelten.
10.7
10.7.1 Fürsprecher Marc Labbé – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2004
zum amtlichen Verteidiger von E. ernannt (VA BA pag. 16.4.106 f.) – macht einen
Zeitaufwand von 708 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend
(TPF pag. 726.29 ff., insbes. pag. 726.32). Dieser Aufwand ist um diejenigen Stun-
den zu kürzen, welche doppelt in Rechnung gestellt werden, da sie gleichzeitig von
zwei Anwälten generiert wurden (siehe z.B. 02.11.2005 EV beim URA, TPF pag.
726.35). Die verbleibenden 650 Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.– zu ent-
schädigen. Davon hat noch der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit
zu erfolgen. Die Auslagen in der Höhe von CHF 7'386.– sind angemessen. Dies er-
gibt eine Entschädigung von gerundet CHF 187'650.– (inkl. MWSt).
10.7.2 Bis zur Ernennung von Fürsprecher Marc Labbé wurde E. ab 1. September 2004
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (VA BA pag. 16.4.6 f.).
Dieser erhielt von der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 36'628.90
- 126 -
zugesprochen (VA BA pag. 16.4.102 ff.). Für diese Entschädigung wurde ein tieferer
Stundenansatz von CHF 220.– berechnet. In Berücksichtigung der geltend gemach-
ten zu hohen Stundenzahl (143,36 Stunden in knapp 2½ Monaten) ist die zugespro-
chene Entschädigung jedoch durchaus angemessen.
10.7.3 E. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag von
CHF 224'228.90 Ersatz zu leisten.
10.8 Fürsprecher Marc Wollmann – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2009
zum amtlichen Verteidiger von F. ernannt (VA BA 16.10.6 f.) – macht einen Zeitauf-
wand von 494 Stunden zum Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag.
727.10 ff. insbes. pag. 727.13). Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum
Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Nach dem Pauschalabzug von
CHF 2'000.– und dem Hinzuzählen der geltend gemachten und angemessenen
Auslagen von CHF 6'112.95 ergibt dies eine Entschädigung von gerundet
CHF 142'500.– (inkl. MWSt).
In Anwendung derselben Überlegungen wie bei der Kostentragungspflicht (E. 8.3.8)
hat F. für die Verteidigerkosten der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von
CHF 25'000.– Ersatz zu leisten.
10.9 Fürsprecher Peter von Ins – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2009
zum amtlichen Verteidiger von G. ernannt (VA BA 16.7.1 f.) – macht einen Zeitauf-
wand von insgesamt 1'634.58 Stunden geltend, davon 1'343.83 Stunden durch ihn
oder einen Bürokollegen zum Stundenansatz von CHF 300.– erbracht und 290.75
Stunden durch den Praktikanten zum Stundenansatz von CHF 200.– erbracht (TPF
pag. 728.10 ff., insbes. pag. 728.14). Dieser Aufwand ist überhöht und steht in kei-
nem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem von den anderen amtlichen Verteidigern
erbrachten Aufwand. Den amtlichen Verteidigern wurde gestattet, bürointern weitere
Personen mit der Betreuung des Mandats zu beauftragen. Das Gericht hat ebenfalls
zugelassen, dass Rechtsanwalt Raffael Ramel Fürsprecher Peter von Ins an Teilen
der Hauptverhandlung assistiert (TPF pag. 410.88 f.). Dies jedoch nicht im Sinne ei-
ner Zulassung eines zweiten Verteidigers gemäss Art. 35 Abs. 2 BStP, welche Re-
gelung – abgesehen von absoluten Ausnahmefällen – ohnehin nur für erbetene Ver-
teidiger gilt. Das bedeutet, dass die zusätzliche und gleichzeitige Anwesenheit von
Rechtsanwalt Raffael Ramel an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich in Rechnung
gestellt werden kann und als Administrativaufwand mit dem an den Verteidiger be-
zahlten Stundenansatz abgegolten ist. Das Gericht erachtet einen Zeitaufwand von
1'000 Stunden, erbracht durch den Anwalt, und 200 Stunden, erbracht durch den
Praktikanten, als angemessen. Die Stunden sind zu den Ansätzen von CHF 260.–
beziehungsweise CHF 100.– zu entschädigen. Ebenfalls vorzunehmen ist der Pau-
schalabzug von CHF 2'000.– für die zu hoch berechnete Reisezeit. Die Entschädi-
- 127 -
gung der Auslagen in der Höhe von CHF 11'079.40 ist antragsgemäss zu gewäh-
ren. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 311'000.– (inkl. MWSt). G. hat dafür
der Kasse des Bundesstrafgerichts Ersatz zu leisten.
