Entscheid vom 23. April 2009
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian
Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., geb. 29.05.1929, verstorben am 10.01.2009, amt-
lich verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Vogel, Ju-
rastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau,
Gegenstand
Kriminelle Organisation, Geldwäscherei; Einstellung
des Strafverfahrens infolge Todes, Verfahrenskosten,
Auflösung des amtlichen Mandats
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2009.1
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Das Gericht erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft am 26. September 2008 Anklage gegen mehrere Personen
darunter A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise
Unterstützung derselben sowie Geldwäscherei erhoben hat (TPF pag. 100.1 ff.);
- der Angeklagte A. am 10. Januar 2009 verstorben ist;
- nach Eingang der offiziellen Todesmeldung (TPF pag. 525.3 ff.) das Bundesstrafge-
richt mit Verfügung vom 19. Februar 2009 das Verfahren gegen A. vom Hauptverfah-
ren (SK.2008.18) abtrennte und unter der Verfahrensnummer SK.2009.1 weiterführte
(TPF pag. 430.63 ff. = cl. 1 pag. 1.160.1 ff.);
- in der erwähnten Verfügung den Parteien zudem die Einstellung des Strafverfahrens
gegen A. hinsichtlich des Strafpunktes angekündigt wurde und der Bundesanwalt-
schaft sowie dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Aufer-
legung der Verfahrenskosten eingeräumt wurde;
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. März 2009 den Antrag stellte, dass über
die Kostenverlegung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil gegen die
übrigen Angeklagten zu entscheiden sei, dies da die Erwägungen für die Kostenver-
teilung im Hauptverfahren auch für den vorliegenden Entscheid wesentlich sein könn-
ten (cl. 1 pag. 1.510.1 f.);
- der Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2009 den Antrag stellte, die Verfahrenskos-
ten seien infolge Einstellung des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, da es an
der für eine Kostenauferlage an die Erben notwendigen Gesetzesregelung mangle
und im übrigen dem Verstorbenen kein Verhalten, welches das Verfahren initiiert oder
erschwert hat, vorgeworfen werden könne (cl. 1 pag. 1.525.3 ff.);
- mit dem Tod des Angeklagten ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005,
§ 41 N. 4), eine Beurteilung somit aus prozessrechtlichen Gründen unmöglich ist, was
zu der Einstellung des Strafverfahrens gegen A. führt (Art. 168 Abs. 2 BStP);
- die Erwägungen im Hauptentscheid die Höhe einer eventuellen Kostenauferlage im
vorliegenden Entscheid beeinflussen würden, nicht jedoch die Frage, ob überhaupt
dem Verstorbenen respektive dessen Erben Kosten auferlegt werden dürfen, weshalb
darüber entschieden werden kann und das Hauptverfahren nicht abgewartet werden
muss;
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- Art. 246bis BStP vorsieht, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der
Voruntersuchung in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten trägt und
Abs. 2 ergänzt, dass die Kosten dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt
werden können, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst
oder erschwert hat (lit.a).
- nichts dagegen spricht, die vorgenannte Gesetzesbestimmung auch auf eine Einstel-
lung in einem späteren Verfahrensstadium anzuwenden;
- es sich vorliegend jedoch um einen Spezialfall handelt, da eine Kostenauferlegung
nicht den vormals Angeklagten selbst sondern infolge seines Todes dessen Erben als
Rechtsnachfolger treffen würde;
- die Kostenauflage einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf, welche unter
anderem den Kreis der Abgabepflichtigen umschreibt (BGE 132 I 117 E. 4.2);
- der erwähnte Bundesgerichtsentscheid weiter ausführt, dass im Strafverfahren bis
zum gerichtlichen Kostenentscheid weder die Zahlungspflicht als solche noch der all-
fällige Forderungsbetrag feststehe, die Pflicht zur Kostentragung somit erst durch die
entsprechende Verfügung entstehe und daher bei Tod des Angeklagten vor dem ge-
richtlichen Kostenentscheid im Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Ange-
klagten keine Kostenforderung entstanden sei, womit sich die Zahlungspflicht nicht
mit einer allfälligen Analogie zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen lasse
(E. 7.3);
- der Angeklagte vor der Verfügung über die Verfahrenskosten gestorben ist;
- die BStP und auch das BGG keine Bestimmung enthalten, welche eine direkte Belas-
tung des Nachlasses vorsehen;
- infolge des Legalitätsprinzips keine Lockerung des vorgesehenen Kreises der Abga-
bepflichtigen möglich ist;
- demnach der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat zur Anwendung kommt;
- mit Eintritt des Todes des Angeklagten und somit der Einstellung des Strafverfahrens
die Grundlage für das amtliche Mandat weggefallen ist;
- daher das amtliche Mandatsverhältnis mit vorliegenden Einstellungsentscheid aufzu-
lösen ist;
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- der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 3. März 2009 seine Honorarnote einge-
reicht hat und diese auf Aufforderung hin am 6. April 2009 präzisiert hat (cl. 1
pag. 1.725.1 ff. und cl. 1 pag. 1.725.9 ff.);
- für die Festlegung des Stundenansatzes, welcher gemäss Art. 3 des Reglements
über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31)
zwischen 200 und 300 Franken liegen kann, die Erwägungen im Hauptverfahren ab-
gewartet werden müssen;
- daher Rechtsanwalt Robert Vogel vorerst eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– aus-
gerichtet wird und über sein definitives Honorar erst nach dem Hauptentscheid zu
entschieden sein wird;
- die Kosten für die amtliche Verteidigung zu Lebzeiten des Angeklagten angefallen
sind und nicht wie die Verfahrenskosten erst mit Verfügung darüber entstehen, sie
somit in die Erbmasse des Verstorbenen fallen;
- eine Auflage der Kosten für einen (amtlichen) Anwalt infolge der Einstellung des Ver-
fahrens wegen Todes des Angeklagten der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK widersprechen würde (analog Urteil des Bundes-
gerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.5);
- daher von einer Kostentragungspflicht des Angeklagten respektive dessen Erben für
die amtliche Verteidigung abzusehen ist und die Kosten zu Lasten der Eidgenossen-
schaft gehen.
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Das Gericht erkennt:
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung
einer kriminellen Organisation sowie Geldwäscherei wird eingestellt.
2. Die auf den Verstorbenen entfallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eid-
genossenschaft.
3. Über die Höhe dieser Kosten wird im Hauptverfahren SK.2008.18 entschieden.
4. Das amtliche Verteidigermandat von Rechtsanwalt Robert Vogel wird per Entscheid-
datum aufgelöst.
5. Rechtsanwalt Robert Vogel wird eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– ausbezahlt.
6. Die Festsetzung des definitiven Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt nach
dem instanzabschliessenden Entscheid im Hauptverfahren SK.2008.18.
7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
8. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet sowie den Verteidigern der Angeklagten
im Hauptverfahren SK.2008.18 zur Kenntnis mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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