10.10
10.10.1 Fürsprecher Franz Müller – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusammen
mit Rechtsanwalt Daniele Timbal zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF
pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 307 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 729.27 ff., insbes. pag. 729.29).
Der Zeitaufwand ist um die vor dem 30. April 2009 erbrachten Stunden und um die
doppelt oder eineinhalbmal verrechneten Anwesenheitsstunden anlässlich der
Hauptverhandlung zu kürzen. Die am 26. Januar 2009 erteilte Zulassung des zwei-
ten Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung (TPF pag. 430.49 ff.) ist mit der
Ernennung als amtlicher Verteidiger weggefallen, da sie nur für den Fall der erbete-
nen Verteidigung gilt. Zudem ist im Sinne einer der reibungslosen Prozessweiterfüh-
rung dienenden Ausnahme ein zweiter amtlicher Verteidiger in der Person von
Rechtsanwalt Daniele Timbal ernannt worden. Der Beizug eines weiteren dritten
Verteidigers für die Hauptverhandlung und dessen In-Rechnung-Stellung rechtfertigt
sich somit nicht. Fürsprecher Franz Müller sind demnach 200 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 260.– zu vergüten. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Ent-
schädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster
Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger wird vorlie-
gend kein Gebrauch von der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 des erwähnten Arti-
kels gemacht. Es sind somit Auslagen in der Höhe von CHF 4'740.– zu gewähren.
Das ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 60'000.– (inkl. MWSt).
10.10.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusam-
men mit Fürsprecher Franz Müller zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt
(TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 344 Stunden und
25 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 275.– geltend (TPF pag. 729.4 ff.
insbes. pag. 729.7). Dieser Zeitaufwand ist zu hoch, da für die Anwesenheit an der
Hauptverhandlung die Stunden für Rechtsanwalt Timbal und jene für Rechtsanwäl-
tin Schröder geltend gemacht werden. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2009
wurde Rechtsanwältin Schröder zwar nicht nur als Substitutin von Rechtsanwalt
Timbal sondern auch als dessen Assistentin an der Hauptverhandlung zugelassen.
Dies hatte indessen nur sprachliche Gründe, da Rechtsanwalt Timbal vorbrachte,
dass er der Assistenz eines deutschsprachigen Anwalts bedürfe. Sofern aber Für-
sprecher Müller oder einer seiner Substituten an der Hauptverhandlung zugegen
waren, war die Anwesenheit eines deutschsprachigen Verteidigers für den Ange-
klagten H. gewährleistet, weshalb die zusätzliche Anwesenheit von Rechtsanwältin
Schröder nicht mehr notwendig war und daher auch nicht zu entschädigen ist. Es
- 128 -
sind somit 250 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen.
Als Auslagen werden mit dem Auto generierte Wegkosten geltend gemacht. Wie
erwähnt, werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt.
Im Übrigen beträgt die Strecke Lugano-Bellinzona nicht die geltend gemachten
64 km sondern knapp die Hälfte davon. Es versteht sich von selbst, dass somit auch
keine Parkplatzkosten entschädigt werden, sei dies nun für Parkplätze in Bellinzona
oder sogar in Lugano. Als Auslagen sind demnach CHF 3'000.– zu vergüten. Dies
ergibt eine Entschädigung von CHF 73'000.– (inkl. MWSt).
10.10.3 In der Zeit vom 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 wurde H. amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA pag. 16.5.10 f.; URA pag. 16.5.1.152 ff.).
Jener macht einen Zeitaufwand von insgesamt 867 Stunden und 15 Minuten gel-
tend, davon 721 Stunden und 15 Minuten zu einem Tarif von CHF 200.– respektive
CHF 220.– und 146 (Reise-)Stunden zu einem Tarif von CHF 150.– respektive
CHF 160.– (TPF pag. 731.1 ff., insbes. pag. 731.11 und 28). Dieser Zeitaufwand ist
überhöht, er beinhaltet unter anderem auch den Aufwand für Arbeit in Zusammen-
hang mit Beschwerden beim Bundesgericht, welche in jenen Verfahren zu verrech-
nen sind. Alles in allem rechtfertigt sich ein Arbeitsaufwand von höchstens 500
Stunden zu einem Stundensatz von CHF 260.– und 100 Stunden zu einem Stun-
densatz von CHF 200.–. Zuzüglich Auslagen von CHF 12'000.– und Mehrwertsteuer
ergibt dies gerundet eine Entschädigung von CHF 174'270.–.
10.10.4 H. hat der Kasse des Bundesstrafgericht für den Gesamtbetrag von CHF 307'270.–
Ersatz zu leisten.
10.11 Fürsprecher Andrea Janggen – von der Bundesanwaltschaft am 22. September
2004 zum amtlichen Verteidiger von I. ernannt (VA BA pag. 16.2.4 ff.) – macht einen
Zeitaufwand von insgesamt 1'324 Stunden und 20 Minuten geltend, davon 1'128
Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.– und 198 Stunden
und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch Praktikanten er-
bracht (TPF pag. 730.1 ff. insbes. pag. 730.3). Der geltend gemachten Zeitaufwand
ist im Verhältnis zu den anderen Anwälten zu hoch und ist auf 1'000 Stunden, er-
bracht durch den Anwalt zu CHF 260.– und 150 Stunden, erbracht durch Praktikan-
ten zu CHF 100.– festzusetzen. Der Abzug für die zu hoch berechnete Reisezeit hat
vorliegend CHF 1'000.– zu betragen, da im Vergleich zu den anderen Verteidigern
kürzere Reisezeiten in Rechnung gestellt wurden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des
Entschädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster
Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger ist vorliegend
kein Gebrauch der Ausnahmebestimmung von Abs. 3 des erwähnten Artikels zu
machen. Von den geltend gemachten hohen Auslagen in der Höhe von
CHF 17'601.20 sind daher CHF 1'030.40 für Reiseauslagen abzuziehen. Das ergibt
- 129 -
eine Entschädigung von gerundet CHF 312'000.– (inkl. MWSt). I. hat der Kasse des
Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
11. Entschädigung der Drittbetroffenen
11.1 Die Drittbetroffenen obsiegten mit ihren Anträgen auf Freigabe der beschlagnahm-
ten Vermögenswerte, weshalb sie antragsgemäss einen Anspruch auf Entschädi-
gung haben.
11.2 Der Aufwand der an der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen
ist von der Eidgenossenschaft ermessenerweise mit CHF 10'000.– zu entschädigen.
Das bedeutet, dass die gemeinsam durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti vertretenen
N. und O. Stiftung insgesamt mit CHF 10'000.– (inkl. MWSt) zu entschädigen sind.
Die gemeinsam durch Rechtsanwalt Michele Rusca vertretenen P., Q. und R. sind
ebenfalls mit insgesamt CHF 10'000.– zu entschädigen.
11.3 Diejenigen Drittbetroffenen, die ihre Anträge durch einen Anwalt schriftlich dem Ge-
richt einreichen liessen, sind von der Eidgenossenschaft mit CHF 200.– (inkl. MWSt)
zu entschädigen. Es handelt sich dabei um die von Rechtsanwalt Luigi Mattei vertre-
tenen J., K. und die L. SA, welche insgesamt mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu ent-
schädigen sind; sodann um V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri; DD.,
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollman; II., vertreten durch Rechtsanwalt Ema-
nuele Stauffer; JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti; die KK. SA, vertreten
durch Fürsprecher Andrea Janggen sowie LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert
Vogel.
11.4 Diejenigen Drittbetroffenen, welche entweder nicht anwaltlich vertreten waren oder
sich nicht vernehmen liessen, sind nicht zu entschädigen.
12. Weitere Verfügungen
Die Bundesanwaltschaft stellt ferner den Antrag, die amtlichen Akten seien nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides den zuständigen Migrationsämtern zwecks
Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustellen (Antrag XI.3.).
Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Gemäss Art. 26 lit. a der Organisationsver-
ordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (OV-EJPD, SR 172.213.1) obliegt der Vollzug der bundesstrafgerichtlichen
Urteile der Bundesanwaltschaft. Darunter fällt auch die in Art. 82 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) geregelte Meldepflicht von strafrechtlichen Urteilen.
- 130 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.
3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu-
gunsten des Einlegers freigegeben.
4. A. werden Kosten im Umfang von CHF 75'617.25 auferlegt.
5. Fürsprecher Beat Zürcher wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 231'000.–
(inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-
desstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz
zu leisten.
6. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
II.
1. B. wird freigesprochen.
2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.
3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu-
gunsten des Einlegers freigegeben.
4. B. werden Kosten im Umfang von CHF 49'634.85 auferlegt.
5. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 247'500.–
(inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-
desstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz
zu leisten.
6. B. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 131 -
III.
1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift
Ziff. 4.2.2.
2. C. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Mo-
nate unbedingt vollziehbar und 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzu-
ges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 116 Tagen wird
angerechnet. Vollzugskanton ist der Kanton Tessin.
4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da-
tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.
5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird bei erfolgtem Antritt der Strafe
zugunsten des Einlegers freigegeben.
6. C. werden Kosten im Umfang von CHF 93'148.65 auferlegt.
7. Fürsprecher Michele Naef wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 265'000.–
(inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-
desstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz
zu leisten.
IV.
1. D. wird freigesprochen.
2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da-
tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.
3. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– ist verfallen. Sie wird zur Deckung der
auf D. entfallenden Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss wird nach Eintritt
der Rechtskraft an den Einleger zurückerstattet.
4. D. werden Kosten im Umfang von CHF 52'265.80 auferlegt.
5. D. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 132 -
V.
1. E. wird freigesprochen.
2. E. werden Kosten im Umfang von CHF 25'014.45 auferlegt.
3. Fürsprecher Marc Labbé wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 187'600.–
(inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean-Marc Christe für seine amtliche Verteidigung
mit CHF 36'628.90 (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlun-
gen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. E. hat der Kasse des
Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten.
4. E. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
VI.
1. F. wird freigesprochen.
2. F. werden Kosten im Umfang von CHF 8'000.– auferlegt.
3. Fürsprecher Marc Wollmann wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 142'000.–
(inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-
desstrafgerichts entschädigt. F. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag
von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten.
4. F. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
VII.
1. G. wird freigesprochen.
2. Die Pass- und Schriftensperre wird – sofern rechtsgültig verfügt – mit Datum vom
8. Juli 2009 aufgehoben.
3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu-
gunsten des Einlegers freigegeben.
4. G. werden Kosten im Umfang von CHF 54’787.85 auferlegt.
5. Fürsprecher Peter von Ins wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 311'000.–
(inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-
- 133 -
desstrafgerichts entschädigt. G. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz
zu leisten.
6. G. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
VIII.
1. H. wird freigesprochen.
2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da-
tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.
3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu-
gunsten des Einlegers freigegeben.
4. H. werden Kosten im Umfang von CHF 60'893.85 auferlegt.
5. Rechtsanwalt Daniele Timbal wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 73'000.–
(inkl. MWSt), Fürsprecher Franz Müller für seine amtliche Verteidigung mit
CHF 60'000.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean Marc Carnicé für seine amtliche
Verteidigung mit CHF 174'270.– (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten
Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. H. hat der
Kasse des Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten.
6. H. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
IX.
1. I. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift
Ziff. 4.10.2.
2. I. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. I. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Gewährung des beding-
ten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Untersuchungshaft von
274 Tagen wird angerechnet.
4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da-
tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.
- 134 -
5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu-
gunsten des Einlegers freigegeben.
6. I. werden Kosten im Umfang von CHF 76'043.85 auferlegt.
7. Fürsprecher Andrea Janggen wird für seine amtliche Verteidigung mit
CHF 312'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der
Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. I. hat der Kasse des Bundesstrafge-
richts dafür Ersatz zu leisten.
X.
1. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertrete-
nen Drittbetroffenen N. und O. Stiftung mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt).
2. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertrete-
nen Drittbetroffenen P., Q. sowie R. mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt).
3. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen J., K.
und L. SA gemeinsam, V., DD., II., JJ., KK. SA sowie LL. (Erbe des NN.) mit je
CHF 200.– (inkl. MWSt).
XI.
Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben.
Es sind dies:
1. Für A.:
Konten
· 2 Credit Suisse Chiasso
· 3 Credit Suisse Chiasso
· 4 UBS Chiasso
· 5.CHF Wegelin & Co Lugano
· 6.EUR Wegelin & Co Lugano
· 7.USD Wegelin & Co Lugano
· 8 Wegelin & Co Lugano
- 135 -
· 9 Raiffeisenbank Basso-Mendrisiotto
· 10 Raiffeisenbank Basso-Mendrisiotto
· 11 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso
· 12 IBI Bank AG Zürich
· 13 CHF LGT Bank Vaduz/FL
Sachwerte/Bargeld
· Fahrzeug Porsche 911 Carrera, grau
· Fahrzeug Audi RS4 quattro, grau
· 4 Goldbarren zu 1 Kilogramm, Nr. 14, Nr. 15, 2 ohne Nummer
· Bargeld EURO 106'500.00
· Bargeld EURO 30'000.00
· Bargeld EURO 14'865.00
· Bargeld CHF 240'000.00
· Bargeld EURO 5'000.00
· Bargeld USD 25'153.00
· Bargeld EURO 5'000.00
· Bargeld EURO 5'000.00
· Bargeld CHF 720.00
· Bargeld CHF 9'510.00
· Bargeld GBP 2'850.00
· Bargeld CHF 7'130.00
· Bargeld CHF 14'170.00
· Bargeld CHF 32'000.00
· Bargeld CHF 101'230.00
· Bargeld EURO 7'830.00
· Bargeld CHF 50'000.00 (50 Banknoten zu 1'000.00 in einem Umschlag, der mit L. SA
bezeichnet ist.)
· Bargeld CHF 126'434.15
- 136 -
Grundstücke
· Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio
· Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio
· Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio
2. Für B.:
Konten
· 16 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas
· 17 Kredietbank Luxembourg Lugano
· 18 Kredietbank Luxembourg Monaco/MC
· 19 UBS Monaco/MC
· 20 Maerki Baumann & Co Zürich
· 21 Raiffeisenbank Riva S. Vitale
· 22 Postfinance Luzern
Sachwerte/Bargeld
· Sparbüchlein mit Kontostamm 23 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 24 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 25 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 26 bei der Migrosbank Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 27 bei der Migrosbank Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 28 bei der Migrosbank Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 29 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale
· Sparbüchlein mit Kontostamm 30 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale
· Sparbüchlein mit Kontostamm 31 (vorgängig 32) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto
· Sparbüchlein mit Kontostamm 33 (vorgängig 34) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto
· Sparbüchlein mit Kontostamm 35 bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto
· Sparbüchlein mit Kontostamm 36 bei der UBS Chiasso
- 137 -
· Sparbüchlein mit Kontostamm 37 bei der UBS Chiasso
· Sparbüchlein mit Kontostamm 38 bei der BSI Chiasso
· Bargeld CHF 200'000.00 (2 Bündel mit 100 Banknoten zu 1'000.00)
· Aufbewahrungskoffer für 16 Uhren
· Uhr „Piaget“ in Gelbgold, Nr. 39
· Uhr „Audemars Piguet“ in Gelbgold mit Lederarmband
· Uhr „Franck Muller Long Island“ in Weissgold mit Lederarmband, Nr. 40
· Uhr „Franck Muller Casa Blanca“, Nr. 41
· Uhr „Cartier“, Nr. 42
· Uhr „Acquastar“, Nr. 43
· Uhr in Rosagold mit Lederarmband und Handaufzug
· Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 44
· Uhr „Audemars Piguet“ mit ewigem Kalender in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 45
· Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Handaufzug, Mod. 46
· Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Minutenrepetition
· Uhr „Hublot“, Nr. 47
· Uhr „Audemars Piguet Royal Oak City of Sails“, Nr. 48
· Etui mit 11 Ringen, 3 Ketten in Gelbgold, 1 Kette in Silber und ein Schmuckanhänger mit Bild-
nis der Madonna
· 54 Aktien der XXXXX. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem
Umschlag)
· 149 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je CHF 200.00 vom Hockey Club Ambri-Piotta
· Bargeld CHF 200.00 (1 Banknote)
· 24 Aktien der YYYYY. SA Lugano mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem
Umschlag, welcher auch den Gründungsakt der Firma enthält)
· 50 Aktien der ZZZZZ. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in weissem
Umschlag)
- 138 -
Grundstücke
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 125/1000), Grundbuchamt
Mendrisio
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 129/1000), Grundbuchamt
Mendrisio
· Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio, Grundbuchamt Lugano
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio (StWE-Quote von 487/1000), Grund-
buchamt Lugano
3. Für C.:
Konten
· 49 Cornèr Banca SA Cassarate
· 50 Cornèr Banca SA Lugano
· 51 Cornèr Banca SA Lugano
· 52 Kredietbank Lugano
· 53 Kredietbank Lugano
· 54 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso
· 55 Bank Julius Bär & Co Lugano
Sachwerte
· Darlehensforderung im Betrag von CHF 5'850'000.00 zuzüglich Zinsen von
CHF 1'210'727.54 gegen V.
· 1 Uhr „Patek Philippe Genève” in Platin, Nr. 56
· 1 Uhr „Revue Thommen“, Nr. 57
· Fahrzeug Porsche GT3, schwarz
· Fahrzeug Audi RS6 Avant quattro, schwarz
· Ölgemälde von Jim Dive „Coney“, 1998 (185 x 172 cm)
· Bild in Acryl von Sam Francis „Untitled“, 1990, (183 x 94 cm)
- 139 -
4. Für D.:
Konten
· 58 BSI (vormals Banca del Gottardo) Genève
· 59
68
Banque Cantonale du Jura Porrentruy
· 60 Banque Cantonale du Jura Porrentruy
· 61 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 62 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 63 Banque Cantonale du Jura Porrentruy
· 64 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 65 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 66 UBS Monaco/MC
· 67 Raiffeisenbank Lugano
· 68 UBS Melide
· 68 Depot UBS Melide
Bargeld
· Bargeld CHF 19'000.00
Grundstück
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Melide (StWE-Quote von 10/1000), Grundbuchamt
Lugano
5. Für E.:
Konten
· 69 UBS Delémont
· 70 UBS Delémont
· 71 UBS Delémont
· 72 UBS Delémont
· 73 UBS Delémont
- 140 -
· 74 (Depot) UBS Delémont
Sachwerte/Bargeld
· Bankcheck über CHF 500'000.00, “Rohner SA” Chiasso, Nr. 75
· 6 mal 10 Gramm Silber
· 1 Münze à CHF 5.00
· 25 Gramm Gold
· 2 mal 100 Gramm Silber
· 2 Goldvreneli à CHF 20.00
· 1 Gedenkmünze NASA
· 62 Goldvreneli à CHF 20.00
· 3 Goldvreneli à CHF 20.00
· 3 Aktienzertifikate über 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 von der AAAAAA. SA Rossemai-
son
· 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der Y. SA Genf
· 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der X. SA Delémont
· 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der W. SA Delémont
· 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der Z. SA Rossemaison
· Eigentumszertifikat über 375 Anteile zu je USD 500.00 von Kuseni Venture Fund
6. Für F.:
Konten
· 76 UBS Delémont
· 77 UBS Delémont
· 78 UBS Delémont
· 79 UBS Delémont
· 80 UBS Delémont
· 81 UBS Delémont
- 141 -
· 82 Credit Suisse Delémont
· 83 UBS Develier
· 84 Credit Suisse Delémont
· 85 Clientis Bank Jura Laufen Delémont
7. Für G.:
Sachwerte
· Bankcheck über CHF 150'000.00, BBBBBB. SA
· Bargeld EUR 2'400.00
8. Für H.:
Konten
· 86 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lausanne
· 87 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas
Grundstücke
· Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. … in St. Prex, Gebäude Nr. …, StWE-Quote
425/1000, Grundbuchamt Morges
· Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. … in St. Prex, Gebäude Nr. …, StWE-Quote
575/1000, Grundbuchamt Morges
9. Für I.:
Konten
· 88 Anker Bank Lugano
· 89 Anker Bank Lugano
· 90 Anker Bank Lugano
· 91 Anker Bank Lugano
- 142 -
Grundstück
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Montagnola (StWE-Quote von 166/1000), Grundbuch-
amt Lugano
10. Für J.:
Konten
· 92-97 Cornèr Banca SA Lugano
11. Für die L. SA:
Konten
· 98-109 Cornèr Banca SA Lugano
12. Für die M. LTD:
Konto
· 110 ABN Amro Bank Lugano
13. Für N.:
Grundstück
· Grundstück Nr. … in Brusino Arsizio (Nutzniessung), Grundbuchamt Lugano
14. Für die O. Stiftung:
Konto
· 111 CHF Hypo Investment Bank Vaduz/FL
- 143 -
15. Für P.:
Konten
· 112 UBS Lugano
· 113 UBS Lugano
Sachwert
· Uhr „Cartier“, Nr. 114
Grundstück
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. …, RFD Vico Morcote (StWE-Quote 13/1000), Grundbuchamt
Lugano
16. Für Q.:
Konto
· 115-116 Cornèr Banca SA Cassarate
Sachwert
· Uhr „Cartier“, Nr. 117
Grundstück
· StWE-Anteil …, Parzelle Nr. … RFD Bissone (StWE-Quote 333/1000), Grundbuchamt Lugano
17. Für R.:
Grundstück
· Parzelle Nr. … RFD Montagnola, Grundstück mit Haus, Grundbuchamt Lugano
- 144 -
18. Für die S. Stiftung:
Konto
· 118 USD VP Bank Vaduz/FL
19. Für die T. SA:
Konto
· 119 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso
20. Für die U. EST.:
Konto
· 120 Credit Suisse Lugano
Grundstücke
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. …, RFD Melide (StWE-Quote 31/1000), Grundbuchamt Lugano
· Liegenschaft Parzelle Nr. … RFD Mezzovico-Vira (mit Grundstück Nr. … vereint),
Grundbuchamt Lugano
· Liegenschaft Parzelle Nr. … RFD Mezzovico-Vira, Grundbuchamt Lugano
21. Für V.:
Grundstücke
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … GB St. Moritz (StWE-Quote 244/1000), Grundbuchamt
St. Moritz
· StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … GB St. Moritz (StWE-Quote 284/1000), Grundbuchamt
St. Moritz
· Miteigentumsanteil Nr. …, GB St. Moritz, 1/3 Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. …, Grund-
buchamt St. Moritz
- 145 -
22. Für die W. SA:
Konten
· 121 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 122 Banque Cantonale du Jura Delémont
Grundstücke
· Parzelle Nr. …, Delémont (Trottoir), Grundbuchamt Delémont
· Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Grundbuchamt Delémont
· Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Courgenay, Grundbuchamt Delémont
23. Für die X. SA:
Konten
· 123 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 124 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 125 Banque Cantonale du Jura Delémont
· 126 Clientis Bank Jura Laufen Delémont
· 127 Clientis Bank Jura Laufen Delémont
Grundstücke
· Wohn- und Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Delémont, Grundbuchamt Delémont
· Liegenschaft Parzelle Nr. …, Delémont, Grundbuchamt Delémont
24. Für die Y. SA:
Konto
· 128 Banque Cantonale Vaudoise Nyon
Grundstück
· Parzelle Nr. …, Genève-Eaux-Vives, Grundbuchamt Genève
- 146 -
25. Für die Z. SA:
Konto
· 129 Banque Cantonale du Jura Delémont
26. Für den AA.:
Konten
· 130 UBS Jersey / GB
· 131 UBS Jersey / GB
27. Für die BB. SA:
Grundstücke
· Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Habitation No …, Grundbuchamt Genève
· Liegenschaft Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 22/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève
- 147 -
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 64/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 57/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 46/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 15/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 60/1000), Grundbuchamt Genève
· StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 63/1000), Grundbuchamt Genève
· Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève
· Liegenschaft Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Grundbuchamt Genève
28. Für DD.:
Konto
· 132 UBS Delémont
29. Für die EE. SA:
Bargeld
· Bargeld CHF 1'621'630.00
30. Für FF.:
Konto
· 133 BSI (vormals Banca del Gottardo) St. Prex
31. Für die GG. SA:
Konto
· 134 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano
- 148 -
32. Für die HH. SA:
Konten
· 135 (UBS Lux Money Market Fund FCP –
CHF)
UBS Lugano
· 136 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano
33. Für II.:
Konten
· 137 Credit Suisse Lugano
· 138 Credit Suisse Lugano
34. Für JJ.:
Konto
· 139 Deutsche Bank AG Lugano
35. Für die KK. SA:
Konto
· 140 Raiffeisenbank Lugano
36. Für LL. (Erbe von NN.):
Konten
· 141 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein
· 142 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein
· 143 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein
Sachwert
- 149 -
· 3 Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktion zu je CHF 1'000.00 von der CCCCCC. AG, 9450
Altstätten
37. Für die MM. EST:
Konten
· 208 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL
· 209 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL
· 210 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL
· 211 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL
XII.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten
mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes
- Fürsprecher Beat Zürcher als Verteidiger von A.
- Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von B.
- Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von C.
- Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von D.
- Fürsprecher Marc Labbé als Verteidiger von E.
- Fürsprecher Marc Wollmann als Verteidiger von F.
- Fürsprecher Peter von Ins als Verteidiger von G.
- Fürsprecher Franz Müller als Verteidiger von H.
- Rechtsanwalt Daniele Timbal als Verteidiger von H.
- Fürsprecher Andrea Janggen als Verteidiger von I.
- Rechtsanwalt Luigi Mattei als Vertreter der Drittbetroffenen J. und K. sowie der
L. SA
- M. Ltd. (Drittbetroffene)
- Rechtsanwalt Renzo Galfetti als Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stif-
tung
- Rechtsanwalt Michele Rusca als Vertreter der Drittbetroffenen P., Q. sowie R.
- S. Stiftung (Drittbetroffene)
- T. SA (Drittbetroffene)
- U. Est. (Drittbetroffene)
- Rechtsanwalt Venerio Quadri als Vertreter des Drittbetroffenen V.
- 150 -
- W. SA (Drittbetroffene)
- X. SA (Drittbetroffene)
- Z. SA (Drittbetroffene)
- AA. Trust (Drittbetroffener)
- CC. (Drittbetroffene)
- Fürsprecher Marc Wollmann als Vertreter des Drittbetroffenen DD.
- EE. SA (Drittbetroffene)
- FF. (Drittbetroffene)
- GG. SA (Drittbetroffene)
- HH. SA (Drittbetroffene)
- Rechtsanwalt Emanuele Stauffer als Vertreter des Drittbetroffenen II.
- Rechtsanwalt Davide Corti als Vertreter des Drittbetroffenen JJ.
- Fürsprecher Andrea Janggen als Vertreter der Drittbetroffenen KK. SA
- Rechtsanwalt Robert Vogel als Vertreter des Drittbetroffenen LL.
Auf Verlangen wird eine vollständige schriftliche Ausfertigung zugestellt an:
- Y. SA (Drittbetroffene)
- BB. SA (Drittbetroffene)
- MM. SA (Drittbetroffene)
Das Urteilsdispositiv wird sofort zugestellt an:
- Kasse des Bundesstrafgerichts
- Bundeskriminalpolizei, Zweigstelle Lugano unter Hinweis auf die Dispositivzif-
fern II.4. (recte: III.4) und IX.4.
- Kantonspolizei Jura unter Hinweis auf die Dispositivziffer IV.2.
- Kantonspolizei Waadt unter Hinweis auf die Dispositivziffer VIII.2.
- Migrationsamt des Kantons Tessin
- Fürstliches Landgericht Liechtenstein
- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (auszugsweise beschränkt auf Ziffer VIII.,
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beschränkt auf die Entschädigungszif-
fer)
- 151 -
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- MROS (vollständig)
- Steuerverwaltung des Kantons Tessin (auszugsweise beschränkt auf die Ein-
ziehungsfrage)
Aufgrund des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_609/2009) wird dem
Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung die schriftliche Ausfertigung des Ent-
scheides sofort zugestellt (siehe auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtli-
chen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. November 2009).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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